Urteil
7 E 2234/04 (V)
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0803.7E2234.04V.0A
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Leitsätze
1. Unabhängig von der einfachgesetzlichen Regelung im Hessischen Kommunalwahlgesetz eröffnet Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG den Rechtsweg gegen eine Entscheidung der Aktivbürgerschaft einer Kommune gemäß § 76 Abs. 4 HessGO über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters, da es sich hierbei um einen Akt öffentlicher Gewalt handelt.
2. Die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters gemäß § 76 Abs. 4 HessGO ist kein Verwaltungsakt i.S. des § 35 S. 1 HessVwVfG. Daher ist gegen eine solche Entscheidung die Anfechtungsklage nicht statthaft.
3. Gegen die Entscheidung über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters gemäß § 76 Abs. 4 HessGO ist die Feststellungsklage die richtige Klageart.
4. Zum berechtigten Interesse an der Feststellung, eine Entscheidung über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters gemäß § 76 Abs. 4 HessGO für ungültig zu erklären.
5. Indem der hessische Gesetzgeber für das Abwahlverfahren nach § 76 Abs. 4 HessGO auf die Vorschriften über den Bürgerentscheid verwiesen hat, hat er unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er die Entscheidung über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters als Bürgerentscheid und somit als Abstimmung im Wege eines kommunalen Plebiszits und nicht als eine Wahlhandlung im wahlrechtlichen Sinne verstanden wissen wollte.
6. Die Einleitung eines Abwahlverfahrens nach § 76 Abs. 4 HessGO beruht auf einem durch bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützten personen- und/oder sachbezogenen Zweifel an der (weiteren) persönlichen Integrität und/oder persönlichen bzw. fachlichen Kompetenz der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers. Dies rechtfertigt es daher, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Abwahl nach § 76 Abs. 4 HessGO mangels einer Konkurrenzsituation die Grundsätze zur Beachtung des Gebots der Chancengleichheit bei Wahlen nicht heranzuziehen.
7. Im Rahmen eines Abwahlverfahrens nach § 76 Abs. 4 HessGO haben Amtsträger einer Kommune nicht das aus den Wahlrechtsgrundsätzen der Wahlfreiheit und -gleichheit folgende Neutralitätsgebot zu beachten, sondern das Sachlichkeitsgebot.
8. Das Sachlichkeitsgebot gilt nur, soweit staatliche oder kommunale Amtsträger Äußerungen oder Handlungen in amtlicher Eigenschaft gemacht oder vorgenommen haben.
9. Für eine zur Abstimmung gestellte Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters ergibt sich aus § 76 Abs. 4 S. 4 HessGO i.V. mit § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HessKommWahlG, dass der Gemeindevorstand der Bürgerschaft gegenüber den Gegenstand der zur Abstimmung gestellten Fragen erläutert und auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung hierzu darlegt.
10. Eine kommunalrechtliche Pflicht des Gemeindevorstands zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen eines Abwahlverfahrens besteht insbesondere in solchen Fällen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer Amtsinhaberin oder einem Amtsinhaber möglicherweise ein straf- und/oder dienstrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist.
11. Die Prüfung, ob und gegebenenfalls welche bestimmten Äußerungen von Amtsträgern einer Kommune im Zusammenhang mit der politischen Auseinandersetzung über eine Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters mit dem Sachlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren waren, erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Einleitung eines Abwahlverfahrens und dem Tag der Abstimmung.
12. Zur Rechtmäßigkeit der von einem Gemeindevorstand während eines eingeleiteten Abwahlverfahrens vorgenommenen Beauftragung einer Wirtschaftsprüferkanzlei mit dem Ziel, haushalts- und/oder straf- und dienstrechtliche Verfehlungen einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters festzustellen.
13. Fraktionen sind trotz ihrer Eigenschaft als Teile des Organs der Gemeindevertretung keine Amtsträger, die im Rahmen von Wahlen zur Beachtung des Neutralitäts- bzw. im Rahmen von Abstimmungen dem Sachlichkeitsgebot verpflichtet sind (wie OVG Münster, Beschl. v. 30.9.2005 - 15 A 2983/05).
14. Es verletzt nicht das Sachlichkeitsgebot, sondern ist in einem Rechtsstaat zumal für einen Amtsträger angemessen, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft öffentlich zu unterstützen, gegen einen einer oder mehrerer Straftaten hinreichend verdächtigen anderen Amtsträger Anklage zu erheben oder den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen.
15. Mit der vom Gemeindevorstand erfolgten Beauftragung eines Rechtsanwalts, die Gemeinde gegenüber einer Amtsträgerin oder einem Amtsträger wegen straf-, beamten-, disziplinar- sowie zivilrechtlichen Fragen und Ansprüchen zu beraten und zu vertreten, werden keine hoheitlichen Befugnisse verliehen.
16. Zur (im Ergebnis offen gelassenen) Frage, ob die öffentlich abgegebene Stellungnahme eines vom Gemeindevorstand mandatierten Rechtsanwalts, es sei einer Amtsträgerin oder einem Amtsträger "um Fressen und Saufen" auf Steuerzahlers Kosten gegangen, auch mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot des § 43a BRAO noch vertretbar war.
17. Ein beantragtes demoskopisches Gutachten zur Frage, ob und gegebenenfalls wie sich bestimmte Äußerungen oder Handlungen von Amtsträgern auf eine zurückliegende Entscheidung der Aktivbürgerschaft einer Kommune auf das Stimmverhalten ausgewirkt haben könnten, ist ein ungeeignetes Beweismittel.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unabhängig von der einfachgesetzlichen Regelung im Hessischen Kommunalwahlgesetz eröffnet Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG den Rechtsweg gegen eine Entscheidung der Aktivbürgerschaft einer Kommune gemäß § 76 Abs. 4 HessGO über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters, da es sich hierbei um einen Akt öffentlicher Gewalt handelt. 2. Die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters gemäß § 76 Abs. 4 HessGO ist kein Verwaltungsakt i.S. des § 35 S. 1 HessVwVfG. Daher ist gegen eine solche Entscheidung die Anfechtungsklage nicht statthaft. 3. Gegen die Entscheidung über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters gemäß § 76 Abs. 4 HessGO ist die Feststellungsklage die richtige Klageart. 4. Zum berechtigten Interesse an der Feststellung, eine Entscheidung über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters gemäß § 76 Abs. 4 HessGO für ungültig zu erklären. 5. Indem der hessische Gesetzgeber für das Abwahlverfahren nach § 76 Abs. 4 HessGO auf die Vorschriften über den Bürgerentscheid verwiesen hat, hat er unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er die Entscheidung über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters als Bürgerentscheid und somit als Abstimmung im Wege eines kommunalen Plebiszits und nicht als eine Wahlhandlung im wahlrechtlichen Sinne verstanden wissen wollte. 6. Die Einleitung eines Abwahlverfahrens nach § 76 Abs. 4 HessGO beruht auf einem durch bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützten personen- und/oder sachbezogenen Zweifel an der (weiteren) persönlichen Integrität und/oder persönlichen bzw. fachlichen Kompetenz der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers. Dies rechtfertigt es daher, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Abwahl nach § 76 Abs. 4 HessGO mangels einer Konkurrenzsituation die Grundsätze zur Beachtung des Gebots der Chancengleichheit bei Wahlen nicht heranzuziehen. 7. Im Rahmen eines Abwahlverfahrens nach § 76 Abs. 4 HessGO haben Amtsträger einer Kommune nicht das aus den Wahlrechtsgrundsätzen der Wahlfreiheit und -gleichheit folgende Neutralitätsgebot zu beachten, sondern das Sachlichkeitsgebot. 8. Das Sachlichkeitsgebot gilt nur, soweit staatliche oder kommunale Amtsträger Äußerungen oder Handlungen in amtlicher Eigenschaft gemacht oder vorgenommen haben. 9. Für eine zur Abstimmung gestellte Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters ergibt sich aus § 76 Abs. 4 S. 4 HessGO i.V. mit § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HessKommWahlG, dass der Gemeindevorstand der Bürgerschaft gegenüber den Gegenstand der zur Abstimmung gestellten Fragen erläutert und auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung hierzu darlegt. 10. Eine kommunalrechtliche Pflicht des Gemeindevorstands zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen eines Abwahlverfahrens besteht insbesondere in solchen Fällen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer Amtsinhaberin oder einem Amtsinhaber möglicherweise ein straf- und/oder dienstrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist. 11. Die Prüfung, ob und gegebenenfalls welche bestimmten Äußerungen von Amtsträgern einer Kommune im Zusammenhang mit der politischen Auseinandersetzung über eine Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters mit dem Sachlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren waren, erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Einleitung eines Abwahlverfahrens und dem Tag der Abstimmung. 12. Zur Rechtmäßigkeit der von einem Gemeindevorstand während eines eingeleiteten Abwahlverfahrens vorgenommenen Beauftragung einer Wirtschaftsprüferkanzlei mit dem Ziel, haushalts- und/oder straf- und dienstrechtliche Verfehlungen einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters festzustellen. 13. Fraktionen sind trotz ihrer Eigenschaft als Teile des Organs der Gemeindevertretung keine Amtsträger, die im Rahmen von Wahlen zur Beachtung des Neutralitäts- bzw. im Rahmen von Abstimmungen dem Sachlichkeitsgebot verpflichtet sind (wie OVG Münster, Beschl. v. 30.9.2005 - 15 A 2983/05). 14. Es verletzt nicht das Sachlichkeitsgebot, sondern ist in einem Rechtsstaat zumal für einen Amtsträger angemessen, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft öffentlich zu unterstützen, gegen einen einer oder mehrerer Straftaten hinreichend verdächtigen anderen Amtsträger Anklage zu erheben oder den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen. 15. Mit der vom Gemeindevorstand erfolgten Beauftragung eines Rechtsanwalts, die Gemeinde gegenüber einer Amtsträgerin oder einem Amtsträger wegen straf-, beamten-, disziplinar- sowie zivilrechtlichen Fragen und Ansprüchen zu beraten und zu vertreten, werden keine hoheitlichen Befugnisse verliehen. 16. Zur (im Ergebnis offen gelassenen) Frage, ob die öffentlich abgegebene Stellungnahme eines vom Gemeindevorstand mandatierten Rechtsanwalts, es sei einer Amtsträgerin oder einem Amtsträger "um Fressen und Saufen" auf Steuerzahlers Kosten gegangen, auch mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot des § 43a BRAO noch vertretbar war. 17. Ein beantragtes demoskopisches Gutachten zur Frage, ob und gegebenenfalls wie sich bestimmte Äußerungen oder Handlungen von Amtsträgern auf eine zurückliegende Entscheidung der Aktivbürgerschaft einer Kommune auf das Stimmverhalten ausgewirkt haben könnten, ist ein ungeeignetes Beweismittel. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage der Klägerin ist hinsichtlich des Hauptantrags nicht zulässig und hinsichtlich des Hilfsantrags zulässig, aber nicht begründet. A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Rechtswegs Der Klägerin ist für die rechtliche Überprüfung ihrer Abwahl als Oberbürgermeisterin durch die Aktivbürgerschaft der Stadt Hanau der Rechtsweg eröffnet. Zwar verweist § 76 Abs. 4 S. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HessGO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.6.2002 (GVBl. I S. 353) für das Abwahlverfahren auf die Vorschriften der §§ 54 - 57 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und erklärt diese für entsprechend anwendbar. Gemäß § 54 Hessischen Kommunalwahlgesetzes (HessKommWahlG) in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung vom 6.2.2002 (GVBl. I S. 22) gelten für die Durchführung eines Bürgerentscheids, soweit in den §§ 55 - 57 HessKommWahlG nichts anderes bestimmt ist, die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 25 - 27 HessKommWahlG entsprechend. Somit ist für das Abwahlverfahren die Möglichkeit eines Einspruchs eines Wahlberechtigten gegen die Gültigkeit der Entscheidung über eine Abwahl i.S. des § 25 HessKommWahlG ebenso wenig vorgesehen wie eine Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft, gemäß § 26 HessKommWahlG über die Gültigkeit einer Entscheidung über eine Abwahl sowie über einen hierauf bezogenen Einspruch nach § 25 HessKommWahlG zu befinden. Folgerichtig besteht auch nicht die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 27 HessKommWahlG über einen Beschluss der Vertretungskörperschaft gemäß § 26 HessKommWahlG. Dies heißt jedoch nicht, dass die gerichtliche Kontrolle einer vorzeitigen Abwahl nach § 76 Abs. 4 HessGO ausgeschlossen wäre. Der hessische Gesetzgeber ist nämlich bei der Novellierung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes mit Gesetz vom 20.5.1992 (GVBl. I S. 170) selbst davon ausgegangen, dass für die Überprüfung von Bürgerentscheiden und damit auch einer Abwahl der Rechtsweg eröffnet ist. In der amtlichen Begründung zu § 54 HessKommWahlG (HessLT-Drucksache 13/1397 vom 6.1.1992, S. 41 = Bl. 527 GA) heißt es u.a.: "Die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wahlprüfung (§§ 25 bis 27 KWG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Damit findet eine Überprüfung der Gültigkeit eines Bürgerentscheids - einschließlich der Gesamtheit der Wahlvorgänge - durch die Gemeindevertretung auf Einspruch von Wahlberechtigten nicht statt. Im übrigen bleibt es aber bei der Regelung des § 28 HessKommWahlG, wonach Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Kommunalwahlgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können. So kann beispielsweise derjenige, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, nur Einspruch beim Gemeindewahlleiter nach § 8 Abs. 3 KWG einlegen. Der Rechtsweg ist hingegen bei solchen Wahlverfahrensakten nicht eröffnet. Der Ausschluss einer entsprechenden Anwendung der Regelungen des Kommunalwahlgesetzes über die Wahlprüfung bedeutet auch eine Entlastung der jeweiligen Gemeindevertretung, die ansonsten über Einsprüche gegen die Gültigkeit des Bürgerentscheids zu beschließen hätte. Weil eine besondere wahlrechtliche Überprüfung der Gültigkeit eines Bürgerentscheids durch die Gemeindevertretung nicht stattfindet, ist bei Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit unmittelbar der Rechtsweg eröffnet. Eine Überprüfung der Gültigkeit eines Bürgerentscheids erfolgt somit durch die Gerichte. Der vom Kommunalwahlgesetz verwandte Begriff `Wahlprüfungsverfahren´ ist daher beim Bürgerentscheid in diesem Sinne zu verstehen." Dementsprechend steht dem Hessische Verwaltungsgerichtshof zufolge Unterzeichnern und Vertretern eines Bürgerbegehrens das Recht zu, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, um die Erklärung eines Bürgerentscheids für ungültig im Klagewege anzugreifen (Beschluss vom 25.06.2004 - 8 TG 1169/04, DÖV 2004, 313; ebenso Schneider/Dreßler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Stand Dezember 2003, § 8b Erl. 8 und § 76 Erl. 7). Der gegenteiligen Ansicht von Bennemann (in: ders. u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand Juni 2004, § 8b HessGO, Rdnrn. 169f. und § 76 HessGO, Rdnr. 59), der in diesem Zusammenhang zugleich einen vom Landesgesetzgeber geschaffenen und mit einem demokratischen Rechtsstaat unvereinbaren "rechtsfreien Raum" beklagt, ist nicht zuzustimmen. Jedenfalls eröffnet nämlich unabhängig von der einfachgesetzlichen Regelung im Hessischen Kommunalwahlgesetz Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG den Rechtsweg, da es sich bei einer Abwahlentscheidung der Aktivbürgerschaft einer Kommune i.S. des § 76 Abs. 4 S. 1 HessGO um einen Akt öffentlicher Gewalt handelt, gegen den Rechtsschutz möglich sein muss. II. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage Die Klägerin beantragt mit ihrem Hauptantrag, "die Abwahlentscheidung vom 11.5.2003 bzw. 15.5.2003 aufzuheben". Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Anfechtungsklage gegen ihre Abwahl durch die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hanau am 11.5.2003 nicht gegeben und daher unzulässig. Die Abwahl eines Bürgermeisters oder einer Bürgermeisterin gemäß § 76 Abs. 4 HessGO ist kein Verwaltungsakt i.S. des § 35 S. 1 HessVwVfG (ebenso zum Kommunalrecht Brandenburgs OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 4.9.1996 - 1 B 119/96, LKV 1997, 174; ebenso zur vergleichbaren Abberufung eines Ersten Kreisbeigeordneten gemäß § 49 Abs. 2 HessLandKreisO HessVGH, Urt. v. 4.1.1989 - 6 UE 469/87, DVBl 1989, 934). Zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsakts ist eine Verfügung, Entscheidung oder sonstige hoheitliche Maßnahme einer Behörde. Eine Behörde i.S. des Verwaltungsverfahrensrechts ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 HessVwVfG). Die Aktivbürgerschaft der Stadt Hanau hatte jedoch durch ihre Entscheidung über die Abwahl der Klägerin eine solche Aufgabe der öffentlichen Verwaltung nicht wahrgenommen (vgl. § 29 Abs. 1 HessGO), sondern als kommunaler Souverän eine kommunalpolitische Entscheidung als "Akt der politischen Willensbildung und der kommunalen Selbstgestaltung" (HessVGH, Urt. v. 4.1.1989 - 6 UE 469/87, DVBl 1989, 934 [935] zur vergleichbaren Abberufung eines Ersten Kreisbeigeordneten durch den Kreistag gemäß § 49 HessKO) getroffen. Diese hatte zur gesetzlichen Folge, dass die Klägerin gemäß § 76 Abs. 4 S. 5 HessGO mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl festgestellt hatte, kraft Gesetzes aus ihrem Amt als Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau ausschied. Dementsprechend enthält weder die Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung vom 11.5.2003 durch den Gemeindewahlausschuss der Beklagten am 15.5.2003 noch die an die Klägerin gerichtete Mitteilung des amtlichen Endergebnisses mit Schreiben vom 16.05.2003 eine eigenständige Regelung dieser gegenüber. Die Neufestsetzung der Bezüge der Klägerin, die mit Bescheid der Beklagten vom 16.5.2003 erfolgte, ist gleichfalls gesetzliche Folge der Abwahl der Klägerin und aufgrund ihres beamtenrechtlichen Regelungsgehalts nicht Gegenstand des vorliegenden kommunalrechtlichen Streitverfahrens. III. Feststellungsklage Der hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, "dass die Abwahlentscheidung vom 11.5.2003 bzw. 15.5.2003 rechtswidrig ist, und die Beklagte zu verpflichten, die Abwahl vom 11.5.2003 zu wiederholen", ist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens als Feststellungsklage i.S. des § 43 VwGO zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1989 - 7 C 7/88, BVerwGE 81, 318 = NVwZ 1989, 972; HessVGH, Urt. v. 4.1.1989 - 6 UE 469/87, DVBl 1989, 934; jeweils zur vorzeitigen Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten). Der von der Klägerin begehrten Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses steht nicht entgegen, dass diese durch ihre Abwahl als Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau am 11.5.2003 ihres Amtes verlustig gegangen ist. Denn die hinreichende Konkretheit eines festzustellenden Rechtsverhältnisses ist auch bei in der Vergangenheit liegenden, in der Gegenwart nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen gegeben, wenn sich aus dem früheren Bestehen noch konkrete, überschaubare Auswirkungen ergeben können, oder aus sonstigen Gründen ein schutzwürdiges besonderes Interesse an der Klärung besteht (BVerwG, Urt. v. 3.11.1988 - 7 C 115/86, BVerwGE 80, 355 [365] = NJW 1989, 1495; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rdnr. 18). Ein solches Interesse ist der Klägerin zuzugestehen, da sie ohne die erfolgte Abwahl am 11.5.2003 noch bis zum 30.6.2006 im Amt der Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau verblieben wäre. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, die Abwahl vom 11.5.2003 für ungültig zu erklären, liegt vor. Zwar hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass in der Abwahl eines kommunalen Wahlbeamten ebenso wie in der - ihr Gegenstück bildende - Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand kein negatives Unwerturteil über den Abgewählten enthalten sei (Urt. v. 14.1.1965 - II C 53/62, BVerwGE 20, 160 [167] = DÖV 1965, 672). Ob daher grundsätzlich ein Feststellungsinteresse unter dem Aspekt der Rehabilitierung ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu verneinen ist (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 15.3.1989 - 7 C 7/88, BVerwGE 81, 318 [319] = NVwZ 1989, 972), kann im Falle der Klägerin offen bleiben. Die Klägerin macht nämlich ein Rehabilitierungsinteresse geltend, da ihrer Ansicht nach der "Abwahlkampf" u.a. von Amtsträgern der Beklagten in einer ihre Persönlichkeitsrechte verletzenden Weise durchgeführt worden ist (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 3.9.1987 - 6 UE 387/87, NVwZ 1988, 1153 - Rehabilitierungsinteresse bejaht bei einer als diskriminierend empfunden Abberufung eines Landrats). Darüber hinaus ist ein finanziell begründetes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung anzuerkennen, das sich daraus erklärt, dass eine zur Rechtswidrigkeit der Abwahl getroffene Feststellung in einem künftigen Besoldungsrechtsstreit zum Ausgleich abwahlbedingter Einkommenseinbußen der Klägerin gegen die Beklagte zu beachten wäre. Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO bildet insoweit kein Hindernis (BVerwG, Urt. v. 15.3.1989 - 7 C 7/88, BVerwGE 81, 318 [320] = NVwZ 1989, 972; BVerwG, Urt. v. 17.2.1971 - V C 68/69, BVerwGE 37, 243 [247] = DVBl 1971 ,919). Auch die Ankündigung der Klägerin, im Falle des Obsiegens gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend zu machen, schließt mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität das Feststellungsinteresse nicht aus. Zwar ist eine Feststellungsklage unzulässig, die nur der Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen soll (BVerwG, Urt. v. 20.1.1989 - 8 C 30/87, BVerwGE 81, 226 [228] = NJW 1989, 2486; BVerwG, Beschl. v. 3.5.1999 - 7 B 72/99). Der Klägerin geht es mit ihrer Klage jedoch - wie ausgeführt - nicht nur um die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der begehrten Feststellung ist nicht dadurch entfallen, dass sie es unterlassen hat, dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau vom 10.2.2003, mit dem über die Einleitung eines Abwahlverfahrens entschieden wurde, gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 HessGO zu widersprechen. Zwar stand der Klägerin nach der damals gültigen Fassung der Hessischen Gemeindeordnung ein Recht auf Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung gemäß § 63 Abs. 1 HessGO und im Falle eines erfolglosen Widerspruchs auch ein Recht auf Beanstandung nach § 63 Abs. 2 HessGO zu (vgl. jetzt aber § 76 Abs. 4 S. 3 HessGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005, GVBl. I S. 54, der § 63 HessGO im Falle der Einleitung eines Abwahlverfahrens durch Beschluss der Gemeindevertretung für nicht anwendbar erklärt). Dass die Klägerin seinerzeit von dieser ihr eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, ist unschädlich. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass ein wesentlicher Teil der von ihr als rechtswidrig erachteten Handlungen, Unterlassungen und Erklärungen politischer Akteure im Verlauf des Abwahlverfahrens zeitlich nach der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau liegen. Schließlich scheitert ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin auch nicht daran, dass sie es unterlassen hat, die Wahl des jetzigen Oberbürgermeisters der Stadt Hanau, des beigeladenen Herrn K., anzufechten bzw. dessen beamtenrechtliche Ernennung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern. Die am 14.9.2003 erfolgte Wahl des Beigeladenen zum neuen Oberbürgermeister der Beklagten ist lediglich eine - nicht zwingende - Folge der Abwahl der Klägerin als Oberbürgermeisterin am 11.5.2003. Die wesentliche Veränderung der Rechtsposition der Klägerin bestand in deren Abwahl und nicht in der Ernennung des Beigeladenen zum Oberbürgermeister. Daher ist auch unter diesem Blickwinkel ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die begehrte Feststellung der Ungültigkeit ihrer Abwahl gegeben. B. Begründetheit Die zulässige Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Abstimmung über die Abwahl der Klägerin als Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Insbesondere haben amtliche Vertreter der Stadt Hanau im Verlauf des Abwahlverfahrens nicht in dem für die gerichtliche Entscheidung erheblichen Zeitraum zwischen dem 10.2.2003 und 11.5.2003 unter Verstoß gegen das ihnen obliegende Sachlichkeitsgebot einseitig und in rechtswidriger Weise zu Lasten der Klägerin auf die Meinungsbildung der Hanauer Aktivbürgerschaft über die Abwahl der Klägerin eingewirkt. I. Formelle Rechtmäßigkeit Das die Klägerin betreffende Abwahlverfahren ist in formeller Hinsicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben eingeleitet und durchgeführt worden. Nach dem Recht der Hessischen Gemeindeordnung kann ein Bürgermeister von den Bürgern der Gemeinde vorzeitig abgewählt werden (§ 76 Abs. 4 S. 1 HessGO). Zur Einleitung eines Abwahlverfahrens bedurfte es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung zu treffenden Beschlusses (§ 76 Abs. 4 S. 3 HessGO). Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau hatte in ihrer 23. öffentlichen Sitzung am 10.2.2003 auf entsprechenden Antrag sämtlicher in ihr vertretenen Fraktionen vom 27.1.2003 mit 55 Stimmen gegen 1 Stimme die Einleitung eines Abwahlverfahrens beschlossen. 3 Mitglieder nahmen an dieser Sitzung nicht teil und waren entschuldigt. Damit wurde die erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln für die Durchführung eines Abwahlverfahrens erfüllt. Gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 HessGO ist eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens dreißig vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt (§ 76 Abs. 4 S. 2 HessGO). Bei der Entscheidung über die Abwahl der Klägerin am 11.5.2003 waren insgesamt 59.561 Einwohner Hanaus stimmberechtigt. Es haben 30.001 Bürgerinnen und Bürger ihre Stimme abgegeben, was einer Beteiligung von 50,4 % entspricht. Von den 29.779 abgegebenen gültigen Stimmen sprachen sich 26.726 (= 89,7 %) für eine Abwahl der Klägerin und 33.053 (= 10,3 %) gegen deren Abwahl aus. Das erforderliche Quorum von 30 % der Stimmberechtigten, das bei 17.868 abgegebenen Stimmen lag, wurde somit erreicht. II. Materielle Rechtmäßigkeit Die am 11.5.2003 erfolgte Abwahl der Klägerin ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig erfolgt. 1. Geltung der Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung über eine Abstimmung Gemäß § 76 Abs. 4 S. 4 HessGO gelten für das weitere Verfahren einer Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters die Vorschriften der §§ 54 bis 57 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Diese Normen regeln das Verfahren bei einem Bürgerentscheid und verweisen gemäß § 54 HessKommWahlG auf die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften mit Ausnahme der §§ 25 bis 27 HessKommWahlG. Indem der hessische Gesetzgeber für das Abwahlverfahren nach § 76 Abs. 4 HessGO auf die Vorschriften über den Bürgerentscheid verwiesen hat, hat er unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er die Entscheidung über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters als Bürgerentscheid und somit als Abstimmung im Wege eines kommunalen Plebiszits und nicht als eine Wahlhandlung im wahlrechtlichen Sinne verstanden wissen wollte (ebenso Schneider u.a., a.a.O., §§ 75, 76, Erl. 5; Bennemann, in: ders. u.a., a.a.O., § 76 HessGO, Rdnr. 53). Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.10.1957 (1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155 = NJW 1957,1795) die Einführung des Instituts der vorzeitigen Abwahl eines Bürgermeisters als "Gegenstück(s) zu seiner Berufung durch den politischen Willensakt der Wahl" qualifiziert (BVerfGE 7, 155 [169] = NJW 1957, 1795 ). Hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters als gleichsam umgekehrter Wahlakt anzusehen wäre, verkennt jedoch die grundlegenden Unterschiede zwischen einer Wahlhandlung auf der einen Seite und der Abwahl einer Amtsperson auf der anderen Seite. Wahlen zeichnen sich in idealtypischer Hinsicht dadurch aus, dass den Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit einer Auswahl zwischen mehreren Kandidatinnen und Kandidaten oder Wahllisten eröffnet ist. Hiervon unterscheidet sich eine Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters nach § 76 Abs. 4 HessGO grundlegend. Denn bei einer solchen der Aktivbürgerschaft einer Kommune übertragenen Entscheidung geht es allein um die Frage, ob diese Person Anlass dazu gegeben hat, sie vor Ablauf ihrer gesetzlich festgelegten Amtszeit von sechs Jahren (§ 39 Abs. 3 S. 1 HessGO) aus ihrem Amt zu wählen. Das Abwahlverfahren zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es eine Konkurrenz zwischen mehreren Personen um ein Amt nicht gibt. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass sich möglicherweise bereits im Hintergrund potenzielle Nachfolgerinnen oder Nachfolger bereit halten, um im Falle erfolgter Abwahl der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers im Rahmen einer zwingend erforderlichen Wahl über die Neubesetzung der dann freigewordenen Stelle die Nachfolge anzutreten. Die durch entsprechenden Mehrheitsbeschluss der Gemeindevertretung erfolgte Einleitung eines Abwahlverfahrens nach § 76 Abs. 4 HessGO setzt demzufolge zwingend voraus, dass die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit eines Bürgermeisters oder einer Bürgermeisterin mit der Gemeindevertretung entfallen ist (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 17.10.1957 - 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155 [168] = NJW 1957, 1795 ). Ein entsprechender Verlust einer gemeinsamen Basis zur Zusammenarbeit kann auf vielfältigen Gründen beruhen, etwa auf fachlicher Inkompetenz, unterlassener Beteiligung zuständiger Organe bei politischen Entscheidungen oder wie im Falle der Klägerin dem aufgekommenen Verdacht, gegen straf- und/oder dienstrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. Hieraus wird deutlich, dass die Einleitung eines Abwahlverfahrens nach § 76 Abs. 4 HessGO auf einem durch bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützten personen- und/oder sachbezogenen Zweifel an der (weiteren) persönlichen Integrität und/oder persönlichen bzw. fachlichen Kompetenz der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers beruht. Dies rechtfertigt es daher, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Abwahl nach § 76 Abs. 4 HessGO mangels einer Konkurrenzsituation nicht die vom Bundesverfassungsverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Beachtung des Gebots der Chancengleichheit bei Wahlen heranzuziehen, sondern - wovon auch der hessische Landesgesetzgeber ersichtlich ausgegangen ist - die für die rechtmäßige Durchführung eines Abstimmungsverfahrens im Wege eines Bürgerentscheids entwickelten Kriterien heranzuziehen. 2. Geltung des Sachlichkeitsgebots Ist eine Abwahl nach § 76 Abs. 4 HessGO demzufolge als Abstimmung zu werten, obliegen Amtsträger einer Kommune im Rahmen eines Abwahlverfahrens auch nicht dem sich aus den Wahlrechtsgrundsätzen der Wahlfreiheit und -gleichheit herleitenden Neutralitätsgebot (vgl. zu diesem nur BVerfG, Urt. vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125 [138 ff.] = NJW 1977, 751 ; BVerfG, Urt. v. 8.2.2001 - 2 BvF 1/00, BVerfGE 103, 111 [131] = NJW 2001, 1048 ; BVerwG, Urt. v. 8.4.2003 - 8 C 12/02, BVerwGE 118, 101 [107] = NVwZ 2003, 983; BVerwG, Beschl. v. 19.04.2001 - 8 B 33/01, NVwZ 2001, 928), sondern einem Sachlichkeitsgebot. Aus diesem - ohnehin für die Tätigkeit öffentlicher Verwaltung geltenden - Sachlichkeitsgebot folgt die Verpflichtung, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen (vgl. zur verneinten Notwendigkeit, das Neutralitätsgebot bei Bürgerbegehren und -entscheiden beachten zu müssen, u.a. HessVGH, Beschl. v. 25.6.2004 - 8 TG 1169/04, DÖV 2004, 966; OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2003 - 15 B 2455/03, NVwZ-RR 2004, 283 m.w.Nachw.; ebenso für das Volksgesetzgebungsverfahren nach Art. 71ff. BayVerf BayVerfGH, Entscheidung v. 19.1.1994 - Vf. 89-III-92 u. Vf. 92-III-92, NVwZ-RR 1994, 529).Das zu beachtende Sachlichkeitsgebot gilt im Übrigen nur, soweit staatliche oder kommunale Amtsträger Äußerungen oder Handlungen in amtlicher Eigenschaft gemacht oder vorgenommen haben (BayVerfGH, ebda.). Dies ist bei kommunalen Amtsträgern etwa dann der Fall, wenn Äußerungen in amtlichen Publikationen, unter Verwendung von Gemeinde- oder Landkreiswappen oder unter Einsatz kommunaler Mittel abgegeben werden. Der in einer Äußerung enthaltene bloße Hinweis eines kommunalen Amtsträgers auf sein Amt reicht dagegen für sich allein noch nicht zur Feststellung aus, er habe in amtlicher Funktion gehandelt (BayVerfGH, ebda.). Pressegespräche, Leserbriefe, Anzeigen, Flugblätter oder Postwurfsendungen von Bürgermeistern oder Landräten zählen auch dann nicht zu Handlungen in amtlicher Eigenschaft, wenn sie Hinweise auf das Amt enthalten (BayVerfGH, ebda.; ebenso mit Blick auf das Neutralitätsgebot BVerwG, Urt. v. 18.4.1997 - 8 C 5/96, BVerwGE 104, 323 [326] = NVwZ 1997, 1220). Diese Grundsätze sind uneingeschränkt auch auf das Abwahlverfahren nach § 76 Abs. 4 HessGO anzuwenden. Insbesondere ist es Amtsträgern nicht untersagt, bei gegebenem Anlass unter Wahrung der gebotenen Sachlichkeit politisch und öffentlich für die Einleitung eines Abwahlverfahrens zu streiten und auch nach einem entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung bis zum Tag der Abstimmung informierend und auch wertend in den Meinungsbildungsprozess der Bürgerschaft einer Kommune einzuwirken. Für den Bereich staatlicher Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist anerkannt, dass diese nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig ist (BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125 [147] = NJW 1977, 751 ). In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass diese politischen Organe bezogen auf ihre Organtätigkeit der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern (BVerfG, ebda.). Dem BVerfG zufolge setzt eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes voraus, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, von den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können (BVerfG, ebda.). Dementsprechend hat der BayVerfGH im Zusammenhang mit einem zur Abstimmung gestellten Volksentscheid kommunale Äußerungen zu dessen Gegenstand als durch das Informationsbedürfnis der Abstimmenden gerechtfertigt angesehen (BayVerfGH, Entscheidung vom 19.01.1994 - Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-922; NVwZ-RR 1994, 529). Zudem verweist das OVG Münster auf die Notwendigkeit, dass Organe einer Gemeinde im Rahmen der Willensbildung über ein Bürgerbegehren sogar gehalten sein können, öffentlich zu einem Sachbegehren wertend Stellung zu nehmen (Beschluss vom 16.12.2003 - 15 B 2455/03, NVwZ-RR 2004, 283). Dies gilt vorbehaltlos auch für ein nach § 76 Abs. 4 HessGO von der Gemeindevertretung beschlossenes Abwahlverfahren. Nach § 66 Abs. 2 HessGO hat der Gemeindevorstand die Bürgerinnen und Bürger in geeigneter Weise über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen. Für eine zur Abstimmung gestellte Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters ergibt sich aus § 76 Abs. 4 S. 4 HessGO i.V. mit § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HessKommWahlG, dass der Gemeindevorstand der Bürgerschaft gegenüber den Gegenstand der zur Abstimmung gestellten Frage erläutert und auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung hierzu darlegt. Zwar bezieht sich diese Informationspflicht dem Gesetzeswortlaut des § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HessKommWahlG zufolge nur auf die öffentliche Bekanntmachung eines Bürgerentscheids bzw. einer anstehenden Entscheidung über eine Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters. Mit Blick auf die aus § 66 Abs. 2 HessGO folgende allgemeine Unterrichtungspflicht des Gemeindevorstands folgt hieraus aber ohne Weiteres, dass dieser nicht nur befugt, sondern geradezu auch gesetzlich angehalten ist, sowohl zur Frage, ob überhaupt ein Abwahlverfahren nach § 76 Abs. 4 HessGO eingeleitet werden soll, als auch nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Gemeindevertretung zur Frage einer Abwahl unter Wahrung des Sachlichkeitsgebots auch wertend Stellung zu nehmen. Eine kommunalrechtliche Pflicht des Gemeindevorstands zur Unterrichtung der Öffentlichkeit besteht insbesondere in solchen Fällen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer Amtsinhaberin oder einem Amtsinhaber möglicherweise ein straf- und/oder dienstrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist. Diese Voraussetzungen waren im Falle der Klägerin erfüllt, wie sich aus einer auszugsweisen Chronologie der Ereignisse ergibt: - 28.11.2002: Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau wegen des Verdachts der Untreue i.S. des § 266 StGB. Anlass war das öffentliche Eingeständnis der Klägerin, mit ihrem Dienstwagen und einem städtischen Chauffeur im Oktober 2002 eine zweitägige private Reise nach Warschau zum Zwecke einer ärztlichen Behandlung unternommen zu haben (1200 Js 18044/02). - 23.12.2002: Ausweitung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Betrugs durch Vorlage von Privatrechnungen als dienstlich veranlasst und entsprechender Erstattung (Bl. 71 StA-Akte). - Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gemäß Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 3.1.2003 aufgrund einer Selbstanzeige der Klägerin vom 23.12.2002 (Bl. 438 StA-Akte). - Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Hanau vom 2. und 7.1.2003 betreffend Diensträume der Stadtverwaltung Hanau und Privaträume der Klägerin (Bl. 74 u. Bl. 90 StA-Akte). - Ablehnung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau vom 26.3.2003, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von € 12.000.00 einzustellen, durch die 1. Strafkammer des Landgerichts Hanau am 3.4.2003. - Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 23.4.2003, mit dem sich das Gericht für sachlich unzuständig erklärt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 8.4.2003 auf Erlass eines Strafbefehls wegen eines Vergehens nach §§ 263, 266, 53 StGB und Verhängung einer gemäß § 59 StGB vorbehaltenen Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 150,00 (Verwarnung mit Strafvorbehalt) zu befinden. Das Amtsgericht begründet diese Entscheidung mit der besonderen Bedeutung des Falles (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) und dem großen Interesse der Öffentlichkeit und der Medien (Bl. 769 ff. StA-Akte). - Die Klägerin räumt am 11.4.2003 in einem "privaten Pressegespräch", über das in den Medien in den folgenden Tagen ausführlich berichtet wird, ein, schwere Fehler begangen zu haben. Erhebung der Anklage zum Landgericht Hanau am Main am 2.5.2003 wegen Vergehen nach §§ 263, 266, 53 StGB in vier Fällen. Der Magistrat der Beklagten durfte im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht "abtauchen" und zu den der Klägerin angelasteten Verfehlungen schweigen, sondern musste die Bevölkerung unterrichten und durfte unter Wahrung des Sachlichkeitsgebots auch wertend in den breiten öffentlichen Diskussionsprozess eingreifen. 3. Einflussgeneigter Zeitraum Die Prüfung, ob und gegebenenfalls welche von der Klägerin inkriminierten Äußerungen von Amtsträgern der Stadt Hanau im Zusammenhang mit der politischen Auseinandersetzung über deren Abwahl mit dem Sachlichkeitsgebot unvereinbar waren, erstreckt sich auf den Zeitraum vom 10.2.2003 bis zum 11.5.2003. Am 10.2.2003 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau beschlossen, ein die Klägerin betreffendes Abwahlverfahren einzuleiten. Am 11.5.2005 erfolgte die Entscheidung der Hanauer Aktivbürgerschaft über die Abwahl der Klägerin. Weder der Hessischen Gemeindeordnung noch dem Hessischen Kommunalwahlgesetz sowie der Hessischen Kommunalwahlordnung lässt sich entnehmen, ob und inwieweit das Eingreifen kommunaler Funktionsträger in den politischen Diskussionsprozess über eine Abwahlentscheidung nach § 76 Abs. 4 HessGO in zeitlicher Hinsicht von rechtlich erheblicher Bedeutung ist. Das BVerfG hatte im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung vor einer Bundestagswahl mit Blick auf die Chancengleichheit der Parteien und der insoweit von der Regierung zu beachtenden Neutralitätspflicht als "Orientierungspunkt" den Tag der Wahlanordnung durch den Bundespräsidenten nach § 16 BWahlG benannt (BVerfG, Urt. v.2.3.1977 - 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125 [153] = NJW 1977, 751 ; BVerfG, Beschl. v. 23.2.1983 - 2 BvR 1765/82, BVerfGE 63, 230 [245] = NJW 1983, 1105 betr. vorzeitige Auflösung des Deutschen Bundestags, für den Art. 39 Abs. 1 S. 4 GG vorsieht, dass die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen stattfindet). Im Anschluss hieran hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es mit Blick auf das Neutralitätsgebot den Amtsträgern einer Gemeinde verwehrt ist, in ihrer amtlichen Eigenschaft während der "heißen Phase" eines Kommunalwahlkampfes Erfolgs- und Leistungsberichte an wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger zu versenden, um dem Neutralitätsgebot zu genügen (Urt. v. 10.10.1991 - 6 UE 2578/90, NVwZ 1992, 284). Wird somit in der einschlägigen Spruchpraxis zur Neutralitätspflicht von Regierungen und sonstigen Amtsträgern in Wahlkampfzeiten der so genannte einflussgeneigte Zeitraum zeitlich auf wenige Wochen bis zum Wahlgang begrenzt, so dürfen mit Blick auf das bei Abstimmungen zu wahrende und politischer Einflussnahme größeren Raum lassende Sachlichkeitsgebot in zeitlicher Hinsicht keine strengeren Anforderungen aufgestellt werden. Wäre, wie es der Klägerin vorschwebt, der Beginn des so genannten einflussgeneigten Zeitraum weiter vorzuverlagern, etwa auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der ersten tatsächlichen Anhaltspunkte für mögliche dienstrechtliche Verfehlungen der Klägerin und hierauf bezogener Stellungnahmen von Amtsträgern einer Kommune, würde man den hieran anknüpfenden politischen Diskussions- und Aufklärungsprozess unnötigen und mit Blick auf das Demokratieprinzip auch rechtlich unzulässigen Beschränkungen unterwerfen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass bestimmte Handlungen und öffentliche Stellungnahmen politischer Akteure und Funktionsträger der Beklagten zwischen Ende November 2002 und dem 10.2. 2003 sowohl gegen das Neutralitäts- als auch das Sachlichkeitsgebot verstoßen hätten, ist dies daher für das vorliegende Verfahren der Überprüfung der Abwahlentscheidung der Hanauer Aktivbürgerschaft vom 11.5.2003 rechtlich unerheblich. Der Festlegung eines so genannten einflussgeneigten Zeitraums ist immanent, dass in diesem zeitlichen Rahmen bestimmte Äußerungen, Handlungen und/oder Unterlassungen politischer Akteure in relevanter Weise auf das Abstimmungsergebnis Einfluss nehmen können. Es ist jedoch mehr als unwahrscheinlich, dass Stimmbürgerinnen und -bürger in ihrem Stimmverhalten noch maßgeblich von bestimmten Vorkommnissen, die vier bis sechs Monate vor einer Abstimmung lagen, beeinflusst wurden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass seinerzeit noch völlig offen war, ob es überhaupt zu einer Abstimmung kommen würde (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschl. v. 23.2.1983 - 2 BvR 1765/82, BVerfGE 63, 230 [245] = NJW 1983, 1105 ). Eine wesentliche Zäsur tritt jedoch dann ein, wenn eine kommunale Vertretungskörperschaft die Durchführung eines Abwahlverfahrens nach § 76 Abs. 4 HessGO beschlossen hat. Immerhin erstreckte sich im Falle der Klägerin die "heiße Phase" des Abwahlverfahrens auf insgesamt drei Monate. 4. Handeln einzelner politischer Akteure Den aus dem Sachlichkeitsgebot folgenden Anforderungen hat das Handeln und/oder Unterlassen der Amtsträger der Beklagten im Zusammenhang mit dem die Klägerin betreffenden Abwahlverfahren im Zeitraum vom 10.2.2003 bis zum 11.5.2003 entsprochen: a) Beauftragung der Fa. R. & P. GbR durch den Magistrat der Stadt Hanau Der Magistrat der Stadt Hanau verstieß nicht dadurch gegen das Sachlichkeitsgebot, dass er die Fa. R. & P. GbR damit beauftragt hatte, eine Sonderprüfung zu Haushaltsüberschreitungen im Verwaltungshaushalt des im Verantwortungsbereich der Klägerin angesiedelten Dezernats I, beschränkt auf den Fachbereich 4 "Sport und Kultur" und das Amt 10 "Zentrale Verwaltung", durchzuführen und der Öffentlichkeit das Ergebnis dieses Gutachtens noch vor dem Tag der Abstimmung mitzuteilen. Der Magistrat der Stadt Hanau war zudem befugt, die Fa. R. & P. GbR darüber hinaus damit zu beauftragen, einen Bericht zum Umgang der Klägerin mit Haushaltsmitteln im Haushaltsjahr 2002 zu erstellen. Es war sachgerecht, einen entsprechenden Auftrag zur Prüfung von Haushaltsüberschreitungen an einen externen Gutachter zu erteilen. Nachdem das Revisionsamt der Beklagten bereits am 24.7.2002 in einem internen Vermerk im Dezernat der Klägerin Haushaltsüberschreitungen "in zum Teil erheblichen Maße" festgestellt hatte (Bl. 420 GA), berichtete dieses mit Schreiben vom 25.10.2002 dem damaligen Bürgermeister K., dem Beigeladenen, in seiner Funktion als Stadtkämmerer, dass u.a. im Verantwortungsbereich der Klägerin für die "Zentrale Verwaltung" Mehrausgaben in Höhe von € 279.350,61 angefallen seien. Im von der Klägerin gleichfalls zu verantwortenden Haushalt für Kulturveranstaltungen zur Landesgartenschau sei zudem ein haushaltsrechtlich nicht gedeckter Zuschussbedarf in Höhe von € 262.124,58 angefallen. Dies nahm Bürgermeister K. am 2.10.2002 zum Anlass, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine nachträgliche Heilung dieser Ausgaben durch die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 100 HessGO nicht gegeben seien. Unabhängig hiervon empfahl er der Klägerin, "größtmögliche Transparenz zu schaffen und eine eigene Vorlage über den Magistrat an die Stadtverordnetenversammlung mit der Bitte um nachträgliche Bewilligung zu richten" (Bl. 429/430 GA). Nachdem die Klägerin eine von ihr erarbeitete Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung zur Genehmigung der angefallenen überplanmäßigen Ausgaben in der Magistratssitzung vom 9.12.2002 zurückgezogen hatte, u.a. weil Bürgermeister K. es abgelehnt hatte, diese mit zu unterstützen, brachte die Klägerin am 16.12.2002 eine entsprechende Vorlage direkt bei der Stadtverordnetenversammlung ein. Diese überwies den Antrag einstimmig an den Haupt- und Finanzausschuss sowie an den Akteneinsichtsausschuss, die sich beide für eine Ablehnung aussprachen. Daraufhin weigerte sich auch die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 10.2.2003,dem Antrag der Klägerin stattzugeben. Es war auch sachgerecht, einen externen Prüfauftrag wegen des Verdachts der Verwendung öffentlicher Mittel für private Zwecke der Klägerin zu erteilen. Am 27.11.2002 wurde in der Presse darüber berichtet, dass die Klägerin im Oktober 2002 mit einem städtischen PKW und Fahrer eine private Fahrt nach Warschau unternommen hatte, um sich dort einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Darüber hinaus berichteten die Medien am Wochenende des 21./22.12.2002, dass die Klägerin verdächtigt werde, Privatrechnungen zwecks Erstattung als dienstliche Aufwendungen bei der Beklagten eingereicht zu haben. Beide Vorgänge führten zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau wegen des Verdachts der Untreue sowie des Betrugs (1200 Js 18044/02) und zum Erlass von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen des Amtsgerichts Hanau am 2. und 7.1.2003. Nach Bekanntwerden der möglichen Verfehlungen der Klägerin konstituierte sich am 20.12.2002 der Akteneinsichtsausschuss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau mit dem Ziel, das Verhalten der Klägerin aufzuklären in Bezug auf Abrechnungen anhand fingierter Belege, Abrechnung von Belegen zweckwidrig eingesetzter Mittel, Budgetüberschreitungen in den von der Klägerin zu verantwortenden Bereichen, unzulässige Privatfahrten mit dem Dienstwagen einschließlich Fahrer, Abrechnung privater Präsente und rechtswidrige Auftragsvergabe. Der Magistrat der Stadt Hanau beschloss in seiner Sitzung vom 24.2.2003, die Fa. R. & P. zur Unterstützung der Arbeit des Akteneinsichtsausschusses und zur weiteren Klärung möglicher Verfehlungen der Klägerin mit der Durchführung einer Sonderprüfung zu beauftragen (Bl. 486/487 GA). Um den dem Akteneinsichtsausschuss von der Stadtverordnetenversammlung erteilten umfangreichen und komplexen Prüfauftrag zeitnah bewältigen zu können, benötige dieser professionelle Unterstützung durch Wirtschaftsprüfer. Dass dieser Beschluss des Magistrats zu einem Zeitpunkt erfolgte, nachdem das die Klägerin betreffende Abwahlverfahren eingeleitet worden war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anbetracht der in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 bekannt gewordenen Haushaltsüberschreitungen im Verantwortungsbereich der Klägerin und des seit Ende November 2002 aufgekommenen Verdachts, öffentliche Mittel in nicht unerheblichem Maße für private Zwecke verwandt zu haben, war es wegen des aufgetretenen bzw. gegebenenfalls noch aufkommenden weiteren Aufklärungsbedarfs sachlich gerechtfertigt, sich professioneller Hilfe von außen zu bedienen. Insbesondere war der Magistrat der Beklagten nicht gehalten, sich wegen der Haushaltsüberschreitungen auf eine hausinterne Prüfung durch das Revisionsamt zu beschränken und hinsichtlich des damals im Raum stehenden Verdachts strafrechtlicher Verfehlungen das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Vielmehr diente die Beauftragung des Büros R. & P. gerade dazu, von dritter Seite eine sachkundige Bestandsaufnahme vornehmen zu lassen, um der dem Magistrat gemäß § 66 Abs. 2 HessGO obliegenden Pflicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nachzukommen. Die Auswahl dieser Firma war sachlich gerechtfertigt. Nach der Begründung der Magistratsvorlage vom 24.2.2003 wurde die Fa. R. & P. regelmäßig vom Hessischen Rechnungshof für überörtliche Prüfungen von Gebietskörperschaften eingesetzt (Bl. 487 GA). Der der Fa. R. & P. erteilte Prüfauftrag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß dem Vertrag vom 20.2.2003 erstreckte sich der Prüfauftrag auf folgende Punkte (Bl. 489 GA): - Abrechnungen anhand fingierter Belege - Abrechnungen von Belegen zweckwidrig eingesetzter Mittel - Budgetüberschreitungen der von der Oberbürgermeisterin zu verantwortenden Bereiche Kultur, Zentrale Verwaltung und Wirtschaftsförderung - Abrechnungen von Dienstwagen - Abrechnungen von Geschenken an Amtsangehörige und Freunde - Auftragsvergaben z.B. an eine Marketingfirma, die den Kommunalwahlkampf der Oberbürgermeisterin organisiert hat, ohne erforderliches Vergabeverfahren. Dieser Prüfkatalog ist angesichts des damaligen Erkenntnisstandes nicht zu beanstanden. Auch die zeitliche Vorgabe, das Verhalten der Klägerin "vor allem auch kurzfristig prüfen zu lassen, zumal bereits ein Termin für eine Abwahl nach § 76 Abs. 4 HGO, nämlich der 11.5.2003, vom Parlament bestimmt ist" (Bl. 489 GA), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Fülle der seinerzeit der Klägerin angelasteten Verfehlungen lag es gerade auch mit Blick auf das Informationsinteresse nicht nur der Hanauer Öffentlichkeit auf der Hand, auf eine zeitnahe Bestandsaufnahme zu dringen. Zwar ist im Vertrag als Prüfungsziel "der Nachweis und die Aufbereitung von Verfehlungen der Oberbürgermeisterin" mit Blick auf kommunal- und haushaltsrechtliche Bestimmungen sowie straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen angegeben (Bl. 489 GA). Diese Zielvorgabe kann in Anbetracht des damaligen Erkenntnisstands und der partiell auch von der Klägerin selbst eingeräumten Verfehlungen, die u.a. zu einer disziplinarrechtlichen Selbstanzeige geführt hatten, jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Prüfauftrag einseitig zu Lasten der Klägerin durchgeführt werden sollte. Die mit der Prüfung befassten Mitarbeiter der Fa. R. & P. waren von ihrer Ausbildung her fachlich kompetent, um den Auftrag zu bearbeiten. Projektleiter war Rechtsanwalt Andreas Hilge, Magister der Verwaltungswissenschaften. Zu dem Arbeitsstab gehörten ferner Diplom-Kaufmann Richard Sch., Rechtsanwalt Dr. Markus St., Betriebswirt (VWA) und Steuerfachwirt Udo J. sowie Diplom-Betriebswirt (FH) Hartwig N.. Im Hinblick auf den konkreten Prüfungsauftrag war es naheliegend, Personen in den Arbeitsstab zu entsenden, die über juristischen wie auch betriebswirtschaftlichen Sachverstand verfügten. Seitens der Beklagten war der Leiter Strategisches Controlling, Herr Martin B., Ansprechpartner. Zudem stand ein Mitarbeiter des Revisionsamtes der Beklagten für Auskünfte zur Verfügung. Aus der Magistratsvorlage vom 23.2.2003, die der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.4.2005 in das Verfahren eingeführt hat, ergibt sich zudem, dass der Firma R. & P. nach Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft und dem Akteneinsichtsausschuss der Stadtverordnetenversammlung der Prüfauftrag erteilt werden sollte, weil diese regelmäßig vom Hessischen Rechnungshof für überörtliche Prüfungen in Gebietskörperschaften eingesetzt werde (Bl. 487 GA). Die Prüfberichte sind von der Firma R. & P. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erstellt worden. Bei dem ersten handelt es sich um den "Zwischenbericht zu den Haushaltsüberschreitungen im Haushaltsjahr 2002" vom 2.4.2003. Prüfungsgegenstand sind Haushaltsüberschreitungen im Haushaltsjahr 2002 im von der Klägerin zu verantwortenden Dezernat I, beschränkt auf die Mittel des Fachbereichs 4 "Sport und Kultur" und des Amtes 10 "Zentrale Verwaltung". Auf 50 Seiten erfolgt eine nach einzelnen Haushaltsstellen differenzierte Analyse des Ein- und Ausgabeverhaltens. Zum Stichtag 31.12.2002 wurden ungedeckte Haushaltsüberschreitungen für das Amt 10 in Höhe von insgesamt € 141.624,93 und für den Fachbereich 4 in Höhe von € 541.143,59 festgestellt. Der Bericht weist der Klägerin aufgrund der ihr im Verlaufe des Jahres 2002 übermittelten Informationen über die die haushaltsrechtlichen Vorgaben überschreitende Entwicklung der Ausgaben für das Amt 10 ab 21.6.2002 "die ganz überwiegende, wenn nicht alleinige Verantwortung" und für den Fachbereich 4 ab Mai 2002 die Mitverantwortung bzw. "überwiegende Verantwortung" zu (S. 5 des Berichts, Bl. 88R GA). Hierbei handelt es sich um eine von der dem Prüfungsunternehmen erteilten Aufgabenstellung erfasste Bewertung, die ihre kommunalrechtliche Verortung in § 66 und § 70 HessGO findet. Nach § 66 Abs. 1 S. 2 HessGO besorgt der Gemeindevorstand nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung "im Rahmen der bereitgestellten Mittel" die laufende Verwaltung. Nach § 70 Abs. 1 S. 2 HessGO leitet und beaufsichtigt der Bürgermeister den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Hieraus folgt nicht nur die politische, sondern ohne weiteres gerade auch die kommunalrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin für von der Beschlusslage der Gemeindevertretung nicht gedeckte Haushaltsüberschreitungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, auf die die Prüfer in ihrem Bericht vom 2.4.2003 hinzuweisen berechtigt waren. Entsprechendes gilt für die von den Prüfern festgestellten Mängel in den Zuständigkeitsbereichen der Ämter 10 und 41, die die Haushaltsüberschreitungen "zumindest begünstigten" (S. 6 des Prüfberichts, Bl. 89 GA). Der Prüfbericht benennt folgende Faktoren: "Projektkalkulationen erwiesen sich als zu optimistisch, Kontrollmöglichkeiten des KIV-Systems (dies war das von der Stadt Hanau genutzte Programm der Kommunalen Informationsverarbeitung in Hessen, so genanntes KIV-Programm) wurden nicht genutzt, Warnhinweise nicht aufgenommen, eingetretene bzw. sich abzeichnende Haushaltsüberschreitungen wurden ohne Reaktion zur Kenntnis genommen, eingerichtete Controlling-Systeme wurden nicht durchgesetzt und gaben ein unrichtiges Bild, Zuständigkeiten zur Auftragsvergabe und zur Anordnungsbefugnis waren unbekannt bzw. wurden überschritten, Überzahlungen wurden geleistet, Projektabrechnungen nicht eingefordert. Eingetretene Haushaltsüberschreitungen wurden schließlich durch nachträgliche Umbuchungen reduziert." Auch für diese festgestellten Organisationsmängel hatte die Klägerin die politische und rechtliche Verantwortung zu tragen. Die Klägerin vermag sich nicht dadurch zu entlasten, dass ihrer Ansicht nach das KIV-Programm unzureichend war, um rechtzeitig aufgetretene bzw. sich abzeichnende Deckungslücken festzustellen. Zwar betont das Revisionsamt der Beklagten in seinem Schreiben vom 25.10.2002 (Bl. 424 ff. GA) die Notwendigkeit, "dass die derzeit im KIV-Verfahren eingespielten maschinellen Deckungskreise überarbeitet werden, um den Vermerken im Haushaltsplan zu den Deckungskreisen Rechnung zu tragen" (Bl. 428 GA). Dem schließen sich die Prüfer an, indem sie sagen, dass nur dann die Zeile in der KIV-Maske "verfügbare Mittel/Mittelüberschreitung" einen reellen Aussagewert habe. Das KIV-Programm lasse zudem durchaus die Reservierung von Haushaltsmitteln für künftige Auszahlungsanordnungen zu. Eine Berufung der Klägerin auf die von ihr behauptete Ungeeignetheit der im Jahre 2002 genutzten Variante des KIV-Programms vermag sie schon deswegen nicht zu entlasten, weil bereits Mitte des Jahres verschiedene städtische Stellen bzw. Bedienstete sie auf drohende Haushaltsüberschreitungen von nicht unerheblichem Ausmaß hingewiesen hatten und die Klägerin somit bereits "bösgläubig" geworden war. Der zweite Bericht der Fa. R. & P. ist dem "Umgang mit Haushaltsmitteln im Haushaltsjahr 2002" gewidmet, umfasst 52 Seiten und stammt vom 24.4.2003 (Bl. 112 - 138 GA). Als Prüfungsgegenstände waren vereinbart: Zweckfremde Verwendung von Haushaltsmitteln in den Bereichen Kultur, zentrale Verwaltung und Wirtschaftsförderung, Privatfahrten der Oberbürgermeisterin mit Dienstwagen und Fahrer, Abrechnung privater Geschenke der Oberbürgermeisterin über die Stadt, Abrechnung privater Essen der Oberbürgermeisterin über die Stadt, Fingieren und Fälschen von Rechnungsbelegen, insbesondere im Zusammenhang mit Essen und Bewirtung sowie Auftragsvergabe ohne Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften.(Bl. 115R GA).Die Prüfer kommen zu dem Ergebnis, dass im Jahre 2002 allein zu Lasten des Amtes 10 "Zentrale Verwaltung" insgesamt € 31.477,00 für Präsente ausgegeben wurden, was von zentraler Bedeutung für die Haushaltsüberschreitungen in diesem Bereich gewesen sei (S. 5, Bl. 114R GA). Sie erachten diese Ausgaben für nicht zulässig, zumindest aber mit dem Gebot der Sparsamkeit unvereinbar. Die diese Präsente betreffende Belegführung sei teilweise unzureichend und lückenhaft gewesen. In vier Fällen mit einem Gesamtwert von € 555,25 habe kein dienstlicher Anlass, sondern ein ausschließlich privates Interesse der Klägerin vorgelegen. Hinsichtlich der privaten Nutzung des Dienstwagens einschließlich Fahrpersonal sei in acht Fällen die "Grenze des Vertretbaren" nicht eingehalten worden (S. 5, Bl. 114R GA). Insgesamt seien daher € 7064,38 zu erstatten. Ferner seien im Jahr 2002 aus dem Haushalt des Amtes 10 € 17.667,73 für Arbeits- und Geschäftsessen ausgegeben worden (S. 5, Bl. 114R GA). Angesichts der bis zum 5.8.2002 währenden vorläufigen Haushaltsführung und der sich seit Mai/Juni 2002 abzeichnenden Haushaltsüberschreitungen wurde dies seitens der Prüfer für nicht zulässig, zumindest aber als Verstoß gegen das Sparsamkeitsgebot angesehen. Die Belegführung über Arbeits- und Geschäftsessen sei als teilweise unzureichend und lückenhaft zu bewerten (S. 6, Bl. 115 GA). Aufgrund von Mitarbeitern des OB-Büros erstellter fingierter Belege seien in 15 Fällen die Bewirtungskosten von € 1.675,58 von der Beklagten getragen worden. In einem weiteren Fall seien Bewirtungskosten in Höhe von € 2.169,70 von der Beklagten übernommen worden, obwohl auf Einladung der Klägerin an dem Essen mindestens zehn Personen aus ihrem Familienkreis bzw. ihrem privaten Freundeskreis teilgenommen hatten (S. 6, Bl. 115 GA), darunter u.a., wie sich aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau ergibt, einer der Bevollmächtigten der Klägerin und dessen Ehefrau (Bl. 345a StA-Akte). Bei städtischen Auftragsvergaben sei es zu verschiedenen von der Klägerin zu verantwortenden Verstößen gegen interne Dienstanweisungen und Vergaberecht gekommen (S. 6, Bl. 115 GA). Druckaufträge seien nicht unter Wahrung der Form des § 71 Abs. 2 HessGO erteilt worden und für einen bestimmten Druckauftrag seien aufgrund einer entsprechenden Rechnung vom 12.12.2001 € 42.780,47 gezahlt worden, ohne dass bis zum Erstellen des Prüfberichts die Bücher gedruckt und ausgeliefert worden seien (S. 6, Bl. 115 GA). Der Prüfbericht zeichnet sich durch eine differenzierte Analyse der einzelnen Ausgabenpositionen aus. Er ist vom Ergebnis her nicht einseitig zu Lasten der Klägerin ausgerichtet, sondern enthält, soweit dies durch entsprechende Tatsachen belegt werden konnte, auch die Klägerin entlastende Aussagen. Die haushaltsrechtlichen Schlussfolgerungen sind in jeglicher Hinsicht überzeugend und nachvollziehbar. Soweit der Bericht eine strafrechtliche Würdigung des Ausgabeverhaltens der Klägerin beinhaltet, ist auch dies nicht zu beanstanden. Mehrfach kommen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass im jeweiligen konkreten Fall tatbestandsmäßig ein Vergehen der Untreue gemäß § 266 StGB zum Nachteil der Stadt Hanau vorliegt oder vorliegen könnte (S. 12 f. = Bl. 118, 118R GA). Zum Teil wird die Bewertung des Verhaltens der Klägerin als Betrug gemäß § 263 StGB zum Nachteil der Stadt Hanau durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau ohne weitere Kommentierung erwähnt (S. 29, 31 = Bl. 126R, 127R). Soweit die Prüfer eine strafrechtliche Bewertung des Verhaltens der Klägerin vorgenommen haben, ist dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes gerechtfertigt gewesen, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau am 26.3.2003 ein Ersuchen an das Landgericht Hanau übersandt hatte, einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von € 12.000,00 zuzustimmen. Gegenstand des Ersuchens waren diverse Abrechnungen privater Anlässe über den öffentlichen Haushalt der Beklagten (Bl. 711 f. StA-Akte). Dementsprechend bestand jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt ein im Wesentlichen übereinstimmender Ermittlungsstand der Staatsanwaltschaft auf der einen und der Fa. R. & P. auf der anderen Seite über mögliche strafrechtliche Verfehlungen der Klägerin im Haushaltsjahr 2002. Dass die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Untreue durch Haushaltsüberschreitung (3200 Js 2794/03) am 21.8.2003 eingestellt hat (Bl. 347 GA), ist insoweit unerheblich. Als eine Abwahlentscheidung nach § 76 Abs. 4 HessGO möglicherweise beeinflussende Ereignisse können nur solche in Betracht kommen, die sich bis zum Tag der Stimmabgabe zugetragen haben. Somit ist die mehr als drei Monate später verfügte Einstellung des genannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für das vorliegende Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unerheblich. Unabhängig davon widerspricht der Inhalt der Prüfberichte der Fa. R. & P. keineswegs in signifikanter Weise dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hanau. Nach deren Begründung der Einstellungsverfügung "haben die Ermittlungen jedenfalls ein - für die Strafbarkeit nach § 266 Strafgesetzbuch erforderliches - allein strafbewehrtes vorsätzliches ( Herv. i. Orig.) Handeln der Beschuldigten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen können" (Bl. 349 GA). Die Staatsanwaltschaft führt jedoch weiter aus (Bl. 349 GA): "Hiervon unberührt bleibt die von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu klärende Frage, ob hier objektiv ein verwaltungswidriges Handeln vorlag, welches der Stadt Hanau einen vermeidbaren finanziellen Schaden verursachte, und ob dieses nicht durch die Beschuldigte fahrlässig verursacht wurde." Soweit sich die Prüfer in ihrem Bericht vom 24.4.2003 betr. Umgang mit Haushaltsmitteln zu strafrechtlichen Fragen äußern, ist dies nicht sachwidrig oder grob fehlerhaft erfolgt. Zum Teil wird auf den damaligen Stand der Bewertung der Handlungen der Klägerin durch die Staatsanwaltschaft als Betrug i.S. des § 263 StGB (S. 29/31 = Bl. 126R, 127R GA) bzw. als Untreue (S. 12 = Bl. 118 GA) Bezug genommen. Zum Teil wird unter bestimmten Voraussetzungen in einzelnen Fällen die Möglichkeit angenommen, dass der Tatbestand des § 266 StGB erfüllt sein könnte (S. 12/13 = Bl. 118/118R GA). Schließlich wird im Zusammenhang mit zur Erstattung eingereichten Bewirtungskosten die Frage strafrechtlicher Verantwortlichkeit u.a. der Klägerin aufgeworfen (S. 24 = Bl. 124 GA). Damit haben die Prüfer keine abschließende strafrechtliche Bewertung des auch von ihnen zu würdigenden Verhaltens der Klägerin vorgenommen, sondern unter Wahrung der gebotenen Zurückhaltung den von ihnen festgestellten Sachverhalt ohne Anspruch auf endgültige Klärung einer vorläufigen und unvoreingenommenen haushalts- und teilweise auch strafrechtlichen Einschätzung unterzogen. Diese fand ihre tragfähige und in vollem Umfang vertretbare Grundlage in dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen. Schließlich widersprechen die Ausführungen im Prüfbericht vom 2.4.2003, der den Haushaltsüberschreitungen im Verantwortungsbereich der Klägerin im Jahre 2002 gewidmet ist, dem Grunde nach auch nicht den eigenen Angaben der Klägerin. Denn diese selbst gab beispielsweise in ihrem am 16.12.2002 dem Stadtverordnetenvorsteher übersandten Antrag für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am selben Tage an, dass allein im Fachbereich Sport und Kultur Haushaltsüberschreitungen von € 553.815,72 angefallen waren (Bl. 643 ff. StA-Akte). Darüber hinaus erklärte die Klägerin in Anwesenheit ihres Bevollmächtigten, RA Dr. E., im Rahmen einer von ihr einberufenen Pressekonferenz am 17.4.2003, es bliebe ein Defizit von 180.000 € übrig (vgl. FAZ, Hanauer Anzeiger und Offenbach Post, jeweils vom 19.4.2003, Anlagenordner K 2). Damit hat die Klägerin selbst mehrfach eingeräumt, dass in ihrem Dezernat in sehr großem Umfang Haushaltsüberschreitungen angefallen sind. Weder für die Fa. R. & P. noch für den Magistrat der Beklagten als Auftraggeber bestand eine rechtliche Verpflichtung, im Rahmen der Arbeiten an den beiden Prüfberichten der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Sicht der Dinge im Rahmen der Tatsachenaufklärung darstellen zu können. Bei dem in Auftrag gegebenen Prüfungsverfahren handelte es sich nämlich nicht um ein Verwaltungsverfahren, in dem die Rechte beteiligter Personen durch eine Anhörung i.S. des § 28 VwVfG zu wahren sind. Vielmehr dienten die in Auftrag gegebenen Prüfberichte als interne Vorarbeiten für möglicherweise gegenüber der Klägerin zu ergreifende verwaltungsverfahrens-, dienst- und auch haftungsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen. Dass spätestens im Rahmen entsprechender förmlich eingeleiteter Verfahren der Klägerin Gelegenheit zu geben war, sich zu den Berichten äußern zu können, steht zwischen den Beteiligten außer Frage. Dass Rechtsanwalt H. das Ergebnis des Zwischenberichts zu den Haushaltsüberschreitungen im Haushaltsjahr 2002 vom 2.4.2003 am 4.4.2005 dem Akteneinsichtsausschuss der Stadtverordnetenversammlung präsentierte, war zwangsläufige Folge der durch den Magistrat erfolgten Beauftragung der Fa. R. & P. mit dem Erstellen des Prüfberichts. Dieser Auftrag war nämlich mit dem Vorsitzenden des Akteneinsichtsausschusses abgestimmt. Der Ausschuss hatte auch ein berechtigtes Interesse, über das Ergebnis der vorgenommenen Untersuchung unterrichtet zu werden. Es liegen entgegen der Behauptung der Klägerin (S. 16 der Klageschrift) keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in diesem Zusammenhang ein "unzutreffendes Bild über die Verantwortlichkeiten gezeichnet" worden ist. Vielmehr hat Rechtsanwalt H. bei seiner Präsentation eine differenzierende Darstellung abgegeben, wie sich den Berichten der Frankfurter Allgemeine Zeitung und der Frankfurter Rundschau vom 5.4.2003 entnehmen lässt. Darüber hinaus erfolgte die Präsentation nicht im Namen des Magistrats, sondern als vom Magistrat beauftragter Sachverständiger im Rahmen der Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrages. b) Stadtverordnetenversammlung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau hat innerhalb des entscheidungserheblichen Zeitraums vom 10.2.2003 bis zum 11.5.2003 nicht in einer rechtlich zu beanstandenden Art und Weise in den Meinungsbildungsprozess der Hanauer Aktivbürgerschaft über die Entscheidung, ob die Klägerin abgewählt werden soll, eingegriffen. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat die Stadtverordnetenversammlung als kommunalpolitisches Organ nicht offen zur Abwahl der Klägerin aufgerufen. Die Klägerin bezieht sich zum einen auf ein im April 2003 von den "Fraktionen in der Hanauer Stadtverordnetenversammlung" herausgegebenes Flugblatt, mit dem zur Abwahl der Klägerin aufgerufen wird. Es ist unterzeichnet von den Fraktionsvorsitzenden der sechs in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie von 53 weiteren Mitgliedern des Vertretungsorgans. Somit haben alle Stadtverordnete der Stadt Hanau dieses Flugblatt unterzeichnet. Dass dieses dennoch nicht als Aufforderung der Stadtverordnetenversammlung als Organ zur Abwahl der Klägerin angesehen werden kann, ergibt sich schon eindeutig aus der Firmierung als Meinungsbekundung der Fraktionen. Fraktionen sind trotz ihrer Eigenschaft als Teile des kommunalen Organs Stadtverordnetenversammlung keine Amtsträger, die im Rahmen von Wahlen zur Beachtung des Neutralitätsgebots bzw. im Rahmen von Abstimmungen dem Sachlichkeitsgebots verpflichtet sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.9.2005 - 15 A 2983/05). Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass eine Gemeinde gemäß § 36a Abs. 4 S. 1 HessGO den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Zudem könnte der Stadtverordnetenversammlung der Inhalt eines solchen Flugblattes nur dann zugerechnet werden, wenn dessen Herausgabe im Namen der Vertretungskörperschaft eine entsprechende kommunalrechtliche Beschlussfassung durch das Gremium selbst vorangegangen wäre (§ 50 Abs. 1 S. 1 HessGO). Gleiches gilt für das von der Klägerin als Beleg angeführte Flugblatt mit dem Titel "Hanau sagt ja zur Abwahl von Frau H. als Oberbürgermeisterin am 11. Mai 2003". Als Herausgeber fungiert das "Bündnis der Fraktionen im Hanauer Stadtparlament" und verantwortlich zeichnen Frau Cornelia G. für die SPD-Fraktion und Herr D. H. für die CDU-Fraktion. Dass von dem Inhalt der beiden Flugblätter eine rechtlich unzulässige Beeinflussung privater Dritter in ihrem Abstimmungsverhalten ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Beide Publikationen waren Ausdruck einer bestimmten politischen Meinung und von Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt. c) Wahlbüro Die Einrichtung einer Internet-Webseite für das Wahlbüro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich der von der Beklagten mit ihrer Klageerwiderung vom 10.8.2004 (Bl. 215 ff. GA) vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters Bt. von der Abteilung Informationstechnik des Ordnungsamtes der Beklagten hatte dieser den Auftrag erhalten, für das Wahlbüro eine neue Webseite zu erstellen (Bl. 238 f. GA). Diese sei am 20.4.2003 in das Internet eingestellt worden. Sie habe Informationen, Daten und Grafiken zu den Wahlen in der Stadt Hanau enthalten. Zudem sei auch ein Gästebuch eingerichtet worden, um den Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, z.B. Wahlunterlagen bei dem Wahlbüro anfordern zu können, aber auch um gegebenenfalls Anregungen zu geben. Es steht fest, dass am 28.4.2003 um 12:56 h ein privater Eintrag in das Gästebuch erfolgte, mit dem die Klägerin zum Suizid aufgefordert worden war. Den Inhalt dieses Eintrags muss sich die Beklagte jedoch nicht als eigene in amtlicher Eigenschaft abgegebene Äußerung zurechnen lassen. Zwar ist die Einrichtung des Gästebuchs in amtlicher Eigenschaft als bürgerorientierte Serviceleistung erfolgt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht anzunehmen, dass sich die Beklagte Meinungsbekundungen von Privatpersonen in dem Gästebuch zurechnen lassen muss. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Veröffentlichung von Stellungnahmen oder gar Anzeigen politischer Parteien, Fraktionen oder von Privatpersonen in einem nicht-öffentlichen Teil eines Amtsblatts (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.4.2001 - 8 B 33/01, NVwZ 2001, 928). Darüber hinaus ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Kopien der Einträge im Gästebuch, dass diese - mit Ausnahme einer Antwort des Wahlbüros - erkennbar von privaten Personen erfolgten (zum Kriterium der entsprechenden "Erkennbarkeit" BVerwG, Beschl. v. 19.4.2001 - 8 B 33/01, NVwZ 2001, 928). Darüber hinaus stand die Möglichkeit, Einträge in das Gästebuch vorzunehmen, jedem Interessenten, somit auch den Anhängern und Unterstützern der Klägerin offen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.4.2001 - 8 B 33/01, NVwZ 2001, 928). Selbst wenn die Beklagte für den gesamten Inhalt des Gästebuchs verantwortlich zu machen wäre, würde dies die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Abwahl der Klägerin am 11.5.2003 nicht in Frage stellen. Seit seiner Einrichtung hatte das Gästebuch bis zum 28.4.2003 insgesamt 108 Besucher und es lagen sechs Einträge zur Abwahl der Klägerin vor. Der Kreis der Empfänger entsprechender Meinungsbekundungen war daher dermaßen klein, dass von einer auch nur ansatzweise erheblichen Beeinflussung der Entscheidung über die Abwahl der Klägerin keine Rede sein kann. Darüber hinaus hat die Beklagte unmittelbar nach Kenntnisnahme des Eintrags vom 28.4.2003 das Gästebuch am Morgen des 29.4.2003 vom Netz genommen, um damit eine Weiterverbreitung der gegen die Klägerin gerichteten schweren ehrverletzenden Äußerungen zu unterbinden. d) Bürgermeister K Die Klägerin rügt in ihrer Klageschrift u.a. öffentliche Äußerungen des Beigeladenen in seiner Funktion als damaliger Bürgermeister der Beklagten zum fehlenden Rückhalt und Apparat der Klägerin im Falle des Scheiterns der politisch beabsichtigten Abwahl (FAZ v. 13.1.2003), zu von der Klägerin zu verantwortenden Fehlern im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren Hanau-putz-munter (FAZ v. 15.1.2003), zu von der Klägerin zu verantwortenden Haushaltsüberschreitungen (Hanau-Post/Offenbach-Post v. 29.1.2003) und zur Behauptung, die Klägerin habe in der Vorweihnachtszeit systematisch sie betreffende Akten und PC-Dateien vernichtet (Hanauer Anzeiger v. 11.1.2003). Diese Äußerungen sind jedoch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abwahlverfahrens und der Abwahlentscheidung unerheblich, da sie vor dem maßgeblichen Stichtag des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung über die Einleitung eines Abwahlverfahrens am 10.2.2003 gefallen sind. Die öffentlichen Äußerungen von Bürgermeister K. zur Entscheidung des Magistrats vom 10.3.2003, die Klägerin aus dem Aufsichtsrat des Rhein-Main-Verkehrsverbundes (RMV) zurück zu ziehen, sind nicht zu beanstanden. Die im Hanauer Anzeiger vom 11.3.2003 wiedergegebene Begründung des entsprechenden Magistratsbeschlusses durch Bürgermeister K. bewegt sich - die zitierte Aussage als wahr unterstellt - im Rahmen des kommunalrechtlich Zulässigen. Mit seiner öffentlichen Darstellung hat er als Vorsitzender des Magistrats die dem Gemeindevorstand obliegende Pflicht wahrgenommen, die Bürgerinnen und Bürger über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten (§ 66 Abs. 2 HessGO). Bürgermeister K. hat ausgeführt, dass der Magistrat die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats im RMV wieder bei dem auch für Verkehrsfragen zuständigen Baudezernenten ansiedeln wolle und dass die Präsenz der Klägerin vergleichbar ihrem Vorgänger im Aufsichtsrat mangelhaft gewesen sei. Es handelt sich hierbei um eine mit sachlichen Erwägungen begründete Entscheidung des Magistrats, die weder Rechtsfehler, insbesondere eine fehlerhafte Ermessensbetätigung (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 12.2.1990 - 15 B 35/90, NVwZ 1990, 791), erkennen lässt, noch von der Klägerin angefochten wurde. Die im Rahmen der Magistratspressekonferenz am 17.3.2003 von Bürgermeister K. abgegebene Begründung zur Entscheidung des Magistrats, das Diensthandy der Klägerin ab dem 17.3.2003 zu sperren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Laut Hanauer Anzeiger vom 18.3.2003 (Bl. 1145 GA) gab er - die zitierte Aussage als wahr unterstellt - an, dass im Januar die Gebührenrechnung noch akzeptabel, im Februar jedoch nicht mehr angemessen gewesen sei. Der Magistrat habe sich zum Sperren des Diensthandys entschlossen, da die Vertretungsfrage innerhalb des Magistrats wegen des anhaltenden Ausfallens der Klägerin inzwischen eindeutig geklärt sei. Diese Entscheidung war sachlich begründet. Der Magistrat der Beklagten durfte aufgrund der seinerzeit bereits über mehr als zwei Monate währenden Erkrankung der Klägerin und aufgrund ihres andauernden Klinikaufenthalts im Ausland davon ausgehen, dass diese jedenfalls auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein würde, ihre Dienstgeschäfte wieder aufzunehmen. Unter diesen Umständen war es auch mit Blick auf den in § 92 Abs. 2 HessGO gesetzlich vorgegebenen Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung jedenfalls nicht willkürlich, das Diensthandy der Klägerin zu sperren, nachdem am 7.3.2003 eine Rechnung über € 298,51 vorlag, die überwiegend Auslandsgespräche betraf (vgl. den Vortrag des Bevollmächtigten der Beklagten, Bl. 1183 GA) und aufgrund der Erkrankung der Klägerin nicht dienstlich veranlasst gewesen sein dürften (vgl. zum unberechtigten Führen privater Telefongespräche von einem Dienstapparat als Dienstvergehen BVerwG, Urt. v. 1..9.1997 - 2 WD 13/97, BVerwGE 113, 128 = NVwZ-RR 1998, 321). Die von Bürgermeister K. im Rahmen einer gemeinsam mit Stadtrat F. am 10.4.2003 veranstalteten Pressekonferenz erfolgten Ausführungen aus Anlass des an das Amtsgericht Hanau gerichteten Antrags der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau vom 7.4.2003, gegenüber der Klägerin einen Strafbefehl zu erlassen (Bl. 751 StA-Akte), sind mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot nicht zu beanstanden. Dem Bericht des Hanauer Anzeigers vom 11.4.2003 zufolge (Bl. 1140 GA) forderte Bürgermeister K. vor dem Hintergrund des beantragten Strafbefehls die Klägerin zum Rücktritt auf. Die Staatsanwaltschaft habe eindeutig festgestellt, dass die Klägerin eine "kriminelle Handlung" begangen habe. Wenn der Strafbefehl Rechtskraft erlangen sollte, wäre die Klägerin rechtskräftig wegen Untreue und Betrugs verurteilt. Dies sei aus Sicht des Magistrats ein unhaltbarer Zustand. Diese Wertung bewegt sich im Rahmen des Sachlichkeitsgebots. Mit dem beantragten Strafbefehl wurde die Klägerin angeklagt, sich durch vier selbständige Handlungen in der Zeit vom 26.2.2002 bis zum Oktober 2002 des Betrugs bzw. der Untreue (§§ 263, 266 StGB) strafbar gemacht zu haben. Bürgermeister K. wie auch der Magistrat insgesamt waren nicht gehindert, aus diesem Anlass öffentlich Stellung zu nehmen und die Klägerin zu Konsequenzen aufzufordern. Insbesondere ergab sich ein solches Hindernis nicht aus der Unschuldsvermutung, zumal Bürgermeister K. ausdrücklich hervorhob, dass für den Fall der Rechtskraft des Strafbefehls die Klägerin als wegen Betrugs und Untreue verurteilt gelte. Dass der Strafbefehlsantrag lediglich auf eine Verwarnung unter Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB zielte, ist insoweit unerheblich, da es sich hierbei auch um eine strafrechtliche Sanktion handelte. Es kommt hinzu, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Haushaltsuntreue (3200 Js 2794/03) von diesem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nicht erfasst war und fortgeführt wurde. Darüber hinaus war es in Anbetracht der seinerzeit in Hanau stattfindenden breiten öffentlichen Diskussion über das Verhalten der Klägerin geradezu angezeigt, dass der Magistrat und für diesen dessen amtierender Vorsitzender Bürgermeister K. zu dem Strafbefehlsantrag unter Wahrung des Sachlichkeitsgebots wertend Stellung bezieht. Bürgermeister K. und Stadtrat F. waren auch befugt, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Strafbefehl gegen die Klägerin zu beantragen, zu begrüßen. Es ist in einem Rechtsstaat zumal für einen Amtsträger angemessen, die Entscheidung, gegen eine wie im Falle der Klägerin einer oder mehrerer Straftaten i. S. des § 170 Abs. 1 Strafprozessordnung hinreichend verdächtige Person Anklage zu erheben oder den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen, öffentlich zu unterstützen. Die von Bürgermeister K. in einer Magistratspressekonferenz vom 5.5.2003 im Zusammenhang mit den Haushaltsüberschreitungen in bestimmten Dezernaten der Klägerin erfolgte Mitteilung, der von der Beklagten bevollmächtigte Rechtsanwalt L. habe bereits ein Forderungsschreiben wegen Schadensersatzes an die Klägerin verfasst, mit dem die Summe von € 682.000,00 eingefordert werde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum eine öffentliche Ankündigung, Schadensersatzansprüche geltend machen zu wollen, sachwidrig sein sollte. Dies gilt um so mehr, als zu diesem Zeitpunkt durch die laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und durch die Ergebnisse der beiden Gutachten der Fa. R. & P. vom 2.4.2003 und 24.4.2003 hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Klägerin für die festgestellten Haushaltsüberschreitungen bzw. für die festgestellte zweckfremde Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel zumindest die überwiegende tatsächliche und politische Verantwortung trug. Auch die anlässlich einer Pressekonferenz vom 5.5.2003 von Bürgermeister K. erfolgte Mitteilung, dass der von der Beklagten bevollmächtigte Rechtsanwalt L. ein Forderungsschreiben an die Klägerin verfasst habe, in dem die Beklagte von der Klägerin die Summe von € 682.000,-- einfordere (Hanauer Anzeiger v. 6.5.2003, Bl. 1130 GA), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere mangelt es dieser öffentlichen Äußerung entgegen der Behauptung der Klägerin nicht an einer tatsächlichen Grundlage. Mit Schreiben vom 2.5.2003 wandte sich Rechtsanwalt L. wegen Schadensersatzes an die von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwälte Baumann, Krüger und Dr. E. in Würzburg und führte unter Bezugnahme auf die beiden Gutachten der Fa. R. & P. u.a. aus (Bl. 478/479 GA): "Im Zwischenbericht vom 02.04.2003 wurde für das Amt 10 `Zentrale Verwaltung´ eine Haushaltsüberschreitung von 141.624,93 € (Seite 22), für das Amt 41 `Kulturamt´(bis 01.07.2002) bzw. den Fachbereich 4 `Sport und Kultur´(ab 01.07.2002) eine Haushaltsüberschreitung von 541.143,59 € (Seite 44) festgestellt. Für die sich hieraus ergebende Gesamtsumme in Höhe von 682.768,52 € sehen wir in Übereinstimmung mit dem Büro R. & P. ihre Mandantin als verantwortlich an. Aus diesem Gesichtspunkt machen wir namens unserer Mandantschaft Schadensersatzansprüche aufgrund der Haushaltsüberschreitungen gegenüber ihrer Mandantin bereits dem Grunde nach geltend. Ihre Mandantin leitete im Haushaltsjahr 2002 das Dezernat I, welchem insbesondere die Ämter 10 und 41 angehörten. Die von den Wirtschaftsprüfern exorbitant hohen Haushaltsüberschreitungen ergaben sich selbst nach Gegenrechnung sämtlicher Haben-Positionen und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Hieraus ergeben sich Haushaltsverstöße, die in ganz überwiegendem Maße von ihrer Mandantin zu vertreten sind." Es folgen weitere Ausführungen zur zweckfremden Verwendung öffentlicher Mittel, u.a zur Abrechnung privater Essen als Arbeits- und Geschäftsessen, zum Ankauf und der Abgabe von externen und internen Präsenten sowie zur privaten Nutzung des Dienstwagens. In diesem Zusammenhang wird insoweit ein Schaden von 9.056,37 € angegeben. Im Anschluss daran heißt es: "Unsere Mandantschaft lässt momentan intern prüfen, in welcher Gesamthöhe Regressforderungen gegenüber ihrer Mandantin geltend gemacht werden. (...) Weitere Ausführungen zum Grund und zur Höhe der Einstandspflicht behalten wir uns ausdrücklich vor. Im Ergebnis kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass ihre Mandantin die ihr obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat, das Haushaltsrecht und die allgemeinen Haushaltsgrundsätze zu beachten, wodurch unserer Mandantschaft ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist." Aus Sicht eines unbefangenen Dritten ist es jedenfalls nicht abwegig zu behaupten, dass durch dieses anwaltliche Schreiben vom 2.5.2003 auch bereits eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 682.000 € dem Grunde nach erfolgt, wobei eine dezidierte Prüfung vorbehalten bleibt. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, Bürgermeister K. habe gewusst, dass Rechtsanwalt L. den Anspruch nicht beziffert habe (Bl. 735 GA), lässt sich unter diesen Umstanden nicht aufrecht erhalten. Darüber hinaus war es bereits lange vor der von der Klägerin inkriminierten Äußerung des Bürgermeisters K. am 5.5.2003 politisch entschieden, eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Am 27.1.2003 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau, den Stadtverordnetenvorsteher gemäß § 77 Abs. 1 HessGO zu ermächtigen, den Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von € 4.885, 23 für Privatessen und Privatfahrten geltend zu machen (Bl. 472 GA). Auf Antrag der CDU-Fraktion wurde die Vorlage des Stadtverordnetenvorstehers um den folgenden Absatz 2 ergänzt: Die Stadtverordnetenversammlung beabsichtigt, alle von Frau OB H. unrechtmäßig beanspruchten Kostenerstattungen und Leistungen zurückzufordern sowie eventuellen Schadensersatz einzufordern. Daher beauftragt sie den Rechnungsprüfungsausschuss als Akteneinsichtsausschuss, die möglichen Ansprüche in seinem Bericht aufzuführen und sie mit der diesbezüglichen Stellungnahme der Anwälte der Stadt Hanau der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung zuzuleiten. Damit sollen die Ansprüche entsprechend § 77 Absatz 1 HGO durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung geltend gemacht werden können. "Dieser Beschluss wurde von der Stadtverordnetenversammlung einstimmig angenommen. Aus ihm wird deutlich, dass gegebenenfalls die Klägerin für sämtliche von ihr zu verantwortenden finanziellen Schäden zur Rechenschaft gezogen werden sollte. Die laut dem oben genannten Pressebericht von Bürgermeister K. abgegebene Erklärung, man mache diesen Betrag im öffentlichen Interesse geltend, war selbstverständlicher Ausfluss seiner Aufgabe als Kämmerer wie aufgrund der Erkrankung der Klägerin als Vertreter der Oberbürgermeisterin, für sachwidrig verwandte Haushaltsmittel bzw. ohne haushaltsmäßige Deckung ausgegebene Mittel eine Kompensation durch Geltendmachung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs zu versuchen. Hätte er dies nicht in Erwägung gezogen, wäre er möglicherweise selbst dem Vorwurf ausgesetzt gewesen, Haushaltsuntreue durch Unterlassen begangen zu haben (vgl. hierzu z.B. BGH, Urt. v. 23.4.1991 - 1 StR 734/90, wistra 1991, 265). Dass schließlich die Beklagte es bislang unterlassen hat, entsprechende Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, rechtfertigt entgegen der Behauptung der Klägerin keineswegs die Annahme, dass die Äußerungen von Bürgermeister K. anlässlich der Pressekonferenz vom 5.5.2003 nur dazu gedient hätten, in unzulässiger Weise auf die damals anstehende Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger Hanaus über die Abwahl der Klägerin Einfluss zu nehmen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13.7.2005, S. 23/24 (= Bl. 880/881 GA) - von der Klägerin unwidersprochen - nachvollziehbar begründet, warum sie bisher von der gerichtlichen Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche Abstand genommen hatte. U.a. wurde festgestellt, dass das Grundstück der Klägerin mit Grundschulden vollauf belastet war, so dass die Beklagte aus einem gerichtlichen Titel nicht erfolgreich hätte vollstrecken können. Zudem wird seit Juli 2004 von dem Ruhegehalt der Klägerin der pfändbare Betrag in Höhe von ca. 1.800,00 € einbehalten. Dies beruht darauf, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung zum Abführen von Entgelten aus Nebentätigkeiten für die Jahre 2000 bis 2003 nicht nachgekommen war, so dass insoweit eine Gesamtforderung von € 40.970,00 bestand (vgl. dazu auch das beim hiesigen Gericht anhängig gemachte Verfahren 9 E 6403/04(2) betr. Nebentätigkeitsvergütung, in dem die Klägerin ihre Klage gegen den Forderungsbescheid der Beklagten zurückgenommen hatte). Darüber hinaus war die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in ähnlicher Höhe bereits Gegenstand früherer Erörterungen, nachdem die Haushaltsüberschreitungen im Jahre 2002 im Verantwortungsbereich der Klägerin bekannt geworden waren. Der Hanauer Anzeiger berichtet am 30.11.2002 über eine Pressekonferenz vom Vortag (Bl. 1132 GA), in der Bürgermeister K. als Kämmerer der Beklagten zu den Haushaltsüberschreitungen Stellung genommen hatte. Für den Fall, dass die Klägerin keine Erfolg versprechenden Lösungsvorschläge unterbreite und die Stadtverordneten eine nachträgliche Genehmigung von Mitteln verweigerten, würden auch Regressansprüche gegenüber städtischen Mitarbeitern, mithin auch gegenüber der Klägerin, geprüft. Bereits damals stand somit die nicht auszuschließende Möglichkeit im Raum, die Klägerin zum Schadensersatz in sechsstelliger Höhe heranzuziehen. Bürgermeister K. war auch befugt, öffentlich die Geltendmachung einer entsprechenden Schadensersatzforderung bekannt zu geben, ohne dass hierzu ein förmlicher Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorlag. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass Ansprüche einer Gemeinde gegen Bürgermeister und Beigeordnete von der Gemeindevertretung geltend gemacht werden (§ 77 HessGO). Rechtsanwalt L. ist hingegen vom Magistrat und nicht vom Stadtverordnetenvorsteher bevollmächtigt worden. Dies ist jedoch für die Entscheidung unerheblich. Bürgermeister K. hatte laut Hanauer Anzeiger vom 6.5.2003 (Bl. 1130 GA) lediglich erklärt, dass Rechtsanwalt L. ein Forderungsschreiben an die Klägerin übersandt habe. Dies entspricht jedoch den Tatsachen. Ob Rechtsanwalt L. möglicherweise als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, dessen Handlung auch heute noch von dem Stadtverordnetenvorsteher geheilt werden könnte, ist unerheblich. Die von Bürgermeister K. im Rahmen derselben Pressekonferenz am 5.5.2003 öffentlich erklärte Absicht, dass die Stadt Hanau auf das Einleiten eines weiteren Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin wegen Verdachts des Mobbings dringen wolle (Hanauer Anzeiger v. 6.5.2003, Bl. 1130 GA = K 23; Hanau Post v. 6.5.2003, Bl. 1134 GA = K 44), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Anlass hierfür liegt in einer wertenden summarischen Einschätzung u.a. der von der Behördenleitung der Beklagten zulässiger Weise im Dezember 2002 und Januar 2003 durchgeführten Befragungen einzelner Mitarbeiterinnen der Klägerin (Bl. 78-80, 83-85 StA-Akte. Die unter Verweis auf einen Bericht des Hanauer Anzeigers vom 5.4.2003 aufgestellte Behauptung der Klägerin, Bürgermeister K. habe sich am 4.4.2003 gegenüber dem Akteneinsichtsausschuss der Stadtverordnetenversammlung dahingehend geäußert, zwischen ihm und der Klägerin "habe es keine Abstimmung über etwaige über Haushaltsbeschlüsse des Parlaments für das Jahr 2002 hinausgehende Aufwendungen gegeben", ist nicht zutreffend. Dass Bürgermeister K. eine solche Äußerung abgegeben hätte, ist dem genannten Zeitungsbericht nicht zu entnehmen (vgl. bereits S. 9 des Beschlusses vom heutigen Tage über die Ablehnung der mit Schriftsatz vom 27.7.2005 eingereichten Beweisanträge, Bl. 1250 GA). e) Rechtsanwalt L. Die von Rechtsanwalt L. im entscheidungserheblichen Zeitraum vom 10.2.2003 bis 11.5.2003 öffentlich abgegebenen Erklärungen über die Klägerin sind im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens über deren Abwahl nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Beeinflussung des Entscheidungsprozesses über die Abwahl der Klägerin würde voraussetzen, dass Rechtsanwalt L. die ihm zugeschriebenen und von der Klägerin gerügten Äußerungen in amtlicher Eigenschaft abgegeben hatte. Das bei Wahlen zu beachtende Neutralitätsgebot bzw. das bei Abstimmungen zu wahrende Sachlichkeitsgebot richtet sich an staatliche und gemeindliche Organe und verbietet diesen, in amtlicher Funktion Partei zu ergreifen bzw. bestimmte politische Parteien oder Wahlbewerber als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen (BVerwG, Urt. v. 18.4.1997 - 8 C 5/96, BVerwGE 104, 323 [327] = NVwZ 1997, 1220). Die Rechtsanwalt L. zugeschriebenen Äußerungen sind jedoch nicht in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden. Rechtsanwalt L. war, was zwischen den Beteiligten unbestritten ist, im entscheidungserheblichen Zeitraum kein Amtsträger der Beklagten. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Privatpersonen mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes beauftragt werden können, wie dies etwa bei Beliehenen der Fall ist. Der Beschluss des Magistrats vom 28.1.2003, mit dem Rechtsanwalt L. das Mandat erteilt wurde, gibt jedoch nichts für die Annahme her, dass diesem die Ausübung hoheitlicher Befugnisse übertragen worden wäre. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Magistratsbeschlusses (Bl. 470 GA): "Herr Rechtsanwalt L., Darmstadt, wird mit der Beratung und Vertretung der Stadt Hanau i.S. Dienstvergehen, Strafsache und Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen Frau Oberbürgermeisterin H. beauftragt." Die Rechtsanwalt L. erteilte Prozessvollmacht, unterzeichnet von Bürgermeister K. und Stadtrat M., lautete auf eine Vertretung "wegen allen strafrechtlichen, beamten- und disziplinarrechtlichen sowie zivilrechtlichen Fragen und Ansprüchen" (Bl. 537 StA-Akte).Es handelte sich somit bei dem von der Beklagten mit Rechtsanwalt L. eingegangenen Mandatsverhältnis um einen ganz normalen privatrechtlichen Anwaltsvertrag, durch den hoheitliche Befugnisse nicht verliehen wurden. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Magistratsbeschluss, dass es nicht zu den anwaltsvertraglich vereinbarten Aufgaben Rechtsanwalts L. gehören sollte, für die Beklagte in der Öffentlichkeit zu bestimmten die Klägerin betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen. Zu entsprechenden amtlichen Äußerungen war demnach weiterhin ausschließlich der Magistrat der Beklagten im Rahmen der Besorgung der laufenden Verwaltung i.S. des § 9 Abs. 2 HessGO zuständig. Soweit Rechtsanwalt L. städtische Gremien u.a. zu Stand und Einzelheiten des gegen die Klägerin gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bzw. des Disziplinarverfahrens informierte, worüber teils ausführlich in der örtlichen Presse berichtet wurde, erfolgte dies ausschließlich in Ausübung seines Anwaltsmandats. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass hierdurch und durch gemeinsame öffentliche Auftritte mit Magistratsvertretern in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden sein könnte, dass Rechtsanwalt L. für den Magistrat der Beklagten spreche, zumal dieser hinsichtlich bestimmter von der Klägerin inkriminierter Äußerungen eine Distanzierung vermissen ließ. Die Klägerin rügt die öffentliche Erklärung Rechtsanwalts L. vom 5.5.2003, wiedergegeben in der Hanau Post vom 6.5.2003 (Bl. 1134 GA = K 44), er wolle, dass die Klägerin sämtliche Versorgungsansprüche einer Wahlbeamtin verliert. In diesem Zusammenhang wird über die Forderung des Magistrats berichtet, dass das Regierungspräsidium auch wegen Mobbings ein förmliches Disziplinarverfahren gegen die Klägerin einleite. Rechtsanwalt L. begründet dies der Hanau Post zufolge (a.a.O.) mit einem völlig inakzeptablen Umgang der Klägerin mit ihrem Stab bis hin zu sexistischen Äußerungen gegenüber einer Sekretärin. Diese öffentliche Stellungnahme des Rechtsanwalts L. war sachlich gerechtfertigt. Im Protokoll der behördeninternen Befragung einer Mitarbeiterin aus dem Magistratsbüro vom 7.1.2003 (Bl. 83-85 StA-Akte) wird von dieser u.a. folgender Sachverhalt beschrieben: "Frau H. hat ständig an mir rumgemeckert , wegen meiner Kleidung, meiner Haare und meiner Nägel. Ich habe ständig Magenschmerzen, deshalb laufe ich hier auch nicht lachend rum und sehe auch blass aus. Es standen mehrere Männer mit im Zimmer als die OB zu mir sagte: `Sie sehen so blass aus, gehen sie mal mit einem Mann aus und lassen sich durch bumsen. Ich habe mich so geschämt." (Bl. 84 StA-Akte) Im Hinblick auf diese Äußerung war Rechtsanwalt L. durchaus befugt, gegenüber der Klägerin den Vorwurf eines völlig unakzeptablen Umgangs mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erheben. Vor diesem Hintergrund gilt dasselbe für die Behauptung von Rechtsanwalt L., ihre entsprechende Abgabe wie in der Hanau Post vom 26.4.2003 berichtet (Bl. 1138 GA = K 48) als wahr unterstellt, die Klägerin habe ihre Mitarbeiter "wie Diener behandelt". Die von Rechtsanwalt L. am 4.5.2003 gegenüber dem Akteneinsichtsausschuss der Stadtverordnetenversammlung abgegebene Erklärung, Regierungspräsident Dr. Di. habe im Hinblick auf die Mobbing-Vorwürfe eine härtere Gangart gegenüber der Klägerin angekündigt (Hanauer Anzeiger v. 5.4.2003, Bl. 1136 GA = K 46; FAZ v. 5.4.2003, Bl. 1137 GA = K 47), ist - deren Abgabe i.S. der zitierten Presseberichte als wahr unterstellt - nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Abwahlverfahrens in Frage zu stellen. Zum einen ist die Klägerin mit dem entsprechenden Vortrag, der erstmals unter Beweisantritt im Schriftsatz vom 27.7.2005 erfolgte, gemäß § 87b VwGO präkludiert (vgl. auch den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage über die mit Schriftsatz vom 27.7.2005 gestellten Beweisanträge). Zum anderen sollte dem Pressebericht im Hanauer Anzeiger vom 5.4.2003 zufolge das angekündigte Vorgehen dazu dienen, Mitarbeiter zu schützen und unnötige Spannungen zum Personal abzubauen. Dies wäre somit eine sachliche Rechtfertigung auch für eine eventuelle vorläufige Suspendierung der Klägerin gewesen. Selbst wenn jene Ankündigung von Rechtsanwalt L. tatsächlich, wie die Klägerin behauptet, falsch gewesen sein sollte, wäre sie als singuläres Ereignis nicht in der Lage gewesen, das Stimmungsbild in der Hanauer Aktivbürgerschaft entscheidend zu beeinflussen (vgl. dazu auch unten). Zudem ist ihre Wirkung durch die Stellungnahme von Regierungspräsident Dr. Di. (FAZ v. 26.4.2003), wonach dieser eine Suspendierung der Klägerin "im Moment" für nicht angebracht halte, gleichsam neutralisiert worden. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die von Rechtsanwalt L. unter Verweis auf das Ergebnis des zweiten Berichts der Fa. R. & P. zum Umgang mit Haushaltsmitteln im Jahre 2002 vom 24.4.2003 vor dem Akteneinsichtsausschuss der Stadtverordnetenversammlung abgegebene Erklärung, der Klägerin sei es "um Fressen und Saufen" auf Steuerzahlers Kosten gegangen (Hanau Post v. 26.4.2003, Bl. 1138 GA = K 48; Frankfurter Rundschau - online v. 29.4.2003, Bl. 1146 GA = K 56), noch vertretbar und daher im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Abwahlverfahrens nicht zu beanstanden gewesen wäre. Jedenfalls war zur Überzeugung des Gerichts eine solche Äußerung nicht von solchem Gewicht, dass - diese hinweggedacht - ein signifikant anderes und für die Klägerin günstiges Abwahlergebnis herausgekommen wäre. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass eine solche Aussage durchaus geeignet war, die Klägerin herabzuwürdigen. Dies rechtfertigte für sich genommen jedoch noch nicht die Annahme, dass durch die von der Klägerin inkriminierten Äußerungen die Grenze des Sachlichkeitsgebots überschritten wurde und es sich bei den Behauptungen und Wertungen des Rechtsanwalts L. um eine unzulässige Schmähkritik gehandelt hatte. Ist eine Rechtsgüterverletzung durch eine bestimmte Äußerung festzustellen, bedarf es regelmäßig einer Abwägung der durch diese beiderseits betroffenen Interessen, nämlich einerseits der Meinungsfreiheit des sich Äußernden und andererseits des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des durch die Äußerung Betroffenen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 12.7.2005 - 1 BvR 2097/02 - juris). Eine solche Abwägung entfällt allerdings, wenn es sich um so genannte Schmähkritik handelt (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 [294] = NJW 1995, 3303). Wenn bei einer wertenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfG, Beschl. v. 26.6.1990 - 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272 [283 f.] = NJW 1991, 95 ; BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1 [16] = NJW 1992, 1439 ; BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 [294] = NJW 1995, 3303). Die von der Klägerin inkriminierten Äußerungen des Rechtsanwalts L. wie "Fressen und Saufen" auf Kosten des städtischen Haushalts sind im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Berichts der Fa. R. & P. vom 24.4.2003 zu sehen, in dem hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Arbeits- und Geschäftsessen zusammenfassend resümiert wird: "In 2002 wurden allein zu Lasten der Haushaltsstelle 1.0011.601000.8 Aufwendungen ìn besonderen Fällen´, die von zentraler Bedeutung für die Haushaltsüberschreitungen im Amt 10 `Zentrale Verwaltung´ ist, 17.667,73 € für Arbeits- und Geschäftsessen ausgegeben. Für die Stadt Hanau galten vom 01.01.2002 bis 05.08.2002 die Beschränkungen der sogenannten vorläufigen Haushaltsführung. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der ab Mai/Juni 2002 der Oberbürgermeisterin bekannten, sich abzeichnenden Haushaltsüberschreitungen erachten wir Arbeits- und Geschäftsessen in der aufgezeigten Größenordnung für nicht zulässig, zumindest aber als mit dem Gebot der Sparsamkeit unvereinbar. Die Belegführung über die Arbeits- und Geschäftsessen ist als teilweise unzureichend und lückenhaft zu bewerten. In Umsetzung der eingangs dargestellten Anweisung der Oberbürgermeisterin wurden Belege von Mitarbeitern des OB-Büros fingiert. Aufgrund fingierter Belege wurden in 15 Fällen die Bewirtungskosten von 1.675,58 € von der Stadt Hanau getragen. In einem weiteren Fall wurden die Bewirtungskosten 2.169,70 € von der Stadt Hanau getragen, obwohl auf Einladung der Oberbürgermeisterin an dem Essen mindestens 10 Personen aus ihrem Familienkreis bzw. ihrem privaten Freundeskreis teilnahmen." (Bl. 114R, 115 GA) Vorangegangen war der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 7.4.2003, gegenüber der Klägerin einen Strafbefehl wegen Betrugs und Untreue in vier Fällen, dem die Abrechnung zweier privater Essen zugrunde lag, zu erlassen. Einmal handelte es sich um ein Essen mit der Tochter der Klägerin am 26.2.2002 zu einem Betrag von 128,00 €. Zum anderen handelte es sich um die Abrechnung eines Familienessens am 18.6.2002 zu einem Rechnungsbetrag von 649,60 € Bl. 752/753 StA-Akte). Aus Anlass des Strafbefehlsantrags räumte die Klägerin im Rahmen einer Pressekonferenz mit ausgewählten Pressevertretern ein, schwere Fehler, wenn auch ohne Bereicherungsvorsatz, begangen zu haben (vgl. Offenbach-Post v. 12.4.2003, Bl. 900 GA; Hanauer Anzeiger v. 12.4.2003, Bl. 901 GA; Frankfurter Rundschau v. 12.4.2003, Bl. 902 GA). Vor diesem Hintergrund könnte die plakative Äußerung von Rechtsanwalt L., der Klägerin sei es um "Fressen und Saufen" auf Kosten der Stadt Hanau gegangen, durchaus noch von der ihm zustehenden Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt gewesen sein. Das Bundesverfassungsgericht geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass scharfe und überspitzte wie polemische Formulierungen für sich genommen eine schädigende Äußerung noch nicht unzulässig machen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 26.6.1990 - 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272 [284] = NJW 1991, 95 ; BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1 [16] = NJW 1992, 1439 ). Speziell für die anwaltliche Tätigkeit hat es mehrfach u.a. im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot des § 43a BRAO festgestellt, dass ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen und sogar "ad personam" argumentieren darf. Nicht entscheidend könne sein, ob ein Anwalt seine Kritik hätte anders formulieren können (BVerfG, Beschl. v. 14.7.1987 - 1 BvR 537/81, 195/87, BVerfGE 76, 171 [192] = NJW 1988, 191 ; BVerfG, Beschl. v. 16.3.1999 - 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199). Dasselbe gilt für die von Rechtsanwalt L. vor dem Akteneinsichtsausschuss am 25.4.2003 aufgestellte Behauptung, unter dem Strich trete bei Durchsicht der Vernehmungsprotokolle der Staatsanwaltschaft eine Rathauschefin in Erscheinung, die nach dem Motto gehandelt habe "Die Stadt gehört mir" (Hanauer Anzeiger v. 26.4.2003, Bl. 1141 GA = K 51). Schließlich ist die Rechtsanwalt L. zugeschriebene Äußerung vor dem Akteneinsichtsausschuss am 25.4.2003, die Klägerin habe bei ihren jüngsten Auftritten stets gelogen (Hanauer Anzeiger v. 26.4.2003, Bl. 1138 GA = K 48), für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung unerheblich. Das Gericht geht i.S. einer Wahrunterstellung davon aus, dass die Rechtsanwalt L. zugeschriebene Äußerung tatsächlich so gefallen ist, und zwar, so ist zu vermuten, als Reaktion auf die Ausführungen der Klägerin in ihren beiden Pressekonferenzen vom 11. und 17.4.2003. In der zweiten dieser Konferenzen warf sie Bürgermeister K. eine Mitschuld an den Haushaltsüberschreitungen vor (vgl. FAZ, Hanauer Anzeiger und Offenbach Post, jeweils vom 19.4.2003, Anlagenordner K 2), was beispielsweise den tatsächlichen Feststellungen u.a. des Berichts der Fa. R. & P. vom 2.4.2003 nicht entsprach. Jedenfalls kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche singuläre Äußerung das Ergebnis der Abstimmung über die Abwahl der Klägerin in erheblicher Weise beeinflusst haben könnte. f) Stadtverordneter D. Die Behauptung des Stadtverordneten D. (DIE GRÜNEN), die Klägerin habe im Zusammenhang mit der Schenkung eines mit einem Industriediamanten besetzten Golfschlägers an Franz Beckenbauer die Unwahrheit gesagt (Hanauer Anzeiger und FAZ v. 15.4.2003, Bl. 29/30 Beweismittelordner), indem sie die Begleichung der entsprechenden Rechnung aus der Stadtkasse bestritten hatte, indem sie angab, die Rechnung sei von einem Sponsor bezahlt worden, berührt die Rechtmäßigkeit des Abwahlverfahrens nicht. Offenkundig hat sich Herr D. als einzelner Stadtverordneter und Mitglied seiner Partei, somit als Privatperson und nicht in einer irgendwie gearteten amtlichen Eigenschaft, geäußert. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass er seinerzeit Vorsitzender des Akteneinsichtsausschusses der Hanauer Stadtverordnetenversammlung war. Zudem diente die von der Klägerin inkriminierte Äußerung des Herrn D. der Richtigstellung von Falschangaben der Klägerin in einer Talk-Show und war daher sachlich gerechtfertigt. Er konnte sich insoweit auf Kenntnis der einschlägigen Akten berufen. Im Übrigen wäre diese Äußerung nicht geeignet gewesen, in signifikanter Weise auf das Abstimmungsverhalten der Hanauer Aktivbürgerschaft einzuwirken. g) Herr S. Die von der Klägerin inkriminierten Handlungen und Äußerungen von Herrn S. (Kulturmanager des Kulturamts Hanau) sind bereits deswegen für die Entscheidung unerheblich, weil sie nicht im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abwahlverfahrens maßgeblichen Zeitraum erfolgten. h) Frau G. Die von der Klägerin inkriminierten Äußerungen von Frau G., seinerzeit Vorsitzende der Fraktion der SPD in der Hanauer Stadtverordnetenversammlung und Mitglied des Akteneinsichtsausschusses, sind für die Entscheidung des Gerichts unerheblich, da sie jedenfalls nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern als Privatperson abgegeben wurden. i) Herr K. Die Behauptung der Klägerin, Herr K. sei als stellvertretender Magistratssprecher und verantwortlicher Mitarbeiter der Pressestelle der Beklagten an deren Pressemitteilungen "und den darin enthaltenen unzutreffenden und vorverurteilenden bzw. verleumderischen Darstellungen" maßgeblich beteiligt gewesen, ist schon deswegen für die Entscheidung nicht von Bedeutung, weil nicht erkennbar ist, dass die Pressearbeit des Magistrats der Stadt Hanau im Zusammenhang mit dem die Klägerin betreffenden Abwahlverfahren sachwidrig gewesen sein könnte. Ob Herr K. Gründungsmitglied des die Abwahl der Klägerin unterstützenden Forums "Hanau sagt ja" gewesen ist, bedarf keiner näheren Klärung, da er eine solche Mitgliedschaft als Privatperson und nicht in amtlicher Eigenschaft angetreten hätte j) Zahlungen der Beklagten und Wahlkampfaktivitäten der Adressaten. Soweit die Klägerin sinngemäß rügt, zwischen bestimmten Zahlungen der Beklagten und Wahlkampfaktivitäten der Adressaten dieser Zahlungen habe ein Zusammenhang bestanden, bewegt sich dies im Bereich der Mutmaßung und Spekulation und bietet keine tragfähige Grundlage für die Annahme, hierdurch sei das Abwahlverfahren in unzulässiger Weise beeinflusst worden. k) Mitarbeitererklärung Mit der am 17.4.2003 in Form eines Offenen Briefs der Öffentlichkeit präsentierten Erklärung der "engsten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem OB-Büro und der Zentralen Verwaltung" (Bl. 458 ff.GA) ist nicht in unzulässiger Weise in das Abwahlverfahren eingegriffen worden. Diese Erklärung wurde nämlich nicht in amtlicher Eigenschaft abgegeben, sondern als private Meinungsäußerung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die sich die Beklagte nicht zurechnen lassen muss. l) Medienberichterstattung Die Art und Weise der Medienberichterstattung über die Person der Klägerin im für das vorliegende Verfahren zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abwahlverfahrens maßgeblichen Zeitraum, ist für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich. Die Medien haben als "Vierte Gewalt" nicht amtlich und der Beklagten zurechenbar gehandelt. Etwas anderes wäre nur dann denkbar, wenn von der Beklagten finanzierte und zu verantwortende PR-Beiträge abgedruckt oder anderweitig publiziert worden wären. Dies war - soweit ersichtlich - jedoch nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass von der einschlägigen Medienberichterstattung eine unzulässige Beeinflussung der Aktivbürgerschaft ausging, sind nicht ersichtlich. Aus dem von der Klägerin vorgelegten umfangreichen Presseordner ergibt sich vielmehr, dass die Medien fast ausnahmslos sachlich über die Umstände der Abwahl der Klägerin berichtet haben. 5. Ergebnisrelevanz Selbst wenn man einzelne Handlungen, Unterlassungen oder Äußerungen des Magistrats oder eines seiner Mitglieder als dem Sachlichkeitsgebot zuwiderlaufend bewerten oder bestimmten öffentlichen Bekundungen von Stadtverordneten oder Rechtsanwalt L. einen der Beklagten zurechenbaren amtlichen Charakter beimessen wollte, wäre hierdurch die Rechtmäßigkeit des Abwahlverfahrens nicht in Frage gestellt. Fehler in einem Abwahlverfahren nach § 76 Abs. 4 HessGO sind nur dann rechtlich erheblich, wenn und soweit sie das Ergebnis der Abstimmung dermaßen beeinflusst haben könnten, dass eine der Klägerin günstige Entscheidung getroffen worden und diese in ihrem Amt geblieben wäre. In der insoweit einschlägigen und auf das Abstimmungsverfahren übertragbaren Rechtsprechung zum Wahlrecht ist allgemein anerkannt, dass die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung nicht nur theoretisch gegeben sein muss. Vielmehr ist erforderlich, dass ein Scheitern des Abwahlverfahrens "nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein" muss (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 - 2 BvC 2/91, BVerfGE 89, 243 [254] = NJW 1994, 922 ; BVerwG, Urt. v. 18.4.1997 - 8 C 5/96, BVerwGE 104, 323 [329] = NVwZ 1997, 1220; BVerwG, Urt. v. 8.4.2003 - 8 C 114/02, BVerwGE 118, 101 ff. = NVwZ 2003, 983; HessVGH, Urt. v. 10.10.1991 - 6 UE 2578/90, NVwZ 1992, 284). In Anbetracht des klaren Ausgangs der Entscheidung über die Abwahl der Klägerin vom 11.5.2003 mit 89,7 % (= 26.726 Stimmen) für und lediglich 10,3 % (= 3.053 Stimmen) gegen die Abwahl der Klägerin ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass bestimmte Handlungen und Äußerungen der Beklagten oder dieser zurechenbar von solchem Gewicht gewesen sein könnte, dass bei deren Unterlassen ein Abstimmungsergebnis zu Gunsten der Klägerin herausgekommen wäre. Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass bei einer aus Sicht der Klägerin seriöseren politischen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Entscheidung über ihre Abwahl das Quorum von 30 % des § 76 Abs. 4 S. 2 HessGO nicht erreicht worden wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst die Berechtigung einzelner gegen sie gerichteter Vorwürfe anerkannt hat, indem sie beispielsweise im Rahmen einer Pressekonferenz am 11.4.2003 einräumte, schwere Fehler gemacht zu haben (vgl. Frankfurter Rundschau v. 12.4.2003; BILD v. 12.4.2003). In Bezug auf die ihr angelasteten Haushaltsüberschreitungen hatte sie bereits in der Magistratssitzung vom 16.12.2002 erklärt, dass sie alleine die politische Verantwortung tragen müsse (Bl. 439 GA). Auch in ihrer zweiten Pressekonferenz, die am 17.4.2003 stattfand, hat sie zugestanden, die Verantwortung der von der Staatsanwaltschaft festgestellten Gesetzesverstöße zu übernehmen (vgl. FAZ, Hanauer Anzeiger und Offenbach Post, jeweils vom 19.4.2003, Anlagenordner K 2). Zu dieser Bewertung gelangt das Gericht, ohne ein von der Klägerin beantragtes demoskopisches Gutachten einzuholen. Das beantragte Sachverständigengutachten wäre nämlich ein ungeeignetes Beweismittel, wie dies bereits im Beschluss vom heutigen Tage über die Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags ausgeführt wurde. Das Gericht geht von dem allgemeinen Gültigkeitssatz der Demoskopie aus, dass die Validität demoskopischer Untersuchungen immer dann besonders groß ist, wenn vorhandene Kenntnisse festzustellen sind (vgl. Ralf Becker, Das demoskopische Gutachten als zivilprozessuales Beweismittel, 2002, S. 53 u.a. mit Verweis auf Scheuch, Das Interview in der Sozialforschung, in: König (Hrsg.), Handbuch der empirischen Sozialforschung, Band 2, 3. Aufl. 1973, S. 138ff. und 143 f. sowie Böhm, Demoskopische Gutachten als Beweismittel in Wettbewerbsprozessen, 1985, S. 124 ff., M., Die Demoskopische Ermittlung der Verkehrsauffassung im Rahmen des § 3 UWG, 1987, S. 108 ff. und 115, Noelle-Neumann/Schramm, Umfrageforschung in der Rechtspraxis, 1961, S. 53). Dementsprechend werden in der Rechtsprechung Umfragegutachten für brauchbar erachtet, die "lediglich auf die Widerspiegelung eines bei den Befragten vorhandenen Wissens gerichtet sind", also auf die Ermittlung aktuellen positiven Wissens (vgl. BGH LM § 25 WZG Nr. 42; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Becker, a.a.O.). Demgegenüber bestehen weitgehend ungelöste Probleme bei der Ermittlung bestimmter Erkenntnisse für einen zurückliegenden Zeitpunkt. Es besteht zwischen Judikatur und Demoskopie Übereinstimmung, dass sich wegen der Unzulänglichkeit menschlichen Erinnerungsvermögens zuverlässige Ergebnisse mit den herkömmlichen Methoden der Umfrageforschung jedenfalls in solchen Fällen nicht mehr erzielen lassen, in denen zwischen Wahrnehmung und Ermittlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Die Befragten sind dann aufgrund vielfältiger sonstiger Einflüsse auf ihre Wahrnehmung nicht mehr in der Lage, sich in ihren früheren Erkenntnisstand zurückzuversetzen, so dass gegebenenfalls auf andere Erkenntnismittel zurückzugreifen ist (vgl. Becker, a.a.O, unter Verweis u.a. auf Knaak, Demoskopische Umfragen, S. 73ff. und Noelle-Neumann/Schramm, Umfrageforschung, S. 54ff.). Das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten wäre zudem ungeeignet, den von ihr erwarteten Beweis einer unzulässigen Beeinflussung des Abstimmungsverfahrens zu erbringen, weil sie von einer Monokausalität des Handelns von Amtsträgern der Beklagten ausgeht. Sie lässt außer acht, dass der Prozess der Willensbildung im Vorfeld der Abstimmung über die Abwahl der Klägerin von vielfältigen Faktoren beeinflusst worden war, u.a. auch durch Staatsanwaltschaft und Strafjustiz, Regierungspräsidium als Disziplinarbehörde, aber auch durch das eigene Handeln der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten. Ebenso bleibt unberücksichtigt, dass damals u.a. aktuelle und die Abwahl der Klägerin nicht unmittelbar berührende politische Ereignisse und Geschehnisse allgemein den politischen Willensbildungsprozess beeinflusst haben oder beeinflusst haben können bzw. auf den konkreten individuellen Entscheidungsprozess Einfluss genommen haben oder Einfluss genommen haben können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Abwahl der Klägerin als Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau durch die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hanau am 11.5.2003.Die Klägerin trat als erste unmittelbar gewählte Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau ihr Amt am 1.1.1994 an. 1999 wurde sie durch die Aktivbürgerschaft der Stadt Hanau für eine weitere Amtsperiode von sechs Jahren gewählt. Nachdem sich der Verdacht ergeben hatte, dass die Amtsführung der Klägerin zumindest in Einzelfällen nicht in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben für eine ordnungsgemäße Amtsausübung stand, beantragten die im Stadtparlament Hanau vertretenen Fraktionen von SPD, CDU, Die Grünen, FDP, BfH und der Republikaner am 27.1.2003, folgenden Punkt auf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung vom 10.2.2003: "Frau Oberbürgermeisterin Margret H. wird abgewählt." Dieser Antrag wurde unter V. 3 auf die Tagesordnung gesetzt. Mit weiterem Antrag vom 27.1.2003 beantragten die genannten Fraktionen, den 11.5.2003 als Tag der Abwahl festzulegen und als Abstimmungstext festzulegen: "Wollen Sie Frau Oberbürgermeisterin H. abwählen?" Dieser Antrag wurde unter V. 4 auf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung vom 10.2.2003 aufgenommen. In der 23. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau vom 10.2.2003 beantragte der Stadtverordnetenvorsteher W., den die Abwahl betreffenden Antrag wie folgt abzuändern: "Für Frau Oberbürgermeisterin H. ist ein Abwahlverfahren einzuleiten." Dieser Antrag wurde sodann in der Sitzung vom 10.2.2003 mit 55 Stimmen gegen 1 Stimme ohne Enthaltungen beschlossen (Beschluss-Nr. 414/03). Als Tag der Abwahl wurde mit großer Mehrheit bei einer Gegenstimme ohne Enthaltungen der 11.5.2003 als Tag der Abwahl festgelegt (Beschluss-Nr. 415/03 A). Die der Bürgerschaft vorzulegende Frage wurde auf Änderungsantrag des Stadtverordnetenvorstehers mit großer Mehrheit bei einer Gegenstimme ohne Enthaltungen wie folgt gefasst: "Stimmen Sie für die Abwahl der Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau, Frau Margret H.?" (Beschluss-Nr. 415/03 B). Daraufhin wurden mit Amtlicher Bekanntmachung der Stadt Hanau vom 12.2.2003 der Tag und der Gegenstand der Abstimmung am 22.2.2003 im Hanauer Anzeiger bekannt gemacht. Die Abstimmung über die Abwahl der Klägerin fand dementsprechend am 11.5.2003 statt. Mit Amtlicher Bekanntmachung der Stadt Hanau vom 16.5.2003, veröffentlicht am 20.5.2004 im Hanauer Anzeiger, teilte die Gemeindewahlleiterin das Ergebnis der Abstimmung mit. Von den 59.561 Stimmberechtigten nahmen insgesamt 30.001 an der Abstimmung teil. Die Wahlbeteiligung betrug somit 50,4 %. 222 Stimmen waren ungültig, 29.779 gültig. Für die Abwahl der Klägerin stimmten 26.726 Stimmberechtigte (89,7 %), dagegen 3.053 (10,3 %). Da die Mehrheit der Stimmberechtigten für eine Abwahl votierte und diese Mehrheit auch das Quorum von 30 % (= 17.868 Stimmen) übertraf, stellte die Gemeindewahlleiterin fest, dass die Klägerin gemäß § 76 Abs. 4 HGO abgewählt worden ist. Zugleich wurde das Ausscheiden der Klägerin aus dem Amt zum 15.5.2003 bekannt gegeben. Dies wurde der Klägerin zudem mit Schreiben vom 16.5.2003 mitgeteilt. Zugleich erfolgte mit Bescheid des Magistrats der Stadt Hanau eine Berechnung der Bezüge für die Zeit nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Amt. Mit Telefax vom 30.5.2003 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Einspruch gegen die Gültigkeit ihrer Abwahl vom 11.5.2003 erhoben. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Organe der Stadt Hanau im Vorfeld des Abwahlverfahrens zu Lasten der Klägerin verhalten und das gebotene Maß "staatlicher Neutralität" hätten vermissen lassen. Der Einspruch werde rein vorsorglich erhoben, wohl wissend, dass § 54 KWG die entsprechende Anwendbarkeit des § 25 KWG nicht vorsehe. Diese Vorschrift müsse jedoch im Abwahlverfahren analog angewandt werden. Mit Schriftsatz vom 4.6.2003, im Büro des Bürgermeisters der Stadt Hanau eingegangen am 11.6.2003, legte der Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend zur Fristwahrung Widerspruch gegen die Abwahl vom 11.5.2003 ein. Es sei aus rechtlicher Sicht nicht auszuschließen, an Stelle des nach Ansicht der Klägerin analog möglichen Wahlprüfungsverfahrens "sofort Klage erheben zu müssen". Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, aufgrund der Vorgaben des § 126 Abs. 3 BRRG Widerspruch zu erheben. Mit Schreiben vom 3.9.2003 teilte die Gemeindewahlleiterin der Stadt Hanau dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass das Hessische Kommunalwahlgesetz einen Einspruch gegen die Gültigkeit einer Abwahl eines Bürgermeisters oder Bürgermeisterin gemäß § 76 Abs. 4 nicht vorsehe. Eine analoge Anwendung der §§ 25 - 27 KWG komme daher nicht in Betracht. Dies wurde für die Beklagte mit Schriftsatz des Rechtsanwalts L. vom 15.1.2004 gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin noch einmal bekräftigt und ergänzend begründet. Mit mehreren Schriftsätzen vom 9.3.2004 hat der Bevollmächtigte der Klägerin seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Abwahl der Klägerin, seine Anfechtung der Abwahl der Klägerin am 11.5.2003 und seinen Widerspruch gegen den Bezüge-Bescheid vom 16.5.2003 weiter begründet. In seinem Schriftsatz vom 9.3.2004 betr. Einspruch gegen die Gültigkeit der Abwahl der Klägerin führt der Bevollmächtigte der Klägerin aus: - Sowohl der Magistrat als auch die Stadtverordnetenversammlung hätten durch zahlreiche Beschlüsse, Bekanntgaben und Verlautbarungen unzulässigen Einfluss auf den Wahlvorgang genommen, so dass die Stimmbürger keine freie Entscheidung hätten treffen können. Auch der von der Stadt Hanau mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragte Rechtsanwalt L. habe diverse Presseerklärungen, Pressegespräche und Presseauskünfte während des Abwahlkampfes abgegeben, die von der Klägerin ausdrücklich gerügt würden. Zudem hätten sich zahlreiche Einzelpersonen als Mitglieder städtischer Organe zur Personen- und Amtsführung der Klägerin geäußert, was gleichfalls gerügt werde. - Das Verhalten der Organe der Beklagten und des bevollmächtigten Rechtsanwalts L. "vor, im und nach dem Abwahlverfahren" habe in Presse, Funk und Fernsehen zu einer durch die Klägerin zu rügenden Berichterstattung geführt. - Das gegen die Klägerin geführte Strafverfahren sei durch Beschluss der 5. Kammer des Landgerichts Hanau vom 14.1.2004 gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 4.000,00 € eingestellt worden. Die Strafkammer habe u.a. "auf Grund einer erheblichen Schädigung der Einspruchsführerin durch die initiierte Vorverurteilungs- und Rufmordkampagne zu Lasten der damaligen Angeklagten das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung" zurücktreten lassen. Zu rechtlichen Würdigung führt die Klägerin aus, dass ein beamtenrechtliches Vorverfahren zulässig und auch erforderlich sei, u.a. um dem Rehabilitationsinteresse der Klägerin gerecht zu werden. Der Magistrat der Stadt Hanau habe in ihm zuzurechnender Weise durch zahlreiche Beiträge gegen die auch in einem Abwahlverfahren zu beachtenden Wahlrechtsgrundsätze verstoßen. In seinem Schriftsatz vom 9.3.2004 betr. Anfechtung der Abwahl der Klägerin führt der Bevollmächtigte der Klägerin aus: Verantwortliche der Stadt Hanau hätten die öffentliche Diskreditierung der Klägerin systematisch durch die rechtswidrige Einwirkung auf Mitarbeiter der Stadtverwaltung betrieben, um deren Abwahl zu befördern. Es sei auf Mitarbeiter im Umfeld der Klägerin eingewirkt worden, um diese zu in der Öffentlichkeit zu verwendenden nachteiligen Aussagen über deren dienstliches und privates Verhalten und zu pflichtwidrigen dienstlichem Handeln oder Unterlassen zu veranlassen. Im Falle einer Weigerung entsprechender Mitwirkung sei mit beruflichen Nachteilen gedroht worden. Im Einzelnen wird mit dem Angebot einer Glaubhaftmachung durch entsprechende Zeugenaussagen ausgeführt: - Mitarbeiter im Umfeld der Klägerin seien aufgefordert worden, die Zusammenarbeit mit ihr zu verweigern, dies mit Mobbing zu begründen und zu publizieren. - Ein vorweihnachtliches Wochenendtreffen im Jahre 2002 von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin sei von der Spitze der Stadtverwaltung rechtswidrig zielgerichtet beeinflusst worden. Es habe eine Verweigerungshaltung gegenüber der Klägerin herbeigeführt bzw. sicher gestellt werden sollen und sei dann in eine publizierte Mitarbeitererklärung gemündet. - Kulturmanager S. habe einen Mitarbeiter aufgefordert, gegen dessen Kenntnis und Erinnerung nachträglich einen Aktenvermerk über ein vermeintliches Gespräch mit der Klägerin zu drohenden strukturellen Etatüberschreitungsrisiken zu fertigen und an präsenter chronologisch passender Stelle in die Verwaltungsakten einzulegen. Zudem sei der Mitarbeiter Dr. R. schriftlich aufgefordert worden, das von der Klägerin für Hanau betriebene Fußball-WM-Projekt zu boykottieren. - Magistratsmitglieder und Beamte der Stadt Hanau hätten gegenüber zwei Mitarbeitern der Klägerin geäußert, diese würden persönlich wegen mitzuverantwortender Etatüberschreitungen in Regress genommen. Sollten sie allerdings die Klägerin belasten oder mit ihr nicht länger kooperieren, hätten diese ein Zusage erhalten, weder persönlich in Anspruch genommen zu werden noch berufliche Nachteile erwarten zu müssen. - Es habe eine Verletzung der Neutralitätspflicht des Dienstherrn stattgefunden durch a) öffentliche Bekanntgabe von Internas, b) durch öffentliches Behaupten falscher Tatsachen, c) durch das Streuen gezielter Falschinformationen über den so genannten Wirtschaftsprüfungsbericht, d) durch Einflussnahme auf Mitarbeiter im Umfeld der Klägerin als Oberbürgermeisterin, e) durch Kooperation mit außerhalb der Stadtverwaltung stehenden Dritten (Beschädigung von "Hanauer-für-H.-Wahlplakaten durch Hanauer Jungsozialisten mit Aktivisten des Kulturzentrums. - Folgerichtig sei Mitarbeitern der Klägerin der von den weiteren hauptamtlichen Mitgliedern des Magistrats der Stadt Hanau mandatierte Rechtsanwalt L., Darmstadt, als Zeugenbeistand im Strafverfahren gegen die Klägerin zur Seite gestellt worden. In seiner ergänzenden Begründung des Widerspruchs gegen den Bezüge-Bescheid vom 16.5.2003 wiederholt der Bevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen das Vorbringen in den vorgenannten Schriftsätzen. rein vorsorglich legt er zudem Widerspruch gegen die Entlassung der Klägerin aus dem Amt der Oberbürgermeisterin vom 16.5.2003 ein. Mit Schreiben vom 23.3.2004 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin (nochmals) u.a. mit, dass das Gesetz einen Einspruch gegen die Gültigkeit einer Abwahl nicht vorsehe. Auch sei ein Widerspruch gegen die Abwahl nicht statthaft. Das Ausscheiden der Klägerin aus dem Amt der OB sei gesetzliche Folge des Ergebnisses der Abwahl. Die Klägerin hat am 11.5.2004 Klage wegen "Anfechtung Abwahl Oberbürgermeisterin a.D. H. am 15.05.2003" erhoben. Sie wiederholt und ergänzt ihr Vorbringen, das u.a. bereits Gegenstand der Begründung ihres Einspruchs gegen die Abwahl vom 11.5.2003 war. Im Einzelnen führt sie aus: Die Organe der Beklagten hätten unzulässigen Einfluss auf den Abwahlvorgang genommen. Zwar sei es der Beklagten unbenommen, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf disziplinarrechtlich oder strafrechtlich relevante Vorgänge eigene Ermittlungen anzustellen und den Sachverhalt aufzuklären. Im vorliegenden Fall seien jedoch Art und Weise der Sachverhaltsermittlungen sowie der Umgang mit den Ergebnissen eigener Ermittlungen bzw. der Untersuchungsergebnisse Dritter vollkommen indiskutabel und hätten der der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden Fürsorgepflicht widersprochen. a) Magistrat Die anlassbezogene Begutachtung bestimmter verwaltungsinterner Abläufe durch einen externen Prüfer sei dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Zu rügen sei allerdings die Art und Weise des zielorientierten Vorgehens des vom Magistrat der Beklagten zur Begutachtung eventueller Haushaltsüberschreitungen im Haushaltsjahr 2002 beauftragten Büros der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. & P. GbR. Das Gutachten basiere auf einer Auswertung von Akten und Gesprächen mit Mitarbeitern, ohne u.a. die Klägerin befragt oder um Stellungnahme gebeten zu haben. Der erste Zwischenbericht vom 2.4.2003, der sich mit Haushaltsüberschreitungen befasse, sei mit systematischen Fehlern behaftet. So seien nur die tatsächlich ausgegebenen Mittel erfasst worden, nicht aber bereits durch Verträge gebundene Mittel, die zunächst noch nicht abgeflossen waren, später jedoch zwangsläufig zu weiteren Ausgaben geführt hatten. Begünstigt worden seien die Überschreitungen durch eine unzureichende Überwachung, die EDV-technisch bedingt gewesen sei. Der Gutachter sei zu dem objektiv nicht nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass die Klägerin die überwiegende Verantwortlichkeit für die Haushaltsüberschreitungen trage, obwohl deren Überwachungsmöglichkeiten systematisch eingeschränkt gewesen seien. Mängel beim Haushaltsvollzug und die kassenrechtliche Behandlung von Ausgaben und Verpflichtungen hätten zu den Überschreitungen geführt. Unerheblich sei es, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben erlangt habe. Fehlhandlungen von Mitarbeitern der Klägerin seien pauschal mit vermeintlichem "Mobbing" entschuldigt und daraus sei sogar noch der Vorwurf der Nötigung abgeleitet worden. Zudem habe die Landesgartenschau 2002, die in Hanau stattfand, zu nicht prognostizierten finanziellen Lasten der Beklagten geführt. Insgesamt sei das Gutachten unzulänglich gewesen, was zu Fehlschlüssen zu Ungunsten der Klägerin geführt hätte. Dies sei auch von Dritten so wahrgenommen worden, die daher Zweifel an der Objektivität des Gutachtens geäußert hätten. Schließlich habe der Magistrat der Beklagten unter Berufung auf die Ergebnisse des Gutachtens und deren verfehlte Interpretation vermeintliche Fehlhandlungen der Klägerin publik gemacht und damit ein unzutreffendes Bild über die Verantwortlichkeit gezeichnet. Dadurch sei in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, die Klägerin habe sich um 700.000,00 € bereichert. Hieran werde "der Mechanismus der gegen die OB geführten (in Hanau beispiellosen) Rufmordkampagne deutlich" (S. 16). b) Stadtverordnetenversammlung Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung hätten in zahlreichen Informationsveranstaltungen und Flugblättern offen zur Abwahl der Klägerin aufgerufen. Nach Inhalt und Aufmachung etwa eines Flugblattes vom April 2003 (K 2) sei der Eindruck erweckt worden, dass sich die Stadtverordnetenversammlung als Organ der Beklagten geäußert habe. Ein weiteres Flugblatt mit "Pressesplittern" weise als Herausgeber das "Bündnis der Fraktionen im Hanauer Stadtparlament" aus (K 2). Auch hierfür zeichne somit die Stadtverordnetenversammlung verantwortlich. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.1.2003, in der die dort vertretenen Fraktionen die Klägerin zum Rücktritt aufgefordert hatten, seien bestimmte Vorwürfe als Tatsachen dargestellt worden, die sich in den späteren Straf- bzw. Disziplinarverfahren als nicht für eine Ahndung geeignete Tatsachen erwiesen hätten (HA 28.1.2003, K 2). Der Dienstherr habe in diesem Zusammenhang die ihm gegenüber der Klägerin obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Er hätte die Klägerin vor ungerechtfertigten Angriffen und Beleidigungen schützen müssen. c) Wahlbüro Das Wahlbüro der Beklagten habe etwa 4 Wochen vor dem Abwahltermin ein Gästebuch eingerichtet, um Besuchern der Website die Möglichkeit zu geben, sich zum Abwahlverfahren zu äußern. In der Folge seien in diesem Gästebuch wertende Kommentare abgegeben worden. Ein Nutzer habe die Klägerin sogar zum Selbstmord aufgefordert. Erst nachdem im Hanauer Anzeiger vom 29.4.2003 die Frage gestellt worden war, ob ein solches Vorgehen des Wahlbüros angemessen sei, hätte sich die Beklagte zur Schließung des Gästebuchs entschlossen. d) Rechtsanwalt L. als Bevollmächtigter der Beklagten Der von der Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragte Rechtsanwalt L. habe während des Abwahlkampfes diverse Presseerklärungen abgegeben, Pressegespräche geführt und Presseauskünfte erteilt, die von der Klägerin ausdrücklich gerügt werden. Sein Ziel sei es gewesen, die Klägerin der Öffentlichkeit im allerschlechtesten Licht zu präsentieren (z.B.: "Fressen und Saufen auf Kosten des Steuerzahlers", "...die Stadt vor dem Beutezugriff der OB zu schützen"). Bei Krankmeldungen der Klägerin habe dieser ihr unterstellt, dass sie entgegen ihrer Krankmeldung gesund- und dienstfähig sei. Dem Regierungspräsidium habe er vorgeworfen, die Klägerin "ungerechtfertigt zu schonen". Öffentlich habe Rechtsanwalt L. den Eindruck erweckt, der Beklagten sei durch die Budgetüberschreitungen ein hoher Vermögensschaden entstanden. Es sei von Mittelüberschreitungen in Höhe von 683.000 € die Rede gewesen, obwohl ein entsprechender Beschluss der städtischen Gremien noch nicht vorgelegen habe und eine entsprechende Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt hätte. Es sei der Eindruck erweckt worden, die Klägerin habe sich etwa durch Haushaltsüberschreitungen persönlich bereichert. Nach Auswertung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hanau habe Rechtsanwalt L. von einem "System H." gesprochen (Bl. 22 GA). Es gehe aus den Akten hervor, dass sich die Klägerin in mehr als vier Fällen, die die Staatsanwaltschaft mit einem Strafbefehl gewürdigt habe, strafrechtlich relevanter Verfehlungen schuldig gemacht habe. Unmittelbar vor der Abwahlentscheidung habe Rechtsanwalt L. in der Presse erläutert, es habe sich aus den Ermittlungsakten ergeben, dass der begründete Verdacht bestehe, die Klägerin habe private Wahlkampfkosten aus dem Jahr 2000 mit dem Auftrag "Hanau-putz-munter" verrechnet. Jedoch habe weder die Staatsanwaltschaft diesen Schluss gezogen noch seien entsprechende Vorwürfe erwiesen (Bl. 23 GA). Insgesamt sei der Klägerin unterstellt worden, eine Vielzahl von Straftaten begangen zu haben, wodurch der Beklagten ein erheblicher Schaden entstanden sei. Tatsächlich seien jedoch lediglich vier Einzelhandlungen mit einem Schaden von maximal 1.300,00 € geahndet worden . e) Zahlreiche Einzelpersonen hätten sich als Mitglieder städtischer Organe zur Personen- und Amtsführung der Klägerin in wahlrechtlich unzulässiger Weise geäußert. aa) Bürgermeister K. Bürgermeister K. habe in einem Interview mit der FAZ (FAZ v. 13.1.2003) geäußert, dass selbst im Falle des Scheiterns einer Abwahl der Klägerin eine Zusammenarbeit mit dieser nicht mehr denkbar sei. Diese stünde dann völlig allein und ohne Haushaltsmittel da (Bl. 24 GA). Im Zusammenhang mit der Aktion "Hanau-putz-munter" habe Bürgermeister K. im Rahmen einer Magistratspressekonferenz Spekulationen über Verfehlungen der Klägerin wie "Doppelzahlungen" und fehlerhaftes Vergabeverfahren aufgestellt (Bl. 24 GA). Diese Vorwürfe hätten sich im Nachhinein als vollkommen unzutreffend erwiesen (Bl. 25 GA). Er habe diese Behauptungen aufgestellt, ohne deren Wahrheitsgehalt zuvor zu überprüfen und die Beteiligten hierzu zu hören. Der Vorwurf, die Klägerin habe "Haushaltsüberschreitungen" zu verantworten, weil sie sich bewusst über Warnhinweise von Mitarbeitern und Computern hinweggesetzt habe, habe sich später "in dieser Pauschalität" als nicht zutreffend erwiesen (Bl. 25 GA). Insbesondere hätten die Ergebnisse der Wirtschaftsprüfer R. & P. eine solche Aussage nicht gerechtfertigt, da diese selbst mehrere Ursachen für die Haushaltsüberschreitungen festgestellt hätten. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang (später) festgestellt, dass die Klägerin keinen strafrechtlichen Vorwurf trifft. Vielmehr habe diese sogar festgestellt, dass die Klägerin zum Nutzen der Stadt gehandelt habe. (Bl. 26 GA). Bürgermeister K. habe schließlich im Zusammenhang mit der Löschung des Terminkalenders der Klägerin in der EDV dieser zu Unrecht vorgeworfen, sie habe die Aufklärung bewusst zu erschweren versucht (FR online v. 18.1.2003) (Bl. 26 GA). Tatsächlich habe jedoch dem Akteneinsichtsausschuss der Terminkalender der Klägerin in ausgedruckter Form vorgelegen. Gegenüber dem Akteneinsichtsausschuss habe Bürgermeister K. sogar behauptet, die Klägerin habe in der Vorweihnachtszeit systematisch Akten und Computerdaten vernichtet (HA v. 11.1.2003).Insgesamt habe somit Bürgermeister K. "größtenteils haltlose Verdächtigungen gegen die OB" erhoben und damit ein unzutreffend negatives Bild von dieser bzw. von ihrer Art und Weise der Amtsführung gezeichnet (Bl. 27 GA). bb) Stadtverordneter D. (DIE GRÜNEN, Vorsitzender des Akteneinsichtausschusses) Stadtverordneter D. habe auf einer Homepage seiner Partei Vermutungen und Gerüchte zum Verhalten der Klägerin geäußert und bewertet. Im Zusammenhang mit der Löschung von Daten aus dem Terminkalender der Klägerin habe er von "Verdunkelung" gesprochen und damit den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Klägerin habe sich strafrechtlich relevant verhalten (Homepage v. 10.1.2003) (Bl. 27 GA). Demgegenüber seien lediglich Daten aus der Zeit des OB-Wahlkampfes gelöscht worden, die zudem dem Akteneinsichtsausschuss vorgelegen hätten. Im übrigen seien die Daten für die gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe vollkommen irrelevant gewesen. Herr D. habe die Klägerin im Zusammenhang mit der "Golfschläger-Affäre" der Lüge bezichtigt (OF-Post v. 15.3.2003; FAZ v. 15.3.2003). Es sei um die Finanzierung eines Geschenks für Franz Beckenbauer gegangen, das die Klägerin diesem im Zusammenhang mit der Bewerbung Hanaus für die Fußball-WM 2006 überreicht hatte. Tatsächlich sei der Golfschläger - wie sich später herausgestellt habe - (FAZ v. 6.11.2003) von einem Unternehmer gespendet worden (Bl. 28 GA).Herr D. habe somit als Vorsitzender des Akteneinsichtsausschusses mehrfach unzutreffende Vorwürfe gegen die Klägerin verbreitet und mit entsprechenden Wertungen bis hin zu Rücktrittsforderungen verbunden (Bl. 29). cc) Herr S. (Kulturmanager, Kulturamt der Stadt Hanau) Herr S. habe einen namentlich bekannten Mitarbeiter aufgefordert, "gegen dessen Kenntnis und Erinnerung nachträglich einen Aktenvermerk über ein vermeintliches Gespräch mit der OB zu drohenden strukturellen Etatüberschreitungsrisiken zu fertigen und an präsenter chronologisch passender Stelle in die Verwaltungsakten einzulegen" (Bl. 29 GA). Dies habe später als Baustein gedient, der Klägerin einen unverantwortlichen Umgang mit städtischen Geldern in Form von Haushaltsüberschreitungen während der Wahlkampfzeit öffentlich vorzuwerfen. Der Zeitpunkt der Kenntnis von möglichen Etatüberschreitungen sei auch einer der Punkte für die Wertung in dem Gutachten der Wirtschaftsprüfer gewesen, die Klägerin sei maßgeblich für die hohen Etatüberschreitungen verantwortlich. Im übrigen sei die Rolle des Herrn S. im Zusammenhang mit den Mittelüberschreitungen durchaus eine andere gewesen, als dies im Gutachten der Wirtschaftsprüfer zum Ausdruck komme. Zum Beweis hierfür bezieht sich die Klägerin auf eidesstattliche Versicherungen zweier ehemaliger Mitarbeiter im Kulturamt (K 5 und K 6) (Bl. 30 GA). Herr S. habe seinen Mitarbeiter Dr. R. schriftlich aufgefordert, das von der Klägerin betriebene Fußball-WM-Projekt zu boykottieren. Dies habe später im Abwahlkampf dazu gedient, der Klägerin Unfähigkeit vorzuwerfen, obwohl in Beschlüssen des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung diese Bemühungen der Klägerin begrüßt worden seien (HA v. 7.11.2003; FAZ v. 6.11.2003) (Bl. 30 GA). Herr S. habe einen Mitarbeiter persönlich aufgefordert, der Klägerin ab sofort seine Loyalität zu entziehen und sie ab sofort nicht mehr in der Arbeit zu unterstützen. Damit habe der Eindruck erweckt werden sollen, dass die Klägerin völlig isoliert und handlungsunfähig sei (Interview K., FAZ 13.1.2003) (Bl. 31 GA). dd) Frau G. (Fraktionsvorsitzende der SPD und Mitglied des Akteneinsichtsausschusses) Frau G. habe sich insbesondere als "Aktivistin" des Internetforums "Hanau sagt ja zur Abwahl" hervorgetan. Sie habe geäußert, dass es angesichts der "Verfehlungen" der Klägerin nicht gerechtfertigt sei, diese in irgendeiner Weise in Schutz zu nehmen (Bl. 31 GA). Im Internetforum sei im Zusammenhang mit der Löschung des Terminkalenders vom "Ziel der Verdunklung und der Vernichtung von Beweismaterial" die Rede gewesen (Bl. 32 GA). Es sei die Rede vom "System H." gewesen und der Klägerin seien fortlaufende und planmäßige Verfehlungen angelastet worden. Es sei unterstellt worden, dass die Klägerin ihr Amt zielgerichtet zu ihrem eigenen Vorteil missbraucht habe. In Anbetracht des Umstandes, dass seit Amtseinführung der Klägerin im Jahre 1994 keine nennenswerte Kritik an ihrer Amtsführung bekannt geworden sei, hätten die erhobenen Vorwürfe dazu gedient, die Klägerin unter allen Umständen in der öffentlichen Meinung in Misskredit zu bringen (Bl. 33 GA). Da Frau G. in der Öffentlichkeit primär als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und des Akteneinsichtsausschusses wahrgenommen worden sei, habe sie sich des Öfteren als "Sprecherin" der Stadtverordnetenversammlung präsentiert. Ihre Äußerungen seien daher der Stadtverordnetenversammlung als einem kommunalen Organ zuzurechnen. ee) Herr K. (stv. Magistratssprecher, Presseamt der Stadt Hanau) Herr K. sei als stellvertretender Pressesprecher des Magistrats und verantwortlicher Mitarbeiter in der städtischen Pressestelle maßgeblich an den die Klägerin betreffenden Presseerklärungen und den darin enthaltenen unzutreffenden und vorverurteilenden bzw. verleumderischen Darstellungen beteiligt gewesen (Bl. 33 GA). Zudem sei er "Gründungsmitglied" des Forums "Hanau sagt ja zur Abwahl" gewesen. Dieses habe unter der Flagge der Stadtverordnetenversammlung in reißerischer Aufmachung Falschinformationen und Gerüchte verbreitet, etwa "Die OB ist vorbestraft" (Bl. 34 GA). ff) Mitarbeitererklärung Das vorweihnachtliche Wochenendtreffen im Jahre 2002 von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Klägerin sei von der Spitze der Stadtverwaltung zielgerichtet negativ beeinflusst worden. Gegenüber mindestens zwei Mitarbeitern seien Drohanrufe im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Treffens ergangen, um eine Verweigerungshaltung gegenüber der Klägerin herbeizuführen bzw. sicherzustellen. Die auf dem Treffen verabschiedete Mitarbeitererklärung sei dann in die mediale Abwahlauseinandersetzung eingeführt worden (Bl. 34 GA).Mitarbeiter im Umfeld der Klägerin seien aufgefordert worden, der Klägerin die Zusammenarbeit zu verweigern, dies mit Mobbing zu begründen und zu publizieren. Es gebe Informationen, dass die Mitarbeitererklärung von dem Hilfsdezernenten Mache entworfen worden sei. gg) Wertung Bemerkenswert sei, dass in keinem einzigen Fall, in dem die Beschuldigungen gegen die Klägerin sich als nicht haltbar erwiesen hätten, diejenigen, die entsprechende Behauptungen zu Unrecht aufgestellt hätten, ein Dementi abgegeben hätten (Bl. 35 GA). Die Fürsorgepflicht des Dienstherren hätte dies jedoch geboten (Bl. 36 GA). f) Berichterstattung in den Medien Die Berichterstattung in den Medien vor, im und nach dem Abwahlverfahren habe ihre Grundlage ganz maßgeblich in den Mitteilungen und Behauptungen der Organe der Beklagten, deren Mitarbeiter und Beauftragten gefunden. Der Inhalt entsprechender Äußerungen sei in wesentlichen Teilen nicht belegbar bzw. zum Teil sogar nachweislich falsch gewesen. Die FAZ vom 5.4.2003 habe einen Beitrag zu den Haushaltsüberschreitungen mit der Überschrift "H. trägt die Verantwortung" enthalten. Damit sei unkritisch die Bewertung der Wirtschaftsprüfer übernommen worden. Erst im weiteren Verlauf des Berichts werde deutlich, dass die Wirtschaftsprüfer weitere Faktoren als für die Entstehung der Fehlbeträge ursächlich benannt hätten. Der Hanauer Anzeiger vom 22./23.1.2003 habe indirekt einen Zusammenhang zwischen "Schmiergeldzahlungen aus dem Rotlichtmilieu" an Mitarbeiter des Bauamts mit dem Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin hergestellt und - unzutreffender Weise - unterstellt, die Klägerin habe die Strafverfolgungsbehörden nicht rechtzeitig eingeschaltet (Bl. 38 GA) Die Offenbach Post / Hanau Post vom 9.5.2003 habe unter Hinweis auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Hanau getitelt: "Verfehlungen der OB seien belegte Fakten". Dies habe sich jedoch im Strafverfahren nicht erwiesen. Zudem sei in der Offenbach-Post keine Gelegenheit versäumt worden, auf das für eine Abwahl erforderliche Quorum hinzuweisen (Bl. 39 GA). Zahlreiche weitere Zeitungen und Magazine, insbesondere die Bild-Zeitung, hätten sich durch massivste Negativberichterstattung hervorgetan, die ihre Grundlage in den unter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot verbreiteten Äußerungen kommunaler Organe gefunden hätten. Es sei ein öffentliches Klima geschaffen worden, in dem eine freie Meinungs- und Willensbildung in Bezug auf die Abwahlentscheidung nicht mehr möglich gewesen sei. Mangels administrativen Apparats, finanzieller Ausstattung und wegen eines mehrmonatigen stationären Krankenhausaufenthalts habe sich die Klägerin hiergegen nicht wehren können (Bl. 40 GA). Zudem hätten Rundfunk und Fernsehen eine sehr umfangreiche tendenziöse Berichterstattung betrieben ( Bl. 40/41 GA). Die Strategie der "Allparteienfront" habe, wie sich aus Kommentaren in öffentlich zugänglichen Internet-Gästebüchern und Diskussionsforen ergebe, zu einem aufgeheizten Klima in der Öffentlichkeit geführt. g) Zahlungen der Beklagten und Wahlkampfaktivitäten der Adressaten Zwischen bestimmten Zahlungen der Beklagten und Wahlkampfaktivitäten der Adressaten habe ein Zusammenhang bestanden (Kulturzentrum Hanau, Interessengemeinschaft Hanauer Altstadtfest, C.-Verlag) (Bl. 42/43 GA).In ihrer Replik auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 10.8.2004 führt die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.2.2005 ergänzend u.a. aus: Am 1.10.2002 habe der damalige Bürgermeister K. in seiner Eigenschaft als Kämmerer das Revisionsamt der Beklagten aufgefordert, die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Landesgartenschau 2002 "verantworteten Budgetüberschreitungen" zu überprüfen. In diesem Zusammenhang habe dieser fälschlich behauptet, hiervon erst unmittelbar zuvor Kenntnis erlangt zu haben (Bl. 276 GA). Er habe Ende November 2002 die Presse gebeten, die Feststellungen des Revisionsamts zu Haushaltsüberziehungen zu publizieren und zu kritisieren (Bl. 277 GA). Zu dem ursprünglich zwischen dem Bürgermeister und der Klägerin vereinbarten Stellen eines Nachgenehmigungsantrags in der Stadtverordnetenversammlung sei es wegen einer Vielzahl weiterer in der Öffentlichkeit erhobener Vorwürfe nicht gekommen. Vielmehr hätten sich die im Parlament vertretenen Parteien im Dezember 2002 verständigt, ein Abwahlverfahren einzuleiten. Falsch sei auch die von Bürgermeister K. öffentlich erhobene Behauptung, es habe im Verlauf der Landesgartenschau 2002 zwischen der Klägerin und ihm im Zusammenhang mit denkbaren Haushaltsüberschreitungen nie Abstimmungen gegeben. So sei beispielsweise der Vertrag über das Musical "Evita" auf Seiten der Beklagten von der Klägerin und dem Beigeladenen unterzeichnet worden, da die Klägerin zur alleinigen Unterzeichnung nicht befugt gewesen sei (Bl. 298/299). Aus genehmigungsbedürftigen Ausgaben sei "Haushaltsuntreue" geworden (Bl. 227 GA). Bürgermeister K. habe in einem Interview mit der FAZ vom 13.1.2003 mitgeteilt, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr in das Amt "praktisch ohne einen Mitarbeiter und ohne Unterstützung des Magistrats und ohne Unterstützung in der Stadtverordnetenversammlung da (stünde)" (Bl. 279 GA). In amtlicher Eigenschaft hätten u.a. Vertreter der Beklagten sowohl vor als auch nach dem einschlägigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung einseitig in den Abwahlkampf eingegriffen (Bl. 279/280 GA). Die Zeugen S. und W. seien von ihren Vorgesetzten bedrängt worden, der Klägerin künftig die Mitarbeit zu verweigern (Bl. 280/281 GA). Nachdem öffentlich gegen die Klägerin Mobbing-Vorwürfe erhoben worden seien, sei ein Bediensteter der vom Bürgermeister K. verantworteten Kämmerei am 13.1.2003 in den Diensträumen erhängt vorgefunden worden (Bl. 281 GA). Die Klägerin sei für den Freitod des Bediensteten von der Öffentlichkeit fälschlich verantwortlich gemacht worden. Bürgermeister K. sei als Vertreter der Klägerin diesem Eindruck nicht entgegen getreten. (Bl. 281/282 GA). Es sei aber seine Pflicht gewesen, öffentlich klarzustellen, dass der Bedienstete nie einen relevanten Bezug zur Klägerin hatte und diese folglich mit seinem Tod auch nichts zu tun haben konnte (Bl. 283 GA). Unmittelbar vor dem Tag der Entscheidung über die Abwahl am 11.5.2003 habe die Pressestelle der Beklagten am 6.5.2003 eine Pressekonferenz einberufen. Zuvor sei bereits verbreitet worden, die Klägerin habe nachgewiesener Maßen wegen Budgetüberschreitungen von bis zu ca. 700.000 € strafbare Haushaltsuntreue begangen und diesbezüglich würden Schadensersatzansprüche geprüft. Trotz eines fehlenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung habe der Bürgermeister der Beklagten und Beigeladene in amtlicher Funktion mitgeteilt, die Beklagte mache bereits Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin in Höhe von 682.000 € geltend (Bl. 284/285, 291-293, 2297/298, 303-306 GA). Ein entsprechender Eindruck sei auch durch öffentliche Verlautbarungen des für die Beklagte tätigen Rechtsanwalts L. erweckt worden (Bl. 294-298 GA). Entgegen dieser Ankündigung seien aber nach erfolgter Abwahl der Klägerin dieser gegenüber keine entsprechenden Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden (Bl. 285 GA). Rechtsanwalt L. habe laut Hanauer Anzeiger vom 8.2.2003 für die Beklagte öffentlich erklärt, die Stadt müsse vor Beute-Zugriffen der Klägerin geschützt und deren rechtswidrige Taten müssten verfolgt werden. Sie habe jederzeit nachweisbar mit erstaunlicher krimineller Energie gehandelt und habe in besonderem Maße das Vertrauen der Bürger von Hanau missbraucht (Bl. 299-301 GA). Auch sei der der Klägerin gegenüber erhobene Vorwurf, sie habe "Haushaltsuntreue" begangen, zu Unrecht erfolgt, wie sich aus der entsprechenden Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Hanau vom 21.8.2003 ergebe. (Bl. 287-291, 302 GA). Mit weiterem Schriftsatz vom 23.5.2005 (Bl. 510 ff. GA) trägt die Klägerin zudem vor, der Beigeladene habe in seiner Funktion als Stadtkämmerer eine Genehmigung bzw. ein Mittragen der überplanmäßigen Ausgaben verweigert und dadurch eine politisch-strategisch bewusst gesteuerte Isolierung der Klägerin bewirkt (Bl. 511 GA). Einige Monate nach der Abwahl seien die überplanmäßigen Ausgaben von der Stadtverordnetenversammlung auf Betreiben des Beigeladenen dann jedoch genehmigt worden (Bl. 512 GA). Der Magistrat der Beklagten habe im Zusammenhang mit der Abwahl der Klägerin seiner aus der Objektivitätspflicht folgende Wahrheitspflicht in keiner Weise genügt (Bl. 513 GA). Dies ergebe sich auch aus der Aufgabenbeschreibung des der Wirtschaftsprüferkanzlei Dr. R. & P. erteilten Gutachtenauftrags (Bl. 514 ff. GA). Der eingesetzte Akteneinsichtsausschuss sei ersichtlich eine public-relations-Aktion gegen die damals noch amtierende Klägerin gewesen (Bl. 516 GA). Die Überziehung des Etats für die Landesgartenschau in Höhe von ca. 700.000 € sei vom Beigeladenen dramatisiert worden (Bl. 518 GA). In Wahrheit habe es sich nicht um außerplanmäßige, sondern um durchaus übliche und auch moderate überplanmäßige Ausgaben gehandelt. Dies ergebe sich auch aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Hanau betr. den Vorwurf der Untreue. (Bl. 519-522 GA). Es sei im Zusammenhang mit der Abwahl der Klägerin eine gegen sie gerichtete Vorwurfslage bewusst inszeniert worden (Bl. 523 GA). Dies belege beispielsweise die von Herrn Storck gefertigte Mitarbeitererklärung in Form eines offenen Briefs vom 17.4.2003. Insgesamt sei eine gegen die Klägerin gerichtete Pogromstimmung angeschürt worden (Bl. 523 GA). Die Beklagte habe sich ungefragt öffentlich zum von der Klägerin eingeleiteten Disziplinarverfahren beim Regierungspräsidium Darmstadt ebenso geäußert wie zum laufenden Strafverfahren vor dem Landgericht Hanau (Bl. 524 GA). Schließlich habe Rechtsanwalt L. in einer Presseerklärung auf eine umfassende Vertretungsbefugnis gegenüber der Klägerin hingewiesen, obwohl eine Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung i.S.d. § 77 HesssGO zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht herbeigeführt war (Bl. 524 GA). Auch habe er nicht nur von einer Prüfung von Schadensersatzansprüchen, sondern auch von einer Geltendmachung solcher gesprochen (Bl. 524 GA). Zur rechtlichen Würdigung trägt die Klägerin u.a. vor: Statthafte Klageart sei die Anfechtungsklage, da die Abwahlentscheidung ein beamtenrechtlicher Verwaltungsakt sei(Bl. 49/50, 306/307 GA). Folgte man dieser Auffassung nicht, sei die Feststellungsklage gegeben (Bl. 49/50 GA). Die Klägerin sei auch klagebefugt, da sie durch die Abwahlentscheidung in ihren Rechten verletzt und beschwert sein könne (Bl. 50). Ein beamtenrechtliches Vorverfahren sei eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden, so dass die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage erfüllt seien (Bl. 51/52). Verfristung oder Verwirkung seien nicht eingetreten (Bl. 52/53 GA). Der Klägerin stehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (Bl. 54 GA) Ein Vorgehen gegen die Neuwahl ihres Amtsnachfolgers sei nicht erforderlich gewesen (Bl. 309/310 GA). Auch der von der Beklagten angeführte "Grundsatz der Ämterstabilität" spreche nicht gegen das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses (Bl. 309/310 GA). Ferner sei im Falle einer Ungültigerklärung der Abwahl die Wiederholung der Abstimmung über eine Abwahl gesetzliche Folge (Bl. 310 GA). Gleichfalls seien die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage erfüllt (Bl. 54-56, 312-323 GA). Insbesondere bestehe nicht nur ein finanziell begründetes Feststellungsinteresse (Bl. 318/319 GA), sondern auch ein solches, um (weitere) wirtschaftliche und persönliche Nachteile zu Lasten der Klägerin zu vermeiden (Bl. 319-323 GA). Die Klage sei auch begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die rechtliche Überprüfung nicht auf einen so genannten "einflussgeneigten Zeitraum" zu begrenzen. Vielmehr sei die Beklagte zu jeder Zeit gehalten gewesen, eine Abstimmungsbeeinflussung sogar schon vorbeugend zu vermeiden (Bl. 324-326 GA). Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze seien - wie sich aus der Gesetzesbegründung zur Novelle des Hessischen Kommunalwahlgesetzes ergebe - auch in einem Abwahlverfahren zu beachten (Bl. 57-60 GA). Eine Wiederholung der Wahl sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des HessVGH anzuordnen, wenn beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sein können (Bl. 61 GA). Den gemeindlichen Organen obliege eine Neutralitätspflicht. Diese werde verletzt, wenn durch öffentliche Auftritte, Anzeigen, Wahlaufrufe, gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit o.ä. eine unzulässige parteiergreifende Wahlbeeinflussung erfolge. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen (Bl. 62 GA), indem Magistrat, Stadtverordnetenversammlung bzw. deren Vertreter oder Beauftragte in zahlreichen Presseerklärungen der Klägerin vermeintliche und fortlaufende Verfehlungen angelastet hätten (Bl. 66 GA). Dies sei auch in amtlicher Eigenschaft erfolgt (Bl. 327 GA). Das öffentliche Behaupten falscher Tatsachen, etwa die Äußerung des Bürgermeisters K. eine Woche vor der Abwahl, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 700.000 € zustehe, habe die Neutralitätspflicht verletzt (Bl. 67 GA). Dies gelte auch für gezielte Falschinformationen in dem Wirtschaftsprüfungsbericht (Bl. 67/68 GA). Auch die Beeinflussung von Mitarbeitern im Vorfeld des Weihnachtstreffens 2002, die Einrichtung eines Gästebuchs durch das Wahlamt der Beklagten und die öffentliche Bekanntgabe von Internas habe zu einer rechtswidrigen Beeinflussung der Wählerschaft geführt (Bl. 68/69 GA). Dies gelte auch für die Kooperation der Beklagten mit außerhalb der Stadtverwaltung stehenden Dritten (Bl. 69/70 GA). Angesichts eines finanziellen Schadens in Höhe von maximal 1.300 €, den die Klägerin durch die wenigen Fälle einer unzureichenden Trennung zwischen privaten und dienstlichen Belangen verursacht habe, sei der Aufwand, den die Beklagte zur "Aufklärung" betrieben habe, unverhältnismäßig gewesen (Bl. 72 GA). Die Beklagte bzw. ihre Organe seien auch verpflichtet gewesen, das Neutralitätsgebot zu beachten (Bl. 328-335 GA). Aufgrund des der Stadtverordnetenversammlung zustehenden Initiativrechts zum Einleiten eines Abwahlverfahrens sei diese nicht vom Gebot der Neutralität befreit, da die letztlich relevante Entscheidung von der Aktivbürgerschaft zu treffen sei (Bl. 328 GA). Die Beklagte sei bemüht, den gesamten Abwahlvorgang zu "politisieren", um ihn damit jeglicher rechtlicher Angriffsmöglichkeit zu entziehen. Demgegenüber hätte die Beklagte aufgrund der ihr obliegenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zunächst eine Klärung der der Klägerin angelasteten Vorwürfe herbeiführen müssen (Bl. 329 GA). Schließlich ergebe sich aus der Verwendung des Begriffs "Abwahl" in § 76 Abs. 4 HGO, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass es sich bei einer Abwahl um einer "Wahl" handele. Hierfür spreche auch § 66 Abs. 8 BeamtVG, der den Statuswechsel nach Abwahl hin zu einem Ruhestandsbeamten regele (Bl. 334 GA). Dies werde auch durch die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG bestätigt (Bl. 331-332 GA), aber auch durch die Verweisung auf die §§ 54 - 57 HessKommWahlG (Bl. 333 GA). Die festzustellenden Verstöße gegen allgemeine Wahlrechtsgrundsätze seien auch geeignet gewesen, das Ergebnis der Abwahl in entscheidungserheblicher Weise zu beeinflussen (Bl. 75-80 GA). Aufgrund des Vorgehens der Beklagten bzw. ihrer Organe sei eine freie Entscheidung der Wahlbevölkerung nicht mehr möglich gewesen. An das Kriterium der Erheblichkeit dürften in Anbetracht der einschlägigen wahlrechtlichen Rechtsprechung u.a. des BVerwG keine überhöhten Ansprüche gestellt werden. Es genüge danach, wenn durch das Verhalten der Beklagten ein Einfluss auf das Abwahlergebnis nicht ganz fernliegend sei (Bl. 335-337 GA). Das 30 %-Quorum des § 76 Abs. 4 S. 2 HessGO wäre nicht erreicht worden, wenn sich lediglich 8.858 Stimmberechtigte dazu entschieden hätten, nicht zu Wahl zu gehen. Dies seien jedoch nur 14,9 % aller Abwahlberechtigten (Bl. 338-339 GA).Mit weiteren Schriftsätzen vom 5.7.2005 (Bl. 694 ff. GA) und 27.7.2005 (Bl. 1017 ff. GA) hat die Klägerin ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Die Klägerin beantragt, die Abwahlentscheidung vom 11.5.2003 bzw. 15.5.2003 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Abwahlentscheidung vom 11.5.2003 bzw. 15.5.2003 rechtswidrig ist, und die Beklagte zu verpflichten, die Abwahl vom 11.5.2003 zu wiederholen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage für nicht statthaft. Sowohl der Abberufungsentscheidung gemäß § 76 Abs. 4 HessGO als auch der Feststellung des Abstimmungsergebnisses mangele es an der Qualität eines Verwaltungsakts. Die Rechtsfolge einer Abwahlentscheidung trete bereits kraft Gesetzes ein. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei nicht zulässig. Die von der Klägerin benannten Umstände begründeten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht. Das von der Klägerin behauptete Feststellungsinteresse zur Vorbereitung einer vorläufigen Rückkehr in das Amt bestehe nicht, weil dieses inzwischen am 17.11.2003 gemäß der Wahl zum Oberbürgermeister am 14.9.2003 mit einer anderen Person besetzt sei. Dies sei von der Klägerin auch nicht angegriffen worden (Bl. 216; 417 GA). Ein Wiedereinzug der Klägerin in das Amt der OB könne sie mit der begehrten Feststellung nicht erreichen. Der Klägerin stehe auch ein Rehabilitationsinteresse nicht zur Seite. Eine Abstimmungsniederlage könne nicht als diskriminierend bewertet werden. Die getroffene Abberufungsentscheidung enthalte auch kein negatives Urteil über die Person der Abberufenen (Bl. 217; 418 GA). Auch das als weiterer Grund für ein Feststellungsinteresse angeführte Interesse der Klägerin an der Vorbereitung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen verschiedene Personen sei nicht durch Tatsachen hinsichtlich von ihr erlittener Schäden substantiiert worden. Zudem sei ihr der unmittelbare Weg zu den Zivilgerichten eröffnet (Bl. 217; 418 GA). Das von der Klägerin eingeleitete Widerspruchs- und Einspruchsverfahren sei nicht statthaft. Ein Widerspruch in Bezug auf eine Klage aus dem Beamtenverhältnis sei angesichts des vorliegenden Verfahrensgegenstands nicht gegeben (Bl. 218/219 GA). Mit der Klage würde nicht gegen eine auf dem Gebiet des Beamtenrechts liegende Entscheidung vorgegangen, sondern gegen eine kommunalrechtliche Entscheidung der Hanauer Aktivbürgerschaft. Die mit einer Abwahl einhergehende Abberufungsentscheidung liege nicht in der Hand des Dienstherrn der Klägerin. Die Unzulässigkeit eines wahlrechtlichen Einspruchsverfahrens ergebe sich aus § 76 Abs. 4 S. 4 HessGO i.V.mit § 54 HessGO (Bl. 219 GA). Die Klage sei, falls ihre Zulässigkeit bejaht würde, unbegründet. Es habe keine städtische Verschwörung mit amtlichen Mitteln gegen die Klägerin gegeben, sondern es sei ein sachlich gebotener Vorgang der Prüfung und Tatsachenaufklärung sowie der kontroversen öffentlichen Meinungsauseinandersetzung, dessen zunehmende Konfliktträchtigkeit und Schärfe wesentlich von der Klägerin selbst herbeigeführte Vertrauensbrüche ausgelöst und durch eigene öffentliche Initiativen zunehmend erhöht worden sei (Bl. 397 GA). Das Verhalten der Klägerin selbst sei in wesentlichen Teilen ursprünglich durch die Presse publik gemacht worden, etwa durch einen Bericht der FAZ vom 27.11.2002 über eine Privatfahrt nach Warschau mit einem städtischen Fahrzeug. Die Presse habe dann u.a. diese Angelegenheit weiter verfolgt (Bl. 398 GA). Der Magistrat der Beklagten habe dann am 1.12.2002 die städtische Rechtsabteilung beauftragt, den Sachverhalt rechtlich zu würdigen (Bl. 399 GA). Nachdem das Revisionsamt der Beklagten im Juli 2002 festgestellt hatte, dass im Dezernat der Klägerin erhebliche Haushaltsüberschreitungen zu verzeichnen waren, habe der damalige Bürgermeister als Kämmerer und Beigeladener dieses Verfahrens u.a. durch entsprechende Schreiben und im Magistrat auf das unbedingt notwendige Einhalten des Budgets und auf fehlende Möglichkeiten zum Ausgleich des Haushalts hingewiesen (Bl. 399 GA). Er habe bereits am 9.12.2002 dem Magistrat mitgeteilt, dass sich nach damaligem Erkenntnisstand seines Erachtens die Haushaltsüberschreitungen auf ca. 720.000 € beliefen (Bl. 400 GA). In der Magistratssitzung vom 16.12.2002 habe ein Entwurf der Klägerin vom 9.12.202 für eine Magistratsvorlage an die Stadtverordnetenversammlung vorgelegen mit dem Ziel, eine Zustimmung zu den überplanmäßigen Ausgaben zu erwirken. Nachdem die Klägerin jedoch dem beigeladenen Bürgermeister K. in einer Presseerklärung eine Mitverantwortung für die Haushaltsüberschreitungen zugewiesen hatte, habe dieser seine ursprünglich bestehende Bereitschaft, eine entsprechende Vorlage mitzutragen, nicht mehr aufrecht erhalten. Die Klägerin habe dann am 16.12.2002 einen eigenen Antrag bei der Stadtverordnetenversammlung eingereicht. Dieser sei an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen worden, der in seiner Sitzung am 5.2.2003 beschlossen habe, der Stadtverordnetenversammlung zu empfehlen, den Antrag der Klägerin abzulehnen (Bl. 400 GA). Dem sei die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 10.2.2003 gefolgt. Nachdem die Verwendung öffentlicher Mittel für private Zwecke durch die Klägerin und die Haushaltsüberschreitungen bekannt geworden seien, habe die Stadtverordnetenversammlung durch Einsetzen eines Akteneinsichtsausschusses am 16.12.2002 berechtigter Weise ihre Kontrollaufgabe und -befugnis wahrgenommen (Bl. 401 GA). Begleitet worden sei dies von einer nach Bekanntwerden der Vorgänge einsetzenden ernsthaften Vertrauenskrise zwischen der Klägerin als Verwaltungschefin und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Bl. 401-404 GA). Diese sei noch dadurch verschärft worden, dass die Klägerin über ihre Bevollmächtigten in einer am 9.4.2003 abgegebenen Presseerklärung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Verantwortung für individuelle Fehlleistungen zugewiesen hätte. Selbst wenn in diesem Zusammenhang intern Aufforderungen an Mitarbeiter zur Beendigung der dienstlichen Zusammenarbeit mit der Klägerin ergangen wären, hätten diese keine Wirkung auf die Öffentlichkeit erzielt und würden daher als Einflussnahmen auf die öffentliche Willensbildung hinsichtlich der Abberufungsentscheidung ausfallen (Bl. 403 GA). Von der Klägerin behauptete angebliche Einschüchterungen von Herrn S. und Frau W. seien nicht erfolgt (Bl. 404 GA). Angesichts der bekannt gewordenen Vorgänge habe die CDU Hanau bereits am 23.12.2002 die Klägerin zum Rücktritt aufgefordert (Bl. 404 GA). Der von der Klägerin erweckte Eindruck, das gegen sie eingeleitete Straf- und Disziplinarverfahren sei Teil einer städtischen Kampagne gewesen, sei unrichtig (Bl. 405-406 GA). Aufgrund der Presseberichterstattung über mögliche dienstliche Verfehlungen der Klägerin habe die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Hierüber sei die Beklagte mit Schreiben vom 3.12.2002 erstmals offiziell informiert worden. Die Klägerin habe das Disziplinarverfahren gegen sich selbst im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit Regierungspräsident Di. am 23.12.2002 beantragt. Die geschilderten Ereignisse und Verhaltensweisen der Klägerin insbesondere auch in der Zeit von November 2002 bis Januar 2003 habe schließlich dazu geführt, dass die Stadtverordnetenversammlung die Klägerin am 27.1.2003 zum Rücktritt aufgefordert habe (Bl. 406 GA). Für die Selbsttötung eines Mitarbeiters des Stadtsteueramtes am 13.1.2003 sei die Klägerin weder von der Beklagten noch von Bürgermeister K. verantwortlich gemacht worden (Bl. 407 GA). Die Beauftragung von Rechtsanwalt L. mit der Beratung und Vertretung der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang sei sachgerecht und insbesondere auch kein gegen die Klägerin gerichtetes Kampfinstrument gewesen, da das städtische Rechtsamt die komplexe Sach- und Rechtslage nicht allein hätte bewältigen können (Bl. 407 GA). Das Rechtsanwalt L. erteilte Mandat habe entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.1.2003 nur die Rechtsberatung gegenüber der Beklagten und deren Vertretung in Rechtssachen umfasst. Soweit Herr L. eigenständig der Presse Auskunft erteilt habe, sei dies in dessen eigener Verantwortung erfolgt und entsprechend deutlich gewesen. Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten habe in ihrer Sitzung vom 27.1.2003 beschlossen, alle von der Klägerin unrechtmäßig beanspruchten Leistungen zurück- sowie eventuellen Schadensersatz einzufordern (Bl. 408-411 GA). Dies sei ein sachgerechtes Vorgehen gewesen. In der Folgezeit seien 4.885,23 € von der Klägerin zurückgefordert und von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann - teils nach Mahnung - beglichen und zugleich nach entsprechender Prüfung die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche, angekündigt worden (Bl. 408-409 GA). Mit Schreiben vom 2.5.2003 habe Rechtsanwalt L. zudem in Übereinstimmung mit dem erwähnten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.1.2003 der Klägerin mitgeteilt, dass Schadensersatzansprüche wegen der Haushaltsüberschreitungen dem Grunde nach geltend gemacht würden, wegen der Höhe aber noch eine interne Prüfung der Beklagten abzuwarten sei (Bl. 408-410 GA). Dies habe der Bevollmächtigte der Klägerin zum Anlass genommen, bereits am 9.5.2003 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eine Klage zu erheben mit dem Ziel festzustellen, dass der Beklagten entsprechende Schadensersatzansprüche nicht zustehen (9 E 2324/03). Diese Klage habe die Klägerin am 26.5.2003 zurückgenommen (Bl. 409 GA). Dass schließlich in der Presse im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen Zahlen um die 700.000 € diskutiert worden seien, sei nicht durch die Beklagte kurz vor dem Abwahltermin veranlasst worden, sondern bereits seit Dezember 2002 Gegenstand öffentlicher Erörterung gewesen (Bl. 410-411 GA). Schließlich sei auch das Beauftragen der Wirtschaftsprüfungskanzlei Dr. R. & P. sachlich gerechtfertigt gewesen, da die der Beklagten obliegende Kontrollaufgabe nicht mehr ohne externe Hilfe hätte bewältigt werden können (Bl. 411 GA). Die Einleitung des Abberufungsverfahrens sei erst erfolgt, nachdem das allgemeine politische Vertrauen zur Klägerin auf breiter Basis nachhaltig verloren gegangen war (Bl. 412 GA). Schließlich sei entgegen der Behauptung der Klägerin der damalige Mitarbeiter und jetzige Leiter der Pressestelle der Beklagten in der Abwahlinitiative nicht führend tätig gewesen, habe aber zulässigerweise als Privatperson deren Veranstaltungen besucht (Bl. 412 GA). Die drei von der Klägerin namentlich benannten hauptamtlichen Stadträte seien in der Abwahlinitiative nicht aktiv gewesen (Bl. 413 GA). Die Presseinformationen einiger Akteure hätten ihre Berechtigung in dem Informationsanspruch der Presse gefunden (Bl. 413 GA). Dass die Klägerin am Abend der Abstimmung tätlich angegriffen und von der Beklagten pflichtwidrig schutzlose gestellt worden sei, sei unzutreffend (Bl..413-414 GA).Für die rechtliche Beurteilung von Einflussmaßnahmen auf ein Abstimmungsergebnis müsse eine zeitliche Eingrenzung dergestalt erfolgen, dass diese sich auf die "heiße Phase" zu beschränken habe. Der Zeitpunkt der Festlegung des Abstimmungstages sei hierfür der wichtigste Orientierungspunkt. Daher seien bestimmte in der Klageschrift genannte Tatsachen im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich (Bl. 220 GA). - Ein erheblicher Teil der Äußerungen von Rechtsanwalt L. (Klageschrift S. 20-23), so die am 4.2.2003 und am 7.2.2003 in der Presse erwähnten Stellungnahmen. - Die vom 13.1.2003 bis 29.1.2003 in verschiedenen Zeitungen publizierten Äußerungen von Herrn K. (Klageschrift S. 24-27). - Die Äußerungen von Herrn D. vom 10.1.2003 und 25.1.2003 (Klageschrift S. 27-28). - Die behaupteten Handlungen von Herrn S., die der Klage zufolge schon vor dem 13.1.2003 beendet waren (Klageschrift S. 29-31) - Das vorweihnachtliche Mitarbeitertreffen 2002 (Klageschrift S. 34-35). Eine zu beanstandende hoheitliche Abstimmungsbeeinflussung komme außerdem stets nur in Frage, wenn Äußerungen ausschließlich in amtlicher Eigenschaft erfolgt seien (Bl. 221/222 GA). Dies sei von der Klägerin jedoch zu Unrecht gerügt worden. Ihr Tatsachenvortrag erstrecke sich weitgehend allgemein und ohne nähere Eingrenzung auf Äußerungen von Mitarbeitern, Mandatsträgern oder Auftragnehmern der Stadt Hanau, ohne ausreichend danach zu fragen, in welcher Eigenschaft diese dabei jeweils aufgetreten sind. Schließlich verlören auch Amtsträger im Vorfeld von Abstimmungen nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung. Insoweit seien folgende in der Klageschrift genannten Sachverhalte für den vorliegenden Streitgegenstand unerheblich: - An einem Auftreten unter Inanspruchnahme amtlicher Befugnisse und amtlicher Autorität fehle es bei den in der Klageschrift genannten Äußerungen von Einzelpersonen, die teils zugleich Mitglieder städtischer Organe oder Mitarbeiter der Verwaltung sind (Klageschrift S. 23-36 und 42-45). Dasselbe gelte für die Berichterstattung über diese Äußerungen in den unabhängigen Medien (Klageschrift S. 36-42). Aus der Klageschrift in Verbindung mit ihren Anlagen werde ersichtlich, dass diese Äußerungen der Öffentlichkeit jeweils als eigene, subjektive Beiträge zur Meinungsbildung im politischen Raum erkennbar wurden und die besondere hoheitliche Autorität des Amtes hierfür nicht geltend gemacht wurde. - Abstimmungsbezogene Äußerungen im Internet-Gästebuch der Beklagten (Klageschrift S. 19, 20 und 42) seien von den Bürgerinnen und Bürgern nicht in amtlicher Eigenschaft getätigt worden. Dieses sei von seiner Anlage her nicht tendenziös ausgerichtet gewesen. - Bewertungen in dem Gutachten der Wirtschaftsprüfer Dr. R. & P. müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Dadurch dass gutachtliche Äußerungen Dritter der Öffentlichkeit zugänglich werden, machten sich amtliche Stellen diese nicht zu eigen, zumal wenn entsprechende Aussagen als solche unabhängiger Dritter kenntlich sind. - Öffentliche Äußerungen des Rechtsanwalts L. seien ebenfalls nicht in amtlicher Eigenschaft erfolgt. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Klageschrift S. 20-23 und Anlage K 2) belegten vielmehr, dass Rechtsanwalt L. als von der Stadt getrennte, eigenständig arbeitende Person auftrat und sich erkennbar auf seine eigene fachliche und politische Einschätzung stützte. - Medienberichte über entsprechende Vorgänge seien schließlich in eigener journalistischer Verantwortung geschaffen worden.Die Stadtverordnetenversammlung, ihre Untergliederungen und Mitglieder seien nicht verpflichtet, sich neutral zu verhalten. Die Stadtverordnetenversammlung selbst entscheide ausschließlich, ob ein Abberufungsverfahren nach § 76 Abs. 4 S. 3 HessGO eingeleitet werde. Es bleibe ihr unbenommen, auch nach einer entsprechenden Beschlussfassung für ihren Standpunkt öffentlich einzutreten und den Meinungsbildungsprozess zu beeinflussen. Bei einer Abstimmung über eine Abwahl handele es sich nicht um eine Wahl, sondern um einen Bürgerentscheid (Bl. 223; 414 GA). Bei Letzterem müsse sich die Stadtverordnetenversammlung nicht neutral verhalten, sondern könne politisch agieren. Selbst wenn bestimmte Äußerungen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden sein sollten, sei dies daher unerheblich. Auch das Einleiten eines Abwahlverfahrens durch die Stadtverordnetenversammlung, ohne die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe zu klären, stelle keinen rechtlichen Mangel dar. Die Stellung kommunaler Wahlbeamter hänge vom politischen Vertrauen ab, dessen Entzug nicht begründungsfähig und -bedürftig sei (Bl. 223/224 GA). Daher sei auch die Einräumung rechtlichen Gehörs nicht geboten gewesen. Auch der Magistrat bzw. seiner Mitglieder seien nicht gehalten gewesen, das Neutralitätsgebot zu wahren. Dieses sei nur bei Wahlen zu beachten, nicht aber bei einem Abberufungsverfahren. Mangels einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern sei bei einem Verfahren über eine Abwahl das Gebot der Chancengleichheit nicht zu beachten (Bl. 224 GA). Auch aus der Gesetzessystematik der Hessischen Gemeindeordnung ergebe sich, dass es sich bei der Abwahl nicht um eine Wahl, sondern um eine Abstimmung durch Bürgerentscheid handele (Bl. 225 GA).Auch das im Vergleich zum Neutralitätsgebot weniger weit gehende Gebot der Sachlichkeit von in amtlicher Eigenschaft abgegebenen Äußerungen sei nicht verletzt (Bl. 225 GA). Einwirkungen von Hoheitsträgern auf die Willensbildung des Volkes seien selbstverständlich zulässig, soweit sie sich ohnehin aus der Stellung und den Aufgaben des Hoheitsträgers ergeben. Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten habe zu Recht ihre Kontrollaufgabe teilweise auch in einer Zeit wahrgenommen sei, in der es zu zeitlichen Überschneidungen mit dem Abwahlverfahren gekommen sei, etwa indem sie die vorher begonnene Arbeit eines Akteneinsichtsausschusses zur Prüfung der Haushaltsführung fortsetzte (Bl. 226 GA). Dass mit dieser Aufgabe der vorhandene Rechnungsprüfungsausschuss betraut und von einer Bildung eines neuen Akteneinsichtsausschusses abgesehen worden war, spreche besonders für eine sachorientierte Herangehensweise ohne gezielte Politisierung. Wegen der Überwachungsaufgabe und -befugnis der Stadtverordnetenversammlung und der korrespondierenden Auskunftspflicht des Magistrats habe der Kontrollvorgang auch neben einem gleichzeitig eingeleiteten Abberufungsverfahren seinen Platz. Insbesondere die von der Klägerin angeführten Vorgänge, die darauf beruhen, dass die Medien über die Wahrnehmung der Kontrollaufgabe durch den Rechnungsprüfungs- und Akteneinsichtsausschuss berichtet und sich die daran beteiligten Akteure zu dessen Stand geäußert haben, seien jedenfalls durch die Kontrollaufgabe gedeckt und hielten den Anforderungen der Sachlichkeit stand. Das gelte zumal für Äußerungen von Mitgliedern des Akteneinsichtsausschusses und von Mitgliedern des Magistrats anlässlich der Erstattung des Gutachtens zur Prüfung von Haushaltsüberschreitungen durch die Wirtschaftsprüfergesellschaft R. & P. (Bl. 228 GA). Die Beklagte sei mit Blick auf der ihr obliegenden Kontrollaufgabe und des öffentlichen Interesses an einer Selbstkontrolle der Verwaltung berechtigt gewesen, ein entsprechendes Gutachten einzuholen und die Ergebnisse auch für die Öffentlichkeit transparent werden zu lassen. Das Gutachten beruhe auch nicht auf offenkundigen oder schweren Mängeln, die möglicherweise Anlass gegeben hätten, die Prüfungsergebnisse unter Verschluss zu halten. Vielmehr enthalte der Zwischenbericht eine abwägende und differenzierende Beurteilung der Verantwortlichkeit (Bl. 229 GA). Das Sachlichkeitsgebot sei auch nicht durch Äußerungen von Rechtsanwalt L. in Bezug auf die Überlegung, eventuell Ersatzansprüche gegen die Klägerin geltend zu machen, verletzt, zumal es sich hierbei nicht um Äußerungen amtlichen Charakters gehandelt habe. Er habe zulässigerweise eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten. Auch sei von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden, dass Herr K. einen Schadensersatzanspruch von über 700.000 € und dessen gerichtliche Geltendmachung als feststehend behauptet hätte (Bl. 229 GA). Auf die Berufung einer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht komme es im Rahmen des vorliegenden kommunalrechtlichen Verfahrens nicht an (Bl. 229 GA).Würde man ein Vorliegen einzelner ungerechtfertigter amtlicher Einflussnahmen auf die Abstimmung während der relevanten Zeitphase bejahen, mangelte es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen solchen beanstandeten Äußerungen und dem Ausgang der Abberufungsentscheidung vom 11.5.2003 (Bl. 229/230; 415-417 GA). Das Abstimmungsergebnis von 89,7 % für eine Abwahl und 10,3 % gegen eine Abwahl sei bei der hohen Repräsentanz von 50,3 % abgegebenen Stimmen eindeutig. Der Meinungsumschwung seit der Wiederwahl der Klägerin im Jahre 2000 sei überdurchschnittlich groß gewesen. Dies habe sich auch darin gespiegelt, dass die Klägerin am 18.1.2003 von fünf der sechs Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung aufgefordert worden, ihren Rücktritt vom Amt zu erklären (Bl. 231). Die Einleitung eines Abwahlverfahrens sei schließlich am 10.2.2003 mit einer Mehrheit von 55 Stimmen gegen eine Stimme beschlossen worden (Bl. 231). Spätestens seit November 2002 hätten die die Klägerin betreffenden Sachverhalte die öffentliche Diskussion beherrscht. Der Bevollmächtigte der Beklagten vertieft in seiner Erwiderung vom 17.6.2005 auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 23.5.2005 den bisherigen Vortrag (Bl. 558 ff GA). Hinsichtlich der Haushaltsüberschreitungen weist er daraufhin, dass eine Unterscheidung zwischen über- und außerplanmäßigen Ausgaben mit Blick auf § 100 HGO rechtlich nicht möglich sei. Die Haushaltsüberschreitungen in Höhe von ca. 775.000 € seien auch nicht nachträglich durch die Stadtverordnetenversammlung genehmigt worden (Bl. 560 GA). Vielmehr habe diese in ihrer Sitzung am 7.6.2004 dem Magistrat die Entlastung für das Haushaltsjahr 2002 nur mit einer Einschränkung erteilt, die sich genau auf die Ausgabenüberschreitungen in dem damals von der Klägerin zu verantwortenden Etat bezieht. Ferner seien die Überschreitungen im städtischen Kulturetat, der zur Dezernatsverantwortung der Klägerin gehörte angefallen (Bl. 561). Der genannte Etat habe damals 5 Mio. € umfasst. Dies belege die Größendimension der festgestellten Haushaltsüberschreitung in Höhe von ca. 775.000 €. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 13.7.2005 (Bl. 858 ff. GA) und vom 30.7.2005 (Bl. 1165 ff. GA) ergänzend vorgetragen. Der mit Beschluss der Kammer vom 14.3.2005 beigeladene Oberbürgermeister und frühere Bürgermeister der Beigeladenen, Herr K., hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Über die in der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2005 und 20.7.2005 gestellten Beweisanträge hat das Gericht durch Beschlüsse vom 20.7.2005 (Bl. 922 ff. GA) und 3.8.2005 (Bl. 1225 ff. GA) entschieden. Dem Gericht liegen folgende Akten vor: Akte der Beklagten zum Abwahlverfahren 11.5.2003 (1 Ordner); Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hanau 1200 Js 18044/02 betr. die Klägerin (4 Bände); Akte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 9 E 2324/03 betreffend vorbeugende Feststellungsklage; Akte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 9 E 6403/04 betreffend Nebentätigkeitsvergütung.