OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 1326/14.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0530.7L1326.14.F.0A
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 320.973,51 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 320.973,51 Euro festgesetzt. Das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.04.2014 gerichtete Begehren ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO i.V.m. § 49 KWG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 VwGO statthaft. Soweit es auch die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 08.04.2014 umfasst, ist es im Übrigen nicht zulässig. Insoweit hätte die Antragstellerin vor ihrem Antrag auf gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 VwGO; vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.12.2012 – 9 L 3781/11.F). Im Übrigen ist der Eilantrag zwar zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der mit dem Widerspruch der Antragstellerin vom 23.04.2014 angegriffene Bescheid vom 08.04.2014 der Antragsgegnerin wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen; die auf dieser Grundlage in diesem Verfahren anzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist vor Erlass des Bescheides vom 08.04.2014 mit Schreiben vom 13.03.2014 entsprechend den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Das Anhörungsschreiben benennt die von der Antragsgegnerin hinsichtlich der Antragstellerin seinerzeit ins Auge gefassten Maßnahmen und legt insoweit auch den maßgeblichen Sachverhalt dar. Damit stellte das Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.03.2014 eine ordnungsgemäße Anhörungsgrundlage dar und beließ der Antragstellerin mit einer Frist von 3 Wochen ab Datum dieses Schreibens eine angemessene Zeit für eine sachgerechte Antwort. In Bezug auf die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 08.04.2014 bedurfte es im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG keiner vorherigen Anhörung der Antragstellerin. Der Bescheid ist auch hinreichend begründet (§ 39 Abs. 1 VwVfG). Die mit Bescheid vom 08.04.2014 getroffenen Verfügungen sind rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 KWG zu Recht die sofortige Einstellung des von der Antragstellerin unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts und die unverzügliche Abwicklung angeordnet sowie der Antragstellerin über den Umfang der erfolgten Abwicklung des Einlagengeschäfts eine Berichtspflicht durch Übersendung von geeigneten Nachweisen auferlegt (Nr. III des Bescheides vom 08.04.2014). Die Antragstellerin betreibt das Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ohne die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG hierfür erforderliche Erlaubnis. Die Antragstellerin hat auf Grundlage des „Kauf- und Abtretungsvertrages“ aus den erworbenen und beendeten Lebensversicherungsverträgen Gelder der Publikums i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 2. Alternative KWG angenommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nach der zugrunde gelegten Vertragsgestaltung mit ihren Kunden jeweils einen „Kauf- und Abtretungsvertrag“ über deren Lebensversicherung abschließt. Daraus folgt nicht, dass die Antragstellerin nicht fremde Gelder annimmt, die sie zurückzuzahlen hat. Eine Wertung aller hier für die rechtliche Einordnung maßgebenden Umstände unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung begründet die Einschätzung, dass die Antragstellerin das Einlagengeschäft betreibt. Auf eine solche Wertung, nicht hingegen auf bestimmte Vertragsgestaltungen oder die Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstypus, kommt es für die rechtliche Qualifikation als Einlagengeschäft maßgebend an (HessVGH, Beschluss vom 29.10.2007 – 6 TG 1468/07– juris, Rn. 9; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte–Mattler, KWG, Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 1 Rn. 36; Reschke in Beck/Samm/Kokemoor, § 1 Rn. 76, 78, 92). Eine solche wertende Gesamtbetrachtung liegt den Verfügungen unter Nr. I, II a und b des Bescheides vom 08.04.2014 zugrunde. Sie hat die Antragsgegnerin zu Recht zu der Einschätzung veranlasst, die Antragstellerin nehme dadurch rückzahlbare Gelder von ihren Kunden entgegen, dass diese, wirtschaftlich gesehen, den grundsätzlich ihnen zustehenden und auch an sie auszuzahlenden Rückkaufwert ihrer Lebensversicherungen während des im Vertrag festgelegten Zeitraums zumindest teilweise der Antragstellerin überlassen. Wegen der Einzelheiten kann in vollem Umfang auf die Darlegungen der Antragsgegnerin zur Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und insoweit hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, da die Kammer diesen Ausführungen voll inhaltlich folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere liegt – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat – eine Annahme rückzahlbarer Gelder auch bei solchen Geldern vor, hinsichtlich derer sich der Annehmende verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt Gelder in gleicher Höhe an denjenigen, aus dessen Vermögen die Gelder herrühren, zurückzuzahlen. Die unbedingt rückzahlbaren Gelder müssen also nicht zwingend von demjenigen angenommen werden, dem gegenüber sich der Annehmende zur Rückzahlung verpflichtet hat (vgl. Reischauer/Kleinhans, KWG, Ergänzungslieferung 3/10, § 1 Rn. 47). Insofern ist es unschädlich, dass die Antragstellerin nach Abtretung der Rechte aus den Lebens- oder Rentenversicherungen durch die „Verkäufer“ die Gelder von den Lebens- oder Rentenversicherungen angenommen hat, wohingegen die Verpflichtung zur Rückzahlung an die „Verkäufer“ besteht. Nach bankwirtschaftlicher Verkehrsauffassung fließen die Gelder vom „Verkäufer“ an die Antragstellerin als „Käuferin“, wenn auch formal die Auszahlung von den Versicherungen an die Antragstellerin vorgenommen wird. Die Kammer ist zu der Einschätzung gelangt, dass das Vertragsmodell der Antragstellerin insgesamt im Kern darauf abzielt, der Antragstellerin nicht die Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen als solche zu übertragen, wie es bei einem Kauf der Fall ist. Vielmehr ist das ganze Geschäft maßgebend darauf ausgerichtet, dass die Versicherungen durch die Antragstellerin als Bevollmächtigte des jeweiligen Kunden gekündigt werden, diese den dem Kunden zustehenden Rückkaufswert an sich auszahlen lässt und wiederum nur zu einem Teil sofort an den Kunden auszahlt, während der Restbetrag für den im Vertrag festgelegten Zeitraum bei der Antragstellerin verbleibt. Im Ergebnis beabsichtigt die Antragstellerin über ihre Anlagestrategien Mehrerlöse zu erzielen, die bei rein wirtschaftlicher Betrachtung auf einem Darlehen der Versicherungsnehmer („Verkäufer“) beruhen. Insofern strebt die Antragstellerin eine „Policenaufwertung“ an, die letztlich unter Berücksichtigung einer bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung als Einlagengeschäft angesehen werden muss. Die von der Antragstellerin angenommenen Gelder sind unbedingt rückzahlbar. Unbedingt ist ein Rückzahlungsanspruch, wenn keine Vereinbarungen getroffen sind, die den Rückzahlungsanspruch beeinträchtigen können (Schäfer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Auflage 2012, § 1 Rn. 42). Wie die Antragsgegnerin hierzu unbestritten vorgetragen hat, sind solche Vereinbarungen hinsichtlich der „Kauf- und Abtretungsverträge“, welche noch keine Klausel zum qualifizierten Rücktritt enthalten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Antragstellerin – nach den Feststellungen der Deutschen Bundesbank - ausschließlich mit „Verkäufern“ aus dem Inland nachträglich einen „Kauf- und Abtretungsvertrag mit Nachrangklausel“ vereinbart hat, nimmt sie über die Lebensversicherungsunternehmen „unbedingt rückzahlbare Gelder“ des Publikums entgegen und erfüllt damit den Einlagengeschäftstatbestand nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Die Antragstellerin ist hierzu der Auffassung, dass sie unverzüglich nach entsprechender Mitteilung durch die Antragsgegnerin und jedenfalls vor Erlass der angefochtenen Verfügung einen Teil der von ihr hereingenommenen Gelder an die „Verkäufer“ zurückgezahlt und im Übrigen mit anderen „Verkäufern“ die zugrundeliegenden „Kauf- und Abtretungsverträge“ durch Vereinbarung einer Nachrangklausel derart umgestellt habe, dass von einem unbedingten Rückzahlungsanspruch der „Verkäufer“ nicht mehr die Rede sein könne. Damit seien ihrer Auffassung nach bereits vor Erlass der Abwicklungsanordnung vom 08.04.2014 die rechtlichen Voraussetzungen für das Betreiben des Einlagengeschäftes nicht mehr erfüllt gewesen, so dass es mithin zum Zeitpunkt der Verfügung an den Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung gefehlt habe. Die Antragstellerin habe auch das Einlagengeschäft bereits zum Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr betrieben. Diesem Vortrag ist kein Erfolg beschieden, da die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, das von ihr betriebene Anlagengeschäft in vollem Umfang rückabgewickelt zu haben. Wie es sich aus dem Prüfbericht der Deutschen Bundesbank vom 18.02.2014 an die Antragsgegnerin ergibt, hat die Antragstellerin die von ihr geschilderten Ergänzungsvereinbarungen, welche eine Rangrücktrittsvereinbarung enthalten, lediglich im Umfang von 20 Verträgen bei inländischen Lebensversicherungs- „Verkäufern“ mit einer Nettoverbindlichkeit von 276.875,30 Euro abgeschlossen. Damit betreffen die Ergänzungsvereinbarungen lediglich ungefähr 4 % der im Rahmen des von der Antragstellerin betriebenen Einlagengeschäfts hereingenommenen Gelder. Der Großteil der Verträge, nämlich 695 Verträge mit einer Nettoverbindlichkeit von 6.042.594,98 Euro betreffen „Kauf- und Abtretungsverträge“ ohne Rangrücktrittsvereinbarung. Dass die aufgrund dieser Verträge hereingenommenen Geldbeträge vollständig ausbezahlt worden seien, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Es ist lediglich die Rede von 6 Verträgen, für welche Abwicklungsnachweise in Höhe von 44.939,86 Euro vorgelegt wurden. Folglich kann schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin der Abwicklungsanordnung der Antragsgegnerin in vollem Umfang die Grundlage entzogen habe bzw. dass das von ihr zuvor unerlaubt betriebene Einlagengeschäft vollständig rückabgewickelt sei. Unabhängig davon hat die nach Meinung der Antragstellerin von ihr selbst betriebene „Rückabwicklung“ durch Umstellung der vertraglichen Grundlagen jedoch auch aus rechtlichen Gründen für die rechtliche Bewertung der von der Antragsgegnerin erlassenen Abwicklungsanordnung keine Bedeutung. Regelungsziel der Rechtsgrundlage der hier angegriffenen Verfügung, des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG ist die Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts des § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 KWG. Im Hinblick auf diese Zielsetzung eröffnet das Gesetz der Antragsgegnerin die Möglichkeit, unerlaubte und verbotene Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu untersagen sowie die Abwicklung bereits getätigter unerlaubter Geschäfte anzuordnen. Der Erlaubnisvorbehalt und damit gleichermaßen die daran anknüpfende Befugnisnorm dienen dazu, die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Kredit- und Finanzmarkts zu schützen und die Stabilität des Finanzsystems zu wahren. Daneben bezwecken die Vorschriften auch den Ein- und Anlegerschutz (BVerwG, Urteil v. 15.12.2010 – 8 C 37.09, juris, Rn. 17 m.w.N.; Urteil v. 23.11.2011, 8 C 18.10– juris, Rn. 16). Hat die Antragstellerin mit der Entgegennahme von Kapital in der Gesamthöhe von 6.319.470,28 Euro Bankgeschäfte in der Form des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative KWG betrieben, so wird dies durch die von ihr nachträglich vereinbarten Vertragsänderungen mit den „Verkäufern“ nicht in Frage gestellt (BVerwG, a.a.O.). Für das Betreiben dieser Einlagengeschäfte hätte die Antragstellerin in jedem Fall einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Antragsgegnerin bedurft, da sie diese Bankgeschäfte gewerbsmäßig betrieb, wie die Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung rechtlich zutreffend dargelegt hat. Hat die Antragstellerin aber bereits einmal oder mehrfach vor Erlass der Verfügung unerlaubt das Einlagengeschäft betrieben, so ist die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG ohne weiteres berechtigt, die vollständige Abwicklung dieser Geschäfte anzuordnen, ohne Rücksicht darauf nehmen zu müssen, ob womöglich in der Folgezeit durch Vertragsumstellungen die Qualifikation der Geschäfte als Einlagengeschäft zweifelhaft geworden ist. Dies ergibt sich aus der Zielsetzung des Gesetzes, dem Erlaubnisvorbehalt zum Durchbruch zu verhelfen. Allein im Hinblick auf diese Zielsetzung kann es auf nachträgliche Änderungen, die von dem das Einlagengeschäft Betreibenden bewerkstelligt werden, um den Voraussetzungen für die Erlaubnispflicht zu entgehen, für die rechtliche Beurteilung der Abwicklungsanordnung nicht ankommen. Die nachträglichen vertraglichen Änderungen können aus diesem Grund auch nicht dazu führen, die Verfügung der Antragsgegnerin als ermessenfehlerhaft erscheinen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer insoweit anschließt, hat die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensausübung zivilrechtliche Positionen des unerlaubt Bankgeschäfte Betreibenden und seiner Anleger, hier „Verkäufer“ nicht zu berücksichtigen. Könnte nämlich das unerlaubte Bankgeschäft durch nachträgliche zivilrechtliche Vereinbarungen „legalisiert“ werden, würde der mit der Anordnungsbefugnis ebenfalls bezweckte effektive Schutz der Integrität des Kredit- und Finanzmarkts und der Anleger in Frage gestellt. Zivilrechtliche Vereinbarungen zur Abwicklung der unerlaubten Geschäfte zwischen den Anlegern und dem ohne Erlaubnis tätigen Unternehmen bleiben deshalb generell unberücksichtigt (BVerwG, Urteil v. 23.11.2011, a.a.O. Rn. 18). Die durch § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG eingeräumte Ermächtigung der Antragsgegnerin, das der Aufsicht unterworfene Unternehmen öffentlich-rechtlich zur sofortigen Rückzahlung der Einlagen zu verpflichten, lässt den Bestand der zivilrechtlichen Vereinbarungen des Unternehmens mit den Anlegern unberührt. Aber auch umgekehrt kann das Unternehmen sich seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen mit den Anlegern entziehen (BVerwG, a.a.O., Rn. 19). Was die von der Antragstellerin nach der Aufnahme der qualifizierten Rangrücktrittsklausel in die bestehenden „Kauf- und Abtretungsverträge“ und vor der Einstellung des Geschäftsmodells zum 01.08.2011 abgeschlossenen 12 Neuverträge angeht, deren Nettoverbindlichkeiten nicht benannt werden, dürfte der Argumentation der Antragsgegnerin nicht zu folgen sein. Die Kammer erstreckt ihre Prüfung dabei auf die Frage, ob der Abschluss dieser Neuverträge gemäß § 32 KWG erlaubnispflichtig gewesen wäre, was vorliegend zu verneinen sein dürfte, da keine unbedingt rückzahlbaren Gelder des Publikums i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG angenommen wurden. Die abgeschlossenen Neuverträge enthielten von vornherein in § 10 einen qualifizierten Nachrang, wonach die Ansprüche des „Verkäufers“ aus dem „Kaufvertrag“ gegenüber den Ansprüchen aller gegenwärtigen und zukünftigen nicht nachrangigen Gläubigern des „Käufers“ im Rang zurücktreten. Die Ansprüche der „Verkäufer“ wären im Falle der Insolvenz des „Käufers“ (hier der Antragstellerin) erst nach vollständiger Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zu bedienen. Daraus ergibt sich, dass im Falle der Insolvenz der Antragstellerin die „Verkäufer“ mit ihren Forderungen ausfallen könnten und damit keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch besitzen. Eine Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit dieser zu Vertragsabschluss vorhandenen qualifizierten Nachrangvereinbarung anhand der §§ 305 c Abs. 1 oder 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ist den Zivilgerichten vorbehalten. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist allein die Frage, ob Bankgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wurden und daraus resultierend die Überprüfung entsprechender Aussichtsmaßnahmen der Antragsgegnerin, wie vorliegend nach § 37 KWG. Angesichts der Situation, dass außer diesen 12 Neuverträgen nach Einstellung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin zum 01.08.2011 keine weiteren Verträge abgeschlossen wurden, der Umfang der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin damit mehr als gering anzusehen ist, und die Antragstellerin nur über geringe liquide Mittel verfügt (vgl. Einschätzung der Deutschen Bundesbank in ihrem Bericht vom 13.12.2013) rechtfertigt die Interessenabwägung im Eilverfahren den Vollzug der Abwicklungsanordnung der Antragsgegnerin insgesamt. Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Gestaltung der Abwicklung im Einzelnen vorgegeben hat, ist dies rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die nachfolgende Zwangsgeldandrohung und die Festsetzung von Gebühren. Deren Richtigkeit folgt aus Nr. 1.1.16.1.1 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zur FinDAGKostV. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts des Umfangs des von der Antragstellerin betriebenen Einlagengeschäfts angemessen; sie führt nicht dazu, dass die Androhung als rechtswidrig angesehen werden müsste. Ebenso wenig zu beanstanden ist das Vorlage- und Auskunftsersuchen in Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheides. Zu deren Rechtmäßigkeit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Begründung ihres Bescheides Bezug genommen, ebenso auf die Begründung des angedrohten Zwangsgeldes, dessen Höhe sich durch die Höhe und Vielzahl der von der Antragstellerin hereingenommenen Gelder rechtfertigt. Ermessensfehler, die im Hinblick auf § 114 VwGO Anlass zu einer anderen Entscheidung des Gerichts gäben, lassen sich nicht erkennen. Die Antragsgegnerin hat ihre Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt und begründet; sie bewegt sich mit ihren Maßnahmen jeweils innerhalb des Spielraums, den ihr die Bestimmungen des KWG zur Unterbindung unerlaubter Einlagengeschäfte und deren Abwicklung einräumen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde beachtet. Wie die Antragsgegnerin hierzu zutreffend ausgeführt hat, hätte eine „Alternative zur Abwicklung“ nur dann akzeptiert werden können, wenn – neben der Abstimmung des Vorgehens mit der Antragsgegnerin – den Anlegern angeboten worden wäre, sich auch für die Rückzahlung der Anlagesumme entscheiden zu können. Die Antragstellerin hätte ihre Kunden auf dem Postweg über ihr Wahlrecht und auch über einen Anspruch auf unverzügliche Auszahlung informieren müssen, wobei für sämtliche Anleger hinreichende Liquidität hätte zur Verfügung stehen müssen. Beides wurde seitens der Antragstellerin nicht nachgewiesen. Vielmehr verfügt die Antragstellerin nach Einschätzung der Deutschen Bundesbank in ihrem Bericht vom 13.12.2013 nicht über die Mittel, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft unverzüglich und voll umfänglich abzuwickeln. Auf dieser rechtlichen Grundlage sind keine persönlichen Interessen der Antragstellerin von Gewicht erkennbar, die eine Abweichung von der gesetzlich vorausgesetzten sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides als naheliegend oder geboten erscheinen ließen. Der Umstand, dass die Antragstellerin eine abweichende Rechtsansicht vertritt, stellt keinen Grund da, die Vollziehung des Bescheides ganz oder teilweise auszusetzen. Dies gilt auch in Bezug auf die angespannten finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin. Es liegt an ihr, durch eine zügige Umsetzung der sie gerichteten Verfügung weiteren Zwangsmaßnahmen die Grundlage zu entziehen. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 3 GKG. Bestimmend für die Ermittlung des Streitwerts ist zunächst die Grundentscheidung, hier also die wirtschaftliche Bedeutung der Abwicklungsverfügung für die Antragstellerin. Im Hinblick auf die Äußerungen in den Prüfberichten der Deutschen Bundesbank ist die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin insgesamt mit einem Betrag von 6.319.470,28 Euro zusetzen. Im Falle einer Abwicklungsanordnung wird indes vereinfachend regelmäßig von einer wirtschaftlichen Bedeutung in Höhe von 10 % des zurückzuzahlenden Betrages auszugehen sein, so dass insoweit ein Betrag von 631.947,02 Euro anzusetzen ist (BVerwG, Beschluss v. 23.11.2011, a.a.O.; HessVGH, Beschluss v. 30.01.2012 – 6 B 2183/11). Da folglich der für die Grundverfügung anzusetzende Streitwert höher ist als der Wert der mit ihr verbundenen Zwangsgeldandrohung, bleibt diese bei der Ermittlung des Streitwertes im Hinblick auf Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 2013 außer Betracht. In Anlehnung an die Rechtsprechung des HessVGH (HessVGH, Beschluss v. 01.11.2013, Az: 6 B 1876/13– juris) bringt die Kammer die im Bescheid vom 08.04.2014 festgesetzten Gebühren (10.000 Euro) streiterhöhend in Ansatz. Daraus resultiert ein Gesamtstreitwert von 641.947,02 Euro, der im Eilverfahren lediglich zur Hälfte – also mit 320.973,51 Euro) veranschlagt wird (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).