Urteil
8 E 556/02
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2002:1018.8E556.02.0A
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Leitsätze
Eine Anfrage einer Fraktion an den Magistrat kann zugleich als Frage der
einzelnen in dieser Organisation zusammengeschlossenen Stadtverordneten
angesehen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Fraktionsmitglied deutlich macht, die Anfrage auch für sich als Stadtverordneter beantwortet wissen zu wollen.
Ein Stadtverordneter hat einen Anspruch auf unmittelbare Beantwortung seiner an den Magistrat gestellten Fragen. Durch eine Berichterstattung in einer Zeitung genügt der Magistrat nicht seiner Pflicht, Anfragen der Stadtverordneten zu beantworten.
Das Fragerecht eines Stadtverordneten an den Magistrat reicht nur so weit wie die Kontrollbefugnisse der Stadtverordnetenversammlung. Die Möglichkeit des Abschlusses einer privaten Versicherung durch den Oberbürgermeister für den Fall einer von ihm beantragten Entlassung zum Ausgleich etwaiger Nachteile bei der Versorgung berührt weder Aufgaben des Magistrats noch der Stadtverordnetenversammlung.
Der Kontrolle der Stadtverordnetenversammlung unterliegt der gesamte Bereich der Gemeindeverwaltung einschließlich der gemeindlichen Personalangelegenheiten.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Nichtbeantwortung der Frage des Klägers, ob statt einer Beurlaubung des beigeladenen Oberbürgermeisters M. M. auch eine Versetzung eine Alternative dargestellt hätte und mit welchen Vor- und Nachteilen eine Versetzung an Stelle einer Beurlaubung verbunden gewesen wäre, rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten als Stadtverordneter verletzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anfrage einer Fraktion an den Magistrat kann zugleich als Frage der einzelnen in dieser Organisation zusammengeschlossenen Stadtverordneten angesehen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Fraktionsmitglied deutlich macht, die Anfrage auch für sich als Stadtverordneter beantwortet wissen zu wollen. Ein Stadtverordneter hat einen Anspruch auf unmittelbare Beantwortung seiner an den Magistrat gestellten Fragen. Durch eine Berichterstattung in einer Zeitung genügt der Magistrat nicht seiner Pflicht, Anfragen der Stadtverordneten zu beantworten. Das Fragerecht eines Stadtverordneten an den Magistrat reicht nur so weit wie die Kontrollbefugnisse der Stadtverordnetenversammlung. Die Möglichkeit des Abschlusses einer privaten Versicherung durch den Oberbürgermeister für den Fall einer von ihm beantragten Entlassung zum Ausgleich etwaiger Nachteile bei der Versorgung berührt weder Aufgaben des Magistrats noch der Stadtverordnetenversammlung. Der Kontrolle der Stadtverordnetenversammlung unterliegt der gesamte Bereich der Gemeindeverwaltung einschließlich der gemeindlichen Personalangelegenheiten. Es wird festgestellt, dass die Nichtbeantwortung der Frage des Klägers, ob statt einer Beurlaubung des beigeladenen Oberbürgermeisters M. M. auch eine Versetzung eine Alternative dargestellt hätte und mit welchen Vor- und Nachteilen eine Versetzung an Stelle einer Beurlaubung verbunden gewesen wäre, rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten als Stadtverordneter verletzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger ist Stadtverordneter und Vorsitzender der PDS-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt G. Er begehrt die Beantwortung verschiedener Fragen, welche er dem Beklagten, dem Magistrat der Stadt G., gestellt hat. Der Beigeladene ist Oberbürgermeister der Stadt G. Für den Rest seiner noch laufenden Amtszeit gewährte ihm der Beklagte Sonderurlaub, um ihm eine Tätigkeit als Direktor der K. I. V. in H. (KIV) bzw. als Geschäftsführer der e. GmbH zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit der auch in der Stadtverordnetenversammlung diskutierten Sonderbeurlaubung des Beigeladenen zum Zwecke seines Wechsels zur KIV bzw. zur e. GmbH reichte der Kläger für die PDS-Fraktion mit Schreiben vom 28.11.2001 eine Frage mit der Bitte um schriftliche Beantwortung bei dem Stadtverordnetenvorsteher ein, die folgenden Inhalt hatte: "Um Herrn M. zu ermöglichen, das Amt des Geschäftsführers bei der KIV zu übernehmen, scheint neben der Beurlaubung auch die Versetzung als Beamter zu gleichen Bezügen ein gangbarer Weg zu sein. Gemäß § 10 S. 2 der Satzung des .../KIV in H. vom 12.12.1996 richtet sich die Rechtsstellung des Geschäftsführers nach den für kommunale Wahlbeamte geltenden Bestimmungen. Durch die Versetzung würde die Stelle des Oberbürgermeisters frei mit der Folge einer Neuwahl. Frage: Welche Gründe sprechen gegen diesen Weg?" Als der Kläger diese Frage in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 05.12.2001 stellte, verweigerte ihm der Beigeladene in seiner Funktion als Oberbürgermeister die Antwort mit der Begründung, es seien allein seine Entscheidungen und möglicherweise die des beklagten Magistrats. Dies gehe die Stadtverordnetenversammlung nichts an. Auch eine erneute Aufforderung an den Beklagten durch die PDS-Fraktion mit Schriftsatz vom 20.12.2001 führte zunächst nicht zur Beantwortung dieser Frage. Am 18.12.2001 gab der Beklagte auf einer Pressekonferenz bekannt, er halte eine Versetzung des beigeladenen Oberbürgermeisters für rechtlich unzulässig, worüber in der G. A. Zeitung sowie im G. Anzeiger am 19.12.2001 berichtet wurde. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 05.02.2002 erinnerte der Kläger den Beklagten abermals an die Beantwortung der Frage und führte aus, diese nicht nur für die PDS-Fraktion, sondern auch in seiner Funktion als Stadtverordneter zu stellen. Mit Schreiben vom selben Tage reichte der Kläger zwei weitere Fragen an den Beklagten ein, welche er in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt G. vom 14.02.2002 mündlich stellte. Die Fragen lauteten: "Für den Fall, dass Herr Oberbürgermeister M. sich bis zum Ende seiner Amtszeit beurlauben lässt: Wer trägt im Falle seiner Pensionierung die Pensionslasten? Zusatzfrage: Für den Fall, dass Herr Oberbürgermeister M. kündigt und sich nicht beurlauben lässt, könnte er sich so weit versichern lassen, dass er keine erheblichen finanziellen Verluste hinnehmen müsste?" In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.02.2000 führte Bürgermeister H. hierzu aus, für die Stadt entstünden durch den von dem beigeladenen Oberbürgermeister beantragten Sonderurlaub ohne Besoldung keine zusätzlichen Kosten. Die erworbenen Pensionsansprüche des Beigeladenen trage die Stadt und finanziere sie über eine an die Versorgungskasse D. zu entrichtende Umlage. Es trete insofern keine Veränderung gegenüber einem regulären Ausscheiden nach Ende der Amtszeit im Jahre 2003 ein und entspreche dem üblichen Verfahren beim Ausscheiden von Oberbürgermeistern. Darüber hinaus verzichte der Beigeladene darauf, dass die Zeit seiner beantragten Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werde. Damit entfalle für die Zeit der Beurlaubung die ansonsten zu entrichtende Umlage an die Versorgungskasse D. Der in der Zusatzfrage des Klägers angesprochene Problemkreis stelle sich dem beklagten Magistrat nicht, denn der Beigeladene habe einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub gestellt und dieser werde ohne Besoldung erfolgen. Mit der Frage der weiteren Finanzierung brauche man sich an dieser Stelle daher nicht zu befassen. Am 25.02.2002 hat der Kläger Klage erhoben und beruft sich dabei auf die Verletzung seiner Rechte als Stadtverordneter. Seine Fragen seien weder zutreffend noch ausreichend beantwortet, sondern ignoriert worden. Zwar habe er auf Berichte der örtlichen Presse zurückgreifen können. Hierdurch erfülle der Beklagte aber nicht seine Informationspflichten. An der Beantwortung der Fragen bestehe weiterhin Interesse, da die gewünschten Auskünfte als Grundlage bezüglich künftiger Entschließungen, Initiativen und Verhaltensfragen gerade auch gegenüber dem Beigeladenen dienen sollten. Außerdem könne nur eine ausreichende Beantwortung eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen gewährten Beurlaubung ermöglichen. Angesichts des damit verbundenen öffentlichen Interesses stehe der Beantwortung der Anfragen auch nicht entgegen, dass diese dienstrechtliche und private Belange des Beigeladenen berührten. Insbesondere bleibe zweifelhaft, ob eine Vertretung eines Oberbürgermeisters auch in Angelegenheiten möglich sei, die auf seiner Direktwahl und somit seiner demokratischen Legitimation beruhten. Ihn interessiere besonders, ob eine wirtschaftliche Veränderung dann eintrete, wenn die Amtszeit des Beigeladenen bereits mit Beginn des Sonderurlaubs ende. Insofern liege noch keine Antwort des Beklagten vor. Er, der Kläger, akzeptiere auch nicht die Aussage des Beklagten, eine Versetzung des Beigeladenen sei nicht möglich. Überdies sei eine Stellungnahme des Beklagten in der vorliegenden Angelegenheit erst nach Klageerhebung erfolgt. Schließlich bestehe die Befürchtung, der Beklagte werde auch zukünftig seine, des Klägers, organschaftlichen Rechte mit ähnlichen Argumenten wie im vorliegenden Fall verletzen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Frage des Klägers zu beantworten, ob statt einer Beurlaubung des Herrn Oberbürgermeisters M. M. auch eine Versetzung eine Alternative darstellen könnte und mit welchen Vor- und Nachteilen eine Versetzung anstelle einer Beurlaubung verbunden wäre, den Beklagten zu verurteilten, die Frage des Klägers zu beantworten, ob Herr Oberbürgermeister M. M. im Falle einer selbst begehrten Entlassung anstelle einer Beurlaubung sich derart versichern lassen könnte, dass ihm vergleichsweise keine erheblichen finanziellen Verlusten entstehen würden sowie hilfsweise festzustellen, dass die Nichtbeantwortung der Frage des Klägers, ob statt einer Beurlaubung des Herrn Oberbürgermeisters M. M. auch eine Versetzung eine Alternative dargestellt hätte und mit welchen Vor- und Nachteilen eine Versetzung anstelle einer Beurlaubung verbunden gewesen wäre, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten als Stadtverordnetenvorsteher verletzt, festzustellen, dass die Nichtbeantwortung der Frage des Klägers, ob Herr Oberbürgermeister M. M. im Falle einer selbst begehrten Entlassung anstelle einer Beurlaubung sich derart hätte versichern lassen können, dass ihm vergleichsweise keine erheblichen finanziellen Verluste hätten entstehen können, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten als Stadtverordneter verletzt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die erste Frage des Klägers sei in der Pressekonferenz vom 18.12.2001 sowie mit seinem Schreiben an den Kläger vom 05.03.2002 beantwortet worden. Dort habe er, der Beklagte, seine Ansicht, ein Wahlbeamter könne nicht versetzt werden, kurz ausgeführt. An dieser Auffassung halte er weiterhin fest. Das Beharren des Klägers auf einer weiteren Beantwortung dieser Anfrage sei rechtsmissbräuchlich, da dies schon Gegenstand der Pressekonferenz vom 18.12.2001 gewesen sei. Der Kläger habe sich insofern ausreichend informieren können und im Übrigen diese Informationen auch zur Kenntnis genommen. Schließlich habe der Kläger kein Recht auf eine Beantwortung, weil nicht er, sondern die PDS-Fraktion diese Anfrage gestellt habe. Jedenfalls umfasse das Fragerecht eines Stadtverordneten und damit auch des Klägers nicht die dienstrechtlichen Belange von städtischen Bediensteten. Auch die zweite Frage des Klägers sei durch das Schreiben des Beklagten vom 05.03.2002 beantwortet worden, in dem darauf hingewiesen werde, es liege kein Antrag des Beigeladenen für eine Entlassung vor. Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien unzulässig. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist bezüglich der Hauptanträge zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an einer Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da eine Verletzung der ihm von der Hessischen Gemeindeordnung eingeräumten Fragerechte zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage nach den Möglichkeiten einer Versetzung des beigeladenen Oberbürgermeisters (vgl. den Hauptantrag zu 1.), die der Kläger ausweislich seines Schreibens vom 28.11.2001 im Namen der PDS-Fraktion einreichte. Denn eine Anfrage einer Fraktion kann zugleich als Frage der einzelnen in dieser Organisation zusammengeschlossenen Stadtverordneten angesehen werden (offen lassend: Hess. VGH, HSGZ 1987, 361; vgl. auch: Hess. VGH, HSGZ 2000, 148, 149; Bennemann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Band B1, Stand: 01.01.2002, HGO, § 50 Rdnr. 73). Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Stadtverordneter - wie hier der Kläger - deutlich macht, eine Anfrage der Fraktion auch für sich als Stadtverordneten beantwortet wissen zu wollen. In der Sache ist die Klage bezogen auf den Hauptantrag zu 1) allerdings unbegründet. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht kein Anspruch des Klägers (mehr) gegen den Beklagten auf Beantwortung der darin enthaltenen Frage. Nach § 50 Abs. 2 HGO erfolgt die Überwachung der Geschäftsführung des Gemeindevorstandes insbesondere durch eine Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung und durch schriftliche Anfragen (Satz 4 dieser Norm). Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten (§ 50 Abs. 2 S. 5 HGO). Der Anspruch des Klägers auf Beantwortung seiner im Hauptantrag zu 1) gestellten Frage nach der Möglichkeit einer Versetzung des Beigeladenen zur KIV wurde bereits erfüllt. Die Anfrage des Klägers wurde nämlich vom Beklagten beantwortet. Eine den Anforderungen der Hessischen Gemeindeordnung gemäße Antwort kann nicht schon darin gesehen werden, dass der Beklagte eine Pressekonferenz über diesen Gegenstand abhielt bzw. auch in dem Kläger zugänglichen Zeitungen über die Rechtsauffassung des Beklagten berichtet wurde. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt von diesen Berichten Kenntnis genommen hat, genügt eine Pressekonferenz bzw. eine Berichterstattung in einer Zeitung nicht der Pflicht des Magistrats nach § 50 Abs. 2 S. 5 HGO, Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten. Eine solche Berichterstattung stellt lediglich eine mediatisierte und mittelbare Wiedergabe der entsprechenden Informationen dar. Ein Stadtverordneter hat aber nach dem Sinn und Zweck des Fragerechts aus § 50 Abs. 2 S. 4 und 5 HGO einen Anspruch auf unmittelbare Beantwortung seiner Fragen durch den Magistrat. Deshalb war auch das Beharren des Klägers auf einer Beantwortung seiner Frage nicht rechtsmissbräuchlich. Vorliegend erhielt der Kläger eine unmittelbare Antwort, wenn auch erst nach Klageerhebung. Mit Schreiben vom 05.03.2002 brachte der Magistrat gegenüber dem Kläger hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Versetzung von Wahlbeamten rechtlich nicht für möglich halte und ein Oberbürgermeister daher nicht versetzt werden könne. Eine Erklärung zu Zusatzfragen oder zu eventuellen Vor- und Nachteilen einer Versetzung des Beigeladenen bedurfte es demnach nicht mehr, da dies angesichts der ablehnenden Haltung des Beklagten bezüglich einer Versetzung des Beigeladenen von bloßer hypothetischer Bedeutung gewesen wäre. Auf die Beantwortung derartiger theoretischer Fragen besteht jedoch kein Anspruch (vgl. VGH Bad.-Württ., DÖV 1992, 838). Hinsichtlich des Hauptantrags zu 2) ist die Klage ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Beantwortung der dort gestellten Frage scheitert daran, dass eine solche Fragestellung materiell-rechtlich unzulässig ist. Das Fragerecht eines Stadtverordneten nach § 50 Abs. 2 S. 4 und 5 HGO reicht nur so weit wie die Kontrollbefugnisse der Stadtverordnetenversammlung. Deswegen sind nur solche Anfragen zulässig, die sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen (vgl. Hess. VGH, HSGZ 1987, 361; Bennemann, a.a.O., § 50 Rdnr. 63; Sommer, HSGZ 1989, 194, 199; Rothe, NVwZ 1990, 936, 937). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Möglichkeit des Abschlusses einer privaten Versicherung durch den Beigeladenen für den Fall einer von ihm beantragten Entlassung berührt weder Aufgaben des Magistrats noch der Stadtverordnetenversammlung. Dieser Gegenstand betrifft vielmehr eine persönliche Angelegenheit des Beigeladenen. Ob und auf welche Weise der Beigeladene sich in einem solchen Fall finanziell absichern könnte, bleibt seiner privaten Entscheidungsfindung überlassen. Auch das bestehende Interesse der Allgemeinheit in Bezug auf die politische Dimension, die die Beurlaubung eines amtierenden Oberbürgermeisters zum Zwecke der Aufnahme einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft hat, ändert hieran nichts. Im Übrigen besteht auf die Beantwortung dieser Frage kein Anspruch des Klägers, da diese einen hypothetischen Sachverhalt voraussetzt. Eine selbst begehrte Entlassung des Beigeladenen haben weder dieser noch der beklagte Magistrat jemals ernsthaft in Erwägung gezogen. Die Klage ist in Bezug auf den Hilfsantrag zu 1) zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht hier ein mangelndes Feststellungsinteresse nicht entgegen. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt einer drohenden Wiederholungsgefahr. Es besteht die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass der Kläger durch den Beklagten auch zukünftig in mitgliedschaftlichen Teilhabe- und Auskunftsrechten verletzt wird. Wiederholte Aufforderungen durch den Kläger bzw. seine Fraktion an den Beklagten blieben insofern ohne Antwort. Vielmehr wurde die Frage bezüglich der Möglichkeit einer Versetzung des Beigeladenen erst nach Klageerhebung beantwortet. Es kann dem Kläger aber nicht zugemutet werden, erst Klage erheben zu müssen, um seine mitgliedschaftlichen Rechte durchzusetzen. Insoweit ist die Klage auch begründet. Gemäß § 50 Abs. 2 S. 4 und 5 HGO ist der Gemeindevorstand verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten. Dabei stand dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, dass es sich bei der Frage, ob der Beigeladene beurlaubt oder versetzt werde, um eine dienstrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 73 HGO handelt, für die eine Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung nicht begründet ist. Denn die Überwachungsrechte der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 HGO, wonach die Gemeindevertretung die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes überwacht, bleiben von der Regelung des § 73 HGO unberührt (vgl. Schmidt/Kneip, HGO, 1995, § 73 Rdnr. 1, S. 206). Hinsichtlich dieser Überwachungsmöglichkeiten - zu denen gemäß § 50 Abs. 2 S. 4 und 5 HGO auch das Fragerecht der Stadtverordneten gehört - macht es keinen Unterschied, welchem Organ der Stadt eine Angelegenheit zur Bearbeitung und Entscheidung zugewiesen ist. Der Kontrolle der Stadtverordnetenversammlung unterliegt der gesamte Bereich der Gemeindeverwaltung (vgl. Hess. VGH, HSGZ 2000, 148; Bennemann, a.a.O., § 50 Rdnr. 64; Bennemann, HSGZ 1994, 322, 325; Schneider/Dressler/Lüll, HGO, Komm., Stand: April 1999, § 50 Erl. 3, S. 7). Die gegenteilige Ansicht (vgl. VG Kassel, HessVGRspr. 1988, 86, 88) berücksichtigt nicht hinreichend, dass andernfalls das Kontrollrecht der Stadtverordnetenversammlung für einen wichtigen Bereich nicht gelte. Überdies kann dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Bediensteten dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass die Beantwortung einer solchen Frage in nichtöffentlicher Sitzung oder schriftlich erfolgt. Jedenfalls unbegründet ist die Klage in Bezug auf den Hilfsantrag zu 2). Denn die Frage, ob der beigeladene Oberbürgermeister sich im Falle einer selbst begehrten Entlassung anstelle einer Beurlaubung sich derart hätte versichern lassen können, dass ihm vergleichsweise keine erheblichen finanziellen Verluste hätten entstehen können, war hypothetischer Natur. Auf die Beantwortung einer solchen Frage bestand - wie oben ausgeführt - kein Anspruch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, da Kläger und Beklagter teilweise obsiegen und teilweise unterlegen sind. Die Entscheidung über die mangelnde Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ergibt sich aus § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er einen Antrag nicht gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.