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Beschluss

6 B 2183/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0130.6B2183.11.0A
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Leitsätze
Für die Festsetzung des Streitwertes in Fällen der Ausübung der Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 37 KWG ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsschutzsuchenden für seinen Antrag ausschlaggebend; dies ist im Regelfall die finanzielle Belastung, die der Betroffene dadurch erleidet, dass er die von der Bundesanstalt inkriminierte Betätigung nicht fortsetzen kann und die Rückabwicklung der Geschäfte vornehmen muss. Wird jedoch in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, das höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, so ist dieser höhere Wert maßgebend.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2011 - 9 L 1814/11.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter entsprechender Abänderung des Beschlusses vom 27. September 2011 - für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 105.625 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Festsetzung des Streitwertes in Fällen der Ausübung der Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 37 KWG ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsschutzsuchenden für seinen Antrag ausschlaggebend; dies ist im Regelfall die finanzielle Belastung, die der Betroffene dadurch erleidet, dass er die von der Bundesanstalt inkriminierte Betätigung nicht fortsetzen kann und die Rückabwicklung der Geschäfte vornehmen muss. Wird jedoch in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, das höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, so ist dieser höhere Wert maßgebend. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2011 - 9 L 1814/11.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter entsprechender Abänderung des Beschlusses vom 27. September 2011 - für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 105.625 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Antragsgegnerin im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht. Im Sommer 2010 wurde die Antragsgegnerin von der Staatsanwaltschaft A-Stadt über in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnene Kenntnisse zu Zahlungen und Darlehensgeschäften informiert, die die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Schwester, der Antragstellerin im Verfahren 6 B 2184/11, vorgenommen hatte. Nach Korrespondenz mit den früheren Bevollmächtigten der Antragstellerin sprach die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 12. April 2011 eine Anordnung zur Abwicklung der Verträge und zur Vorlage eines Berichts und Auflistung der Maßnahmen aus. Zugleich drohte die Behörde der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung Zwangsgelder an, sofern diese den Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkomme. Am 28. April 2011 legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung ab und setzte, da ihrer Ansicht nach die Antragstellerin den geforderten Handlungen nicht nachgekommen war, am 16. Juni 2011 ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro fest. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte am 4. Juli 2011 bei dem Verwaltungsgericht Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Verfügungen vom 12. April 2011 und vom 16. Juni 2011. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2011 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche zurück, woraufhin die Antragstellerin am 2. September 2011 Klage gegen die Verfügung vom 12. April 2011 erhob (Az. 9 K 2544/11. F). Mit Beschluss vom 27. September 2011 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2011 - beim Verwaltungsgericht eingegangen am 31. Oktober 2011 - erhobene und von dem früheren Bevollmächtigten der Antragstellerin begründete Beschwerde. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft, fristgereicht begründet worden und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 27. Oktober 2011, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch den Senat bestimmt und begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt im Ergebnis keine Abänderung dieser Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin. Ob die angefochtene Entscheidung sich aus Gründen als fehlerhaft erweist, auf die sich die Beschwerdebegründung nicht bezieht, bedarf im Hinblick auf die vorgenannte Gesetzesvorschrift keiner Erörterung. Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Verfügungen der Antragsgegnerin angenommen. Das Gericht habe übersehen, dass sie ihren Auskunftspflichten nachgekommen sei, soweit ihr das möglich sei. Die Antragsgegnerin verlange eine Auskunft, dies könne nur eine Wissenserklärung sein, keine Willenserklärung. Sie, die Antragstellerin, habe - zumindest mündlich - alles erklärt, was sie wisse. Weitergehende Auskünfte seien ihr durch das Verhalten der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unmöglich gemacht worden. Zudem sei ein Anspruch der Behörde auf Erstattung eines Rechenschafts- und Bestandsverzeichnisses nicht gegeben. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht ihr das rechtliche Gehör verweigert. Zuletzt sei auch die Festsetzung des Streitwerts fehlerhaft, denn es sei von einem geringeren Wert auszugehen, da die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung nicht vorgelegen hätten und dieses auch übersetzt sei. Mit diesen Ausführungen dringt die Antragstellerin nicht durch. Mit der Beschwerde werden nämlich keine ausreichenden Gründe dafür geltend gemacht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe - bezüglich der Verfügung vom 12. April 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2011 die Klage, bezüglich der Verfügung vom 16. Juni 2011 des Widerspruchs - gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 12. April 2011 und der Festsetzung des Zwangsgelds vom 16. Juni 2011 vorliegen. Das erstinstanzliche Gericht hat ausgehend von der gesetzlichen Vorschrift in § 80 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 VwGO geprüft, ob die angegriffenen Verwaltungsakte rechtmäßig sind und ob die Vollziehung eilbedürftig erscheint. Dies hat es umfassend bejaht. Im Einzelnen hat es dargelegt, dass sowohl die unter I. des Bescheides vom 12. April 2011 ausgesprochene Verpflichtung der Antragstellerin zur Abwicklung der Darlehensverträge formell und materiell rechtmäßig sei, als auch die unter III. des Bescheides ausgesprochen Pflicht zur Auflistung der entsprechenden Abwicklungsgeschäfte. Die Maßnahme der Behörde sei nach § 49 des Gesetzes über das Kreditwesen - Kreditwesengesetz - vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776, - KWG -) auch sofort vollziehbar, so dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfalle. Deshalb dürfe die Antragsgegnerin für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen durch die Antragstellerin auch Zwangsgeld androhen, wobei die Androhung unter II. und IV. in dem angegriffenen Bescheid dem Grunde und der Höhe nach verhältnismäßig sei. Insoweit sei nach der Neufassung des § 49 KWG durch das Gesetz vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288, in Kraft getreten am 9. März 2011) die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auch bezüglich der Androhung von Zwangsmitteln nicht (mehr) erforderlich. Im Übrigen sei die Festsetzung der Gebühr ebenfalls rechtmäßig. Bezüglich der Verfügung vom 16. Juni 2011 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerin sei der Pflicht zur Auflistung der Geschäfte (Berichts- und Nachweispflicht, III. der Verfügung vom 12. April 2011) nicht nachgekommen und die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 50.000 Euro und die Androhung eines zweiten Zwangsgeldes in Höhe von 100.000 Euro seien rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat damit zunächst ausgehend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG in nicht zu beanstandender Weise eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnung nach § 37 Abs. 1 KWG - Einstellung des Geschäftsbetriebs und Abwicklung der Geschäfte - mit den Interessen der Antragstellerin, von dem Vollzug der angefochtenen Anordnung zunächst verschont zu werden, vorgenommen. Hierbei hat es entschieden, die angegriffenen Verwaltungsakte seien erkennbar rechtmäßig und unterlägen keinen begründeten Bedenken. Bei der Interessenabwägung sei zu beachten, dass eine Vermutung für das Vollzugsinteresse aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 49 KWG bestehe, die durch das Vorbringen der Antragstellerin zu ihrem Suspensivinteresse nicht widerlegt sei. Diesem Ansatz, dass der Gesetzgeber durch § 49 KWG durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit von Entscheidungen im Rahmen der finanzaufsichtsrechtlichen Anordnungen in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO eine Präposition vorgenommen habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Finkelnburg/Dombert/Külpman, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 705; Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rdnr. 48), folgt auch der erkennende Senat und sieht daher den Antrag nur dann als begründet, d.h. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz angegriffene Verfügung als gerechtfertigt an, wenn die Untersagung erkennbar rechtswidrig wäre oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen der Antragstellerin festzustellen wären. Der Vortrag der Antragstellerin ist jedoch nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Ausgangsbescheid vom 12. April 2011 und der Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin seien rechtmäßig, als fehlerhaft zu erkennen. Dies betrifft zunächst die Anordnung unter I. der Verfügung, nämlich das Verbot des Finanzgeschäfts. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die im Verfahren bekanntgewordenen Umstände der Annahme von Darlehen von Kunden durch die Antragstellerin den Tatbestand des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erfüllen dürften, werden von der Begründung der Beschwerde nicht substantiiert widerlegt. Vielmehr sieht auch der Senat bei Prüfung der vorliegenden Unterlagen die Annahme als gerechtfertigt an, dass die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Schwester dadurch ein Einlagengeschäft betrieben hat, dass sie mehrfach Gelder von Kunden oder Dritten auf Basis von Darlehensverträgen angenommen hat. Da die Antragstellerin über keine Erlaubnis für diese Geschäftstätigkeit nach § 32 KWG verfügt, sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter I. der Anordnung der Antragstellerin auferlegten Pflicht zur Einstellung der beanstandeten Geschäfte nicht gegeben. Ebenso sind keine Fehler bezüglich der Feststellung des Verwaltungsgerichts ersichtlich, die Anordnungen der Antragsgegnerin unter III. der Verfügung vom 12. April 2011 seien rechtmäßig. § 37 Abs. 1 KWG ermächtigt die Aufsichtsbehörde, die Abwicklung der ohne Erlaubnis getätigten Geschäfte zu veranlassen - also insbesondere die Rückzahlung der vereinnahmten Gelder vorzunehmen - und dazu Weisungen zu erteilen sowie die Dokumentation und den Nachweis der Abwicklungshandlungen zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 8 C 37.09 -, GWR 2011, 138; Hess. VGH, Beschluss vom 13.09.2011 - 6 A 226/11 -). Fehler bei der Ausübung des Ermessens durch die Antragsgegnerin sind nicht erkennbar. Die Einwendungen der Antragstellerin zu diesem Komplex sind vom erstinstanzlichen Gericht zutreffend als nicht überzeugend zurückgewiesen worden. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, sie sei den im Vorfeld der Verfügung erfolgten Aufforderungen zur (freiwilligen) Auskunftserteilung vollumfänglich nachgekommen. Entsprechende schriftliche Erklärungen der Antragstellerin sind in den Verwaltungsvorgängen nicht zu finden und wurden auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht dargelegt. Ebenso wenig hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, sie sei den geforderten Handlungen nachgekommen und / oder habe entsprechende Aufstellungen gefertigt bzw. Erklärungen abgegeben, so dass es der unter III. des Bescheides ergangenen Aufforderungen nicht bedurft habe. Die Erfüllung der Auskunftspflicht ist zudem an die Einstellung und Abwicklung der Geschäfte gebunden und insoweit fehlt jeder Erklärungsansatz. Unbeachtlich ist der Einwand der Antragstellerin, ihr sei es nicht möglich gewesen, zu handeln, weil die Bundesanstalt ihr das unmöglich gemacht habe. Wie die Antragsgegnerin durch Vorlage des Schreibens des Finanzamts XY vom 6. Oktober 2011 nachgewiesen hat, standen der Antragstellerin Möglichkeiten offen, die von der Steuerfahndung beschlagnahmten Geschäftsunterlagen einzusehen und sich Ablichtungen zu fertigen. Sind die Verfügungen unter I. und III. des Bescheides vom 12. April 2011 aber als rechtmäßig zu erkennen, so ist aufgrund der dargestellten Systematik des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG nur dann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig, wenn ein besonderes erhebliches Interesse der Antragstellerin an der Herstellung des Suspensiveffekts erkennbar wird. Ansonsten überwiegt das öffentliche Interesse, was zur Zurückweisung des Antrags führt. Die Beschwerdebegründung lässt bezogen auf die Feststellung eines derartigen besonderen Interesses der Antragstellerin eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zutage treten. Die Wertung des Gesetzgebers, die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung einer Kontrolle des Finanzmarkts als vorrangig zu bestimmen gegenüber den Interessen der Marktteilnehmer, von der Verpflichtung zur Befolgung einzelner Mitwirkungs- und Handlungspflichten vorerst verschont zu bleiben, wäre nur bei außergewöhnlichen und den im Rahmen der üblichen Festsetzung notwendigen Entscheidungen nicht ausreichend Rechnung getragenen Umständen des Einzelfalls als nachrangig anzusehen. Die Antragstellerin hat auch insoweit keine substantiellen Argumente dafür vorgetragen, dass sie durch die Einstellung der nicht erlaubten Geschäfte und die aus der Abwicklung folgenden Belastungen in eine wirtschaftlich besonders schwierige oder ihren Gewerbebetrieb existentiell bedrohende Situation geraten könnte, die über das hinausgehen könnte, was durch eine Abwicklung nicht erlaubter Geschäfte zwangsläufig eintritt. Des Weiteren ist auch bezüglich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ausgesprochene Androhung von Zwangsmitteln - hier der Zwangsgelder - nicht anzuordnen, kein Fehler zu erkennen. Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ansatz, dass aufgrund der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 9. März 2011 auch bezüglich der Androhung von Zwangsmitteln nach § 49 KWG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe eines Betroffenen entfällt. Damit ist das formelle Erfordernis einer separaten Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO obsolet geworden und der Maßstab für die Prüfung, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen ist, entspricht nunmehr nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO dem für die Grundverfügung. Die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 12. April 2011 unter II. und IV. ausgesprochenen Androhungen von Zwangsgeld sind zudem formell und materiell rechtmäßig. Die hiergegen - indirekt auf Seite 7 der Begründungsschrift zur Streitwertfestsetzung - erhobenen Einwendungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung überzeugen nicht. Warum entgegen der Darstellung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte in dem angegriffenen Beschluss die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsmitteln (§§ 6 Abs. 1, 9, 11 und 13 VwVG) nicht gegeben sein sollen, führt die Beschwerdebegründung nicht aus. Auch wird nicht erkennbar, worauf die Antragstellerin ihre Ansicht stützt, die Antragsgegnerin habe die Zwangsgelder in einer überzogenen Höhe angedroht. Der von § 17 FinDAG vorgesehene Rahmen für die Ansetzung eines Zwangsgeldes ist erheblich und spiegelt das vom Gesetzgeber beabsichtigte Gewicht der Maßnahmen der Bundesanstalt wider. Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall die Zwangsgelder in der Verfügung vom 12. April 2011 mit 50.000 Euro für jeden Fall der Nichtbeachtung ihrer Forderungen angedroht hat, mag daher für die Antragstellerin hoch erscheinen, lässt sich aber unter Berücksichtigung der Höhe der Beträge der nicht erlaubten Geschäftstätigkeit als verhältnismäßig erkennen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird von der Beschwerde nicht angegriffen, soweit er die für den Bescheid vom 12. April 2011 festgesetzte Gebühr als rechtmäßig bezeichnet. Ebenso fehlt eine Begründung für die begehrte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 16. Juni 2011, einschließlich der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. Der Senat sieht aber auch insoweit keine Fehler bei der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht. Soweit die Ausführungen der Antragstellerin in der Begründung der Beschwerde darauf abzielen sollten, sie sei nach Ergehen des angegriffenen Bescheides vom 12. April 2011 den auferlegten Pflichten ausreichend nachgekommen, reicht diese Behauptung, wie bereits dargelegt, nicht aus, den komplexen Handlungs- und Mitwirkungspflichten zu entsprechen. Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt. Insoweit fehlt es der Begründung an der erforderlichen Darstellung, welche Ausführungen der Antragstellerin vom Verwaltungsgericht nicht oder unzureichend zur Kenntnis genommen worden sein sollen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes gebietet jedoch unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses einen höheren Ansatz. Der Senat hält es für sachgerecht, in Fällen der Ausübung der Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen des § 37 KWG die Bedeutung der Sache für den Betroffenen bezüglich einer Untersagungsverfügung und den Handlungs- und Mitwirkungspflichten unter Beachtung der Regelung in Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 anzusetzen. Bestimmend für die Ermittlung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG die Grundentscheidung, d.h. welches wirtschaftliche Interesse der Rechtsschutzsuchende für seinen Antrag geltend machen kann. Dies ist im Regelfall die finanzielle Belastung, die der Betroffen dadurch erleidet, dass er die von der Bundesanstalt inkriminierte Betätigung nicht fortsetzen kann und die Rückabwicklung der Geschäfte vornehmen muss. Dieser Betrag ist zwar ausgerichtet an den konkreten Umständen des Einzelfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln. Notwendig sind indes konkrete Anhaltspunkte der wirtschaftlichen Betätigung des Betroffenen und kein freier Ansatz. Im Fall einer Abwicklungsanordnung - etwa bei Entgegennahme von Geldern des Publikums - kann vereinfachend von einer wirtschaftlichen Bedeutung von 10 % des zurückzuzahlenden Betrages ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011 - 8 C 18.10 -). Bei eingeschränkter Ermittlung der insoweit relevanten Sachlage ist - insbesondere in Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz - die Feststellung des wirtschaftlichen Interesses im Einzelfall regelmäßig schwierig. Dann gilt, ebenso wie hinsichtlich der Verpflichtung des Betroffenen, bestimmte Sachverhalte aufzuklären, Verträge zu ändern oder zu kündigen und der Aufsichtsbehörde entsprechende Aufstellungen vorzulegen, mindestens der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Wird jedoch in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, das höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, so ist dieser höhere Streitwert festzusetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 13.09.2011 - 6 A 226/11 -). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsmittelfestsetzung, also auch der Festsetzung eines Zwangsgelds, ist kein besonderer Teilabschlag vorzunehmen, da die in Nr. 1.5 Satz 1, 2. Alternative des Streitwertkatalogs vorgesehene besondere Reduzierung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bzw. bei bezifferten Geldleistungen insoweit nicht einschlägig ist. Des Weiteren sind die Verwaltungs- und Widerspruchsgebühren regelmäßig streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2011 - 8 C 18.10 -). Schließlich ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Summe anzusetzen (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Da das Interesse der Antragstellerin, von der Durchsetzung der Anordnungen in I. und III. der Verfügung vom 12. April 2011 einstweilen verschont zu bleiben, nach dem Stand der getroffenen Feststellungen zahlenmäßig nicht exakt erfasst ist, und unter Beachtung der Androhung von Zwangsgeldern in dem Bescheid vom 12. April 2011 für Zuwiderhandlungen und Nichtbefolgung der Abwicklung in II. und Außerachtlassung der gebotenen Handlungen der Mitwirkung unter IV. von jeweils 50.000 Euro, ergibt sich nach den zuvor dargestellten Grundsätzen für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zunächst ein Streitwert von 100.000 Euro. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Androhungen von Zwangsgeld seien übersetzt, ist damit gerade der Streitgegenstand bezeichnet, der für die Berechnung des Gegenstandswerts entscheidet. Eine Herabsetzung dieses für die Gebührenberechnung maßgebenden Wertes wegen geltend gemachter Unrichtigkeit der Festsetzung ist ausgeschlossen. Hinzuzurechnen sind die Gebühren für den Ausgangsbescheid i.H.v. 10.000 Euro und für den Widerspruchsbescheid i.H.v. 1.250 Euro, insgesamt mithin 111.250 Euro. Gleiches gilt für die Berechnung des Streitwerts für den ebenfalls streitbefangenen Bescheid vom 16. Juni 2011; hier sind die Festsetzung des Zwangsgeldes mit 50.000 Euro als Grundverfügung und die Androhung eines weiteren Zwangsmittels von 100.000 Euro als diesen Betrag übersteigend anzusehen, so dass sich ein Streitwert von 100.000 Euro ergibt. Die nach Addition sich ergebende Summe von 211.250 Euro ist wegen des Charakters des Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren. Die Befugnis des Senats zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen resultiert aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschuss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).