Urteil
7 E 4374/07
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0702.7E4374.07.0A
4mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten eines Kreistagsabgeordneten.
2. Einem Kreistagsabgeordneten steht ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten nur zu, soweit diese im Zusammenhang mit der unmittelbaren Erfüllung seiner Aufgaben als Mandatsträger angefallen sind.
3. Der Besuch von Messeeröffnungen, Firmenjubiläen oder eines Fraktionsfestes dient nicht der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben eines Kreistagsabgeordneten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten eines Kreistagsabgeordneten. 2. Einem Kreistagsabgeordneten steht ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten nur zu, soweit diese im Zusammenhang mit der unmittelbaren Erfüllung seiner Aufgaben als Mandatsträger angefallen sind. 3. Der Besuch von Messeeröffnungen, Firmenjubiläen oder eines Fraktionsfestes dient nicht der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben eines Kreistagsabgeordneten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Fahrkosten, da diese nicht im engen Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter und als Fraktionsmitglied stehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten für die Fahrt zur Eröffnung der Wächtersbacher Messe am 20.05.2006, da die Teilnahme an der Veranstaltung keine Obliegenheit für den Kläger als Kreistagsabgeordneter darstellte. Der Kläger ist ehrenamtlich tätiger Kreistagsabgeordneter im Sinne des § 18 HKO. Die Erstattung von im Zusammenhang mit der Mandatsausübung angefallenen Fahrkosten richtet sich nach § 28 Abs. 2 S. 1 HKO i.V. mit § 27 Abs. 2 HGO. Grundsätzlich können ehrenamtliche Kreistagsabgeordnete nach § 28 Abs. 2 S. 1 HKO i.V. mit § 27 Abs. 2 HGO einen Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten geltend machen. Dabei handelt es sich nicht um eine Entschädigung. Sinn und Zweck der Regelung ist es zu verhindern, ehrenamtlich Tätigen zusätzlich zu ihrer zeitlichen Inanspruchnahme - neben ihrem Beruf - durch die Übernahme und Ausübung der Tätigkeit noch finanzielle Opfer aufzubürden (Bennemann, u.a. Hessisches Verfassungsrecht, Stand 2007, HGO, § 18 Anm. 63). § 28 Abs. 2 HKO i.V. mit § 27 Abs. 2 HGO setzt für die Begründetheit eines geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Fahrkosten voraus, dass diese im Zusammenhang mit der Ausübung des Kreistagsmandats angefallen sind. Die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten sind solche, die in dem notwendigen Umfang durch Hin- und Rückfahrt zu Veranstaltungen verursacht worden sind, an denen teilzunehmen zu den Obliegenheiten eines ehrenamtlich Tätigen gehört (HessVGH, Urteil vom 03.03.1988 - 6 UE 529/87, HessVGRspr 1988, 81 f.). Aus § 28 Abs. 2 HKO i.V. mit § 27 Abs. 2 HGO ergibt sich jedoch kein genereller Anspruch auf Erstattung jeglicher Fahrkosten, die in irgendeinem zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang mit dem Mandat als Kreistagsabgeordneter stehen. Zwar ist § 27 Abs. 2 HGO sehr offen formuliert und lässt von seinem Wortlaut her keine Einschränkung erkennen. Gleichwohl verbürgt er keinen schrankenlosen Erstattungsanspruch. Allerdings wird die inhaltliche Reichweite des § 27 Abs. 2 HGO„nur durch das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft und die von den Kreistagsabgeordneten gemäß § 28 Abs. 1 HKO zu nehmende Rücksicht auf das Gemeinwohl sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt“ (HessVGH, Urteil vom 6.5.1999 - 8 UE 2076/98, HessVGRspr 2000, 2 = DVBl 1999, 1753 L; Bennemann u.a., a.a.O., § 18 Anm. 63). Im Zusammenhang mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Fahrkosten ist zudem § 28 Abs. 2 HKO i.V. mit 27 Abs. 4 S. 1 HGO in den Blick zu nehmen. Danach steht ehrenamtlich tätigen Kreistagsabgeordneten ein Anspruch auf Fahrkostenersatz auch dann zu, wenn diese im Zusammenhang mit der Teilnahme an Fraktionssitzungen stehen. Als Fraktionssitzungen gelten gemäß S. 2 dieser Vorschrift auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen), wobei die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro Jahr durch Satzung zu begrenzen ist (S. 3). Wenn § 28 Abs. 2 HKO i.V. mit § 27 Abs. 2 HGO, wie es Kläger annimmt, einen generellen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten eines Mandatsträgers zu einer Veranstaltung, die einen Bezug zu seiner Stellung als Kreistagsabgeordneter hat, begründen würde, hätte es der Regelung in § 27 Abs. 4 S. 1 HGO nicht bedurft, denn dann würde § 27 Abs. 2 HGO bereits von vornherein auch die Fahrkosten zu Fraktionssitzungen im obigen Sinne umfassen. Daraus ergibt sich, dass nicht generell jegliche Fahrkosten im Zusammenhang mit mandatsbezogenen Tätigkeiten erstattet werden sollen. Vielmehr ist § 27 Abs. 2 HGO so zu verstehen, dass der Gesetzgeber dem ehrenamtlichen Mandatsträger einen Erstattungsanspruch gewähren will, soweit die Tätigkeit in engem, unmittelbaren Zusammenhang mit den in der Hessischen Gemeindeordnung bzw. für den Kreistagsabgeordneten mit den in der Hessischen Landkreisordnung gesetzlich verankerten Aufgaben steht. Veranstaltungen, denen der ehrenamtlich Tätige zwar in seiner Funktion als Kreistagsabgeordneter beiwohnt, aber seine Anwesenheit nicht der Erfüllung einer Obliegenheit eines Kreistagsabgeordneten dient, fallen grundsätzlich nicht hierunter. Nach § 28 Abs. 1 HKO üben Kreistagsabgeordnete ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden. Der funktionelle Rahmen der Tätigkeit eines Kreistagsabgeordneten wird durch die dem Kreistag von Gesetzes wegen auferlegten Aufgaben bestimmt (vgl. in diesem Zusammenhang auch zum reisekostenrechtlichen Begriff des Dienstgeschäfts BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 23/78, ZBR 1980, 354, wonach für die Frage, ob ein Dienstgeschäft ausgeübt wird, auf das konkrete Amt im funktionellen Sinne abzustellen ist und demnach als Dienstgeschäfte die einem Beamten in seinem konkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Dienstaufgaben anzusehen sind). Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 HKO beschließt der Kreistag über die Angelegenheiten des Landkreises, soweit sich aus der Hessischen Landkreisordnung nichts anderes ergibt. Für Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten, die in § 30 HKO näher aufgeführt sind, ist der Kreistag ausschließlich zuständig und kann diese Aufgaben nicht auf andere Organe übertragen. Darüber hinaus überwacht der Kreistag die gesamte Verwaltung des Landkreises und die Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der Kreiseinnahmen. Werden durch diese Aufgabenzuschreibung zugleich Art und Umfang der Tätigkeit eines Kreistagsabgeordneten näher bestimmt, ist es gerechtfertigt, wie in § 28 Abs. 2 HKO i.V. mit § 27 Abs. 4 HGO geschehen, auch Fahrkosten zu Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung der Sitzungen und Beschlussfassungen des Kreistags dienen, dem Grunde nach als erstattungsfähig anzusehen. Darüber hinaus kommt eine Fahrkostenerstattung auch in Betracht, wenn die Reise unmittelbar der Vorbereitung von Entscheidungen des Kreistages oder einer seiner Organe diente (z.B. Informationsreise zu einem eine jugendhilferechtliche oder schulische Einrichtung betreffenden auswärtigen Modellprojekt, dessen Einführung auf Kreisebene erwogen bzw. geprüft wird). Hingegen scheidet eine Erstattung von Fahrkosten aus, wenn die Reise nicht der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben eines Kreistagsabgeordneten diente, sondern lediglich einen Bezug zu seiner Stellung als Mandatsträger hatte. Unter Beachtung dieser Grundsätze steht dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Die Teilnahme des Klägers an der Eröffnung der Wächtersbacher Messe am 20.05.2006 hatte keinen unmittelbaren Bezug zur Ausübung des Kreistagsmandats. Zwar kommt dieser jährlich stattfindenden Messe insbesondere für den östlichen Teil des Main-Kinzig-Kreises eine herausragende Bedeutung mit breiter Publikumswirkung zu, so dass es sich u.a. für Mandatsträger anbietet, dort auch zumindest zeitweise zugegen zu sein. Zur unmittelbaren Erfüllung der oben dargestellten Aufgaben eines Kreistagsabgeordneten war jedoch die Anwesenheit des Klägers nicht erforderlich. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Landrat des Main-Kinzig-Kreises aus Anlass des Besuchs von Delegationen aus Partnerkreisen bzw. -städten mit an die Vorsitzenden der im Kreistag vertretenen Fraktionen sowie an die Damen und Herren des Kreisausschusses gerichteten Schreiben vom 12.05.2006 mitgeteilt hat, dass er sich über die Teilnahme der Adressaten des Schreibens u.a. an „dem einen oder anderen Programmpunkt während des Aufenthalts der polnischen Gäste“, die auch bei der Eröffnung der Messe zugegen waren, freuen würde. Damit erlangte die Anwesenheit des Klägers jedoch noch keinen unmittelbaren Mandatsbezug im obigen Sinne. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus der Satzung des Beklagten über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige gemäß § 18 Abs. 1 HKO i.V. mit § 27 HGO zu. Zwar bestimmt § 1 S. 2 dieser Satzung, dass die einen Entschädigungsanspruch auslösende Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes auch Veranstaltungen umfasst, zu denen der hauptamtliche Kreisausschuss den in S. 1 genannten Personenkreis persönlich eingeladen hat oder die in dessen Vertretung wahrgenommen werden. Abgesehen davon, dass vom Kreisausschuss eine Einladung des Klägers zur Teilnahme an der Eröffnung der Wächtersbacher Messe nicht ausgesprochen wurde, scheitert ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten bereits daran, dass § 1 S. 2 der Satzung erst mit Beschluss des Kreistages des Main-Kinzig-Kreises vom 15.12.2006 rückwirkend zum 01.07.2006 in Kraft gesetzt wurde. Demgegenüber fand die Eröffnung der Wächtersbacher Messe bereits am 20.05.2006 statt. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten zu dem Fraktionsfest am 02.09.2006 in Sinntal-Schwarzenfels nicht zu. Bei dieser Veranstaltung fand offensichtlich eine Fraktionssitzung nicht statt. In dem Antrag des Klägers vom 25.03.2007 wird angegeben: „Fraktionsfest - öffentliche Darstellung der Fraktionsarbeit“. Aus den in der Behördenakte befindlichen und vom Kläger eingereichten Unterlagen, u.a. Teilnehmerliste von Fraktionssitzungen der FDP-Kreistagsfraktion im Main-Kinzig-Kreis, ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass am 02.09.2006 eine (öffentliche) Fraktionssitzung stattgefunden hätte. Somit ist davon auszugehen, dass die Teilnahme des Klägers an diesem Fraktionsfest keinerlei unmittelbaren Mandatsbezug hatte, sondern sich letzten Endes als eine parteipolitische Veranstaltung erwies. Die Übernahme von Fahrkosten aus Anlass dieses Ereignisses durch den Beklagten stellte sich somit als eine unzulässige Parteienfinanzierung dar. Die Fahrkosten für die Teilnahme an der Veranstaltung „50 Jahre Fa. R.“ am 08.09.2006, die der Kläger auf Einladung für die FDP-Fraktion wahrnahm, sind gemäß § 28 Abs. 1 HKO i.V.m. § 27 Abs. 4, 2 HGO und §§ 1 und 3 der Entschädigungssatzung gleichfalls nicht erstattungsfähig. Auch hier fehlt es an einem konkreten unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben eines Kreistagsabgeordneten im oben umschriebenen Sinne. Vielmehr erwies sich die Teilnahme an der Veranstaltung als eine parteipolitische Repräsentation der FDP-Kreistagsfraktion, für die Fahrkosten nicht erstattet werden können. Der Kläger hat nach § 28 HKO i.V.m. § 27 Abs. 4, Abs. 2, §§ 1, 3 Abs. 3, 6 Entschädigungssatzung auch keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Teilnahme an der Fraktionsklausur am 20./21.10.2006 im baden-württembergischen Ingelfingen. Zwar ist davon auszugehen, dass die durch eine Teilnahme an einer Fraktionsklausur angefallenen Fahrkosten dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Dem vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch steht jedoch § 3 Abs. 3 der Entschädigungssatzung des Beklagten entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erhalten ehrenamtlich Tätige für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes, die sie im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit durchführen müssen, Reisekosten nach den Reisekostenbestimmungen des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung. Diese Regelung findet auf den Kläger Anwendung, da er als Kreistagsabgeordneter ein öffentliches Ehrenamt ausübt (§ 28 Abs. 2 S. 1 HKO). Fraglich ist schon, ob die konkrete Reise nach Ingelfingen durchgeführt werden musste und damit dem Grundsatz nach genehmigungsfähig war. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, da unstreitig eine Genehmigung für diese Reise weder beantragt noch erteilt wurde. Der Kreistag des Beklagten war auch befugt, ein Genehmigungserfordernis in § 3 Abs. 3 S. 1 der Entschädigungssatzung einzuführen. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 HKO können die Landkreise ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Nach § 28 Abs. 2 S. 1 HKO i.V. mit § 27 Abs. 1 und 3 HGO sind bestimmte Fragen der Entschädigung ehrenamtlich Tätiger durch Satzung zu regeln. Zwar ist in § 27 Abs. 2 HGO, der den Anspruch auf Fahrkostenersatz regelt, insoweit keine eigenständige Satzungskompetenz vorgesehen. Aus einer Gesamtschau der in § 27 Abs. 2 und 3 HGO verliehenen Normsetzungskompetenz ergibt sich jedoch, dass der Kreistag aus Gründen des Sachzusammenhangs auch berechtigt war, für Dienstfahrten außerhalb des Kreisgebiets eine Genehmigungspflicht einzuführen. Die Einführung dieser Genehmigungspflicht ist zudem Ausdruck des dem Beklagten gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 HKO i.V. mit § 92 Abs. 2 HGO obliegenden Gebots zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Sie verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass öffentliche Mittel für Dienstreisen außerhalb des Kreisgebiets nur dann aufgewendet werden, wenn sich diese als sachlich notwendig erweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den „Empfehlungen für die bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionszuwendungen“, die im Jahr 2006 von den Arbeitsgemeinschaften der Leiter der kommunalen Hessischen Revisionsämter des Hessischen Städtetages, des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und des Hessischen Landkreistages ausgearbeitet worden sind. Hierbei handelt es sich weder um normative Vorgaben noch um verwaltungsinterne Richtlinien, die die Verwaltungstätigkeit des Beklagten zu binden vermögen. Es ist auch unerheblich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in anderen Landkreisen Fahrkosten für Dienstreisen eines ehrenamtlichen Mandatsträgers außerhalb des Kreisgebiets erstattet werden. Diesbezüglich genießt der Kreistag des Beklagten uneingeschränkte Satzungsautonomie. Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, die aus Anlass des Arbeitsgesprächs mit Probst Gerhard P. als Mitglied der Leitung der evangelischen Landeskirche am 17.11.2006 in Hanau angefallen sind, nicht zu. Auch dieses Treffen hatte keinen unmittelbaren Mandatsbezug, sondern diente einem in regelmäßigen Abständen erfolgenden allgemeinen Erfahrungsaustausch. Dass hierbei auch Fragen lokalpolitischer Natur erörtert worden sind, löst die Erstattungspflicht nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V. mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist seit dem 01.04.2006 Abgeordneter des Kreistages des beklagten Main-Kinzig-Kreises und parlamentarischer Geschäftsführer der FDP-Kreistagsfraktion. Er beantragte am 25.03.2007 die Erstattung diverser Fahrkosten von insgesamt 2084 km, die ihm im Zeitraum vom 21.04.2006 bis 30.12.2006 im Rahmen der Wahrnehmung seines Kreistagsmandats tatsächlich entstanden seien. Neben einer Reihe von Fraktionssitzungen, einer Kreistagssitzung und anderen Veranstaltungen führte der Kläger in seinem Antrag folgende Veranstaltungen auf: Datum Art des Termins Ort Entfernung in km 20.05.2006 „Eröffnung der W. Messe“ Wächtersbach 90 02.09.2006 „Fraktionsfest - öffentliche Darstellung der Fraktionsarbeit“ Sinntal-Schwarzenfels 152 08.09.2006 „50 Jahre Fa. R., Teilnahme auf Einladung für die FDP-Kreistagsfraktion“ Steinau 112 20./21.10.2006 „Fraktionsklausurtagung“, Mitnahme von Jürgen K. und C. B. Ingelfingen 320 17.11.2006 „Arbeitsgespräch mit Probst P.“ Hanau 24 Mit Schreiben vom 28.03.2007 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger dar, dass einige der vom Kläger wahrgenommenen Termine einer näheren Erläuterung bedürften, bevor über die Erstattungsfähigkeit entschieden werden könne. Auch bezüglich der Tagung am 20./21.10.2006 forderte der Beklagte den Kläger zur weiteren Sachaufklärung auf. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, die Fahrtkosten für die Teilnahme an der Eröffnung der Wächtersbacher Messe könnten nicht erstattet werden, da die Teilnahme nicht zu den Obliegenheiten des Klägers als Kreistagsabgeordneter gehöre und der Mandatsbezug fehle. Die für die weiteren vier Termine angefallenen Fahrkosten könnten aufgrund des Charakters der jeweiligen Veranstaltung offensichtlich nicht als erstattungsfähig anerkannt werden. Darüber hinaus wurde die Erstattungsfähigkeit weiterer vom Kläger geltend gemachter Fahrkosten in Frage gestellt. Für die vom Beklagten im Übrigen anerkannten Fahrkosten stellte dieser mit Schreiben vom 30.03.2007 die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 342,60 € für 1142 km in Aussicht. Beiden Schreiben waren keine Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt. Der Kläger legte mit Schreiben vom 12.04.2007 Widerspruch gegen die Schreiben vom 28.03.2007 und vom 30.03.2007 ein. Er erläuterte detailliert die noch offenen Positionen. Hinsichtlich der Eröffnung der Wächtersbacher Messe am 20.05.2006 berief er sich auf die offizielle Einladung zu dieser Veranstaltung, wonach er nicht als Privatperson, sondern als Kreistagsabgeordneter eingeladen worden sei. Hieraus ergebe sich ein unmittelbarer Zusammenhang zur Ausübung seines Mandats. Das Fraktionsfest am 02.09.2006 trage lediglich die öffentlichwirksame Bezeichnung Fraktionsfest, sei aber tatsächlich eine öffentliche Fraktionssitzung gewesen. Die Teilnahme an der Veranstaltung „50 Jahre Fa. R.-Goldschmidt“ am 08.09.2006 sei unter dem Aspekt der Wirtschaftsförderung von Bedeutung gewesen. Die Einladung habe sich an die FDP-Fraktion gerichtet. Die Teilnahme habe daher in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandats gestanden. Zu der Fraktionsklausur am 20./21.10.2006 in Ingelfingen (Baden-Württemberg) führte der Kläger an, dass jeder Fraktion nach der „Darmstädter Liste“ und den „Empfehlungen für die bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionszuwendungen des HLT“ einmal jährlich das Recht auf Durchführung einer Fraktionsklausur zustehe. Die Erstattungsfähigkeit der in diesem Zusammenhang angefallenen Fahrkosten sei langjährig hessenweit anerkannt. Zu dem Arbeitsgespräch mit Probst P. vom 17.11.2006 gab der Kläger an, dass dieser regelmäßig die Parteien und die Kreistagsfraktionen jeweils separat zu einem Jahresgespräch zwischen Politik und evangelischer Kirche einlade. Hieraus ergebe sich ebenfalls ein unmittelbarer Zusammenhang mit seinem Mandat. Auch zu den übrigen noch offenen Fahrtkosten erläuterte der Kläger ausführlich deren Zusammenhang zu seiner Tätigkeit im Kreistag. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens empfahl der Anhörungsausschuss, dem Widerspruch teilweise abzuhelfen, nahm aber u.a. die für die Veranstaltungen vom 20.05., 02.09., 08.09., 20./21.10. sowie 17.11.2006 geltend gemachten Fahrkosten hiervon aus.. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2007, zugestellt am 22.11.2007, folgte der Beklagte dem Votum des Anhörungsausschusses und half dem Widerspruch teilweise ab. Von den noch streitigen 922 km wurden insgesamt 698 km als nicht erstattungsfähig angesehen. Der Kläger könne keine Fahrtkosten für die Teilnahme an der Eröffnung der Wächtersbacher Messe am 20.05.2006 geltend machen, da es sich dabei um keine mandatsbedingte Reise gehandelt habe. Es fehle am inneren und unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und der Tätigkeit eines Kreistagsabgeordneten. Falls eine offizielle Einladung erfolgt sei, sei § 1 S. 2 der Entschädigungssatzung des Beklagten für die Veranstaltung nicht anwendbar, da die Neufassung dieses Satzes erst seit dem 01.07.2006 rückwirkend gelte. Soweit es das Fraktionsfest am 02.09.2006 betreffe, führte der Beklagte an, es fehle an einem konkreten Bezug zu einer Kreistagssitzung. Ebenso fehle es bei der Teilnahme an dem 50-jährigen Firmenjubiläum der Fa. R. am 08.09.2006 an einem mandatsbedingten Bezug. Die Teilnahme an der Fraktionsklausur im baden-württembergischen Ingelfingen sei nicht erstattungsfähig, da die hohen Fahrtkosten dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung widersprächen. Zudem setze § 3 Abs. 3 S. 1 der Entschädigungssatzung eine Genehmigung voraus. Schließlich sei die Teilnahme an dem Arbeitsgespräch mit Probst P. am 17.11.2006 nicht mandatsbedingt. Der Kläger erhob am 21.12.2007 Klage. Er ist der Ansicht, aus § 28 Abs. 2 HKO i.V. mit § 27 Abs. 4 HGO lasse sich schließen, dass auch Fahrkosten für die Teilnahme an Veranstaltungen erfasst seien, die keine Kreisgremien- oder Fraktionssitzungen seien. Dies ergebe sich aus der unabhängigen Stellung von Kreistagsabgeordneten (§ 28 Abs. 1 HKO) sowie aus der Aufgabenstellung von Fraktionen (§ 26 a HKO, § 36 a HGO). Hieraus ergebe sich, dass die gestaltende Mitwirkung in einem Kommunalparlament nicht ausschließlich auf die Teilnahme an Sitzungen im engeren Sinne beschränkt sei. Dementsprechend umfasse der Anspruch auf Fahrkostenersatz alle Termine, die einen unmittelbaren Bezug zur Stellung des Klägers als Kreistagsmitglied aufwiesen. Die Rechtstellung von Fraktionen habe sich seit 1973 erheblich verändert. Insbesondere sei nun mit § 26 a Abs. 3 und 4 HKO die Öffentlichkeitsarbeit von und Mittelzuwendung an Fraktionen gesetzlich normiert. Es seien auch die Kosten für Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit zu erstatten. Die Erstattung der Fahrkosten zu Fraktionssitzungen könne nicht vom Inhalt der jeweiligen Sitzung abhängen. Der Beklagte verstoße gegen die „Empfehlungen für die bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionszuwendungen“, wenn sie die Kosten zur Fraktionsklausur am 20./21.10.2006 nicht anerkenne. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.11.2007 wegen Ablehnung von Fahrtkosten (Bescheide vom 28.03.2007 und 30.03.2007) in den Teilen aufzuheben, soweit er die Erstattung von beantragten Fahrkosten ablehnt, und dem Beklagten aufzugeben, die beantragten Fahrkosten zu den Terminen am 20.5. 2006, 02.9.2006, 08.9.2006, 20./21.10.2006 und 17.11.2006 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung seines Widerspruchsbescheids vom 20.11.2007. Zudem ist er der Ansicht, dass auch Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion einen Bezug zu Fraktionsaufgaben voraussetze. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den von dem Beklagten vorgelegten Behördenvorgang (1 Hefter) Bezug genommen.