OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 1947/11.F.A

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:1215.8K1947.11.F.A.0A
13Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Asyl, Roma, Serbien, politische Verfolgung, Übergriffe Privater
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kosten der Verfahren haben die Kläger zu tragen; die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asyl, Roma, Serbien, politische Verfolgung, Übergriffe Privater 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kosten der Verfahren haben die Kläger zu tragen; die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist zu dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte i.S.v. Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG– sowie Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -. Das Gericht folgt den dazu gemachten, vorstehend weitgehend wiedergegebenen zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 07.07.2011 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Der vorstehend wiedergegebene Vortrag zur Begründung der Klage ist identisch mit dem aus dem behördlichen verfahren und wurde in dem Bescheid vom 07.07.2011 zutreffend gewürdigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und auf § 83b Abs. 2 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Rechtsmittelbelehrung… Die Kläger sind serbische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit Roma. Es sind dies der Ehemann - er ist der Kläger des Verfahrens 8 K 1947/11.F.A - (im Folgenden Kläger zu 1.), seine Ehefrau - sie ist die Klägerin des Verfahrens 8 K 1952/11.F.A - (im Folgenden: Klägerin zu 2.) sowie ihre beiden minderjährigen Kinder – sie sind die Kläger der Verfahren 8 K 1953/11.F.A und 8 K 1954/11.F.A - (im Folgenden: Kläger zu 3. und 4.). Sie reisten wohl am 16.03.2011 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 19.04.2011 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung der Asylanträge gaben die Kläger in der persönlichen Anhörung am 31.05.2011 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen an, sie hätten Serbien verlassen, weil es Probleme gegeben habe mit der Pflegefamilie des Klägers zu 1., bei der die Kläger und auch die Mutter des Klägers zu 1. (siehe Az. #######-###) bis zur Ausreise gelebt hätten. Da der Kläger zu 1. nach Rückkehr von seinem Grundwehrdienst Ende 2009 keine Arbeit habe finden können, habe der Pflegevater angefangen, ihm Vorwürfe zu machen und verlangt, dass er sich an den Kosten für das Haus beteilige. Außerdem habe es Probleme mit der serbischen Familie des Pflegevaters gegeben, die angefangen hätte, die Kläger zu bedrohen und zu malträtieren. Auch die Klägerin zu 2. sei von der Frau des Pflegevaters sowohl physisch als auch psychisch malträtiert worden, als sie mit der zweiten Tochter (Klägerin zu 4.) schwanger gewesen sei. Sie habe sie geschubst und ihr weh getan. Zuletzt habe die Familie des Pflegevaters die Kläger sogar aus dem Haus getrieben. Dies sei etwa zehn oder fünfzehn Tage vor der Ausreise der Kläger gewesen. Die Kläger seien daraufhin bei fremden Menschen in der Nähe von Prokuplje untergekommen. Jedoch seien der Pflegevater und Leute aus seiner Familie auch dorthin gekommen und hätten von den Klägern verlangt, alle Ausgaben der letzten Jahre, tausende von Euro, an sie zurückzuzahlen. Der Pflegevater habe ihnen eine Frist von zwei Tagen gesetzt, ansonsten habe er gedroht, den Kläger zu 1. umzubringen. Der Chef der Baufirma, für die der Kläger zu 1. gearbeitet habe, habe ihm dann angeboten, ihn und seine Familie nach Deutschland zu bringen, weil er ihm noch 400 Euro ausstehenden Arbeitslohn geschuldet habe. Auf das Anhörungsprotokoll wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 07.07.2011 (Az. ), auf den Bezug genommen wird, lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und erließe eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung u.a. nach Serbien. Zur Begründung führte es aus: „1. Die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG werden abgelehnt. Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich nur vom Staat ausgehende oder doch zumindest ihm zuzurechnende Verfolgung. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten allgemeinen Grundsätze erfüllen die Antragsteller die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht. Sie haben weder glaubhaft gemacht, Serbien aus asylerheblichen Gründen verlassen zu haben noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen dort zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in überschaubarer Zukunft politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts droht. Bezüglich der Ablehnung des Asylantrages gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG wird auf die nachstehenden Ausführungen unter Ziffer 2. verwiesen, da das Tatbestandsmerkmai der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG keine geringeren Anforderungen als die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes stellt 2. Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Voraussetzung für die Feststeilung der Flüchtlingseigenschaft ist gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zunächst die Prüfung, ob eine politische Verfolgung vorliegt. Insoweit entspricht die Regelung des § 60 Abs. 1 AufenthG den Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 16 a Abs. 1 GG. …Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung kann gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt. Eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG durch den Staat (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a AufenthG) liegt ersichtlich nicht vor. Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Antragsteller Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien einer staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt wären (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 19.05.2009, A 4 B 229/07; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.02.2010, 10 K 572/09; VG Sigmaringen, 18.11.2009, A 7 K 1605/09; VG Berlin, Urteil vom 30.01.2009, VG 37 X 193.05; VG Regensburg, Urteil vom 23.06.2009, RO 7 K 09.30056; VG Aachen, Urteil vom 14.01.2008, 9 K 1675/05.A; VG Arnsberg, Urteil vom 09.02.2007,12 K 1814/06.A; VG Ansbach, Urteil vom 18.01.2006, AN 11 K 05.31286; VG Würzburg, Urteil vom 26.01.2005, W 6 K 04.30828 (Roma aus Südserbien) sowie die auf die Neufassung des Gesetzes übertragbaren Entscheidungen: OVG Saarlouis, Urteil vom 03.05.2004,1 Q 24/04 (Roma aus der Vojvodina); OVG Saarlouis, Urteil vom 26.01.2004,1 R 27/03). Roma leben in Serbien seit jeher am Rande der Gesellschaft zum Teil unter elenden Verhältnissen. Sie werden im Allgemeinen von der übrigen Zivilbevölkerung zwar abgelehnt, aber geduldet. Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v.a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden; die Regierung stellte bei Räumungen in jüngerer Zeit Wohncontainer und andere Ersatzunterkünfte zur Verfügung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 04.06.2010, 508-516.80/3 SRB). In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen). Roma gehören meist den untersten sozialen Schichten der Bevölkerung an; dabei kommt es zu Benachteiligungen durch die Behörden, parallel zu den in der Gesellschaft bestehenden Vorurteilen. Roma haben nach dem neuen Minderheitengesetz den Status einer nationalen Minderheit. Bescheid Aktenzeichen: Seite: 5 Seit 2003 bestehen sog. Minderheitenräte, derzeit 16 an der Zahl, die zwischen Regierung und Minderheitenvertretung vermitteln sollen und die finanziell vom Staat getragen werden. Im August 2009 wurde das Gesetz über die sog. Nationalen Minderheitenräte angenommen, weiches die Zuständigkeiten und die Wahlmodalitäten dieser Räte entsprechend internationaler Standards regelt (BAA, Bundesasylamt Republik Österreich, Die Lage der Roma in Serbien, Wien 19.01.2010). Serbien bemüht sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik (Unterzeichnung der Roma Dekade 2005- 2015) zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz. Serbien hat eine nationale Strategie für die Verbesserung des Status der Roma angenommen, noch bedarf es aber weiterer Anstrengungen, um die uneingeschränkte Umsetzung dieser Strategie zu gewährleisten. Die Roma-Bevölkerung ist weiterhin mit äußerst schwierigen Lebensbedingungen und vielfach mit Diskriminierungen konfrontiert (Commission of the European Communities, Progress Report Serbia, November 2010; U.S. Departement of State, Human Rights Report Serbia, March 11, 2010). Roma sind auch weiterhin von den vorkommenden Übergriffen auf Personen im Polizeigewahrsam überproportional betroffen. Anders als früher werden diese jedoch - soweit bekannt und nachweisbar - disziplinarisch bzw. strafrechtlich geahndet. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen. Es gibt keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Nach Würdigung ihres Vorbringens sind dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Heimatbehörden der Antragsteller Veranlassung haben, gegen diese aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale oder Verhaltensweisen vorzugehen. Die Antragsteller sowie ihre Kinder halten sich offenbar nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes auf. Angehörige der Volksgruppe der Roma unterliegen grundsätzlich auch keiner nichtstaatlichen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG. Roma sind häufig Ziel von verbalen und physischen Übergriffen, denen die Polizei nicht immer oder nur zögerlich nachgeht. Täter sind in der Mehrzahl der Fälle Angehörige anderer, rivalisierender Roma-Familien oder Angehörige rechtsradikaler, vorwiegend jugendlicher Gruppierungen. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht, zumal sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen NROen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen wird, über 500.000 Roma aufhalten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien 04.06.2010, 508-516.80/3 SRB). Als noch immer unzureichend werden von Menschenrechtsorganisationen die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter beurteilt. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat Übergriffen Vorschub leistet (VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009, A 7 K 1605/09). So gibt es Fälle, in denen die Polizei aktiv gegen Angriffe vorgeht, im Juni 2010 wurden acht Roma-Familien in der Vojvodina, die ethnisch motiviertem Hass ausgesetzt waren, tagelang von der Polizei und Sondereinheiten rund um die Uhr bewacht (der Standard, 15. Juni 2010, Roma mit ethnischem Hass konfrontiert). Weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche lässt schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates ist zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet sind und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten werden. Auch wenn in Einzelfällen eventuell kein effektiver Schutz geleistet worden ist, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass der Staat Übergriffe im Allgemeinen hinnimmt. Von einer den Mindestnormen entsprechenden Schutzgewährung kann daher ausgegangen werden. Im Fall der Untätigkeit von Polizeibehörden steht der Weg der Beschwerde zum Ministerium des Innern der Republik Serbien offen. Gegebenenfalls kann auch gerichtliche Untätigkeitsklage erhoben werden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.06.2004 an das Bundesamt). Es bestehen zudem Ausweichmöglichkeiten in anderen Teilen Serbiens. Vor allem Belgrad gilt als Auffangbecken. 12 % der Einwohner Belgrads zählen zur Gruppe der Minderheiten. Als tolerant gelten auch die Großstädte der Vojvodina (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 19.05.2009, A 4 B 229/07). Soweit die Antragsteller sich darauf berufen, sie hätten Serbien verlassen müssen, weil sie von der Familie des Pflegevaters des Antragstellers zu 1), bei der sie bis zur Ausreise gelebt hätten, bedroht, malträtiert und schließlich aus dem Haus geworfen worden seien, so vermag dieses Vorbringen dem Asylbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum Einen wurde die geltend gemachte Bedrohungssituation wenig konkret und anschaulich dargestellt. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller sich landesweit vor einer Verfolgung durch den Pflegevater des Antragstellers zu 1) fürchten müssten, da die serbischen Behörden durchaus in der Lage sind, die Antragsteller vor evtl. Übergriffen Dritter zu schützen und die Täter auch strafrechtlich zu verfolgen. Den Antragstellern wäre es somit zumutbar gewesen, sich von der Familie des Pflegevaters zu lösen und sich ggf. mit Unterstützung der Familie der Antragstellerin zu 2) bzw. durch staatliche Hilfen eine eigene Existenz aufzubauen und eine Unterkunft an einem anderen Ort zu suchen. Da sie dies offensichtlich gar nicht in Erwägung gezogen haben, sondern es vorzogen, das Land zu verlassen und in Deutschland Asyl zu beantragen, drängt sich der Verdacht auf, dass das vordergründige Ziel der Antragsteller darin bestand, für sich und ihre Kinder im Ausland eine bessere Zukunftsperspektive zu schaffen und ihren Lebensstandard zu verbessern. 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. … Bei Anwendung dieser Grundsätze steht eine unmenschliche Behandlung bei Rückkehr nicht zu befürchten. Weder von der serbischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte ist eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisten Schutz und Sicherheit. Die Todesstrafe existiert nicht. Die Sicherheitslage ist stabil, ethnische Spannungen und vorkommende gewalttätige Auseinandersetzungen rechtfertigen nicht die Annahme eines Bürgerkrieges oder einer bürgerkriegsähnlichen Situation und damit eines landesweit oder regional bestehenden bewaffneten Konfliktes. Nach Verneinung der europarechtlichen Abschiebungsverbote sind nach nationalem Recht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen. Diese liegen ebenfalls nicht vor. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG haben die Antragsteiler weder dargetan noch sind sie bei eingehender Würdigung des gesamten Sachvortrages ersichtlich. Eine auf die Person der Antragsteller zu beziehende individuelle und konkrete Gefahrenlage lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Antragsteiler haben keine überzeugenden Ausführungen zu einer individuellen Gefahrenlage gemacht. Soweit die Antragsteller allgemein schlechte Lebensbedingungen geltend machen, berufen sie sich auf eine Gefährdung einer gesamten Bevölkerungsgruppe. Bei allgemeinen Gefahren i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde und die Antragsteller gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden (st. Rspr. vgl. insbes. BVerwGE 99, 324, 328). Eine zu berücksichtigende extreme Gefahrenlage ergibt sich nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation. Trotz der politischen Veränderungen ist die Wirtschaftslage für den Großteil der Bevölkerung in Serbien nach wie vor schlecht. Die Arbeitslosigkeit ist hoch. Sie liegt bei 26,7 Prozent, der Durchschnittslohn bei etwa 390 Euro im Monat {Deutsche Welle, 05.02.2011, Serben demonstrieren für Neuwahlen). Dabei ist jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 04.06.2010, 508-516.80/3 SRB). Trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage ist aber die Grund Versorgung mit existenziellen Lebensmitteln als gesichert anzusehen, inzwischen auch bezüglich über die Grundversorgung hinausgehender Lebensmittel. Die Versorgung der sozial schwachen Bevölkerungsgruppen durch internationale Organisationen hat zwar abgenommen, spielt aber dennoch eine wichtige Rolle, vor allem im ländlichen Bereich. In Serbien besteht die Institution der Sozialhilfe, sie wird den Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und außerdem keine eigenen Mittel zum Lebensunterhalt haben. Neben der Sozialhilfe werden weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen an Bedürftige, das sog. Familiengeld und Kindergeld, ausbezahlt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 04.06.2010, 508-516.80/3 SRB). Dabei wird nicht verkannt, dass insbesondere die Lage der Roma in Serbien schwierig ist und internationalen Standards nicht entspricht. Die schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründet jedoch kein Abschiebungsverbot. Sie muss von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute bewältigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Situation in Serbien derart bedrohend ist, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma „sehenden Auges in den Tod" geschickt würden, liegen nicht vor {OVG Saarlouis, Urteil vom 26.01.2004, 1R 27/03; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009, A 7 K 1605/09). VG Aachen, Urteil vom 14.01.2008, 9 K 1675/05.A; VG Arnsberg, Urteil vom 09.02.2007, 12 K 1814/06.A; VG Würzburg, Urteil vom 10.11.2004, W 1 K 04.30889). Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems, sofern sie registriert sind, die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es zwar Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten (BAA, Bundesasylamt Republik Österreich, Die Lage der Roma in Serbien, Wien 19.01.2010). Es wird auch nicht verkannt, dass die Lebensbedingungen für Flüchtlinge und Heimkehrer in der Rege! sehr schwierig sind und viele auf die humanitäre Hilfe internationaler Organisationen angewiesen sind. Gleichwohl liegen keine existenziellen Gefährdungen vor, die nach ihrer Intensität und Schwere einer Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen. Die Zahl der Flüchtlinge und Vertriebenen, die noch in Kollektivzentren leben verringert sich ständig {zurzeit 4.274), deren Versorgung wird zum Teil noch durch internationale humanitäre Hilfe sichergestellt. Zwar gab der Antragsteller zu 1) an, er habe nach der Schule trotz Ausbildung als Maschinenschlosser und Schweißerausbildung keine feste Arbeit gefunden, jedoch habe er ab und zu privat als Schweißer gearbeitet und auch andere Gelegenheitsarbeiten verrichtet, um seine Familie zu unterhalten. Soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass sie staatliche Unterstützungsleistungen nicht hätten bekommen können, da sie keine eigene Unterkunft haben vorweisen können, so müssen sie sich - auch im Hinblick auf die Probleme mit der Pflegefamilie, bei der sie gewohnt haben - darauf verweisen lassen, sich um eine eigenständige Unterkunft zu bemühen, um so auch Ansprüche auf staatliche Unterstützungsleistungen zu erwerben. Jedenfalls kann dies nicht als Begründung gelten, warum man das Herkunftsland habe verlassen müssen.“ Mit bei Gericht am 19.07.2011 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 19.07.2011 haben die Kläger Klage erhoben und mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2011 Ausführungen zur Begründung gemacht. Die Kläger sähen die ihnen in Serbien drohende Gefahr ausschließlich durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma. Sie sähen sich durch den als „Pflegevater“ bezeichneten Serben und dessen Familie mit dem Leben bedroht, ohne dass sie sich erfolgversprechend an die serbische Polizei oder sonstige staatliche Akteure wenden könnten, da ihnen diese aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit keinen Schutz bieten wollten. Die Familie des „Pflegevaters“ habe sich offensichtlich in der Familienehre gekränkt angesehen, als man herausgefunden habe, dass die Kläger, welche insbesondere wegen ihrer Volkszugehörigkeit als minderwertig angesehen worden seien, aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses zu dem „Pflegevater“ von diesem wirtschaftlich unterstützt worden seien und sogar eine Vererbung von Eigentum an die Kläger in Betracht gezogen worden sei. Die Kläger beantragen jeweils, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 07.07.2011 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt jeweils, die Klage abzuweisen. Mit Beschlüssen vom 22.08.2001 sind die Rechtsstreite dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2011 sind die Verfahren der Klägerinnen zu 2. bis 4. nach § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Durchführung der mündlichen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren des Klägers zu 1. verbunden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird im Übrigen auf den Inhalt der vier Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (ein Hefter) sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen Bezug genommen.