Urteil
3 UE 3001/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0208.3UE3001.88.0A
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Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der im ersten Rechtszug nach der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin zuletzt sinngemäß gestellte Antrag festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, kann keinen Erfolg haben. Im Hinblick auf das im ersten Rechtszug zunächst auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsbegehren der Klägerin stellt der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10.09.1987 kein erledigendes Ereignis dar. Das mit der Verpflichtungsklage ursprünglich verfolgte Hauptziel der Klägerin war nicht eine Entscheidung der Beklagten in der Sache überhaupt, sondern eine positive Entscheidung. Fehlt es aber, wie hier, nach Erhebung einer Untätigkeitsklage am Erlaß des begehrten Verwaltungsaktes, ist bei einseitiger Erledigungserklärung auf der Klägerseite weder Raum für eine gerichtliche Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache noch für eine Anwendung der Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO. Der Senat schließt sich in dieser umstrittenen Rechtsfrage der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 4. Mai 1977 -- II B 81.76 -- Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 46 an, wonach, in jenem Fall für einen dem Klagebegehren nur zum Teil entsprechenden Widerspruchsbescheid entschieden, bei einer nach § 75 VwGO erhobenen Verpflichtungsklage der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers nicht insgesamt mit der Kostenfolge aus § 161 Abs. 3 VwGO für in der Hauptsache erledigt zu erklären ist, wenn der mit der Klage erstrebte Erfolg nur zum Teil eintritt und der Beklagte der Erledigungserklärung widerspricht (a.A. VGH München, Beschluß vom 25.08.1976 -- Nr. 4 II/76 -- NJW 1976, 2141 m.w.N. über den Sach- und Streitstand in Literatur und Rechtsprechung). Bei der nach § 88 VwGO gebotenen bindenden Beachtung des Klagebegehrens kommt man bei ausdrücklichen Verpflichtungsanträgen, wie hier, nicht daran vorbei, daß das Verfahren in der Hauptsache nicht gegenstandslos geworden ist, wenn nach Erhebung einer Untätigkeitsklage ein teilweise oder vollständig ablehnender Bescheid ergeht. Ist das Gericht danach bei einseitiger Erledigungserklärung an einer gerichtlichen Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gehindert, steht auch die Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO nicht zur Verfügung. Es kann lediglich eine Kostenentscheidung gegen die Behörde nach § 155 Abs. 5 VwGO in Betracht kommen, wenn die Verzögerung der Entscheidung auf ihrem Verschulden beruht (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, Komm., 9. Aufl. 1988, § 161 Rdnr. 11). Im vorliegenden Fall ist der Senat der Ansicht, daß eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Beklagten nicht gerechtfertigt ist. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, daß hier eine schuldhaft verzögerte Sachbearbeitung die etwa 1 1/2-jährige Dauer des Baugenehmigungsverfahrens verursacht und die am 27.07.1987 erhobene Untätigkeitsklage veranlaßt hat. Es handelte sich um einen rechtlich nicht einfach gelagerten Sachverhalt mit besonderen bauplanungsrechtlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Gebietscharakters in der unbeplanten Ortslage und bauordnungsrechtlich der Errichtung einer Mehrzahl zusätzlicher Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich. Hinzu kam die durch den beabsichtigten Abriß des Hinterhauses klärungsbedürftige Frage der möglichen Zweckentfremdung von Wohnraum. Die genannten Gesichtspunkte machten eine Abstimmung verschiedener Ämter unter Beteiligung des Rechtsamtes erforderlich. Verzögert wurde das Verfahren auch durch den zwischenzeitlichen Wechsel des Grundstückseigentümers, dessen Zustimmungserklärung zu der geplanten Abriß- und Umbaumaßnahme erst am 05.03.1987 bei der Behörde einging. Darüber hinaus hat die Klägerseite selbst einen Teil der zeitlichen Verzögerungen zu vertreten. So ist der am 21.04.1986 eingegangene Bauantrag unvollständig gewesen und wurde erst nach behördlichen Anmahnungen mit am 12.11.1986 eingegangenen Unterlagen vervollständigt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die mit der möglichen Zweckentfremdung von Wohnraum verbundenen Probleme von der Klägerseite zunächst nicht intensiv angegangen worden sind. So hat das Amt für Wohnungswesen ausweislich der Behördenakte unter dem 09.05.1986 bei der Klägerin einen Genehmigungsantrag zur Zweckentfremdung von Wohnraum angefordert und diesen mit Schreiben vom 14.01.1987 angemahnt. Daraufhin hat die Klägerin erst mit am 21.04.1987 eingegangenem Schreiben vom 14.04.1987 geantwortet, woraufhin das Wohnungsamt unter dem 28.04.1987 erklärte, es handele sich bei dem zum Abbruch vorgesehenen Hinterhaus nicht um bestandsgeschützten Wohnraum im Sinne des Mietrechtsverbesserungsgesetzes. Selbst wenn für dieses behördliche Negativattest eine bereits früher vorgelegte Nutzungserklärung der auf dem Grundstück tätigen gewerblichen Firma hätte ausreichen können, hätte es nahegelegen, daß die Klägerin nach der zuletzt erfolgten Aufforderung des Amtes für Wohnungswesen vom 14.01.1987 rascher auf dieses Moment hingewiesen und nicht erst bis zum April 1987 zugewartet hätte. Berücksichtigt man weiter, daß die auf Anforderung des Rechtsamtes eingeholte Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 22.06.1987 stammt und sich danach das behördliche Anhörungsschreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 03.08.1987 anschloß, kann nach Ansicht des Senats insgesamt nicht davon ausgegangen werden, daß die Dauer des schließlich mit Verfügung vom 10.09.1987 abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens auf einer vorsätzlich oder fahrlässig verzögerlichen Sachbehandlung der Beklagten beruht. Bei alledem ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, daß die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, daß die Klägerseite jederzeit über die jeweiligen behördlichen Schritte unterrichtet worden war. Selbst wenn man etwa aufgrund eines möglichen Organisationsverschuldens der Auffassung sein sollte, daß hier eine vorwerfbar lange Verfahrensdauer seitens der Beklagten vorliegt, ist der Senat aus den dargelegten Gesichtspunkten nicht der Ansicht, sein von § 155 Abs. 5 VwGO eingeräumtes Ermessen dahin auszuüben, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Klägerin beabsichtigte, in dem Anwesen B.straße ... in W. Verkaufsräume in zwei Spielhallen mit einer Grundfläche von 154 qm und 164,49 qm umzuwandeln. Unter dem 18.03.1986 reichte sie einen entsprechenden Bauantrag für den Umbau bei der Beklagten ein. Unter dem 05.11.1986 beantragte die Klägerin zusätzlich eine Abbruchgenehmigung für das Hinterhaus auf dem genannten Grundstück, um dort zusätzliche Stellplätze für die beiden Spielhallen zu schaffen. Zugleich legte die Klägerin das Schreiben einer gewerblichen Firma vom 20.08.1986 vor, aus dem hervorgeht, daß das Hinterhaus ab 1969 teilweise und ab 1971 vollständig mit Büroräumen belegt worden sei. Mit Schreiben vom 14.01.1986 teilte das Amt für Jugend, Soziales und Wohnen und Amt für Wohnungswesen der Klägerin mit, trotz einer entsprechenden Aufforderung vom 09.05.1986 sei die notwendige Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum noch immer nicht beantragt worden. Nach der erneuten Vorlage eines Schreibens der erwähnten Firma vom 14.04.1987 mit Angaben über die gewerbliche Nutzung des Hinterhauses seit 1969 teilte das Amt für Wohnungswesen mit Schreiben vom 28.4.1987 mit, es erhebe keine Einwende gegen den beabsichtigten Abbruch des Hinterhauses, da es sich nicht um bestandsgeschützten Wohnraum im Sinne des Mietrechtsverbesserungsgesetzes handele. Dieses Negativattest ging bei der Bauaufsichtsbehörde am 30.04.1987 ein. Nachdem zuvor der Grundstückseigentümer gewechselt hatte, forderte die Bauaufsichtsbehörde von der Klägerin eine Erklärung des neuen Eigentümers über sein Einverständnis mit den beabsichtigten Baumaßnahmen. Diese am 04.03.1987 datierte Einverständniserklärung ging bei der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten am 05.03.1987 ein. Am 22.06.1987 gab das Stadtplanungsamt eine ablehnende Stellungnahme über das Bauvorhaben der Klägerin ab. Die Klägerin erhob am 27.07.1987 Untätigkeitsklage. Mit Anhörungsschreiben vom 03.08.1987 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, den Bauantrag für die Einrichtung von zwei Spielhallen und den Abbruch des Hinterhauses abzulehnen. Nach Erlaß des ablehnenden Bescheides vom 10.09.1987 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zugleich hat sie der Beklagten eine verzögerliche Behandlung des Bauantrags vorgehalten. Die Bearbeitungsdauer habe bei weitem ein Jahr überschritten. Nun sehe sie sich außer Stande, ihren Anspruch weiterzuverfolgen, da bei einem Verwaltungsrechtsstreit mit einer mehrjährigen Dauer zu rechnen sei. Bei einer angemessenen Bearbeitungszeit wäre die Klageerhebung nicht notwendig gewesen. Die Verfahrenskosten seien gemäß § 161 Abs. 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte war nicht nur dem ursprünglichen Begehren der Klägerin entgegengetreten, sie zur Erteilung der unter dem 18.03.1986 beantragten Baugenehmigung zu verpflichten, sie hat auch der Erledigungserklärung widersprochen. Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren sei durch die Ablehnungsverfügung vom 10.09.1987 nicht gegenstandslos geworden. Im übrigen habe die Klägerin auch nicht mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen dürfen. Insgesamt könne nicht von einer verzögerlichen Bearbeitung des rechtlich schwierigen Bauantragsverfahrens gesprochen werden. Die Klägerin habe vielmehr unvollständige Bauvorlagen vorgelegt, nachgeforderte Unterlagen zum Teil erst nach mehrmaligen Erinnerungen eingereicht und nicht in der gebotenen Weise daran mitgewirkt, die Frage zu klären, ob das Zweckentfremdungsverbot eingreife. Im übrigen sei die Klägerin jederzeit über den Stand des Genehmigungsverfahrens -- auch durch mündliche Auskünfte -- informiert gewesen. Die Erledigungserklärung stelle eine verschleierte Klagerücknahme dar. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Gerichtsbescheid vom 07.06.1988 festgestellt, daß die Hauptsache erledigt sei. Die Untätigkeitsklage sei ihrem Sinn und Zweck nach darauf gerichtet gewesen, überhaupt eine Entscheidung über den Bauantrag durch die Beklagte herbeizuführen. Die Klägerin habe auch mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen dürfen. Spätestens nach Vervollständigung der Unterlagen einschließlich der Firmenerklärung über die frühere Nutzung des Hinterhauses seien von der Klägerin alle zur Entscheidung notwendigen Unterlagen vorgelegt gewesen. Daß das Stadtplanungsamt erst unter dem 22.06.1987 planungsrechtlich eine abschließende Stellungnahme abgegeben habe, habe die Beklagte zu vertreten. Die Beklagte hat gegen den ihr am 28.06.1988 zugestellten Gerichtsbescheid am 20.07.1988 Berufung eingelegt. Sie geht nach wie vor davon aus, daß durch die Ablehnung des Bauantrags eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens in der Hauptsache nicht eingetreten sei. Den Prozeßerklärungen der Klägerin sei nicht zu entnehmen gewesen, daß es ihr um eine bloße Bescheidung ihres Bauantrags gegangen sei. Die Erledigungserklärung der Klägerin stelle eine verschleierte Klagerücknahme dar. Es sei weder nach § 161 Abs. 3 VwGO noch nach § 155 Abs. 5 VwGO gerechtfertigt, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. Juli 1988 -- III E 798/87 -- das Verfahren einzustellen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ihrer Ansicht nach ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß das klägerische Hauptziel eine Entscheidung in der Sache überhaupt gewesen sei. Mithin sei eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Wegen der zu erwartenden langen Verfahrensdauer wäre eine Fortführung des Verfahrens für sie sinnlos gewesen. Der Vermieter hätte das Objekt auf keinen Fall für die Dauer eines Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens bereitgehalten. Darauf sei auch in der Klageschrift bereits hingewiesen worden. Im übrigen finde § 161 Abs. 3 VwGO auch für den Fall Anwendung, daß der begehrte Verwaltungsakt abgelehnt werde. Jedenfalls ergebe sich die Pflicht der Beklagten zur Kostentragung aus § 155 Abs. 5 VwGO, da sie die nicht rechtzeitige Bescheidung des Bauantrags zu vertreten habe. Im übrigen hätte die Beklagte nach Eingang der Zustimmungserklärung des neuen Eigentümers vom 04.03.1987 entscheiden können. Daß die Entscheidung erst ein halbes Jahr später ergangen sei, liege im Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte vor. Sie ist Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.