Beschluss
7 G 4291/07
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0325.7G4291.07.0A
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Leitsätze
Beachtlicher Begründungsmangel des Beschlusses. Stättebauliche Zielsetzungen fehlen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beachtlicher Begründungsmangel des Beschlusses. Stättebauliche Zielsetzungen fehlen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beanstandung ihres Beschlusses vom 19.11.2007 durch den Antragsgegner. Die Antragstellerin beschloss auf ihrer Sitzung vom 22.10.2007 die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Elmwiesen/Reitstück. Die neue Textfestsetzung lautete: „In den als „Gewerbegebiet“ (GE) (§ 8 Baunutzungsverordnung - BauNVO) festgesetzten Bereichen sind nach § 1 (5) und (6) BauNVO die in § 8 (2) Nr.3 und 4 BauNVO sowie die in § 8 (3) Nr.2 und 3 BauNVO genannten Nutzungen und nach § 1 (9) BauNVO die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben jeglicher Art nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsflächen innerhalb von Gewerbe- und Handwerksbetrieben, die zur Vermarktung eigener bzw. weiter zu verarbeitender Erzeugnisse erforderlich sind. Die Verkaufsfläche darf nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen (max. 200 m2). Klein- und großflächiger Einzelhandel ist nur noch nach § 11 Abs. 3 BauNVO in festgesetzten Sondergebieten zulässig und kann nach seiner besonderen Art/Sortiment oder Größe der Verkaufsfläche beschränkt werden.“ Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, Ziel der Planung sei eine Einschränkung der Art der Nutzung auf die in Gewerbegebieten typischerweise zulässige Nutzung. Die ausnahmsweise nach § 8 Abs.3 Nr.2 BauNVO zulässigen Nutzungen stellten aufgrund ihrer städtebaulichen Folgewirkungen den Gewerbegebietscharakter in Frage, und seien deshalb auszuschließen. Ebenso sei das Entstehen weiterer monofunktionaler Großeinrichtungen sowie die Ergänzung bereits entstandener Monostrukturen durch andere Nutzungsarten zu verhindern. Ziel sei es, eine homogenere Mischung zu erlangen. Auf den Widerspruch des Antragsgegners wurde die Änderung in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 19.11.2007 erneut beschlossen. Mit Schreiben vom 23.11.2007 beanstandete der Antragsgegner den Beschluss im Hinblick auf Block B Tagesordnungspunkt 8, Buchstabe b); Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung (Textfestsetzung). Zur Begründung führte er aus, der Beschluss gefährde das Wohl der Stadt Schlüchtern und widerspreche § 1 Absatz 3 und Absatz 7 BauGB sowie § 1 Absatz 5 und Absatz 9 BauNVO. Es handele sich um eine unzulässige Negativplanung, da lediglich Einzelhandel ausgeschlossen werde, ohne dass ein städtebauliches Gesamtkonzept vorliege. Wenn Einzelhandel nur in Sondergebieten zulässig sein solle, müssten solche auch ausgewiesen werden. Weiterhin verstoße der Beschluss gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit gemäß § 92 Absatz 2 HGO. Es seien Entschädigungsforderungen wegen Planungs- und Vermögensschäden zu befürchten. Gegen die Beanstandung hat die Antragstellerin am 19.12.2007 Klage erhoben. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt sie, die aufschiebende Wirkung derselben anzuordnen. Zur Begründung führt sie aus, durch die aufschiebende Wirkung der Beanstandung könne die beschlossene Änderung mit dem Ziel, die Ansiedlung weitere Einzelhandelsbetriebe zu verhindern, nicht umgesetzt werden. Weiterhin drohe eine diesbezügliche Veränderungssperre abzulaufen, sodass es ansiedlungswilligen Einzelhandelsbetrieben in naher Zukunft möglich sei, sich durch einen entsprechenden Bauantrag ansiedeln zu können, ohne dass der städtebauliche Wille der Antragsstellerin berücksichtigt werden müsste. Zur weiteren Begründung verweist sie auf ihre Klageschrift im Verfahren 7 E 4292/07 (1), in der sie die Ansicht vertritt, eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor. Es sei festzustellen, dass Einzelhandelsbetriebe in der Innenstadt immer größere Schwierigkeiten hätten, ihren Standort aufrechtzuerhalten. Weiterhin habe sich in dem Plangebiet schon eine größere Anzahl von Einzelhandelsbetrieben niedergelassen, sodass wertvolle Fläche für ortsansässige bzw. ansiedlungswillige Gewerbebetriebe verloren gehe. Eine Ausweisung von Sondergebieten sei nicht erforderlich gewesen, da die Stadt über eine ausreichende Zahl von Einzelhandelsbetrieben verfüge und die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln jeglicher Art umfassend und ausreichend gegeben sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 18.12.2007 gegen die Beanstandungsverfügung des Antragsgegners vom 23.11.2007 anzuordnen. Die Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf die seiner Beanstandung beigefügte Begründung und führt ergänzend aus, dass die gesamten Verwaltungsvorgänge kein schlüssiges Planungskonzept erkennen ließen. Selbst wenn einer Verödung des Stadtzentrums vorgebeugt werden sollte, sei die Änderung unverhältnismäßig, da sie den gesamten Einzelhandel ausschließe, und nicht nur innenstadtrelevante Sortimente. Auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Hauptsacheverfahren 7 E 4292/07 (1) sowie ein Band Verwaltungsvorgänge wird ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO zulässig. Nach der Rechtssprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes stellt die Beanstandung des Bürgermeisters einen Verwaltungsakt dar, der spätestens mit dem Zugang bei der betroffenen Gemeindevertretung die erforderliche Außenwirkung entfaltet. Auch der hessische Landesgesetzgeber ist von der Verwaltungsaktsqualität der Beanstandung ausgegangen, was sich an der Anordnung der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in § 63 Absatz 2 Satz 4 HGO zeigt (Hess VGH, NVwZ-RR 1996, 409 ). Statthafte Klageart in der Hauptsache ist somit die Anfechtungsklage, sodass gemäß § 123 Absatz 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz über § 80 Absatz 5 VwGO zu gewähren ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Beanstandung des Bürgermeisters stellt sich bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als rechtmäßig dar. Der Bürgermeister hat dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20.10.2007 gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 HGO widersprochen. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 19.11.2007 ist gemäß § 63 Absatz 1 Satz 3 HGO erneut Beschluss gefasst und dadurch der Widerspruch zurückgewiesen worden. Nach § 63 Absatz 2 Satz 1 HGO hat der Bürgermeister den neuen Beschluss zu beanstanden, wenn dieser das Recht verletzt. Eine solche Rechtsverletzung ist durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.11.2007 gegeben. Der Beschluss ist nicht ausreichend begründet und verstößt daher gegen § 9 Absatz 8, 2 a BauGB. Der Fehler ist auch nach § 214 Absatz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich, da ein beachtlicher Begründungsmangel immer dann vorliegt, wenn die Begründung so unzureichend ist, dass sie dem Fehlen einer Begründung gleichzustellen ist. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn sich die Begründung in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes, in nichts sagenden Leerformeln, die zu jedem Planinhalt passen oder in der textlichen Beschreibung von planerischen Festsetzungen, d.h. des Planinhaltes erschöpfen (BW VGH, 15.11.1993, 3 S2262/92 - juris). Die beigefügte Begründung umfasst vorliegend fünf Absätze, wobei der erste Absatz den Wortlaut von § 1 Absatz 9 BauNVO wiedergibt und der vierte Absatz einen Teil der Textfestsetzungen wiederholt. Der fünfte Absatz enthält ebenfalls keine Begründungselemente, sondern trifft vielmehr weitere Festsetzungen, die in die Textfestsetzungen hätten aufgenommen werden müssen und nicht in die Begründung. Der zweite Absatz nennt als Ziel der Planung die Einschränkung der Art der Nutzung auf die in Gewerbegebieten typischerweise zulässigen Nutzungen. Abgesehen davon, dass sich diese Einschränkung bereits aus der Festsetzung als Gewerbegebiet ergibt, bezieht sich die Aussage offensichtlich auch nur auf den Ausschluss der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen nach § 8 Absatz 3 Nr.2 BauNVO. Als Begründung für einen Ausschluss des Einzelhandels kommt somit nur noch Absatz 3 in Betracht. Soweit ausgeführt wird, dass weitere monofunktionale Großeinrichtungen verhindert werden sollen, wird lediglich die Folge des Einzelhandelsausschlusses beschrieben, aber nicht begründet, warum dieser ausgeschlossen wird. Die Darlegung, es solle verhindert werden, dass bereits vorhandene Monostrukturen um weitere Nutzungsarten ergänzt werden, ist in sich widersprüchlich, da die Ergänzung einer Monostruktur um eine andere Nutzungsart dessen Charakter als Monostruktur entfallen ließe. Diesen Widerspruch scheint auch die Antragstellerin erkannt zu haben, da sie in ihrem Schriftsatz vom 12.02.2008 ausführt, bei der „mit der in der Magistratsvorlage vom 25.11.2004 genannten Begründung, nämlich das Entstehen weiterer monofunktionaler Großeinrichtungen sowie deren Ergänzung zu verhindern und eine homogenere Mischung der Nutzungsarten in dem Gewerbegebiet zu erlangen“, handele es sich nicht, wie der Antragsgegner behaupte, um eine sinnfreie Aneinanderreihung inhaltsloser Worthülsen. Selbst wenn man die Ausführungen in dem von der Antragstellerin jetzt vorgetragenen Sinne verstehen könnte, wäre nicht von einer ausreichenden Begründung auszugehen. Denn Beschlussvorlagen müssen ein Mindestmaß an städtebaulicher Konkretisierung enthalten (Nds. OVG, 14.06.2006, 1 KN 155/05 - juris), woran es vorliegend fehlt. Dass sich die Mischung der Nutzungsarten verändert, wenn eine Nutzungsart ausgeschlossen wird, ist ebenfalls eine Folge der Festsetzung. Auch aus den Darlegungen der Antragstellerin zu ihren Zielsetzungen im Rahmen des Antragsverfahrens, die in die Begründung der Vorlage hätten aufgenommen werden müssen, ergibt sich nichts anderes. Der Ausschluss von Einzelhandel in einem Gewerbebetrieb wird durch § 1 Absatz 5 BauNVO grundsätzlich ermöglicht. Eines Rückgriffs auf § 1 Absatz 9 BauNVO bedarf es insoweit nicht, da § 1 Absatz 9 BauNVO nur dazu dient, unterhalb der einzelnen Nutzungsbegriffe der BauNVO durch Bildung von Unterarten zu typisieren. Da der Einzelhandel einen Nutzungsbegriff der BauNVO darstellt, kann dieser auch im Rahmen von § 8 Absatz 2 Nr.1 BauNVO, der Gewerbebetriebe aller Art für zulässig erklärt, über § 1 Absatz 5 BauNVO ausgeschlossen werden (BVerwG, 22.05.1987, 4 N 4/86 - juris). Die Abweichung von den gemäß § 1 Absatz 2 und 3, §§ 2 bis 14 BauNVO vorgegebenen Gebietstypen bedarf jedoch in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Plansituation ergeben muss und diese Abweichung rechtfertigt (BVerwG, 03.05.1993, 4 NB 13/93 - juris). Das Ziel der Antragsstellerin, das Gebiet nicht zu einem Einzelhandelsstandort verkommen zu lassen und die noch zur Verfügung stehenden Grundstücke den klassischen Gewerbe- betrieben vorzuhalten, kann die Abweichung vorliegend nicht rechtfertigen. Bereits der Begriff des klassischen Gewerbebetriebes ist zu allgemein gefasst, als dass sich daraus Anhaltspunkte für ein planerisches Konzept der Gemeinde ableiten ließen. Aber selbst in den Fällen, in denen es als ein anzuerkennendes planerisches Ziel angesehen wurde, Einzelhandel auszuschließen um Flächen für produzierendes Gewerbe freizuhalten, ist die Darlegung gefordert worden, dass zumindest in überschaubarem Zeitraum ein Bedarf an Flächen für produzierendes Gewerbe besteht, der nicht gedeckt werden kann (Bay VGH, 01.12.2005, 26 N 03.2351 - juris). Grundsätzlich reicht es aus, wenn die bauleitplanerische Regelung es der Gemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (BVerwG, 08.09.1999, 4 BN 14/99 -juris). An Darlegungen, die diesem Maßstab gerecht werden könnten, fehlt es vorliegend. Der Umstand allein, dass nur noch wenige freie Grundstücke in dem Gewerbegebiet zur Verfügung stehen, reicht hierfür nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Nachfrage von „klassischem Gewerbe“ besteht, die die Gemeinde nicht decken kann, oder dass die freien Standorte zumindest für „klassisches Gewerbe“ besonders attraktiv sind, sodass mit einer Ansiedlung zu rechnen ist. Auch das Ziel, der Entwicklung entgegenzuwirken, dass Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt immer größere Schwierigkeiten haben, ihren Standort aufrecht zu erhalten, rechtfertigt den Nutzungsausschluss vorliegend nicht. Es ist anerkannt, dass es einem legitimen städtebaulichen Ziel entsprechen kann, bestimmte Nutzungen mit der Begründung auszuschließen, dass diese geeignet seien, den bisherigen Charakter eines Stadtteilkerns negativ zu beeinflussen. Bauleitplanung ist nicht darauf beschränkt, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern kann auch ein Mittel sein, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Allerdings muss eine solche Planung mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Plansituation ergeben, was die Einholung eines Einzelhandelsgutachtens nahe legt (OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2006, 2 K 5004 - juris). Vorliegend hat die Antragsstellerin sich lediglich darauf beschränkt, auf eine Planauskunft handschriftlich einzutragen, wie die Grundstücke in dem betroffenen Gewerbegebiet genutzt werden, allerdings ohne nähere Feststellungen zu den Verkaufsflächen und den angebotenen Sortimenten zu treffen. Im Hinblick auf die Innenstadt fehlt es bereits an einer Bestandsaufnahme, auch ist ein auf das Gemeindegebiet bezogenes Einzelhandelskonzept nicht erkennbar. Dass derartige Erhebungen und Konzepte nicht vorhanden sind, folgt schon daraus, dass es die Antragsstellerin für ihr städtebauliches Ziel für nicht erforderlich hält, ein Gesamtkonzept zu haben oder bereits Sondergebiete für Einzelhandelsstandorte auszuweisen. Vielmehr ist sie der Auffassung, eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Gemeindegebiet sei gegeben und die Frage, ob weiterer Einzelhandel zuzulassen sei, beurteile sich im jeweiligen Einzelfall. Auch für die Einschätzung, dass eine ausreichende Versorgung gewährleistet sei, wird nicht mitgeteilt, worauf sich diese stützt. Insbesondere um den Eindruck zu vermeiden, dass mit dem Nutzungsausschluss unzulässiger Konkurrentenschutz durch Planungsrecht betrieben wird, sind allgemeine Überlegungen nicht ausreichend, sondern vielmehr tiefergehende Untersuchungen erforderlich. Es bedarf daher einer für den Plangeber und das Gericht nachvollziehbaren Prognose, in welcher Weise sich Einzelhandelsbetriebe auf das Zentrum auswirken (VG Regensburg, 28.06.2005, RN 6 K 04.114 - juris). Dass dem Gesichtspunkt des unzulässigen Konkurrentenschutzes im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zukommt, lässt sich daran erkennen, dass die Antragstellerin wiederholt auf die Bedeutung des in der Innenstadt befindlichen Kaufhauses Langer hinweist und dessen Befürchtungen vor wirtschaftlichen Beeinträchtigungen herausstellt. Ohne dass es im vorliegenden Fall darauf ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin nicht in dem von ihr beanspruchten Umfang auf ihre Planungshoheit berufen kann. Bei der Umplanung eines bereits vorhandenen Bebauungsplanes ist die Gemeinde nicht so frei, wie bei der Überplanung bislang unbebauter und unbeplanter Flächen. Sie hat vielmehr zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang planunterworfene Grundstückseigentümer ein schützenswertes Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen fassen durften und ob die für Planänderung sprechenden Gesichtspunkte dieses Vertrauen aufwiegen können (Nds. OVG, 14.06.2006, 1 KN 155/05 - juris). Keine andere Beurteilung ergibt sich auch entgegen der Auffassung der Antragsstellerin daraus, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes von dem Antragsgegner nicht angegriffen wurde. Der Antragsgegner hat den Beschluss nur insoweit beanstandet, wie die Nutzung durch Einzelhandel ausgeschlossen wurde. Seine Beanstandung richtet sich nicht gegen die Ausweisung des Sondergebietes Spielhalle. Allein auf diese bezog sich allerdings die Änderung des Flächennutzungsplanes. Zu erwägen ist vielmehr, ob es sich nicht als widersprüchliches Verhalten der Antragsstellerin darstellt, dass sie einerseits auf die Flächenknappheit für „klassisches Gewerbe“ verweist und andererseits gleichzeitig durch die Ausweisung eines Sondergebietes mit Zweckbestimmung Spielhalle die Fläche des Gewerbegebietes verkleinert. Städtebaulichen Zielen, die Nutzungsbeschränkungen rechtfertigen sollen, muss nämlich zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit ein schlüssiges und widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen (RP OVG, 12.02.2007, 8 A 11311/06 - juris). Bezüglich der Festsetzung „Klein- und großflächiger Einzelhandel ist nur noch nach § 11 Absatz 3 BauNVO in festgesetzten Sondergebieten zulässig und kann nach seiner besonderen Art/Sortiment oder Größe der Verkaufsfläche beschränkt werden“ bestehen Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit. Aufgrund des Umstandes, dass bereits durch Absatz 1 der Änderung jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen wird, ist schon der Hintergrund der Festsetzung nicht ersichtlich. Kleinflächiger Einzelhandel unterfällt des Weiteren nicht dem Regelungsbereich des § 11 Absatz 3 BauNVO. Die Vorschrift schafft neben den in § 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art und entfaltet zugleich eine Ausschlusswirkung dahin, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten unzulässig sind (BVerwG, 03.02.1984, 4 C 54/80 - juris). Wenn überhaupt käme eine Festsetzung eines Sondergebietes für kleinflächigen Einzelhandel nach § 11 Absatz 1 BauNVO in Betracht, wobei schon grundsätzlich zu bezweifeln ist, dass ein solches Gebiet sich so wesentlich von den Baugebieten nach § 2 bis 10 BauNVO unterscheidet, dass es als Sondergebiet ausgewiesen werden dürfte. Hinsichtlich des Verweises großflächigen Einzelhandels auf Gebiete nach § 11 Absatz 3 BauNVO wird der Regelungsgehalt der Vorschrift verkannt. Großflächiger Einzelhandel, der die Voraussetzungen von § 11 Absatz 3 BauNVO erfüllt, ist nach dessen Satz 1 nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig und daher in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO nicht genehmigungsfähig. Aus den Unterlagen ergibt sich allerdings insoweit, dass sich die Antragstellerin mit der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben auseinandergesetzt hat und hierbei insbesondere mit der Annahme, dass ab einer Fläche von 700 qm eine Beeinträchtigung im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO anzunehmen sei. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragstellerin beabsichtigt hat, großflächige Einzelhandelsbetriebe unabhängig von weiteren Kriterien auf Sondergebiete zu verweisen. Insoweit dürfte es an der Bestimmtheit der Regelung fehlen. Welchen Bestimmtheitsgrad eine Regelung ausweisen muss, richtet sich wesentlich nach dem Lebenssachverhalt, den sie regeln soll. Bebauungspläne sind Normen und dürfen deshalb auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeiten. Da Bebauungsplanfestsetzungen den Inhalt des Grundeigentums festlegen, muss allerdings in ausreichendem Umfang erkenn- und vorhersehbar sein, welche Nutzungen auf den von den Festsetzungen erfassten Flächen zulässig sein sollen und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen auf ihr Grundeigentum die Planunterworfenen und eventuellen Plannachbarn zu rechnen haben (Nds. OVG, 14.06.2006, 1 KN 155/05 - juris). Will die Gemeinde den Anwendungsbereich von § 11 Absatz 3 BauNVO ausdehnen, und dadurch die Nutzungsmöglichkeiten in dem nach § 8 BauNVO festgesetzten Gewerbegebiet einschränken, was sich als milderes Mittel gegenüber einem vollständigen Einzelhandelsausschluss darstellt, muss sie definieren, wann sie von Großflächigkeit ausgeht. Im Übrigen verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass die Antragstellerin mit der von ihr vorgesehenen Sortimentsbeschränkung Festsetzungen treffen möchte, die keinen Bezug zu dem in Rede stehenden Plangebiet haben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind Differenzen, die mit dem Antragsgegner bestehen und sich an der Frage der Verlagerung eines Lebensmittelmarktes verdeutlichen lassen mögen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher nicht berücksichtigungsfähig. Erweist sich die Beanstandung des Bürgermeisters somit bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht keine Veranlassung von der gesetzlichen Regelung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß §§ 80 Absatz 2 Nr.3 VwGO i. V. m. § 63 Absatz 2 Satz 4 HGO abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Der Streitwert war gemäß § 52 Absatz 2 GKG auf 2.500,00 Euro festzusetzen, da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung eines Streitwertes bot und im Eilverfahren die Hälfte des Auffangstreitwertes im Klageverfahren zugrundezulegen ist.