Beschluss
7 L 1055/19.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:0417.7L1055.19.F.00
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Leitsätze
Kein Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in den bilingualen Zweig einer Grundschule.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in den bilingualen Zweig einer Grundschule. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Vorsitzende (§ 87a Abs. 2 VwGO). Das Begehren, den Antragsteller zum Schuljahr 2019/2020 in den bilingualen Zug der F-Schule (Grundschule) aufzunehmen, hilfsweise, das Losverfahren über die Aufnahme in den bilingualen Zug zu wiederholen, ist insgesamt auf der Grundlage der Antragsschrift als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller begehrt wegen der von ihm geltend gemachten Dringlichkeit eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Aufnahme in den bilingualen Zug der F-Schule. Das Begehren ist aber sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Antragsteller kann sich zunächst nicht auf einen (gebundenen) Anspruch auf Aufnahme in den bilingualen Zug der F-Schule berufen. Infolgedessen fehlt es an einem Rechtsanspruch, der durch die begehrte einstweilige Anordnung gesichert werden könnte (sog. Anordnungsanspruch; vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Zum einen ist dem Antragsteller – entgegen seinem Vorbringen – die Aufnahme in den bilingualen Zug der F-Schule nicht wirksam und rechtsverbindlich zugesichert worden. Eine schriftliche Zusicherung im Sinne von § 38 HVwVfG, die allein einen Rechtsanspruch begründen könnte, liegt nicht vor. Zwar hat der Antragsteller sich auf eine Zusage der Schulleitung berufen. Schon dies trägt er jedoch nur als pauschale, unsubstantiierte Behauptung ohne jeden Beweisantritt zur Glaubhaftmachung vor. Auf dieser Grundlage kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen. Zudem ist der Antragsgegner dem Vorbringen substantiiert und unter Glaubhaftmachung entgegengetreten. Zum anderen steht dem Antragsteller kein aus dem Recht auf schulische Bildung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1, 3 HSchG sich ergebender Anspruch zu, in den bilingualen Zug aufgenommen zu werden. Einem entsprechenden, gebundenen Anspruch steht in diesem Verfahren schon entgegen, dass der Antragsteller sich lediglich auf einen Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule des Schulträgers berufen kann, in dessen Gebiet er den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Denn im Fall der Aufnahme in die Grundschule, um die es hier geht, ist im Hinblick darauf, dass in der Grundschule nur ein einheitlicher Bildungsgang angeboten wird (§ 12 Abs. 1 S. 2 HSchG), die F-Schule als Schule des Wohnbezirks des Antragstellers maßgebend für den Aufnahmeanspruch. Gemäß § 60 Abs. 4 S. 1 HSchG haben die Schülerinnen und Schüler in der Grundstufe die Schulpflicht durch den Besuch derjenigen Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Insofern richtet sich der Anspruch des Antragstellers lediglich auf Aufnahme in die F-Schule als Grundschule, nicht hingegen auch auf Aufnahme in den bilingualen Zug, den diese Grundschule als Unterrichtsangebot zur Verfügung stellt. Der bilinguale Zug ist auch nicht etwa ein gesonderter Bildungsgang, hinsichtlich dessen ein eigenständiger Rechtsanspruch auf Aufnahme bestünde (vgl. HessVGH Beschluss vom 11.09.2007 – 7 TG 1718/07, juris). Anders als im Bereich der Sekundarstufe, für den die Entscheidung des HessVGH Geltung beansprucht, gilt für die Grundstufe, dass der darin angebotene Bildungsgang für alle Schüler gemeinsam angelegt ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 HSchG). Das Begehren kann aber auch nicht erfolgreich auf den Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf Aufnahme in den bilingualen Zug der F-Schule gestützt werden, sodass es auch insoweit an einem zu sichernden Anspruch fehlt. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof für die Aufnahme in eine Schule der Sekundarstufe entwickelt hat (vgl. etwa HessVGH Beschluss vom 25.10.2013 – 7 B 1889/13, juris, Rdnr. 28 ff.) und denen der Vorsitzende insoweit folgt, kann der Antragsteller in Bezug auf seinen Antrag auf Aufnahme in den bilingualen Zug der F-Schule zumindest verlangen, dass über sein Begehren ermessensfehlerfrei entschieden wird. Zwar geht es hier – anders als in den den Entscheidungen des HessVGH zugrunde liegenden Fällen – nicht um einen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule; diesem Rechtsanspruch wird, wie dargelegt, bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Antragsteller ohne weiteres in die F-Schule aufgenommen werden wird. Das ist hier nicht streitig. Vielmehr geht es um die Aufnahme in ein besonderes Unterrichtsangebot dieser Schule, nämlich den bilingualen Zug im Rahmen des von der F-Schule gestalteten, im Übrigen aber für alle Schülerinnen und Schüler (im rechtlichen Sinn) gemeinsamen Bildungsgangs. Auf diesen Anspruch können aber die vom HessVGH entwickelten Grundsätze jedenfalls entsprechend angewendet werden. Folglich kann der Antragsteller beanspruchen, dass im Rahmen der vorhandenen Aufnahmekapazität in ermessensfehlerfreier Weise über sein Begehren entschieden wird. Daraus kann sich ein Anspruch auf Aufnahme ergeben, soweit die Aufnahmekapazität nicht erschöpft ist. Dies ist hier indes nicht der Fall. Aus den vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass für die Aufnahme in den bilingualen Zug der F-Schule im kommenden Schuljahr erheblich mehr Bewerbungen vorliegen, als Plätze vorhanden sind. Die Aufnahmekapazität ist mithin erschöpft und es muss eine Auswahl unter den Bewerbungen getroffen werden. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten, in ständiger Praxis auch angewandten und darum bindenden Auswahlkriterien für die Anmeldung im bilingualen Bildungsangebot der F-Schule ist in diesem Fall in Bezug auf den Antragsteller eine Entscheidung im Losverfahren zu treffen. Dieses hat hier ergeben, dass der Antragsteller lediglich einen Platz auf der Warteliste zugewiesen bekommen hat. Die Durchführung dieses Verfahrens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zum einen in Bezug auf die Aufteilung der Bewerbungen in Gruppen von Kindern mit Eltern ohne frankophonem Hintergrund und solche mit frankophonem Elternteil, zum anderen aber auch in Bezug auf die Aufteilung der jeweiligen Bewerbergruppen nach Geschlecht. Diese Aufteilungen sind vom Antragsgegner nach sachgerechten Erwägungen vorgenommen worden. Die Zuordnung des Antragstellers zu der Gruppe der Kinder mit Eltern ohne frankophonem Hintergrund ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller rügt dies auch nicht. Es ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die Erschöpfung der Aufnahmekapazität das Losverfahren durchgeführt hat und den Antragsteller nicht bereits vor der Durchführung des Losverfahrens in den bilingualen Zug aufgenommen hat. Der Antragsteller kann eine vorrangige Berücksichtigung nicht im Hinblick auf den Umstand beanspruchen, dass bereits sein Bruder im bilingualen Zug der F-Schule unterrichtet wird. Nach den Auswahlkriterien kommt es in der Gruppe, in der sich der Antragsteller (zu Recht) befindet, nicht darauf an, ob ein Geschwisterkind im bilingualen Zug unterrichtet wird. Soweit der Antragsteller gleichwohl eine Berücksichtigung dieses Umstands als besondere Härtefall-Regelung fordert, übersieht er, dass die allgemeinen Aufnahmekriterien nach § 70 Abs. 2 und 3 HSchG, die auch die Berücksichtigung etwaiger besonderer sozialer Umstände umfassen (§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 HSchG), nur für die Aufnahme in eine Schule, nicht aber für die Aufnahme in ein spezielles Bildungsangebot gelten; die Aufnahme in die F-Schule steht aber nicht im Streit. Allerdings berücksichtigt der Antragsgegner den Umstand der „Beschulung“ eines Geschwisterkinds im bilingualen Zug der F-Schule bei der anderen Bewerbergruppe, nämlich der Gruppe der Kinder aus Familien mit frankophonem Hintergrund, als Auswahlkriterium, welches zu einer vorrangigen Berücksichtigung im Auswahlverfahren unabhängig von der Durchführung des Losverfahrens führen kann. Dafür gibt es allerdings einen sachlichen Grund. Nach den Angaben des Antragsgegners kommt eine große Anzahl von Bewerbungen in dieser Gruppe aus anderen Schulbezirken mit der Folge, dass im Fall der Auswahl der Besuch der F-Schule nur aufgrund einer Gestattung möglich ist (§ 66 HSchG). Würde dieser Umstand nicht als sozialer Gesichtspunkt bei der Auswahl berücksichtigt, könnten nicht zum Zug gekommene Kinder aus dieser Gruppe – ungeachtet des Schulbesuchs des Geschwisterkinds an der F-Schule – nicht in die F-Schule aufgenommen werden, was erhebliche Erschwernisse für die Eltern bei der Betreuung des Schulbesuchs ihrer Kinder zur Folge haben würde. Dies gelte jedoch in Bezug auf die Kinder der anderen Gruppe nicht, da in dieser Gruppe im Hinblick auf § 60 Abs. 4 S. 1 HSchG in jedem Fall sichergestellt sei, dass alle Geschwister an der F-Schule unterrichtet werden. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden; sie begründen nicht die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens. Zwar werden die beiden im Auswahlverfahren gebildeten Bewerbergruppen in Bezug auf die Anwendung dieses Kriteriums unterschiedlich behandelt. Die vom Antragsgegner vorgenommene Unterscheidung zwischen den beiden Gruppen und die Anwendung dieses Kriteriums nur in der einen Gruppe sind aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; insbesondere kann sich der Antragsgegner auf sachliche Gründe für diese unterschiedliche Behandlung der Bewerbergruppen stützen. Der Antragsteller kann auf dieser Grundlage eine vorrangige Berücksichtigung vor Durchführung des Losverfahrens nicht verlangen. Auf eine willkürliche, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung kann er sich insoweit nicht berufen, da in beiden Gruppen die tatsächlichen Umstände insofern wesentlich voneinander abweichen, der Antragsgegner diesbezüglich also nicht zur einer Gleichbehandlung verpflichtet ist. Ein Anspruch des Antragstellers darauf, das Kriterium der Unterrichtung eines Geschwisterkinds auch für die Auswahl innerhalb seiner Gruppe zur Anwendung zu bringen, ist – auch unter Zugrundelegung der Erwägungen des Antragsgegners – nicht anzuerkennen. Das Gericht hat nicht über die sachliche Überzeugungskraft und die Qualität der vom Antragsgegner als maßgebend erachteten Auswahlkriterien zu befinden. Insoweit ist zu beachten, dass die rechtliche Überprüfung der Durchführung des Auswahlverfahrens hier mangels spezieller gesetzlicher Rechtsgrundlagen lediglich auf Ermessensfehler begrenzt ist (§ 114 S. 1 VwGO) und Rechtsfehler, die dem Antragsgegner insoweit entgegengehalten werden könnten, nicht ersichtlich sind. Auch in Bezug auf die Durchführung des Losverfahrens sind Rechtsfehler nicht festzustellen. Das Losverfahren ist ordnungsgemäß protokolliert und dokumentiert worden; es hatte zum Ergebnis, dass dem Antragsteller lediglich ein Wartelistenplatz zugewiesen werden konnte, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Rechtsfehler des Losverfahrens hat der Antragsteller im Übrigen nicht substantiiert gerügt; Fehler sind auf der Grundlage der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für das Gericht in keiner Weise auch nur im Ansatz ersichtlich. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. In Ermangelung von Umständen, die eine Bezifferung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller ermöglichten, ist der Auffangstreitwert festzusetzen, insoweit in voller Höhe, da der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.