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Beschluss

7 L 2501/12.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:1015.7L2501.12.F.0A
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Leitsätze
Geschäftsverteilung des Bürgermeisters nicht ermessensfehlerhaft auch beim Entzug personalintensiver Aufgabengebiete. Gleichmäßige Verteilung der Geschäfte nach § 70 Abs. 1 S. 3 HGO nicht erforderlich. Sachliche auch von politschen Erwägungen getragene Motive sollten erkennbar sein. Für eine selbständige Leitungsfunktion eines hauptamtlichen Stadtrates muss Raum bleiben.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geschäftsverteilung des Bürgermeisters nicht ermessensfehlerhaft auch beim Entzug personalintensiver Aufgabengebiete. Gleichmäßige Verteilung der Geschäfte nach § 70 Abs. 1 S. 3 HGO nicht erforderlich. Sachliche auch von politschen Erwägungen getragene Motive sollten erkennbar sein. Für eine selbständige Leitungsfunktion eines hauptamtlichen Stadtrates muss Raum bleiben. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller bekleidet seit dem 01.03.2002 das Amt des Ersten Hauptamtlichen Stadtrates der Stadt A-Stadt mit der Besoldungsgruppe B 2. Gemäß Geschäftsverteilung des Antragsgegners war der Antragsteller, der das Dezernat XY inne hat, für die Fachbereiche XY (Recht, Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung) und XY (Soziales, Kinder, Jugend und Vereine) zuständig. Der Antragsgegner behielt sich in seinem Dezernat XY die Fachbereiche XY (Finanzen), XY (Zentrale Dienste) und XY (Planen und Bauen) vor. Nach der Kommunalwahl im März 2011 wurde die Koalition aus CDU und FDP durch eine Koalition aus CDU und Bündnis 90/Die Grünen abgelöst. In der neuen Koalitionsvereinbarung wurde die Schaffung einer weiteren hauptamtlichen Stadtratsstelle vereinbart. Am 09.08.2011 traf der Antragsgegner u.a. folgende Maßnahme zur Geschäftsverteilung mit Wirkung ab 15.08.2011: 1. „Die bislang dem Dezernat XY, d.h. dem Ersten Stadtrat C. zugeordneten und zum Fachbereich Soziales, Kinder, Jugend und Vereine gehörenden Sachgebiete Kinderbetreuung sowie Kinder- und Jugendarbeit (bis zum xx.xx.xxxx Kinder, Jugend und Schulsozialarbeit) werden dem Dezernat XY, also mir, unterstellt. 2. Unbeschadet der unter Ziffer 1 wiedergegebenen Entscheidung bleibt die Eingliederung der genannten Sachgebiete in den Fachbereich Soziales, Kinder, Jugend und Vereine in unveränderter Form bestehen. 3. Mit der hiermit bekannt gemachten Verfügung ist ferner weder eine Modifikation der bis dato gültigen Geschäftsverteilung noch eine wie auch immer denkbare thematische Neuordnung von Aufgabenfeldern gegenüber dem gegenwärtig maßgeblichen Stand verbunden.“ Nach der Wahl des neuen weiteren hauptamtlichen Stadtrates, dem Beigeladenen, traf der Antragsgegner am xx.xx.xxxx eine weitere Maßnahme zur Geschäftsverteilung mit Wirkung ab xx.xx.xxxx. In Nr. 8 dieser Maßnahme ist geregelt, dass die zum Fachbereich XY Soziales, Kinder, Jugend und Vereine gehörenden vorübergehend im Dezernat XY des Antragsgegners angesiedelten Fachgebiete Kinderbetreuung, Kinder- und Jugendarbeit, dem Beigeladenen (Dezernat XY), unterstellt werden. In Nr. 9 dieser Maßnahme werden die dem Fachbereich XY Soziales, Kinder, Jugend und Vereine eingegliederten Sachgebiete Büchereien, Vereine, Wohnen, Soziales und Rente aus dem Dezernat XY des Antragstellers herausgelöst und in das Dezernat XY des Beigeladenen eingebettet. Der Antragssteller besitzt damit keine Zuständigkeit für den Fachbereich XY mehr. In Nr. 5 dieser Maßnahme wird aus dem bislang dem Antragsteller unterstehenden Fachbereich XY Recht, Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung, der fortan die Bezeichnung Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung trägt, das Sachgebiet Recht herausgetrennt und dem Dezernat XY, dem Beigeladenen, unterstellt. In Nr. 4 dieser Maßnahme geht weiter das bislang ehrenamtlich von Frau Stadträtin L. geführte Dezernat XY mit seinem gesamten Geschäftsbereich (Landschaftsschutz, Naturschutz und öffentliche Anlagen, Stadtwald und Stadtverschönerung) in das Dezernat XY des Beigeladenen über. Mit der weiteren hier streitgegenständlichen Maßnahme zur Geschäftsverteilung vom 27.06.2012 werden in Nr. 1 aus dem Dezernat XY, Fachbereich XY, des Antragstellers die Sachgebiete Verkehrsbehörde und Gefahrgut herausgelöst und in das Dezernat XY des Beigeladenen unter Schaffung eines neuen Fachbereichs XY überführt. Der Antragsgegner teilte darin weiter mit, dass die Stellung des Antragstellers als Erster Stadtrat nicht berührt werde und der Antragsteller deshalb nach wie vor uneingeschränkt als alleiniger Vertreter des Antragsgegners fungiere. Mit Schreiben vom 27.06.2012 teilt der Antragsteller dem Antragsgegner u.a. mit, dass die Entnahme des kompletten Fachbereichs XY mit über 200 Mitarbeitern sowie die Entnahme des Rechtsamtes aus dem Fachbereich XY aus seinem Dezernat aus politischen Gründen erfolgt sei, ohne mit ihm eine allgemein verträgliche Lösung besprochen zu haben. Auch das Herauslösen der Straßenverkehrsbehörde aus seinem Fachbereich XY sei reine Willkür. Er weise darauf hin, dass er als Vertreter des Bürgermeisters Anspruch auf eine Abteilung habe, in die kein Anderer hineinregieren könne. Er werde auch nicht akzeptieren, dass er einen wesentlich kleineren Bereich leite als der Beigeladene. Die Vorgehensweise gegen seine Person stelle sich als große seelische und psychische Belastungssituation dar. Am 25.07.2012 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Verfügung vom xx.xx.xxxx setzte der Antragsgegner den Vollzug seiner Maßnahme vom xx.xx.xxxx nach gerichtlicher Aufforderung, davon Abstand zu nehmen, bis auf Weiteres aus. Zur Begründung führt er aus, dass die Einbindung der in die Umsetzungsprozesse zu involvierenden Verantwortlichen noch nicht hinreichend zielorientiert abgeschlossen sei. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass er mit dem Erlass der Maßnahme zur Geschäftsverteilung vom xx.xx.xxxx über keinen seiner Stellung als Erster Hauptamtlicher Stadtrat und Berufsbeamter auf Zeit amtsangemessenen Geschäftsbereich mehr verfüge. Der Antragsgegner habe eine ermessensfehlerhafte Dezernatsverteilung vorgenommen, weil die Dezernatszuschnitte eklatant unausgewogen seien. Mit dem Entzug der Zuständigkeiten habe das Dezernat des Antragstellers keine nur annähernd dem Dezernat des einer Besoldungsstufe niedriger eingestuften Beigeladenen entsprechende Wertigkeit mehr. Die Ämterhierarchie spiegele sich im Dezernatszuschnitt nicht wider. Dem Antragsteller verbleibe nur ein kleiner Bereich der Verwaltung, der keinen ausreichenden Raum mehr für selbständige Leitungsfunktionen und kommunalpolitische Profilierung ließe. Derzeit umfasse der Fachbereich XY nur noch 31 Mitarbeiter. Würden durch Verfügung vom 27.06.2012 weitere 15 Mitarbeiter abgezogen, verblieben dem Antragsteller nur noch 16 Mitarbeiter und zwei Vorzimmerdamen. Dies bedeute die Degradierung zu einem kaltgestellten Statistenstadtrat bzw. Frühstücksdirektor und sei als willkürlich anzusehen. Zum derzeitigen Fachbereich XY des Antragstellers sei noch anzumerken, dass ihm laut Organisationsverfügung vom xx.xx.xxxx Zuständigkeiten zugeschrieben werden, die gar nicht oder faktisch nicht mehr gegeben seien. Dies gelte speziell für die Bereiche Ortsgerichte, Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung und Wahlen. Die Ortsgerichte unterstünden der Aufsicht des Direktors des zuständigen Amtsgerichts. Für den Katastrophenschutz sei der Landkreis zuständig. Der Zivilen Verteidigung komme keine Bedeutung mehr zu. Der Bereich Wahlen habe nur alle vier bis fünf Jahre Bedeutung. Ein Eilbedürfnis liege vor, weil die Maßnahme ab xx.xx.xxxx Wirkung entfalte und dem Antragsteller ein Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar sei. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit Organisationsverfügung vom xx.xx.xxxx mit Wirkung zum xx.xx.xxxx vorgesehene Geschäftsverteilungsänderung zu vollziehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass seine Maßnahme vom xx.xx.xxxx von seinem Geschäftsverteilungsrecht gedeckt sei. Mit Amtsantritt des Beigeladenen (Besoldungsgruppe A 16) zum xx.xx.xxxx habe zunächst das sachliche Bedürfnis zur Neuordnung der Aufgabenverteilung unter den hauptamtlichen Dezernenten bestanden. Der Antragsgegner habe vor Erlass der Maßnahme vom xx.xx.xxxx dem Antragsteller wiederholt Gespräche angeboten, um die vorgesehenen Eingriffe zu kompensieren oder abzumildern. Dem habe sich der Antragsteller entzogen und Gegenvorschläge zur Ausgestaltung der Dezernatszuschnitte nicht unterbreitet. Auch nachdem der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt habe, sei durch den Leiter des Fachbereichs XY, Herrn M., ein erneuter Vorschlag zur Anreicherung seines Dezernates gemacht worden. Danach hätten ihm aus dem Fachbereich XY Büchereien, Wohnungsvermittlung, Wohngeldstelle und soziale Sicherung mit insgesamt 6,88 Stellen und aus dem Fachbereich XY Gebäudemanagement, Sportanlagen/Sporthallen, Wiesenbad und öffentliche Einrichtungen mit insgesamt 37,75 Stellen übertragen werden sollen. Damit entspräche die Zahl der dem Antragsteller unterstellten Bediensteten 66,13 Stellen gegenüber den seit xx.xx.xxxx von ihm tolerierten 46,38 Stellen und 21,50 Stellen nach der angegriffenen Verfügung. Der Antragsteller habe diesen Vorschlag abgelehnt wegen des seiner Auffassung nach fehlenden Überbaus. Die vom Antragsteller genannten Mitarbeiterzahlen bedürfen nach Ansicht des Antragsgegners der Korrektur. Nachdem dem Antragsteller mit Wirkung ab xx.xx.xxxx wesentliche Teilbereiche des Fachbereiches Soziales, Kinder, Jugend und Vereine entzogen worden seien, seien im Dezernat des Antragstellers von zuvor 255,55 Stellen 46,38 Stellen verblieben. Es seien somit 209,17 Stellen aus dem personalintensiven Bereich der Kinderbetreuung sowie der Kinder- und Jugendarbeit abgezogen worden. Die mit dem Amtsantritt des Beigeladenen als weiterer hauptamtlicher Stadtrat mit Wirkung ab xx.xx.xxxx vorgenommene erneute Änderung der Geschäftsverteilung habe zu einer Reduzierung der verbliebenen 46,38 Stellen auf nunmehr 36 Stellen im Dezernat des Antragstellers geführt. Diese Zahl würde sich bei Vollzug der angegriffenen Maßnahme auf 21,50 Stellen reduzieren. Soweit der Entzug der Aufgabengebiete der Verkehrsbehörde und Gefahrgutüberwachung betroffen sei, handele sich um Auftragsangelegenheiten als örtliche Ordnungsbehörde und damit um einen beschränkten Widerruf der Bestellung des Antragstellers als ständiger Vertreter des Antragsgegners und nicht um eine Maßnahme der Geschäftsverteilung. Der Entzug dieser Aufgaben sei auch sachlich gerechtfertigt, weil aufgrund der aktuellen Koalitionsvereinbarung ein neues Radverkehrskonzept umgesetzt werde. Der Vortrag, dass der Dezernatszuschnitt nicht der Ämterhierarchie entspreche, berühre nicht die Binnenorganisation der kommunalen Verwaltung, sondern den beamtenrechtlichen Status des Antragstellers. Seine höhere Einstufung resultiere aus seiner Funktion als allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters, was die angegriffene Verfügung unberührt lasse. Die Möglichkeit zur kommunalpolitischen Profilierung müsse dem Antragsteller nicht geboten werden. Dies gehöre nicht zum Inhalt des Amtes eines hauptamtlichen Ersten Stadtrates (oder eines hauptamtlichen weiteren Stadtrates), schon gar nicht mit Blick auf eine eventuelle Kandidatur für das Amt des Bürgermeisters der Stadt A-Stadt. Die Verkleinerung der dem Antragsteller übertragenen Aufgabengebiete lasse auch ausreichend Raum für eine selbständige Leitungsfunktion. Zwar werde die Zahl der Aufgabengebiete durch die angegriffene Maßnahme erneut beschnitten; durch die fehlende Mitwirkung bei der Vorbereitung der Maßnahme gehe die konkrete Ausgestaltung seines Dezernates zu Lasten des Antragstellers. Weiter ermächtigten die in den Vermerken des Leiters des Fachbereichs XY vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx dargestellten Quertreibereien, Eigenmächtigkeiten und Unregelmäßigkeiten des Antragstellers bei seiner Amtsführung den Antragsgegner dazu, die dem Antragsteller belassenen Aufgabengebiete soweit zu beschneiden, dass ihm geringere Möglichkeiten verbleiben, Unruhe und Verunsicherung in die Verwaltung und in das städtische Personal hineinzutragen. Beim Vollzug der angegriffenen Maßnahme verblieben dem Antragsteller immerhin folgende Aufgabengebiete: - Einwohnermeldewesen - Standesamt, Ortsgerichte, Staatsangehörigkeiten - Gewerbewesen - Wahlen - Sicherheit und Ordnung, Allgemeine Ordnungsbehörde, Stadtpolizei (Nachtdienst), Präventionsrat - Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung. Dies seien mehr Aufgabengebiete als sie der Bürgermeister und einige hauptamtliche Stadträtinnen und Stadträte der Stadt Z innehaben. Diese Aufgabengebiete seien hinreichend. Auch die verbleibende Zahl des unterstellten Personals ermögliche die Ausübung einer Leitungsfunktion. Eine solche Ausübung schließe ein Dezernat mit 21,50 Stellen nicht aus. Der Bürgermeister sei auch nicht verpflichtet, die Geschäfte gleichgewichtig zu verteilen. Es müsse nur eine Auslastung und keine Unterforderung des Dezernenten vorhanden sein. Eine Unterforderung habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund. Unzumutbar schwere Nachteile bei Verweis des Antragstellers auf das Hauptsacheverfahren seien nicht ersichtlich. Seine wirtschaftliche Existenz sei von der Neuorganisation nicht tangiert und eine Hauptsacheentscheidung sei noch etwa ein Jahr vor Ablauf seiner Amtszeit Ende Februar xxxx zu erwarten. Daneben wäre bei einer stattgebenden Entscheidung die im überwiegenden kommunalen Interesse liegende Funktionsfähigkeit der Stadtverwaltung A-Stadt gefährdet. Der Eintritt dieses Erfolgs hingegen wäre unumkehrbar. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Bei dem Eilantrag des Antragstellers gegen den Antragsteller als Bürgermeister der Stadt A-Stadt handelt es sich um eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit. Der Antragsteller und der Antragsgegner sind jeweils Teil des Gesamtorgans Magistrat und streiten über organschaftliche Rechte des Antragsgegners. Der Antragsteller ist antragsbefugt, da er geltend macht, dass durch die Maßnahme des Antragsgegners zur Geschäftsverteilung vom xx.xx.xxxx in seine Rechtstellung als Mitglied des Magistrats der Stadt A-Stadt eingegriffen werde. Ungeachtet dessen handelt es sich bei Geschäftsverteilungsentscheidungen des Bürgermeisters gegenüber Magistratsmitgliedern nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. HessVGH, Beschluss v. 10.03.1983, 1 TH 64/82 = HSGZ 1987, 29 ff.; VG Darmstadt, Beschluss v. 04.04.2000 – 3 G 662/00– in juris; Borchmann: Die Geschäftsverteilung unter den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, HSGZ 1984, 247 ff. [249]). Deshalb hat der Antragsteller zu Recht um vorläufigen Rechtsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nachgesucht. Mit der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners, diesem zu untersagen, die mit Organisationsverfügung vom xx.xx.xxxx mit Wirkung zum xx.xx.xxxx vorgesehene Geschäftsverteilungsänderung zu vollziehen, begehrt der Antragsteller eine Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn es geht ihm um eine der Abwendung von Nachteilen dienende Veränderung des derzeitigen Zustandes. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die von ihm als Vorsitzenden des Magistrats getroffene Geschäftsverteilungsänderung vom xx.xx.xxxx nicht vollzieht, da der Antragsgegner im Rahmen der ihm nach § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO eingeräumten Kompetenz gehandelt hat. Nach § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO verteilt der Antragsgegner als Bürgermeister die Geschäfte unter den Mitgliedern des Gemeindevorstands. Wenn der Antragsgegner den Geschäftskreis der Magistratsmitglieder festlegen darf, kann er ihn auch ändern. Die Geschäftsverteilungsbefugnis des Bürgermeisters nach § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO bezieht sich auf die Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand obliegen (vgl. VG Darmstadt, Beschluss v. 22.05.1990 – III/441/90 – in juris). Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Geschäftsverteilungsbefugnis des Bürgermeisters steht. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 HGO bereitet er die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und führt sie aus, soweit nicht Beigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind (vgl. HessVGH, Beschluss v. 05.07.1990 – 1 TE 1780/90 -). Neben der Beauftragung von Magistratsmitgliedern mit der Ausführung von Gemeindevorstandsbeschlüssen kann der Bürgermeister als Behörde der Landesverwaltung nach § 85 Abs. 4 Satz 1 HSOG zur Erfüllung seiner Aufgaben als Ordnungsbehörde hauptamtliche Beigeordnete zu seinen ständigen Vertretern bestimmen. Gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 HSOG werden diese auch bei Anwesenheit des Bürgermeisters an dessen Stelle tätig. Gemäß § 85 Abs. 4 Satz 4 HSOG kann die Bestellung dieser ständigen Vertreter jederzeit widerrufen werden. Die Geschäftsverteilungsbefugnis in § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO ist nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So ist der Vorschrift weder zu entnehmen, dass der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeindevorstandes andere Mitglieder des Gemeindevorstands (Magistrat), insbesondere hauptamtliche Wahlbeamte, aufgrund ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Stellung bei der Geschäftsverteilung quantitativ oder qualitativ in bestimmter Weise berücksichtigen muss, insbesondere die Geschäfte gleichmäßig unter die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Magistrats) verteilen oder jedes Mitglied des Gemeindevorstands (Magistrat) in bestimmten Umfang mit der Leitung bestimmter Ämter und der Beaufsichtigung einer bestimmten Zahl von Verwaltungsmitarbeitern betreuen muss (so VG Darmstadt, Beschluss v. 19.02.2004 – 3 G 213/04– in juris). Die Geschäftsverteilungsbefugnis des Antragsgegners soll gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 HGO für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte sorgen und damit der Gewährleistung einer effektiven und effizienten Stadtverwaltung dienen (Borchmann, HSGZ 1984, S. 247, 249; Unger in: Bennemann u.a., HGO, Losesblattkommentar, Stand: 2000, § 70 Rdnr. 17). Dem Antragsgegner kommt dabei eine Einschätzungsprärogative zu. Er hat verantwortlich abzuschätzen, welche unter mehreren denkbaren organisatorischen Maßnahmen am besten eine effektive und effiziente Geschäftsverteilung sicherstellt (so VG Darmstadt, Beschluss v. 19.02.2004, a.a.O.). Diese – vornehmlich politische – Verantwortung resultiert aus seiner Direktwahl durch die Bürger der Stadt. Dabei hat er im Sinne einer effizienten Stadtverwaltung darauf zu achten, dass die durch Wahl berufenen hauptamtlichen Stadträte ein Tätigkeitsfeld erhalten, das ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Stellung als Mitglied des Verwaltungsorgans der Gemeinde (§ 9 Abs. 2 HGO) entspricht. Dabei ist bei hauptamtlichen Mitgliedern des Gemeindevorstands (Magistrats) auch zu berücksichtigen, dass die ihnen hier zugeteilten Geschäfte sie auslasten und nicht unterfordern (so VG Darmstadt, Beschluss v. 19.02.2004, a.a.O.). Dies bedeutet, dass der Bürgermeister einen ganz weiten Ermessenspielraum in der Frage hat, welche Sachgebiete er den hauptamtlichen Mitgliedern des Magistrats im Interesse einer effizienten Gemeindeverwaltung zur Bearbeitung zuweist (so Schneider/Dreßler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: April 2010, § 70 Rdnr. 33 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Die Entziehung von Arbeitsgebieten kann nur dann als ermessensfehlerhaft im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs angesehen werden, wenn die vorgenommene Geschäftsumverteilung ungeeignet ist, den verfolgten Gesetzeszweck, der Sicherung einer effizienten Gemeindeverwaltung zu dienen. Ein nicht hinzunehmender Ermessensfehler des Bürgermeisters läge z.B. dann vor, wenn dem hauptamtlichen Beigeordneten nach dem Geschäftsverteilungsplan nur ein so kleiner Teilbereich der Verwaltung zustünde, dass für eine selbständige Leitungsfunktion kein Raum mehr bliebe, oder wenn der Geschäftsverteilung erkennbar persönliche Animositäten und keine sachlichen Motive zugrunde lägen (so Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, a.a.O., § 70 Rdnr. 33). Dabei sind die in Koalitionsvereinbarungen zwischen Fraktionen der Gemeindevertretung getroffenen Festlegungen über die Dezernatsverteilung für den Bürgermeister rechtlich (wenn auch nicht politisch) unverbindlich (so: Bennemann u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Loseblattkommentar, Stand: März 2006, § 70 Rdnr. 21). Gegenstand der hier streitgegenständlichen Geschäftsverteilungsmaßnahme vom xx.xx.xxxx ist die Herauslösung der Sachgebiete Verkehrsbehörde und Gefahrgut aus dem Dezernat XY des Antragstellers. Klargestellt wird darin weiter, dass der Antragsteller als alleiniger Vertreter des Antragsgegners fungiert, weshalb die zwingend einzuhaltende gesetzliche Vertretungsregelung des § 47 HGO, wonach der Erste Beigeordnete der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters ist, nicht tangiert wird. Die Herauslösung der Sachgebiete Verkehrsbehörde und Gefahrgut aus dem Dezernat des Antragstellers betrifft Aufgaben der Landesverwaltung als allgemeine Ordnungsbehörde, für die ergänzend zu § 70 HGO§ 85 Abs. 4 HSOG Regelungen trifft. Nach § 85 Abs. 4 Satz 4 HSOG kann die Bestellung der ständigen Vertreter, so die des Antragstellers bislang für die Bereiche Verkehrsbehörde und Gefahrgut als ständiger Vertreter des Antragsgegners, jederzeit widerrufen werden. Die Maßnahme zur Geschäftsverteilung vom xx.xx.xxxx ist insoweit als Widerruf zu verstehen und von der ergänzenden Kompetenz des Bürgermeisters zum jederzeitigen Widerruf der Bestellung bei ordnungsbehördlichen Aufgaben von § 85 Abs. 4 HSOG gedeckt. Der Entzug der Bereiche Verkehrsbehörde und Gefahrgut durch den Widerruf des Antragsgegners ist auch von der Geschäftsverteilungskompetenz des Antragsgegners nach § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO gedeckt und lässt keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Die dem Antragsteller in seinem Dezernat XY verbleibenden Aufgabengebiete Einwohnermeldewesen, Standesamt, Ortsgerichte, Staatsangehörigkeiten, Gewerbewesen, Wahlen, Sicherheit und Ordnung, Allgemeine Ordnungsbehörde, Stadtpolizei (Nachtdienst), Präventionsrat, Katastrophenschutz und Zivile Verteidigung ermöglichen nach Auffassung des Gerichts noch eine selbständige Leitungsfunktion. Die Art dieser Verwaltungsaufgaben haben im Gesamtgefüge der Verwaltung ein solches Gewicht, dass sie der kommunalverfassungsrechtlich herausgehobenen Führungsposition eines hauptamtlichen Stadtrates noch als angemessen erscheinen. So verbleiben dem Antragsteller die klassischen Gebiete des Ordnungsrechts wie Sicherheit und Ordnung, Allgemeine Ordnungsbehörde und Stadtpolizei. Auch das Gewerbewesen und der Katastrophenschutz dürften in einer Stadt wie A-Stadt in Flughafennähe größere Bedeutung haben. Die Zuständigkeit für Wahlen ist ebenfalls bedeutsam. Dass diese nur in gewissen Zeitabständen stattfinden, ändert daran nichts. Dass daneben auch andere weniger gewichtige Gebiete dem Dezernat des Antragstellers angehören ergibt sich aus der Tatsache, dass der Gemeindevorstand gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 HGO die laufende Verwaltung der Gemeinde zu besorgen hat, wozu auch weniger bedeutsame Aufgabenbereiche wie z. B. Einwohnermeldewesen oder Standesamt gehören. Letztlich trägt dies auch dem Gedanken Rechnung, dass die hauptamtlichen Beigeordneten die fachliche Qualifikation der laufenden Verwaltung verkörpern sollen (so Birkenfeld, Kommunalrecht Hessen, 5. Auflage 2011, Kapitel 6 A Rdnr. 542). Dass der Antragsteller über eine bestimmte Qualifikation verfügt, welche in den ihm verbleibenden Aufgabengebieten nicht mehr zum Tragen kommt, ist nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb nach Entzug der Bereiche Verkehrsbehörde und Gefahrgut die Ausübung einer Leitungsfunktion für die verbleibenden Aufgabengebiete nicht mehr möglich sein soll. Eine solche allein auf Grund der Verkleinerung des Dezernats XY des Antragstellers herzuleiten, ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Aus einem Vergleich des Dezernats XY des Antragstellers mit dem Dezernat XY des Antragsgegners und dem Dezernat XY des Beigeladenen erscheint der dem Antragsteller zugewiesene Fachbereich XY (Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung) mit den oben genannten Aufgabengebieten noch von solchem Gewicht, dass von einer herausgehobenen Führungsposition des Antragstellers gesprochen werden kann. Dem Antragsgegner sind drei Fachbereiche zugewiesen (Fachbereich XY, Finanzen, Fachbereich XY, Zentrale Dienste und Fachbereich XY Planen und Bauen) und dem Beigeladenen zwei Fachbereiche (Fachbereich XY, Soziales, Kinder, Jugend und Vereine) und Fachbereich XY(Verkehr, Natur und Umwelt). Das der Antragsteller mit circa 20 Stellen über weit weniger Personal verfügt als der Antragsgegner (circa 170 Stellen) und der Beigeladene (circa 440 Stellen) ist den jeweiligen Aufgabengebieten geschuldet, die mehr oder weniger personalintensiv sind. So sind insbesondere im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen personalintensive Aufgabenbereiche im Fachbereich XY wie Soziales, Kinder und Jugend, wohingegen in den Aufgabengebieten des Antragstellers, wie z. B. Wahlen oder Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung, nicht durchgängig hohe Personalkapazitäten vorgehalten werden müssen. Zudem ist die Anzahl der Mitarbeiter nur ein Indiz für die Ausübung einer Leitungsfunktion. Der Vortrag des Antragstellers, dass sein Dezernatszuschnitt nicht der Ämterhierarchie entspreche, weil er höher als der Beigeladene eingestuft sei, berührt – wie der Antragsgegner ausführt – nicht die Binnenorganisation der kommunalen Verwaltung, sondern den beamtenrechtlichen Status des Antragstellers. Seine höhere Einstufung resultiert insoweit aus seiner Funktion als allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters nach § 47 HGO (vgl. Verordnung über die besoldungsrechtliche Einstufung der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit vom 20.09.1979, HessGVBl. I 1979, 219 – HKomBesV –), was die angegriffene Geschäftsverteilungsmaßnahme unberührt lässt. Soweit der Antragsteller vorträgt, über keinen amtsangemessenen Geschäftsbereich mehr zu verfügen, trägt dies den behaupteten Anordnungsanspruch nicht. Die durch eine Verwaltungsorganisationsverfügung bewirkte Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten, vorliegend eines Wahlbeamten auf Zeit, ist kein Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 12.02.1981 – 2 C 42/78, in NVWZ 1982, S. 103 f.). Denn die Änderung des Aufgabenbereichs ist lediglich die das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende bloße Veränderung des funktionellen Amts im konkreten Sinne innerhalb der Behörde. Insoweit stellt die bloße Änderung des Aufgabenbereichs in Bezug auf den Rechtskreis des Beamten eine behördeninterne Maßnahme dar (so BVerwG a.a.O.). Der Beamte muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weitere Grenzen gesetzt (so BVerwG, a.a.O.). Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass Unregelmäßigkeiten des Antragstellers bei seiner Amtsführung die Beschneidung seiner Aufgabengebiete zuließen, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da dies disziplinarrechtlich zu klären ist. Letztlich sind auch sachgerechte Kriterien für den Entzug der Gebiete Verkehrsbehörde und Gefahrgut erkennbar. Gegenstand der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und Bündnis 90/Die Grünen ist u.a. ein neues Verkehrskonzept, welches maßgeblich von den Vorstellungen des Koalitionspartners Bündnis 90/Die Grünen geprägt ist. Insoweit ist es aus kommunalpolitischen Erwägungen nachvollziehbar – wenn auch nicht aus rechtlichen Gründen erforderlich – diese Gebiete dem Beigeladenen zuzuweisen. Dass nach Aktenlage auch persönliche Animositäten zu Tage treten, ist nicht maßgeblich, wenn sachliche von politischen Vorstellungen geprägte Gründe erkennbar sind. Eine kommunalpolitische Profilierung des Antragstellers durch die bei ihm verbleibenden Aufgabengebiete erscheint bei summarischer Prüfung nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, da die hauptamtlichen Magistratsmitglieder eine effiziente Gemeindeverwaltung durch ihre fachliche Qualifikation sicherstellen und nicht durch eine Profilierung nach außen. Unabhängig davon ist ein Aufgabenbereich, der eine Führungsfunktion ermöglicht (siehe oben) letztlich auch mit der Möglichkeit der Profilierung verbunden. Dies gilt vor allem für den Bereich des Ordnungsrechts, der häufiger mit Öffentlichkeits- und Pressearbeit verbunden ist. Das Gericht vermag weiter keinen Anordnungsgrund zu erkennen. Selbst wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, erfordert im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache (vgl. HessVGH, Beschluss v. 27.10.2000, Az: 8 TZ 2310/00– in juris). Letzteres ist hier zu verneinen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat und sich damit am Kostenrisiko nicht beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 und 53 GKG. Da mit dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzbegehren die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird, sieht das Gericht keine Veranlassung, den für Kommunalverfassungsstreitigkeiten vorgesehenen Streitwert von 10.000 Euro (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 7/2004) zu reduzieren.