Beschluss
10 B 1042/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2009:0512.10B1042.09.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2009 - 7 L 260/09.F(1) - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2009 - 7 L 260/09.F(1) - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig, insbesondere statthaft sowie rechtzeitig erhoben und begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der von der Antragstellerin besuchten Privatschule in Bonn-Bad Godesberg zu übernehmen, nicht entsprochen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in den Gründen zum angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, weil die Fördermöglichkeiten für die Antragstellerin im staatlichen Schulsystem noch nicht hinreichend ausgeschöpft gewesen seien und weil die Voraussetzungen für die Finanzierung einer selbstbeschafften Maßnahme nach § 36a SGB VIII nicht vorgelegen haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat unter Anwendung von § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen zum angefochtenen Beschluss Bezug und macht sich diese voll umfänglich zu Eigen. Die von der Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist mit ihrem Begründungsschriftsatz vom 14. April 2009 dargelegten Gründe, die allein der Überprüfung durch den Senat unterliegen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Antragstellerin stützt sich im wesentlichen darauf, bei ihr lägen die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VIII vor, weil bei ihr aufgrund ihrer ADS-Symptomatik eine seelische Behinderung im Sinne der genannten Vorschrift zumindest drohe. Sie habe daher Anspruch auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII. Aufgrund ihrer (ungünstigen) Erfahrungen in staatlichen Schulen sei ihre Fördermöglichkeit innerhalb des öffentlichen Schulsystems gescheitert. Die von ihr besuchte HEBO-Schule in Bonn - Bad Godesberg erfülle hingegen die für ihre Beschulung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere kleine Klassen sowie intensive Betreuung durch das Fachpersonal. Sie habe daher einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme der entstehenden Kosten. Selbst wenn jedoch bei der Antragstellerin - wovon offenbar auch die Antragsgegnerin ausgeht - die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliegen und sie dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung haben sollte, würde dies noch nicht ausreichen, um einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschulung der Klägerin in der konkreten, von ihr besuchten Schule anzunehmen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine alternative Entscheidungsmöglichkeit der Antragsgegnerin ausgeschlossen wäre, so dass nur die konkret in Frage stehende Hilfe rechtmäßig erbracht werden könnte. Hiervon vermag der Senat jedoch - wie das Verwaltungsgericht - nicht auszugehen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die im Einzelfall den Bedarf entsprechende geeignete und notwendige Hilfe dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusteht, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII/KJHG, 3. Auflage, § 35a, Rdnr. 28 mit umfangreichen Hinweisen zur Rechtsprechung). So sieht § 36 Abs. 2 S. 1 SGB VIII vor, dass die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass diese Fachkräfte als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen sollen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält. Der Gesetzgeber sieht somit für die Entscheidung über die konkrete Hilfemaßnahme einen Entscheidungsprozess vor, der vom Gericht weder selbst durchgeführt noch ersetzt werden kann, da bei ihm die erforderlichen Fachkräfte nicht vorhanden sind. Die Verwaltungsgerichte sind daher nur gehalten, die etwa getroffene Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Fischer, a.a.O.). Der Jugendhilfeträger soll nach § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VIII zudem der Wahl und den Wünschen von Leistungsberechtigten (nur) entsprechen, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Antragstellerin in die fragliche Schule nach Bonn - Bad Godesberg begeben hat, nämlich zum 2. Februar 2009, war jedoch auf Seiten der Antragsgegnerin die Entscheidungsfindung über die konkret zu gewährende Hilfe noch nicht abgeschlossen. Zwar lag bereits ein Ablehnungsbescheid über die begehrte Kostenübernahme vor; jedoch bezog sich dieser nur auf die Übernahme der Kosten für die begehrte konkrete Hilfeart. Eine abschließende Entscheidung der Antragsgegnerin über die im Fall der Antragstellerin zu gewährende Hilfe war hingegen noch nicht getroffen worden. Die Antragstellerin beziehungsweise ihre Eltern haben sich hingegen von Anfang an darauf festgelegt, die Antragstellerin solle die HEBO-Schule besuchen und die Antragsgegnerin die Kosten hierfür übernehmen. Eine Einschränkung des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessensspielraumes über die konkrete Hilfeauswahl dahingehend, dass allein die Gewährung der Hilfe in der von der Antragstellerin und ihren Eltern begehrten Art und Weise als ermessensgerecht anzusehen ist, ist nicht erkennbar. Auch der Verweis der Antragsgegnerin auf die vorrangige Inanspruchnahme des staatlichen Schulwesens ist nicht zu beanstanden. Die hierbei gegebenen Möglichkeiten waren noch nicht hinreichend ausgelotet worden. Der anlässlich des "Runden Tisches" für die Antragstellerin am 19. Januar 2009 gefundene Kompromiss für die weitere Vorgehensweise in naher Zukunft, der die Einrichtung eines Sonderunterrichts für die Antragstellerin - wenn auch nur im Umfang von maximal acht Wochenstunden - vorsah, sowie die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auf Seiten der Antragstellerin, war offensichtlich zum Zeitpunkt des Eintritts der Antragstellerin in die fragliche Schule am 2. Februar 2009 noch nicht beschritten worden und hatte insbesondere noch kein Ergebnis erbracht. Gleichwohl hat die Antragstellerin und haben ihre Eltern durch den Wechsel der Antragstellerin auf die fragliche Schule Fakten geschaffen, die es der Antragsgegnerin unmöglich gemacht haben, den oben beschriebenen Entscheidungsprozess fortzuführen. Ein Anspruch lediglich auf Übernahme der entstehenden Kosten besteht auf Seiten der Antragstellerin nicht. Dies ergibt sich auch aus der Regelung in § 36a Abs. 1, erster Halbsatz SGB VIII, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann trägt, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht allein als Kostenträger für eine Maßnahme in Anspruch genommen wird, die er selbst nicht veranlasst hat und deren pädagogische Geeignetheit er vielleicht sogar bezweifelt. Nach der gesamten Systematik des SGB VIII entspricht es nämlich nicht der Aufgabe des Jugendhilfeträgers, lediglich Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein (BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 – 5 C 29/99 -, BVerwGE 112, 98; Fischer, a.a.O., § 36a, Rdnr. 5). Die Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Maßnahme durch den Jugendhilfeträger ist nach dieser Vorschrift daher grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon ist allerdings in § 36 a Abs. 3 S. 1 SGB VIII geregelt. Danach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme von Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den vorstehenden Regelungen vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Nach den obigen Ausführungen ist bereits das Vorliegen der in Nr. 2 normierten Voraussetzungen ausgesprochen fraglich, weil eine Verdichtung des Auswahlermessens der Antragsgegnerin auf die eine konkrete Hilfeart nicht gegeben sein dürfte. Erst recht lagen jedoch die Voraussetzungen der Nr. 3 nicht vor, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub mehr geduldet hat. Wie bereits ausgeführt, war aufgrund der Übereinkunft anlässlich des "Runden Tisches" am 19. Januar 2009 zumindest für die nahe Zukunft eine Regelung getroffen worden, die der Antragstellerin in gewissem Umfang die weitere Schulausbildung ermöglicht hätte. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass es zwingend erforderlich gewesen sein könnte, die Antragstellerin ab dem 2. Februar 2009 in der fraglichen Schule in Bonn - Bad Godesberg zu beschulen. Zu diesem Zeitpunkt waren - wie sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht zutreffend annehmen - alternative Lösungsmöglichkeiten noch nicht hinreichend ermittelt beziehungsweise ausgeschöpft worden. Da für die Schule einerseits und das Internat andererseits, in das die Antragstellerin offenbar erst ab Ende März und damit fast zwei Monate nach Aufnahme in die fragliche Schule aufgenommen worden ist, hohe Kosten entstehen, war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Antragstellerin und ihrer Eltern diese Hilfe zu erbringen. Sie war vielmehr berechtigt, nach kostengünstigeren Alternativen zu suchen, insbesondere im Rahmen der Inanspruchnahme des staatlichen Schulwesens. Da nach den obigen Ausführungen bereits ein Anordnungsanspruch nicht als gegeben angesehen werden kann, bedarf es keines abschließenden Eingehens darauf, ob die Antragsgegnerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, so dass es auch nicht auf die Frage ankommt, ob die Ausführungen der Antragstellerin in ihren erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim Senat eingegangenen Schriftsätzen vom 28. April und 6. Mai 2009 noch berücksichtigt werden können. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Antragstellerin zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 S. 1 VwGO).