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Urteil

6 K 1474/13.F

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2015:0423.6K1474.13.F.0A
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Leitsätze
Abfallgebühren, Drittanbieter, Fremdleistung, Entgelt, Preisrecht, Gebührenkalkulation, Entsorgungsvertrag.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abfallgebühren, Drittanbieter, Fremdleistung, Entgelt, Preisrecht, Gebührenkalkulation, Entsorgungsvertrag. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 1.6.2011 sowie vom 1.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.1.2013 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenbescheide sind §§ 4, 9 Abs. 1 des bis zum 11.3.2013 geltenden Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 HessKAG a.F. vom 17. März 1970 und den einschlägigen Satzungsbestimmungen der Beklagten. Der Beklagte ist entsorgungspflichtige Körperschaft nach § 4 Abs. 3 HAKA. Nach § 9 Abs. 1 HAKA können die Entsorgungsträger zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben Gebühren erheben. Nach § 10 Abs. 1 HessKAG a.F. können die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Diese sind in der jeweils geltenden Abfallsatzung des Beklagten geregelt. Für den Bescheid vom 1.6.2011 ist dies die Abfallsatzung des Beklagten in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 8.9.2008, im Fall des Bescheides vom 1.3.2012 ist Rechtsgrundlage die Abfallsatzung des Beklagten der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 19.12.2011, die sich jedoch im Hinblick auf die hier relevanten Regelungen nicht unterscheiden. Nach § 16 Abs. 1 der Abfallsatzung erhebt der Beklagte für die Abfallentsorgung in seinem Gebiet Benutzungsgebühren zur Deckung seiner Kosten. Die in § 18 der Abfallsatzung geregelte Höhe der Gebühren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HessKAG a.F. (nun § 10 Abs. 1 Satz 2 HessKAG) sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Dabei können gemäß Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Auch die Inanspruchnahme eines Unternehmens, an dem - wie vorliegend - der Entsorgungspflichtige maßgeblich beteiligt ist, stellt formell betrachtet die Inanspruchnahme einer Fremdleistung in diesem Sinne dar (Lohmann in Driehaus, § 6 Rn. 670 m.w.N.). Die Höhe des Fremdleistungsentgelts ist durch das Prinzip der Erforderlichkeit begrenzt, es dürfen keine Kosten eingestellt werden, die zur Leistungserbringung nicht nötig sind, die entsorgungspflichtige Körperschaft hat das allgemeine Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten (VGH Kassel, Beschluss vom 27.4.1999 - 5 N 3909/98; VGH Kassel, Beschluss vom 7.3.2012 – 5 C 206/10). Die entsorgungspflichtige Körperschaft hat deshalb darzulegen, dass der mit dem Drittentsorger vereinbarte Preis diesen Vorgaben genügt. Nur dann sind die Entgelte eines Anbieters als ansatzfähige Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 HessKAG a.F. anzuerkennen. Dies kann erfolgen durch den Nachweis, dass der Preis den Vorgaben der LSP entspricht, d.h. den Vorgaben der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 gemäß § 8 der Verordnung). Diese weiterhin gültigen preisrechtlichen Vorschriften enthalten Bestimmungen zur Preisentwicklung nach Selbstkosten, an denen Preise für die Aufträge der öffentlichen Hand zu messen sind, wenn keine Markt- oder Wettbewerbspreise existieren oder aufgrund einer notwendigen Ausschreibung ermittelt werden können. Bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags kann auch auf die grundsätzlich gebotene Ausschreibung verzichtet werden, wenn sich dies aus der Natur des Geschäfts ergibt oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beklagte als entsorgungspflichtigen Körperschaft verpflichtet ist, den Grundsatz der ortsnahen Beseitigung von Abfällen (§ 1 Abs. 3 S. 3 HAKA) zu beachten und es in der Natur der Sache liegt, dass er die dafür von ihm mitgegründete Einrichtung in Anspruch nimmt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. 4.1999 a.a.O.). Aber selbst aus einem Verstoß gegen eine vergaberechtlich vorgeschriebene Ausschreibung könnte – entgegen der Auffassung der Klägerin – für sich allein nicht auf die fehlende Erforderlichkeit des aus dem Auftrag resultierenden finanziellen Aufwands geschlossen werden. Der den Auftrag erteilende Abgabengläubiger müsste in einem solchen Fall nachweisen, dass die dabei zugrunde gelegten Preise sich noch im Rahmen des Erforderlichen bewegen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn der geschlossene Vertrag den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts entspricht (so VGH Mannheim, Urteil vom 31.5.2010 – 2 S 2423/08 m.w.N.). Denn der Nachweis, dass niedrigere Entgelte auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht hätten vereinbart werden können, ist in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts entspricht (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.1999 – 9 L 1803/97; VGH Mannheim, Urteil vom 31.5.2010 a.a.O.). Entsprechen die vom Drittanbieter verlangten Entgelte den nach LSP ermittelten Preisen, sind sie für die Gebührenkalkulation regelmäßig zu akzeptieren (Brüning in Driehaus, § 6 Rdnr. 197b m w.N.; OVG Münster, Urteil vom 1.7.1997 – 9 A 3556/96; OVG Münster, Teilurteil vom 15. 12. 1994 – 9 A 2251/93). Für den Entsorgungspflichtigen ist daher die Prüfung geboten, ob der geforderte Preis als Markt- bzw. Selbstkostenpreis nach den anzuwendenden preisrechtlichen Vorschriften gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 1.10.1997 – 8 B 209/97). Dieser Verpflichtung ist der Beklagte vorliegend nachgekommen, indem er durch ein Gutachten das von der RMA verlangte Entsorgungsentgelt nach den Vorgaben der LSP hat überprüfen lassen. Der Umstand, dass dieses Gutachten erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist zulässig, das dem Entsorgungspflichtigen in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt mithilfe einer nachträglichen Überprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf der Grundlage des Preisrechts zu rechtfertigen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1.7.1997 a.a.O.). Auch die Klägerin selbst hat mit Schriftsatz vom 27.3.2013, mit dem sie die Klage begründet hat, ausgeführt: „Es liegt mithin eine klassische Situation für den Anwendungsbereich der PreisV 30/53 vor. Die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der Kosten gemäß § 10 Abs. 2 KAG kann in diesen Fällen nur durch den Nachweis erbracht werden, dass die eingesetzten Preise für die Leistung des MHKW Frankfurt und Offenbach sowie der Deponie des EWL den Anforderungen der Leitsätze für die Preisentwicklung von Selbstkostenfestpreisen nach § 6 Abs. 1 PreisV entsprechen. Für eine vollständige rechtliche Überprüfung von Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der Hausmüllverbrennungsgebühren sind diese Unterlagen daher von der Beklagten vorzulegen“. Das von der Beklagten in der Folgezeit vorgelegte Gutachten aus dem Jahr 2013 hat die Entgelte der zurückliegenden Jahre nach den Vorgaben des Preisrechts jahresbezogen überprüft, wobei die Prüfung auf dem Kenntnisstand des jeweiligen Jahres erfolgt ist im Hinblick auf die damals vertretbaren Prognosen über die erforderliche Kapazitäten. Das Gutachten kommt auf S. 77 zu dem Ergebnis, dass die von der RMA geforderten Entgelte für die einzelnen Entsorgungsarten den Vorgaben des Preisrechtes entsprechen. Im Einzelnen wird ausgeführt, dass der LSP-Selbstkostenpreis für die streitgegenständlichen Jahre 2011 (246,10 Euro/t) und 2012 (252,18 Euro/t) jeweils über dem von der RMA verlangten Entgelt liegt (237,50 für verbrennbare Abfälle und 37,50 für Deponieabfälle). Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, das von dem Beklagten vorgelegte Gutachten weise gravierende Fehler auf und könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich bei der von der Klägerin vorgelegten „Stellungnahme“ der Dr. D. Treuhand GmbH nicht um ein weiteres Gutachten handelt, das seinerseits die von der RMA geforderten Kosten in preisrechtlicher Hinsicht überprüft und zu einem abweichenden Ergebnis kommt, so dass ein entsprechendes Obergutachten erforderlich werden könnte. Vielmehr beschränkt sich die Stellungnahme darauf, mögliche Fehler des S.-Gutachtens darzulegen und auf eventuelle Versäumnisse hinzuweisen. Die Stellungnahme bleibt diesbezüglich jedoch vage und kommt zu keinem konkreten Ergebnis hinsichtlich der preisrechtlichen Vorgaben. In der Zusammenfassung heißt es, „dass die vorgelegte Preisermittlung nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Gebührenerhebung des Hochtaunuskreises für die B. beantwortet“. Es wird jedoch nicht dargelegt, dass die RMA von dem Beklagten ein Entgelt fordert, das den preisrechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Das Ergebnis der Stellungnahme lautet vielmehr: „Im Ergebnis könnte der Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten verletzt werden“. Das Ergebnis der umfangreichen und ausführlich dargelegten Überprüfung des Entgelts nach preisrechtlichen Vorgaben durch die S.-AG wird daher durch die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme nicht erschüttert. Das Gericht sieht aus diesem Grund von einer weiteren Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme zu dem Gutachten ab. Mit der in dem Gutachten festgestellten Vereinbarkeit der von der RMA geforderten Entgelte mit dem Preisrecht gehen nach Auffassung der Kammer die von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen die Höhe der von dem Beklagten festgelegten Gebühren ins Leere. Die Gebührenkalkulation des Beklagten beinhaltet - abzüglich einer geringfügigen Erhöhung für die Sach- und Personalkosten – ausschließlich das weitergegebene Entgelt der RMA. Indem der Beklagte dieses Entgelt hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den nach dem LSP ermittelten Preisen gutachterlich hat überprüfen lassen ist er seiner Verpflichtung nachgekommen, nur solche Kosten eines Drittanbieters in die Gebührenkalkulation einzustellen, die dem Gebot der sparsamen Haushaltsführung entsprechen, also erforderlich sind. Eine weitergehende Überprüfung des geforderten Entgelts hat entgegen der Auffassung der Klägerin daher nicht zu erfolgen. Insbesondere ist eine Überprüfung der internen Geschäftsabläufe eines privatwirtschaftlich organisierten Unternehmens auf ihre Vereinbarkeit mit gebührenrechtlichen Vorgaben nicht geboten. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.9.2006 (Az.: 9 B 2/06) beruft, muss ihr entgegengehalten werden, dass in jenem Beschluss deutlich zum Ausdruck kommt, dass die betreffende Verordnung einschließlich der als Anlage zugehörigen Leitsätze für die Preisentwicklung aufgrund von Selbstkosten (LSP) allgemein für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt und marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens durchsetzen soll, dass allerdings bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags an eine kommunale Eigengesellschaft die Berechtigung, ein Entgelt zu Gewinnzwecken zu vereinbaren, sich nicht daraus ableiten lässt, dass eine solche Gewinnposition für einen in marktwirtschaftlich legitimer Weise nach einem Gewinn strebenden privatwirtschaftlichen Auftragnehmer anzuerkennen ist. In dem Beschluss heißt es weiter, dass in der dort gegebenen Fallkonstellation einer nichtwirtschaftlichen kommunalen Einrichtung dem Kommunalwirtschafts- und abgabenrecht speziellere Vorgaben zu entnehmen seien, die den Regelungen des öffentlichen Preisrechts engere Grenzen ziehen, nicht aber deren grundsätzliche Anwendbarkeit verneinen. Bei der RMA handelt sich aber gerade nicht um einen kommunalen Eigenbetrieb, also um ein Sondervermögen der Gemeinde - ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit -, sondern eben um eine den Gesetzen der Marktwirtschaft unterworfene GmbH und damit nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der von der Klägerin zitierten Entscheidung um ein „in marktwirtschaftlich legitimer Weise nach einem Gewinn strebenden privatwirtschaftlichen Auftragnehmer“. Für den von der Klägerin behaupteten Vorrang des Gebührenrechts gegenüber dem Preisrecht bleibt daher kein Raum. Vielmehr handelt es sich dabei um unterschiedliche Ansätze für unterschiedliche Gegebenheiten. Das Gebührenrecht legt die Maßstäbe fest, nach denen Gebühren in einer bestimmten Höhe erhoben werden können. Dabei gilt das gebührenrechtliche Prinzip der Erforderlichkeit - wie oben bereits ausgeführt - selbstverständlich auch für jene Kosten der Einrichtung, die durch die Inanspruchnahme von Fremdleistungen entstanden sind; auch diese Kosten können – worauf die Klägerin ausführlich und zutreffend hinweist - nur dann in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn sie erforderlich sind. Sie sind aber eben dann „erforderlich“, wenn die entsorgungspflichtige Körperschaft das vom Drittanbieter geforderte Entgelt nach preisrechtlichen Vorgaben hat überprüfen lassen. Entsprechen die Kosten den preisrechtlichen Vorgaben, so ist dies die Gewähr für deren Erforderlichkeit. Insoweit existiert die von der Klägerin beschworene Diskrepanz zwischen Gebührenrecht und Preisrecht nicht. Aber auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Gebührenkalkulation des Beklagten vermögen der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Klägerin wendet sich in erster Linie nicht gegen die Gebührenkalkulation des Beklagten selbst, sondern möchte das von dem Beklagten in seine Kalkulation eingestellte Entgelt des Drittanbieters einer gebührenrechtlichen Überprüfung unterziehen. Dass dies nach Auffassung der Kammer nicht geboten ist, wurde bereits dargelegt. Es soll deshalb nur in aller Kürze auf die Kritikpunkte an dem von der RMA dem Beklagten in Rechnung gestellten Entgelt eingegangen werden. So führt die Klägerin aus, die Gebühren des Beklagten würden gegen das Quersubventionierungsverbot verstoßen, der geringe Deponiepreis sei durch einen erhöhten Verbrennungspreis erkauft worden. Der Beklagte gibt jedoch mit den Gebührentatbeständen „ Entsorgung von Verbrennungsmüll“ und“ Entsorgung von Deponiemüll“ nur die für die Entsorgung dieser unterschiedlichen Müllsorten von der RMA geforderten Entgelte weiter, die ihrerseits – wie ausgeführt - keiner gebührenrechtlichen sondern nur einer preisrechtlichen Überprüfung unterliegen. Die in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob die Satzung des Beklagten nun eine „Einheitsgebühr mit unterschiedlichen Geldbeträgen für definierte Einzelleistungen“–so der Beklagte- oder unterschiedliche Gebührentatbestände für zu verbrennenden und deponiefähigen Abfall – so die Klägerin - aufweist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Zwar ist der Klägerin darin Recht zu geben, dass die Satzung des Beklagten mitnichten eine Einheitsgebühr für die Müllentsorgung, sondern unterschiedliche Gebührentatbestände für Deponiemüll und Verbrennungsmüll enthält. Entscheidet sich der Satzungsgeber aber für eine Differenzierung der Entsorgungsgebührensätze nach verschiedenen Abfallarten – auch dies hat die Klägerin zutreffend ausgeführt – so darf er den durch die Abfallgruppen gebildeten jeweiligen Leistungsbereichen auch nur diejenigen Kosten in voller Höhe zuordnen, die nur mit dieser gebührenpflichtigen Leistung, also der Entsorgung des Abfalls dieser Abfallgruppe, verbunden sind (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 8.9.2005 – 5 N 3200/02 m.w.N.). Doch hat der Beklagte eben dies getan, indem er die vom privatrechtlich organisierten Fremdleister für die unterschiedlichen Entsorgungsarten geforderten unterschiedlichen Preise zur Grundlage seiner Gebührenfestsetzung gemacht hat. Da diese Preise von dem Entsorgungspflichtigen aber nur im Hinblick darauf zu überprüfen sind, ob sie das Kostenüberschreitungsverbot verletzen und der Nachweis ihrer Erforderlichkeit durch die gutachterliche Feststellung eines Selbstkostenpreises geführt wurde, kommt es auf die Ursachen und die Gestaltung der unterschiedlichen Entgeltforderung des Fremdleisters im vorliegenden Verfahren nicht an. Relevant ist lediglich, ob die unterschiedlichen Entgeltforderungen den preisrechtlichen Vorgaben entsprechen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der in dem Gutachten ermittelte Selbstkostenpreis die Entsorgung aller Abfälle umfasst, ungeachtet dessen, ob es sich um Verbrennungsabfall oder Deponieabfall handelt. Es sind vielmehr alle Kosten für „Abfallentsorgung“ durch die beauftragten Entsorger zusammengefasst (S.74 des Gutachtens) unter „Stoffe“ (Anlage 1). Dass keine Aufspaltung in Teilbereiche erfolgt ist, ergibt sich auch aus S.56 des Gutachtens. Während also der tatsächlich verlangte Verbrennungspreis den im Gutachten ermittelten Selbstkostenpreis nur geringfügig unterschreitet, liegt der tatsächliche Deponiepreis deutlich darunter. Von einer „Quersubventionierung“ kann deshalb ohnehin keine Rede sein. Auch die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Gebühren des Beklagten würden das Kostenüberschreitungsverbot verletzen, weil die Klägerin mit Kosten belastet würde, die eigentlich andere Nutzergruppen der Abfallverbrennungsanlagen zu tragen hätten, beruht auf der fehlenden Unterscheidung zwischen Gebühr und Entgelt. Die Klägerin führt hierzu aus, die Verträge, die die RMA mit der FES und der EVO abgeschlossen hätten, belaste die RMA mit „nutzlos zu zahlenden Fixkosten“. Es handelt sich hier jedoch um die privatrechtlichen Verträge des Fremdanbieters, die dieser seinerseits mit anderen Privatfirmen geschlossen hat und die demzufolge keiner gebührenrechtlichen Überprüfung unterliegen. Ungeachtet dessen, dass – wie oben bereits ausgeführt – das von der RMA geforderte Verbrennungsentgelt preisrechtlichen Vorgaben entspricht , begegnet aber auch der zwischen der RMA und dem Beklagten geschlossene Vertrag in dieser Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Es ist vielmehr zulässig, den öffentlichen Auftraggeber mit sämtlichen Fixkosten zu belasten und dem als Ausgleich die aus dem Umsatz der „Fremdverbrenner“ resultierenden Deckungsbeiträge gegenüber zu stellen (OVG Münster, B.v. 17.1.11 – 9 A 693/09). Maßgeblich ist, wer die Entsorgungsanlage in Auftrag gegeben hat (VGH Kassel, Beschluss vom 27.4.1999 a.a.O.). Es dürfen bei einer Anlage, die für mehrere Nutzergruppen konzipiert ist, die jeweiligen Nutzergruppen nur mit den Kosten belastet werden, die ihnen jeweils zuzurechnen sind. Vorliegend war bei der Sanierung der Müllverbrennungsanlage in Frankfurt vorgesehen, drei Linien der RMA – und damit indirekt den entsorgungspflichtigen Vertragspartnern der RMA - zur Verfügung zu stellen, wofür die RMA deshalb auch die Fixkosten trägt. Auch die Müllverbrennungsanlage in Offenbach war nicht für Drittnutzer, sondern lediglich für die Nutzergruppe der öffentlichen Hand geplant und errichtet und dann von der RMA übernommen worden. In beiden Fällen muss sich deshalb der Drittnutzer nicht an den Fixkosten beteiligen (VGH Kassel, Beschluss vom 27.4.1999 a.a.O.). Aus diesem Grund geht auch der Vorwurf der Klägerin ins Leere, das vom Beklagten vorgelegte Gutachten sei unter anderem deshalb untauglich, weil sich ausweislich des Berichts des Landesrechnungshofs für das MHKW in Frankfurt ein durchschnittlicher Preis von 103,00 € pro Tonne am Markt herausgebildet habe, was einen drastischen Unterschied zu dem in dem Gutachten ermittelten preisrechtlichen Höchstpreis von 146,00 € pro Tonne darstelle. Da die Drittnutzer nicht an den Fixkosten der Müllverbrennungsanlagen beteiligt werden, ist der „sich am Markt herausgebildete“ Preis für diese Nutzergruppe kein Maßstab für den von der öffentlichen Hand als Auftraggeber für die Errichtung dieser Verbrennungsanlagen zu zahlenden Preis. Maßstab ist vielmehr der hier festgestellte Selbstkostenpreis. Dies steht in Zusammenhang mit dem weiteren Vorwurf der Klägerseite, andere entsorgungspflichtige Körperschaften würden weniger für die Entsorgung zahlen. Auch bei der Stadt Wiesbaden und dem Main-Kinzig-Kreis handelt es sich um Drittnutzer und nicht um für die Fixkosten verantwortliche Auftraggeber der Müllverbrennungsanlagen, so dass die RMA auch in diesen Fällen nur Deckungsbeiträge erwirtschaftet. Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu beanstanden, dass die von der RMA in Rechnung gestellten Kosten teilweise darauf beruhen, dass bei der Planung der Müllverbrennungsanlagen zu hohe Kapazitäten veranschlagt worden sind. Die vertraglich festgelegten Entsorgungskapazitäten entsprachen dem damaligen Kenntnisstand, was in dem Gutachten überprüft und bei der Berechnung des Selbstkostenpreises mit berücksichtigt wurde. Die notwendigerweise langfristige Planung für Errichtung bzw. Übernahme und Sanierung einer Entsorgungsanlage kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an dem Gebot der zeitnahen Gebührenkalkulation gemessen werden und ist zu trennen von der Frage nach der Länge des eigentlichen Gebührenkalkulationszeitraums. Bei Abschluss der Fremdleistungserträge hat die entsorgungspflichtige Körperschaft das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten, nur Verpflichtungen in der erforderlichen Höhe dürfen eingegangen werden. Der entsorgungspflichtigen Körperschaft steht bei der Beurteilung von erforderlichen Entsorgungskapazitäten dabei eine Einschätzungsprärogative zu, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (VGH Kassel, Beschluss vom 27.4.1999, a.a.O.) Der Entsorgungspflichtige hat bei seiner Kalkulation einen Prognose- und Bewertungsspielraum, wobei der prognostischen Ermittlung naturgemäß Schätzungen und Wertungen zugrunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich als zutreffend erweisen (VGH Kassel, Beschluss vom 7.3.2012 – 5 C 206/10.N). Hierbei wäre z.B. zu beachten, dass ab dem 1.7.2005 wegen der Umsetzung von TASI (Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen) auf Deponien nur noch nicht brennbare Abfälle gelagert werden durften. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass aufgrund der in TASI geregelten Vorgaben auf den Ausbau der Deponie Flörsheim-Wicker verzichtet und die damals für erforderlich gehaltenen Deponie-Kapazitäten durch den Kooperationsvertrag mit Wiesbaden gesichert wurden. Letzten Endes beruht auch der letzte von der Klägerin angesprochene Punkt – die Diskrepanz zwischen dem von der FES geforderten Verbrennungsentgelt in Höhe von 134,71 Euro/t und der Verbrennungsmüllgebühr von 239,50 Euro - auf einer unzureichenden Unterscheidung zwischen Gebühr, dem geforderten Entgelt der RMA und jenen Kosten, die der RMA durch die weiteren Verträge mit anderen Firmen entstehen, so dass – um erneute Wiederholungen zu vermeiden – auf diesen Punkt hier nicht weiter eingegangen wird. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten, mit denen dieser Gebühren für die Abfallentsorgung von brennbarem Haus- und Sperrmüll in den Jahren 2011 und 2012 geltend macht. Der Beklagte ist abfallentsorgungspflichtige Körperschaft und lässt die Entsorgung des Abfalls durch die Rhein-Main-Abfall-GmbH – RMA - durchführen. Die RMA wurde im Jahr 1998 als beauftragte Dritte im Sinne des §§ 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)– zuvor § 16 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) gegründet, basierend auf einer Grundlagenvereinbarung über die Neuordnung der Abfallwirtschaft in der Rhein-Main-Region, die der beklagte Hochtaunuskreis, die Stadt Frankfurt, die Stadt Offenbach sowie der Kreis Offenbach, der Main-Taunus-Kreis und die Stadt Maintal geschlossen haben. Die Laufzeit dieses Vertrages endet frühestens am 31.12.2018. Mit Gründung der RMA wurde die Zuständigkeit des Umlandverbands für die Abfallentsorgung abgelöst. Die RMA schloss ihrerseits Entsorgungsverträge mit Dritten, so mit der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH - FES - für die Abfallverbrennungsanlage Nordweststadt und mit der Energieversorgung Offenbach AG –EVO - für die Müllverbrennungsanlage Offenbach sowie mit dem Eigenbetrieb Entsorgung der Landeshauptstadt Wiesbaden - ELW - für die Deponie Dyckerhoffbruch. In der Grundlagenvereinbarung ist festgelegt, dass den Betreibern der Abfallentsorgungsanlagen Mindestmengen garantiert werden sollen; die jeweils vorgehaltenen Entsorgungskapazitäten basieren auf Prognosen aus der Zeit der Gründung der RMA. Konkret sind für die Müllverbrennungsanlagen sowohl in Frankfurt als auch in Offenbach jeweils Bereitstellungskapazitäten vereinbart, für die die RMA auslastungsunabhängige Fixkosten zu tragen hat, außerdem werden jeweils Verbrennungskapazitäten vorgehalten, für die auslastungsabhängige Kosten anfallen. Werden die garantierten Kapazitäten nicht ausgelastet, so erhält die RMA eine entsprechende anteilige Rückerstattung. Der Main-Kinzig-Kreis war zunächst ebenfalls als Gesellschafter vorgesehen, hat dann aber stattdessen einen eigenen Zahlungsvertrag mit der Energieversorgung Offenbach geschlossen. Auch die Stadt Wiesbaden war zunächst als Gesellschafterin eingeplant, hat dann jedoch mit der RMA einen Kooperationsvertrag zum Austausch von Entsorgungskapazitäten geschlossen (Bereitstellung von Verbrennungskapazität in der Abfallverbrennungsanlage Nordweststadt gegen Deponiekapazitäten der Stadt Wiesbaden), wobei diese sich wertmäßig ausgleichen sollen und die Preise dementsprechend festgelegt wurden. Für die ihr übertragene Generalentsorgung der Abfälle erhebt die RMA Entsorgungsentgelte. Das von der RMA geforderte Entgelt für Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und Sperrmüll betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 237,50 € pro Tonne und für deponiefähige Abfälle 37,50 € pro Tonne. Der beklagte Hochtaunuskreis gibt dieses Entgelt in Form der Abfallgebühren mit einem geringen Aufschlag pro Gewichtstonne zur Finanzierung seiner Personal- und Sachkosten an die Gebührenschuldner weiter. Die Gebühren betragen gemäß § 18 Abs. 1 der Abfallsatzung des Beklagten dementsprechend 239,50 Euro/t für brennbaren Haus- und Sperrmüll sowie 37,70 Euro/t für deponiefähige Abfälle. Für die Entsorgung von brennbarem Hausmüll bzw. Sperrmüll forderte der Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 1.6.2011 einen Betrag von 293.775,49 € und mit Bescheid vom 1.3.2012 einen Betrag von 245.961,71 €. Der gegen beide Bescheide jeweils eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2013 zurückgewiesen. Am 1.3.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Gebührenbescheide seien rechtswidrig, weil das Verbrennungsentgelt und damit auch die von dem Beklagten in seiner Satzung festgelegten Gebühren überhöht seien. Dies beruhe darauf, dass erstens die Gebühr nicht proportional zur entsprechenden Leistung sei. Der Beklagte fordere für die Entsorgung von Abfällen auf der Deponie lediglich eine Gebühr von 37,50 Euro pro Tonne. Die tatsächlichen Deponierungskosten der RMA seien aber deutlich höher, so dass der Preis für die Entsorgung von Haus- und Sperrmüll Kostenbestandteile enthalte, die die Abfalldeponierung quersubventionieren würden. Da der Beklagte in seiner Satzung unterschiedliche Gebührensätze für unterschiedliche Müllsorten festgesetzt habe, müsse er innerhalb eines Gebührentatbestandes die jeweilige Gebühr aber nach dem Prinzip der Kostenverursachung berechnen. Zweitens werde das Kostenüberschreitungsverbot verletzt, weil das von der RMA geforderte Entgelt für Verbrennungsmüll Kosten enthalten würde, die eigentlich die Drittnutzer der Müllverbrennungsanlagen in Frankfurt und Offenbach tragen müssten. Die RMA habe sich in Verträgen mit der FES und der EVO zur Zahlung von auslastungsunabhängigen Fixkosten verpflichtet. Dadurch würden Kosten der anderen Nutzergruppen mitfinanziert, weil die Drittnutzer lediglich den marktüblichen Preis für die Verbrennung zahlen müssten und nicht anteilig mit den Fixkosten belastet würden. Mit den Gebühren der Klägerin würde zudem auch die Entsorgung von Abfällen anderer Gebietskörperschaften subventioniert. Die Stadt Wiesbaden und der Main-Kinzig-Kreis müssten für dieselbe Leistung ein deutlich geringeres Entgelt an die RMA zahlen als der Beklagte. Es dürfe auch nicht auf die Müllmengen abgestellt werden, die damals bei Abschluss der Verträge prognostiziert worden seien, sondern die derzeitige Entwicklung sei zu berücksichtigen. Im Übrigen sei auch damals schon absehbar gewesen, dass die Müllmengen zurückgehen würden. Des Weiteren sei die Verbrennungsmüllgebühr von 239,50 Euro hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von ca.100,- Euro nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Verbrennungsentgelt der FES sei auf 134,71 Euro/t angepasst worden, das von der RMA geforderte Entgelt, das der Gebühr zugrunde liege, sei jedoch um ca. 100,- Euro höher, ohne dass dies durch eine nachvollziehbare Kalkulation begründet werde. Das von dem Beklagten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte Gutachten, wonach das Entsorgungsentgelt der RMA deutlich unter dem nach dem Preisrecht höchstzulässigen Festpreis liege, könne die Gebührenhöhe nicht rechtfertigen, die gebührenrechtliche Angemessenheit von Fremdleistungsentgelten könne nicht alleine anhand des Preisprüfungsrechts gemessen werden; das Gebührenrecht ginge vielmehr dem Preisrecht vor. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und führt aus, seit dessen Beschluss vom 14.9.2006 könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Preisprüfungsrecht zwar eine Hilfe bei Feststellung der Angemessenheit der Kosten von Fremdleistungen darstelle, dies das Gebührenrecht aber selbstverständlich nicht ersetzen könne. Auch der Verwaltungsgerichtshof in Kassel mache das in § 10 Abs. 2 KAG niedergelegte Erforderlichkeitsprinzip zum Maß aller Dinge bei seiner Prüfung von Fremdleistungsentgelten und nicht das Preisrecht. Darüber hinaus sei das von dem Beklagten vorgelegte Gutachten untauglich. Es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine Prüfung der zuständigen Prüfungsbehörde, sondern um ein Parteigutachten, das zudem unter erheblichen Mängeln leide. Dies werde durch die von ihr vorgelegte Stellungnahme einer Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft deutlich. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Hochtaunuskreises vom 1.6.2011 und den Gebührenbescheid des Hochtaunuskreises vom 1.3.2012 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hochtaunuskreises vom 30.1.2013 aufzuheben, sowie die Beklagte zu verurteilen, die daraus sich ergebenden Rückzahlungsbetrag an die Klägerin zu erstatten und diesen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5b KAG i.V.m. § 236 AO zu verzinsen, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für erforderlich zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags führt der Beklagte aus, dass für die Abfallentsorgung bei der RMA in kostenmäßiger Hinsicht keine Teilleistungsbereiche geschaffen worden seien. Vielmehr fordere die RMA ein einheitliches Entgelt für die Abfallentsorgung, von dem sie für Deponieabfälle einen Nachlass gewähre. Damit beabsichtige die RMA, Abwanderungstendenzen zu stoppen und durch Drittvermarktung eine größere Auslastung der Deponiekapazität und damit die Einnahmeseite zu verbessern. Den Erlös durch Drittvermarktung reiche die RMA weiter an die Auftraggeber. Dementsprechend verlange auch der Beklagte in seiner Satzung für die Abfallentsorgung nur eine Einheitsgebühr, allerdings mit differenzierten Bemessungsregeln innerhalb des einheitlichen Gebührentatbestandes „Abfallentsorgung“. Damit liege keine Quersubventionierung einzelner Gebührentatbestände vor. Hinsichtlich der Fixkosten für die Müllverbrennungsanlagen führt der Beklagte aus, dass in der Entsorgungsanlage Nordweststadt drei Verbrennungslinien für die RMA geplant worden seien, für die sie die Kosten zu tragen habe. Die vierte Linie sei für die Nutzung durch Dritte geplant, die hierfür auch die anteiligen Kosten übernehmen würden. Die Müllverbrennungsanlage in Offenbach sei vom Umlandverband übernommen worden und lediglich für die Nutzergruppe der öffentlichen Hand geplant und errichtet worden, weshalb auch hier die RMA die Fixkosten zu tragen habe, unabhängig von der Auslastung. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass andere Gebietskörperschaften subventioniert würden, führt der Beklagte aus, dass der Main-Kinzig-Kreis Drittnutzer sei, so dass die RMA insoweit Deckungsbeiträge wie bei jeder Nutzung durch Dritte erwirtschafte. Auch die Abfälle von Wiesbaden würden nicht kostenlos verbrannt sondern als Gegenleistung für die Einräumung des Deponiekontingents auf der Wiesbadener Deponie Dyckerhoffbruch. Im Bezug auf die vertraglich festgelegten Entsorgungskapazitäten führt der Beklagte aus, dass es nicht auf die tatsächliche Abfallmengenentwicklung in den beiden Streitjahren 2011 und 2012 ankomme, sondern auf den Zeitpunkt der Verträge, also auf Mitte 1998. Die damaligen Prognosen hätten auf dem damals verfügbaren Datenmaterial beruht, die spätere Entwicklung des Müllvolumens sei nach dem damaligen Wissensstand nicht absehbar gewesen. Zum letzten von der Klägerin vorgebrachten Punkt – der Diskrepanz zwischen dem von der FES verlangten Verbrennungsentgelt und der um ca. 100,- Euro höheren Gebühr für Verbrennungsmüll - verweist der Beklagte darauf, dass der Netto-Verbrennungspreis weder mit dem Entsorgungsentgelt noch mit der Entsorgungsgebühr gleichzusetzen sei. Im Hinblick auf das von ihm vorgelegte Gutachten führt der Beklagte aus, dass ein Fremdleistungsentgelt, welches in Übereinstimmung mit den preisrechtlichen Vorschriften vereinbart worden sei, grundsätzlich gebührenrechtlich berücksichtigt werden könne. Die Kritik der Klägerin an diesem Gutachten gehe ins Leere. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2014 hat die Beklagte das bereits erwähnte Gutachten vorgelegt. Dieses Gutachten mit dem Stand: 20.12.2013 wurde von der Firma S.-AG, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft erstellt zur „Entwicklung des Entsorgungsentgeltes der Rhein-Main Abfall GmbH nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten –LSP“. Auf Seite 79 des Gutachtens ist als „Ergebnis und Bescheinigung“ festgehalten: „Wir haben das Entsorgungsentgelt der RMA Rhein-Main Abfall GmbH unter Anwendung der Vorschriften der Verordnung PR-Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie der Anlage LSP Leitsätze für die Preisentwicklung aufgrund von Selbstkosten ermittelt und dabei betriebswirtschaftliche Grundsätze zur Preiskalkulation sowie deren systemgerechte Umsetzung in der Kostenrechnung beachtet. Bezogen auf die Kalkulationsperiode 1999-2023 liegen die von der RMA in den Jahren 1999-2012 geplanten Entsorgungsentgelte deutlich unter dem nach dem LSP höchst zulässigen Festpreis“. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.1.2015 ihrerseits eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt „zur Beurteilung der Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen im Rechtsstreit zum Gebührenbescheid des Hochtaunuskreises über Abfall Entsorgungsleistungen für die B.“, erstellt am 22.12.2014 von der Dr. D. Treuhand GmbH, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Dort heißt es in der Zusammenfassung auf Seite 14: „Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten, die für die Selbstkosten insgesamt und relativ von wesentlicher Bedeutung sind, wurden im S.-Gutachten verschiedene Fehler festgestellt. Insgesamt fehlen notwendige Erläuterungen und Begründungen, die für die Beurteilung und die Nachvollziehbarkeit der ermittelten Selbstkosten erforderlich sind“. Die Beteiligten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.9.2014 erklärt, die bereits begonnenen Verhandlungen über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Einigung weiterzuführen und im Falle des Scheiterns dieser Verhandlungen ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Schriftsatz vom 27.1.2015 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien und eine Fortsetzung des Gerichtsverfahrens geboten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie auf den Inhalt der oben genannten beiden Gutachten verwiesen.