Beschluss
3 G 213/04
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2004:0219.3G213.04.0A
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Organisationsverfügungen, die der Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des Gemeindevorstands dienen (§ 70 Abs. 1 S. 3 HGO) sind im Wege des Organstreits gerichtlich überprüfbar. Vorläufiger Rechtsschutz wird im Wege einstweiliger Anordnung gewährt.
2. Der Bürgermeister ist nicht verpflichtet, die Geschäfte unter die Mitglieder des Gemeindevorstandes "gleichwertig" oder "gleichgewichtig" zu verteilen. Seine Kompetenz übt er nach freiem Ermessen aus, das allerdings nicht rechtsfremden oder rechtswidrigen Zwecken dienen darf. Der Bürgermeister hat eine Einschätzungsprärogative, wie er eine effiziente und effektive Stadtverwaltung durch Geschäftsverteilung sicherstellt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Organisationsverfügungen, die der Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des Gemeindevorstands dienen (§ 70 Abs. 1 S. 3 HGO) sind im Wege des Organstreits gerichtlich überprüfbar. Vorläufiger Rechtsschutz wird im Wege einstweiliger Anordnung gewährt. 2. Der Bürgermeister ist nicht verpflichtet, die Geschäfte unter die Mitglieder des Gemeindevorstandes "gleichwertig" oder "gleichgewichtig" zu verteilen. Seine Kompetenz übt er nach freiem Ermessen aus, das allerdings nicht rechtsfremden oder rechtswidrigen Zwecken dienen darf. Der Bürgermeister hat eine Einschätzungsprärogative, wie er eine effiziente und effektive Stadtverwaltung durch Geschäftsverteilung sicherstellt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 4000,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiliger Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die von ihm am 29.01.2004 getroffene Organisationsverfügung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, hilfsweise dem der Antragstellerin zugewiesenen Dezernat IV Zuständigkeiten zusätzlich zuzuordnen, die den Zuständigkeiten der übrigen hauptamtlichen Magistratsmitgliedern gleichwertig sind. Die Antragstellerin sieht sich in Folge der genannten Organisationsverfügung des Antragsgegners als Stadträtin nicht mehr ausgelastet, da der Antragsgegner bisher zu ihrem Dezernat gehörende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sozialwesens dem von seinem Stellvertreter wahrgenommenen Dezernat II zugeordnet und ihr dafür andere von ihr nur als unbedeutend eingeschätzte Zuständigkeiten übertragen hat. Nach Auffassung der Kammer ist es der Antragstellerin rechtlich nicht verwehrt, als hauptamtliches Magistratsmitglied unmittelbar Rechtsschutz in einem Organstreitverfahren gegen den Antragsgegner zu suchen, denn es ist ihr nicht zumutbar, sich hilfesuchend an die Stadt als ihre Dienstherrin zu wenden, die von dem Magistrat vertreten wird (§ 71 Abs. 1 Satz 1 HGO). Dem Magistrat ist es nicht möglich, vom Antragsgegner getroffene Organisationsverfügungen zu beanstanden (vgl: §§ 63, 74 HGO), er könnte allenfalls die Aufsichtbehörde anrufen, von ihren Aufsichtsbefugnissen nach §§ 135 ff. HGO nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch zu machen. Mehr könnte die Antragstellerin auch in einem gegen die Stadt gerichteten gerichtlichen Eilverfahren nicht erreichen. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Sicherungsanordnung). Ebenso kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung oder Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Die Antragstellerin hat weder den für ihren Hauptantrag noch den für ihren Hilfsantrag erforderlichen Anordnungsanspruch dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann weder beanspruchen, dass der Antragsgegner die von ihm als Vorsitzendem des Magistrats getroffene Organisationsverfügung aussetzt, noch, dass er vorläufig eine weitere Organisationsverfügung trifft, um Ämter oder Zuständigkeiten von Dezernaten anderer hauptamtlicher Magistratsmitglieder in das der Antragstellerin zugeordnete Dezernat zu verschieben, denn der Antragsgegner hat im Rahmen der ihm nach §§ 70 Abs. 1 Satz 3, 146a Abs. 4 Satz 3 HGO eingeräumten Kompetenzen gehandelt. Nach § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO obliegt die Geschäftsverteilung unter die Mitglieder des Magistrats dem Antragsgegner, ohne dass dieser von Gesetzes wegen an bestimmte Voraussetzungen gebunden wäre. Nach § 146a Abs. 4 Satz HGO kann der Antragsgegner mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde die Antragstellerin für bestimmte Aufgaben zu seiner ständigen Vertreterin bestellen, ohne dass auch hierfür besondere Voraussetzungen erforderlich wären. Dem Gesetz ist weder zu entnehmen, dass der (Ober-) Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeindevorstandes andere Mitglieder des Gemeindevorstands (Magistrats), insbesondere hauptamtliche Wahlbeamte, auf Grund ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Stellung bei der Geschäftsverteilung quantitativ oder qualitativ in bestimmter Weise berücksichtigen muss, insbesondere die Geschäfte gleichmäßig unter die Mitglieder des Gemeindevorstands (Magistrats) verteilen oder jedes Mitglied des Gemeindevorstands (Magistrats) in bestimmtem Umfang mit der Leitung bestimmter Ämter und der Beaufsichtigung einer bestimmten Zahl von Verwaltungsmitarbeitern betrauen muss. Zu den unter die Magistratsmitglieder zu verteilenden Geschäfte gehören nicht nur Aufgaben der Mitarbeiterführung oder die Besorgung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten, vielmehr können solche Geschäfte auch in der Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben der Stadt nach innen und außen bestehen, ebenso in der gestaltenden Vorbereitung von Kollegialentscheidungen des Magistrats (§§ 9 Abs. 2 Satz 1, 65 Abs. 1, 67 Abs. 1 HGO) und in der Vertretung des (Ober-) Bürgermeisters oder anderer Mitglieder des Gemeindevorstands (Magistrats) bei deren Verhinderung. Schließlich können Magistratsmitglieder auch die Aufgabe haben, Kontakte zu anderen Organen und Entscheidungsträgern der Stadt oder zu für ihre Entwicklung wichtigen anderen Einrichtungen, Behörden, Wirtschaftsverbänden und kulturellen und wissenschaftlichen Stellen zu pflegen. Gleichwohl sind die sich aus §§ 70 Abs. 1 Satz 3 und 146a Abs. 4 Satz 3 HGO ergebenden Kompetenzen nicht willkürlich wahrzunehmen, sondern im Rahmen und unter Beachtung des Rechts, da auch die kommunale Selbstverwaltung ein Teil der rechtsstaatlichen Ordnung ist. Dem (Ober-)Bürgermeister sind seine Kompetenzen nicht eingeräumt, um rechtsfremde oder rechtswidrige Zwecke zu verfolgen, sondern vielmehr zur Sicherung des geregelten Ablaufs der Verwaltungsgeschäfte (§ 70 Abs. 1 Satz 2 HGO) und damit zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Stadtverwaltung (Borchmann, HStGZ 1984, S. 247, 249, Unger in: Bennemann u. a., HGO, Loseblattkommentar, Stand: 2000, § 70 RdNr. 17). Dabei kommt dem (Ober-)Bürgermeister eine Einschätzungsprärogative zu, d.h. er selbst hat verantwortlich abzuschätzen, welche unter mehreren denkbaren organisatorischen Maßnahmen am besten eine effektive und effiziente Geschäftsverteilung sicherstellt. Diese -vornehmlich politische- Verantwortung resultiert aus der Wahl des (Ober-)Bürgermeisters durch die Bürger der Stadt (§ 39 Abs. 1 a HGO), die ihn demokratisch legitimiert und das ihm eingeräumte breite (politische) Ermessen rechtfertigt. Dabei hat der (Ober-)Bürgermeister allerdings - durchaus im Sinne einer effizienten Stadtverwaltung - darauf zu achten, dass die nach Hauptsatzung durch Wahl berufenen hauptamtlichen Stadträte und Stadträtinnen ein Tätigkeitsfeld erhalten, das ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Stellung als Mitglied des Verwaltungsorgans der Gemeinde (§ 9 Abs. 2 HGO) entspricht. Dabei ist bei hauptamtlichen Mitgliedern des Gemeindevorstands (Magistrats) auch zu berücksichtigen, dass die ihnen zugeteilten Geschäfte sie auslasten und nicht unterfordern. In seiner Antragserwiderung vom 11.02.2004 hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargetan, dass er seine Organisationsverfügung aus sachlichen Gründen in Wahrnehmung seiner Verantwortung für den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung getroffen hat und die Antragstellerin nicht als unterfordert betrachtet. Der Antragsgegner sah sich zu seiner Organisationsverfügung dadurch veranlasst, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Antragstellerin mit der Leiterin der Sozialverwaltung nicht mehr gewährleistet und dadurch die Funktionsfähigkeit dieser Sozialverwaltung gefährdet war. Zusätzlich bewogen ihn zu seiner Organisationsverfügung Schwierigkeiten in der politischen Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und der Mehrheitskoalition in der Stadtverordnetenversammlung auf dem Gebiet des Sozialwesens, die anstehende städtische Entscheidungen zu verzögern oder gar verhindern drohten. Die dadurch ausgelöste und von der Antragsgegnerin beanstandete Organisationsverfügung belässt der Antragstellerin entgegen ihrer Auffassung ein Tätigkeitsfeld, das sie bei summarischer Prüfung voraussichtlich auslastet, wie der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 11.02.2004 im Einzelnen ausgeführt hat. Auch eine davon abweichende Darstellung in der derzeitigen Presseöffentlichkeit ändert daran nichts, zumal es die Antragstellerin in der Hand hat, durch ihre Arbeit die Öffentlichkeit zu überzeugen und abschätzige Werturteile als voreilig und substanzlos zu erweisen. Das Gericht möchte hierbei insbesondere darauf hinweisen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin als Ausgleich für die entfallenden Aufgaben aus seinem eigenen Dezernat das Amt 419 - Bürgerhäuser und Märkte - in ihr Dezernat übertragen hat. Dadurch, dass der Antragsgegner diesen Bereich bislang seinem eigenen Dezernat zugeordnet hatte, hat er die damit verbundenen Geschäfte als besonders wichtig gekennzeichnet. In der Verlagerung dieser Geschäfte in das Dezernat der Antragstellerin liegt demzufolge durchaus eine Betrauung mit einer verantwortungsvollen Aufgabe. Der Antragsgegner hat in dem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Antragstellerin dementsprechend künftig die Stadt in dem Verein "Pro Regio" zu vertreten hat, dessen Zweck darin besteht "die Position Z. als Oberzentrum in allen Bereichen, insbesondere dem Tourismus, durch konstruktive Zusammenarbeit mit der Stadt, der Wirtschaft, dem Handel und allen anderen gesellschaftlichen Gruppen zu fördern und zu stärken". Der Antragsgegner hat damit der Antragstellerin ein weites Tätigkeitsfeld zugewiesen, das mit zeitintensiven Repräsentationsaufgaben und Aufgaben der Kontaktpflege verbunden ist und ihr als hauptamtlichem Magistratsmitglied bedeutenden kreativen Freiraum eröffnet. Unterschätzt werden darf auch nicht die - allerdings von der Zustimmung des Regierungspräsidiums als Aufsichtsbehörde abhängige - Bestellung der Antragstellerin zur ständigen Vertretung des Antragsgegners als Behörde der Landesverwaltung - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz -. Die Zuständigkeit für Tiergesundheitsschutz und Tierseuchenbekämpfung sowie für die Lebensmittelüberwachung gibt Raum für Aktivitäten im Bereich des Verbraucherschutzes und macht die Antragstellerin zum Ansprechpartner der Öffentlichkeit, insbesondere auch für Presse und Rundfunk, im Falle jederzeit vorstellbarer Lebensmittelskandale. Diese Zuständigkeit erweitert und ergänzt in sinnvoller Weise die bisher schon im Dezernat der Antragstellerin angesiedelte Zuständigkeit für das Gesundheitswesen und damit für das mit dem Landkreis A-Stadt-Dieburg gemeinsam geführte Gesundheitsamt. Auch hier erwartet die Öffentlichkeit im Falle der Seuchengefährdung einen jederzeit erreichbaren Ansprechpartner auf Magistratsebene. In einer vom Tagungstourismus geprägten mobilen Gesellschaft und in einer Stadt mit vielen ausländischen Studierenden und Wissenschaftlern nimmt auch die Bedeutung dieses Tätigkeitsfeldes zu. Sollte sich - wider Erwarten - nach geraumer Zeit herausstellen, dass die von der Antragstellerin befürchtete Unterforderung als hauptamtliche Stadträtin sich gleichwohl einstellt, bleibt es ihr unbenommen, zunächst bei dem Antragsgegner eine weitere Organisationsverfügung anzuregen, die zu einer besseren Auslastung der Antragstellerin führt und gegebenenfalls erneut das Gericht anzurufen mit dem Nachweis, dass weder die der Antragstellerin nunmehr zugewiesenen Repräsentationsaufgaben und Aufgaben der Kontaktpflege noch die ihr durch Dezernatsveränderung erwachsenen Möglichkeiten, sich intensiv an der Vorbereitung und Gestaltung von Kollegialentscheidungen des Magistrats und der Vertretung von Magistratsmitgliedern zu beteiligen sowie die ihr verbliebenen Aufgaben der Mitarbeiterführung in Ämtern ausreichen, um sie als hauptamtliche Stadträtin auszulasten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.