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Urteil

7 K 851/20.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:0504.7K851.20.F.00
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Leitsätze
1. Es fehlt an einer Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, wenn es sich nur um eine „reflexartige“ tatsächliche Betroffenheit der Klägerin handelt, die als bloße möglicherweise belastende Nebenwirkung einer verwaltungsinternen oder nicht unmittelbar an die Klägerin gerichteten Maßnahme sie nicht in ihren eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten betrifft. 2. Aus der spezifisch demokratischen Komponente des Sachlichkeitsgebots folgt, dass ein Amtswalter oder eine Amtswalterin, die am politischen Diskurs teilnimmt, Äußerungen an dem Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten hat. Das schließt eine Meinungskundgabe beispielsweise auch durch symbolische Handlungen nicht aus, fordert aber den Austausch rationaler Argumente, die die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen (BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327, juris, Rn. 29).
Tenor
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten auf ihrer Internetseite „www.frankfurt.de“ veröffentlichte Pressemitteilung vom 11. Oktober 2019: „Inakzeptabel für Frankfurt: Bürgermeister J. fordert Absage des geplanten Sympathisanten-Treffens der antisemitischen Israelhasser Im Frankfurter K. ist für Dienstag, 15. Oktober 2019, um 19 Uhr die Veranstaltung „Meinungsfreiheit statt Zensur“ angesetzt. Diese bietet eine Plattform für die antisemitische BDS-Bewegung, Bürgermeister J. fordert die Absage dieser Veranstaltung. „Dass eine Woche nach dem brutalen antisemitischen Anschlag in Halle Sympathisanten judenfeindlicher Israelhasser im Frankfurter K. zusammen kommen wollen, ist völlig inakzeptabel. Dass die Organisatoren vom L., M., N. und dem O. hier eine Plattform für die antisemitische BDS-Bewegung bieten wollen, ist eine Schande und zeigt, dass der Israel bezogene Antisemitismus zu viele Helfershelfer in unserem Land hat“, sagt J. „Die vorgesehenen Redner A. und D. sind nicht nur überzeugte BDS-Unterstützer, sondern besitzen zudem in Person von Herrn D. auch Sympathien für den extremistischen Flügel der Palästinensischen Befreiungsorganisation. Wer diesen Personen eine Bühne bietet, fördert die Judenfeindlichkeit in unserem Land. Wer über Meinungsfreiheit diskutieren will, darf Antisemitismus keinen Vorschub leisten. Antisemitismus ist keine Meinung, sondern eine verbrecherische Haltung. Wer BDS noch immer als friedliche Menschenrechtsbewegung bewertet, verkennt deren wirkliches Ziel der Vernichtung Israels. Wo BDS draufsteht, ist Antisemitismus drin und wer dies unterstützt, verliert die Unterstützung der Stadt Frankfurt. Diese Veranstaltung darf so nicht stattfinden, ich fordere eine umgehende Absage“, sagt Bürgermeister J.“ rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fehlt an einer Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, wenn es sich nur um eine „reflexartige“ tatsächliche Betroffenheit der Klägerin handelt, die als bloße möglicherweise belastende Nebenwirkung einer verwaltungsinternen oder nicht unmittelbar an die Klägerin gerichteten Maßnahme sie nicht in ihren eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten betrifft. 2. Aus der spezifisch demokratischen Komponente des Sachlichkeitsgebots folgt, dass ein Amtswalter oder eine Amtswalterin, die am politischen Diskurs teilnimmt, Äußerungen an dem Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten hat. Das schließt eine Meinungskundgabe beispielsweise auch durch symbolische Handlungen nicht aus, fordert aber den Austausch rationaler Argumente, die die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen (BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327, juris, Rn. 29). Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten auf ihrer Internetseite „www.frankfurt.de“ veröffentlichte Pressemitteilung vom 11. Oktober 2019: „Inakzeptabel für Frankfurt: Bürgermeister J. fordert Absage des geplanten Sympathisanten-Treffens der antisemitischen Israelhasser Im Frankfurter K. ist für Dienstag, 15. Oktober 2019, um 19 Uhr die Veranstaltung „Meinungsfreiheit statt Zensur“ angesetzt. Diese bietet eine Plattform für die antisemitische BDS-Bewegung, Bürgermeister J. fordert die Absage dieser Veranstaltung. „Dass eine Woche nach dem brutalen antisemitischen Anschlag in Halle Sympathisanten judenfeindlicher Israelhasser im Frankfurter K. zusammen kommen wollen, ist völlig inakzeptabel. Dass die Organisatoren vom L., M., N. und dem O. hier eine Plattform für die antisemitische BDS-Bewegung bieten wollen, ist eine Schande und zeigt, dass der Israel bezogene Antisemitismus zu viele Helfershelfer in unserem Land hat“, sagt J. „Die vorgesehenen Redner A. und D. sind nicht nur überzeugte BDS-Unterstützer, sondern besitzen zudem in Person von Herrn D. auch Sympathien für den extremistischen Flügel der Palästinensischen Befreiungsorganisation. Wer diesen Personen eine Bühne bietet, fördert die Judenfeindlichkeit in unserem Land. Wer über Meinungsfreiheit diskutieren will, darf Antisemitismus keinen Vorschub leisten. Antisemitismus ist keine Meinung, sondern eine verbrecherische Haltung. Wer BDS noch immer als friedliche Menschenrechtsbewegung bewertet, verkennt deren wirkliches Ziel der Vernichtung Israels. Wo BDS draufsteht, ist Antisemitismus drin und wer dies unterstützt, verliert die Unterstützung der Stadt Frankfurt. Diese Veranstaltung darf so nicht stattfinden, ich fordere eine umgehende Absage“, sagt Bürgermeister J.“ rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat teilweise Erfolg. Das mit dem Antrag zu 1 nunmehr verfolgte Begehren festzustellen, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Pressemitteilung auf der Internetseite der Beklagten rechtswidrig war, ist zulässig. Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO zulässige Umstellung der ursprünglich erhobenen allgemeinen Leistungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der zunächst geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch dadurch erledigt hat, dass die streitgegenständliche Presseerklärung auf der Internetseite der Beklagten nicht mehr abrufbar ist. Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft, denn Gegenstand dieser Klage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327, juris, Rn. 11; Pietzcker, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 43 VwGO Rn. 21 ). Zwischen den Beteiligten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, denn sie streiten darüber, ob die Pressemitteilung die Rechte der Klägerin verletzt hat. Da der Bürgermeister der Beklagten in der Pressemitteilung die Absage einer geplanten Diskussionsveranstaltung, an der die Klägerin als Rednerin teilnehmen sollte, gefordert und sich dabei im Wesentlichen auf deren Unterstützung der Bewegung „Boycott, Divestment and Sanctions“ (BDS) berufen hat, ist das Grundrecht der Klägerin auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG betroffen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C 35.20 -, BVerwGE 174, 367, juris, Rn. 19). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Bei in der Vergangenheit liegenden, erledigten Rechtsverhältnissen kommt ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO u.a. in Betracht bei Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr, als Rehabilitationsinteresse zur Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung sowie bei – typischerweise kurzfristigen – gewichtigen Grundrechtsbeeinträchtigungen (OVG NRW, Urteil vom 04.11.2016 - 15 A 2293/15 -, juris, Rn. 40; vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 267 ff.). Vorliegend hat die Klägerin jedenfalls ein Rehabilitationsinteresse. Ein solches besteht, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung der betroffenen Person ergibt, die geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 15.12 -, juris, Rn. 29 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin wurde in der streitgegenständlichen Pressemitteilung namentlich genannt als Rednerin einer vom Bürgermeister der Beklagten als „Sympathisanten-Treffen der antisemitischen Israelhasser“ bezeichneten Veranstaltung. Auch wenn die Mitteilung auf der Internetseite der Beklagten nicht mehr abrufbar ist, ist sie weiterhin geeignet, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Ob sich das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse der Klägerin daneben noch aus anderen Gründen ergibt, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Der Antrag zu 4 und der (Hilfs-)Antrag zu 5 sind dagegen unzulässig. Hinsichtlich des Antrags zu 4 fehlt der Klägerin die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch eine etwaige Weisung der Beklagten bezüglich des Entzugs von Förderung und anderer Unterstützung durch die Beklagte in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin selbst Empfängerin öffentlicher Förderung durch die Beklagte wäre oder in unmittelbarer Zukunft sein könnte. Soweit sie vorträgt, dass sie seit der Pressemitteilung zu keinen Veranstaltungen in Frankfurt mehr eingeladen worden sei, weil die Veranstalter den Entzug von öffentlicher Förderung durch die Beklagte fürchteten, fehlt es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten für diese Vermutung der Klägerin. Darüber hinaus würde es sich jedenfalls nur um eine „reflexartige“ tatsächliche Betroffenheit der Klägerin handeln, die als bloße möglicherweise belastende Nebenwirkung einer verwaltungsinternen oder nicht unmittelbar an die Klägerin gerichteten Maßnahme sie nicht in ihren eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO betrifft (vgl. hierzu Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 88). Entsprechendes gilt für den Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Androhung des Entzugs und der Entzug von öffentlicher Förderung durch die Beklagte rechtswidrig seien. Aus den genannten Gründen fehlt es an einer Beteiligung der Klägerin an dem behaupteten Rechtsverhältnis (vgl. hierzu Schenke, in: Kopp/Schenke, 28. Aufl. 2022, § 43 Rn. 22). Die Feststellungsklage ist in ihrem Hauptantrag zu 1 begründet. Die von der Beklagten auf ihrer Internetseite veröffentlichte Pressemitteilung war rechtswidrig. Der Bürgermeister der Beklagten hatte zwar grundsätzlich die Befugnis, sich mit der streitgegenständlichen Erklärung amtlich zu äußern. Allerdings überschritt er die rechtlichen Grenzen seiner Äußerungsbefugnis. Der Bürgermeister der Beklagten konnte sich für die Äußerung in der Pressemitteilung, die er in Ausübung seines Amtes als Bürgermeister der Beklagten und nicht als Antisemitismusbeauftragter des Landes Hessen tätigte, auf die Aufgabenzuweisung der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 137 HessVerf, § 2 i.V.m. seiner Organkompetenz nach § 70 Abs. 1 und 2, § 71 Abs. 1 HGO berufen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11.07.2017 - 8 B 1144/17 -, juris, Rn. 31). Die streitgegenständliche Pressemitteilung war grundsätzlich von der Äußerungsbefugnis des Bürgermeisters gedeckt. Es ist anerkannt, dass staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter fällt auch die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierungs- und Verwaltungsorgane hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, juris, Rn. 18; Hess. VGH, a.a.O., Rn. 30). Das kann entsprechend für die Tätigkeit des (Ober-)Bürgermeisters einer Gemeinde angenommen werden. Dem Amt des (Ober-)Bürgermeisters als gewähltem Stadtoberhaupt ist – vergleichbar mit Regierungsmitgliedern – eine kommunikative Äußerungsbefugnis inhärent. Zwar leitet und beaufsichtigt er als kommunaler Wahlbeamter den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung (§ 40 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Satz 2 HGO). Zugleich wird er aber von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (§ 39 Abs. 1a Satz 1 HGO) und kann von diesen vorzeitig abgewählt werden (§ 76 Abs. 4 HGO). Deshalb hat er neben der Leitung der Verwaltung auch eine originär politische Funktion wahrzunehmen. Aufgrund dieser politischen Funktion ist er befugt, sich am politischen Diskurs über spezifisch örtliche Angelegenheiten zu beteiligen (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 18). Dies gilt im vorliegenden Fall sinngemäß auch für den hier mit der streitgegenständlichen Pressemitteilung tätig gewordenen Bürgermeister der Beklagten, der zwar als Erster Beigeordneter (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 HGO) selbst kein Wahlbeamter ist, aber gemäß § 47 Satz 1, § 71 Abs. 1 Satz 2 HGO als Vertreter des Oberbürgermeisters gehandelt hat. Bei der im Frankfurter K. geplanten Veranstaltung handelte es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i.S.d. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hatte in ihrer Sitzung vom 28. September 2017 beschlossen, dass sie keinerlei Räumlichkeiten für Vereine und Organisationen oder auch Einzelpersonen zur Verfügung stelle, „die mit ihren Aktivitäten die antisemitische BDS-Bewegung unterstützen“. Zudem appellierte sie an Vermieterinnen und Vermieter von Veranstaltungsräumen in Frankfurt, entsprechend vorzugehen (vgl. die Niederschrift über die 17. Plenarsitzung der Stadtverordnetenversammlung am 28.09.2017, abrufbar über das Parlamentarische Informationssystem der Beklagten, https://www.stvv.frankfurt.de/parlis2/parlis.html, zuletzt abgerufen am: 04.05.2023). Zu diesem Beschluss hatte die Pressemitteilung einen spezifischen Bezug, weil der Bürgermeister der Beklagten darin die Absage der geplanten Diskussionsveranstaltung mit der Begründung forderte, dass „der antisemitischen BDS-Bewegung eine Plattform“ geboten werde. Der Bürgermeister der Beklagten verstieß mit der Pressemitteilung jedoch gegen die rechtlichen Grenzen seiner Äußerungsbefugnis. Diese ergeben sich allerdings vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits aus dem Neutralitätsgebot. Dieses wird in der Rechtsprechung nämlich in erster Linie aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitet und gilt daher nur im Verhältnis zu politischen Parteien (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris, Rn. 69 ff.; BVerwG, a.a.O., Rn. 23 ff.). Bei der BDS-Kampagne handelt es sich jedoch um einen losen Zusammenschluss einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen und Organisationen ohne gefestigte Organisationsstruktur oder eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.10.2021 - 2 K 79/20 -, juris, Rn. 77 m.w.N.). Ein Neutralitätsgebot folgt vorliegend auch nicht aus einer Aufgabenwahrnehmung als Versammlungsbehörde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 03.05.2018 - 8 A 772/13.Z -, juris, Rn. 4). Es ist nicht ersichtlich, dass der Bürgermeister der Beklagten mit seiner Erklärung als Versammlungsbehörde tätig geworden wäre. Die Mitteilung des Bürgermeisters der Beklagten verstieß jedoch gegen das für amtliche Äußerungen geltende Sachlichkeitsgebot als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Sachlichkeitsgebot erfordert im Einzelnen, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, dass sie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (Hess. VGH, Beschluss vom 11.07.2017 - 8 B 1144/17 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 04.11.2016 - 15 A 2293/15 -, juris, Rn. 103 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus eine spezifisch demokratische Komponente des Sachlichkeitsgebots zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327, juris, Rn. 29). Denn staatliche Amtsträger unterstehen nicht allein dem Rechtsstaatsgebot, sondern auch dem Demokratieprinzip. Da sich danach der Willensbildungsprozess vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt vollziehen muss, ist einem Amtsträger in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion eine lenkende oder steuernde Einflussnahme auf den politischen Meinungsbildungsprozess verwehrt. Dies findet seinen Niederschlag auch darin, dass sich ein Amtsträger, der sich in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion am politischen Meinungskampf beteiligt, gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 28). Daraus folgt, dass ein Amtswalter oder eine Amtswalterin, die am politischen Diskurs teilnimmt, Äußerungen an dem Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten hat. Das schließt eine Meinungskundgabe beispielsweise auch durch symbolische Handlungen nicht aus, fordert aber den Austausch rationaler Argumente, die die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen. Staatliche Amtsträgerinnen und Amtsträger dürfen ferner in der öffentlichen Diskussion Vertreterinnen und Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt diskreditieren, solange deren Positionen die für alle geltenden rechtlichen Grenzen nicht überschreiten, namentlich nicht die allgemeinen Strafgesetze verletzen. Nur so kann die Integrationsfunktion des Staates sichergestellt werden, die ebenfalls im Demokratieprinzip wurzelt (BVerwG, a.a.O., Rn. 29; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 11.07.2017, a.a.O., Rn. 32). Gemessen daran verstieß die Pressemitteilung insgesamt gegen das Sachlichkeitsgebot, da sie die Ebene des sachlichen Diskurses verlassen hat. Die vom Bürgermeister gewählten Formulierungen (z.B. „antisemitische Israelhasser“, „Schande“, „verbrecherische Haltung“, „Ziel der Vernichtung Israels“) lassen in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass dieser jegliche argumentative Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Äußerungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geplanten Diskussionsveranstaltung unterbinden wollte. Damit hat er diesen zugleich ihr Recht auf Teilhabe an der politischen Meinungsbildung gänzlich abgesprochen. Dies wird nicht zuletzt an der Forderung nach einer Absage der Veranstaltung deutlich. Zwar entsprach der Bürgermeister mit dieser Forderung dem bereits genannten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 28. September 2017. Jedoch verstößt die mit diesem Beschluss vorgenommene Einschränkung des Nutzungsrechts öffentlicher Einrichtungen gegen die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG der von der Nutzungseinschränkung betroffenen Personen, da der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung keine den Erfordernissen des Art. 5 Abs. 2 GG genügende gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff darstellt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Durchführung von Diskussionsveranstaltungen, die sich mit der BDS-Kampagne befassen, regelmäßig mit der Gefahr strafbarer Handlungen verbunden wäre (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.12.2020 - 8 B 3012/20 -, n.v.; BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C 35.20 -, BVerwGE 174, 367, juris, Rn. 17 ff.). Da die Klägerin auf der geplanten Veranstaltung als Rednerin auftreten sollte und als solche – neben D. – auch namentlich genannt wurde, ist die Pressemitteilung zudem geeignet, die Klägerin allein aufgrund ihrer Unterstützung der BDS-Bewegung in der Öffentlichkeit zu diskreditieren. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin in der Pressemitteilung nicht selbst als antisemitisch bezeichnet wird. Auch bezieht sich die vom Bürgermeister festgestellte Nähe zu dem extremistischen Flügel der Palästinensischen Befreiungsorganisation ausdrücklich („in Person von“) auf den vorgesehenen Redner D. Jedoch wird mit der Pressemitteilung insgesamt der Eindruck erweckt, dass auch die Klägerin antisemitisch sei und eine sachliche Diskussion mit ihr deshalb unterbunden werden müsse. Dies zeigt sich insbesondere an den Formulierungen der Pressemitteilung, die ausdrücklich auch auf die Klägerin als vorgesehene Rednerin der Veranstaltung bezogen sind (z.B. „Wer diesen Personen eine Bühne bietet, fördert Judenfeindlichkeit in unserem Land“). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten lässt sich die Pressemitteilung auch nicht insoweit aufteilen, als dort – zutreffende – Tatsachen wie etwa Ort und Datum der Veranstaltung oder der Hinweis auf den antisemitischen Anschlag in Halle genannt werden. Denn die Erklärung bildete einen untrennbaren Sinnkontext, der insgesamt darauf gerichtet war, eine Absage der geplanten Veranstaltung zu erreichen und deshalb einheitlich zu beurteilen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.11.2016 - 15 A 2293/15 -, juris, Rn. 66; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 20.01.2023 - 1 S 2201/22 -, juris, Rn. 24 zu einem Unterlassungsbegehren). Allerdings folgt aus dem Vorstehenden nicht, dass die Bezeichnung als „antisemitisch“ als solche unsachlich wäre. Bei der Beurteilung einer Person oder eines Verhaltens als „antisemitisch“ handelt es sich um ein Werturteil, das bezogen auf die Argumentationsmuster und Methoden der BDS-Kampagne auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.10.2021 - 2 K 79/20 -, juris, Rn. 98 f. zum Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17.05.2019). Dabei ist es nach Auffassung der Kammer nicht nur möglich, sondern zur Wahrung des Grundkonsenses im demokratischen Gemeinwesen zwingend erforderlich, dass öffentliche Amtsträgerinnen und Amtsträger im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf Antisemitismus hinweisen und die Gesellschaft für aktuelle Formen des Antisemitismus sensibilisieren. Da dem Hauptantrag zu 1 damit stattzugeben ist, bedarf es keiner Entscheidung über die Hilfsanträge zu 2 und 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kammer sieht sich entgegen der dahingehenden Anregung des Klägerbevollmächtigten nicht dazu veranlasst, die Berufung zuzulassen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sie weder hinsichtlich der Klagebefugnis der Klägerin bezüglich der Anträge zu 4 und 5 noch mit Blick auf die rechtlichen Grenzen amtlicher Äußerungsbefugnisse rechtliche oder tatsächliche Fragen aufwirft, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürften (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124 Rn. 10 m.w.N.). Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei hat die Kammer den Anträgen zu 1, 4 und 5 jeweils den Auffangwert zugrunde gelegt. Die Anträge zu 2 und 3 habe sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt, da über diese keine Entscheidung ergangen ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer amtlichen Äußerung. Die Klägerin ist Mitglied der „Jüdisch-Palästinensischen Dialoggruppe A-Stadt“, die die israelkritische Bewegung „Boycott, Divestment and Sanctions“ (BDS) unterstützt, und selbst Jüdin. Die BDS-Bewegung ruft international zum wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Boykott des Staates Israel auf. Als Vertreterin der „Jüdisch-Palästinensischen Dialoggruppe A-Stadt“ wurde die Klägerin zu einer Podiumsdiskussion zum Thema „Meinungsfreiheit statt Zensur; Offene Diskussion zu Aberkennung der Gemeinnützigkeit und Raumverweigerungen – Möglichkeiten der Gegenwehr“ am 15. Oktober 2019 im Frankfurter K.-Theater eingeladen. Am 11. Oktober 2019 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite „www.frankfurt.de“ die streitgegenständliche Pressemitteilung: „Inakzeptabel für Frankfurt: Bürgermeister J. fordert Absage des geplanten Sympathisanten-Treffens der antisemitischen Israelhasser Im Frankfurter K. ist für Dienstag, 15. Oktober 2019, um 19 Uhr die Veranstaltung „Meinungsfreiheit statt Zensur“ angesetzt. Diese bietet eine Plattform für die antisemitische BDS-Bewegung, Bürgermeister J. fordert die Absage dieser Veranstaltung. „Dass eine Woche nach dem brutalen antisemitischen Anschlag in Halle Sympathisanten judenfeindlicher Israelhasser im Frankfurter K. zusammen kommen wollen, ist völlig inakzeptabel. Dass die Organisatoren vom L., M., N. und dem O. hier eine Plattform für die antisemitische BDS-Bewegung bieten wollen, ist eine Schande und zeigt, dass der Israel bezogene Antisemitismus zu viele Helfershelfer in unserem Land hat“, sagt J. „Die vorgesehenen Redner A. und D. sind nicht nur überzeugte BDS-Unterstützer, sondern besitzen zudem in Person von D. auch Sympathien für den extremistischen Flügel der Palästinensischen Befreiungsorganisation. Wer diesen Personen eine Bühne bietet, fördert die Judenfeindlichkeit in unserem Land. Wer über Meinungsfreiheit diskutieren will, darf Antisemitismus keinen Vorschub leisten. Antisemitismus ist keine Meinung, sondern eine verbrecherische Haltung. Wer BDS noch immer als friedliche Menschenrechtsbewegung bewertet, verkennt deren wirkliches Ziel der Vernichtung Israels. Wo BDS draufsteht, ist Antisemitismus drin und wer dies unterstützt, verliert die Unterstützung der Stadt Frankfurt. Diese Veranstaltung darf so nicht stattfinden, ich fordere eine umgehende Absage“, sagt Bürgermeister J.“ Die Pressemitteilung war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr abrufbar. J. war von 2007 bis 2021 Stadtkämmerer und von 2016 bis 2021 Bürgermeister der Beklagten. Zudem ist er seit April 2019 Beauftragter der Hessischen Landesregierung für Jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus in Hessen. Am 11. Oktober 2019 ließ er der Betreiberin des K. per E-Mail durch sein Büro im Magistrat der Beklagten unter Hinweis auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25. August 2017 mitteilen, dass er es für dringend geboten halte, die für den 15. Oktober 2019 geplante Veranstaltung abzusagen und hierfür keine Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Andernfalls behalte er sich vor, die Zuschusskriterien gemäß dem Beschluss zu überprüfen. Daraufhin erklärte die Betreiberin des K. mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 gegenüber den Veranstaltern der geplanten Podiumsdiskussion, dass sie sich leider gezwungen sehe, den Mietvertrag rückwirkend zu kündigen und nahm zur Begründung Bezug auf die Mitteilung des Bürgermeisters. Da sich das Kulturamt der Beklagten, das Hauptmieter des K. sei, leider der Meinung des Bürgermeisters angeschlossen habe, könne die Veranstaltung nicht im K. stattfinden. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 (Az. 2-32 O 126/19) verpflichtete das Landgericht Frankfurt am Main die Betreiberin des K. im Wege der einstweiligen Verfügung, dem Veranstalter der Podiumsdiskussion die Räumlichkeiten des K. auf Grundlage des geschlossenen Mietvertrages zur Verfügung zu stellen. Die Podiumsdiskussion fand daraufhin wie geplant statt. Der Bevollmächtigte der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 13. November 2019 an die Beklagte und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der Pressemitteilung vom 11. Oktober 2019 auf. Diese Forderung wiesen die Beklagtenbevollmächtigten mit Schreiben vom 14. November 2019 zurück. Die Klägerin hat am 23. März 2020 Klage erhoben und mit ihrem Hauptantrag zunächst beantragt, die Beklagte zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Pressemitteilung zu verurteilen, sowie zur Unterlassung einer Weisung, öffentliche Förderungen im Falle einer Unterstützung der BDS-Bewegung zu entziehen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Erklärung außerhalb des Aufgabenbereichs des Bürgermeisters liege, da sie eine außenpolitische Frage betreffe. Die Beklagte verstoße zudem gegen ihre Neutralitätspflicht als Versammlungsbehörde. Die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit würden erheblich verletzt und es bestehe keine Rechtsgrundlage. Die Aussagen des Bürgermeisters verstießen gegen das Sachlichkeitsgebot, da die BDS-Bewegung nicht als antisemitisch bezeichnet werden dürfe. Die Verbindung zu den rechtsextremen Morden in Halle stelle eine besondere Beleidigung der Klägerin dar, die selbst Opfer antisemitischer Beleidigungen sei. Die Klägerin werde lediglich mit dem Verweis auf die BDS-Kampagne als antisemitisch und israelfeindlich bezeichnet. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt hierfür bezogen auf die Klägerin liege nicht vor. Die Äußerungen verstießen auch gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Dabei sei der Schaden aufgrund der persönlichen Geschichte der Klägerin besonders hoch. Den weiteren Anträgen hinsichtlich des Entzugs von Förderung sei stattzugeben, da die Klägerin weiterhin in Frankfurt auftreten wolle und von der Androhung selbst betroffen sei. Sie sei seitdem nie wieder von den Organisatorinnen der Veranstaltung von 2019 eingeladen worden, weil diese den Entzug öffentlicher Förderung durch die Beklagte befürchteten. Soweit sich die Beklagte auf den Beschluss des Bundestages vom 17. Mai 2019 berufe, habe dieser keine rechtlichen Auswirkungen und verstoße seinerseits gegen das Sachlichkeitsgebot und die Grundrechte der Klägerin. Die dort angeführte Definition für Antisemitismus halte einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht stand. Zudem lasse die Beklagte außer Acht, dass zahlreiche Organisationen die Forderungen der BDS-Bewegung wegen der anhaltenden israelischen Apartheid unterstützten. Die Klägerin beantragt nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2023 nunmehr, 1. festzustellen, dass die Öffentlichmachung der Pressemitteilung der Beklagten vom 11.10.2019 auf der Webpräsenz „https://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2855&_ffmpar[_id_inhalt]=36159609“ in Form von: „Inakzeptabel für Frankfurt: Bürgermeister J. fordert Absage des geplanten Sympathisanten-Treffens der antisemitischen Israelhasser Im Frankfurter K. ist für Dienstag, 15. Oktober 2019, um 19 Uhr die Veranstaltung „Meinungsfreiheit statt Zensur“ angesetzt. Diese bietet eine Plattform für die antisemitische BDS-Bewegung, Bürgermeister J. fordert die Absage dieser Veranstaltung. „Dass eine Woche nach dem brutalen antisemitischen Anschlag in Halle Sympathisanten judenfeindlicher Israelhasser im Frankfurter K. zusammen kommen wollen, ist völlig inakzeptabel. Dass die Organisatoren vom L., M., N. und dem O. hier eine Plattform für die antisemitische BDS-Bewegung bieten wollen, ist eine Schande und zeigt, dass der Israel bezogene Antisemitismus zu viele Helfershelfer in unserem Land hat“, sagt J. „Die vorgesehenen Redner A. und D. sind nicht nur überzeugte BDS-Unterstützer, sondern besitzen zudem in Person von D. auch Sympathien für den extremistischen Flügel der Palästinensischen Befreiungsorganisation. Wer diesen Personen eine Bühne bietet, fördert die Judenfeindlichkeit in unserem Land. Wer über Meinungsfreiheit diskutieren will, darf Antisemitismus keinen Vorschub leisten. Antisemitismus ist keine Meinung, sondern eine verbrecherische Haltung. Wer BDS noch immer als friedliche Menschenrechtsbewegung bewertet, verkennt deren wirkliches Ziel der Vernichtung Israels. Wo BDS draufsteht, ist Antisemitismus drin und wer dies unterstützt, verliert die Unterstützung der Stadt Frankfurt. Diese Veranstaltung darf so nicht stattfinden, ich fordere eine umgehende Absage“, sagt Bürgermeister J.“ rechtswidrig war. 2. hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 1 nicht stattgegeben wird, der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jede Verletzungshandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 Euro zu untersagen, wörtlich oder sinngemäß über die Klägerin zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: „Inakzeptabel für Frankfurt: Bürgermeister J. fordert Absage des geplanten Sympathisanten-Treffens der antisemitischen Israelhasser Im Frankfurter K. ist für Dienstag, 15. Oktober 2019, um 19 Uhr die Veranstaltung „Meinungsfreiheit statt Zensur“ angesetzt. Diese bietet eine Plattform für die antisemitische BDS-Bewegung, Bürgermeister J. fordert die Absage dieser Veranstaltung. „Dass eine Woche nach dem brutalen antisemitischen Anschlag in Halle Sympathisanten judenfeindlicher Israelhasser im Frankfurter K. zusammen kommen wollen, ist völlig inakzeptabel. Dass die Organisatoren vom L., M., N. und dem O. hier eine Plattform für die antisemitische BDS-Bewegung bieten wollen, ist eine Schande und zeigt, dass der Israel bezogene Antisemitismus zu viele Helfershelfer in unserem Land hat“, sagt J. „Die vorgesehenen Redner A. und D. sind nicht nur überzeugte BDS-Unterstützer, sondern besitzen zudem in Person von D. auch Sympathien für den extremistischen Flügel der Palästinensischen Befreiungsorganisation. Wer diesen Personen eine Bühne bietet, fördert die Judenfeindlichkeit in unserem Land. Wer über Meinungsfreiheit diskutieren will, darf Antisemitismus keinen Vorschub leisten. Antisemitismus ist keine Meinung, sondern eine verbrecherische Haltung. Wer BDS noch immer als friedliche Menschenrechtsbewegung bewertet, verkennt deren wirkliches Ziel der Vernichtung Israels. Wo BDS draufsteht, ist Antisemitismus drin und wer dies unterstützt, verliert die Unterstützung der Stadt Frankfurt. Diese Veranstaltung darf so nicht stattfinden, ich fordere eine umgehende Absage“, sagt Bürgermeister J.“ wie in der Pressemitteilung der Beklagten vom 11. Oktober 2019 auf der Webpräsenz „https://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2855&_ffmpar[_id_inhalt]=36159609“ geschehen, 3. hilfsweise zum Antrag zu 2, der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jede Verletzungshandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 Euro zu untersagen, wörtlich oder sinngemäß über die Klägerin zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: a) „Inakzeptabel für Frankfurt: Bürgermeister J. fordert Absage des geplanten Sympathisanten-Treffens der antisemitischen Israelhasser“; b) „Im Frankfurter K. ist für Dienstag, 15. Oktober, um 19 Uhr die Veranstaltung „Meinungsfreiheit statt Zensur“ angesetzt. Diese bietet eine Plattform für die antisemitische BDS-Bewegung, Bürgermeister J. fordert die Absage dieser Veranstaltung.“; c) „Dass eine Woche nach dem brutalen antisemitischen Anschlag in Halle Sympathisanten judenfeindlicher Israelhasser im Frankfurter K. zusammen kommen wollen, ist völlig inakzeptabel.“; d) „Dass die Organisatoren vom L., M., N. und dem O. hier eine Plattform für die antisemitische BDS-Bewegung bieten wollen, ist eine Schande und zeigt, dass der Israel bezogene Antisemitismus zu viele Helfershelfer in unserem Land hat“, sagt J.; e) „Wer diesen Personen eine Bühne bietet, fördert die Judenfeindlichkeit in unserem Land.“; f) „Wer BDS noch immer als friedliche Menschenrechtsbewegung bewertet, verkennt deren wirkliches Ziel der Vernichtung Israels. Wo BDS draufsteht, ist Antisemitismus drin und wer dies unterstützt, verliert die Unterstützung der Stadt Frankfurt. Diese Veranstaltung darf so nicht stattfinden, ich fordere eine umgehende Absage“, sagt Bürgermeister J.“ wie in der Pressemitteilung der Beklagten vom 11. Oktober 2019 auf der Webpräsenz „https://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2855&_ffmpar[_id_inhalt]=36159609“ geschehen, 4. die Beklagte zu verurteilen, keine Weisung vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten, die den Entzug von Förderung und anderer Unterstützung durch die Beklagte bewirken, weil die BDS-Kampagne unterstützt wird und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro anzudrohen, 5. hilfsweise festzustellen, dass die Androhung des Entzugs und der Entzug von öffentlich-rechtlicher Förderung und anderer Unterstützung durch die Beklagte mit der Begründung, dass die Klägerin oder andere Unterstützerinnen oder Unterstützer der BDS-Kampagne eingeladen werden und/oder öffentlich oder nicht-öffentlich auf einer Veranstaltung sprechen, rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Äußerungen des Bürgermeisters seien vollumfänglich zulässig. Sie verstießen nicht gegen das Sachlichkeitsgebot, da sie nicht auf sachfremden Erwägungen beruhten. Der Deutsche Bundestag habe in seinem Beschluss vom 17. Mai 2019 festgestellt, dass die Argumentationsmuster und Methoden der BDS-Bewegung antisemitisch seien. Die Klägerin werde auch nicht selbst als Antisemitin bezeichnet. Soweit sie sich gegen die Äußerung wende, die BDS-Kampagne sei antisemitisch, fehle ihr die Aktivlegitimation, für die BDS-Kampagne entsprechende Rechte geltend zu machen. Darüber hinaus enthalte die Pressemitteilung zahlreiche wahre Tatsachen, die insoweit jedenfalls getrennt zu betrachten seien. Die weiteren Anträge bezüglich der öffentlichen Förderung seien ebenfalls unzulässig, da der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis fehle. Darüber hinaus seien die Anträge zu unbestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere dem Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte (zwei Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.