Urteil
8 K 3397/12.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2014:0115.8K3397.12.GI.0A
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Leitsätze
Kreistagsabgeordnete haben für ihre Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall und ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten. Darüber hinaus kann durch Satzung noch eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Weitere Leistungen zur Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit sind gesetzlich nicht vorgesehen und können daher auch nicht durch Satzungsrecht für diesen Zweck begründet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kreistagsabgeordnete haben für ihre Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall und ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten. Darüber hinaus kann durch Satzung noch eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Weitere Leistungen zur Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit sind gesetzlich nicht vorgesehen und können daher auch nicht durch Satzungsrecht für diesen Zweck begründet werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Kosten, die dem Kläger aufgrund seiner Teilnahme an der Tagung „EEG-Biogas-Workshop“ am 17. und 18.11.2011 entstanden sind. Die Ablehnung einer Erstattung dieser Kosten durch den Kreisausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2012 ist zu Recht erfolgt. Dem Kläger steht weder aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der §§ 28 Abs. 2 HKO, 27 Abs. 2 HGO i.V.m. der Entschädigungssatzung des Beklagten vom 15.07.2004 (im Folgenden: Entschädigungssatzung) noch aufgrund einer Zusicherung des Beklagten (vgl. § 38 HVwVfG) ein Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld sowie auf Erstattung der Teilnehmergebühr in Bezug auf die Veranstaltung vom 17./18.11.2011 zu. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus § 3 Abs. 4 der Entschädigungssatzung. Nach dieser Vorschrift werden bei genehmigten Dienstreisen von ehrenamtlich Tätigen Reisekosten nach Stufe I des Hess. Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Satzungsnorm dürften zwar erfüllt sein. Denn der Kläger ist als Kreistagsabgeordneter ein ehrenamtlich Tätiger im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 HKO und seine Teilnahme an dem Biogas-Workshop war von dem hierfür nach § 3 Abs. 6 der Entschädigungssatzung zuständigen Vorsitzenden Mitglied des Kreistages des Beklagten als Dienstreise genehmigt worden. Zu den Reisekosten im Sinne des Hess. Reisekostenrechts gehören neben der Fahrtkostenerstattung grundsätzlich auch Tagegeld (§ 7 HRKG), Übernachtungsgeld (§ 8 HRKG) sowie die Erstattung von notwendigen Auslagen (§ 11 HRKG). Die Regelung des § 3 Abs. 4 der Entschädigungssatzung ist aber unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt. Denn die finanzielle Entschädigung der durch §§ 28 Abs. 2, 18 Abs. 1 HKO erfassten ehrenamtlich Tätigen ist abschließend durch die Vorschrift des § 27 HGO geregelt worden. Nach § 27 HGO haben ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall (§ 27 Abs. 1 HGO) und auf Ersatz ihrer tatsächlichen entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten (§ 27 Abs. 2 HGO). Durch Satzung kann ferner noch eine Aufwandsentschädigung gewährt werden (§ 27 Abs. 3 HGO). Darüber hinaus sind weitere Leistungen zur Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen gesetzlich nicht vorgesehen und können daher auch nicht durch autonomes Satzungsrecht für diesen Zweck begründet werden (a. A. wohl VG Frankfurt, U. v. 02.07.2008 - 7 E 4374/07 -, juris, Rdnr. 31). Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 3 HGO beschränkt die Kompetenz der Kommunen zur Erweiterung der gesetzlich zwingend vorgegebenen Ansprüche – Verdienstausfall und Fahrkostenersatz (§ 27 Abs. 1 und 2 HGO) – auf die zusätzliche Gewährung einer Aufwandsentschädigung. Deshalb ist es auch nicht möglich, für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten eine Reisekostenerstattung nach Maßgabe des für Beamte und Richter geltenden Reisekostenrechts vorzusehen, so wie dies § 3 Abs. 4 bis 6 der Entschädigungssatzung des Beklagten aber regelt. Es ist bereits fraglich, ob in der Teilnahme des Klägers an der besagten Veranstaltung im November 2011 überhaupt ein Dienstgeschäft gesehen werden kann. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof schon mit Urteil vom 16.01.1973 ausgeführt, dass Gemeindevertreter – für Kreistagsabgeordnete muss Entsprechendes gelten – einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes nur haben, soweit ihnen in der gebotenen Wahrnehmung ihres öffentlichen Amtes Auslagen entstehen oder Arbeitsverdienste entgehen. Die Aufgabenwahrung obliege dem einzelnen Gemeindevertreter grundsätzlich in der Gemeindevertretung oder in den gebildeten Ausschüssen. Werde der einzelne Gemeindevertreter von sich aus oder auf Anregung von Bürgern außerhalb der Gemeindevertretung und gebildeter Ausschüsse tätig, werde hierdurch regelmäßig kein Erstattungsanspruch ausgelöst (ESVGH 23, 165, 166). Dem folgend führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung aus, dass Gemeindevertreter bzw. Kreistagsabgeordnete Fahrkosten und Verdienstausfall ausschließlich für ihre Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages und deren Ausschüsse bzw. für Fraktionssitzungen oder Sitzungen von Teilen einer Fraktion (vgl. § 27 Abs. 4 HGO) beanspruchen können (U. v. 17.06.2010 – 8 A 1364/09–, LKRZ 2010, 380, 381, – 8 A 2783/09 –, LKRZ 2010, 395). Unter Beachtung dieser Rechtsprechung dürfte der dem Kläger bereits zugesprochene Fahrkostenersatz fraglich sein. Dies kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, weil die Gewährung der Fahrkosten zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Vorsitzende des Kreistages die Teilnahme des Klägers als Dienstreise qualifiziert und genehmigt hat. Denn mit dieser Genehmigung ist dem Kläger nur eine Erstattung von Fahrtkosten zugesichert worden (vgl. § 38 Abs. 1 HVwVfG) und nicht die Übernahme weiter entstehender Aufwendungen und Auslagen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 367,-- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Der Kläger begehrt Erstattung von Kosten, die ihm aufgrund seiner Teilnahme an einer Fachtagung entstanden sind. Der Kläger ist Abgeordneter des Kreistages des beklagten Landkreises und Vorsitzender des Kreistagsausschusses für Regionalentwicklung, Umwelt und Energie. Mit Schreiben vom 18.10.2011 beantragte er die Genehmigung einer Dienstreise zu der Veranstaltung „5. Biomasse-Forum“ des Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH am 17. und 18.11.2011. Mit Schreiben vom 21.10.2011 genehmigte die Vorsitzende des Kreistages des Beklagten dem Kläger „die Dienstreise für die (…) gewählte Fortbildungsveranstaltung“ unter Hinweis darauf, dass hierfür gemäß der Entschädigungssatzung des Beklagten Fahrtkosten nach Stufe 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in der derzeit gültigen Fassung erbracht werden könnten. Mit Schreiben vom 19.11.2011 begehrte der Kläger vom Beklagten die Erstattung von Reisekosten in Form einer Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung, der Kosten für eine Übernachtung in Bad Hersfeld sowie eines Tagegeldes für Abwesenheitszeiten am 17. und 18.11.2011. Zudem beantragte er mit E-Mail vom 07.01.2012 und Schreiben vom 14.04.2012 die Übernahme der Tagungsgebühr in Höhe von 285,60 €. Der Beklagte erstattete dem Kläger die Fahrtkosten. Die Vorsitzende des Kreistages des Beklagten teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.06.2012 mit, weitere Möglichkeiten einer Kostenübernahme ergäben sich aus der Entschädigungssatzung des Beklagten nicht. Die über die Fahrtkosten hinaus geltend gemachten Aufwendungen müsse der Kläger selbst zahlen oder aus Fraktionsmitteln begleichen. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 06.08.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, sein Anspruch auf Erstattung der Teilnehmergebühren sowie der Kosten der Hotelübernachtung ergebe sich aus der Hessischen Landkreisordnung. Die Tagesgeldpauschale sowie die Aufwandsentschädigung seien nach dem Hessischen Reisekostengesetz und der Entschädigungssatzung des Beklagten zu begleichen. Mit Widerspruchsbescheid des Kreisausschusses vom 08.11.2012 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis darauf zurück, der Kläger habe lediglich Anspruch auf Ersatz entstandener und nachgewiesener Fahrtkosten gemäß § 27 Abs. 2 HGO i.V.m. § 18 HKO. Eine Erstattung von Reisekosten durch Gewährung von Tage- oder Übernachtungsgeld sei nicht vorgesehen. Der Kreistag habe mit der hier maßgeblichen Entschädigungssatzung vom 15.07.2004 entschieden, dass bei Dienstreisen nur ein Fahrtkostenersatz erfolge. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 07.12.2012 Klage erhoben. Er führt aus, der Bescheid der Vorsitzenden des Kreistages des Beklagten sei schon deshalb fehlerhaft, weil nicht sie, sondern der Kreisausschuss des Beklagten für die Abrechnung der Reisekosten zuständig sei. Zu berücksichtigen sei, dass bei Dienstreisen ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Kosten als bei anderen Reisen bestehe. Im Falle einer genehmigten Dienstreise richte sich gemäß der Entschädigungssatzung des Beklagten die Erstattung der Kosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz. Dieses Gesetz erfasse sowohl in seiner aktuellen als auch in seiner früheren Fassung unter dem Begriff der Reisekosten sämtliche vorliegend von ihm, dem Kläger, geltend gemachten Positionen. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 07.12.2012 und 08.05.2013 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 11.06.2012 der Vorsitzenden des Kreistages des Beklagten und des Widerspruchsbescheides des Kreisausschusses des Beklagten vom 08.11.2012 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung am 17. und 18.11.2011 Übernachtungsgeld, Tagegeld und die Erstattung der Teilnehmergebühr zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Behördenentscheidungen. Mit Beschluss vom 14.10.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Gerichts- und die Behördenakte (1 Hefter) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.