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Beschluss

7 L 113/11.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0125.7L113.11.F.0A
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Leitsätze
- Der Verlust mitgliedschaftlicher Rechten der Gemeindevertretung durch Ablauf der Wahlperiode ist durchaus geeignet wegen drohender unzumutbarer Nachteile die Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen, zumal wenn der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist. - Ein tatsächliches Interesse betroffener Dritter an ihren personenbezogenen Daten reicht nicht aus, um die Kontrollrechte der Gemeindevertretung einzuschränken. - §§ 39 Abs. 2 und 34 Abs. 1 HDSG enthalten kein gesetzliches Vermittlungsverbot für den Gemeindevorstand für die Weiterleitung personenbezogener Daten. - Bei Aufeinandertreffen der Kontrollfunktion der Gemeindevertretung mit datenschutzrechtlichen Vorschriften genießt das Auskunftsrecht der Gemeindevertretung Vorrang. - Als tragenden Grundsatz des Datenschutzrechts müssen die begehrten Informationen für die Arbeit der Gemeindevertreter erforderlich sein. - Dem verfassungsrechtlichen Rang des Datenschutzes muss durch eine einzelfallbezogene Ausgestaltung des Kontrollverfahrens Rechnung getragen werden.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die schriftliche Anfrage der Antragsteller vom 01.12.2010 zu Frage 3 spätestens zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 01.02.2011 und zu Frage 1 und 2 in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 01.02.2011 in nicht öffentlicher Sitzung zu beantworten. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Der Verlust mitgliedschaftlicher Rechten der Gemeindevertretung durch Ablauf der Wahlperiode ist durchaus geeignet wegen drohender unzumutbarer Nachteile die Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen, zumal wenn der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist. - Ein tatsächliches Interesse betroffener Dritter an ihren personenbezogenen Daten reicht nicht aus, um die Kontrollrechte der Gemeindevertretung einzuschränken. - §§ 39 Abs. 2 und 34 Abs. 1 HDSG enthalten kein gesetzliches Vermittlungsverbot für den Gemeindevorstand für die Weiterleitung personenbezogener Daten. - Bei Aufeinandertreffen der Kontrollfunktion der Gemeindevertretung mit datenschutzrechtlichen Vorschriften genießt das Auskunftsrecht der Gemeindevertretung Vorrang. - Als tragenden Grundsatz des Datenschutzrechts müssen die begehrten Informationen für die Arbeit der Gemeindevertreter erforderlich sein. - Dem verfassungsrechtlichen Rang des Datenschutzes muss durch eine einzelfallbezogene Ausgestaltung des Kontrollverfahrens Rechnung getragen werden. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die schriftliche Anfrage der Antragsteller vom 01.12.2010 zu Frage 3 spätestens zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 01.02.2011 und zu Frage 1 und 2 in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 01.02.2011 in nicht öffentlicher Sitzung zu beantworten. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I Die Antragsteller sind Stadtverordnete der Stadt Bruchköbel und gehören dort der Freien Wählervereinigung, BBB-Fraktion (Bruchköbeler Bürger Bund) an. Mit Schreiben vom 01.12.2010 richteten die erste stellvertretende Stadtverordnetenvorsteherin Gisela Klein und die Stadtverordneten Alexander Rabold und Dietmar Beilner eine Anfrage an „Herrn Stadtverordnetenvorsteher Thomas Demuth – Sitzungsbüro - Hauptstraße 32, 63486 Bruchköbel“ zum Personaleinsatz in den Kindergärten der Stadt Bruchköbel. Die schriftliche Anfrage hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrter Herr Stadtverordnetenvorsteher Demuth, die im Briefkopf bezeichneten Stadtverordneten stellen gemäß § 50 Abs. 2 Satz 5 HGO i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 15 S. 4 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung von Bruchköbel die folgende Anfrage zur Beantwortung in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2010 an den Magistrat der Stadt Bruchköbel – schriftliche Beantwortung genügt -. 1. Welche Personen sind (namentlich) im Jahre 2010 in den Kindergärten der Stadt Bruchköbel beschäftigt? 2. Wieviele Wochenstunden leisten sie laut Arbeitsvertrag und tatsächlich? 3. Wieviel Personal wurde mit wieviel arbeitsvertraglichen Wochenstunden aufgrund der Freistellung der Leiterinnen wann eingestellt?“ Aus der Niederschrift vom 29.12.2010 zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2010 ist zu TOP 2 – Mitteilungen des Stadtverordnetenvorstehers/Anfragen an den Stadtverordnetenvorsteher – folgendes festgehalten: „Der Stadtverordnetenvorsteher weist auf die ausliegenden Entwürfe „Haushaltsplan 2011“, den Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Kindertagesstätten und Kinderhorte in der Stadt Bruchköbel, …hin. Weiter berichtet er, dass die Stadtverordneten Klein, Rabold und Beilner eine Anfrage an ihn gerichtet hätten. Die Beantwortung dieser Anfrage werde aufgrund der Absprachen im Präsidium vom heutigen Abend bei der Sitzung des Akteneinsichtsausschusses am 22.12.2010 gegeben.“ Aus der Niederschrift vom 29.12.2010 zur Sitzung des Akteneinsichtsausschusses „Kindergärten der Stadt Bruchköbel“ vom 22.12.2010 führte der Bürgermeister zu TOP 2 Akteneinsicht, also nicht zur streitgegenständlichen Anfrage, folgendes aus: „…dass über den Datenschutzbeauftragten im Hause bei dem Hessischen Datenschutzbeauftragten angefragt worden sei. Die Antwort habe ergeben, dass grundsätzlich auch Personalakten Gegenstand von Akteneinsichtsausschüssen sein könnten, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Zweck klar sei. Das sei hier nicht der Fall. Hier würden lediglich allgemeine Informationen abgefragt, so dass das private Schutzinteresse der Angestellten und der Kinder das Informationsinteresse des Ausschusses überwiege. Für den Ausschuss habe es keinen klaren Antrag gegeben, also könnten auch keine speziellen Akten vorgelegt werden. Der Vorsitzende stellt fest, dass TOP 2 damit abgeschlossen sei, aufgrund der rechtlichen Bedenken finde keine Akteneinsicht statt.“ Zu TOP 3 – Aussprache – ist in dieser Niederschrift zum Akteneinsichtsausschuss folgendes festgehalten: „Der Stadtverordnete Rabold stellt klar, dass personenbezogene Daten nie Gegenstand des Interesses waren, sondern es immer um ein entpersonalisiertes Zahlenwerk ging. Die Aufgabe des Akteneinsichtsausschusses wurde seinerzeit umfassend formuliert, da zum Zeitpunkt des Antrages die erste Anfrage der BBB-Fraktion nicht beantwortet war. Weiter rügt er, dass die präzisierte Anfrage der Stadtverordneten Beilner, Klein und Rabold vom 01.12.2010 heute nicht beantwortet wird, obwohl dies im Präsidium der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2010 für heute vom Bürgermeister angekündigt wurde. Der Bürgermeister bekundet, dass dieses zwar so angekündigt war, zu diesem Zeitpunkt aber noch keine Stellungnahme des Hessischen Datenschutzbeauftragten bzw. anderer Stellen vorgelegen habe. Er kritisiert im Zusammenhang die inhaltliche Arbeit des BBB. Der Stadtverordnete Rabold insistiert, dass die Fragen ordnungsgemäß zu beantworten seien. Er bekundet ausdrücklich, auf die Namensnennung Einzelner zu verzichten, da dies für den Zweck eine Marginalie darstelle. Es gehe ihm um effektive Beantwortung der unterbreiteten Fragen heute ohne Namen. Er besteht auf Beantwortung der Frage. Der Vorsitzende bekundet, eine konkrete Frage stehe nicht im Raum. Er geht über auf TOP 4.“ Mit am 12.01.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Stadtverordneten Rabold und Beilner um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, dass ihre Anfrage uneingeschränkt zu beantworten sei. Gründe des Datenschutzes könnten dem legitimen Interesse eines Überwachungsorgans schon aus der Natur der Sache nicht entgegengehalten werden. Die Daten zu den persönlichen Verhältnissen bestimmter Personen - hier die Namen der Kita-Beschäftigten – seien ohnehin schon bekannt. Nur über eine namensmäßige Zuordnung könne die Beantwortung der Anfrage verifizierbar gemacht werden. Die Antragsteller hätten mehrfach mündlich, zuletzt in der Sitzung vom 22.12.2010, darauf hingewiesen, dass sie erforderlichenfalls auf jegliche Namensnennung bei der Beantwortung verzichten. Der Anordnungsgrund resultiere aus der am 27.03.2011 stattfindenden Kommunalwahl. Ohne die Beantwortung der schriftlichen Anfrage sei die für den Kommunalwahlkampf nicht unwichtige Frage einer angemessenen und haushaltsrechtlichen Erfordernissen genügenden Kinderbetreuung nicht mehr klärbar und thematisierbar. Eine Klärung im Nachhinein sei nicht möglich, da die Mandate der Antragsteller zum 31.03.2011 enden. Selbst eine Vorwegnahme der Hauptsache unterstellt, wäre sie unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die von den Antragstellern gestellte Anfrage vom 01.12.2010 in ihren dort aufgeführten Fragen umgehend bis spätestens zur nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 01.02.2011 zu beantworten, wobei nicht personenbezogene Teile der Fragestellung öffentlich bzw. schriftlich und etwaige personenbezogene Fragen in nicht – öffentlicher Sitzung zu beantworten sind. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da weder aus den Belangen der Aufklärung und Thematisierung haushaltsrechtlicher Erfordernisse betreffend die Kinderbetreuung noch aus der Anfechtbarkeit von Kommunalwahlentscheidungen noch aus dem Ende der Mandatsperiode der Antragsteller sich eine besondere Dringlichkeit ergebe. Die Fragen der Antragsteller an den Magistrat vom 01.12.2010 thematisierten die Kommunalwahl an keiner Stelle. Sie nähmen auch nicht auf politische Entscheidungsprozesse Bezug, weshalb eine Begründung für die Fragen im Zusammenhang mit politischen Erwägungen nicht erfolgt sei. Eine künftige Kommunalwahl könne daher mit den vorliegenden Fragen nichts gemein haben. Ein Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Erfordernissen sei ebenfalls nicht gegeben, da auf den Haushalt der Stadt Bruchköbel nicht konkret Bezug genommen werde. Auch Rückschlüsse auf arbeitsvertragliche Regelungen und einem etwaigen Abweichen hiervon ließen sich nicht ziehen oder in Bezug bringen (vgl. die 3. Frage). Die Antragsteller hätten in der Anfrage nicht dargelegt, inwieweit die Beantwortung der Fragen zur Klärung haushaltsrechtlicher Erfordernisse geeignet und erforderlich sein solle. Sie hätten vielmehr überhaupt nicht dargetan, wofür die Fragestellung erforderlich sei oder welchem Zweck sie dienen solle. Weiter sei nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich eine irreversible Gefährdung des Informationsanspruchs aus haushaltsrechtlichen Erfordernissen bei einem Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung ergebe. Weder sei der Jahresabschluss aufgestellt oder beschlossen, noch ein Rechenschaftsbericht erstellt. Die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt sei noch nicht einmal eingeleitet. Die Stadt Bruchköbel habe für die Aufstellung nach § 114 Abs. 9 HGO vier Monate bezogen auf den Jahresabschluss und neun Monate bezogen auf den zusammengefassten Jahresabschluss jeweils nach Ablauf des Haushaltsjahres Zeit. Somit könne das Interesse der Antragsteller, eine Aufklärung haushaltsrechtlicher Erfordernisse betreffend die Kinderbetreuung betreiben zu wollen, ohne irreversible Gefährdung erheblicher Rechtsgüter später verwirklicht werden. Inwieweit das Ende der Mandatsperiode der Antragsteller dazu führe, dass ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache zu einer nicht wieder gut zu machenden Verletzung ihrer Informationsrechte führe, sei ebenfalls nicht dargelegt. Auch stünden gewichtige private datenschutzrechtliche Belange bei Erlass einer einstweiligen Anordnung im Raum. Die dadurch entstehenden Nachteile würden die Vorteile bei Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ausübung der Kontrollrechte der Antragsteller überwiegen. Ein Anordnungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Die Beantwortung der Anfrage erfordere einen beachtlichen Bearbeitungs-, Ermittlungs- und Kalkulationsaufwand, da die Stadt Bruchköbel über zahlreiche Kindergärten und – tagesstätten verfüge. Dies stehe außer Verhältnis und berühre den Kernbereich exekutiver Aufgabenwahrnehmung. Bei solchen Fragen müsse die anfragende Person ihr berechtigtes Auskunftsinteresse konkret in der Anfrage darlegen, um die Angemessenheit des Beantwortungsaufwandes plausibel zu machen. Vorliegend hätten insgesamt 69 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der städtischen Kindertagesstätten einer Weitergabe personenbezogener Informationen zu ihrem Arbeitsvertrag widersprochen. Der Datenschutzbeauftragte für Hessen habe auf entsprechende Anfrage per E-Mail vom 17.12.2010 Herrn Bürgermeister Maibach mitgeteilt, dass eine Weitergabe personenbezogener Daten datenschutzrechtlich unzulässig sei, da ein Untersuchungszweck nicht klar benannt worden sei. Eine Offenlegung sei nur im Zusammenhang mit einer konkreten Aufgabenerfüllung und nicht abstrakt unter Berufung auf eine Kontrollfunktion durch die Stadtverordneten möglich. Zudem stehe § 34 Abs. 1 HDSG entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen hat, und zum Gegenstand der Beratung durch die Kammer gemacht wurde. II Der Antrag hat Erfolg. Bei dem Eilantrag der Antragsteller gegen den Magistrat der Stadt Bruchköbel im Zusammenhang mit Kontrollrechten der Gemeindevertretung gegenüber dem Gemeindevorstand handelt es sich um eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit zwischen Stadtverordneten als Teil des Organs Gemeindevertretung und dem Magistrat als Gesamtorgan. Die Antragsteller sind beteiligtenfähig, jeder für sich als Mitglied der Gemeindevertretung nach § 61 Nr. 2 VwGO. Sie sind auch antragsbefugt, da sie geltend machen, in ihren mitgliedschaftlichen Rechten, wie sie sich aus der Stellung als Gemeindevertreter ergeben können, verletzt zu sein. Mit der Verpflichtung des Antragsgegners, die Anfrage vom 01.12.2010 zu beantworten begehren die Antragsteller eine Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn es geht ihnen um eine der Abwendung von Nachteilen dienende Veränderung des derzeitigen Zustandes. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Antragsteller haben zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. In Bezug auf die Nichtbeantwortung ihrer schriftlichen Anfrage vom 01.12.2010 ist eine vorläufige Regelung nötig. Zwar entscheidet der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung den Streit darüber, ob die Anfrage der Antragsteller zu beantworten ist, endgültig. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist ihnen aber nicht zumutbar. Wie der Frage 3 der schriftlichen Anfrage vom 01.12.2010 zu entnehmen ist, wurden die Leiterinnen der kommunalen Kindertagesstätten freigestellt. Mit der streitgegenständlichen Anfrage möchten die Antragsteller – wie in ihrem Antragsschriftsatz näher ausgeführt – geklärt wissen, ob die zu leistende Betreuung über neue eventuell nicht im Stellenplan der Stadt ausgewiesene und mit Personal besetzte Stellen gewährleistet wird. Auch dies ist Gegenstand der Frage 3 der Anfrage. Hiermit haben die Antragsteller aufgezeigt, welche Bedeutung die Beantwortung ihrer Anfrage für ihre Arbeit in der Gemeindevertretung jetzt bis zum Ablauf der Wahlperiode haben soll. Mit den Informationen zu den von ihnen gestellten Anfragen können sie dann entsprechend sachkundig noch in dieser Legislaturperiode u.a. die anstehenden Haushaltsberatungen parlamentarisch begleiten. Würden sie auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen, wäre fraglich, ob während der Wahlperiode noch eine unanfechtbare Entscheidung erginge mit der Folge, dass ihre schriftlichen Anfragen während der laufenden Wahlperiode, für die sie in die Stadtverordnetenversammlung gewählt wurden, ins Leere liefen (vgl. HessVGH, B. v. 24.03.1998 – 8 TG 715/98 -). An die Dringlichkeit eines Auskunftsersuchens der Gemeindevertreter dürfen auch keine all zu hohen Anforderungen gestellt werden, da das Auskunftsrecht den Gemeindevertretern eine effektive Kontrolle des Gemeindevorstandes u.a. zur Aufdeckung von Unzulänglichkeiten ermöglichen soll. Weiter haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 50 Abs. 2 Satz 4 HGO erfolgt die Überwachung des Gemeindevorstandes durch die Gemeindevertreter u.a. durch schriftliche Anfragen. Nach § 50 Abs. 2 Satz 5 HGO ist der Gemeindevorstand verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten. Da das Fragerecht eines Gemeindevertreters nach § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGO nur soweit reicht, wie die Kontrollbefugnisse der Gemeindevertretung sind, sind nur solche Fragen zulässig, die sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen (vgl. VGH Kassel, HSGZ 1987, 361; VG Gießen, Urt. v. 18.10.2002 – 8 E 556/02 -; Bennemann, § 50 Rn. 63, Sommer, HSGZ 1989, 194 Seite 199). Dies ist vorliegend zu bejahen. Gegenstand der Anfrage ist die Personalsituation in städtischen Kindertagesstätten, welche gemäß § 73 HGO (Personalangelegenheiten), § 66 Abs. 1 Nr. 4 HGO (der Gemeindevorstand hat u.a. die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu verwalten) und § 73 Abs. 1 Nr. 6 HGO (der Gemeindevorstand hat den Haushaltsplan aufzustellen) eine gemeindliche Angelegenheit ist. Die Anfrage ist auch an den Gemeindevorstand gerichtet. Die Antragsteller haben diese dem Stadtverordnetenvorsteher zugeleitet sinngemäß zur Weiterleitung an den Gemeindevorstand, was sich aus dem Text der schriftlichen Anfrage „… zur Beantwortung … an den Magistrat der Stadt Bruchköbel…“ ergibt. Dass die an den Magistrat gerichteten Anfragen zunächst beim Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung einzureichen sind, ergibt sich aus § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bruchköbel in der Fassung der Änderungen vom 25.04.2006. Der Antragsgegner kann sich vorliegend nicht auf datenschutzrechtliche Erwägungen zugunsten betroffener Bürger, hier der Beschäftigten der Kindertagesstätten der Stadt Bruchköbel, stützen, was das Ob der Auskunftserteilung an die Gemeindevertretung angeht. Vorliegend wird die Offenlegung u.a. personenbezogener Daten begehrt, deren Schutz im Hessischen Datenschutzgesetz - HDSG – geregelt ist. Gemäß § 2 Abs. 1 HDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person. Die mit der streitgegenständlichen Anfrage zu Frage 1) und 2) begehrten Daten, wie die Namen von Personen, die in den Kindergärten der Stadt Bruchköbel beschäftigt sind, und Angaben aus ihren Arbeitsverträgen sind solche personenbezogene Daten. Spezialdatenschutz, welcher den einfachen landesrechtlichen Datenschutz nach dem HDSG verdrängen würde, ist nicht einschlägig. Insbesondere sind keine Sozialdaten durch die Anfrage betroffen, da solche gemäß § 67 SGB X nur durch Leistungsträger gemäß § 35 SGB I erhoben werden. Auch der Spezialdatenschutz des Kinder- und Jugendhilferechts und das Steuergeheimnis ist nicht betroffen. Ein tatsächliches Interesse der betroffenen Beschäftigten der Kindertagesstätten an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten reicht nicht, um die Kontrollrechte der Gemeindevertretung ihrer Art oder ihrem Umfang nach einzuschränken. Daher stehen die von Antragsgegnerseite vorgelegten Erklärungen der Beschäftigten der Kindertagesstätten „.. dass keine personenbezogene Daten über mich oder meinen Arbeitsvertrag Dritten zugänglich gemacht werden sollen…“ der Beantwortung der Anfrage nicht entgegen. Die Antragsgegnerseite kann sich auch nicht auf eine Auskunft des Hessischen Datenschutzbeauftragten berufen, da dieser in seiner Mail vom 17.12.2010 an den Bürgermeister der Stadt Bruchköbel sich nicht zur streitgegenständlichen Anfrage, sondern zu einem anderen Sachverhalt, nämlich dem Antrag auf Bildung eines Akteneinsichtsausschusses, geäußert hat. Weiter liegt kein gesetzliches Übermittlungsverbot als Ausprägung eines rechtlichen Geheimhaltungsinteresses der betroffenen Beschäftigten der Kindertagesstätten nach dem HDSG vor. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 HDSG, welcher die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und die kommunalen Vertretungsorgane regelt, sind nicht gegeben. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 HDSG darf die Landesregierung personenbezogene Daten zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen in dem dafür erforderlichen Umfang verwenden. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 HDSG gilt dies nicht, wenn die Übermittlung der Daten wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist. Die hier begehrten Daten tragen diesen streng persönlichen Charakter nicht. Darunter sind intime Angaben und Selbstbezichtigungen zu verstehen, (so BVerfGE 65, 1 Seite 45 f. ; BVerfGE 67, 100, Seite 144 f.), um die es hier nicht geht. Auch § 34 Abs. 1 HDSG enthält kein gesetzliches Übermittlungsverbot. Danach darf der Dienstherr Daten seiner Beschäftigten nur verarbeiten, wenn eine Rechtsvorschrift es vorsieht. Da unter Datenverarbeitung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 HDSG jede Verwendung gespeicherter Daten zu verstehen ist, ist auch das Offenbaren von Mitarbeiterdaten gegenüber der Gemeindevertretung ein Verarbeiten. Allerdings sieht die Rechtsvorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 HGO die Verarbeitung vor. Somit ergibt sich aus den Wertungen des HDSG, dass bei Aufeinandertreffen der Kontrollfunktion der Gemeindevertretung mit datenschutzrechtlichen Vorschriften als Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG das Auskunftsrecht der Gemeindevertretung Vorrang genießt. Der Gemeindevorstand kann damit nicht zum Nachteil der Vertretungskörperschaft den Datenschutz des Bürgers zum Vorwand nehmen und sich durch Detailkenntnis eine Machtstellung verschaffen. Dieses tendenzielle Ungleichgewicht macht es notwendig, der Gemeindevertretung zumindest gewisse Auskunftsansprüche gegenüber dem Gemeindevorstand an die Hand zu geben, ohne dass dieser die Information aus Datenschutzgründen verweigern könnte. Die Antragsteller benötigen auch die begehrten Daten, um ihre Kontrollaufgabe sachgerecht ausüben zu können. Als tragenden Grundsatz des Datenschutzrechts müssen die begehrten Informationen für die Arbeit der Antragsteller als Stadtverordnete erforderlich sein. Diesem Erforderlichkeitsprinzip als tragenden Grundsatz des Datenschutzrechts ist vorliegend Rechnung getragen. Mit den begehrten Informationen möchten die Antragsteller in Erfahrung bringen, wie sich die Personalsituation in den Kindertagesstätten konkret darstellt, ob sie dem Stellenplan entspricht, wie viel Personal freigestellt wurde und ob aufgrund dessen Neueinstellungen erfolgt sind. Dies erscheint im Zuge der anstehenden Haushaltsberatungen als sachgerechte Anfrage zur Wahrung der Kontrollaufgabe der Gemeindevertreter. Die Wahrnehmung der Kontrollrechte der Antragsteller im Sinne des Erforderlichkeitsprinzips muss auch nicht so klar umrissen sein wie im Falle eines Akteneinsichtsausschusses nach § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO, dem gegenüber auch personenbezogene Daten offenbart werden können. Für die Tätigkeit eines Akteneinsichtsausschusses bedarf es eines klar formulierten Untersuchungszwecks, aus dem sich die Erforderlichkeit der Einsichtnahme meist in Personalakten ergibt. In diesem Zusammenhang muss detailliert dargelegt werden, welchem Zweck die Akteneinsicht dient. Dies ist auf Auskunftsrechte der Stadtverordneten so nicht übertragbar, da das Auskunftsrecht den Stadtverordneten eingeräumt wurde, um die Stadtverwaltung effektiv zu kontrollieren, Unzulänglichkeiten aufzudecken, Initiativen auszulösen und auf die Begründung von Maßnahmen drängen zu können. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend dem Erforderlichkeitsprinzip Genüge getan (siehe oben). Dem verfassungsrechtlichen Rang des Datenschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss weiter durch eine einzelfallbezogene Ausgestaltung des Kontrollverfahrens Rechnung getragen werden. Hierzu bedarf es keiner Einschränkung zu Frage 3. Die Beantwortung, wie viel Personal mit wieviel arbeitsvertraglichen Wochenstunden aufgrund der Freistellung der Leiterinnen wann eingestellt wurde, setzt nicht die Bekanntgabe personenbezogener Daten voraus, weshalb die Beantwortung ab sofort, spätestens aber zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 01.02.2011 zu erfolgen hat. Eine Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung ist nicht erforderlich. Die Fragen 1 und 2 stehen in engem Zusammenhang. Eine (namentliche) Benennung der beschäftigten Personen unter Bezugnahme auf ihren Arbeitsvertrag erscheint aus Gründen der Transparenz der Beschäftigtensituation in Abgleichung mit dem Stellenplan erforderlich. Da dadurch personenbezogene Daten betroffen sind, hat die Beantwortung in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 01.02.2011 in nicht öffentlicher Sitzung stattzufinden. Über Informationen aus nicht öffentlichen Sitzungen haben die Gemeindevertreter ausnahmslos Stillschweigen zu bewahren (siehe § 24 HGO). Dies dient gerade auch dem Schutz sensibler Daten Einzelner. Die Beantwortung der Fragen 1) und 2) hat in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 01.02.2011 zu erfolgen. Zwar enthält die Hessische Gemeindeordnung diesbezüglich keine Vorgaben und § 15 Abs. 5 der Geschäftsordnung, wonach rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu nehmen sind, bezieht sich auf Anträge und nicht auf schriftliche Anfragen. Da aber in dieser Legislaturperiode außer der Sitzung am 01.02.2011 nur noch eine weitere am 22.03.2011 unmittelbar vor der Kommunalwahl stattfindet, erscheint eine Verwertung der Antwort für die parlamentarische Arbeit der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt als dem 01.02.2011 schwerlich möglich. Auch mit Rücksicht auf die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung erscheint die Beantwortung der Anfrage bei ca. 60 – 75 Beschäftigten der Kindertagesstätten leistbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 und 53 GKG. Da mit dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzbegehren die Hauptsache vorweg genommen wird, sieht das Gericht keine Veranlassung, den Auffangstreitwert zu reduzieren.