Beschluss
8 K 2935/19.F
VG Frankfurt 8 . Berichterstatter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:1125.8K2935.19.F.00
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Leitsätze
1. Der Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO begründet eine Regelvermutung dafür, dass die Behörde einen Widerspruch nich in angemessener Zeit beschieden hat. Es ist Aufgabe der Behörde, diese Vermutung zu entkräften.
2. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist kann sich die Behörde auf einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO nur berufen, wenn sie diesen gegenüber dem Kläger auf entsprechende Anfragen hin dargelegt hat oder wenn dieser Grund dem Kläger bereits bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, tritt die Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO ein
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO begründet eine Regelvermutung dafür, dass die Behörde einen Widerspruch nich in angemessener Zeit beschieden hat. Es ist Aufgabe der Behörde, diese Vermutung zu entkräften. 2. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist kann sich die Behörde auf einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO nur berufen, wenn sie diesen gegenüber dem Kläger auf entsprechende Anfragen hin dargelegt hat oder wenn dieser Grund dem Kläger bereits bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, tritt die Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO ein Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt. Nachdem die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - eingestellt. Die Kosten sind nach § 161 Abs. 3 VwGO, in Abweichung von der Regelung in § 155 Abs. 2 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil die Klägerin in zulässiger Weise eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben hat und in angemessener Frist mit der Bescheidung ihres Widerspruchs rechnen durfte. Nach der Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO fallen die Kosten des Verfahrens dem bzw. der Beklagten stets zu Last, wenn ein Fall des § 75 VwGO vorliegt. Nach § 161 Abs. 3, 2. Halbsatz VwGO ist jedoch eine weitere Voraussetzung für eine Pflicht zur Kostentragung in Abweichung von § 155 Abs. 2 VwGO, dass „der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.“ Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.07.1991 – 3 C 56/90 - ausgeführt hat ist allein die Verzögerung der Entscheidung der für den Erlass der gesetzlichen Vorschrift maßgebliche Gesichtspunkt. Nicht maßgeblich ist, ob der begehrte Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt worden ist. Erfasst wird von der Kostenregelung auch nicht nur der Fall der Erledigung, sondern auch der Klagerücknahme. Hierzu heißt es in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wörtlich: „Den Beklagten auf eine zulässige Untätigkeitsklage hin mit den Kosten zu belasten, wenn „endlich“ der schon längst zulässigerweise begehrte Verwaltungsakt ergeht, also positiv beschieden wird, würde ohnehin der Billigkeit entsprechen; einer Klarstellung durch eine besondere Vorschrift bedürfte es insoweit nicht, so dass sich darin auch nicht der Sinn des § 161 Abs. 3 VwGO erschöpfen kann. § 161 Abs. 3 VwGO hat nur dann einen Sinn, wenn auch die ablehnende Entscheidung erfasst werden soll, es also gerade ungewiss ist, ob der Kläger nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand gewonnen hätte, er aber jedenfalls schon wegen der Verzögerung den Klageweg beschritten hätte. Der Gesetzgeber stellt entgegen dem Hess. Verwaltungsgerichtshof (Urteil v. 8. Februar 1990 – 3 UE 3001/88 – NVwZ 1990, 1088) weder auf eine Erledigung noch auf eine übereinstimmende Erledigungserklärung ab, sodass auch eine Klagerücknahme die zwingende Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO auslösen kann.“ (BVerwG, Beschluss v. 23.07.1991 – 3 C 56/90 -, NVwZ 1990, 1180 sowie juris, Rz. 8). Dieser rechtlichen Einschätzung des 3.Senats des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich das beschließende Gericht an (Ebenso: Eyermann, VwGO-Kommentar, 15. Auflage, § 161 Rz. 20f.; Sodan/Ziekow: VwGO-Kommentar, 5. Auflage, § 161 Rz. 210 ff.; Schoch/Schneider/Bier: VwGO-Kommentar, Stand: 36. Erglfg. (Februar 2018), § 161 Rz. 40ff.; Redeker/ v. Oertzen, VwGO-Kommentar, 16. Auflage, § 161, Rz. 11) . Soweit der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer älteren Entscheidung (BVerwG, Beschluss v. 04.05.1977 – 2 B 81.76 –, Buchholz 310 § 161 Nr. 46; und ihm folgend andere Gerichte des Instanzenzugs (bspw. Hess.VGH, Urteil v. 08.02.1990 – 3 UE 3001/88 – NVwZ 1990, S. 1088; VG Regensburg, Beschluss v. 08.12.1998 – RO 2 K 98.1896 -, juris) demgegenüber eine andere Rechtsauffassung vertreten bzw. in der Vergangenheit vertreten haben, kann dieser in Ermangelung einer überzeugenden dogmatischen Begründung nicht gefolgt werden. Für eine Widerspruchsbescheidung erst nach Ablauf von mehr als drei Monaten und nach Klageerhebung ist im vorliegenden Fall nicht zum hierfür gebotenen Zeitpunkt eine tragfähige Begründung gegeben worden. Zwar trifft es zu, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18.11.2019 ausführt, dass ein Widerspruchsbescheid nicht zwingend innerhalb von drei Monaten zu ergehen hat, wenn für eine spätere Bescheidung nachvollziehbare Gründe vorliegen. § 75 Satz 2 VwGO regelt insofern nur, dass eine Untätigkeitsklage zulässigerweise im Regelfall erst nach Ablauf von drei Monaten erhoben werden kann. Mit Ablauf der Dreimonatsfrist entsteht jedoch eine Regelvermutung dafür, dass ein Widerspruch nicht in angemessener Zeit beschieden wurde, die bei Vorliegen entsprechender triftiger Gründe allerdings auch entkräftet werden kann. Die Beklagte war nach Ablauf der Dreimonatsfrist aufgrund der Sachstandsanfragen der Klägerin gehalten, bestehende Hinderungsgründe für eine Bescheidung in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 75, 161 Abs. 3 VwGO. Die Regelungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO und die damit korrespondierende Kostenregelung ergeben nur einen Sinn, wenn die Klägerseite erkennen kann, ob eine Sachentscheidung aus einem berechtigten Grund einstweilen noch unterbleibt oder nicht (In diesem Sinne zu verstehen: BVerwG, Beschluss v. 23.07.1991 a. a. O.). Werden – wie hier – entsprechende Sachstandsanfragen gestellt, kann sich die Beklagte auf das Vorliegen triftiger Gründe für eine spätere Bescheidung daher nur berufen, wenn sie diese vor Erhebung der nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Widerspruchsbegründung erhobenen Untätigkeitsklage auch geltend gemacht hat. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn solche Gründe auf der Hand liegen, d. h. wenn der Widerspruchsführer sie kannte oder kennen musste oder wenn er selbst zum Ausdruck bringt, dass er eine zügige Bearbeitung nicht wünscht (vgl. Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rz. 42; v. Beckrath, in Gosch: Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung. 1. Auflage 1995, 149. Lfg., Stand 01.01.2018, § 46 FGO, Rz. 131f. zu der insoweit mit § 161 Abs. 2 VwGO im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift der FGO; ). Hiervon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Die Klägerin begründete Ihren am 29.11.2018 erhobenen Widerspruch mit Schriftsatz vom 28.02.2019 (eingegangen am 05.03.2019). Mit Sachstandsanfrage vom 24.04.2019 machte die Klägerin erstmals ihr Interesse an einer zügigen Sachbescheidung deutlich. Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, erging unter dem 24.05.2019 eine weitere Sachstandsanfrage. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 28.05.2019 und teilte lediglich mit, man befände sich derzeit in der Prüfung des eingelegten Widerspruchs auf Zulässigkeit und Begründetheit und bitte um Verständnis, dass die Prüfung einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Mit weiterer Sachstandsanfrage vom 28.06.2019 wies der Klägerbevollmächtigte auf den Umstand hin, dass die Widerspruchsbegründung nunmehr vier Monate vorliege und dass die Klägerin seitens ihrer Bevollmächtigten auf die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO hingewiesen worden sei, sollte nicht zeitnah eine Bescheidung des Widerspruchs erfolgen. Auf dieses Schreiben erfolgte ausweislich der vorliegenden Behördenakte keinerlei Reaktion. Es ist daher festzuhalten, dass bis zur Klageerhebung Gründe, die eine längere Sachbearbeitung als drei Monate auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten, seitens der Beklagten nicht genannt wurden. Nach weiteren zwei Monaten hat die Klägerin am 03.09.2019 zulässigerweise Klage nach § 75 VwGO beim hiesigen Gericht erhoben. Mit Widerspruchsbescheid 4. November 2019, d. h. zwei Monate nach Klageerhebung hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin sodann abschlägig beschieden. Diese hat daraufhin mit Schriftsatz vom 08.11.2019, (Eingang: 15.11.2019) ihre Klage unter Hinweis auf die Regelung in § 161 Abs. 3 VwGO zurückgenommen. Erstmals mit Schriftsatz vom 18.11.2019 – und damit zu spät - beruft sich die Beklagte auf „einen rechtlich schwierig gelagerten Sachverhalt mit besonderen Problemstellungen“, welche „eine erneute Beteiligung verschiedener Ämter – insbesondere die informelle Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege“ erfordert hätten. Hierzu ist aus Sicht des Gerichts zunächst festzustellen, dass die Beteiligung anderer Fachämter in Widerspruchsangelegenheiten in Bausachen grundsätzlich nicht ungewöhnlich ist und unter normalen Umständen in einer ordnungsgemäß funktionierenden Verwaltung auch in angemessener Frist zu bewältigen sein muss. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn der genannte Grund zuträfe, es der Beklagten oblegen hätte, diesen Grund gegenüber der Klägerin darzulegen. Hierzu hätte spätestens nach dem Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28.06.2019 Anlass bestanden. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs.2 Gerichtskostengesetz endgültig festgesetzt. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.