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Beschluss

1 S 2201/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0120.1S2201.22.00
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Leitsätze
Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegenüber einem Hoheitsträger wegen einer rechtswidrigen Äußerung beschränkt sich auf Unterlassung derjenigen Teile der Äußerung, durch die in seine Rechte rechtswidrig eingegriffen zu werden droht, es sei denn die Äußerung bildet einen untrennbaren Sinnkontext, der rechtlich einheitlich zu beurteilen ist. (Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2022 - 1 K 3675/22 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegenüber einem Hoheitsträger wegen einer rechtswidrigen Äußerung beschränkt sich auf Unterlassung derjenigen Teile der Äußerung, durch die in seine Rechte rechtswidrig eingegriffen zu werden droht, es sei denn die Äußerung bildet einen untrennbaren Sinnkontext, der rechtlich einheitlich zu beurteilen ist. (Rn.24) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2022 - 1 K 3675/22 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. 1. Die Antragstellerin betreibt unter der Internetseite „www.xxxxxx.com“ den Blog „xxxxxxxxxxxxxxxxxxx“, über den sie kostenlose journalistische Beiträge veröffentlicht. Zu den Gastautoren gehört unter anderem Prof. Dr. xxxxxx Hxx-xxxxx. Die Antragstellerin finanziert ihr Geschäftsmodell - unter Einsatz des Werbetechnologieunternehmens xxxxxxx, das Werbung auf den Internetseiten von journalistischen Anbietern (Publisher) ausspielt - auch durch die Vermarktung von Werbeplätzen auf ihrer Internetseite. Am 10.06.2022 erschien auf dem Kurznachrichtendienst Twitter folgender Tweet: „WahnSager @WahnSager: Auweia @xxxxxxxxxxx! Seid ihr sicher, dass ihr auf xxxxxxxx (schlimm genug!) im Umfeld des Lügners, Impfgegners und Coronaverharmlosers #Hxxxxxx mit eurer Werbung gut vertreten seid?? (Screenshot von heute) @xxxxxxxxxx“ Die xxxx xx reagierte hierauf am 10.06.2022 mit dem Tweet: „xxxxx@xxxxxxxxxx: Antwort an @WahnSager und @vxxxxxxxxx: Vielen Dank für diesen Hinweis! Derartige Anzeigen werden automatisiert ausgespielt und wir haben keinen Einfluss auf die Platzierung. Wir werden den Fall jedoch prüfen und unsere Blacklist entsprechend überarbeiten.“ Auf eine E-Mail-Anfrage der Antragstellerin vom 14.06.2022, nach welchen Kriterien die xxxxxxx ihre Blacklist erstelle, antwortete die Social-Media-Abteilung der xxxxxxx am 16.06.2022: „Sie verstehen sicherlich, dass wir jegliche Hinweise überprüfen, die uns erreichen. Und genau das behalten wir uns auch in diesem Fall vor: Eine Prüfung des Mediums auf dem Anzeigen für unser Unternehmen ausgespielt werden. Und die stetige Überarbeitung unserer Inklusions- und Exklusionslisten für Werbeanzeigen.“ Die Gesellschafter der Antragstellerin teilten am 29.06.2022 um 06:05 Uhr auf deren Internetseite in dem Artikel „Und vom Anfang einer üblen Affäre“ u.a. mit: „Wie viele Affären, so kommt auch diese mit einer scheinbaren Petitesse ins Rollen. Ein kleiner Denunziant verspritzt auf Twitter anonym sein Gift gegen xxxxxx.com. Die Firma xxxx ignoriert dies nicht etwa, sondern verspricht servil, den Fall zu prüfen. Einige Tage später cancelt unser Anzeigen-Mediapartner sämtliche Anzeigen auf xxxxxx.com auf Veranlassung eines in Deckung bleibenden ,Premiumkunden‘. Das gefährdet unsere Existenz. Die xxxxx soll plattgemacht werden. Und die Meinungsfreiheit gleich mit. Eine besonders unrühmliche Rolle spielt dabei der xxxxxxxxxx und die dazugehörige Firma xxxx…Wir stellten am Donnerstag den 23.06.2022 fest, dass über unsere Anzeigen Agentur xxxxxxx, mit der wir seit Jahren vertrauensvoll zusammenarbeiten, keinerlei Werbung mehr ausgespielt wurde.“ 2. Bei dem Antragsgegner hat Dr. xxxxxxxx Bxxxxx das Amt eines Beauftragten der Landesregierung Baden-Württemberg gegen Antisemitismus (im Folgenden: Antisemitismusbeauftragter) inne. Der Antisemitismusbeauftragte unterhält auf dem Kurznachrichtendienst Twitter den offiziellen Account „BeauftragtggAntisemitismusBW @beauftragtgg“. Der Antisemitismusbeauftragte äußerte sich am 29.06.2022 auf dem Kurznachrichtendienst Twitter in zwei um 10:31 Uhr und 10:34 Uhr veröffentlichten Tweets wie folgt: „BeauftragtggAntisemitismusBW @beauftragtgg: Dr. xxxxxxx Bxxxx begrüßte die Entscheidung von @xxxxxxxxxxxx, nach ,Gastbeiträgen‘ des Verschwörungsmythologen #Hxxxxxxx nicht länger Werbeanzeigen auf #xxxxxx zu schalten.,Auch der @ZentralratJuden, meine Familie & ich sind über dieses Portal oft persönlich verhöhnt, ja angegriffen worden. Viele Autoren vertreten rassistische & demokratiefeindliche Positionen. Die Finanzierung von Verschwörungsmythen durch die Wirtschaft muss dringend ein Ende haben.‘, dankte Dr. xxxxxxx Bxxxx in Stuttgart für die Entscheidung.“ 3. Mit Schreiben vom 30.06.2022 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 05.07.2022 auf, was dieser mit Schreiben vom 06.07.2022 ablehnte. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 08.07.2022 beim Verwaltungsgericht Stuttgart, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, sich auf dem Kurznachrichtendienst Twitter oder sonst öffentlich wie in den auf dem Kurznachrichtendienst Twitter veröffentlichten Tweets des Beauftragten der Landesregierung Baden-Württemberg gegen Antisemitismus vom 29. Juni 2022 „BeauftragtggAntisemitismusBW @beauftragtgg: Dr. xxxxxxx Bxxxx begrüßte die Entscheidung von @xxxxxxxxxxxx, nach ,Gastbeiträgen‘ des Verschwörungsmythologen #Hxxxxxx nicht länger Werbeanzeigen auf #xxxxxx zu schalten.,Auch der @ZentralratJuden, meine Familie & ich sind über dieses Portal oft persönlich verhöhnt, ja angegriffen worden. Viele Autoren vertreten rassistische & demokratiefeindliche Positionen. Die Finanzierung von Verschwörungsmythen durch die Wirtschaft muss dringend ein Ende haben.‘, dankte Dr. xxxxxxx Bxxxx in Stuttgart für die Entscheidung.“ zu äußern. Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen. 4. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.09.2022 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, sich auf dem Kurznachrichtendienst Twitter oder sonst öffentlich wie in den auf dem Kurznachrichtendienst Twitter veröffentlichten Tweets des Beauftragten der Landesregierung Baden-Württemberg gegen Antisemitismus vom 29. Juni 2022 „BeauftragtggAntisemitismusBW @beauftragtgg: Dr. xxxxxxx Bxxxx begrüßte die Entscheidung von @xxxxxxxxxxxx, nach ,Gastbeiträgen‘ des Verschwörungsmythologen #Hxxxxxx nicht länger Werbeanzeigen auf #xxxxxx zu schalten.,Auch der @ZentralratJuden, meine Familie & ich sind über dieses Portal oft persönlich verhöhnt, ja angegriffen worden. Viele Autoren vertreten rassistische & demokratiefeindliche Positionen. Die Finanzierung von Verschwörungsmythen durch die Wirtschaft muss dringend ein Ende haben.‘, dankte Dr. xxxxxxx Bxxxx in Stuttgart für die Entscheidung.“ zu äußern, soweit darin die Aussagen „Viele Autoren vertreten rassistische & demokratiefeindliche Positionen.“ und „Die Finanzierung von Verschwörungsmythen durch die Wirtschaft muss dringend ein Ende haben.“ getroffen werden und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlich ausgeführt: Für die Aussage „Die Finanzierung von Verschwörungsmythen durch die Wirtschaft muss dringend ein Ende haben.“ fehle bereits die Ermächtigungsgrundlage. Mit der Aussage „Viele Autoren vertreten rassistische & demokratiefeindliche Positionen.“ habe der Antisemitismusbeauftragte gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. Hinsichtlich der weiteren Aussagen fehle es hingegen an einem Anordnungsanspruch. Die Aussage „Auch der @ZentralratJuden, meine Familie & ich sind über dieses Portal oft persönlich verhöhnt, ja angegriffen worden“ enthalte mehrere Meinungsäußerungen des Antisemitismusbeauftragten, die auf einem im Wesentlichen zutreffenden Tatsachenkern beruhten und sich infolgedessen im Rahmen des sachlich Gebotenen hielten. Die in der Aussage „Dr. xxxxxxx Bxxxx begrüßte die Entscheidung von @xxxxxxxxxxx, nach ,Gastbeiträgen‘ des Verschwörungsmythologen #Hxxxxxx nicht länger Werbeanzeigen auf #xxxxxx zu schalten“ enthaltene Tatsachenbehauptung, dass die xxxxxxx entschieden habe, keine Werbeanzeigen mehr auf der Internetseite der Antragstellerin zu schalten, treffe nach dem Erkenntnisstand der Kammer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung sachlich zu. Die weitere in der Aussage enthaltene Tatsachenbehauptung, dass der Entscheidung der xxxx xx Gastbeiträge von Prof. Dr. Hxxxxxxx auf der Internetseite der Antragstellerin zeitlich vorausgelegen hätten, sei ebenfalls sachlich zutreffend. Das dem Gastautor der Antragstellerin Prof. Dr. Hxxxxxxxx zugeschriebene Werturteil „Verschwörungsmythologe“ halte sich im Rahmen des sachlich Gebotenen. Denn es beruhe auf einem im Wesentlichen zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. Es sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, dass der Antisemitismusbeauftragte die Entscheidung der xxxxxxxxxx, keine Werbeanzeigen mehr auf der Internetseite der Antragstellerin zu schalten, „begrüßt“. Zur legitimen Aufgabenwahrnehmung durch den Antisemitismusbeauftragten könne auch das Recht gehören, zu einzelnen Verhaltensweisen Dritter urteilend Stellung zu nehmen, wenn und soweit der Aufgabenbereich des Antisemitismusbeauftragten betroffen sei (s. ausf. VG Stuttgart, Beschl. v. 22.09.2022 - 1 K 3675/22 - juris). Gegen den Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 05.10.2022 eingelegten und begründeten, durch Schriftsätze vom 01.11.2022 und 09.11.2022 ergänzten Beschwerde. Mit dieser beantragt sie, den Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern und die einstweilige Anordnung wie in der Antragsschrift vom 08.07.2022 beantragt zu erlassen. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt deren Zurückweisung. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. 1. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe den Antrag missverstanden und sich auch mit einem Teil des Tweets befasst, der nicht Gegenstand des Verbotsbegehrens gewesen sei. Dabei handele es sich um die Passage „Auch der @ZentralratJuden, meine Frau & ich…“. Die Antragstellerin stellte erstinstanzlich den unter I.3. wiedergegebenen Antrag, der sich nach seinem klaren Wortlaut gegen den Tweet des Antisemitismusbeauftragten insgesamt wendete. Auch aus der erstinstanzlichen Antragsbegründung ist in keiner Weise erkennbar, dass die Antragstellerin gerichtlich nur gegen einen Teil des Tweets vorgehen wollte. Vielmehr wandte sich die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung auch gegen die mit „Auch der @ZentralratJuden, meine Frau & ich…“ beginnende Passage des Tweets und führte dazu aus, die Aussagen ließen jeden sachlichen Bezug vermissen, entbehrten jeder Grundlage und seien allein auf die Diskreditierung der Antragstellerin gerichtet (S. 15, 23 des Schriftsatzes vom 08.07.2022). 2. Unbegründet ist das Beschwerdevorbringen, das von der Antragstellerin beantragte Verbot sei schon dann auszusprechen, wenn nur ein Teil des Tweets unzulässig gewesen sei. Denn grundsätzlich geht - wie der Bundesgerichtshof entschieden hat - das schutzwerte Interesse des Betroffenen an vorbeugender Abwehr einer Ehrverletzung nicht über den Anspruch auf Unterlassung derjenigen Äußerungen hinaus, durch die in seine Ehre rechtswidrig eingegriffen zu werden droht. Einer Kritik, die diese Voraussetzung nur in einzelnen Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen erfüllt, kann mit dem Unterlassungsbegehren in aller Regel nur hinsichtlich dieser inkriminierenden Äußerungen begegnet werden; der so Angegriffene hat keinen Anspruch darauf, überhaupt von solcher Kritik verschont zu bleiben (BGH, Urt. v. 03.06.1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, juris Rn. 25; Löffler-Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 270, m.w.N.). Dies gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber einem Hoheitsträger wegen rechtswidriger Äußerungen (vgl. OVG Saarl., Urt. v. 04.04.2019 - 2 A 244/18 - juris Rn. 63 ff., 71 ff.; ebenso für den Widerruf OVG Rhld.-Pf., Urt. v. 17.09.1991 - 7 A 10359/91 - juris Rn. 33 f.). Anderes ist nur anzunehmen, wenn eine Äußerung einen untrennbaren Sinnkontext bildet, der rechtlich einheitlich zu beurteilen ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 04.11.2016 -15 A 2293/15 - juris Rn. 66, zu einem Feststellungsbegehren; ebenso Löffler-Steffen, a.a.O.). Enthält eine Äußerung jedoch abtrennbare, für sich verständliche Teile, können diese rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein mit der Folge, dass sich der Unterlassungsanspruch nur auf die rechtswidrigen Teile beschränkt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 04.11.2016, a.a.O., Rn. 113). Diesen Maßstäben entspricht die angefochtene Entscheidung ersichtlich. Es wurde weder mit der Beschwerde dargelegt noch ist sonst erkennbar, dass der angefochtene Tweet eine Äußerung mit einem untrennbaren Sinnkontext enthält. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2021 - I ZR 34/09 - GRUR 2011, 742 - und, auch in ihren ergänzenden Schriftsätzen, höchstrichterliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Konstellationen sowie die Grundsätze über Auslegung von Titeln bezieht, folgt daraus nichts Anderes. Nach dieser Rechtsprechung ist im Zivilprozess auch für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff auszugehen. Der Streitgegenstand einer Unterlassungsklage wird durch das im Antrag umschriebene Klageziel und durch den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, begrenzt. Der Kläger kann daher mit seiner Klage den geltend gemachten Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform begrenzen (BGH, Urt. v. 07.04.2021 - I ZR 34/09 - GRUR 2011, 742, juris Rn. 14 ff.; ebenso BGH, Urt. v. 29.06.2006 - I ZR 235/03 - BGHZ 168, 179, juris Rn. 15; Urt. v. 02.07.1998 - I ZR 77/96 - GRUR 1999, 272, juris Rn. 38; je m.w.N.). Aus dieser Bestimmung des Streitgegenstands folgt jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, dass bei einem auf die konkrete Verletzungsform konkretisierten Streitgegenstand einem Unterlassungsanspruch bereits dann in vollem Umfang stattzugeben ist, wenn in der konkreten angegriffenen Äußerung ein Rechtsverstoß vorliegt. Dies ergibt sich weder aus dem von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2021, das sich insoweit nur mit der Bestimmung des Streitgegenstands befasst, noch sonst aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der - wie bereits dargelegt - der Unterlassungsanspruch auf die rechtswidrigen Äußerungen beschränkt ist, es sei denn diese sind mit der Gesamtdarstellung so eng verwoben, dass nur ein Gesamtverbot in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 03.06.1975, a.a.O.; BGH, Urt. v. 21.06.2005 - VI ZR 122/04 - NJW 2005, 2844, juris Rn. 28 und nachfolgend BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 1, juris Rn. 104; Erman-Klass, BGB, 16. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 283, m.w.N. aus der Rspr. des BGH; vgl. auch OVG Saarl., Urt. v. 04.04.2019, a.a.O.; OVG Rhld.-Pf., Urt. v. 17.09.1991, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 04.11.2016, a.a.O.). 3. Ohne Erfolg bringt die Antragstellerin vor, es falle zunächst auf, dass das Verwaltungsgericht keinerlei Feststellungen zu der Behauptung treffe, die Antragstellerin habe die Familie des Antisemitismusbeauftragten verhöhnt und angegriffen. a) Das Vorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Begründung der Beschwerde u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Die Beschwerdebegründung muss danach erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sie den angefochtenen Beschluss als unrichtig und deshalb abänderungsbedürftig ansieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - juris Rn. 12; Beschl. v. 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - juris Rn. 2; Beschl. v. 25.01.2007 - 6 S 2964/06 - juris Rn. 2; Beschl. v. 09.03.2017 - 5 S 2546/16 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 16.07.2015 - 11 CS 15.1194 - juris Rn. 2; OVG MV, Beschl. v. 07.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 5; NdsOVG, Beschl. v. 06.12.2002 - 2 ME 215/02 - juris Rn. 3; OVG Saarl., Beschl. v. 21.02.2022 - 1 B 287/21 - juris Rn. 8). Der Beschwerdeführer muss folglich die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, und angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.2002, a.a.O.; Seibert, NVwZ 2002, 265, 268 f.). Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin legt bereits nicht dar, ob sie den Beschluss insoweit, hinsichtlich des Teils des Tweets „meine Familie &“ für unrichtig hält und dieser daher abzuändern sein soll oder ob es sich aus ihrer Sicht um eine beiläufig erwähnte „Auffälligkeit“ handelt, die nicht zur Unrichtigkeit des Beschlusses in diesem Punkt führt. Zudem spricht die Beschwerdeschrift dagegen, dass die Antragstellerin sich insoweit gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet. Denn zu Beginn der Beschwerdeschrift führt die Antragstellerin ausdrücklich an (S. 2 des Schriftsatzes vom 05.10.2022), mit dem Rechtsmittel würden zwei Aspekte der Entscheidung angegriffen, nämlich dass sich das Verwaltungsgericht auch mit einem Teil des Tweets befasst habe, der nicht Gegenstand des Verbotsbegehrens gewesen sei (siehe dazu soeben unter 1.) und dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Satz „Dr. xxxxxxx Bxxxx begrüßte die Entscheidung von @xxxxxxxxxxx, nach ,Gastbeiträgen‘ des Verschwörungsmythologen #Hxxxxxx nicht länger Werbeanzeigen auf #xxxxxx zu schalten.“ für zulässig erachtet habe (siehe dazu unten unter 4.). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe die Familie des Antisemitismusbeauftragten verhöhnt und angegriffen, hat die Antragstellerin hier ausdrücklich nicht als Angriffspunkt der Beschwerde benannt. b) Unbeschadet des Darlegungsmangels, der in diesem Punkt die Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet, führt dieses Beschwerdevorbringen auch in der Sache nicht zum Erfolg. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass sie nicht nur eine aus ihrer Sicht bestehende Auffälligkeit im Beschluss des Verwaltungsgerichts beiläufig kommentieren, sondern mit der Beschwerde geltend machen will, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit zu beanstanden und abzuändern ist, ist aufgrund des Beschwerdevorbringens eine Unrichtigkeit des Beschlusses in diesem Punkt nicht erkennbar. Denn der Antragsgegner hat erstinstanzlich mit seinem Vorbringen unter I.4 seiner Antragserwiderung Umstände aus Veröffentlichungen auf der Seite der Antragstellerin, die ihn und seine Ehefrau betreffen, benannt, die die angegriffene Meinungsäußerung des Antisemitismusbeauftragten, seine Familie und er seien über das Portal der Antragstellerin verhöhnt, ja angegriffen worden, rechtfertigen. c) Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung auf Seite 6 anführt „Der streitige Satz, mit dem der Beauftragte seinen Widerwillen gegenüber journalistischer Kritik, die sich ausnahmslos innerhalb der Grenzen des Art. 5 GG bewegte, dokumentiert, wurde von der Antragstellerin ohnehin nur auf wenigen Zeilen berührt (Seite 23 der Antragsschrift). Ob es noch dem Sachlichkeitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (weil andere ihn kritisierende Medien nicht attackiert werden) entspricht, sich in dieser Form staatlich zu äußern, könnte fraglich sei.“, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn zum einen bleibt unklar, auf welchen „streitigen Satz“ die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung hier Bezug nehmen will. Denn auf Seite 23 der erstinstanzlichen Antragsschrift griff die Antragstellerin mit folgender Passage „Die Behauptung ‚Auch der @ZentralratJuden, meine Familie & ich sind über dieses Portal schon oft persönlich verhöhnt, ja angegriffen worden‘ ist ebenso haltlos wie die pauschal abwertende und abwegig-unwahre Verleumdung: ‚Viele Autoren vertreten rassistische & demokratiefeindliche Positionen.‘“ nicht einen, sondern zwei Sätze des streitigen Tweets an. Zum anderen bleibt dieses Beschwerdevorbringen auch inhaltlich ohne Erfolg. Denn die Aussage „Viele Autoren vertreten rassistische & demokratiefeindliche Positionen.“ ist bereits erstinstanzlich untersagt worden und die weitere Aussage „Auch der @ZentralratJuden, meine Familie & ich sind über dieses Portal schon oft persönlich verhöhnt, ja angegriffen worden“ ist ausweislich des eigenen Vorbringens der Antragstellerin nicht Gegenstand der Beschwerde. 4. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend, auch der Satz „Dr. xxxxxxx Bxxxx begrüßte die Entscheidung von @xxxxxxxxxxxx, nach ,Gastbeiträgen‘ des Verschwörungsmythologen #Hxxxxxx nicht länger Werbeanzeigen auf #xxxxxx zu schalten.“ sei rechtswidrig. a) Den Ausführungen der Antragstellerin, der erste Satz des Tweets könne nur so verstanden werden, dass die xxxxxxx aufgrund von und nicht lediglich zeitlich nach Veröffentlichungen von Prof. Dr. Hxxxxxx keine Werbeanzeigen mehr bei der Antragstellerin schalte, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Wort „nach“ bezeichnet, wenn es wie im streitigen Tweet benutzt wird, jedenfalls prima facie einen zeitlichen Zusammenhang. Dass das Wort „nach“ hier nur scheinbar einen zeitlichen Zusammenhang benennt, jedoch in der Sache einen durch die Verwendung des Wortes „nach“ verdeckten kausalen Zusammenhang nahelegen oder behaupten will, ist nicht erkennbar. Das Beschwerdevorbringen, für eine zeitliche Einordnung nenne man ein Datum, geht ersichtlich fehl. Denn zum einen ist es in der deutschen Sprache absolut üblich, mit dem Wort „nach“ zeitliche Einordnungen vorzunehmen, die nicht an Daten, sondern an Geschehnisse oder sonstige Umstände anknüpfen. Zum anderen lassen sich zeitliche Einordnungen, die an mehrere Geschehnisse - hier mehrere Gastbeiträge - anknüpfen, sprachlich häufig nur schwierig und in sperrigen Formulierungen fassen, wenn stattdessen an Daten angeknüpft würde. Auch die Argumentation der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, mit dem Wort „nach“ werde eine Kausalkette formuliert, da sich nur so der Zusatz „Verschwörungsmythologe“ erkläre, überzeugt nicht. Unschwer lässt sich dem Tweet entnehmen, dass der Antisemitismusbeauftragte mit diesem mehrere Aussagen treffen wollte, die je für sich einen eigenständigen Sinngehalt haben, nämlich dass die xxxxxxx nicht länger Werbeanzeigen auf der Internetseite der Antragstellerin schalte, dass dies nach Gastbeiträgen von Prof. Dr. Hxxxxxx geschehen sei, dass der Antisemitismusbeauftragte dies begrüße, dass der Zentralrat der Juden, seine Familie und er über dieses Portal oft persönlich verhöhnt und sogar angegriffen worden seien, dass viele Autoren rassistische und demokratiefeindlichen Positionen verträten, dass Verschwörungsmythen von der Wirtschaft finanziert würden und dass diese Finanzierung ein Ende haben müsse. Angesichts dessen ist weder von der Antragstellerin hinreichend dargelegt noch für den Senat sonst ersichtlich, dass die weitere Äußerung des Antisemitismusbeauftragten, dass Prof. Dr. Hxxxxxxx ein Verschwörungsmythologe sei - für die kein Kausalzusammenhang zur Entscheidung der xxxx xx m Tweet benannt wird - so zu verstehen ist, dass der Tweet einen solchen Kausalzusammenhang doch herstellt. Das Beschwerdevorbringen unter 5. a) des Schriftsatzes vom 05.10.2022 beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf die Behauptung eines solchen Kausalzusammenhangs. Schließlich geht das Beschwerdevorbringen fehl, der beanstandete Tweet enthalte auch die Tatsachenbehauptung, dass das Motiv für den Beschluss der xxxxxx xx Artikel von Prof. Dr. Hxxxxxx gewesen seien, und diese Tatsachenbehauptung sei durch den Antragsgegner in keiner Weise belegt. Der Tweet stellt in diesem Zusammenhang, wie bereits dargelegt, mit der Formulierung „nach ,Gastbeiträgen‘ des Verschwörungsmythologen #Hxxxxxx“ eine zeitliche Verknüpfung her und verwendet gerade nicht Formulierungen wie „wegen ‚Gastbeiträgen‘“ oder „aufgrund von ‚Gastbeiträgen‘“. Der Auffassung der Antragstellerin, der Tweet enthalte die Behauptung, dass Artikel von Prof. Dr. Hxxxxxxx Motiv für den Entschluss der xxxxx xx gewesen seien, vermag der Senat daher nicht zu folgen. Auch wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass der streitige Tweet die Aussage enthalte, dass Artikel von Prof. Dr. Hxxxxxx Motiv oder Grund für den Entschluss der xxxxxxx gewesen seien, keine Werbeanzeigen mehr auf xxxxxxx.com zu schalten, bleibt die Beschwerde insoweit erfolglos. Für einen Unterlassungsanspruch ist auch unter diesen Annahmen nichts erkennbar. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend und von der Beschwerde nicht angegriffen (siehe dazu sogleich unter b) aa)) ausgeführt hat, kann aus dem Artikel der Gesellschafter der Antragstellerin „Und vom Anfang einer üblen Affäre“ hinreichend sicher der Rückschluss gezogen werden, dass die xxxxxxx entschieden hat, keine Werbeanzeigen auf der Internetseite der Antragstellerin zu schalten. In diesem Beitrag stellen die Gesellschafter der Antragstellerin selbst einen inhaltlichen Zusammenhang zum Tweet von @WahnSager vom 10.06.2022 her, in dem die Verantwortlichen der xxxxxxx darauf angesprochen wurden, ob sie sicher seien, auf der Internetseite der Antragstellerin „im Umfeld des Lügners, Impfgegners und Coronaverharmlosers #Hxxxxxx“ mit ihrer Werbung gut vertreten zu sein. b) Ebenfalls erfolglos bleibt das Beschwerdevorbringen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Satz „Dr. xxxxxxx Bxxxx begrüßte die Entscheidung von @xxxxxxxxxxx, nach ,Gastbeiträgen‘ des Verschwörungsmythologen #Hxxxxxxxx nicht länger Werbeanzeigen auf #xxxxxxx zu schalten.“ von einem Erkenntnisstand ausgingen, der nicht glaubhaft gemacht, sondern rein spekulativ sei und dass der Staat nicht auf der Basis von Hörensagen Tatsachenbehauptungen aufstellen dürfe. Zur Begründung nimmt die Antragstellerin auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 01.08.2022, S. 23 und 24 Bezug und macht geltend, nirgendwo finde sich eine Bestätigung, dass ein Kunde beschlossen habe, nicht länger Werbung auf der Seite der Antragstellerin zu schalten und dass dieser Kunde xxxxx gewesen sei. aa) Dieses Beschwerdevorbringen entspricht nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: „Was die Aussage „Dr. xxxxxxx Bxxxx begrüßte die Entscheidung von @xxxxxxxxxxxx, nach ‚Gastbeiträgen‘ des Verschwörungsmythologen #Hxxxxxx nicht länger Werbeanzeigen auf #xxxxxx zu schalten“ angeht, trifft die darin enthaltene Tatsachenbehauptung, die xxxx xx habe entschieden, keine Werbeanzeigen mehr auf der Internetseite der Antragstellerin zu schalten, nach dem Erkenntnisstand der Kammer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung sachlich zu. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben in dem von dem Antragsgegner vorgelegten, am 29.06.2022 um 06:05 Uhr auf der Internetseite der Antragstellerin veröffentlichten Artikel „Und vom Anfang einer üblen Affäre“ selbst mitgeteilt, dass seit dem 23.06.2022 über xxxxxxx keinerlei Werbung, also auch keine Werbeanzeigen von xxxx mehr ausgespielt wurden. Dass dem eine bewusste Entscheidung der xxxx xx zugrunde lag, geht hinreichend deutlich aus dem in dem Artikel mitgeteilten E-Mail-Verkehr der Antragstellerin mit der xxxxx xx und xxxxxxx hervor. Darin wird einerseits mitgeteilt, dass sich die xxxx xx „[e]ine Prüfung des Mediums [,] auf dem Anzeigen für unser Unternehmen ausgespielt werden, [vorbehalte]“ (E-Mail der Social-Media-Abteilung der xxxxx xx v. 16.06.2022), andererseits, dass xxxxxxx „von unserem Premium-Advertiser (…) starke Beschwerden zur Polarität und Kontroversität der Inhalte von ... erhalten“ habe und nach einer Prüfung „zu dem Schluss [kam], dass die auf ... veröffentlichten Inhalte des Publisher-Richtlinien von xxxxxxxxxxxx entsprechen“ und „[i]nfolgedessen die Partnerschaft zwischen xxxxxxxxxxxx und xxxxxxx beendet werden [müsse]“ (E-Mail v. 23.06.2022). Hieraus kann hinreichend sicher der Rückschluss gezogen werden, dass die xxxx xx entschieden hat, keine Werbeanzeigen mehr auf der Internetseite der Antragstellerin zu schalten.“ (BA S. 22 = juris Rn. 61) Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Sie legt mit der Beschwerde nicht dar, aus welchen Gründen diese Ausführungen zu beanstanden sein sollen. bb) Die Beschwerde kann insoweit auch in der Sache keinen Erfolg haben. Unbeschadet des Darlegungsmangels teilt der Senat die ausführlich begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die im Tweet enthaltene Tatsachenbehauptung, die xxxxxxx habe entschieden, keine Werbeanzeigen auf der Internetseite der Antragstellerin zu schalten, sachlich zutrifft. Auch das Beschwerdevorbringen, inzwischen hätten sich die Antragstellerin und xxxxxxx vor dem Landgericht Berlin in einem geschlossenen Vergleich dahingehend geeinigt, dass sie ihre Meinungsverschiedenheiten vollständig beigelegt hätten, ändert daran nichts. c) Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das dem Gastautor der Antragstellerin Prof. Dr. Hxxxxxx im Tweet des Antisemitismusbeauftragten zugeschriebene Werturteil „Verschwörungsmythologe“ halte sich im Rahmen des sachlich Gebotenen. aa) Das Vorbringen, dass die Antragstellerin nur die Verantwortung für die auf ihrer Seite veröffentlichten Inhalte trage, dass das Verwaltungsgericht zu den von Prof. Dr. Hxxxxxx bei der Antragstellerin veröffentlichten Texten keine Feststellungen treffe und dass sie keine Pflicht habe, jede Verlautbarung jedes Gastautors an jedem Ort zu ermitteln und zu durchleuchten, genügt bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Ausführungen gehen am Beschluss des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antisemitismusbeauftragte pointiert und zugespitzt äußern darf, Prof. Dr. Hxxxxxxxx sei ein „Verschwörungsmythologe“. Dabei hat das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch der Sache nach zugrunde gelegt, dass der Antisemitismusbeauftragte dies äußern dürfe, weil Prof. Dr. Hxxxxxxxx bestimmte Beiträge auf der Seite der Antragstellerin veröffentlicht habe. In rechtlicher Hinsicht ist es für die Bejahung einer solchen Äußerungsbefugnis des Antisemitismusbeauftragten auch nicht erforderlich, dass sich dies gerade aus Beiträgen auf der Seite der Antragstellerin ergibt. Daher geht das Vorbringen der Beschwerde hierzu unbeschadet des Darlegungsmangels auch in der Sache fehl. bb) Zu Unrecht wendet sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es lägen ausreichende sachliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antisemitismusbeauftragte die Meinung vertreten und auf dem Kurznachrichtendienst Twitter pointiert und zugespitzt äußern dürfe, Prof. Dr. Hxxxxxxx sei ein „Verschwörungsmythologe“ (UA S. 23 = juris Rn. 63) und gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antisemitismusbeauftragte habe das Recht, zu einzelnen Verhaltensweisen Dritter urteilend Stellung zu nehmen, wenn und soweit sein Aufgabenbereich betroffen sei (UA S. 24 = juris Rn. 64). (1) Es ist weder mit der Beschwerde hinreichend dargelegt noch für den Senat sonst erkennbar, dass das Verwaltungsgericht hier von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.08.2010 zu den Befugnissen der Bundeszentrale für politische Bildung Bezug genommen. Dort hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Bundeszentrale mangels Grundrechtsberechtigung kein sich aus der Meinungsfreiheit ergebendes Recht zur Teilhabe am „Meinungskampf“ zukommt. Vielmehr kommt insoweit allein die kompetenzielle Rechtsgrundlage in Betracht, auf der die Tätigkeit der Bundeszentrale überhaupt fußt. Hierbei handelt es sich um die der Bundesregierung zukommende Aufgabe der Staatsleitung, die staatliches Informationshandeln legitimieren kann. Eingebunden in einen Bildungsauftrag, ist die Bundeszentrale auch nicht von vornherein darauf verwiesen, alle im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungen formal gleich zu behandeln; vielmehr kann sie insoweit auch wertende Unterscheidungen treffen, hat dabei aber Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren. Der Bundeszentrale ist es nicht grundsätzlich verwehrt, Extremmeinungen am Rande des politischen Spektrums und solche, die von der Wissenschaft nicht ernst genommen werden, nicht zu berücksichtigen, sie als solche zu bezeichnen und sich demgegenüber auf die Präsentation von Hauptströmungen zu konzentrieren. Zu der legitimen Aufgabenwahrnehmung durch die Bundeszentrale kann auch das Recht gehören, zu der Meinung eines Bürgers urteilend Stellung zu beziehen. Im Hinblick auf den allein zulässigen Zweck einer rechtsstaatlichen, distanzierten Aufgabenwahrnehmung kommt dies aber nur in Grenzen in Betracht. Von vornherein ausgeschlossen sind Äußerungen gegenüber Einzelnen, die allein dem Bestreben dienen, eine behördliche Auffassung, namentlich eine von der Bundeszentrale für richtig gehaltene spezifische Geschichtsinterpretation zur Geltung zu bringen und als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen. Vielmehr kann es insoweit nur um die Erhaltung des zur Funktionsfähigkeit der Behörde notwendigen Mindestmaßes an öffentlichem Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität gehen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 - juris Rn. 23 f.). Die Beschwerde legt bereits nicht ausreichend dar, aus welchen Gründen es ausgehend von diesen Maßstäben in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sein soll anzunehmen, der Antisemitismusbeauftragte dürfe, wenn und soweit sein Aufgabenbereich betroffen ist, urteilend Stellung nehmen und sich bei Vorliegen hinreichender sachlicher Anhaltspunkte auf dem Kurznachrichtendienst Twitter pointiert und zugespitzt äußern. Die auf die Bildung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs zielenden Ausführungen der Beschwerde erschöpfen sich in dem auf das Recht zur pointierten und zugespitzten Äußerung bezogenen Klammerzusatz „(wir meinen, bereits dies verletzt hier das Sachlichkeitsgebot)“. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss bereits zuvor dargelegt, dass es für die Verhältnismäßigkeit staatlicher Äußerungen eine erhebliche Rolle spiele, in welchem Kontext die Äußerungen fielen und auf genau welche Fragestellungen sie reagierten. So wäre beispielsweise bei einer Äußerung in einem sozialen Medium, das auf starke Vereinfachung und Verkürzung ziele, eine pointiertere und gröbere Zuspitzung zulässig als in einem ausstellungsbegleitenden wissenschaftlich korrigierten Katalog (UA S. 17 f. = juris Rn. 52). Dabei hat das Verwaltungsgericht auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.09.2020 - 1 BvR 187/20 - juris Rn. 12 Bezug genommen, das genau dies so ausgesprochen hat. Unbeschadet des im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO festzustellenden Darlegungsmangels hinsichtlich der Feststellung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs für die Äußerungen des Antisemitismusbeauftragten durch das Verwaltungsgericht vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen, dass die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgende Maßstabsbildung des Verwaltungsgerichts in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist. (2) Die Beschwerde vermag auch nicht aufzuzeigen, dass die Anwendung des Maßstabs auf den konkreten Fall fehlerhaft ist. Das sinngemäße Beschwerdevorbringen, dass es rechtswidrig sei, einem gegen die Antragstellerin gerichteten Werbeboykott zu applaudieren, wenngleich eine Rechtfertigung hierfür in dem Verhalten der Antragstellerin selbst nicht vorliege, dass die Antragstellerin nicht für etwas haftbar gemacht werden könne, was sie nicht getan habe, und dass es antisemitische Verschwörungsmythen auf der Seite der Antragstellerin nicht gegeben habe, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat - wie die Antragstellerin auch selbst vorträgt - nicht angenommen, dass Verschwörungsmythen auf der Seite der Antragstellerin veröffentlicht wurden. Solcher Feststellungen bedarf es im Rahmen der Prüfung, ob der Antisemitismusbeauftragte mit dem Satz „Dr. xxxxxxx Bxxxx begrüßte die Entscheidung von @xxxxxxxxxxxx, nach ,Gastbeiträgen‘ des Verschwörungsmythologen #Hxxxxxx nicht länger Werbeanzeigen auf #xxxxxx zu schalten.“ im Rahmen seiner Aufgaben handelte und das Sachlichkeitsgebot oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzte, nicht. Den konkreten Bezug zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe des Antisemitismusbeauftragten, die Gesellschaft für aktuelle Formen des Antisemitismus durch Öffentlichkeitsarbeit zu sensibilisieren, stellt der Antragstellerin insoweit mit der Beschwerde nicht infrage. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bezeichnung von Prof. Dr. Hxxxxxxx als Verschwörungsmythologen. Es hat dargelegt: „Der Antragsgegner hat mit dem Antragserwiderungsschriftsatz vom 25.07.2022 unter anderem den auf der Internetseite „www.xxxxxxxxxxx-xxx.de“ veröffentlichten Beitrag vom 23.06.2021 „Antisemitismusbeauftragter Bxxxx: Hxxxxxx verbreitet antisemitischen Verschwörungsmythos“ vorgelegt, in dem der Antisemitismusbeauftragte ausführlich darlegt, dass und weshalb nach seinem Dafürhalten Prof. Dr. Hxxxxxxxx auf dem Kurznachrichtendienst Twitter Verschwörungsmythen verbreitet. Unter anderem habe Prof. Dr. Hxxxxxx getwittert, dass alle Twitter-Nutzer, die mithilfe eines roten Bildes für eine No-Covid-Strategie werben würden, einer Ideologie des Transhumanismus angehörten, für eine „Corona- und Ökodiktatur“ seien und von superreichen Eliten, darunter WEF-Gründer Klaus Schwab, Bill Gates und der jüdische Milliardär George Soros, bezahlt würden; dies sei die Blaupause einer antisemitischen Verschwörungserzählung. Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.“ (BA S. 23 = juris Rn. 63) Auch mit der Beschwerde legt die Antragstellerin nicht dar, dass die angeführten Umstände nicht zutreffen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insoweit in Ausführungen dazu, dass diese Äußerungen nicht auf der Internetseite der Antragstellerin erfolgt sind. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Bezeichnung von Prof. Dr. Hxxxxxx als Verschwörungsmythologen durch den Antisemitismusbeauftragten ist dies jedoch nicht von Belang. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht es als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar angesehen hat, dass der Antisemitismusbeauftragte in seinem Tweet die Entscheidung der xxxxx xx, keine Werbeanzeigen mehr auf der Internetseite der Antragstellerin zu schalten, „begrüßt“. Zurecht hat das Verwaltungsgericht auch insoweit einen hinreichenden Bezug zu den Aufgaben des Antisemitismusbeauftragten bejaht. Die Beschwerde stellt das nicht infrage. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Befugnis des Antisemitismusbeauftragten, zu einzelnen Verhaltensweisen Dritter urteilend Stellung zu nehmen, soweit sein Aufgabenbereich betroffen ist, ausgeführt, dass dieser sich auch lobend zu den Werbeaktivitäten eines Wirtschaftsunternehmens äußern darf. Die Ausführungen der Beschwerde, der Kernfehler der Argumentation des Verwaltungsgerichts liege darin, einem gegen die Antragstellerin gerichteten Werbeboykott zu applaudieren, wenngleich eine Rechtfertigung hierfür in dem Verhalten der Antragstellerin selbst nicht vorliege, sind unbegründet. Sie gehen bereits an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei und sind zudem inhaltlich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat den Teil des Tweets des Antisemitismusbeauftragten „Die Finanzierung von Verschwörungsmythen durch die Wirtschaft muss dringend ein Ende haben.“ als rechtswidrig angesehen, da dieser damit dazu übergehe, die von ihm allgemein angenommenen Gefahren mit Blick auf den Einzelfall der Antragstellerin zu bekämpfen, indem er Wirtschaftsunternehmen dazu aufrufe, auf deren Internetseite keinerlei Werbeanzeigen mehr zu schalten, und dem Antrag der Antragstellerin insoweit stattgegeben (BA S. 14 ff. = juris Rn. 44 ff.). Demgegenüber ist die Begrüßung eines Verhaltens eines Wirtschaftsunternehmens kein Aufruf zu einem Werbeboykott, sondern lediglich die wertende Stellungnahme zu einer einzelnen Entscheidung eines Dritten, die nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt und für die ein hinreichender Sachbezug zum Aufgabenbereich des Äußernden besteht. 5. Soweit die Antragstellerin auf S. 16 ff. des Beschwerdeschriftsatzes vom 05.10.2022 stichpunktartig zu Vorgängen vorträgt, die nach eigener Einschätzung der Antragstellerin „für den Rechtsstreit keine unmittelbare Erheblichkeit haben“, ist hierauf bereits mangels Darlegung, aus welchen Gründen sich insoweit die Notwendigkeit einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung ergeben soll, nicht einzugehen. Im Übrigen teilt der Senat die Einschätzung, dass dieser Vortrag nicht erheblich ist. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).