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Beschluss

13 S 545/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1114.13S545.22.00
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Leitsätze
1. Ein Parkraummangel im Sinne von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO liegt vor, wenn die Bewohner eines städtischen Quartiers aufgrund eines Parkdrucks regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.(Rn.16) 2. Der Parkraummangel ist jedenfalls dann im Sinne von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO erheblich, wenn eine repräsentative tatsächliche Betrachtung des für die Anordnung einer Bewohnerparkzone in den Blick genommenen Gebiets ergibt, dass zu den Zeiten, zu denen die Bewohnerparkregelungen gelten sollen, regelmäßig mehr als 80 Prozent der für Bewohner des städtischen Quartiers zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten belegt sind.(Rn.18) 3. Ein erheblicher Parkraummangel lässt sich regelmäßig nicht schon dann feststellen, wenn eine rechnerische Gegenüberstellung der Zahl der zugelassenen Fahrzeuge, deren Halter und Nutzer im Referenzgebiet nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, mit der Zahl der öffentlichen und privaten Stellplätze und Garagen, die den Bewohnern des betrachteten Bereichs zur Verfügung stehen, eine Unterdeckung ergibt.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2022 - 8 K 4205/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Parkraummangel im Sinne von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO liegt vor, wenn die Bewohner eines städtischen Quartiers aufgrund eines Parkdrucks regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.(Rn.16) 2. Der Parkraummangel ist jedenfalls dann im Sinne von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO erheblich, wenn eine repräsentative tatsächliche Betrachtung des für die Anordnung einer Bewohnerparkzone in den Blick genommenen Gebiets ergibt, dass zu den Zeiten, zu denen die Bewohnerparkregelungen gelten sollen, regelmäßig mehr als 80 Prozent der für Bewohner des städtischen Quartiers zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten belegt sind.(Rn.18) 3. Ein erheblicher Parkraummangel lässt sich regelmäßig nicht schon dann feststellen, wenn eine rechnerische Gegenüberstellung der Zahl der zugelassenen Fahrzeuge, deren Halter und Nutzer im Referenzgebiet nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, mit der Zahl der öffentlichen und privaten Stellplätze und Garagen, die den Bewohnern des betrachteten Bereichs zur Verfügung stehen, eine Unterdeckung ergibt.(Rn.20) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2022 - 8 K 4205/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Die von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11.02.2022 ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.09.2021 gegen die aufgrund der verkehrsrechtlichen Anordnung der Antragsgegnerin vom 22.04.2021 zur Errichtung und zum Betrieb der Parkzonen xxx aufgestellten Verkehrszeichen bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheids angeordnet und im Übrigen den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Nachdem gegen den ablehnenden Teil des Beschlusses von dem insoweit unterlegenen Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein der stattgebende Teil des Beschlusses, da dieser von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde angegriffen wurde. Ziel der Beschwerde ist es, dass unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 11.02.2022 der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt abgelehnt wird. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine solche Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allerdings nicht in Betracht. 1. Wie das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, ist Rechtsschutz gegen die Einrichtung einer Bewohnerparkzone dadurch zu erlangen, dass Widerspruch gegen die in der Form von Verkehrszeichen bekanntgegebene verkehrsrechtliche Anordnung (vgl. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO) eingelegt wird, bei deren Ge- und Verboten es sich um Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 LVwVfG handelt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 09.06.1967 - VII C 18.66 - juris Rn. 8 ff., vom 13.12.1979 - 7 C 46.78 - juris Rn. 16 ff., vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 - juris Rn. 21 m. w. N. und vom 06.04.2016 - 3 C 10.15 - juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1994 - 5 S 2171/93 - juris Rn. 17). Da in diesen Fällen Widerspruch und Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.1977 - 7 B 135/77 - juris Rn. 4; Urteil vom 24.05.2018 - 3 C 25.16 - juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1994, a. a. O.), ist vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 24.09.2021 einen Widerspruch eingelegt hat (vgl. zu diesem Erfordernis Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 55; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 80 Rn. 49), dessen aufschiebende Wirkung es mit dem angegriffenen Beschluss (teilweise) angeordnet hat. Das mit „Fürsorglicher Widerspruch Parkraumkonzept“ überschriebene Schreiben des Antragstellers vom 24.09.2021 genügt noch den Anforderungen, um als Widerspruch gegen die in der Form der Verkehrszeichen bekanntgegebene verkehrsregelnde Anordnung zur Umsetzung des Parkraumkonzepts der Antragsgegnerin vom 02.04.2019 in der Parkzone xxx gedeutet werden zu können. Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrags oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel insbesondere zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17.01 - juris Rn. 40 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 S 871/19 - juris Rn. 10). In Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 24.09.2021 einen Widerspruch gegen die in der Form der Verkehrszeichen Nr. 314.1 jeweils mit den Zusatzzeichen 1040-32, 1040-30 und 1020-32 bekanntgegebene Anordnung der Bewohnerparkzone xxx eingelegt hat. Zunächst lässt sich diesem Schreiben eindeutig entnehmen, dass der Antragsteller einen förmlichen Rechtsbehelf einlegen wollte, weil er das Schreiben mit „Fürsorglicher Widerspruch“ bezeichnete und im Weiteren den Begriff „fürsorglich“ sinngemäß („… habe ich fruchtlos um den Rechtsbehelf ersucht.“) damit erklärte, dass er sich mangels entsprechender, rechtlich indes auch nicht gebotener Belehrung (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke a. a. O. § 58 Rn. 2 m. w. N.) hinsichtlich des statthaften Rechtsbehelfs unsicher sei. Der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe selbst mit seinem Schriftsatz vom 28.09.2021 im Klageverfahren 8 K 3564/21 klargestellt, dass er keinen Widerspruch eingelegt habe, weil er von dessen Entbehrlichkeit ausgegangen sei, übersieht, dass der Antragsteller diesen Ausführungen am Ende hinzufügt, „fürsorglich“ Widerspruch eingelegt zu haben. Dass Gegenstand dieses Widerspruchs zumindest auch die zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren noch streitige Parkzone xxx ist, erschließt sich, wenn man als weiteren Umstand die dem Schreiben vom 24.09.2021 vorangegangene Korrespondenz des Antragstellers mit der Antragsgegnerin in den Blick nimmt, die als sonstiger für den Erklärungsempfänger ersichtlicher Umstand nach den oben dargelegten Maßstäben zu berücksichtigen ist, weil in ihr das den Verfahrensgegenstand bildende Begehren skizziert wird. Den Eingaben des Antragstellers ist zu entnehmen, dass es ihm - im Kern ernsthaft - darum geht, die Umsetzung des Parkraumkonzepts in Form der Einrichtung von Bewohnerparkzonen durch das Aufstellen von der verkehrsrechtlichen Anordnung entsprechenden Verkehrszeichen zu verhindern. Seine Argumentation lautet sinngemäß, dass zweckmäßigere und ihn und andere Verkehrsteilnehmer weniger belastende Maßnahmen zur Verfügung stünden als die eingerichteten Bewohnerparkzonen. Wenn der Antragsteller vorträgt, diese Maßnahmen müssten zur Anwendung kommen, handelt es sich um eine Begründung seines Widerspruchs mit dem Vorrang milderer Mittel, nicht um das Rechtsschutzbegehren selbst. Es greift deshalb zu kurz, das Begehren des Antragstellers, wie es im Schreiben vom 24.09.2021 zum Ausdruck kommt, so zu verstehen, dass es ihm ausschließlich darum geht, die Antragsgegnerin zu bestimmten (Alternativ-) Maßnahmen zu verpflichten. Der Überschrift des Schreibens „Parkraumkonzept Fürsorglicher Widerspruch“ und der Passage „Beschwer über das Parkraumkonzept als fürsorglichen Widerspruch […], über das Parkraumkonzept insgesamt“ kommen deshalb eine inhaltsbestimmende Bedeutung für das Rechtsschutzbegehren zu. Dabei ist im Sinne einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung davon auszugehen, dass sich der Antragsteller gegen die Umsetzung des Parkraumkonzepts und nicht gegen den vorangegangenen Gemeinderatsbeschluss vom 02.04.2019 wenden möchte. Dass der Antragsteller mit seinem Widerspruch nicht spezifisch die Beschilderung der Parkzonen angreift, schadet nicht, da - worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht der Wortlaut des Antrags, sondern das darin verkörperte Begehren maßgeblich ist und dieses aus dem genannten Zusammenhang heraus noch hinreichend klar zu bestimmen ist. Der Antragsgegnerin ist indes einzuräumen, dass der Antragsteller mit dem Schreiben vom 24.09.2021 („...gebe ich Ihnen über meine Beschwer über das Parkraumkonzept als fürsorglichen Widerspruch bekannt, über das Parkraumkonzept insgesamt“) und den vorangegangenen Schreiben (etwa E-Mail vom 06.07.2021: „Klage gegen das Parkraumkonzept“; vom 07.07.2021: „Amtsbeschwerde Parkraumkonzept“) das Parkraumkonzept der Antragsgegnerin insgesamt angreift und wiederholt die Bewältigung des Parkraummangels mit (aus seiner Sicht zweckmäßigeren) Mitteln des Bauordnungsrechts und eine entsprechende Beschlussfassung des Gemeinderats fordert. Die Eindeutigkeit und Klarheit dieser in dem Schreiben vom 24.09.2021 enthaltenen Begehren schließen eine einschränkende Auslegung aus, es gehe dem Antragsteller ausschließlich um das „Minus“ einer Verhinderung der Bewohnerparkzonen xxx und xxx, auch wenn das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf eine dahingehende Befassung des Gemeinderats der Antragsgegnerin zweifelhaft sein dürfte. Insoweit wird im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen sein, dass auch eine rechtsschutzorientierte Auslegung, die auf eine sachdienliche Antragstellung gerichtet ist, über ein darüberhinausgehendes, eindeutig zum Ausdruck gebrachtes Begehren nicht hinweggehen kann, auch wenn diesem der Erfolg versagt sein sollte. 2. Die weitere Rüge der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe auch in der Sache zu Unrecht die teilweise Rechtswidrigkeit der zwischen den Beteiligten streitigen verkehrsrechtlichen Anordnung angenommen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Bewohnerparkzone nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Buchstabe b StVG im Bereich der Parkzone xxx voraussichtlich nicht vorliegen, weil nach „derzeitigem Stand der Akten“ nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass dort ein erheblicher Parkraummangel vorliege. Davon ausgehend hat es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheids angeordnet. Diese Wertung des Verwaltungsgerichts wird durch das Vorbringen der Antragsgegnerin, in der Parkzone xxx bestehe ein zur Anordnung einer Bewohnerparkzone berechtigender erheblicher Parkraummangel, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zwar hat die Antragsgegnerin die Begründung der verkehrsrechtlichen Anordnung mit dem Beschwerdevorbringen ergänzt und ist der neue Vortrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (a), er gebietet aber keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (b). a) Der Vortrag der Antragsgegnerin in deren Beschwerdebegründung vom 16.03.2022 zum Bestehen eines erheblichen Parkraummangels in der Zone xxx ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, obwohl mit ihm neue, bisher nicht in das Verfahren eingebrachte Umstände vorgebracht werden. Das Verwaltungsprozessrecht steht der Einbeziehung nicht entgegen, denn die Beschwerdeinstanz hat die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz. Das Rechtsmittel umfasst daher eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, weshalb vom Beschwerdegericht auch neue Tatsachen oder Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen sind, auf die sich die Beschwerdeführerin fristgerecht beruft und die nach materiellem Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - juris Rn. 3, vom 22.04.2013 - 2 S 598/13 - juris Rn. 16 f. und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 - juris Rn. 12; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke a. a. O. § 146 Rn. 42; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. § 146 Rn. 82). b) Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 - juris Rn. 16 m w. N., vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 - juris Rn. 21; Beschluss vom 03.01.2018 - 3 B 58.16 - juris Rn. 12) nicht hinreichend zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Bewohnerparkzone und das Aufstellen der Verkehrszeichen zur Umsetzung dieser verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Buchstabe b StVG gegeben sind. Nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen.Ob die genannten Gründe vorliegen und der behördliche Eingriff erforderlich ist, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen bleibt der Behörde für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ein Ermessen, dessen Ausübung nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1980 - 7 C 19.78 - juris Rn. 18; Urteil vom 21.01.1999 - 3 C 9.98 - juris Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist für den Senat unter Zugrundelegung der Akten und des Vortrags der Beteiligten derzeit nicht ersichtlich, dass im Bereich der Parkzone xxx ein erheblicher Parkraummangel gegeben ist. aa) Ein Parkraummangel im Sinne von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO liegt vor, wenn aufgrund eines Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden (vgl. auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 45 Nr. X. 1. der Straßenverkehrs-Ordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 26.01.2001 in der Fassung vom 08.11.2021 [BAnz AT vom 15.11.2021 B1] - VwV-StVO). Die Frage, wann ein Parkraummangel als „erheblich“ anzusehen ist, ist bisher in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt. Die Begriffsbestimmung kann sich nicht maßgeblich an zeitlichen Elementen in dem Sinne ausrichten, dass ein ununterbrochener Parkraummangel bestehen muss, denn hierfür sieht die Ermächtigungsgrundlage in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO auf der Rechtsfolgenseite bereits Differenzierungsmöglichkeiten vor. Es muss sich deshalb um ein qualitatives Element handeln, das einen Parkraummangel beschreibt, der die betroffenen Bewohner des städtischen Quartiers über die bloße Unannehmlichkeit, nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung einen Parkplatz zu finden, hinaus belastet. Nach Nr. X. 1. VwV-StVO zu § 45 StVO ist die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Die Vorschrift lässt vermuten, dass die die Verwaltungsvorschrift erlassende Stelle nicht von einer regelmäßigen hundertprozentigen Auslastung der in Rede stehenden Parkmöglichkeiten ausgeht, da sie andernfalls nicht die Wörter „erheblich“ und „keine ausreichende [Park-] Möglichkeit“ in den Text aufgenommen hätte. Die Verwaltungsvorschrift lässt aber nicht nur offen, wie ein „erheblicher Parkdruck“ unterhalb der hundertprozentigen Auslastung zu quantifizieren ist, sondern auch, welche Zahl verfügbarer Stellplätze „in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung“ noch als „ausreichende Möglichkeit“ anzusehen ist, einen Stellplatz zu finden. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein erheblicher Parkraummangel grundsätzlich nicht schon bei einer regelmäßigen Auslastung von unter 80 Prozent der zur Verfügung stehenden Stellplätze zu der Tages- oder Nachtzeit angenommen werden kann. Von einer erheblichen Mangelsituation kann noch keine Rede sein, wenn von zehn Parkplätzen mehr als zwei Parkplätze für die Fahrzeuge von anderen Personen als Bewohner zur Verfügung stehen oder frei bleiben. Für die Erheblichkeit eines Parkraummangels eine Belegung von 100 Prozent der Parkplätze zu fordern (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.03.2004 - 6 E 65/03 - juris Rn. 14), erscheint indes zu hoch gegriffen. Ein objektiver Betrachter dürfte in Anbetracht des Wortlauts von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO auch bereits bei einer spürbaren Knappheit von einem „erheblichen Parkraummangel“ ausgehen und nicht erst dann, wenn zu keiner Zeit ein Parkplatz verfügbar ist, also die durchschnittliche Auslastung 100 Prozent beträgt. Die Verwendung des Attributs „erheblich“ zum Begriff des „Parkraummangels“ legt nahe, dass der Verordnungsgeber der Straßenverkehrsbehörde nicht erst bei absoluter Nichtverfügbarkeit von Parkplätzen Handlungsmöglichkeiten gewähren wollte. Es ist nicht anzunehmen, dass die zahlreichen illegalen Parkvorgänge, die mit einem Parkraummangel knapp unterhalb der hohen Schwelle hundertprozentiger Auslastung regelmäßig einhergehen dürften, hingenommen werden sollten. Vor diesem Hintergrund dürften die in der Praxis bewährten Empfehlungen für Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen angemessen sein, nach denen bereits bei einer Auslastung von 80 bis 90 Prozent der für Bewohner zur Verfügung stehenden Stellplätze von einem hohen Parkdruck auszugehen ist (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsplanung, Empfehlungen für Verkehrserhebungen EVE R2, Ausgabe 2012, Ziffer 3.6.1; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2008 - OVG 1 B 35.05 - juris Rn. 24; VG Leipzig, Beschluss vom 27.04.2020 - 1 L 12/20 - juris Rn. 82), was begrifflich einem „erheblichen Parkraummangel“ entsprechen dürfte. bb) Danach lässt sich anhand der dem Senat vorliegenden Informationen ein erheblicher Parkraummangel gegenwärtig nicht feststellen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungen und punktuellen tatsächlichen Erhebungen sind nicht hinreichend geeignet, um vom Vorliegen dieser Voraussetzung in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO auszugehen. Bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Nachfrage ist es nicht ausreichend, auf die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge abzustellen, deren Halter und Nutzer im Referenzgebiet nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, und dieser Zahl die der öffentlichen und privaten Stellplätze und Garagen gegenüberzustellen, die den Bewohnern des betrachteten Bereichs zur Verfügung stehen. Ergibt sich bei einer solchen schematischen Betrachtung - wie dies in Gebieten mit Parkraummangel regelmäßig der Fall sein wird - eine Unterdeckung, ist dies lediglich ein gewichtiges Indiz für das Bestehen eines Parkraummangels. Bei einer schematischen Betrachtung darf es jedoch nicht bleiben (a. A. zumindest für die konkreten Verhältnisse im Waldstraßenviertel Leipzig wohl VG Leipzig, Beschluss vom 27.04.2020 a. a. O. Rn. 82), denn dieser Befund kann - wie auch die Antragsgegnerin selbst annimmt - aus statistischen Gründen täuschen. So sind in der Zulassungsstatistik auch Firmenwagen enthalten, die den Bediensteten zur privaten Nutzung überlassen sind und deshalb vor allem in Wohngebieten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten Parkraum in Anspruch nehmen, aber nicht für das fragliche Gebiet erfasst sind, weil sie am Unternehmenssitz zugelassen sind. Umgekehrt kann, vor allem in Mischgebieten, eine hohe Zahl von zugelassenen (Firmen-)Fahrzeugen einer geringen Zahl von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen gegenüberstehen und so einen Parkraummangel nahelegen, obwohl auf überregional tätige Unternehmen zugelassene Fahrzeuge unter Umständen gar nicht im Referenzgebiet Parkraum beanspruchen, sondern von andernorts Beschäftigten genutzt und abgestellt werden. Auch kann trotz einer rechnerisch ermittelten hohen Beanspruchung des Parkraums im Referenzbereich unter Umständen tatsächlich kein Parkraummangel existieren, wenn beispielsweise den Bewohnern außerhalb des Referenzbereichs attraktivere Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Hinzukommt, dass Leasingfahrzeuge am Sitz des Leasinggebers zugelassen sind, weshalb sie am (Wohn-)Sitz des Leasingnehmers nicht statistisch in Erscheinung treten. Berücksichtigt man, dass knapp zwei Fünftel der zugelassenen Straßenfahrzeuge in Deutschland geleast sind (vgl. Bundesverband Deutscher Leasingunternehmen, Jahresbericht 2021, abrufbar unter https://2021.jahresbericht.leasingverband.de/leasing-markt-und-umfeld/marktbericht-2020/, zuletzt abgerufen am 14.11.2022), kann die Gruppe von Bewohnern mit Leasingfahrzeugen einen erheblichen Anteil an den Parkplatznutzern in einem Bezugsgebiet haben. Weitere örtliche Besonderheiten, wie eine hohe tatsächliche Parkraumbeanspruchung durch Pkw auswärtiger Fahrzeugführer sind denkbar, auf dem Gebiet der Antragsgegnerin etwa deren verkehrsgünstige Lage an der Bundesautobahn 8, den S-Bahn-Linien S 2 und S 3 des Verkehrs- und Tarifverbundes Stuttgart und am größten Flughafen des Landes. Die Feststellung eines Parkraummangels setzt deshalb auch eine tatsächliche Betrachtung der beabsichtigten Bewohnerparkzone voraus, wobei subjektiven Empfindungen von Einwohnern über die Verfügbarkeit von Parkraum, wie sie hier in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Beschwerden zum Ausdruck kommen, nur geringfügige Aussagekraft zukommt, da auch die Erwartungen von Einzelpersonen an die Verfügbarkeit von Parkraum stark von individuellen (mobilitätspolitischen) Einstellungen geprägt sein dürften. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die tatsächliche Betrachtung der Verfügbarkeit von Parkraum die durchschnittliche Auslastung für einen repräsentativen, hinreichend langen Zeitraum in den Blick nehmen und auch Spitzenzeiten und Zeiträume geringer Auslastung berücksichtigen muss. Entbehrlich sein könnte eine tatsächliche Betrachtung allenfalls in Fällen, in denen ein erheblicher Parkraummangel evident ist, etwa, weil zusätzlich zu der rechnerisch ermittelten erheblichen Auslastung des vorhandenen Parkraums beispielsweise eine sehr hohe Zahl an illegalen Parkvorgängen im Referenzgebiet verzeichnet wird. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich oder geltend gemacht. Die rechnerischen Darstellungen der Antragsgegnerin (Bl. 20 der Behördenakte sowie Anlagen AG 1 und 2 zur Beschwerdebegründung), nach denen die Zahl der auf dem Gebiet der Parkzone xxx zugelassenen Pkw die Zahl der verfügbaren Stellplätze erheblich übersteigt, können demnach wegen ihrer geringen Aussagekraft nur eine Indizwirkung entfalten. Sie machen eine tatsächliche Betrachtung der Parksituation im Referenzgebiet nicht entbehrlich. Soweit die Antragsgegnerin auch die tatsächliche Auslastung der Stellplätze in der Parkzone xxx hat erheben lassen, stützt das Ergebnis dieser Untersuchung des Büros xxxxxxx xxxxxxx xxxxxxxxxx xxxx, die das Verwaltungsgericht zutreffend zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, das Ergebnis des Vergleichs der Zahl zugelassener Pkw mit der Zahl der verfügbaren Stellplätze in tatsächlicher Hinsicht nicht. Nach den als „erste Ergebnisse“ (vgl. Bl. 10 der Behördenakte) bezeichneten tatsächlichen Erhebungen zur „Auslastung der öffentlichen Stellplätze in Leinfelden“ (Bl. 8 der Behördenakte) lag die tatsächliche Auslastung der öffentlichen Parkplätze in der Parkzone xxx, soweit sie gemessen wurde, jeweils unter 80 Prozent und damit unterhalb der Schwelle für die Annahme eines erheblichen Parkraummangels. Allerdings sind die von der Antragsgegnerin vorgelegten Präsentationsmaterialien des Büros xxxxxxx xxxxxxx xxxxxxxxxx xxxx ohnehin wenig aussagekräftig, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Offenbar wurde danach die Parkraumauslastung nur an einzelnen Ortsstraßen erfasst. Im Bereich der Bewohnerparkzone xxx wurde lediglich die Echterdinger Straße im Abschnitt zwischen der Kreuzung xxxxxxxxxxxxxxxxx und der Einmündung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in den Blick genommen. Von elf in diesem Straßenabschnitt zur Verfügung stehenden Stellplätzen waren über den Tag hinweg zwischen vier (um 8.00 Uhr) und sieben (um 17.00 Uhr) belegt. Allein nach dieser punktuellen Betrachtung lässt die tatsächliche Auslastung der dort vorhandenen öffentlichen Stellplätze nicht auf einen erheblichen Parkraummangel schließen. Für Nebenstraßen im Referenzgebiet der Bewohnerparkzone xxx liegen keine empirischen Befunde vor. Unklar bleibt auch, über welchen Zeitraum die Erhebungen vorgenommen wurden. Es lässt sich in summarischer Prüfung der Sachlage zudem weder erkennen, ob die Erhebungen für die Ortsstraßen repräsentativ für alle Straßen im Referenzgebiet sind oder ob die Parkraumsituation dort weniger problematisch oder womöglich verschärft ist. Nicht auszuschließen ist, dass Autofahrer in Anbetracht der bestehenden Parkscheibenregelung in der xxxxxxxxxxxx xxxxxx, xx xxxxx xxxxx und in der xxxxxxxxx xxxxxx sowie der entgeltlichen Parkmöglichkeiten in den dort liegenden Parkhäusern zum Parken in die Nebenstraßen im Bereich der Bewohnerparkzone xxx ausweichen und deshalb dort tatsächlich ein erheblicher Parkraummangel herrscht. Indes muss die Antragsgegnerin nicht für jede Straße in der beabsichtigten Bewohnerparkzone einen gegenwärtigen erheblichen Parkraummangel darlegen, wie der Antragsteller wohl meint. Sie darf, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, eine durchschnittsweise Betrachtung für den jeweiligen Bereich vornehmen und mit nachvollziehbaren Erwägungen eine Prognose darüber anstellen, wie sich Beschränkungen in bestimmten Bereichen auf die Parkraumauslastung andernorts in dem Referenzgebiet auswirken. Gegebenenfalls kann die Antragsgegnerin im noch anhängigen Widerspruchsverfahren hierzu genauere Erkenntnisse und Erwägungen vortragen. Einstweilen muss dem Widerspruch des Antragstellers angesichts dieser Sachlage jedoch aufschiebende Wirkung bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren zukommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 46.15 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163). Da im Beschwerdeverfahren anders als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur ein Bewohnerparkbereich streitig ist, ist der halbierte Auffangwert nicht zu verdoppeln. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.