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Urteil

6 K 2648/15.F

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2016:1129.6K2648.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist im hier angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des mit dem angefochtenen Bescheid geforderten Beitrags ist § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 17.3.1970 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Beklagte (EWS) vom 22.06.2006. Denn maßgeblich ist die Rechtlage bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, welche vorliegend - auch nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten - vor Inkrafttreten des neugefassten HessKAG am 1.1.2013 entstanden ist. Gemäß § 11 Abs. 1 HessKAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehend Vorteile bietet. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Beklagte mit ihrer Entwässerungssatzung Gebrauch gemacht. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist die Beklagte berechtigt, für die Herstellung der Abwasseranlage Beiträge von den angeschlossenen Grundstücken zu erheben. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beitragsforderung der Beklagten dem Grunde nach besteht und entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt ist. Gemäß § 11 Abs. 9 S. 1 HessKAG in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung. Nach § 11 Abs. 9 Satz 2 und 3 HessKAG a.F. stellt der Gemeindevorstand oder der Kreisausschuss den Zeitpunkt der Fertigstellung fest. Diese Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4b HessKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Sie beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4b HessKAG 4 Jahre. Die Beklagte hat im Amtsblatt der Stadt C-Stadt vom 5.2.2013 den 12.10.2010 als Zeitpunkt der Fertigstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen im Baugebiet bekanntgegeben. Die Festsetzungsfrist endete somit am 31.12.2014; der mit angefochtenem Bescheid vom 19.9.2014 geforderte Beitrag wurde vor Ablauf der Frist festgesetzt. Der im Amtsblatt der Stadt C-Stadt bekanntgegebene Fertigstellungszeitpunkt begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Mit Fertigstellung im Sinne des § 11 Abs. 9 S. 1 HessKAG a.F. ist die Gesamtfertigstellung des in Ausführung befindlichen Leitungsbauprogramms, also die Fertigstellung des durch das Bauprogramm bestimmten Einrichtungsvorgangs gemeint. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Fertigstellung im Sinne des § 11 Abs. 9 S. 1 HessKAG a.F. ist also entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Anschluss des jeweiligen Grundstücks, maßgeblich ist vielmehr die Fertigstellung der gesamten durch das Bauprogramm festgelegten Maßnahmen. Dementsprechend kann der Beitragsanspruch gegen die betreffenden Grundstückseigentümer auch erst künftig -eben im Zeitpunkt der Gesamtfertigstellung des in der Ausführung begriffenen Leitungsbauprogramms - entstehen. Je umfassender und komplexer das dem jeweiligen Einrichtungsvorgang zugrunde liegende Bauprogramm ist, desto länger kann es dauern, bis der Beitragsanspruch der Gemeinde entsteht (HessVGH, Beschluss vom 09.10.2009 - 5 C 2700/07.N; Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 882 ff.). Die in Hessen bis zum 31.12.2012 geltende Regelung hat zur Folge, dass bei längerfristigen Schaffungsbauprogrammen die Beitragsentstehung hinter dem vom Baufortschritt abhängigen tatsächlichen Vorteilseintritt für das einzelne Grundstück zeitlich mehr oder weniger weit zurückbleibt (HessVGH, Urteil vom 14.4.2005 - 5 UE 1368/04). Der Verweis der Klägerin auf ein Urteil des OVG Koblenz vom 19.09.2006 (Aktenzeichen 6 A 10506/06) - welches im Übrigen keine Beitragsforderung sondern einen Erstattungsanspruch für den Hausanschluss nach § 13 KAG Rheinland-Pfalz zum Gegenstand hat - geht ins Leere. Während andere Landesgesetze - und nun auch das Hessische Kommunalabgabengesetz - die Möglichkeit einräumen, die Anschlussbeitragspflicht bereits mit Anschluss des einzelnen Grundstücks entstehen zu lassen, gilt dies - wie bereits ausgeführt - eben nicht für die bis zum 31.12.2012 in Hessen geltende und für das vorliegende Verfahren einschlägige Regelung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den einschlägigen Satzungsbestimmungen der Beklagten. Nach § 16 Abs. 3 EWS 2006 entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung bzw. Übernahme der Anlage, sobald die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dieser Formulierung nicht entnehmen, dass die Beitragspflicht doch bereits mit dem Anschluss des jeweiligen Grundstücks entsteht. Vielmehr spiegelt dieser Verweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme lediglich den auch in § 11 Abs. 1 HessKAG a.F. normierten Grundgedanken wider, wonach auch die Vorteilsgewährung, also die Anschlussmöglichkeit, Voraussetzung der Beitragserhebung ist. Wie bereits ausgeführt begründet - jedenfalls nach der alten Rechtslage in Hessen - der Vorteilseintritt allein nicht bereits die Beitragspflicht, solange die sich aus dem jeweiligen Bauprogramm ergebende Gesamtmaßnahme noch nicht abgeschlossen ist. Dabei ergibt sich das formlose Bauprogramm in der Regel aus Beschlüssen, die auf der Grundlage vorgelegter Planungen über eine beitragsfähige Maßnahme von den zuständigen Organen der Gemeinde getroffen worden sind, wobei es grundsätzlich in der planerischen Gestaltungsfreiheit einer Gemeinde liegt, wie sie ein solches Bauprogramm aufstellt (HessVGH, Beschluss vom 11.01.1999 -5 ZU 793/98). Der Bebauungsplan Nr. ... vom 29.8.2000, der auch die Errichtung der Abwasserbeseitigung umfasst, erfüllt diese Voraussetzungen und stellt ein Bauprogramm im oben genannten Sinn dar. Auch in dem Treuhändervertrag über die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme heißt es in § 2 Abs. 2: "Für die Art, den Umfang und die Ausführungen der Erschließung sind maßgebend die aus dem Rahmenplan gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 10.10.1996 zu entwickelnden Bebauungsplanentwürfe bzw. Bebauungspläne. Der Entwicklungsträger erkennt die Festsetzungen der Baubauungsplanentwürfe, bzw. der Bebauungspläne als Grundlage der Erschließungsplanung an.". Die Fertigstellung des mit dem Bebauungsplan beschlossenen Programms zur Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlagen erfolgte mit dem Abschluss der Bauarbeiten an dem Regenrückhaltebecken Nr. ..., welche ausweislich des Abnahmeprotokolls vom 12.10.2010 im Jahr 2010 erfolgte. Dieses Regenrückhaltebecken findet sich - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in der Planung der Beklagten; es ist im Bebauungsplan und in der Ausführungsplanung der Stadtentwässerung C-Stadt vom 28.03.2002 dargestellt. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das gesamte Programm sei zu einem früheren Zeitpunkt fertiggestellt worden, da die Planung betreffend den Bau des Regenrückhaltebeckens BS ... von der Beklagten zwischenzeitlich aufgegeben worden sei, findet sich für diese Vermutung keine Grundlage. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich den Unterlagen der Beklagten gerade nicht entnehmen, dass die Planung hinsichtlich dieses Regenrückhaltebeckens geändert und dessen Bau aufgegeben worden ist. Die Klägerin beruft sich auf eine handschriftliche Notiz in dem Plan über die innere Erschließung, in dem es heißt: "Alle Becken grob vorprofiliert / endg. Fertigstellung durch Fa. M / BS... nicht gebaut". Im Bereich des Regenrückhaltebeckens BS... heißt es handschriftlich: "Provisorium, R... wird später ordentlich ausgebaut". Allein aus diesen beiden Vermerken kann nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte habe die im Bebauungsplan festgehaltene Planung aufgegeben und verändert, zumal der zum Zeitpunkt des Vermerks festgestellte Ausbauzustand ausdrücklich als Provisorium bezeichnet wird. Auch der bis zum Bau des Regenrückhaltebeckens über einige Jahre andauernde Betrieb des provisorisch angelegten Grabens belegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die ursprüngliche Planung aufgegeben worden sei. Allein die hier eingetretene Verzögerung von ungefähr drei Jahren lässt einen solchen Rückschluss nicht zu; ganz im Gegenteil finden sich für zeitliche Verzögerungen bei der Umsetzung eines öffentlichen Bauprojektes dieser Größenordnung zahlreiche Beispiele. Die Beklagtenseite hat hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die volle Leistungsfähigkeit der Anlage erst dann erforderlich geworden sei, als sukzessive alle Grundstücke des Gewerbegebietes an die Abwasserversorgung angeschlossen wurden. Bis dahin hätte auch die provisorische Entwässerung die Aufgabe bewältigen können. Gegen die Vermutung der Klägerin spricht vor allem der Umstand, dass die Planung letzten Endes auch so wie beschlossen umgesetzt wurde und zwar einschließlich des Regenrückhaltebeckens BS.... Letzten Endes bleibt die Klägerin die Erklärung schuldig, weshalb sich die Änderung der ursprünglichen Planung nicht in einem Beschluss der zu beteiligenden Gremien und Behörden niedergeschlagen hat. In diesem Zusammenhang hat die Beklagtenseite im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass für eine Änderung des Bauprogramms z.B. auch eine erneute Genehmigung der Oberen Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt erforderlich gewesen wäre. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vermutet hat, dass die Beklagte erst durch die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes zum 1.3.2010 gezwungen geworden sei, ihr ursprüngliches Planungskonzept wieder aufzunehmen, bleibt auch dies bloße Spekulation. Ohne dass es auf die Erörterung eventueller Motive einer nur vermuteten jedoch nicht belegten Planänderung ankäme hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass bereits im ursprünglichen Regenwasserbewirtschaftungskonzept eine dem geänderten Wasserhaushaltsgesetz entsprechende Drosselung des Niederschlagswassers vor Einleitung in den L-Bach von 10 l/(sxh) vorgesehen war. Aber auch der Höhe nach begegnet der angefochtene Bescheid der Beklagten nach der durchgeführten Neuberechnung keinen rechtlichen Bedenken mehr, was von Amts wegen zu überprüfen war, ungeachtet dessen, dass die Klägerin ihre die Beitragshöhe betreffenden Hilfsanträge - welche ohnehin vom Hauptantrag umfasst werden - nach der Neuberechnung der Beklagten für erledigt erklärt hat. Gemäß § 18 Abs. 1 EWS wird der Kanalanschlussbeitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche errechnet. Zutreffend hat die Beklagte nun bei ihrer Neuberechnung unter Berücksichtigung der festgesetzten Baugrenzen sowie der Abstandsflächen bei einer Grundstücksgröße von 1030 m2 eine tatsächlich überbaubare Fläche von 411,7 m2 und damit eine Geschossflächenzahl von 0,8 zu Grunde gelegt, was die hier noch streitgegenständliche Beitragsforderung in Höhe von 6.109,96 Euro ergibt. Eine weitere Reduzierung der tatsächlich überbaubaren Fläche ist rechtlich nicht geboten, insbesondere bestehen keine weiteren öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die der nun festgestellten Ausnutzbarkeit des Grundstücks beitragsmindernd entgegenstünden. Hinsichtlich der auf dem Grundstück befindlichen Stellplätze ergibt sich dies bereits daraus, dass die Verpflichtung zur Errichtung diese Stellplätze lediglich aus der Stellplatzsatzung der Beklagten resultiert. Im Bebauungsplan ist weder die Lage noch die Anzahl der Stellplätze auf dem Grundstück vorgeschrieben, sie können entsprechend der Stellplatzsatzung der Beklagten z.B. auch in einer Tiefgarage oder außerhalb des Grundstücks nachgewiesen werden, ohne die Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu beeinträchtigen. Aber auch die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Sammlung des Niederschlagswassers stellt keine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung dar, welche die Ausnutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigt. Im Textteil des Bebauungsplanes Nr. ... heißt es unter Punkt C.9: "Im Plangebiet ist das anfallende nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser sämtlicher Dachflächen, privater Verkehrsflächen und sonstiger befestigter Flächen der privaten Baugrundstücke durch geeignete Regenwasserbewirtschaftungslanlagen, z.B. Mulden, Retentionszisternen oder Becken zu sammeln und/oder zur gedrosselten Ableitung zu bringen". Die Klägerin hat entsprechend dieser Vorgaben auf ihrem Grundstück eine Rückhaltemulde von errichtet. Sie war durch die diesbezügliche Festsetzung des Bebauungsplanes jedoch nicht zu einer Einschränkung der bebaubaren Fläche gezwungen; die Entscheidung, auf welche Art und Weise das Niederschlagswasser zu sammeln bzw. zu drosseln sei, ist den jeweiligen Grundstückseigentümern vielmehr freigestellt. So wird in der oben genannten textlichen Festsetzung ausdrücklich die Möglichkeit einer Retentionszisterne genannt, die das Regenwasser speichert und es zeitverzögert an den Kanal abgibt. Der Umstand, dass die Klägerin sich gegen die Errichtung einer solchen unterirdischen Zisterne, die der Ausnutzbarkeit des Grundstücks nicht im Wege steht, entschieden und stattdessen die kostengünstigere Variante einer oberirdischen Rückhaltemulde gewählt hat, kann dementsprechend bei der Berechnung der Beitragshöhe nicht berücksichtigt werden. Der Beitragsforderung der Beklagten in Höhe von 6.109,96 Euro steht auch nicht entgegen, dass vorliegend nur ein Teil des Beitrags in Ansatz zu bringen wäre. Nach § 18 Abs. 2 c) EWS beträgt der Kanalanschlussbeitrag für Entwässerungsanlagen zur Ableitung von Schmutzwasser 35% des in § 18 Abs. 1 genannten Beitragssatzes. Die Klägerin ist jedoch nicht allein für den Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation heranzuziehen. Das Grundstück der Klägerin wurde vielmehr auch beitragspflichtig an die von der Beklagten errichtete Anlage zur Beseitigung des Regenwassers angeschlossen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... wurde zur Entwässerung ein Trennsystem mit naturnaher, semizentraler Regenwasserbewirtschaftung gebaut. Dementsprechend wird das Regenwasser nicht gemeinsam mit dem Schmutzwasser sondern getrennt in die offenen Regenrückhaltebecken geleitet, die sich in den öffentlichen Grünanlagen befinden. Bei diesen Regenrückhaltebecken handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch um Bestandteile der Regenwasserkanalisation und nicht etwa um Teile der öffentlichen "Erschließungsanlage Grünfläche". Allein der Umstand, dass die neu errichtete Regenwasserbeseitigungsanlage in der öffentlichen Grünanlage verläuft, macht diese nicht zu einem Bestandteil dieser Grünanlage. Maßgeblich für die beitragsrechtliche Zuordnung einer Anlage ist nicht deren Standort sondern deren Funktion. Auch ein im öffentlichen Straßenraum verlegtes Kanalrohr, welches sowohl der Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser und Regenwasser) als auch der Straßenentwässerung dient, kann beispielsweise je nach Funktion auf der Grundlage der sogenannten Dreikanalmethode getrennt abgerechnet werden (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 328c m.w.N.), indem drei fiktive Kostenmassen gebildet werden, welche zum einen nach dem Straßenbeitragsrecht abgerechnet werden, zum anderen durch Erhebung eines Abwasserbeitrages. Die in den öffentlichen Grünanlagen verlaufenden Regenwasserkanäle und die dort befindlichen Regenrückhaltebecken handelt es sich ihrer Funktion nach um Bestandteile der Abwasseranlage; sie dienen der Ableitung und der Drosselung und Reinigung des Regenwassers vor Einleitung in den L-Bach. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, weshalb es sich bei der hier abgerechneten Abwasserbeseitigungsanlage um einen Bestandteil der Erschließungsanlage nach § 127 BauGB handeln soll. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf § 4 des notariellen Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagen verweist, kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. In § 4 Abs. 1 des Vertrages heißt es lediglich, dass für die von dem Erschließungsträger K errichteten Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 BauGB (Straßen, Grünflächen etc.) keine Ausgleichsbeitrag zu entrichten sei, während für die von der K errichteten Abwasserkanäle der einmalige Kanalanschlussbeitrag und die laufenden Kanalanschlussgebühren an die Beklagte zu entrichten seien. Eine Zuordnung einzelner Baumaßnahmen zu den genannten Anlagen lässt sich dieser Regelung jedoch nicht entnehmen. Eine Einstufung der Abwasserbeseitigungsanlage als Erschließungsanlage i.S.d. § 127 BauGB lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass seitens der Klägerin vermutet wird, die Kosten dieser Anlage hätte nicht die Beklagte, sondern die bauausführende K getragen. Zum einen ist die Beklagte dieser Vermutung durch Vorlage entsprechender Abrechnungsbelege entgegen getreten, zum anderen kann der Zeitpunkt der Abrechnung zwischen der beauftragenden Kommune und dem bauausführenden Unternehmen nicht dazu führen, dass ein Bauwerk mit der Funktion einer Abwasserbeseitigungsanlage nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz sich in eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 BauGB wandelt. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Gewerbegebiet "J" im Stadtgebiet der Beklagten. Dieses Gewerbegebiet wurde im ehemaligen Außenbereich neu erschlossen. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... vom 29.8.2000. Gemäß diesem Bebauungsplan wird das Niederschlagswasser getrennt vom Schmutzwasser entsorgt, es ist auf den Grundstücken zu sammeln und gedrosselt in die neu errichteten Regenwasserkanäle einzuleiten. Diese leiten das Regenwasser in offene Regenrückhaltebecken in den Grünflächen, wo es gereinigt und dann gedrosselt in den L-Bach entwässert wird. Mit der Erschließung des Gebietes einschließlich aller notwendigen Maßnahmen zur entwässerungstechnischen Erschließung hatte die Beklagte die K als Erschließungsträger beauftragt. Im Kaufvertrag über das Grundstück der Klägerin heißt es, dass von der Klägerin kein Beitrag für die Erschließungsanlagen im Sinne des Baugesetzbuches zu entrichten sei, dass die Klägerin aber für die Abwasserkanäle einen einmaligen Kanalanschlussbeitrag und die laufenden Kanalanschlussgebühren an die Beklagte zu entrichten habe. Ab dem Jahr 2007 wurde die Klägerin zu Kanalanschlussgebühren herangezogen. Am 5.2.2013 wurde im Amtsblatt der Stadt C-Stadt der 12.10.2010 als Zeitpunkt der Fertigstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen im Baugebiet bekanntgegeben. Unter diesem Datum war das im Bebauungsplan vorgesehene Regenrückhaltebecken Nr. ... (BS ...) gegenüber dem Bauunternehmer abgenommen worden. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.9.2014 wurde die Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 11.169,32 Euro herangezogen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2015 zurückgewiesen wurde. Am 10.7.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor, der angefochtene Bescheid sei bereits dem Grunde nach rechtswidrig. Denn die Festsetzungsfrist sei verstrichen. Die Beitragspflicht entstehe mit der Fertigstellung, welche vorliegend in jedem Fall vor dem Jahr 2010 erreicht worden sei, nämlich mit Anschluss aller in die Planung aufgenommenen Baugrundstücke im Jahr 2007. Dieser Zeitpunkt sei auch nach der Entwässerungssatzung der Beklagten maßgeblich, wonach die Fertigstellung erfolge "sobald die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage gegeben ist". Die tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme habe für die Grundstücke im Baugebiet seit 2007 bestanden; die rechtliche Möglichkeit könne nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz auch bereits durch die Erhebung der öffentlich-rechtlichen Entgelte für die Inanspruchnahme der Einrichtung entstehen, was hier ebenfalls im Jahr 2007 erfolgt sei. Demgegenüber sei die Abnahme des Regenrückhaltebeckens BS ... am 12.10.2010 ohne Belang. Hiervon sei nicht das Erschließungsgebiet als solches betroffen gewesen. Der im Bebauungsplan ursprünglich vorgesehene Bau des Regenrückhaltebeckens BS ... sei nämlich zwischenzeitlich aufgegeben worden und erst nach Fertigstellung der Entwässerung sei diese Planung wieder aufgenommen worden, vermutlich vor dem Hintergrund der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes. Des Weiteren trägt die Klägerin vor, dass der Bescheid auch der Höhe nach rechtswidrig sei. Bei der Berechnung der zulässigen Geschossflächenzahl könne nicht pauschal auf die Festsetzungen im Bebauungsplan abgestellt werden, wenn öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen das vorgesehene Maß der zulässigen baulichen Nutzung hindern würden. Dies sei vorliegend der Fall. Eine effektive Ausnutzung des Grundstücks sei nur in einer Größe von 329,06 qm zulässig, weil die Klägerin entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans eine Regenrückhaltemulde errichtet habe und die Stellplatzsatzung der Beklagten die Herstellung von Stellplätzen erforderlich mache. Außerdem werde lediglich das Schmutzwasser über den öffentlichen Kanal abgeleitet. Das Regenwasser werde entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes in einer Rückhaltemulde auf dem Grundstück gesammelt und anschließend gedrosselt in eine hinter dem Grundstück befindlichen Mulde entwässert. Diese Entwässerungsmulden seien Bestandteil der öffentlichen Grünanlagen und damit Gegenstand des Erschließungsvertrages gewesen, wonach die Kosten für die Erschließungsmaßnahmen der Entwicklungsträger übernehme. Dies sei vorliegend auch geschehen, die Beklagte habe die diesbezüglichen Kosten nicht getragen. Dementsprechend werde von dem Grundstück der Klägerin lediglich das Schmutzwasser über die öffentliche Kanalisation entsorgt, so dass nach den Vorgaben der Entwässerungssatzung auch nur eine Beitragspflicht von 35% bestehe. Nachdem die Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine Neuberechnung durchgeführt und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich eines Teilbetrags aufgehoben hat, beantragt die Klägerin nunmehr, den Bescheid der Stadt Frankfurt am Main, Stadtentwässerung C-Stadt vom 19.09.2014 (Kunden-Nr. ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2015 (AZ.: ...), um einen Betrag vom 5.059,36 Euro aufgehoben durch Bescheid vom 23.09.2016, aufzuheben, sowie die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Fertigstellung der Anlage nicht bereits dann vorliege, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben sei. Vielmehr sei auch die bauprogrammgemäße Fertigstellung erforderlich. Die Gesamtfertigstellung gemäß dem zugrunde liegenden Bauprogramm sei jedoch erst mit der Fertigstellung des bereits im Bebauungsplan festgesetzten Regenrückhaltebeckens BS ... erfolgt, welches am 12.10.2010 abgenommen wurde. Bei der Erschließung neuer Baugebiete seien jedenfalls die im Bebauungsplan vorgesehenen Entwässerungsanlagen stets Teil des Bauprogramms. Sowohl der Ausführungsplan der Stadtentwässerung C-Stadt vom 28.3.2002 als auch der Zielplan des Entwicklungsträgers vom 22.3.2007 und die Genehmigungsplanung vom 24.3.2003 würden bereits das Regenrückhaltebecken BS ... darstellen. Das Projekt "Regenrückhaltebecken Nr. ..." sei zu keinem Zeitpunkt aufgegeben worden. Der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des OVG Koblenz könne dahinstehen, da nach der Rechtsprechung des VGH Kassel auf die Abnahme der Bauarbeiten abzustellen sei. Erst zu diesem Zeitpunkt könne festgestellt werden, ob die durchgeführten Maßnahmen dem Bauprogramm entsprechen würden. Hinsichtlich der Beitragshöhe führt die Beklagte aus, dass entgegen der Ausführungen der Klägerin bei der Berechnung des Beitrages weder die Stellplätze noch die Regenrückhaltemulde auf dem Grundstück. Es sei bauplanungsrechtlich nicht vorgeschrieben, wie die Drosselung des anfallenden Regenwassers auf dem Grundstück zu erfolgen habe. Statt der von der Klägerin hergestellten Regenrückhaltemulde sei z.B. auch eine unterirdische und überbaubare Zisterne möglich. Die Stellplätze auf dem Grundstück stellten ebenfalls keine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung dar. Die Beklagte habe auch zu Recht einen Beitrag für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben. Für das betreffende Gewerbegebiet sei ein Regenwasserbewirtschaftungs-Konzept erstellt worden, welches auch Grundlage für die Festsetzungen des Bebauungsplanes gewesen sei. Da die Beklagte auf der Grundlage dieses Konzeptes eine Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung bereitstelle, sei die Niederschlagswasserbeseitigung auch Gegenstand der Beitragserhebung. Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.09.2016 erörtert wurde, dass ausweislich der Behördenakten auf dem Grundstück der Klägerin eine seitliche Baugrenze verläuft, die die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks einschränkt, hat die Beklagte erklärt, dass sie eine Neuberechnung des Beitrags vornehmen werde. Außerdem haben die Beteiligten erklärt, dass sie nach erfolgter Neuberechnung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch die Berichterstatterin einverstanden sind. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.09.2016 mitgeteilt, dass ihre Neuberechnung einen Beitrag in Höhe von 6.109,96 Euro statt der zunächst geforderten 11.169,36 Euro ergeben habe und hat den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des zu hoch berechneten Beitrags in Höhe von 5.059,36 Euro aufgehoben. Hinsichtlich dieses Teilbetrages haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist diesbezüglich mit gesondertem Beschluss vom 14.11.2016 eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakte der Beklagten verwiesen.