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Beschluss

7 L 1966/13.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0430.7L1966.13.F.0A
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Leitsätze
Kommunalrechts Der Oberbürgermeister hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Zuweisung von Sachgebieten an die hauptamtlichen Magistratsmitglieder im Interesse einer effizienten Gemeindeverwaltung.
Tenor
1) Der Antrag wird abgelehnt. 2) Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3) Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommunalrechts Der Oberbürgermeister hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Zuweisung von Sachgebieten an die hauptamtlichen Magistratsmitglieder im Interesse einer effizienten Gemeindeverwaltung. 1) Der Antrag wird abgelehnt. 2) Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3) Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist seit dem 01.11.2007 hauptamtliches Mitglied des Magistrats- Stadtrat-der Stadt A-Stadt. Der Antragsteller war von 2007 bis 2011 für das Dezernat für Ordnung, Sicherheit, Brandschutz, Hafen und Märkte zuständig. Nach der Kommunalwahl 2011 verfügte die frühere Oberbürgermeisterin der Stadt A-Stadt eine Änderung der Geschäftsverteilung und übertrug dem Antragsteller am 17.06.2011 das Dezernat V – Infrastruktur mit den Zuständigkeiten Amt für Informations- und Kommunikationstechnik, Bürgeramt, Statistik und Wahlen, Stabsstelle E-Government, Stadtentwässerung A-Stadt -. Mit Wirkung zum 01.05.2013 verfügte der Antragsgegner am 15.03.2013 eine Änderung der Dezernatsverteilung. Die bislang im Dezernat des Antragstellers angesiedelten Zuständigkeiten für das Bürgeramt, Statistik und Wahlen sollen aus dem Dezernat des Antragstellers herausgelöst und dem Dezernat X – Umwelt und Gesundheit - der Stadträtin G. zugeordnet werden und die bislang dem Dezernat des Antragstellers zugehörige Zuständigkeit für die Stadtentwässerung A-Stadt soll dem Dezernat VI – Verkehr – des Stadtrates H. zugeordnet werden. Im Dezernat des Antragstellers sollen die Zuständigkeiten für das Amt für Informations- und Kommunikationstechnik und für die Stabsstelle E-Government verbleiben. Die Organisationsverfügung vom 15.03.2013 ging dem Antragsteller per E-Mail am 21.03.2013 zu. Am 23.04.2013 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Er trägt vor, nach der Direktwahl des Oberbürgermeisters 2013 habe der neugewählte Antragsgegner angekündigt, dass er eine Reduzierung der Zahl der hauptamtlichen Dezernenten anstrebe und insbesondere das vom Antragsteller verwaltete Dezernat als überflüssig ansehe, da die dort angesiedelten Fachbereiche auch von den übrigen Dezernenten mit wahr genommen werden könnten. Dieses Ziel sei mit der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt nicht vereinbar, diese sehe in § 3 weitere 10 hauptamtliche und 14 ehrenamtliche Beigeordnete (Stadträte) vor. Der Antragsgegner verfolge seit langem das gegen die Hauptsatzung gerichtete Ziel der Beseitigung einer Stadtratsstelle. So habe er die Dezernatsumverteilung als „Fokussierung“ der Restamtszeit des Antragstellers auf ITK – Schwerpunkt E-Government bezeichnet. Diese Gedankengänge des Antragsgegners fänden in der Stadtverordnetenversammlung keine Mehrheit. Die sachwidrig und nur politisch begründete Geschäftsverteilungsänderung stelle einen Missbrauch der Geschäftsverteilungskompentenz dar. Die Geschäftsverteilung verletze darüber hinaus das Recht des Antragstellers auf amtsangemessene Verwendung. Die Verteilung der Dezernatsbereiche auf die hauptamtlichen Dezernenten zeichne sich durch ein sachlich nicht begründetes und gegen die Magistratsverfassung gerichtetes Ungleichgewicht aus. Der Antragsteller solle objektiv betrachtet nur noch ein Amt leiten. Diese Unausgewogenheit werde auch durch einen Vergleich der Mitarbeiter, die den einzelnen Dezernaten angehörten, deutlich. So sei der Antragsteller aktuell für 857 Mitarbeiter zuständig und nach der Dezernatsumverteilung wären es nur noch 128. Damit läge er hinsichtlich der Mitarbeiterzahl am Ende der Liste der Mitarbeiter der hauptamtlichen Beigeordneten, während die Zahl der Mitarbeiter von Stadtrat H. von 598 auf 1023 und die von Stadträtin G. von 1195 auf 1499 steige. Auch unter Berücksichtigung des freien Ermessens des Antragsgegners und des Umstandes, dass die Amtsangemessenheit eines Dezernates nicht voraussetze, dass es im Vergleich mit anderen Dezernaten gleich oder annähernd groß sei, sei die „Austrocknung“ eines Dezernates nicht gerechtfertigt. Es müsse gesichert sein, dass dem Beigeordneten ein Geschäftsbereich zugeordnet werde, der aufgrund seiner Beschaffenheit eine eigenständige Leitungsfunktion sowie die Bildung einer Eigenverwaltung enthalte. In Anbetracht der Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens könne effektiver Rechtschutz nur durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden. Da die Amtszeit des Antragstellers am 01.11.2013 ende, käme eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu spät, zumal einer Fortsetzungsfeststellungsklage das Rechtschutzbedürfnis fehlen dürfte. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seine Vorstellung über die Umgestaltung der Dezernate auch noch nach dem Auslaufen der Amtszeit des Antragstellers umsetzen könne. Sofern der Antragsgegner sich mit seiner Vorstellung von der Größe des hauptamtlichen Magistrates nicht durchsetzen könne, müsse er einem als Nachfolger des Antragstellers neu gewählten Stadtrats ohnehin Aufgabenbereiche im Umfang des derzeitigen Dezernates V zuweisen. Der Antragsteller beantragt, „dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben bzw. Buchstabe c) betreffend zu untersagen, a) dem Antragsteller dem Amt eines hauptamtlichen Dezernenten amtsangemessen nach § 70 HGO Geschäftsbereiche zuzuteilen; b) und – sowie auch hilfsweise – bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren – die Neuregelung in der Dezernatsverteilung durch Verfügung vom 15.03.2013 bis zum 01. Mai 2013 nicht in Kraft zu setzen bzw. Außer Vollzug zu setzen und c) die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dezernatsverteilung zum Nachteil des Antragstellers zu verändern.“ Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, da dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller habe nach eigenem Vortrag seit dem 04.10.2012 Kenntnis von den Plänen des Antragsgegners über eine Dezernatsumverteilung, habe jedoch bis zur Stellung des Eilantrags keine Kritik an der Umverteilung geäußert. Vor diesem Hintergrund sei es rechtsmissbräuchlich, wenige Tage vor Inkrafttreten der Umsetzungsverfügung um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Der Antragsteller habe zudem gegenüber dem Hessischen Rundfunk am 22.10.2012 geäußert, dass man sein Dezernat einsparen könne. Darüber hinaus sei es im Beamtenrecht anerkannt, dass ein Beamter selbst eine vorübergehende unterwertige Beschäftigung zumindest für die Dauer von sechs Monaten hin zu nehmen habe. Zudem scheide der Antragsteller zum 01.11.2013 aus dem Dienst aus und es müsse ein geordneter Übergang der Amtsgeschäfte sichergestellt werden. Soweit der Antrag des Antragsstellers so zu verstehen sei, dass er zusätzliche Geschäftsbereiche zugewiesen bekommen wolle, sei der Antrag unzulässig, da die Zuweisung von Geschäftsbereichen allein Aufgabe des Oberbürgermeisters sei und das Gericht nur feststellen könne, dass der Antragsteller nicht angemessen beschäftigt werde. Der Antrag sei auch unbegründet, da der Antragsteller durch die Geschäftsverteilungsverfügung des Antragsgegners nicht in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt werde. Der Antragsteller habe kein Recht am Amt, d. h. auf Beibehaltung eines Zuständigkeitsbereichs. Der Antragsgegner habe sein Ermessen im Interesse einer effizienten Gemeindeverwaltung im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums und seiner politischen Einschätzungsprärogative gewissenhaft und pflichtgemäß ausgeübt. Der Antragsgegner erachte den Aufgabenbereich E-Government und Informations- und Kommunikationstechnik für derartig bedeutsam, dass er es im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative für dringend angezeigt halte, die Arbeitskraft eines hauptamtlichen Dezernenten auf diesen Bereich zu konzentrieren. Dies werde auch durch den Vorschlag des Antragsgegners verdeutlicht, die Amtszeit des Antragstellers um drei Monate zu verlängern. Die Umverteilung sei zu trennen von einer Reduzierung der Dezernentenstellen, über die andere Gremien entschieden. E-Government sei für die Erledigung von Verwaltungsaufgaben unverzichtbar. Das bisherige E-Government diene vor allem der Innenwirkung und Prozessoptimierung. Aus Sicht des Revisionsamtes stellten gerade Fragen der IT derzeit das größte wirtschaftliche und organisatorische Risiko für die Stadt A-Stadt dar. Die Tatsache, dass alle Dezernate und Ämter von der Neuausrichtung der IT betroffen seien, verdeutliche, wie wichtig diese Aufgabe sei. Die Bedeutung eines Dezernats oder auch eines Amtes könne nicht an der Zahl der dort Beschäftigten festgemacht werden. Die Aufgaben des Antragstellers, welche auch darin bestünden, Umstrukturierungsmaßnahmen gegen interne und externe Widerstände voranzutreiben, erfordere die Koordination, Aufsicht und Führung eines eigens dafür abgestellten Magistratsmitgliedes. Der Antragsteller sei eine Idealbesetzung für diese Aufgabe, da er in die Materie bereits eingearbeitet sei, die laufenden Prozesse federführend mit in Gang gesetzt habe, politisch erfahren und eine durchsetzungsstarke Persönlichkeit sei. Das zeitlich eng umgrenzte Projekt des „Kick-offs“ der notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen sei bestens geeignet für den Antragsteller, da der Abschluss der kritischen Anfangsphase mit dem Ende seiner Amtszeit zusammenfalle. Unabhängig von diesen Umständen sei eine Herausnahme des Bürgeramtes aus dem Dezernat des Antragstellers sinnvoll, um einen Dezernentenwechsel unmittelbar nach dem doppelten Wahltermin am 22.09.2013 zu vermeiden. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Stadtentwässerung auf das Dezernat VI beruhe auf dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der Klärschlammverbrennung und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden ein erheblicher Koordinationsaufwand und eine kontinuierliche Führung erforderlich sei. Eine Stattgabe des Antrags liefe zudem auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Bei dem vorliegenden Eilverfahren des Antragstellers gegen den Antragsgegner handelt es sich um eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit. Der Antragsteller und der Antragsgegner sind jeweils Teil des Gesamtorgans Magistrat und streiten über organschaftliche Rechte des Antragsgegners. Einstweiliger Rechtschutz ist hier gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da die Organisationsverfügung des Antragsgegners vom 15.03.2012 kein Verwaltungsakt ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 10.03.1983, Az.: 1 TH 64/82 = HSGZ 1987, 29ff; VG Frankfurt, Beschluss vom 15.10.2012, Az.: 7 L 2501/12.F– juris – m. w. N.). Der Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller einen dem Amt eines hauptamtlichen Dezernenten nach § 70 HGO angemessenen Geschäftsbereich zuzuteilen, ist bereits unzulässig. Es besteht kein schützenswertes Interesse des Antragstellers an der Zuweisung von Geschäftsbereichen im Wege der einstweiligen Anordnung, da eine mögliche Verletzung eines Rechts auf angemessene Zuweisung von Geschäftsbereichen bereits durch die weniger weitreichenden Anträge zu b) und c) verhindert werden kann. Eine vorläufige Verpflichtung zur Zuweisung von Geschäftsbereichen im Eilverfahren wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Mit dem Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren die Neuregelung der Dezernatsverteilung durch Verfügung vom 15.03.2013 zum 01. Mai. 2013 nicht in Kraft zu setzen bzw. es zu unterlassen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dezernatsverteilung zum Nachteil des Antragstellers zu verändern, begehrt der Antragsteller den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anträge zu b) und c) sind nicht wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse unzulässig. Insbesondere ist hier keine Verwirkung eingetreten. Die Verwirkung als Anwendungsfall das Verbotes widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde. Zwar kann von dem Antragsteller als Teil des Gesamtorgans Magistrat wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit aller Beteiligten im Magistrat erwartet werden, dass er zeitnah Zweifel an der gerügten Rechtmäßigkeit der Änderung der Geschäftsverteilung anmeldet. Hier ist ihm die schriftliche Verfügung des Antragsgegners über die Dezernatsumverteilung per E-Mail erst am 21.03.2013 zugegangen. Da der Antragsteller erst zu diesem Zeitpunkt von den genauen Änderungen der Dezernatszuschnitte Kenntnis erlangte, kann zum Zeitpunkt der Eilantragsstellung am 23.04.2013 noch keine Verwirkung eingetreten sein. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung der Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller hat hier einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht beanspruchen, dass die vom Antragsgegner als Oberbürgermeister getroffene Änderung der Geschäftsverteilung vom 15.03.2013 nicht in Kraft gesetzt wird bzw. außer Vollzug gesetzt wird, da der Antragsgegner mit der geplanten Änderung der Geschäftsverteilung im Rahmen der ihm nach § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO eingeräumten Kompetenz handelt. Nach § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO verteilt der Antragsgegner als Bürgermeister die Geschäfte unter den Mitgliedern des Gemeindevorstands. Wenn der Antragsgegner den Geschäftskreis der Magistratsmitglieder festlegen darf, kann er ihn auch ändern. Die Geschäftsverteilungsbefugnis des Bürgermeisters nach § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO bezieht sich auf die Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand obliegen (vgl. VG Darmstadt, Beschluss v. 22.05.1990 – III/441/90 – in juris). Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Geschäftsverteilungsbefugnis des Bürgermeisters steht. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 HGO bereitet er die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und führt sie aus, soweit nicht Beigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind (vgl. HessVGH, Beschluss v. 05.07.1990 – 1 TE 1780/90 -). Die Geschäftsverteilungsbefugnis in § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO ist nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So ist der Vorschrift weder zu entnehmen, dass der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeindevorstandes andere Mitglieder des Gemeindevorstands (Magistrat), insbesondere hauptamtliche Wahlbeamte, aufgrund ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Stellung bei der Geschäftsverteilung quantitativ oder qualitativ in bestimmter Weise berücksichtigen muss, insbesondere die Geschäfte gleichmäßig unter die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Magistrats) verteilen oder jedes Mitglied des Gemeindevorstands (Magistrat) in bestimmten Umfang mit der Leitung bestimmter Ämter und der Beaufsichtigung einer bestimmten Zahl von Verwaltungsmitarbeitern betreuen muss ( VG Darmstadt, Beschluss v. 19.02.2004 – 3 G 213/04– in juris-; VG Frankfurt Beschluss vom 15.10.2012, Az.: 7 L 2501/12.F– juris - ). Die Geschäftsverteilungsbefugnis des Antragsgegners soll gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 HGO für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte sorgen und damit der Gewährleistung einer effektiven und effizienten Stadtverwaltung dienen (Borchmann, HSGZ 1984, S. 247, 249; Unger in: Bennemann u.a., HGO, Loseblattkommentar, Stand: 2000, § 70 Rdnr. 17; VG Frankfurt, a. a. O.). Dem Antragsgegner kommt dabei eine Einschätzungsprärogative zu. Er hat verantwortlich abzuschätzen, welche unter mehreren denkbaren organisatorischen Maßnahmen am besten eine effektive und effiziente Geschäftsverteilung sicherstellt ( VG Darmstadt, Beschluss v. 19.02.2004, a.a.O.; VG Frankfurt, a. a. O.). Diese – vornehmlich politische – Verantwortung resultiert aus seiner Direktwahl durch die Bürger der Stadt. Dabei hat er im Sinne einer effizienten Stadtverwaltung darauf zu achten, dass die durch Wahl berufenen hauptamtlichen Stadträte ein Tätigkeitsfeld erhalten, das ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Stellung als Mitglied des Verwaltungsorgans der Gemeinde (§ 9 Abs. 2 HGO) entspricht. Bei hauptamtlichen Mitgliedern des Gemeindevorstands (Magistrats) ist auch zu berücksichtigen, dass die ihnen zugeteilten Geschäfte sie auslasten und nicht unterfordern ( VG Darmstadt, Beschluss v. 19.02.2004, a.a.O.; VG Frankfurt, a. a. O.). Dies bedeutet, dass der Bürgermeister einen ganz weiten Ermessenspielraum in der Frage hat, welche Sachgebiete er den hauptamtlichen Mitgliedern des Magistrats im Interesse einer effizienten Gemeindeverwaltung zur Bearbeitung zuweist (so Schneider/Dreßler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: April 2010, § 70 Rdnr. 33 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Die Entziehung von Arbeitsgebieten kann nur dann als ermessensfehlerhaft im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs angesehen werden, wenn die vorgenommene Geschäftsumverteilung ungeeignet ist, dem verfolgten Gesetzeszweck, der Sicherung einer effizienten Gemeindeverwaltung, zu dienen. Ein nicht hinzunehmender Ermessensfehler des Bürgermeisters läge z.B. dann vor, wenn dem hauptamtlichen Beigeordneten nach dem Geschäftsverteilungsplan nur ein so kleiner Teilbereich der Verwaltung zustünde, dass für eine selbständige Leitungsfunktion kein Raum mehr bliebe, oder wenn der Geschäftsverteilung erkennbar persönliche Animositäten und keine sachlichen Motive zugrunde liegen (so Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, a.a.O., § 70 Rdnr. 33). Gegenstand der hier streitgegenständlichen Geschäftsverteilungsmaßnahme vom 15.03.2013 ist die Herauslösung der Zuständigkeiten für die Bereiche Bürgeramt, Statistik und Wahlen und die Stadtentwässerung A-Stadt aus dem bisher vom Antragsteller betreuten Dezernat. Der Entzug dieser Zuständigkeiten ist von der Geschäftsverteilungskompetenz des Antragsgegners nach § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO gedeckt und lässt keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Die dem Antragsteller in seinem Dezernat V verbleibenden Aufgabengebiete „Amt für Informations- und Kommunikationstechnik und Stabsstelle E-Government“ ermöglichen nach Auffassung der Kammer noch eine selbstständige Leitungsfunktion. Die Art dieser Verwaltungsaufgaben haben im Gefüge der Verwaltung an sich ein solches Gewicht, dass sie der kommunalverfassungsrechtlich herausgehobenen Führungsposition eines hauptamtlichen Stadtrates noch als angemessen angesehen werden können. So folgt aus dem Anspruch des hauptamtlichen Beigeordneten auf Zuweisung eines angemessenen Geschäftsbereichs, dass der Bürgermeister dem hauptamtlichen Beigeordneten nicht nur einzelne Aufgaben, sondern einen Arbeitsbereich zuweisen muss, zu dem auch ein eigener organisatorischer Unterbau gehört. Dies ist hier erfolgt. Aus der der Antragschrift beigefügten Kopie der Dezernatszuschnitte zum jetzigen Zeitpunkt folgt, dass der Antragsteller mit der Zuständigkeit des Amtes für Informations- und Kommunikationstechnik auch für 128 dort beschäftigte Mitarbeiter verantwortlich ist. Weiter hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Stabsstelle E-Government mit 5 Mitarbeitern besetzt ist. Der Antragsteller verfügt somit über einen Zuständigkeitsbereich, zu dem auch ein eigener organisatorischer Unterbau gehört, auch wenn dieser im Vergleich zu anderen hauptamtlichen Beigeordneten der Stadt A-Stadt deutlich kleiner ist. Auch hier ist zu beachten, dass der Bürgermeister einen weiten Ermessenspielraum bei der Frage hat, welche Sachgebiete er einem Beigeladenen im Interesse einer effizienten Gemeindeverwaltung zur Bearbeitung zuweist. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Antragsgegner erklärte, der Antragsteller solle sich im letzten Jahr seiner Amtszeit auf die Modernisierung der Stadtverwaltung konzentrieren und als verantwortlicher Dezernent für das Amt für Informations- und Kommunikationstechnik dafür sorgen, dass Frankfurt beim E-Government, also bei der elektronischen Verwaltung, Fortschritte macht. Die Entscheidung, einen hauptamtlichen Beigeladenen von anderen Aufgaben im wesentlichen frei zu stellen, damit er sich ganz auf die Modernisierung der Stadtverwaltung konzentrieren und dafür sorgen kann, dass auf dem Gebiet der elektronischen Verwaltung Fortschritte gemacht werden, ist eine zulässige Schwerpunktbildung, die im Ermessen des Bürgermeisters steht und mit sachlichen Erwägungen begründet wird. Der Antragsgegner hat dazu vorgetragen, dass gerade Fragen der IT nach Ansicht des Revisionsamtes derzeit das größte wirtschaftliche und politische Risiko für die Stadt A-Stadt darstellen und es sich bei der Zuständigkeit für die Bereiche IT, E-Government, IT und Kommunikation um bedeutende Bereiche und eine wichtige Querschnittsaufgabe handele, die in alle Bereiche hineinwirke. Er hat weiter ausgeführt, dass es gerade in der Angangsphase der erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen auf diesem Gebiet nach seiner Einschätzung die Koordination, Aufsicht und Führung durch ein hauptamtliches Magistratsmitglied erforderlich sei und der Antragsteller, der die laufenden Prozesse federführend mit in Gang gesetzt habe, als politisch erfahrene und durchsetzungsstarke Persönlichkeit die Idealbesetzung für diese Aufgabe sei. Diese Gründe sind nachvollziehbar und stellen eine von der Einschätzungsprärogative des Antragsgegners umfasste Schwerpunktbildung dar. Da die Änderung der Geschäftsverteilung somit auch auf zulässige sachliche Gesichtspunkte gestützt ist, kommt es nicht darauf an, ob diese auch dem Ziel dient, mittelbar auf eine Verringerung der Zahl der hauptamtlichen Dezernenten im Magistrat hinzuwirken. Bei der Frage, ob die dem Antragsteller verbleibenden Zuständigkeiten noch als amtsangemessener Geschäftsbereich für einen hauptamtlichen Beigeordneten anzusehen sind, ist auch zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit für die Stabsstelle E-Government, die strategische Entwicklung und Steuerung von E-Government-Projekten und -Prozessen und die Projektleitung und Steuerung in E-Government-Projekten und -Prozessen sowie auch die Vertretung der Stadt A-Stadt in E-Government relevanten überörtlichen Gremien mit Aufgaben verbunden ist, die auch in die Zuständigkeiten anderer Beigeordneter hinein wirken. Soweit der Antragsteller beantragt, dass die bestehende Dezernatsverteilung nicht zum Nachteil des Antragstellers geändert wird, ist ebenfalls kein Anordnungsanspruch erkennbar. Da, wie oben ausgeführt, die Geschäftsverteilungsbefugnis des Antragsgegners der Gewährleistung einer effektiven und effizienten Stadtverwaltung dient, besteht kein Anspruch auf Beibehaltung eines bestehenden Dezernatzuschnitts. Das Gericht vermag weiter auch keinen Anordnungsgrund zu erkennen. Selbst wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist zu berücksichtigen, dass die begehrte einstweilige Anordnung hier die Hauptsachentscheidung zumindest teilweise vorweg nehmen würde. Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache erfordert im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache (vgl. HessVGH, Beschluss vom 27.10.2000, Az.: 8 TZ 2310/00– juris –). Dies ist hier nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Da mit dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzbegehren die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird, sieht die Kammer keine Veranlassung, den für Kommunalverfassungsstreitverfahren vorgesehen Streitwert von 10.000 Euro (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 7/2004) zu reduzieren.