Beschluss
5 N 3909/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0427.5N3909.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --). Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die angegriffene Satzungsregelung in ihren Rechten verletzt zu sein, denn sie wurde auf der Grundlage dieser Regelung mit Bescheid vom 6. April 1998 zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 576,-- DM jährlich für die 14-tägige Entleerung ihrer 120 Liter-Restabfalltonne herangezogen. Sie hat den Normenkontrollantrag auch fristgerecht, nämlich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Jahren nach der am 27. März 1998 in der Stadtausgabe der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen erfolgten Bekanntmachung der Satzung gestellt. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die in der Anlage 2 zu § 21 Abs. 1 Buchst. a) aa) AWGBS unter den Ziffern I. 1.13 bis I. 1.22 für die Abfuhr und Entsorgung des Restabfalls festgelegten Gebührensätze sind ungültig. Diese Gebührensatzregelung ist mit § 10 Abs. 2 KAG und damit mit höherrangigem Recht unvereinbar. Nach § 9 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -- HAKA -- können die Entsorgungsträger für die bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entstehenden Aufwendungen Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben, wobei diese Aufwendungen zu den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG gehören. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG sind die Gebühren in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Das auf § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG beruhende Kostendeckungsprinzip und das aus diesem Prinzip abgeleitete Kostenüberschreitungsverbot hatte die Antragsgegnerin bei der strittigen Gebührensatzfestlegung zu beachten, obwohl sie die Aufgabe der Entsorgung der Abfälle auf ihren Eigenbetrieb übertragen hat (§ 1 AWGBS). Bei einem Eigenbetrieb handelt es sich gemäß § 127 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung -- HGO -- um ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für dessen Wirtschaftsführung die Wirtschaftsgrundsätze des § 127 Abs. 1 HGO gelten. Danach sind wirtschaftliche Unternehmen grundsätzlich nicht zur Beachtung des Kostendeckungsprinzips verpflichtet, denn sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen -- Ertragsprinzip --. Als wirtschaftliche Unternehmen in diesem Sinne gelten gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO aber nicht Einrichtungen der Abfallbeseitigung, die zwar ebenfalls in der Form eines Eigenbetriebs und nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes -- EigBGes -- geführt werden können, sofern dies die jeweilige Betriebssatzung bestimmt, was in § 16 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Die Stadtreiniger" vom 23. November 1992 -- BS -- der Fall ist. Einrichtungen dieser Art sind aber nicht von der Beachtung des Kostenüberschreitungsverbotes freigestellt, weil § 127a HGO auf die Wirtschaftsführung eines solchen gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO nicht als wirtschaftliches Unternehmen geltenden Betriebes unanwendbar ist. Von ihrer Verpflichtung zur Beachtung des Kostenüberschreitungsverbotes bei der Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebühr ist die Antragsgegnerin ferner weder durch Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder des Hessischen Ausführungsgesetzes dazu noch dadurch entbunden, dass gemäß § 28 Nr. 1 EigBGes in Verbindung mit § 2 BS die Abfallwirtschaft, die Straßenreinigung und der Winterdienst der Antragsgegnerin in einem Eigenbetrieb zusammengefasst worden sind. Die Gebührensatzregelung der Antragsgegnerin über die Höhe der von der Antragstellerin angegriffenen Gebührensätze für die Beseitigung des Restabfalls wird dem Kostenüberschreitungsverbot des § 10 Abs. 2 KAG nicht gerecht, denn die Antragsgegnerin hat in die Gebührenkalkulation Kosten eingestellt, die sie nicht hätte ansetzen dürfen. Gebührenfähig gemäß § 10 Abs. 2 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KAG) neben den Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung und angemessene Abschreibung sowie angemessene Verzinsung des Anlagekapitals auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremdleistungen wie für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d. h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.03.1996 -- 5 N 269/92 --, Gemeindehaushalt 1998, S. 88 ff.). Bei der Bestimmung der in diesem Sinne ansatzfähigen Kosten und der darauf beruhenden Festlegung des Gebührensatzes unterliegt der Satzungsgeber einer Veranschlagungsmaxime, denn er ist von Schätzungen, Prognosen und Werturteilen abhängig, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sind. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes ist lediglich eine Rechtmäßigkeitsprüfung und bezieht sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Gebührensätze dürfen nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteigt. Ein nachträglich festgestellter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot ist nur beachtlich, wenn gemessen an den umlagefähigen Kosten die zu Unrecht angesetzten Kosten eine Kostenüberschreitung von mindestens 3 % darstellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.10.1997 -- 5 UE 649/96 --). Ein beachtlicher Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot liegt bei der von der Antragstellerin angegriffenen Gebührensatzregelung deshalb vor, weil die Antragsgegnerin in Form des Verbrennungsentgeltes Fremdleistungskosten in die Gebührenkalkulation eingestellt hat, die der Höhe nach für die Leistungserbringung gegenüber dem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin nicht erforderlich gewesen sind. Bei dem aufgrund des unter dem 12. September 1995 zwischen der Antragsgegnerin und der MHKW-GmbH geschlossenen Entsorgungsvertrag aus dem Sondervermögen des Eigenbetriebs (§ 128 HGO, § 1 EigBGes) an die MHKW-GmbH zu entrichtenden Verbrennungsentgelt handelt es sich dem Grunde nach um Fremdleistungskosten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG. Die MHKW-GmbH ist Dritter gemäß § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG, dessen sich die Antragsgegnerin als die nach § 4 Abs. 3 HAKA für die in ihrem Gebiet eingesammelten, angefallenen und ihr angelieferten Abfälle Entsorgungspflichtige zur Erfüllung ihrer Abfallverwertungs- und -beseitigungspflicht bedienen kann. Dagegen spricht nicht, dass die Antragsgegnerin materieller Inhaber der MHKW-GmbH ist. Sie ist zwar nur mit 1 Mio. DM an dem Stammkapital in Höhe von 40 Mio. DM der von ihr und der KVV aufgrund der Gesellschaftsverträge vom 11. November 1994/ 15. November 1996 gegründeten MHKW-GmbH beteiligt, während die KVV 39 Mio. DM hält. Alleingesellschafterin der KVV ist aber wiederum die Antragsgegnerin, die damit mittelbar auch die MHKW-GmbH beherrscht. Darauf kommt es allerdings nicht an. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich bei dem Entsorgungsvertrag um einen Fremdleistungsvertrag handelt, ist die formelle Betrachtungsweise. Denn die MHKW-GmbH ist eine von der Antragsgegnerin zu unterscheidende juristische Person des privaten Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten, die gegenüber der Antragsgegnerin oder sonstigen Dritten als eigenständige juristische Person auftritt. Die Antragsgegnerin ist auch befugt, sich der MHKW-GmbH für die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Restmülls zu bedienen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das dafür vereinbarte Verbrennungsentgelt ohne Rücksicht auf die Höhe in die Gebührenkalkulation eingestellt werden kann. Die entsorgungspflichtige Körperschaft hat bei dem Abschluss entsprechender Fremdleistungsverträge den aus dem Wesen der Gebühr folgenden Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten als Ausprägung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten (vgl. Driehaus, Kommentar zum Abgabenrecht, § 6 Rdnr. 115). Durch dieses Gebot wird eine äußere Grenze markiert, die nicht überschritten werden darf. Danach dürfen zu Lasten des Gebührenhaushalts nur Verpflichtungen in der für die Leistungserbringung erforderlichen Höhe eingegangen werden. Diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin bei dem Abschluss des Entsorgungsvertrages missachtet, soweit sie in § 7 Abs. 2 Entsorgungsvertrag mit der MHKW-GmbH vereinbart hat, dass der Eigenbetrieb "die gesamten Kosten für die von ihm vor Gründung der MHKW-Kassel-GmbH veranlasste Kapazität und technische Auslegung des MHKW" trägt. Ungeachtet dessen, dass nicht der Eigenbetrieb, sondern die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 12. November 1990 die Optimierung und Erneuerung des Müllheizkraftwerkes beschlossen hat mit der Vorgabe, dass eine Verbrennungskapazität von 120.000 t/a erhalten bleiben soll, darf die jeweilige Nutzergruppe einer solchen Anlage nur mit den Kosten belastet werden, die ihr zuzurechnen sind, wenn die Entsorgungskapazität von vornherein auch für andere Nutzergruppen geplant und aufgebaut worden ist. Das ist aber bei dem Müllheizkraftwerk der Fall gewesen. Die Müllverbrennungsanlage ist seit jeher für eine überörtliche Müllentsorgung konzipiert und errichtet worden. Nach dem Genehmigungsbescheid vom 13. Dezember 1967 ist sie für die Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall aus dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin und dem Bereich des Landkreises Kassel vorgesehen gewesen und zwar bereits damals in zwei Verbrennungseinheiten mit einem jeweiligen Durchsatz von 10 t/h. Bei einer angenommenen jährlichen Verfügbarkeit von 6.000 Stunden ergab sich daraus eine Verbrennungskapazität von 120.000 t/a. Der Erhalt dieser Verbrennungskapazität für das Entsorgungsgebiet der Antragsgegnerin und des Landkreises Kassel ist auch Basis des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags vom 15. März 1994 für die Optimierung und Erneuerung des Müllheizkraftwerkes und des Genehmigungsbescheides des Regierungspräsidiums in Kassel vom 23. Dezember 1994, wobei bereits darin davon ausgegangen wurde, dass sich durch eine jährlich höhere Verfügbarkeit der Anlage die Verbrennungskapazität nach Fertigstellung der Optimierung auf 150.000 t/a erhöhen wird. Von dieser Gesamtkapazität des Müllheizkraftwerks kann der Nutzergruppe aus dem Entsorgungsgebiet der Antragsgegnerin allenfalls ein Anteil in Höhe von 90.000 t/a zugerechnet werden. Nur dieser Verbrennungskapazitätsbedarf konnte nach den zum maßgeblichen Planungszeitraum vorliegenden Daten durch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beseitigung des Restmüllaufkommens aus ihrem Entsorgungsgebiet als veranlasst angesehen werden. Der maßgebliche Planungszeitraum umfasst jedenfalls den Zeitraum bis zur Genehmigungsentscheidung im Dezember 1994, denn erst im Genehmigungsverfahren war absehbar, ob die dem Genehmigungsantrag zugrunde liegende Planungsentscheidung realisiert werden konnte oder aufgrund geänderter oder neu in Kraft getretener gesetzlicher Regelungen, Einwendungen Dritter oder aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise abgeändert werden musste. Bei ihrer Planungsentscheidung hatte die Antragsgegnerin zunächst den Abfallentsorgungsplan Hessen, Teilplan 1 "Hausmüll und Abfälle der Kategorie I" vom 25. Juni 1990, der durch die Verordnung der hessischen Landesregierung vom 11. Juli 1990 (GVBl. I S. 263) allgemein verbindlich festgestellt worden ist, zu beachten. Dieser Plan weist die Müllverbrennungsanlage Kassel mit einer Leistung von 120.000 t/a und dem Einzugsbereich bestehend aus den Entsorgungsgebieten der Antragsgegnerin und des Landkreises Kassel (mit Teilmengen) als Abfallentsorgungsanlage aus. Dabei werden für die thermische Behandlung und Verwertung von Haus-, Sperr- und Gewerbemüll der Antragsgegnerin 91.000 t/a und aus dem Bereich des Landkreises Kassel 20.000 t/a zugrunde gelegt. Als mittelfristiges Planungsziel werden 75.880 t/a für die thermische Behandlung von Abfallstoffen aus dem Bereich der Antragsgegnerin und 44.200 t/a für den Landkreis angenommen. In den ebenfalls zu beachtenden Abfallmengenbilanzen der Antragsgegnerin für die Jahre 1991 bis 1994 ist ausgewiesen, dass in dieser Zeit zwischen 92.800 t/a (1993) und 95.300 t/a (1994) -- einschließlich Bioabfälle -- in der Müllverbrennungsanlage beseitigt wurden. Für das Jahr 2000 wird darin für das Entsorgungsgebiet der Antragsgegnerin eine thermisch zu behandelnde Restabfallmenge in Höhe von 91.300 Tonnen prognostiziert, während der mit der Siedlungsabfall-Verordnung der hessischen Landesregierung vom 5. Oktober 1994 (GVBl. I S. 447) allgemein verbindlich festgestellte Abfallentsorgungsplan Hessen, Teilplan 1 "Siedlungsabfälle" für das Jahr 2000 für den Entsorgungsbereich der Antragsgegnerin eine thermisch im Müllheizkraft zu behandelnde Abfallmenge von 72.000 Tonnen und für den Landkreis Kassel von 45.000 Tonnen annimmt. Für das Jahr 1993 stellte diese Verordnung eine Restabfallmenge der Antragsgegnerin in einem Umfang von 92.000 Tonnen fest. Die Siedlungsabfall-Verordnung weist ebenso wie die Verordnung vom 11. Juli 1990 das Müllheizkraftwerk als bestehende Abfallentsorgungsanlage mit einer Kapazität von 120.000 t/a und den Einzugsbereich der Antragsgegnerin sowie den des Landkreises Kassel (mit Teilmengen) aus, wobei die bis dahin bilanzierten Restabfallmengen das Biomüllaufkommen mit umfassen. Erst die Siedlungsabfall-Verordnung schreibt das Getrenntsammeln von Biomüll, Verpackungen, Glas und Papier vor und bestimmt, dass Bioabfälle spätestens ab dem 1. Januar 1996 zu kompostieren sind. Das vermutliche Bioabfallaufkommen und den Kapazitätsbedarf einer zu errichtenden Kompostierungsanlage hat die Antragsgegnerin für ihren Bereich aufgrund von in den Jahren 1989 und 1990 in ihren Stadtteilen Wolfsanger und Forstfeld durchgeführten Getrenntsammlungen von Bioabfall und Restmüll ermittelt mit dem Ergebnis, dass eine Bioabfallkompostierungsanlage mit einer jährlichen Durchsatzleistung von 12.000 Tonnen erforderlich sei. Aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Januar 1994 wurde für diesen Biomüllentsorgungsbedarf das Biokompostwerk Langes Feld genehmigt und im Oktober 1995 in Betrieb genommen. Auf der Basis der vorgenannten Planungsgrundlagen durfte die Antragsgegnerin für die Entsorgung von Restmüll aus ihrem Entsorgungsgebiet in einer Müllverbrennungsanlage von einem Verbrennungskapazitätsbedarf in einem Umfang von nicht mehr als 90.000 t/a ausgehen. Zwar steht der entsorgungspflichtigen Körperschaft bei der Beurteilung von erforderlichen Entsorgungskapazitäten eine Einschätzungsprärogative zu, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann. Ausgangspunkt ihrer Prognose kann aber vernünftigerweise zunächst nur die bis zur Einleitung des Genehmigungsverfahrens in Anspruch genommene Verbrennungskapazität sein, und diese lag bei ca. 90.000 t/a. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass von den bilanzierten und in den Jahren 1990 bis 1993 verbrannten Abfallmengen der Biomüllanteil von der zukünftigen Verbrennung wegen der Vorgaben der Siedlungsabfall-Verordnung ausgenommen werden musste. Vernünftigerweise durfte auch keine Steigerung des Restmüllaufkommens für den vorgesehenen Zeitpunkt der Fertigstellung der Optimierung und Erneuerung des Müllheizkraftwerkes im Jahr 2000 angenommen werden. Denn aufgrund der im Planungszeitraum bereits in Kraft getretenen und vorgesehenen gesetzlichen Regelungen zeichnete sich vielmehr eine Verringerung des Restmüllaufkommens ab. Bereits im Juni 1992 ist die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen -- VerPackV -- (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1732) in Kraft getreten, die das Duale Abfallwirtschaftssystem mit Trennung der Hausmüllentsorgung in eine von der Wirtschaft und dem Handel getragene haushaltsnahe Erfassung von Verpackungen ("gelber Sack") und eine Entsorgung der übrigen Abfälle durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften vorschrieb. Da Verpackungen ca. ein Drittel des Gewichts des Hausmülls und ca. die Hälfte seines Volumens ausmachen, war nach Aufbau des Dualen Systems eine deutliche Entlastung des Restmüllaufkommens zu verzeichnen (Dittmann, Die Ansatzfähigkeit von so genannten Leerkosten bei der Erhebung von Abfallgebühren ..., NWVBl. 1997, S. 413 ff., 414 m. w. N.). Um einen eigenen Beitrag zur Vermeidung von Abfällen für den Bereich ihres Entsorgungsgebiets zu leisten, hatte die Antragsgegnerin zudem ihre Verpackungssteuersatzung vom 16. Dezember 1991 am 1. Juli 1992 in Kraft gesetzt. Eine weitere Verringerung der von den entsorgungspflichtigen Körperschaften zu beseitigenden Abfallmengen wurde durch das am 27. September 1994 beschlossene und am 6. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dessen Entwurf die Bundesregierung bereits im November 1992 vorgelegt hatte, angestrebt und auch tatsächlich herbeigeführt. Mit diesem Gesetz wurde die Abfallwirtschaft neu geordnet mit dem Ziel, grundsätzlich die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zu deren Verwertung und Beseitigung zu verpflichten (§§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Dies hat zur Folge gehabt, dass den öffentlichen Entsorgungsträgern als zu entsorgende Abfälle fast nur noch solche aus privaten Haushalten verblieben (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG), die nach den Abfallmengenbilanzen der Antragsgegnerin für die Jahre 1991 bis 1994 lediglich zwei Drittel der gesamten thermisch zu behandelnden Restabfallmengen ausmachten. Eine objektive Betrachtung und Auswertung dieser Planungsunterlagen lässt für den Entsorgungsbereich der Antragsgegnerin einen Verbrennungskapazitätsbedarf von maximal 90.000 t/a als gerechtfertigt erscheinen. Deshalb durften der Ermittlung des jährlich an die MHKW-GmbH zu entrichtenden Verbrennungsentgeltes aufgrund der in § 7 Abs. 4 Entsorgungsvertrag vorgesehenen Berechnungsmethode, wonach sich das Verbrennungsentgelt zusammensetzt aus einem Grundpreis (GP) zur Abdeckung der Fremd- und Eigenkapitalkosten für die übernommenen Anlagen und beabsichtigten Investitionen, einem Leistungspreis (L) zur Abdeckung der sonstigen Fixkosten und einem Arbeitspreis (A) für die angelieferten Abfallmengen, abzüglich der Erlöse aus der Veräußerung von Wertstoffen und Energie und aus Drittanlieferungen, nur Grund- und Leistungspreisbestandteile bezogen auf einen Anteil von 90.000 t/a an der Gesamtkapazität des Müllheizkraftwerkes zugrunde gelegt werden. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, dass es gerechtfertigt sei, den Eigenbetrieb mit den gesamten Kosten der Anlage deshalb zu belasten, weil die Erlöse die Belastungen minderten und diese Belastungen nicht höher seien, als die Kosten, die bei hypothetischer Betrachtung für eine für ihr Entsorgungsgebiet konzipierte Anlage hätten aufgewendet werden müssen. Es mag sein, dass die Kosten für eine solche Anlage nicht wesentlich geringer gewesen wären, als diejenigen für die realisierte Anlage, wie die Antragsgegnerin behauptet. Der Senat ist aber der Auffassung, dass auf hypothetische Kosten einer gedachten anderen Anlage nicht abgestellt werden darf. Denn darüber, welche andere Planungsentscheidung mit welcher Kostenfolge für den Gebührenzahler die Antragsgegnerin anstelle der realisierten getroffen hätte, lässt sich nur spekulieren. Die Antragsgegnerin war jedenfalls rechtlich und tatsächlich nicht nur auf die von ihr bezeichnete Alternative einer geringer dimensionierten Zwei-Kessel-Anlage beschränkt. Die Antragsgegnerin muss sich deshalb an ihrer rechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung festhalten lassen, ein Müllheizkraftwerk als wirtschaftliches Unternehmen in der Form einer privaten Kapitalgesellschaft gemäß § 122 HGO zu gründen und sich daran zu beteiligen, das in einem Umfang von mindestens 30.000 t/a für ein Restmüllaufkommen außerhalb des eigenen Entsorgungsgebietes geplant und errichtet worden ist. Die vom Grund- und Leistungspreis umfassten Abschreibungs-, Kapital- und Fixkosten für Verbrennungskapazitäten, die für Drittanlieferungen außerhalb des Entsorgungsgebietes der Antragsgegnerin vorgehalten werden, müssen deshalb kalkulatorisch auf die fremden Nutzergruppen umgelegt werden, selbst wenn marktwirtschaftlich der danach errechnete Verbrennungspreis pro Tonne nicht zu erzielen ist. Die Abwälzung der Kosten der gesamten Müllverbrennungsanlage auf den Eigenbetrieb und damit auf die Abfallgebührenzahler der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass dem Eigenbetrieb gemäß § 5 Entsorgungsvertrag zu bestimmten Prozentsätzen die Erlöse von Drittanlieferern und gemäß § 7 Abs. 4 Entsorgungsvertrag 90 % der Nettoerlöse aus der Veräußerung von Wertstoffen und Energie im jeweiligen Wirtschaftsjahr zufließen. Denn durch diese Erlöse werden die von der Antragsgegnerin in die Gebührenkalkulation eingestellten leistungsfremden Kosten bei weitem nicht ausgeglichen. Dies zeigt die Abrechnung des Entsorgungsvertrages für das Jahr 1997 vom 20. April 1998 mit der Festlegung der Abschlagszahlungen für das Jahr 1998. In dieser Abrechnung wird ein Grundpreis in Höhe von 25.058.964,-- DM und ein Leistungspreis in Höhe von 18.999.776,-- DM festgestellt. An Entsorgungserlösen von Dritten wurden nur 152.358,-- DM gutgeschrieben. Lediglich die mit dem Arbeitspreis abgegoltenen variablen Kosten in Höhe von 5.887.830,-- DM wurden annähernd durch die Gutschrift aus Strom- und Fernwärmeerlösen in Höhe von 5.689.443,-- DM ausgeglichen. Grund- und Leistungspreis stellen folglich mit zusammen über 44 Mio. DM (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) den Hauptbestandteil des Verbrennungsentgeltes dar, wovon dem Eigenbetrieb bezogen auf 120.000 t/a aber nur 75 % (90.000 t/a) und damit 1997 nur ca. 33 Mio. DM zugerechnet werden durften. Er hat in dieser Leistungsperiode mithin ca. 11 Mio. DM Fremdleistungskosten übernommen, für die er nur einen geringen Ausgleich erhielt. Ein Ausgleich der übernommenen leistungsfremden Kosten durch gutgeschriebene Erlöse aus Drittanlieferungen und Erlöse aus der Veräußerung von Wertstoffen und Energie fand auch im Jahr 1998 nicht statt. Er ist auch nicht in absehbarer Zukunft zu erwarten. Der Eigenbetrieb stellte in seinen Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 auf der Basis der 1997 an die MHKW-GmbH zu leistenden Entsorgungskosten für den Bereich der Abfallentsorgung einen Betrag in Höhe von 69,275 Mio. DM als Verbrennungsentgelt ein. Dieser Betrag setzt sich nach Angaben der Antragsgegnerin zusammen aus Entsorgungskosten in Höhe von 51,175 Mio. DM (44,5 Mio. DM + 15 % Umsatzsteuer), zuzüglich 18,1 Mio. DM bestehend aus betrieblichen Aufwendungen für Energieveräußerungen in Höhe von 9,1 Mio. DM und Aufwendungen in Höhe von 9 Mio. DM für die Verbrennung von Fremdanlieferungen in einem Umfang von 30.000 Tonnen zu 300,-- DM pro Tonne. Diese 18,1 Mio. DM werden auf der Ertragsseite des Planes 1998 sodann wieder gutgeschrieben. Die Antragsgegnerin hat dem Senat auf eine entsprechende Anfrage hin schon nicht plausibel machen können, warum zu den im Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 veranschlagten Entsorgungskosten in Höhe von 51,175 Mio. DM weitere 18,1 Mio. DM an Aufwendungen für Fremdleistungen und Energieveräußerungen hinzu addiert werden, um sie auf der Ertragsseite durch Einnahmen in derselben Höhe wieder auszugleichen, zumal die Erlöse aus Energie- und Wertstoffveräußerung sowie die Erlöse aus Drittanlieferungen und die Aufwendungen hierfür bereits Faktoren der auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages vorzunehmenden Entsorgungskostenberechnung sind. Der Senat kann die Frage der betriebswirtschaftlichen Berechtigung dieser Vorgehensweise indessen dahingestellt bleiben lassen, denn der Verbrennungsentgeltkostenansatz im Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 erweist sich auch nicht im Ergebnis deshalb als gerechtfertigt, weil im Wirtschaftsjahr 1998 höhere Erlöse aus Drittanlieferungen und aus Energieveräußerungen erzielt wurden als im Wirtschaftsjahr 1997. Nach dem von der Antragsgegnerin dem Senat vorgelegten Gutachten vom 23. Mai 1997 zur Preiskalkulation für Drittanlieferungen ist ein Netto-Verbrennungspreis in Höhe von 440,-- DM bezogen auf eine Auslastung von 120.000 t/a und Gesamtkosten in Höhe von netto 52,777 Mio. DM für das Jahr 1998 unter Berücksichtigung der Energie- und Wertstofferlöse und inklusive eines Rendite- und Risikozuschlags zur Deckung der Gesamtkosten des Müllheizkraftwerkes erforderlich. Für die Jahre 1999 und 2000 wird darin ein kostendeckender Verbrennungspreis in Höhe von 445,-- DM bei angenommenen Gesamtkosten in Höhe von 53,4 Mio. DM jährlich ermittelt. Unter Zugrundelegung dieser gutachterlichen Feststellungen, die auch von der Antragsgegnerin offenbar nicht in Zweifel gezogen werden, stellt ein Kostenansatz von 300,-- DM für die Verbrennung von 30.000 Tonnen fremden Restmülls bereits eine Unterdeckung von netto über 4,2 Mio. DM (30.000 t x 140 DM ) dar, die durch die Kostenübernahmevereinbarung in § 7 Abs. 2 Entsorgungsvertrag vom Eigenbetrieb getragen werden muss. Das Regierungspräsidium in Kassel hielt deshalb in seiner an den Abfallwirtschaftszweckverband Hersfeld Rotenburg, den Landkreis Waldeck Frankenberg, den Werra-Meißner-Kreis, den Schwalm-Eder Kreis und den Landkreis Kassel gerichteten Mitbenutzungsanordnung gemäß § 28 KrW-/AbfG auch ein Netto-Verbrennungsentgelt in Höhe von 370,-- DM pro Tonne für das Jahr 1998, 374,-- DM pro Tonne für das Jahr 1999, 343,-- DM pro Tonne für das Jahr 2000 und von 333,-- DM ab dem Jahr 2001 für angemessen. Soweit im Laufe des dagegen eingeleiteten Rechtsschutzverfahrens der Landkreis Kassel, der Landkreis Schwalm-Eder sowie der Landkreis Marburg-Biedenkopf zur Erledigung des Rechtsstreits Verträge abgeschlossen haben, wonach die MHKW-GmbH sich verpflichtet hat, ab dem 1. Januar 1998 bzw. dem 1. Juli 1998 insgesamt 20.800 Tonnen im Jahr 1998 und 25.100 Tonnen Restmüll im Jahr 1999 zu einem Preis von 210,-- DM pro Tonne zu entsorgen, hat das zur Folge, dass sich der vom Eigenbetrieb zu leistende Anteil für die Verbrennung pro Tonne fremden Restmülls weiter erhöht. Ein Ausgleich der vom Eigenbetrieb zu tragenden Gesamtkosten des Müllheizkraftwerkes kann so lange nicht eintreten, als nicht ein mindestens kostendeckender Verbrennungspreis pro Tonne Fremdanlieferung vereinbart werden kann. Davon kann aber aufgrund der von der MHKW-GmbH abgeschlossenen Verträge gegenwärtig und in absehbarer Zukunft nicht ausgegangen werden, denn selbst bei einer ab dem Jahr 2001 angenommenen Vollauslastung von 150.000 t/a ist nach den gutachterlichen Feststellungen ein Verbrennungspreis von 316,-- DM pro Tonne Restmüll zur Kostendeckung erforderlich. Letztendlich subventionieren damit die Abfallgebührenschuldner der Antragsgegnerin die von der MHKW-GmbH mit anderen Drittanlieferern vereinbarten nicht kostendeckenden Marktpreise. Dies ist mit dem gebührenrechtlichen Prinzip der Erforderlichkeit der Kosten für die in Anspruch genommene Leistung nicht vereinbar. Das in die Gebührenkalkulation eingestellte Verbrennungsentgelt steht auch nicht im Einklang mit der auf § 2 Preisgesetz vom 10. April 1948 beruhenden Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18.12.1953) mit den in den Anlagen dazu aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung -- LSP --. Die weiterhin gültigen preisrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1995 -- 1 C 36/92 --, NVwZ-RR 1995, S. 425 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 11.01.1999 -- 8 UE 3270/94 --) enthalten Bestimmungen zur Preisermittlung nach Selbstkosten, an denen Preise für Aufträge der öffentlichen Hand zu messen sind, wenn keine Markt- oder Wettbewerbspreise existieren oder aufgrund einer notwendigen Ausschreibung ermittelt werden können (§ 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53). Nach der gebotenen formellen Betrachtungsweise handelt es sich bei dem zwischen der Antragsgegnerin und der MHKW-GmbH geschlossenen Entsorgungsvertrag um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Preisrechts, bei dem die Vereinbarung über die Höhe des Verbrennungsentgeltes an den Bestimmungen des Preisrechts zu messen ist, weil die Angemessenheit der Entgeltvereinbarung weder anhand von Markt- oder Wettbewerbspreisen noch aufgrund einer Ausschreibung überprüft werden kann. Die Kosten für die Müllverbrennung pro Tonne Restmüll differieren in der Bundesrepublik erheblich. Sie lagen im Juli 1998 zwischen 175,-- und 750,-- DM. Für Hessen wurde für das Jahr 1998 Preise zwischen 320,-- DM und 625,-- DM netto pro Tonne frei Anlage ermittelt (vgl. Auskunft des Umweltbundesamtes vom 02.03.1999). Diese Preisdifferenzen lassen die Festlegung eines hinreichend eingrenzbaren Preisniveaus als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit eines Verbrennungsentgeltes nicht zu. Für die Vergabe des Verbrennungsauftrags an die MHKW-GmbH bedurfte es auch keiner Ausschreibung gemäß § 30 Gemeindehaushaltsverordnung -- GemHVO --. Danach kann bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags auf die grundsätzlich gebotene Ausschreibung verzichtet werden, wenn sich dies aus der Natur des Geschäfts ergibt oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Das ist bei dem Entsorgungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der MHKW-GmbH der Fall. Zum einen ist die Antragsgegnerin als entsorgungspflichtige Körperschaft verpflichtet, den Grundsatz der ortsnahen Beseitigung von Abfällen zu beachten (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 HAKA). Zum anderen liegt es in der Natur der Sache, dass sie die jedenfalls zum Teil dafür von ihr selbst gegründete Einrichtung auch in Anspruch nimmt. Die Verbrennungsentgeltvereinbarung im Entsorgungsvertrag verstößt gegen den sich aus Nr. 4 LSP ergebenden -- preisrechtlichen -- Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten. Nach Nr. 4 LSP werden die Kosten aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommener Dienste ermittelt. Dies hat zur Folge, dass bei der Selbstkostenpreisermittlung das Verursacherprinzip zu beachten ist. Nur die Kosten, die der Leistung zuzurechnen sind, deren Entstehen mit der Leistungserstellung im kausalen Zusammenhang stehen, dürfen in die Selbstkostenpreiskalkulation aufgenommen werden (vgl. Ebesch/Gottschalk, Preis und Preisprüfungen, 6. Aufl. 1994, Nr. 4 LSP Rdnr. 20). Die Verbrennungsentgeltvereinbarung wird diesem Grundsatz nicht gerecht. Denn über den Grund- und Leistungspreis fließen Abschreibungs-, Kapital- und sonstige Fixkosten in die Preisermittlung ein, die auf den Betrieb der gesamten Müllverbrennungsanlage und damit auf geplante und geschaffene Kapazitäten bezogen sind, die -- wie ausgeführt -- von dem Entsorgungsbedarf der Antragsgegnerin nicht veranlasst worden sind und deshalb auch nicht in die Kalkulation der Restabfallgebühr aufgenommen werden dürfen. Deshalb verbietet auch das Preisrecht, das vereinbarte Verbrennungsentgelt als angemessenes Entgelt für in Anspruch genommene Fremdleistungen im Sinne von § 10 Abs. 2 KAG zu bewerten. Da die Verbrennungsentgeltvereinbarung damit insgesamt preisrechtlich unzulässig ist, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob darüber hinaus einzelne Kostenbestandteile, z. B. die angesetzten 4,8 Mio. DM als 12 %-ige Eigenkapitalverzinsung, mit den anzuwendenden preisrechtlichen Vorschriften vereinbar sind. Die Gebührensatzregelung erweist sich ferner deshalb als rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin darin unterschiedliche Gebührensätze für die Rest- sowie für die Biomüllbeseitigung ausgewiesen hat, ohne dass sie die jeweiligen Kosten den Teilleistungsbereichen zugeordnet und eine darauf beruhende Kalkulation vorgenommen hat. Dies verstößt gegen den Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung (in der Rechtsprechung des Senats zum Teil auch als Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit bezeichnet, vgl. Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 679 m. w. N.). Dieser aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Grundsatz verlangt eine leistungsgerechte, leistungsproportionale Gebührenbemessung nach Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der gebührenrechnenden Einrichtung. Wird eine öffentliche Einrichtung in Teilleistungsbereiche aufgeteilt und werden für die Nutzung der Teilleistungsbereiche unterschiedliche Gebührensätze in einer Gebührensatzung festgesetzt, darf der Nutzer eines Teilleistungsbereiches nicht mit Kosten des anderen Teilleistungsbereiches belastet werden, wenn eine unterschiedliche Benutzung der Leistungsbereiche bis hin zur Nichtbenutzung möglich ist, wie dies in § 7 Abs. 2 AW BGS vorgesehen ist. Bei der Aufteilung der Kosten auf die unterschiedlichen Teilleistungsbereiche sind Aufwendungen, die eindeutig nur einem bestimmten Bereich zuzuordnen sind, allein als Kosten dieses Bereichs anzusetzen. Werden Einrichtungs- oder Anlagenteile gemeinsam genutzt, sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über einen Umlageschlüssel auf die Teilleistungsbereiche aufzuteilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.1998, NVwZ-RR 1998, S. 775 ff. ). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin bei ihrer Gebührensatzfestlegung offensichtlich nicht nachgekommen. Weder aus den vorgelegten Wirtschaftsplänen des Eigenbetriebs noch sonst ist ersichtlich, dass sie unterschiedliche Kostenmassen für die Teilleistungsbereiche Rest- und Biomüll gebildet hat. Die damit offenbar "gegriffenen" Gebührensätze erweisen sich auch nicht im Ergebnis als richtig, soweit diese Überprüfung überhaupt wegen der fehlenden Trennung der Kostenansätze möglich ist. Aus der zu dieser Problematik abgegebenen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 18. März 1999 folgt jedenfalls, dass die Kosten des stillgelegten Kompostwerkes in unzulässiger Weise -- in die Gebührenkalkulation eingestellt, aber diese Kosten bei der Bemessung der Gebühren für die Biomüllbeseitigung offenbar nicht berücksichtigt worden sind. Denn die vorgelegte Bioabfallkalkulation für das Jahr 1998 (Bl. 100 der Gerichtsakten) weist aus, dass bei Berücksichtigung der Fixkosten (Abschreibung und Zinsen) für das Kompostwerk Langes Feld in Höhe von 1.193.000,-- DM bei der Biomüllbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von ca. 20 % und im Falle der Nichtberücksichtigung dieser Fixkosten eine Überdeckung in Höhe von 13 % zu verzeichnen ist. Ungeachtet dessen durften die Kosten des Kompostwerkes Langes Feld überhaupt nicht bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 1998 und auch nicht in den Folgejahren berücksichtigt werden. Aus dem Wesen der Gebühr als eine für eine konkrete Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zu erbringende Leistung folgt, dass sie nur für die Inanspruchnahme einer vorhandenen und in Betrieb genommenen Anlage erhoben werden kann. Der jeweiligen Gebührenbelastung muss eine zeitlich entsprechende Nutzung der Einrichtung oder Teilen davon gegenüberstehen. Aus der Periodenbezogenheit der Kosten folgt, dass ein leistungsbezogener Werteverzehr in der Rechnungsperiode zu erwarten sein muss, für die die Gebühr veranschlagt wurde. Steht fest, dass eine Anlage im Kalkulationszeitraum dauerhaft nicht benutzt werden kann, können die Kosten hierfür auch nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 08.05.1996 -- 4 N 94.2754 --, NVwZ-RR 1997, S. 379 ff.). Folglich durften die Kosten für das Kompostwerk Langes Feld im Gebührenjahr 1998 nicht mehr berücksichtigt werden, weil diese Anlage zuvor aufgrund des Stadtverordnetenbeschlusses vom 22. September 1997 stillgelegt wurde. Der gesamte Biokompost wird seit dieser Zeit außerhalb der Anlage entsorgt, so dass die Antragsgegnerin sich auch nicht darauf berufen kann, errichtete Anlagenteile würden von dem Eigenbetrieb anderweitig genutzt. Da der Bioabfall offenbar komplett ohne Inanspruchnahme des ehemaligen Kompostwerkes Langes Feld entsorgt wird, ist davon auszugehen, dass der Standort "Langes Feld wieder auf die im Juni 1990 genehmigte Grünabfallkompostierungsanlage reduziert wurde. Es ist von Seiten der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargetan worden, welche Anlagenteile des ehemaligen Biokompostwerks für andere Bereiche der Abfallbeseitigung eingesetzt werden und aus welchen Gründen hierfür eine Notwendigkeit besteht. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -- GKG -- und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Fällen wiederkehrender Gebühren den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Streitwertberechnung zugrunde zu legen. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Gebührensatzregelung in § 21 Abs. 1 Buchst. a) aa) der Satzung der Abfallwirtschaft im Gebiet der Stadt Kassel (Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung) -- AWGBS -- vom 3. Juni 1996 in der Fassung vom 23. März 1998 in Verbindung mit den in der Anlage 2 unter den Ziffern I. 1.13 bis I. 1.22 festgelegten Gebührensätzen für die Beseitigung des Restmülls. Mit dieser Satzung hat die Antragsgegnerin die Gebühren für die 14-tägige Entleerung des Bioabfalls je nach Tonnengröße zwischen 36,9 % und 39,39 % erhöht (von 198,-- DM auf 276,-- DM für die 14-tägige Entleerung einer 120 1 Tonne Bioabfall). Im Bereich des Restabfalls liegt die prozentuale Erhöhung zwischen 36,9 % und 45,53 %. Im Falle der Antragstellerin macht dies für die 14-tägige Entleerung einer 120 1 Tonne Restabfall einen Gebührensprung von 408,-- DM jährlich auf 576,-- DM jährlich aus. Die Antragsgegnerin erfüllt die Aufgabe der Entsorgung von Abfällen durch ihren Eigenbetrieb "Die Stadtreiniger" -- Eigenbetrieb --. Dabei erhebt sie u. a. für das Bereitstellen von Restabfallbehältern und den Behältern für Bioabfall jeweils gesonderte, nach Behältergrößen gestaffelte Gebühren. Nach § 10 Abs. 2 AWGBS hat jeder Anschlusspflichtige wenigstens einen 80 Liter-Restabfallbehälter aufzustellen. Die Antragstellerin benutzt eine 120 Liter-Restabfalltonne. Vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Benutzung der Bioabfalltonne ist sie gemäß § 7 Abs. 2 AWGBS befreit. Der Restabfall wird durch die Müllheizkraftwerk Kassel GmbH -- MHKW-GmbH -- thermisch behandelt. Das Müllheizkraftwerk wurde durch Bescheid des Kreisausschusses des Damaligen Landkreises Hofgeismar vom 13. Dezember 1967 auf dem ehemaligen Gelände des Kraftwerkes Lossewerk im Stadtteil Bettenhausen der Antragsgegnerin genehmigt und zwar bestehend aus einer Müllverbrennungsanlage mit zwei Befeuerungseinheiten mit einer Verbrennungsleistung von je 10 Tonnen pro Stunde -- t/h --. Die durch den Verbrennungsprozess freigesetzte Wärme wird seit dieser Zeit im Heizkraftwerk Losse zur Gewinnung von Strom und seit einigen Jahren auch zur Abgabe von Fernwärme genutzt. Die Anlage wurde von den Stadtreinigern Kassel im Auftrag der Städtischen Werke AG zur Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichem Gewerbeabfall aus dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin und dem Bereich des Landkreises Kassel betrieben. In einem von der Antragsgegnerin im Oktober 1989 in Auftrag gegebenen Gutachten über die Notwendigkeit der Optimierung und Erneuerung des Müllheizkraftwerks wurde festgestellt, dass ein weitgehender Umbau der Feuerungsanlage und der Dampfkessel sowie eine einschneidende Verbesserung der Emissionssituation durch eine Nachrüstung der Rauchgasreinigungsanlage im Hinblick auf zu erwartende immissionsschutzrechtliche Vorschriften (17. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 23. November 1990 -- 17. BImSchVO --) erforderlich sei. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 12. November 1990 folgenden Beschluss: 1. Die Kesselanlage des MHKW ist so zu optimieren, dass die Verbrennungskapazität von 120.000 Tonnen pro Jahr -- t/a -- erhalten bleibt. 2. Die Rauchgasreinigungsanlage des MHKW ist so umzubauen und zu ergänzen, dass sie den jeweiligen Anforderungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Luftreinerhaltung entspricht. 3. Die Städtischen Werke als Eigentümerin des MHKW werden gemäß § 7 des Pachtvertrages vom 14./27. Juni 1983 in der Fassung vom 10./24. Juli 1984 gebeten, die Mittel für die Planungsaufträge bereitzustellen und die zu erwartenden Investitionen in ihre Finanzplanung aufzunehmen mit der Maßgabe: a) einen dritten Kessel für das MHKW zu bauen, b) nach Fertigstellung des dritten Kessels einen der beiden vorhandenen Kessel abzubrechen und dann an dessen Stelle einen neuen zu bauen, c) nachdem zwei neue Kessel vorhanden sind, den dann noch verbleibenden Kessel abzubrechen und die Vorbereitungen für den Bau eines neuen Kessels als Ersatzmaßnahme für einen erneuerungsbedürftigen älteren Kessel zu treffen, d) in der Zeit der Umbau- und Erneuerungsarbeiten sind die Rauchgase der weiterbetriebenen Kessel durch die vorhandene Rauchgasreinigungsanlage zu führen, e) die vorhandene Rauchgasreinigungsanlage um weitere Anlagenteile zu ergänzen, so dass eine optimale Reinigung und Reststoffentsorgung erfolgt. 4. Nach Vorliegen der Vorplanung und der Genehmigungsplanung wird über die Ausführungsart (Ziffer 3a bis 3e) in der Stadtverordnetenversammlung entschieden. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Festlegung der Ausführungsarten erging am 27. Januar 1992. Mit Antrag vom 15. März 1994 beantragte die Städtische Werke Ag beim Regierungspräsidium in Kassel u. a. die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz -- BImSchG -- für die Optimierung und Änderung der Kesselanlagen und den Umbau sowie die Ergänzung der Rauchgasreinigungsanlage des Müllheizkraftwerkes. Die Erneuerung der Kesselanlage sowie der Umbau der Rauchgasreinigungsanlage sollten in mehreren Bauabschnitten in der Zeit von 1995 bis 1999 durchgeführt werden, da es aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich sei, die beiden geplanten neuen Kessel gleichzeitig zu errichten. In der ersten Phase bis zum 1. Dezember 1996 sollten ein neuer Kessel sowie beide Abgasreinigungsanlagen und die Nebenanlagen errichtet werden, während der zweite neue Kessel erst nach Außerbetriebnahme und Abbruch eines vorhandenen alten Kessels installiert werden sollte. Bis zum 1. Dezember 1996 sollte daher der vorhandene Kessel mit der ergänzten und geänderten Abgasreinigung betrieben werden. Danach sollte der zweite alte Kessel demontiert und an seiner Stelle der neue Kessel errichtet werden, der im Herbst 1999 an die Abgasreinigung angeschlossen werden soll. Der Mülldurchsatz pro Kessel ist wie bei dem bestehenden System mit 10 t/h geplant. Aufgrund der höheren jährlichen Verfügbarkeit der neuen Kessel im Umfang von ca. 7.500 Stunden gegenüber 6.000 Stunden der alten Kessel erhöht sich nach den Planunterlagen die jährliche Verbrennungskapazität nach Fertigstellung der Anlage auf insgesamt 150.000 Tonnen. Die beantragte Genehmigung wurde den Städtischen Werken mit Bescheid vom 23. Dezember 1994 erteilt. Der Bescheid enthält unter Punkt V. C 2.7.2 folgende Ausführungen: "Auch abfallrechtliche Vorschriften stehen der beantragten Genehmigung nicht entgegen. § 7 Abs. 1 AbfG (a. F.) sieht für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vor und bestimmt die ausdrückliche Anwendbarkeit des § 6 AbfG (a. F.) über die Festlegung in Abfallentsorgungsplänen der Bundesländer im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Der Bau und der Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge der entsorgungstechnischen Körperschaft, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtung und der Sicherstellung einer geordneten Abfallentsorgung unmittelbar einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung einer intakten Umwelt leistet ... . Die Notwendigkeit einer Verminderung und Beschränkung der Feuerleistung ergibt sich weder aus den Festlegungen des Abfallentsorgungsplanes noch aus weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen ... . Eine Kapazitätserweiterung der Anlage ist mit dem Änderungsvorhaben nicht verbunden. Nach wie vor soll der stündliche Müll- und Klärschlammdurchsatz auf 20 t/h festgesetzt bleiben. Allerdings ist es zutreffend, dass durch die neue Kesselanlage die jährliche Verfügbarkeit der Anlage insgesamt erhöht wird, so dass es möglich sein wird, jährlich mehr Müll zu verbrennen als bisher. In diesem Zusammenhang sind aber die Festlegungen des Abfallentsorgungsplanes des Landes Hessen von Bedeutung. Betrachtet man dort die Prognose der Abfallmengenentwicklung für das Jahr 2000, so kommt man zu dem Schluss, dass die Forderung der Einwender auf eine Begrenzung der Kapazität auf 15 % der gegenwärtigen Abfallmenge an der Realität vollkommen vorbeigeht. Im neu erstellten Abfallentsorgungsplan des Landes Hessen, Teilplan 1 "Siedlungsabfälle" vom 23. September 1994, der mit der Verordnung der hessischen Landesregierung vom 5. Oktober 1994 allgemein verbindlich festgestellt worden ist, wird das MHKW Kassel als vorhandene Müllverbrennungsanlage mit einer Durchsatzleistung von 120.000 t/a und den Einzugsbereichen Stadt Kassel und Landkreis Kassel aufgeführt. Diese Kapazität wird auch noch im Jahre 2000 benötigt werden, da der Abfallentsorgungsplan in seiner Abfallmengenprognose für den Bereich der Stadt Kassel 72.000 t/a und für den Landkreis Kassel 45.000 t/a Restabfälle für eine thermische Behandlung im MHKW vorsieht. Die Antragstellerin bzw. der Anlagenbetreiber haben die Festlegung der Kapazität von 120.000 t/a im Abfallentsorgungsplan zu beachten. Sollte es aufgrund der Vorgaben der TA Siedlungsabfall erforderlich werden, dass Abfallmengen aus anderen Landkreisen in der Anlage behandelt werden müssen, so bedarf dies einer gesonderten Genehmigung nach § 8 Abs. 5 HessAbfG (a. F.) wegen einer Abweichung von den verbindlichen Festlegungen des Abfallentsorgungsplanes. Die Beschränkung auf 120.000 t/a Kapazität ist allerdings nicht unmittelbar aus dem Genehmigungsbescheid zu entnehmen. Vielmehr ist Gegenstand der Genehmigung die technisch zulässige stündliche Kapazität von zweimal 10 t/h. Da aufgrund der Abfallmengenprognose auch in den nächsten Jahren eine ausreichende Auslastung des MHKW gewährleistet ist, besteht kein Bedürfnis auch den Einsatz anderer Brennstoffe in der Anlage zuzulassen, um die Strom- und Wärmeversorgung in der Stadt Kassel sicherzustellen ... . Weiterhin ist bis zum Jahr 2000 mit einem Anstieg des Klärschlammaufkommens zu rechnen, so dass eine landwirtschaftliche Verwertung nicht als gesichert angesehen werden kann, zumal Klärschlamm als Bodenverbesserer in direkte Konkurrenz mit Bioabfallkompost treten wird ... . Demgemäß sieht der Abfallentsorgungsplan des Landes Hessen in seiner Prognose für das Jahr 2000 beim Landkreis Kassel ein Klärschlammaufkommen von insgesamt 8.000 t/a vor, von denen 6.000 t verwertet werden können und 2.000 t thermisch im MHKW behandelt werden müssen." Im Hinblick auf die bevorstehende Genehmigungserteilung wurde aufgrund der Gesellschafterverträge vom 11. November 1994/15. November 1996 die MHKW-GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 40 Mio. DM gegründet. Gesellschafter sind die Antragsgegnerin mit einem Anteil von 1 Mio. DM und die Kasseler Verkehrs und Versorgungs GmbH -- KVV -- mit 39 Mio. DM Stammkapitalsanteil. Die MHKW-GmbH hat mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 1995 rückwirkend zum 1. Januar 1995 das bewegliche Sachanlagevermögen der Müllverbrennungsanlage zu einem Kaufpreis von 55,777 Mio. DM von den Städtischen Werken erworben. Des Weiteren wurde mit Kaufvertrag vom selben Tage ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 1995 das Heizkraftwerk Losse von der Kasseler Fernwärme GmbH zu einem Kaufpreis von 11,63 Mio. DM übernommen. Der Umfang der geplanten Investitionen im Rahmen der Optimierung und Erneuerung des Müllheizkraftwerkes betrug ca. 244 Mio. DM; die beabsichtigten Erneuerungsinvestitionen im Bereich des HKW Losse machten ca. 30 Mio. DM aus. Die Teilinbetriebnahme der Anlage erfolgte zum 1. Juli 1997, die endgültige Fertigstellung ist für die Jahre 1999/2000 vorgesehen. Entsprechend gliedern sich die zu tätigenden Investitionen. Bis zum Jahre 1997 waren Investitionen im Umfang von ca. 225 Mio. DM geplant. Für das Jahr 1998 waren Investitionen in Höhe von ca. 34 Mio. DM, für das Jahr 1999 11,5 Mio. DM und für das Jahr 2000 2,8 Mio. DM vorgesehen. Am 12. September 1995 schlossen die Antragsgegnerin und die MHKW-GmbH einen Entsorgungsvertrag, worin zunächst klargestellt wird, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Vertrages durch ihren Eigenbetrieb handelt. Der Vertrag regelt die Anlieferung, thermische Behandlung oder anderweitige Verwertung von Abfallarten, die der Eigenbetrieb oder von ihm beauftragte Dritte der Gesellschaft anliefern. Nach § 2 Entsorgungsvertrag beauftragt der Eigenbetrieb die MHKW-GmbH als Dritte im Sinne des Abfallrechts mit der Behandlung der Abfälle. Nach § 7 Abs. 2 Entsorgungsvertrag trägt der Eigenbetrieb grundsätzlich die gesamten Kosten für die von ihm vor Gründung der MHKW-GmbH veranlasste Kapazität und technische Auslegung. Um einen Anreiz für die Akquisition zusätzlicher Verbrennungsmengen zu einem hinreichenden Preis außerhalb Kassels zu beschaffen, sollen die Erlöse für die Behandlung von Fremdabfällen abhängig von der Menge aufgeteilt werden. Der Eigenbetrieb zahlt der MHKW-GmbH ein Jahresentgelt bestehend aus dem Grundpreis (GP) zur Abdeckung der Fremd- und Eigenkapitalkosten für die vorzunehmenden Investitionsmaßnahmen und der zu übernehmenden vorhandenen Anlagen, einen Leistungspreis (L) zur Abdeckung der sonstigen Fixkosten und einen Arbeitspreis (A) für die angelieferten Abfallmengen. Das Entsorgungsentgelt vermindert sich um 90 % der Nettoerlöse, die der MHKW-GmbH aus der Veräußerung von Wertstoffen und Energie im jeweiligen Geschäftsjahr zufließen. Nach der Abrechnung des Entsorgungsvertrages für das Jahr 1997 betrug der Grundpreis ca. 25,06 Mio. DM, der Leistungspreis ca. 19 Mio. DM, abzüglich der Gutschrift für Entsorgungserlöse von Dritten in Höhe von 0,152 Mio. DM. Als Arbeitspreis wurden ca. 5,9 Mio. DM in Rechnung gestellt. Gutgeschrieben wurden Erlöse aus Strom- und Fernwärmegewinnen in Höhe von ca. 5,7 Mio. DM, so dass die Antragsgegnerin für das Jahr 1997 44,105 Mio. DM (zuzüglich 15 % Umsatzsteuer) an die MHKW-GmbH zu zahlen hatte. Der Landkreis Kassel kündigte zum 31. Dezember 1996 eine am 20. Dezember 1968, geändert durch den Nachtrag I vom 20. Mai 1970, zwischen ihm, dem Müllabfuhrzweckverband Landkreis Kassel und der Antragsgegnerin geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beteiligung an den Investitionen und die Mitbenutzung der Müllverbrennungsanlage. Danach hatte sich der Landkreis mit 1 Mio. DM an den damaligen Investitionskosten zu beteiligen. Im Gegenzug gestattete die Antragsgegnerin den Gemeinden des Landkreises, monatlich insgesamt bis zu 1.400 t Müll in der Müllverbrennungsanlage entsorgen zu lassen. Im Januar 1997 teilte die MHKW-GmbH dem Regierungspräsidium Kassel mit, dass ab Juli 1997 freie Verbrennungskapazitäten im Umfang von 570 t pro Woche und damit insgesamt 15.000 t für das zweite Halbjahr 1997 zur Verfügung ständen und bat um Zuweisung von Abfällen aus den nordhessischen Landkreisen. Mit den Schreiben vom 23. und 30. Oktober 1997 an das Regierungspräsidium Kassel ergänzte die MHKW-GmbH ihre Angaben dahin, dass die Kapazität der Müllverbrennungsanlage mit Abfällen der Antragsgegnerin nur etwa zur Hälfte ausgelastet sei und ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage im Jahre 2000 noch größere Kontingente für die Mitbenutzung zur Verfügung ständen. In einer für sofort vollziehbar erklärten Mitbenutzungsanordnung vom 17. Dezember 1997 nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) -- KrW-/AbfG -- vom 27. September 1994, in Kraft getreten am 7. Oktober 1996 (BGBl. I S. 2705), an den Abfallwirtschaftszweckverband Hersfeld Rotenburg, den Landkreis Waldeck Frankenberg, den Werra-Meißner-Kreis, den Schwalm-Eder Kreis und den Landkreis Kassel stellte das Regierungspräsidium fest, dass in dem Müllheizkraftwerk ab dem 1. Januar 1998 freie Behandlungskapazitäten in Höhe von 58.000 t/a vorhanden seien, ab dem 1. Januar 2000 lägen freie Behandlungskapazitäten im Umfang von 74.000 t/a vor. Deswegen ordne er die Mitbenutzung im Umfang der den Landkreisen und dem Zweckverband jeweils zugewiesenen Verbrennungskontingenten zu einem Verbrennungsentgelt für das Jahr 1998 in Höhe von 370,-- DM pro Tonne, für das Jahr 1999 in Höhe von 374,-- DM pro Tonne und für das Jahr 2000 in Höhe von 343,-- DM pro Tonne an. Ab dem Jahr 2001 bis zum Jahre 2005 sei ein Verbrennungsentgelt in Höhe von 333,-- DM pro Tonne zu entrichten. Gegen diese Anordnung haben der Zweckverband und die betroffenen Landkreise um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Kassel (Az.: 7 G 4294/97 u. a.) nachgesucht. Im Laufe dieses Rechtsschutzverfahrens hat am 12. Februar 1998 zunächst der Landkreis Kassel mit der MHKW-GmbH einen Kooperationsvertrag für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2005 geschlossen. Danach übernimmt die MHKW-GmbH ab dem 1. Januar 1998 Abfälle in einem Umfang von 15.000 t/a zu einem Verbrennungsentgelt von 210,-- DM pro Tonne mit Preisanpassungsklausel und weitere 10.000 t/a im Wege eines Mengenausgleichs gegen Benutzung der Kreisabfalldeponie Kirschenplantage. Die Landkreise Schwalm-Eder und Marburg-Biedenkopf haben mit Wirkung vom 1. Juli 1998 ebenfalls Entsorgungsverträge mit der MHKW-GmbH geschlossen und zwar mit einer verlängerbaren Laufzeit bis zum Jahre 2020; bis zum 31. Mai 2005 hat danach die MHKW-GmbH insgesamt 11.600 t aus beiden Landkreisen zu einem Verbrennungspreis von 210,-- DM pro Tonne Hausmüll, bzw. 260,-- DM pro Tonne für Sperrmüll und Baustellenabfälle zu verbrennen. In den anhängig gebliebenen Verfahren des Abfallwirtschaftszweckverbandes Hersfeld-Rotenburg, des Landkreises Waldeck-Frankenberg und des Werra-Meißner-Kreises ordnete das Verwaltungsgericht Kassel die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Mitbenutzungsanordnungen an (VG Kassel 7 G 4224/97, 7 G 4231/97, 7 G 4229/97). Auf entsprechende Anträge des Landes Hessen ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden gegen diese Beschlüsse zu, wies jedoch die Beschwerden mit Beschluss vom 4. Februar 1999 (8 TG 4138/98 u. a.) zurück. In den Gründen ist ausgeführt, dass sich die Mitbenutzungsanordnungen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erwiesen. Die Mitbenutzung der freien Behandlungskapazitäten des Müllheizkraftwerks sei den Antragstellern unter den festgelegten Bedingungen nicht zumutbar. Der als "angemessen" festgesetzte und in den streitigen Bescheiden als "zumutbar" festgestellte Entsorgungspreis überschreite den für die Antragsteller hinnehmbaren Rahmen, der durch § 28 Absätze 1 und 2 KrW-/AbfG gezogen werde. Bei der Festlegung des angemessenen Entgeltes dürfe nicht nur von den betriebswirtschaftlichen Kosten der MHKW-GmbH ausgegangen werden. Vielmehr hätte eine darüber hinausgehende Gesamtbetrachtung erfolgen müssen, in die die wirtschaftliche Situation und auch sonstige preisbestimmende Interessenlagen beider am Benutzungsverhältnis Beteiligter gleichermaßen hätte einbezogen werden müssen. Deshalb seien letztlich auch marktwirtschaftliche Gesichtspunkte und damit Verhandlungspreise zu berücksichtigen, die derzeit deutlich unter den vom Regierungspräsidium ermittelten Kostendeckungspreisen der MHKW-GmbH lägen. Aufgrund des Genehmigungsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 12. Juni 1990 hat die Antragsgegnerin eine Grünabfallkompostierungsanlage an dem Standort "Langes Feld" in Kassel-Niederzwehren mit einer jährlichen Durchsatzleistung von 5.000 t betrieben. Die Genehmigung wurde durch die späteren Bescheide der Jahre 1991 und 1992 ergänzt, in denen die Errichtung und der Betrieb des Betriebs- und Sozialgebäudes, der Entwässerungsanlage und der Betankungsanlage sowie eines Waschplatzes zugelassen wurden. Nachdem in den Jahren 1989 und 1990 in den Stadtteilen Wolfsanger und Forstfeld ein Versuch zur getrennten Einsammlung von Hausmüll durchgeführt worden war, um die Höhe des Bioabfallaufkommens im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu ermitteln, fassten ihre zuständigen Gremien den Beschluss zur Errichtung einer Bioabfallkompostierungsanlage mit einer vorgesehenen Durchsatzleistung von 12.000 t/a. Mit Antrag vom 30. November 1992 begehrte die Antragsgegnerin die Planfeststellung gemäß § 7 Abs. 1 AbfG a. F. für die Errichtung und den Betrieb einer Biokompostierungsanlage "Kompostwerk Langes Feld" in Erweiterung der vorhandenen Grünabfallkompostierungsanlage. Die Investitionskosten für die Anlage wurden mit 15,41 Mio. DM veranschlagt. Mit dem Planaufstellungsbeschluss vom 24. Januar 1994 wurde das Biokompostwerk Langes Feld vom Regierungspräsidium Kassel genehmigt. Die Anlage wurde im Oktober 1995 in Betrieb genommen und nach einer gutachterlichen Untersuchung zur Umweltverträglichkeit aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 22. September 1997 zum Jahresende wieder stillgelegt. Die Getrenntsammlung des Bioabfalls wird jedoch weiterhin durchgeführt. Der eingesammelte Bioabfall wird derzeit in der Kompostierungsanlage Lohfelden/Vollmerhausen umgeladen und außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin kompostiert. Obwohl die Gebühren im Bereich der Abfallentsorgung zum 1. Juli 1996 durch die Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung vom 3. Juni 1996 zwischen 39 % und 65 % erhöht worden waren, wies der Eigenbetrieb in seiner Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1997 einen Verlust von über 10 Mio. DM aus, wovon mehr als 9,2 Mio. DM auf den Bereich Abfallentsorgung entfielen. Für das Wirtschaftsjahr 1998 wurde in diesem Sektor ein Verlust in Höhe von 13,349 Mio. DM prognostiziert. Als Gesamtkosten der Abfallentsorgung wurden im Wirtschaftsplan 1998 101,722 Mio. DM angesetzt, wovon das aufgrund des Entsorgungsvertrages an die MHKW-GmbH zu entrichtende Verbrennungsentgelt mit 69,275 Mio. DM veranschlagt wurde. Aufgrund dieser Kostenentwicklung beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 23. März 1998 mit der ersten Änderung der Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung vom 3. Juni 1996 (veröffentlicht in der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen vom 27. März 1998) die Erhöhung der Gebühren. Die Antragstellerin wurde daraufhin mit Bescheid vom 6. April 1998 zur Zahlung einer Müllabfuhrgebühr für die 14-tägige Entleerung einer 120 1 Tonne in Höhe von 576,-- DM jährlich herangezogen. Dagegen legte sie Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Auf die Eilanträge anderer von der Gebührenerhöhung betroffener Gebührenschuldner der Antragsgegnerin ordnete das Verwaltungsgericht Kassel die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die entsprechenden Müllgebührenbescheide der Antragsgegnerin an (VG Kassel 6 G 1620/98 u. a.). Der Senat hat mit mehreren Beschlüssen vom 9. Dezember 1998 auf entsprechende Anträge der Antragsgegnerin die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zugelassen und die Verfahren als Beschwerdeverfahren fortgeführt (z. B. Az.: 5 TG 4536/98). Über die Beschwerden ist noch nicht entschieden worden. Mit einem am 23. Oktober 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz wendet sich die Antragstellerin gegen die Gebührensatzregelung des § 21 AWGBS in Verbindung mit der Anlage 2 in der Fassung vom 23. März 1998. Sie ist der Auffassung, dass die Regelung gegen das Kostendeckungsprinzip in § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben -- KAG -- verstoße. In die Berechnung der Gebührenhöhe seien Aufwendungen einbezogen worden, die der durch die Gebührenerhebung finanzierten Einrichtung sachlich nicht zuzurechnen seien. Dies treffe auf Abschreibungen und Zinsen für die Biokompostierungsanlage Langes Feld zu. Diese Biokompostierungsanlage sei wegen eines Planungsfehlers wieder geschlossen worden. Trotzdem seien Abschreibungen in Höhe von 834.131,-- DM und Zinszahlungen in Höhe von 698.905,-- DM in die Kalkulation 1998 eingestellt worden. Diese Kosten dienten nicht der Leistungserstellung und könnten mithin auch nicht beim Aufwand berücksichtigt werden. Durch den Planungsfehler sei es auch zu zusätzlichen Kosten für die Benutzung fremder Biokompostierungsanlagen gekommen, die ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig seien. Planungsfehler seien dem Bürger nicht anzulasten. Ein Planungsfehler liege auch bei der Dimensionierung der Müllverbrennungsanlage vor, denn der zu erwartende Rückgang der Müllmengen nach dem Erlass des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sei bei der Planung nicht berücksichtigt worden. Es sei frühzeitig erkennbar gewesen, dass zwei neue Verbrennungsöfen nicht erforderlich gewesen seien. Außerdem sei eine langfristige und kostendeckende Einbindung nordhessischer Landkreise nicht in ausreichendem Maße vorgenommen worden. Auch insoweit müsse der Antragsgegnerin eine Fehlplanung vorgeworfen werden. Der Antragsgegnerin könne auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die Kapazität der Anlage nicht erhöht habe. Ohne Zweifel werde die Kapazität der Anlage mit Sicht auf den Jahresdurchsatz erhöht, weil die Anlage länger verfügbar sei. Die Antragsgegnerin sei bei der Planung der Erneuerung und Optimierung ihrer Müllverbrennungsanlage zudem an die Planvorgaben der Abfallentsorgungspläne Hessen aus den Jahren 1990 und 1994 gebunden gewesen. In diesen Plänen sei von einem Jahresdurchsatz von 120.000 t ausgegangen worden. Für einen darüber hinausgehenden Jahresdurchsatz, der derzeit bei ca. 135.000 t liege, fehle jegliche Planungsgrundlage. Deshalb seien die auf den überschießenden Teil entfallenden Kosten nicht erforderlich gewesen. Bereits aus diesen Gründen sei die Gebührenfestsetzung in § 21 AWGBS in Verbindung mit der Anlage 2 nichtig. Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip liege auch insoweit vor, als mit anderen Anlieferern keine kostendeckenden Mitbenutzungsentgelte vereinbart worden seien. Die dadurch entstandenen Defizite dürften nicht den Gebührenschuldnern der Stadt Kassel auferlegt werden. Auch deshalb sei die Satzungsregelung ungültig. Außerdem verstoße sie gegen das in § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG niedergelegte Äquivalenzprinzip, weil die Gebührenhöhe außer Verhältnis zu der Leistungserbringung durch das Müllheizkraftwerk stehe. Die Gebührensatzregelung verstoße ferner gegen Art. 1 Hessische Verfassung -- HV --, der verbiete, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Es könne nicht angehen, dass die Kasseler Gebührenschuldner sämtliche fixen Kosten der Müllverbrennungsanlage zu tragen hätten, während z. B. die Gebührenzahler des Landkreises Kassel nur an den variablen Kosten beteiligt würden. Es liege kein sachlicher Grund dafür vor, dass auf die Kasseler Gebührenschuldner mehr Kosten umgelegt werden könnten als auf die Bürger des Landkreises Kassel. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich im Übrigen keine klare Trennung der Kosten für die Beseitigung des Bioabfalls und der Kosten für die Beseitigung des Restabfalls. Auch das habe die Nichtigkeit der Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin zur Folge. Die Antragstellerin beantragt, § 21 in Verbindung mit Anlage 2 der Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung vom 3. Juni 1996 in der Fassung vom 23. März 1998 hinsichtlich der Punkte I. 1.13 bis I. 1.22 für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass ihre Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung formell und materiell rechtmäßig sei. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin seien die Kosten für die Biokompostierungsanlage zu Recht in die Gebührenbedarfsbemessung einbezogen worden. Denn die Anlage diene der Leistungserbringung, weil die getrennte Ansammlung des Bioabfalls weiterhin durchgeführt und lediglich die Kompostierung im Kompostwerk "Langes Feld" nicht mehr erfolge. Die Anlage werde aber auch heute noch benutzt. Die Zusatzkosten für den Transport und für die Nutzung fremder Biokompostierungsanlagen müssten in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werden, denn insoweit erbringe sie, die Antragsgegnerin, eine Leistung, die von den Benutzern konkret in Anspruch genommen werde. Soweit die Antragstellerin eine angebliche Überdimensionierung der Müllverbrennungsanlage behaupte, sei zu berücksichtigen, dass nach § 17 Abs. 2 17. BImSchVO Altanlagen ab dem 1. Dezember 1996 verschärften Anforderungen unterlägen, so dass die Planungen, Entscheidungen und die Durchführung auf den 30. November 1996 hätten bezogen werden müssen. Grundlage der Mengenplanung sei deshalb zu allererst der Abfallentsorgungsplan Kassel vom Mai 1991 gewesen. Ausgehend von bilanzierten Müllmengen im Jahr 1988 von 102.800 t/a und im Jahr 1990 von 102.000 t/a seien für das Jahr 2000 92.500 t/a prognostiziert worden. Man sei in der Planung davon ausgegangen, dass die Verringerung nur erreichbar sei, wenn ein erfolgreiches Müllvermeidungskonzept, eine intensive Abfallberatung, eine Schaffung von Motivations- und Handlungsanreizen für eine Müllvermeidung, ein Ausbau der Getrenntsammlungen, eine getrennte Wertstoffsammlung und eine Baurestmassenverwertung stattfinde. Im Interesse einer dauerhaften Entsorgungssicherheit hätte bei der Dimensionierung ein Sicherheitszuschlag von 10 % Berücksichtigung finden müssen, so dass im Planjahr 2000 von einer Kapazität von mindestens 102.000 t/a auszugehen gewesen sei. Die später mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einhergehenden Veränderungen der Abfallströme seien 1991/92 noch nicht absehbar gewesen. Der Entscheidungsrahmen sei ferner durch die Landesplanung geprägt gewesen. Im verbindlichen Abfallentsorgungsplan des Landes Hessen sei die Anlage mit einer Kapazität von 120.000 t/a ausgewiesen. Angesichts der Planungsgegebenheiten und der gesetzlichen Anforderungen in den Jahren 1991 und 1992 sei es erforderlich gewesen, die Anlage entsprechend den jetzigen baulichen Ausführungen zu planen und die Aufträge für die Errichtung zu erteilen, zumal eine solche Anlage auf 30 Jahre Nutzungsdauer ausgerichtet sei und mit zunehmendem Alter die Jahresverfügbarkeit abnehme. Als Neuanlage verfüge die Anlage über eine Einsatzzeit von 7.500 Stunden pro Jahr. Mit zunehmendem Alter reduziere sich die jährliche Verfügbarkeit auf etwa 6.000 Stunden. Insofern liege gegenüber der Altanlage keine Kapazitätserhöhung vor, denn beide Anlagen wiesen eine Leistung von zweimal 10 t/h aus. Durch den unvollständigen Vollzug der Technischen Anleitung Siedlungsabfall -- TASi -- und durch das Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes seien in den Jahren 1996 und 1997 künstlich veränderte Rahmenbedingungen entstanden. Diese hätten zu einem signifikanten Preisverfall bei den Abfallentsorgungsdienstleistungen geführt. Infolgedessen hätten die prognostizierten 92.500 t/a nicht mehr erreicht werden können. Zur Abwendung eines noch größeren Schadens angesichts der hohen Fixkosten der Müllverbrennungsanlage habe sich die MHKW-GmbH mit Billigung von ihr, der Antragsgegnerin, dazu entschlossen, mit dem Landkreis Kassel, dem Schwalm-Eder-Kreis und dem Landkreis Marburg-Biedenkopf privatrechtliche Verträge über die Verbrennung von 25.800 t Müll im Jahr 1998 und 25.100 t Müll im Jahr 1999 abzuschließen. Ab dem Jahr 2000 sähen die genannten Verträge die Verbrennung von jährlich 30.100 t Abfällen aus den drei Landkreisen vor. Dafür sei ein Verbrennungsentgelt in Höhe von 210,-- DM pro Tonne zuzüglich Umsatzsteuer für das Jahr 1998 vereinbart worden. Angesichts der Entwicklung der Marktpreise seien die Landkreise nicht bereit gewesen, höhere Preise und/oder größere Mengen zu akzeptieren. Erlöse von 4,4 Mio. DM für das Jahr 1998 und von mindestens 6,3 Mio. DM pro Jahr ab dem Jahr 2000 wären bei einem Scheitern der Vertragsverhandlungen nicht der MHKW-GmbH zugeflossen. Dies hätte zu einer noch höheren Belastung der Kasseler Gebührenschuldner geführt. Gleiches wäre dann eingetreten, wenn sie, die Antragsgegnerin, in den Jahren 1991/92 eine allein für Kassel konzipierte Anlage geplant hätte. Dieser Anlage hätte eine Durchsatzmenge von 102.000 t/a zugrunde gelegt werden müssen. Bei einer auf die 30-jährige Nutzungsdauer auszulegenden jährlichen Verfügbarkeit von 6.000 h/a hätte die Anlage auf eine Durchsatzleistung von 17 t/h ausgelegt werden müssen, was wegen der Entsorgungssicherheit zwei Kessel mit jeweils 8,5 t/h bedeutet hätte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Kosten für eine solche Anlage im Vergleich zu der konzipierten 2 x 10 t/h-Anlage nicht wesentlich geringer gewesen wären. Hinzu komme, dass die durch die 10 t/h-Anlage entstehenden höheren Kosten durch die in die Kalkulation eingestellten Gutschriften für die Verbrennung von Müll außerhalb der Stadt Kassel ausgeglichen würden. Die Kostensteigerung einer Anlage von 102.000 t/a (92.500 t/a plus Sicherheitsreserve) zu einer Anlage mit 120.000 t/a liege deutlich unter 17,6 %. Die in die Kalkulation 1998 eingestellten Gutschriften betrügen demgegenüber 21,6 %. Die Gutschriften lägen damit über den zusätzlichen Kosten, die durch eine Mengenerhöhung von 8,5 t/h bzw. 9 t/h auf 10 t/h verursacht würden. Im Ergebnis habe der Gebührenhaushalt deshalb eine Entlastung durch den Bau der 2 x 10 t/h-Anlage anstelle der ansonsten erforderlichen 2 x 8,5 t/h- bzw. 9 t/h-Anlage erfahren. Nach dem Gutachten der Firma i. machten die Gesamtkosten der thermischen Behandlung und Deponierung bei einer angenommenen installierten Jahresleistung von 75.000 t eine Summe von 64.481.500,-- DM brutto aus. Dieser Summe müsse das Verbrennungsentgelt abzüglich der Erlöse bei der bestehenden Anlage gegengerechnet werden. Ausweislich des Wirtschaftsplanes für das Jahr 1998 sei von einem Verbrennungsentgelt in Höhe von 69.275.000,-- DM brutto ausgegangen worden. Davon seien die Erlöse in Höhe von 18.099.480,-- DM brutto für Drittanlieferungen und Energieverkauf abzusetzen, so dass die spezifischen Verbrennungskosten bei der jetzigen Anlage lediglich 51.176.000 DM brutto ausmachen würden. Im Ergebnis lägen deshalb die Verbrennungsentgelte für die jetzige Anlage niedriger als bei einer installierten Kapazität von 75.000 t/a. Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht grundsätzlich jede Errichtung einer überdimensionierten Einrichtung verbiete. Lediglich die durch eine echte, den Rahmen des sachlich Vertretbaren übersteigende Kapazität verursachten Mehrkosten seien dann nicht mehr nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen umlagefähig, wenn eine objektiv unrichtige Einschätzung des Bedarfs oder ein sonstiger von der Gemeinde zu vertretender Planungsfehler vorgelegen habe. Davon könne im vorliegenden Verfahren nicht ausgegangen werden. Zu beachten sei ferner, dass einer Gemeinde bei der Planung ihrer öffentlichen Einrichtung ein Prognosespielraum hinsichtlich der Frage, wie hoch das durchschnittliche Abfallaufkommen künftig sein werde, zuzugestehen sei. Sofern die tatsächlichen Abfallaufkommen später geringer als erwartet ausfielen, habe das nicht immer zur Folge, dass die Kosten nicht genutzter Kapazitäten aus allgemeinen Mitteln zu decken seien. Vielmehr könnten auch diese Kosten innerhalb gewisser Grenzen in die Benutzungsgebühren einbezogen werden. Außerdem sei die Berücksichtigung einer für die Zukunft -- insbesondere auch durch die Mitbenutzung seitens der Landkreise -- erwarteten größeren Auslastung bei der Dimensionierung von Anlageteilen in den Grenzen des Übermaßverbotes und des allgemeinen Gebotes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zulässig. Insbesondere seien in den Fällen, in denen sich aus anerkannten Regeln der Technik, aus Sicherheitsgründen, aus technischen Zwangsläufigkeiten sowie aus wirtschaftlichen Erwägungen die Notwendigkeit einer größeren Auslegung der öffentlichen Einrichtung ergeben habe, etwa vorkommende Minderauslastungen grundsätzlich kein Anlass, die Kosten anteilig auf die Allgemeinheit umzulegen. Die erzielbaren Erlöse, die in der Gebührenkalkulation auch berücksichtigt worden seien, stellten angesichts der Kostendegression bei einer höher dimensionierten Anlage eine effektive Entlastung des Gebührenhaushaltes dar, weil die Grenzkosten niedriger seien als die erzielten Erlöse. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Eilverfahrensakten -- 5 TG 4536/98 u. a. -- sowie auf die zu diesen Verfahren eingereichten Unterlagen der Antragsgegnerin (6 Ordner und 20 Hefte) Bezug genommen.