Beschluss
7 B 1889/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:1025.7B1889.13.0A
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Leitsätze
1. Das Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule besteht grundsätzlich nur im Rahmen deren normativ festgelegter Aufnahmekapazität.
2. Der Untergang des Teilhaberechts eines in einem Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule eines weiterführenden Bildungsganges, der mit erfolgter Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung eintritt, greift prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung ein.
3. Ein Ausnahmefall, in dem die Erschöpfung der normativ vorgegebenen Aufnahmekapazität der Schule nicht zum Untergang des Teilhaberechts führt, ist gegeben, wenn die auf einer fehlerhaften Auswahlentscheidung beruhende Ablehnung nicht nur das im Hinblick auf die Aufnahme in eine bestimmte Schule eines weiterführenden Bildungsganges bestehende Teilhaberecht des Schülers beeinträchtigt, sondern darüber hinaus sein Recht auf Besuch dieses weiterführenden Bildungsganges.
4. In einem solchen Ausnahmefall besteht über die normativ festgelegten Kapazitätsgrenzen hinausgehend eine Aufnahmemöglichkeit bis zur äußersten Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. August 2013 - 3 L 1006/13.DA - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule besteht grundsätzlich nur im Rahmen deren normativ festgelegter Aufnahmekapazität. 2. Der Untergang des Teilhaberechts eines in einem Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule eines weiterführenden Bildungsganges, der mit erfolgter Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung eintritt, greift prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung ein. 3. Ein Ausnahmefall, in dem die Erschöpfung der normativ vorgegebenen Aufnahmekapazität der Schule nicht zum Untergang des Teilhaberechts führt, ist gegeben, wenn die auf einer fehlerhaften Auswahlentscheidung beruhende Ablehnung nicht nur das im Hinblick auf die Aufnahme in eine bestimmte Schule eines weiterführenden Bildungsganges bestehende Teilhaberecht des Schülers beeinträchtigt, sondern darüber hinaus sein Recht auf Besuch dieses weiterführenden Bildungsganges. 4. In einem solchen Ausnahmefall besteht über die normativ festgelegten Kapazitätsgrenzen hinausgehend eine Aufnahmemöglichkeit bis zur äußersten Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. August 2013 - 3 L 1006/13.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer bestimmten Gesamtschule. Im Gebiet der Stadt A-Stadt als Schulträgerin bestehen als weiterführende Schulen Gymnasien sowie die integrierten Gesamtschulen xxx-Schule, yyy-Schule, zzz-Schule und …schule und als verbundene Haupt- und Realschulen mit Förderstufe die www-Schule und die ooo-schule. Der am 12. März 2003 in A-Stadt geborene Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger und lebt jedenfalls seit dem 19. Juli 2010 wieder in Deutschland. Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2010/2011 die +++-schule, Grundschule der Stadt A-Stadt, im Schuljahr 2012/2013 deren Jahrgangsstufe 4. Mit am 19. Februar 2013 unterschriebenem Formular „Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule“ wurde die Aufnahme des Antragstellers in die integrierte Gesamtschule xxxschule in A-Stadt beantragt. Auf dem Formular ist von der Mutter des Antragstellers - Frau X - vermerkt, dass die Schwester des Antragstellers die xxxschule besucht. Die xxxschule ist sechszügig ausgelegt und besitzt im Schuljahr 2013/2014 eine Aufnahmekapazität von 162 Schülern (sechs Klassen zu je 27 Kinder). Bei der xxxschule meldeten sich für das Schuljahr 2013/2014 zunächst 229, nach erfolgter Ablehnung eines nicht in der Stadt A-Stadt wohnhaften Schülers 228 Schülerinnen und Schüler an. Das Auswahlverfahren für die Schülerinnen und Schüler führte die kommissarische Schulleiterin der xxxschule am 19. April 2013 durch. Im Protokoll vom selben Tag über dieses Auswahlverfahren, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es, dass die Lenkung der abgelehnten 66 Schüler auf der Verteilerkonferenz in Absprache mit dem Staatlichen Schulamt am 24. April 2013 erfolge. Am 24. April 2013 fand im Landesschulamt die Verteilerkonferenz - Übergänge in weiterführende Schulen der Stadt A-Stadt - statt. Im Hinblick auf die Verteilung an Gesamtschulen sowie Haupt- und Realschulen mit Förderstufe heißt es im über die Verteilerkonferenz erstellten Ergebnisprotokoll vom 25. April 2013 u. a., „dass die xxxxschule bis zur Kapazitätsgrenze … (27/Klasse)“ Schülerinnen und Schüler aufnimmt, um möglichst vielen Elternwünschen nachzukommen. Als Aufnahme- und Lenkungskriterien werden im Ergebnisprotokoll vom 25. April 2013 aufgeführt: „Erst- und Zweitwunsch der Eltern, gewichtige soziale Gründe (z. B. Behinderung nach dem SchwerbehG), Berücksichtigung von Aufnahmewünschen aus allen abgebenden Grundschulen der Stadt A-Stadt, pädagogisch sinnvolle Klassenbildung und Klassenstärken, Berücksichtigung von Geschwisterkindern und Schülergruppen (in dieser Reihenfolge)“. Die xxxschule lehnte mit Bescheid vom 26. April 2013 die Aufnahme des Antragstellers ab. Zugleich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Aufnahme in die Integrierte Gesamtschule …schule möglich sei, die ebenfalls den von ihm gewünschten Bildungsgang anbiete. Seine Anmeldung sei an die …schule weitergeleitet worden. Der Antragsteller legte gegen die Versagung der Aufnahme durch die xxxschule Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass er an Asthma leide und seine ältere Schwester, die die Jahrgangsstufe 6 der xxxschule besuche, ihm im Fall einer Asthmaattacke beistehen könne. Darüber hinaus könnten er und seine Schwester zusammen zur xxxschule hin- und an manchen Tagen auch von der xxxschule aus zusammen zurück nach Hause gehen. Ohne die Aufnahme auch des Antragstellers in die xxxschule sei seine Mutter gezwungen, ihre Berufstätigkeit aufzugeben, um den Antragsteller zu begleiten. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2013, auf dem als Tag der Absendung der 3. Juli 2013 vermerkt ist, zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung der Zurückweisung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2013 Bezug genommen. Am Montag, dem 5. August 2013 hat der Antragsteller Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 3 K 1043/13DA geführt wird. Der Klageschrift ist als Anlage K 2 eine Kopie des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2013 beigefügt, die als Tag des Eingangs den 8. Juli 2013 vermerkt. Bereits am 25. Juli 2013 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller für das Schuljahr 2013/2014 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der xxxschule A-Stadt aufzunehmen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 14. August 2013 - 3 L 1006/13.DA - den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. Am 27. August 2013 hat der Antragsteller gegen den ihm am 15. August 2013 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt Beschwerde erhoben und diese mit am 15. September 2013, am Montag, dem 16. September 2013, sowie am 21. Oktober 2013 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsätzen begründet. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt dieser Schriftsätze verwiesen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgericht Darmstadt vom 14. August 2013 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller für das Schuljahr 2013/2014 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der xxxschule A-Stadt aufzunehmen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Beschwerdegerichts bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe das auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 5 der integrierten Gesamtschule xxxschule A-Stadt im Schuljahr 2013/2014 gerichtete Eilrechtsschutzgesuch zu Unrecht abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fehlen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung. 1. Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - wie hier von dem Antragsteller mit der vorläufigen Aufnahme in die Schule begehrt - die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die zur Bejahung eines Anordnungsanspruchs vorliegen müssen, besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein die vorläufige Aufnahme in eine bestimmte Schule im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn nach dem Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Eilentscheidung ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in diese Schule besteht oder es ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Recht des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl zwischen den Aufnahmebewerbern fortbesteht und eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung zu seiner Aufnahme führen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. August 2010 - 7 B 1765/10 - und vom 21. Dezember 2011 - 7 B 2305/11 -). Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt, auf dessen Seiten 4 (2. Absatz) bis 8 (2. Absatz) im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes der Sache nach ein Anordnungsanspruch verneint wird, nicht zu beanstanden. Ein als Anordnungsanspruch taugliches subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers auf Aufnahme in die integrierte Gesamtschule xxxschule ergibt sich nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung weder aus einem gebundenen Anspruch als Bestandteil des Rechts auf schulische Bildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 HSchG noch als Rechtsposition aus dem Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um Aufnahme in diese Schule. a) Einem gebundenen Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die integrierte Gesamtschule xxxschule steht bereits § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG entgegen. Diese Vorschrift schließt einen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule aus, wenn im Gebiet eines Schulträgers - wie hier im Fall der Stadt A-Stadt, in deren Gebiet mehrere integrierte Gesamtschulen die weiterführenden Bildungsgänge nach dem Besuch der Grundschule schulformübergreifend anbieten (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 HSchG), - mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges bestehen. Diese für den Bereich der weiterführenden Schulen eines Bildungsganges getroffene Konkretisierung des in § 70 Abs. 1 Satz 1 HSchG allgemein geregelten Anspruchs auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat, steht auch nicht im Widerspruch zu dem den Eltern des Kindes in § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 HSchG eingeräumten Wahlrecht. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 HSchG ist die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule Sache der Eltern. § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG erweitert diese Wahlfreiheit dahin, dass die Eltern zwischen beiden Formen des gewählten Bildungsganges wählen können, wenn dieser sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten wird. Diese Rechtsposition der Eltern wird durch § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG nicht berührt. b) Der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in die integrierte Gesamtschule xxxschule als Teilhaberecht begründet keinen im Wege der einstweiligen Anordnung regelbaren Anspruch auf Aufnahme in diese Schule. aa) Einem Recht eines Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren, das unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses - VOGSV - vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710, durchzuführen ist, wenn im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang bestehen und die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule übersteigt, steht § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG nicht entgegen. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung ist nicht als bloßer Bestandteil eines Anspruchs auf Aufnahme in eine bestimmte Schule anzusehen, der durch § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG ausgeschlossen wird. Denn der Anspruch auf ermessenfehlerfreie Auswahlentscheidung ist Ausdruck des Teilhaberechts auf gleichberechtigten Zugang zu den von einem Hoheitsträger zur Verfügung gestellten Bildungsangeboten, das bundes- und landesverfassungsrechtlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz und konventionsrechtlich durch Art. 2 des Zusatzprotokolls der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl. II S. 1072) abgesichert ist (vgl. zum konventionsrechtlichen Anspruch: EGMR, Urteil vom 23. Juli 1968 - 1474/62 - EuGRZ 1975, 298 Nr. 3 bis 5, 7; Urteil vom 10. November 2005 - 44774/98 - NVwZ 2006, 1389 [1394]). Der bezeichnete Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung trägt zudem der Subjektsqualität der Bewerber in einem solchen schulischen Auswahlverfahren Rechnung. bb) Einem sich aus diesem Teilhaberecht des Antragstellers ergebenden Aufnahmeanspruch innerhalb der Aufnahmekapazität der integrierten Gesamtschule xxxschule steht indes entgegen, dass die Aufnahmekapazität dieser Schule erschöpft ist. Ein Ausnahmefall, in dem ein überkapazitärer Aufnahmeanspruch in Betracht kommt, ist nicht gegeben. (1) Grundsätzlich besteht das Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule nur im Rahmen deren normativ festgelegter Aufnahmekapazität. Diese bestimmt sich durch die vom Schulträger nach Maßgabe der §§ 144 ff. HSchG festzulegende Zügigkeit der jeweiligen Schule - im Fall der Integrierten Gesamtschule xxxschule sechs Klassen - und durch die nach § 144a Abs. 5 HSchG erlassene Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen - SchulkapazitätsVO - vom 21. Juni 2011 (ABl. S. 232). § 1 Satz 1 SchulkapazitätsVO setzt als Schülerhöchstzahlen für die Größe der Klassen, Gruppen und Kurse einer integrierten Gesamtschule 27 fest. Die im Schuljahr 2013/2014 hiernach bestehende Aufnahmekapazität der integrierten Gesamtschule xxxschule von 162 Plätzen ist nach erfolgter Vergabe dieser Plätze an eine entsprechende Anzahl aufgenommener Schülerinnen und Schüler erschöpft. (2) Der Untergang des Teilhaberechts eines in einem Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule, der mit erfolgter Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung eintritt, greift prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung ein. Die Wiederherstellung einer Aufnahmekapazität der Schule durch Rücknahme der rechtsfehlerhaft erfolgten Vergabe eines Platzes an einen anderen Bewerber scheidet im Hinblick auf dessen Vertrauensschutz sowie das im Normalfall lediglich relativ bessere Teilhaberecht des in einem defizitären Auswahlverfahren unterlegenen Schülers als rechtlich zulässige Handlungsoption regelmäßig aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 1994 - 7 TG 2609/94, 7 TG 2625/94 -; Bülter NWVBl. 2003, 449 [452]). Einer Erweiterung der rechtlich festgelegten Aufnahmekapazität einer Schule bis zur Grenze deren Funktionsfähigkeit in jedem Fall einer auf einer fehlerhaften Auswahlentscheidung beruhenden Ablehnung der Aufnahme eines Schülers steht im Grundsatz entgegen, dass in den verordnungsrechtlich festgelegten Schülerhöchstzahlen pädagogische Erfahrungswerte zum Ausdruck kommen, bis zu welcher Klassenstärke eine erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit gewährleistet ist. Die Zulassung einer überkapazitären Aufnahme in jedem Fall, in dem der Ablehnung der Aufnahme eines Schülers eine defizitäre Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, ginge folglich mit einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung der Bildungsansprüche der aufgenommenen Schüler einher (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - NVwZ-RR 2009, 372). (3) Lediglich im Ausnahmefall kommt in Betracht, dass die Erschöpfung der insbesondere durch die Schülerhöchstzahlen nach § 1 Satz 1 SchulkapazitätsVO normativ vorgegebenen Aufnahmekapazität der Schule, zu der ein Schüler unter Berufung auf ein sein Teilhaberecht verletzendes Auswahlverfahren Zugang begehrt, nicht zum Untergang des Teilhaberechts (Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung) führt. Ein Ausnahmefall ist dabei zum einen gegeben, wenn eine Schule - was § 1 Satz 2 SchulkapazitätsVO zulässt - im Rahmen der ihr zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach § 1 Satz 1 SchulkapazitätsVO zu Gunsten der Aufnahme einer höheren Zahl von Schülern abweicht und die so durch die Schule festgelegte Kapazität die Aufnahme des abgelehnten Schülers erlaubt. Ein Ausnahmefall ist zum anderen gegeben, wenn die auf einer fehlerhaften Auswahlentscheidung beruhende Ablehnung nicht nur das im Hinblick auf die Aufnahme in diese bestimmte Schule bestehende Teilhaberecht des Schülers beeinträchtigt, sondern darüber hinaus sein Recht auf Besuch eines bestimmten weiterführenden Bildungsganges und das korrespondierende Recht seiner Eltern aus § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 HSchG, diesen Bildungsgang zu wählen. In einem solchen Fall ist die Kollision zwischen den Bildungsansprüchen der aufgenommenen Schüler und dem Recht des aufgenommenen Schülers auf Besuch eines bestimmten weiterführenden Bildungsganges entsprechend dem Prinzip praktischer Konkordanz zu Gunsten eines überkapazitären Aufnahmeanspruchs des bislang nicht zugelassenen Schülers zu lösen. Es besteht dann über die normativ festgelegten Kapazitätsgrenzen hinausgehend eine Aufnahmemöglichkeit bis zur äußersten Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 1991 - 7 TG 2074/91 - NVwZ-RR 1992, 361 und vom 28. November 1994, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2003 - 19 B 1923/03 - juris; Birnbaum, NWVBl. 2010, 95 [101 f.]; Bülter, a. a. O., 451 f.; Lenz, in: Terwiesche, FA-VerwR, 2. Aufl. 2012, Kap. 47 Rdnr. 57). Eine Gegenauffassung (vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, 388 f. [Nr. 18.223], Birnbaum, a. a. O., 102; Ruxs/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdnr. 777; jeweils m. w. N.), die über diese Ausnahmefälle hinaus bei jeder auf einer defizitären Auswahlentscheidung beruhenden Ablehnung der Aufnahme eines Schülers in die von ihm gewünschte Schule des weiterführenden Bildungsganges in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zur Frage der Erschöpfung der Aufnahmekapazität in Hochschulstudiengängen entwickelten Grundsätze einen überkapazitären Aufnahmeanspruch bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule postuliert, berücksichtigt nicht hinreichend, dass - anders als im Fall der Versagung des Hochschulzugangs - der Zugang des Schülers zum weiterführenden Bildungsgang regelmäßig gewahrt bleibt. Darüber hinaus stellt die Gegenauffassung den Bildungsanspruch der bereits aufgenommenen Schüler nicht hinreichend in Rechnung. (4) Nach diesen Maßstäben ist der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, der im Fall einer Ermessenreduzierung auf Null zu einem Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme führen kann, durch die in Umsetzung der getroffenen Auswahlentscheidung erfolgte Vergabe der Plätze an der integrierten Gesamtschule xxxschule an andere Kinder untergegangen. Die integrierte Gesamtschule xxxschule hat keine Erhöhung ihrer Schülerhöchstzahl pro Klasse vorgenommen. Ein Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf Ausübung des Organisationsermessens der Schule zu Gunsten einer Erhöhung der verordnungsrechtlich bestimmten Schülerhöchstzahl besteht nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 1994, a. a. O.). Auch die vom Antragsteller zu Gunsten seiner Aufnahme in die integrierte Gesamtschule xxxschule angeführten Gesichtspunkte der Asthmaerkrankung, des Besuchs der xxxschule durch seine ältere Schwester sowie der Absicht seiner Mutter, im Fall seiner Nichtaufnahme in die xxxschule ihre Berufstätigkeit aufzugeben, um seine Betreuung auf dem Schulweg zu gewährleisten, begründen keinen Ausnahmefall, der einen außerkapazitären Aufnahmeanspruch des Antragstellers rechtfertigt. Nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist dem Antragsteller der Zugang zum von seinen Eltern gewählten weiterführenden Bildungsgang an einer integrierten Gesamtschule durch den Besuch der integrierten Gesamtschule …schule möglich und ist der Besuch dieser Schule dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nicht unzumutbar. In tatsächlicher Hinsicht legt das Beschwerdegericht dabei entsprechend den Angaben der Eltern des Antragstellers gegenüber Frau Dr. S., Stadtgesundheitsamt der Stadt A-Stadt, und dem Facharzt für Allgemeinmedizin Z. der Beurteilung zu Grunde, dass der Antragsteller seit 2007 an einem Asthma bronchiale leidet. Im Januar und März 2010 hat diese Erkrankung zu zwei jemals mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalten in Griechenland bei akuter Notfallsymptomatik mit Atemnot geführt. Infektbegleitend (besonders im Herbst und Winter) sowie allergisch bedingt (verstärkt im Frühling) kommt es weiterhin zu asthmatischen Beschwerden, die eine bedarfsorientierte Medikation notwendig machen. Der Antragsteller nimmt wegen der asthmatischen Erkrankung regelmäßig Medikamente ein. Dieses Krankheitsbild des Antragstellers erfordert ungeachtet seiner Schwere nach dem für das Beschwerdegericht erkennbaren Sachverhalt indes keine ständige Begleitung des Antragstellers auf dem Schulweg, die er als zentrales Argument für eine Notwendigkeit seiner Aufnahme in die integrierte Gesamtschule xxxschule anführt. Diese Einschätzung des Beschwerdegerichts basiert auf folgenden Erwägungen: In der +++schule, Grundschule der Stadt A-Stadt, die der Antragsteller seit dem Schuljahr 2010/2011 und damit in zeitlicher Nähe zu den asthmabedingten Krankenhausaufenthalten in Griechenland besuchte, ist die Erkrankung des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt aktenkundig geworden oder sonst aufgefallen. Die den Antragsteller in der Grundschule betreuenden Lehrkräfte Frau K. und Frau A. habe keine Anhaltspunkte für eine asthmatische Erkrankung des Antragstellers bemerkt. Sie wurden von den Eltern des Antragstellers auch nicht auf ein Asthma bronchiale des Antragstellers hingewiesen, Frau K. selbst vor einer Klassenfahrt nicht. Lediglich Frau G., die als Referendarin an der +++schule tätig war, konnte sich daran erinnern, dass die Mutter des Antragstellers dessen Erkrankung erwähnt hat. Im Antrag auf Aufnahme in die integrierte Gesamtschule xxxschule vom 19. Februar 2013 hat die Mutter die asthmatische Erkrankung des Antragstellers und/oder eine hieraus resultierende Notwendigkeit dessen Begleitung auf dem Schulweg gleichfalls nicht aufgeführt, sondern lediglich mitgeteilt, dass die Schwester des Antragstellers die xxxschule besucht. Erstmals nach Zugang des eine Aufnahme des Antragstellers ablehnenden Bescheids der xxxschule vom 26. April 2013 führte die Mutter des Antragstellers im Widerspruchsschreiben vom 6. Mai 2013 aus, dass der Antragsteller an Asthma leide und es sinnvoll sei, dass er die gleiche Schule wie seine Schwester besuche, da diese ihn im Notfall unterstützen könne. Dem Widerspruchsschreiben vom 6. Mai 2013 ist eine Bescheinigung des Dr. E. vom selben Tag beigefügt, wonach wegen des Asthmas des Antragstellers die Einschulung in der gleichen Schule, die seine Schwester besuche, bei voll arbeitenden Eltern als sinnvoll zu erachten sei. In einem Nachtrag zum Widerspruchsschreiben vom 6. Mai 2013 teilten die Eltern des Antragstellers mit, dass der Antragsteller durch seine Asthmaanfälle auf seine ältere Schwester sehr angewiesen sei. Der Antragsteller und seine Schwester könnten beim Besuch der xxxschule zusammen in die Schule laufen und zum Teil auch wieder nach Hause, und die Mutter des Antragstellers könnte guten Gewissens zur Arbeit gehen. Ohne Aufnahme des Antragstellers („ansonsten“) wäre die Mutter des Antragstellers gezwungen, ihre Arbeit aufzugeben, um den Antragsteller auf dem Schulweg zu begleiten. Anwaltlich vertreten legte der Antragsteller im Klageverfahren das Attest des Dr. Z. vom 9. Juli 2013 vor. Hiernach bedarf der zehnjährige Antragsteller oftmals im Akutfall der Anleitung und Überwachung bei der Inhalation, da er sich dadurch sicherer fühle und die Symptomatik schneller gebessert werden könne. Eine große Hilfe sei ihm dabei seine große Schwester, die ihm schon immer in solchen Situationen beigestanden habe und auch sehr gut geschult sei. Es sei zu empfehlen, dass beide Kinder die gleiche Schule besuchen, damit sich im Bedarfsfall, z. B. auf dem Schulweg, die große Schwester um den Antragsteller kümmern könne. In der schulärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. S., Stadtgesundheitsamt der Stadt A-Stadt vom 30. Juli 2013, wird ausgeführt, dass auch aus schulärztlicher Sicht der Wunsch der Eltern, den Antragsteller in die gleiche Schule einzuschulen wie dessen große Schwester, unterstützt werde. Der Antragsteller benötige im Akutfall Anleitung und Überwachung. Die große Schwester sei hierin geschult und habe ihm schon immer in solchen Situationen beigestanden. Es solle auch keinesfalls die psychogene Komponente eines Asthmaanfalles außer Acht gelassen werden. Hier könne schon allein das Wissen darum, dass eine vertraute Person in der Nähe sei, einen Anfall vermeiden oder zumindest die Symptomatik schnell verbessern. Außerdem sollte unbedingt die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer bezüglich einer eventuell auftretenden Notfallsituation informiert werden und eine Einweisung in das dann notwendige Prozedere stattfinden. Bei Zusammenschau des Informationsverhaltens der Eltern des Antragstellers gegenüber der Grundschule, ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren über die Aufnahme des Antragstellers in die integrierte Gesamtschule xxxschule und der ärztlichen Stellungnahmen ist für den Senat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Asthma bronchiale des Antragstellers einen Schweregrad hat, der zusätzlich zu einer medikamentösen Versorgung und einer entsprechenden Schulung des Antragstellers für die Anfallssituation bzw. zu deren Vorbeugung eine regelmäßige Begleitung auf dem Schulweg notwendig macht. Gegen eine derartige Schwere der asthmatischen Erkrankung des Antragstellers spricht indiziell zunächst, dass die Eltern des Antragstellers sowohl bei dessen Aufnahme in die Grundschule, die zeitnah zu den erkrankungsbedingten Krankenhausaufenthalten in Griechenland erfolgte, als auch danach jedenfalls davon abgesehen haben, die Lehrkräfte der Grundschule eindringlich auf die Asthmaerkrankung des Antragstellers und für diesen daraus resultierende Gefahren hinzuweisen. Im Verwaltungsverfahren, in dem zunächst lediglich der Gesichtspunkt „Geschwisterkind“ für eine Aufnahme in die xxxschule angeführt wurde, steigerte sich das Vorbringen zur Begleitung des Antragstellers durch seine Schwester oder eine andere Vertrauensperson im Hinblick auf das Asthma bronchiale von „sinnvoll“ zu „angewiesen sein“ bis zu einer Notwendigkeit der Aufgabe der Berufstätigkeit durch die Mutter des Antragstellers, um diesen auf dem Schulweg zu einer anderen Schule als der xxxschule begleiten zu können. Für die Zeit seines Aufenthalts in Deutschland ab dem 19. Juli 2010 und des ab dieser Zeit erfolgenden Schulbesuchs hat der Antragsteller - worauf bereits das Verwaltungsgericht Darmstadt im angegriffenen Beschluss vom 14. August 2013 hingewiesen hat - keine Angaben zu Häufigkeit und Intensität von asthmatischen Anfällen bzw. sich anbahnenden Anfällen, die nur aufgrund der Anwesenheit einer Betreuungsperson abgewendet werden konnten, gemacht. Vor diesem Hintergrund kann den ärztlichen Stellungnahmen einschließlich der schulärztlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2013 lediglich entnommen werden, dass angesichts des beim Antragstellers bestehenden Asthma bronchiale eine Begleitung („Überwachung“) durch eine Betreuungsperson, namentlich seine ältere Schwester, auf dem Schulweg von großem Vorteil ist. Eine Notwendigkeit einer Begleitung des an Asthma bronchiale leidenden Antragstellers auf dem Schulweg, die nach seinem Vorbringen in zumutbarer Weise ausschließlich auf dem Schulweg zur xxxschule gewährleistet werden kann, ist dagegen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. An dieser Einschätzung des Beschwerdegerichts ändert auch das Vorbringen des Antragstellers in dessen am 21. Oktober 2013 beim Beschwerdegericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag nichts. Zum einen ist Vorbringen nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, der hier am Montag, dem 16. September 2013 eingetreten ist, grundsätzlich vom Beschwerdegericht nicht zu berücksichtigen. Zum anderen ist eine Unzumutbarkeit des Besuchs der integrierten Gesamtschule …schule mit der weiteren Folge, dass allein durch den Besuch der vom Antragsteller und seinen Eltern gewünschten integrierten Gesamtschule xxxschule der gewählte weiterführende Bildungsgang durch den Antragsteller beschritten werden kann, auch bei Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 nicht überwiegend wahrscheinlich. Substantiierte Angaben zu einer behaupteten Verschlechterung des Asthma bronchiale des Antragstellers fehlen weiterhin. Das dem Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 als Anlage beigefügte Attest des Facharztes Z. vom 17. Oktober 2013, wonach der Antragsteller nach Angaben seiner Mutter seit einigen Wochen unkontrolliert und bei psychischer Belastung gesteigert den Kopf nach vorne wirft oder mit ruckartigen Kopfbewegungen zwinkert sowie die ärztliche Feststellung, dass solche „Ticks“ erfahrungsgemäß ein Zeichen einer starken inneren Anspannung seien, belegt nicht, dass der Besuch der integrierten Gesamtschule …schule dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Der gesamte Geschehensablauf seit Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers in die integrierte Gesamtschule xxxschule lässt es vielmehr als möglich - wenn nicht sogar als wahrscheinlich - erscheinen, dass sich die Eltern des Antragstellers dessen Aufnahme in die xxxschule als unbedingt zu erreichendes Ziel gesetzt haben und damit sowohl für sich als auch für den Antragsteller subjektiv einen Druck erzeugen, der durch die objektiven gegebenen Umstände nicht veranlasst ist. Die im Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 aufgestellte Behauptung einer tatsächlichen Fluktuation in der xxxschule hat der Antragsteller nicht hinreichend konkret dargetan und auch nicht glaubhaft gemacht. Ob das Auswahlverfahren, das zur Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers in die integrierte Gesamtschule xxxschule geführt hat, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß war, namentlich die zeitlich vor der Verteilerkonferenz am 24. April 2013 bereits am 19. April 2013 erfolgte Durchführung des Auswahlverfahrens an der xxxschule § 14 Abs. 2 VOGSV gerecht geworden ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. 2. Kann der Antragsteller mithin nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung den von seinen Eltern für ihn gewählten weiterführenden Bildungsgang an der integrierten Gesamtschule …schule in zumutbarer Weise beschreiten, fehlt es zugleich an der Dringlichkeit der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung und damit am Anordnungsgrund. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und berücksichtigt, dass der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).