OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 4213/14.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2015:0311.7K4213.14.F.0A
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Anspruch auf Beantwortung von Fragen, die Gemeindevertreter oder Fraktionen an den Gemeindevorstand richten, ist auch dann erfüllt, wenn das Erkenntnisinteresse des Fragestellers durch die Antwort indirekt befriedigt wird. Dies ist u.a. der Fall, wenn die Frage nach den Erfahrungen, die ein von der Gemeinde bestellter Projektkoordinator auf dem Gebiet der Stadtplanung und der professionellen Projektkoordination hat, unter Hinweis auf dessen langjährige und vielfältige Aktivitäten in örtlichen Vereinen, seiner Tätigkeit als Stadtführer, seiner Bekanntheit und den guten Kontakten zur Bevölkerung beantwortet wird. Daraus lässt sich nämlich schließen, dass dem Magistrat keine Erfahrungen auf dem Gebiet der Stadtplanung und der professionellen Projektkoordination der betreffenden Person bekannt sind.
Tenor
Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, die im Schreiben vom 16.09.2014 von der Klägerin gestellten Fragen Nr. 5 und 7 bis zum 11.04.2015 zu beantworten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 4/9 und die Beklagte zu 5/9 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostengläubigerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die jeweilige Kostenschuldnerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, die im Schreiben vom 16.09.2014 von der Klägerin gestellten Fragen Nr. 5 und 7 bis zum 11.04.2015 zu beantworten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 4/9 und die Beklagte zu 5/9 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostengläubigerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die jeweilige Kostenschuldnerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen betrifft die Klage eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit zwischen einer Fraktion als Teil des Organs Gemeindevertretung und dem Magistrat der Beklagten als Gesamtorgan. Die Klägerin ist nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, denn es handelt sich um eine Fraktion im Gemeinderat und damit um eine Vereinigung, der als solcher eigene Rechte kommunalverfassungsrechtliche Rechte zustehen können. Es handelt sich um eine Leistungsklage, für die die Klägerin sich auf ein Recht aus § 50 Abs. 2 Satz 5 HGO berufen kann, wonach der Gemeindevorstand verpflichtet ist, Anfragen der Fraktionen zu beantworten. Damit bestehen auch gegen die Klagebefugnis keine Bedenken. Soweit die Klage hinsichtlich der Fragen 3, 4 und 6 aufrechterhalten wird, ist sie aber durch Erledigung unzulässig geworden, nachdem diese Fragen vom Magistrat der Beklagten entweder beantwortet worden oder aufgrund der erteilten Antwort gegenstandslos geworden sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist festzustellen, dass die Frage 3 durch die Antwort des Magistrats am 09.02.2015 beantwortet worden ist. Die Klägerin wollte mit dieser Frage wissen, welche konkreten Erfahrungen der Beigeladene im Bereich Stadtplanung und professionelle Projektkoordination größerer Projekte hat. Der Magistrat hat die Frage dahin beantwortet, dass der Beigeladene Mitglied in mehreren Vereinen sei, über eine langjährige Erfahrung als Stadtführer verfüge und mit vielen Eigenheiten der Bewohner im Kerngebiet und mit der Stadtgeschichte vertraut sei. Er verfüge über einen entsprechenden Bekanntheitsgrad, der es ihm ermögliche, losgelöst von einer Verwaltungsstruktur auf die Akteure vor Ort zuzugehen und diesen als Ansprechpartner in dem Programm mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Es trifft zwar zu, dass in dieser Antwort von konkreten Erfahrungen im Bereich Stadtplanung und professionelle Projektkoordination nicht die Rede ist. Der Anspruch auf Beantwortung von Fragen, die Gemeindevertreter oder Fraktionen an den Gemeindevorstand richten, ist aber auch dann erfüllt, wenn das Erkenntnisinteresse des Fragestellers durch die Antwort indirekt befriedigt wird. Das ist hier der Fall. Denn es ist ohne weiteres möglich, aus der gegebenen Antwort den sicheren Schluss zu ziehen, dass der Magistrat keine Erkenntnisse hinsichtlich der Erfahrungen hat, auf die sich die Frage bezieht. Darüber hinaus enthält die Antwort die Information, dass Erfahrungen im Bereich Stadtplanung und Projektkoordination für die Auswahl des Beigeladenen nicht maßgeblich waren. Die Frage 4 ist ebenfalls beantwortet worden. Die Frage zielt auf das konkrete Werk, das der Beigeladene im Rahmen seines mit dem Magistrat geschlossenen Werkvertrages erstellen soll. Dabei unterstellt die Frage, dass mit dem Beigeladenen überhaupt ein Werkvertrag geschlossen worden ist. In der Antwort listet der Magistrat einen umfangreichen Katalog von Aufgaben auf, die der Beigeladene nach dem mit ihm geschlossenen Vertrag erfüllen soll, u.a. beispielsweise Maßnahmenmanagement, Beteiligungsverfahren, Mitarbeit bei der Erstellung des integrierten Handlungskonzepts etc. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass dieser Aufgabenkatalog nicht den Begriff des Werkvertrages erfüllt, von dem die Fragestellung annimmt, dass er geschlossen worden sei. Die Frage lässt aber eindeutig und klar den Inhalt des mit dem Beigeladenen geschlossenen Vertrages im Hinblick auf dessen vertragliche Pflichten erkennen. Eine alternative Antwort hätte nur darin bestehen können, die Frage unbeantwortet zu lassen, weil sie auf den Inhalt eines mit dem Beigeladenen geschlossenen Werkvertrages rekurriert, der offensichtlich überhaupt nicht abgeschlossen worden ist, so dass die Frage bei dieser Betrachtungsweise ins Leere ginge. Der Magistrat hat sich jedoch nicht auf den Begriff "Werkvertrag" in der Anfrage der Klägerin fixiert, sondern hat darüber berichtet, was Inhalt des mit dem Beigeladenen geschlossenen Vertrages ist. Zu der Frage, ob ein Vertrag mit diesem Inhalt als Werk- oder eher als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, hat er sich nicht eingelassen. Danach war er auch nicht gefragt worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar die Ansicht vertreten, die Frage könne deshalb nicht beantwortet worden sei, weil mit Sicherheit angenommen werden müsse, dass mit dem Beigeladenen ein Werkvertrag geschlossen worden sei, vermag das Gericht diese Ansicht nicht zu teilen. Die Klägerin begründet ihre Annahme damit, dass anders die Projektkoordination durch den Beigeladenen nicht aus Landesmitteln finanziert werden könnte. Daraus kann man jedoch nicht schließen, dass ein Werkvertrag geschlossen worden sein muss, in dem konkrete Werke vereinbart worden sind. Es ist nämlich logisch nicht ausgeschlossen, dass der Magistrat mit dem Beigeladenen einen Vertrag geschlossen hat, der nicht aus Landesmitteln finanziert werden kann. In der Frage 6 fragt die Klägerin danach, ob die Entlohnung des Beigeladenen an die Abgabe von Zwischenergebnissen gekoppelt ist. Diese Frage hat der Magistrat dahingehend beantwortet, dass die Vergütung nach Projektfortschritt erfolge. Es ist der Klägerin beizupflichten, dass diese Äußerung die Frage nicht beantwortet. Es ist indessen festzustellen, dass die Frage ins Leere geht und deshalb nicht beantwortet werden kann. Denn sie setzt voraus, dass zwischen dem Magistrat und dem Beigeladenen ein Werkvertrag geschlossen worden ist. Wie vorstehend ausgeführt, hat der Magistrat aber in Beantwortung der Frage 4 zu verstehen gegeben, dass nicht ein Werk-, sondern ein Dienstvertrag geschlossen worden ist. Soweit es um die Fragen 5 und 7 handelt, ist festzustellen, dass der Magistrat diese Fragen nicht beantwortet hat, so dass insoweit keine Erledigung eingetreten und die Klage nach wie vor zulässig ist. Mit der Frage 5 will die Klägerin wissen, wie die Entlohnung des Beigeladenen erfolgt. In seiner Antwort stellt der Magistrat fest, dass der Beigeladene eine Vergütung erhält und diese gemäß den Regelungen des "bestehenden Werkvertrages" erfolge. Die Frage ist erkennbar gerade darauf gerichtet, den Inhalt der diesbezüglichen Regelungen in dem mit dem Beigeladenen geschlossenen Vertrag zu erfahren. Dazu sagt der Magistrat nichts. Er hat die Frage daher nicht beantwortet. Mit der Frage 7 wird nach den Zwischenergebnissen gefragt, die der Beigeladene erreichen soll und zu welchem Zeitpunkt er sie erreichen soll. Die Frage scheint zwar ebenfalls vorauszusetzen, dass ein Werkvertrag geschlossen worden ist. Gleichwohl geht sie nicht ins Leere. Denn es ist durchaus möglich, der Frage auch vor dem Hintergrund eines Dienstvertrages einen Sinn zu geben. Denn auch im Rahmen eines Dienstvertrages kann der Vertragspartner Ergebnisse und Zwischenergebnisse erwarten. Im Unterschied zu einem Werkvertrag sind diese nur nicht vertraglich vereinbart. Der Magistrat hat die Frage dahingehend beantwortet, dass sich die zu erreichenden Zwischenergebnisse aus dem Fortschritt des Förderprogramms ergeben. Das ist keine Antwort auf die Frage, welche Zwischenziele bis wann erreicht werden sollen. Der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Fragen 5 und 7 steht nicht entgegen, dass es die Klägerin nach Empfang des Schreibens vom 09.02.2015 unterlassen hat, Nachfragen an den Magistrat zu formulieren oder sonst wie ihre Unzufriedenheit mit der Antwort zum Ausdruck zu bringen. Diese Unterlassung führt nicht zur Vernichtung des Auskunftsanspruchs. Dieser Anspruch ist nicht auflösend dahingehend bedingt, dass er entfällt, wenn die Fragen nicht mehrfach wiederholt werden. Die Unterlassung der Nachfrage kann auch nicht als Verzicht auf die Frage gedeutet werden. Einer Unterlassung kann ein positiver Inhalt, wie etwa eine Zustimmungserklärung oder eine Verzichtserklärung nur unter ganz besonderen Bedingungen zuerkannt werden, die ggf. gesetzlich ausdrücklich geregelt sein müssen, wie das beispielsweise bei § 362 HGB der Fall ist, wonach in bestimmten Fällen im Schweigen des Kaufmanns die Erklärung der Annahme eines Vertragsangebotes zu sehen ist. Im Zusammenhang mit dem kommunalrechtlichen Auskunftsrecht der Fraktionen gibt es derartige Vorschriften nicht. Hinsichtlich der Fragen 5 und 7 ist die Klage auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ihre Beantwortung (§ 50 Abs. 2 Satz 5 HGO). Der Anspruch scheitert nicht daran, dass die Fragen jenseits der Kontrollbefugnisse der Gemeindevertretung lägen. Denn sie beziehen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde (vgl. VGH Kassel, HSGZ 1987, 361; VG Gießen, Urt. v. 18.10.2002 - 8 E 556/02 -; Bennemann, § 50 Rn. 63, Sommer, HSGZ 1989, 194 Seite 199). Es geht in beiden Fragen um solche, die den Koordinator für das Projekt "Aktive Kernbereiche" betreffen. Dabei handelt es sich um ein kommunales Projekt der Beklagten, das aus kommunalen Mitteln mitfinanziert wird und damit der grundsätzlichen Kontrolle der Gemeindevertretung und ihrer Fraktionen unterliegt. Datenschutzrechtliche Gründe stehen der Beantwortung der Fragen nicht entgegen. Zwar sind die betreffenden Daten von der Beklagten nicht zum Zwecke der Beantwortung der Fragen der Klägerin erhoben worden, sondern zum Zwecke der Bestellung eines Projektkoordinators. Nach § 39 Abs. 4 und 2 HDSG dürfen die Verwaltungsbehörden der Gemeinden jedoch personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben worden sind, zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen verwenden. Das gilt nur für solche Daten nicht, deren Übermittlung wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (§ 39 Abs. 2 Satz 2 HDSG). Die von der Klägerin gestellten Fragen betreffen solche Daten streng persönlichen Charakters jedoch nicht. Denn darunter sind intime Angaben und Selbstbezichtigungen zu verstehen, (so BVerfGE 65, 1 Seite 45 f.; BVerfGE 67, 100, Seite 144 f.). Darum geht es bei den Fragen nicht. Somit ergibt sich aus den Wertungen des HDSG, dass bei Aufeinandertreffen der Kontrollfunktion der Gemeindevertretung mit datenschutzrechtlichen Vorschriften als Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG das Auskunftsrecht der Gemeindevertretung Vorrang genießt (vgl. schon VG Frankfurt, Beschluss v. 25.01.2011 - 7 L 113/11.F -, NVwZ 2011, 701, bestätigt durch HessVGH, B. v. 01.02.2011 - 8 B 174/11). Der Gemeindevorstand kann damit nicht zum Nachteil der Vertretungskörperschaft den Datenschutz des Bürgers zum Vorwand nehmen, um sich der parlamentarischen Kontrolle zu entziehen. Die Klägerin benötigt die begehrten Daten auch, um ihre Kontrollaufgabe sachgerecht ausüben zu können. Damit ist auch dem Erforderlichkeitsprinzip als tragendem Grundsatz des Datenschutzrechts Rechnung getragen. Die Beantwortung der Fragen ist auch nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. Die Daten müssen der Beklagten nämlich vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klage die Fragen 5 und 7 betrifft, hat die Beklagte die Kosten zu tragen, weil sie unterlegen ist. Soweit die Fragen 3, 4 und 6 betroffen sind, trägt die Klägerin die Kosten, weil sie unterlegen ist. Hinsichtlich der Fragen 1, 2 und 8 entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage ohne das erledigende Ereignis erfolgreich gewesen wäre. Hinsichtlich der Frage 9 sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil die Klage insoweit von Anfang an unzulässig war. Die Frage 9 ist nämlich bereits in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29.09.2014 beantwortet worden. Die Beklagte hat die Frage, ob der Magistrat in der Lage ist, regulierend auf die Arbeit des Beigeladenen einzugreifen, dahingehend beantwortet, dass nur die "obere Behörde" eingreifen könne, indem sie Projekte im Einzelnen bespricht und Gelder bewilligt oder auch nicht. Aus dieser Antwort, insbesondere aus dem Wörtchen "nur" ergibt sich, dass der Magistrat nicht in der Lage ist, regulierend in die Arbeit des Beigeladenen einzugreifen. Damit ist die gestellte Frage beantwortet. Der Umstand, dass diese Antwort im Widerspruch zu der Antwort steht, die der Magistrat in seinem Schreiben vom 09.02.2015 gegeben hat, lässt zwar den Schluss darauf zu, dass eine der beiden Antworten falsch sein muss. Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage schon vor Klageerhebung beantwortet worden ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin ist eine Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten. Die Beklagte ist im Jahre 2014 nachträglich in das Förderprogramm "Aktive Kernbereiche in Hessen" des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung aufgenommen worden. Ziel des Programms ist es, zentrale Versorgungsbereiche im Innenstadtbereich, die von Funktionsverlusten, insbesondere gewerblichem Leerstand bedroht oder betroffen sind, als Standorte für Wirtschaft und Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben zu erhalten und zu entwickeln. Die Stadtverordnetenversammlung traf darauf am 14.07.2014 einen Haushaltsbeschluss, mit dem u.a. für das Haushaltsjahr 2014 100.000 EUR für die Einrichtung eines Kernbereichsmanagements vorgesehen ist, dessen Aufgabe u.a. die Sicherstellung der Programmumsetzung, die Moderation und Vermittlung der unterschiedlichen Interessen sowie die Anregung bzw. Begleitung öffentlich-privater Partnerschaften und die Öffentlichkeitsarbeit sein sollte. Am 05.06.2014 schrieb die Beklagte einen "Werkvertrag zu einem unterstützenden Kernbereichsmanagement" aus ("zentraler Kümmerer der Fördergebietsentwicklung"). Zum 01.07.2014 ging die Beklagte ein Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen ein, durch das sie ihn zum Projektmanager für das Förderprogramm bestellte. Der Beigeladene war zu diesem Zeitpunkt Fraktionsvorsitzender der SPD in der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten und Ortverbandsvorsitzender der SPD Schlüchtern. Unter dem 16.09.2014 richtete die Klägerin für die Stadtverordnetenversammlung am 29.09.2014 eine schriftliche Anfrage an den Magistrat der Klägerin mit insgesamt zehn Fragen. Die ersten neun hier streitgegenständlichen Fragen lauten wie folgt: 1. Über welche formalen Abschlüsse (Abitur, Studienabschlüsse, abgeschlossene Lehre, sonstige berufliche Prüfungsabschlüsse) verfügt der Projektkoordinator - Aktive Kernbereiche, Hagemann? 2. Aus welchen Gründen wurde Herr Hagemann. gegenüber dem anderen Bewerber ausgewählt? 3. Welche konkrete Erfahrung hat der städtische Projektkoordinator Hagemann im Bereich Stadtplanung und professionelle Projektkoordination größerer Projekte? 4. Was ist das konkrete Werk, das Herr Hagemann im Rahmen seines mit dem Magistrat abgeschlossenen Werkvertrags über 100.000 Euro nach zweieinhalb Jahren erstellen soll? 5. Wie erfolgt die Entlohnung? 6. Ist die Entlohnung an die Abgabe von Zwischenergebnissen gekoppelt? 7. Was sind die Zwischenergebnisse, die Herr Hagemann wann erreichen soll? 8. Wie ist Herr Hagemann in die städtische Organisation bezüglich Arbeitszeit eingebunden? 9. Ist der Magistrat in der Lage regulierend auf die Arbeit von Herrn Hagemann einzugreifen? In der 31. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29.09.2014 beantwortete der Magistrat die Anfrage wie folgt: "Die Stelle als sogenannter "Kümmerer" wurde ordentlich, in Abstimmung mit der entsprechenden oberen Behörde, ausgeschrieben. Die Bewerber haben sich dem Magistrat vorgestellt, hier wurden auch ihre Qualifikationen dargelegt. Der Magistrat hat sich dann für einen Bewerber entschieden. In der Ausschreibung am 6. Juni sowie am 13.06.2014, die jeder im Amtsblatt lesen konnte, ist das Aufgabenmerkmal mehr als ausreichend beschrieben. Die Zwischenergebnisse wird jeder künftig in der Presse verfolgen können. Regulierend wird nur die obere Behörde eingreifen können, indem sie Projekte im Einzelnen bespricht und entsprechend Gelder zur Durchführung bereitstellt oder auch nicht." Die Klägerin sah in dieser Stellungnahme ihre Fragen nicht beantwortet und forderte den Magistrat mit Schreiben des Fraktionsvorsitzenden vom 21.10.2014 auf, die Antworten bis zum 31.10.2014 vorzulegen, andernfalls Klage erhoben würde. Nachdem der Magistrat darauf nicht mehr reagiert hat, erhob die Klägerin am 14.11.2014 Klage. Die Klägerin macht geltend, aus § 50 Abs. 2 Satz 5 HGO einen Anspruch auf Beantwortung der gestellten Fragen zu haben. Die Fragen gingen nicht über die Kontrollbefugnisse der Gemeindevertretung hinaus und beträfen eine wichtige Verwaltungsangelegenheit. Der Auskunftsanspruch kollidiere auch nicht mit dem Datenschutzrecht. Personenbezogene Daten, die zu anderen Zwecken erhoben worden seien, dürften zur Beantwortung parlamentarischer Fragen verwendet werden. Beim Aufeinandertreffen der Kontrollfunktion der Gemeindevertretung mit datenschutzrechtlichen Vorschriften habe das Auskunftsrecht der Gemeindevertretung Vorrang. Die Fragen bezögen sich auch nicht auf Daten streng persönlichen Charakters, deren Preisgabe für die Beklagte oder für den Beigeladenen unzumutbar sei. Denn es gehe weder um intime Angaben noch um Selbstbezichtigungen. Hinzu komme, dass der mit dem Beigeladenen geschlossene Werkvertrag der Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung bedürfte, die allerdings nicht eingeholt worden sei. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens, ohne dessen Durchführung der Werkvertrag schwebend unwirksam sei, hätte die Stadtverordnetenversammlung ohnehin die Daten erfahren müssen, um die es bei den Fragen der Klägerin gehe. Die geforderte Auskunft impliziere auch keinen unangemessenen Aufwand. Gleichwohl seien die Fragen 1, 2, 3, 5 und 8 überhaupt nicht beantwortet worden. Die Frage 4 sei unter Verweis auf die Ausschreibung und damit unzureichend beantwortet worden. In der Ausschreibung würden jedoch nur Tätigkeiten aufgezählt, nicht aber Ziele. Die Antwort lasse nicht erkennen, was die eigentliche Leistung sei, die der Beigeladene im Rahmen des Werkvertrags zu erbringen habe. Aus den Zielen des Projekts als solchen werde nicht klar, welchen Beitrag der "Kümmerer" in Angrenzung zu anderen Akteuren zu leisten habe. Die Fragen 6 und 7 seien ebenfalls unzureichend beantwortet worden. Denn es sei nach den vertraglich festgelegten Zwischenergebnissen gefragt worden und nicht nach den erreichten Zwischenergebnissen, über die die Presse berichte. Die Frage 9 sei zwar beantwortet worden. Die Antwort stehe aber im Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen. Dort sei festgehalten, dass die Tätigkeit des Projektkoordinators unter der Weisungsbefugnis des Magistrats auszuüben sei, während die Beklagte die Frage dahin beantwortet habe, dass nur die Aufsichtsbehörde regulierend eingreifen könne. In der 34. Sitzung der Stadtverordneten Versammlung hat der Magistrat der Beklagten schriftlich eine neue Beantwortung der Fragen vorgelegt, die zu allen zehn Fragen eine Antwort enthalten hat und allen Fraktionen zugegangen ist. Wegen des Inhalts dieser Antwort wird auf die Niederschrift über die 34. Öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlüchtern (Amtsblatt für die Stadt Schlüchtern Nr. 7 v. 13.02.2015) Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien übereinstimmend hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 1, 2, 8 und 9 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Fragen 3. 4, 5, 6 und 7 hält sie weiterhin nicht für beantwortet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Schreiben der Klägerin vom 16.09.2014 gestellten Fragen 3 bis 7 bis zum 11.04.2015 zu beantworten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage, soweit sie aufrechterhalten wird, für unzulässig, weil sie durch die vollständige Beantwortung in dem Schreiben des Magistrats vom 09.02.2015 erledigt worden sei. Behördenakten liegen dem Gericht nicht vor. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.01.2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.