Urteil
7 K 115/11.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0125.7K115.11.F.0A
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Leitsätze
- Eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehungsleistung der Eltern ist bei einer ADHS-Erkrankung nicht vorhanden.
- Der von den Eltern geltend gemachte erzieherische Bedarf (= Unterbringung im Privatinternat) beruht nicht auf der Nichtgewährleistung des Kindeswohls, sondern erfolgte wegen des Schulbesuchs in einer Privatschule.
- Die Privatschulkosten wurden nicht erstattet, weil nicht alle Möglichkeiten im staatlichen Schulsystem ausgeschöpft wurden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehungsleistung der Eltern ist bei einer ADHS-Erkrankung nicht vorhanden. - Der von den Eltern geltend gemachte erzieherische Bedarf (= Unterbringung im Privatinternat) beruht nicht auf der Nichtgewährleistung des Kindeswohls, sondern erfolgte wegen des Schulbesuchs in einer Privatschule. - Die Privatschulkosten wurden nicht erstattet, weil nicht alle Möglichkeiten im staatlichen Schulsystem ausgeschöpft wurden. Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung für ihre Tochter H. in Form der Unterbringung im Z. – (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII richten sich Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Kläger sind als personensorgeberechtigte Eltern von H. anspruchsberechtigt. Weiter liegt objektiv eine Mangelsituation vor, weil die Erziehungsleistung nicht ausreicht, um das Ziel der Erziehung, die Gewährleistung des Kindeswohls von H. zu erreichen. So nahmen die häuslichen Konflikte im Umgang mit H. im Jahr 2008, als sich die Kläger an das Jugendamt der Beklagten wandten, zu. H. reagierte nicht auf Bitten oder auf Aufforderungen ihrer Eltern, bekam häufig Wutausbrüche und hatte auch „Aussetzer“, in denen sie nicht mehr wusste, was sie tat. Ihren jüngeren Geschwistern setzte sie aggressiv zu in einer Weise, dass diese nichts mehr mit ihr zu tun haben wollten. Zur Feststellung der Mangelsituation ist es unerheblich, ob diese auf das erzieherische Unvermögen der Eltern, Erziehungsschwierigkeiten des Kindes oder sonstige ungünstige Einflüsse zurückzuführen sind (Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Auflage 2011, § 27 Rn. 21). Ein Mangel liegt dann vor, wenn die – an den konkreten Standards gemessene – normale körperliche, geistige, seelische oder soziale Entwicklung des Kindes gefährdet oder schon gestört ist. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des sozialpädriatrischen Zentrums der Q-Klinken K-Stadt vom 12.11.2008, wonach als Sekundärfolge der ADHS-Erkrankung von H., die sich u.a. in den oben geschilderten Verhaltensweisen äußert, eine seelische Störung mit dem Symptomen komplette Verweigerung bei vermeintlicher Leistungsüberforderung mit provokanten Verhalten und geringem Selbstbewusstsein zu bejahen ist. Dadurch ist ein erzieherischer Bedarf eingetreten, da bei H. eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung eingetreten ist bzw. droht (vgl. Wiesner, a.a.O., § 27 Rn. 23). Vorliegend ist aber keine Situation gegeben, die (für sich gesehen) Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auslöst. Der von den Klägern konkret geltend gemachte erzieherische Bedarf in Form der Unterbringung von H. im Z., beruht nicht auf der Mangelsituation der Nichtgewährleistung des Kindeswohls. Die auswärtige Unterbringung von H. im Z. erfolgte wegen ihres Schulbesuchs in der L-Schule in M-Stadt. H. besuchte ab Februar 2009 die L-Schule, pendelte zuerst zwei Monate mit der Bahn zur Schule, bis sie dann – da die Fahrt ein zu hoher Aufwand war – seit April 2009 im Z. lebt. Diese Erziehungssituation im Internat ist – auch wenn sie die elterliche Erziehungsleistung in weiten Bereichen ersetzt – nicht der fehlenden Gewährleistung des Kindeswohls in der Familie geschuldet, sondern einer – nach Auffassung der Eltern nicht ausreichenden staatlichen schulischen Erziehungsleistung, der durch Anmeldung von H. in der L-Schule in M-Stadt begegnet wurde. Das Gesetz sieht für diese Lebens- und Erziehungssituationen – wie hier die notwendige auswärtige Unterbringung wegen des Schulbesuchs – andere Leistungen gegebenenfalls mit anderen Verpflichtungsgrad vor (z.B. § 21 SGB VIII (Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht)). Diese Differenzierung durch den Gesetzgeber ist zu respektieren (Wiesner, a.a.O., § 27 Rn. 25). Auch aus dem Bericht der O-Klinik M-Stadt vom 19.01.2011 ergibt sich, dass die Unterbringung von H. im Z. erfolgte, da die Fahrt zur L-Schule ein hoher Aufwand war. Dass daneben auch die häuslichen Konflikte zunahmen, wie es sich ebenfalls aus dem Bericht der O-Klinik N-Stadt vom 19.01.2011 ergibt, und denen durch die Unterbringung im Z. der Boden entzogen war, mag zur Entlastung der familiären Situation beigetragen haben; der Besuch des I. war aber letztlich notwendiger Annex zum Schulbesuch. Nach § 36 a Abs. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe weiter grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplanes unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Wie der HessVGH in seiner Beschwerdeentscheidung vom 12. Mai 2009 – Az: 10 B 1042/09– ausgeführt hat, waren ab dem 02. Februar 2009, - ab diesem Zeitpunkt besuchte H. auf Wunsch ihrer Eltern die L-Schule in M-Stadt – alternative Lösungsmöglichkeiten im staatlichen Schulsystem noch nicht hinreichend ermittelt bzw. ausgeschöpft. Da für die Schule einerseits und das Internat andererseits, in das H. offenbar erst ab Ende März und damit fast zwei Monate nach Aufnahme in die fragliche Schule aufgenommen worden ist, hohe Kosten entstehen, war die Beklagte auch nicht gehalten, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts H. und ihren Eltern diese Hilfe zur erbringen. Die Beklagte war vielmehr berechtigt, nach kostengünstigeren Alternativen zu suchen, insbesondere im Rahmen der Inanspruchnahme des staatlichen Schulwesens. Für H. kann nach wie vor ein angemessener Schulplatz im staatlichen Schulsystem zur Verfügung gestellt werden, wenn das Staatliche Schulamt die aktuelle Lern- und Fördersituation von H. ermittelt hat. Hierfür ist, wie Frau R. vom Staatlichen Schulamt in ihrem Schreiben vom 09.12.2011 an das Jugendamt der Beklagten ausführt, folgender Verfahrensweg vorgesehen: „ 1. Anforderung der Schülerakte aus der L-Schule und Sichtung dieser im Hinblick auf die Förderung, die H. zum erfolgreichen Schulbesuch benötigt. Hat sie es beispielsweise geschafft, die L-Schule in der 9. Klasse mit dem Hauptschulabschluss abzuschließen? Die Eltern sprechen in ihrer E-Mail vom 27.10.2011 von einem erfolgreichen Besuch der 9. Klasse. 2. Zeitnaher runder Tisch mit allen Beteiligten – hier können auch die evtl. notwendigen Unterstützungsmaßnahmen des Jugendamtes erörtert werden – unter Koordination der Clearing-Stelle Schulische Erziehungshilfe am Staatlichen Schulamt. 3. Angebot eines Schulplatzes im entsprechenden Bildungsgang – entsprechend der Ergebnisse aus der Schülerakte und des runden Tisches. D.h. für H. kann dann ein angemessener Schulplatz im öffentlichen Schulsystem zur Verfügung gestellt werden, wenn in den Schritten 1-3 geprüft wurde, welcher Platz hierfür nötig ist. Dazu bedarf es einer entsprechenden Vorbereitungszeit, weil uns der aktuelle Lern- und Leistungsstand der Schülerin in keiner Weise bekannt ist.“ Selbst bei isolierter Betrachtung der Internatsunterbringung, was sich vorliegend verbietet, (siehe oben), war die Beklagte ebenfalls nicht gehalten, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Kläger Hilfe durch Kostenübernahme für die Internatsunterbringung im H. zu erbringen. Wie die Beklagte zutreffend in ihrem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.03.2010 ausgeführt hat, beschränkt sich die Prüfpflicht des Jugendamtes nicht lediglich auf die von den Eltern gewünschten Hilfen, sondern ist – wie weiter im Widerspruchsbescheid vom 14.12.2010 ausgeführt, - das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses, welches zunächst die Umsetzung des Hilfeplans bedingt. Die Fachteamberatung ergab, dass ein bedarfsorientiertes Gutachten, in welches die gesamte Familie einzubeziehen ist, erforderlich ist. Hierzu fanden sich die Kläger nicht bereit. Die Mitwirkung der Kläger am Verfahren zur Feststellung des erzieherischen Bedarfs und die vom Jugendamt der Beklagten erforderlich gehaltene Mitwirkung an einer bedarfsorientierten Diagnostik ist auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII nicht zu beanstanden. Danach soll zur Bestimmung von Art und Umfang der Hilfe zur Erziehung im Einzelfall das engere soziale Umfeld des Kindes einbezogen werden. Die von Klägerseite vorgelegten Berichte der O.-Klinik N-Stadt vom 24.11.2009 und vom 19.01.2011 nehmen nicht die gesamte Familie in den Blick, sondern schildern H´s Entwicklung in der L-Schule, im Z. und in ihrer ambulanten wöchentlichen Behandlung. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Eltern von H. war dem Jugendamt der Beklagten eine einzelfallbezogene Bestimmung von Art und Umfang einer Hilfe zur Erziehung nicht möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren Hilfe zur Erziehung in Form der Internatsunterbringung ihrer Tochter H. im Z. Bei ihrer am XX.XX.1996 geborenen Tochter H. besteht eine ausgeprägte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD – 10 90.0), welche medikamentös eingestellt wurde. H. leidet an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (F 90.1). Aus der Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Zentrums der Städtischen Kliniken in K-Stadt vom 12.11.2008 ergibt sich, dass als Sekundärfolge der ADHS-Erkrankung von H. eine seelische Störung mit den Symptomen komplette Verweigerung bei vermeintlicher Leistungsüberforderung mit provokantem Verhalten und geringes Selbstbewusstsein zu bejahen ist. Am 12.09.2008 beantragten die Kläger als gesetzliche Vertreter ihrer Tochter H. beim Jugendamt der Beklagten Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII durch Übernahme der Kosten der Beschulung an der L-Schule in M-Stadt und der Unterbringung im Z. in M-Stadt. Mit Bescheid vom 22.12.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies die erkennende Kammer mit Urteil vom 18.12.2009 – 7 K 597/09.F (1) – rechtskräftig ab. Ein zuvor gestellter Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 10.03.2009 – 7 L 260/09.F (1) – ab. Im vorliegenden Verfahren beantragten die Kläger am 22.07.2009 bei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Erziehungsproblematik ihrer Tochter H. die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 34 SGB VIII. Im Antragsschreiben ist ausgeführt, dass die Hilfe zur Erziehung in der Fortsetzung der Unterbringung in dem Z. in M-Stadt bestehen sollte. Bereits im Gespräch beim Jugendamt am 05.01.2009 hätten die Kläger von einer häuslichen Problematik berichtet, die durch zeitweilige außerhäusliche Unterbringung von H. ausgeglichen werden könne. Mit Bescheid vom 08.03.2010 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die für H. angemessene Beschulung auch im öffentlichen Schulsystem vorhanden sei. Insoweit verweise die Beklagte zur Begründung auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 18.12.2009 – 7 K 597/09.F (1). Die dort genannten Gründe zur Ablehnung der Eingliederungshilfe seien auch bei der Frage der Übernahme der Kosten des Internates im Rahmen der Hilfe zur Erziehung maßgeblich. Im Übrigen beschränke sich die Prüfpflicht des Jugendamtes nicht auf die von den Eltern gewünschten Hilfen. Da es sich bei den nunmehr begehrten Leistungen auf Hilfe zur Erziehung im Gegensatz zur Eingliederungshilfe um einen erzieherischen Bedarf auf Seiten der Personensorgeberechtigten handele, habe die Frage, ob und welche Hilfe konkret erforderlich und geeignet sei, bislang nicht abschließend geprüft werden können. Die Kläger seien auf die Notwendigkeit eines bedarfsorientierten psychologischen Gutachtens hingewiesen worden, in welches die gesamte Familie einbezogen sein müsse. Auf dieser Grundlage könne dann über geeignete Hilfen für die Familie entschieden werden. Eine Mitwirkung am Verfahren zur Feststellung des erzieherischen Bedarfs im Wege einer bedarfsorientierten Diagnostik sei von den Klägern abgelehnt worden. Den hiergegen am 01.04.2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2010 zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 18 bis 22 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit am 14.01.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Erziehungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII haben. Eine dem Wohl von H. entsprechende Erziehung sei nicht gewährleistet. Die Beklagte habe schon frühzeitig Anhaltspunkte für eine Erziehungsproblematik, die das zweite Kind der Kläger H. betreffe, besessen. So ergebe sich aus der sozialpädagogischen Fallbeschreibung zur Fallvorstellung im Fachteam am 05.11.2008, dass bei H. nicht ausschließlich ein Beschulungsproblem vorliege. Das Zusammenleben innerhalb der Familie sei mit H. schwierig. Sie beherrsche die Familie, habe Privilegien und nutze diese aus. Dieser Konflikt beeinträchtige das Zusammenleben der Familie und sei auf die ADHS-Störung von H. zurückzuführen. Die Unterbringung im Z. stelle folglich eine geeignete Hilfe zur Erziehung des Kindes dar. Dort werde H. individuell betreut, da stets eine verlässliche und beständige Bezugsperson vorhanden sei, die sie brauche, um ihre soziale Bindungsfähigkeit neu zu bilden und langfristig zu festigen. Durch die Unterbringung im Z. könne H. weiter die L-Schule wie bisher besuchen. Da die Förderung der L-Schule und des Z. eng miteinander verzahnt seien, sei eine 24-Stunden-Betreuung im Rahmen eines Gesamtkonzeptes der Hilfe zur Erziehung gewährleistet. Das Gutachten der Uniklinik N-Stadt vom 19.01.2011 führe hierzu zusammenfassend aus, dass die Unterbringung von H. im Z. eine geeignete Hilfe zur Erziehung des Kindes darstelle. Aus jugendpsychiatrischer Sicht sei der Besuch der jetzigen Schule nicht ohne die Unterbringung in einem Internat möglich. Aus dem weiter vorgelegten Sachstandsbericht des Z. vom 19.01.2011 ergebe sich, dass sich die Einrichtung in ihrer konzeptionellen Ausrichtung auf die individuelle Betreuung von Kindern und Jugendlichen unter anderem mit ADHS konzentriert habe. Der enge, individuell auf die Bedürfnisse von H. eingestellte Strukturplan vermittle ihr Sicherheit und helfe ihr, die täglichen Anforderungen zu meistern. Die Kläger vertreten zudem die Auffassung, dass ihnen das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII zustehe. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010 zu verpflichten, den Klägern Hilfe zur Erziehung für ihre Tochter H. durch Internatsunterbringung im Z. ab 22.07.2009 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung bezieht sie sich voll umfänglich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010. Ergänzend trägt sie vor, dass Ziel einer Hilfe nach § 27 VIII sei, das erzieherische Handeln bzw. Nichthandeln der sorgeberechtigten Eltern zu beeinflussen. Das Jugendamt bediene sich für die diagnostische Abklärung auch der psychologischen Expertise Dritter. Bei den Klägern seien zudem Belastungssituationen anderer Familienmitglieder deutlich, die ebenfalls bei der Frage über den Hilfeanspruch und die konkrete Ausgestaltung einer Hilfe für die Kläger zu berücksichtigen seien. Die anspruchsberechtigten Kläger lehnten jedoch eine weitergehende Diagnostik ab, da aus ihrer Sicht allein die Kostenübernahme für die Internatsunterbringung in M-Stadt in Frage komme. Das Wunsch- und Wahlrecht sei nicht unbedingt, sondern stehe in Bezug auf die Deckung des konkreten erzieherischen Bedarfs und finde seine Grenze in der geeigneten Hilfe und dem in § 5 Abs. 2 SGB VIII normierten Mehrkostenvorbehalt. Für die leistungsberechtigten Kläger seien unterschiedliche Hilfsangebote denkbar. Neben einer sozialpädagogischen Familienhilfe könnte auch ein Erziehungsbeistand oder eine Tagesgruppe mögliche Hilfsangebote sein. Die Notwendigkeit der Internatsunterbringung ergebe sich ausschließlich durch den Besuch der L-Schule in M-Stadt. Da im Gerichtsverfahren betreffend die Eingliederungshilfe rechtskräftig entschieden sei, dass durch das Staatliche Schulamt B-Stadt angemessene Beschulungsmöglichkeiten angeboten würden, sei es nicht Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe, die durch eine Entscheidung der Eltern bezüglich des Schulbesuchs ihres Kindes ebenfalls entstehenden „Annexkosten“ einer Internatsunterbringung zu finanzieren. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trage die Kosten einer Hilfe nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans erbracht werde. Die Voraussetzungen für eine selbstbeschaffte Jugendhilfe nach § 36 Abs.3 SGB VIII lagen – wie es sich ebenfalls aus dem Gerichtsverfahren zur Eingliederungshilfe ergebe – nicht vor. Auch die fachärztliche Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie der O-Klinik N-Stadt vom 19.01.2011 komme zusammenfassend lediglich zu dem Ergebnis, dass aus jugendpsychiatrischer Sicht der Besuch der jetzigen Schule nicht ohne die Unterbringung in einem Internat möglich sei. Gerade im Hinblick auf die bestehende hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens bei H. sei nach den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft ADHS der Kinder- und Jugendärzte e. V. (Fassung 2007) in Anbetracht des chronischen und wechselvollen Verlaufs eine wohnortnahe kontinuierliche, auch kurzfristig zugängliche Betreuung von Patient und Familie erforderlich (Ziffer 4 der Leitlinie ADHS bei Kindern und Jugendlichen). Die Stellungnahme der O.-Klinik N-Stadt vom 19.01.2011 beschreibe ausführlich den Verhandlungsverlauf. Insgesamt nahm H. bislang 54 Behandlungstermine wahr. Lediglich einmal kam es zu einem Elterntermin mit der Mutter und ansonsten fanden wohl unregelmäßige Telefonkontakte statt. Auch die Kinder- und Jugendpsychiatrie der P.-Klinik B-Stadt habe einen Forschungsschwerpunkt bezüglich der Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Sozialverhaltensstörungen und ein umfangreiches Therapieangebot für die betroffenen Kinder einschließlich der Eltern. Eine Behandlung eines solch ausgeprägten Störungsbildes bedürfe nach den Leitlinien „Hyperkinetische Störungen“ der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie (Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie u. a. (Hrsg.), Leitlinien zur Diagnostik und Therapie von psychischen Störungen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter, 3. Auflage 2007; online unter www.awmf.org) immer einer multimodalen Behandlung, die vor allem ein Elterntraining und Interventionen in der Familie einschließe. Eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung einschließlich des erforderlichen Elterntrainings sei also in B-Stadt nicht nur möglich, sondern dem Grunde nach fachlich geboten. Entgegen der Auffassung der Klägerseite begründe ein möglicher Eingliederungshilfebedarf nach § 35a SGB VIII für H. nicht automatisch auch einen Erziehungshilfebedarf der Eltern nach § 27 Abs. 1 SGB VIII. Bei einer Leistung nach § 35a SGB VIII seien vielmehr Elternarbeit und Elternunterstützung integraler Bestandteil einer jeden Hilfe. Nicht jede Mangelsituation im Sozialisationsumfeld eines Kindes, die seine Entwicklung beeinflussen, löse einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung aus. Nicht alle Möglichkeiten einer Beschulung im öffentlichen Schulsystem seien von der Klägerseite genutzt worden. Das Staatliche Schulamt habe während des laufenden Klageverfahrens ein Beschulungsangebot bereitgestellt. Erst nachdem die Eltern mit Schreiben vom 06.09.2010 das vorhandene Angebot abgelehnt hätten, sei ein über mehrere Monate freigehaltener Platz einem anderen Schüler zugewiesen worden. Auch der Hinweis der Klägerseite, dass das Staatliche Schulamt für das Schuljahr 2012/2013 keinen Platz im gemeinsamen Unterricht anbieten könne, greife zu kurz. Aus der Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes ergebe sich, dass derzeit nicht eingeschätzt werden könne, wie die Lern- und Fördersituation von H. sei. Hierfür sei die Mitwirkung der Eltern in einem schulrechtlichen Verfahren erforderlich, wozu – wie bereits in der Vergangenheit – ein runder Tisch mit allen Beteiligten angeregt wurde. Hierzu habe das Jugendamt auch in der Vergangenheit seine Bereitschaft erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 597/09.F (1), 7 L 260/09.F (1) und der beigezogenen Behördenakten (1 Heft) Bezug genommen, welche vorgelegen haben, und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.