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Urteil

10 K 572/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2010:0118.10K572.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seiner Bescheide vom 16. März 2009 verpflichtet, der Klägerin zu 1. auf ihre Anträge vom 3. November 2008 in der Fassung vom 20. November 2009 positive Bauvorbescheide über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Schaffung von zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung O. Flur 00 Flurstück 0 (Waldweg 00 in 00000 O. ) zu erteilen. Der Kläger zu 2. und der Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Im Übrigen tragen der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 2. und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin zu 1. begehrt die Erteilung von Bauvorbescheiden für die Errichtung von zwei Wohneinheiten. 3 Unter dem 3. November 2008 stellte die Klägerin zu 1. zwei Bauanträge mit den Vorhabenbezeichnungen „Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein Zweifamilienwohnhaus“ und „Nutzungsänderung und Umbau eines Nebengebäudes in eine Wohnung“. Danach sollen auf dem Grundstück Gemarkung O. Flur 00 Flur 0 (Waldweg 00 in 00000 O. ) zwei weitere Wohneinheiten geschaffen werden. Das Grundstück liegt östlich des in Nordsüdrichtung verlaufenden Waldweges und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Auf dem Grundstück befand sich in der Vergangenheit ein landwirtschaftlicher Betrieb. Im südlichen Teil steht das Wohnhaus der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1. beabsichtigt, im Dachgeschoss des Gebäudes eine weitere Wohneinheit einzurichten. In nördlicher Richtung schließen sich an das Wohnhaus ehemals landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude an. Der an das Wohnhaus anschließende südliche Teil des Nebengebäudes soll ebenfalls in eine Wohneinheit umgebaut werden. Im nördlichen Teil des Nebengebäudes sind drei Wohneinheiten errichtet worden, von denen eine von dem Beklagten geduldet wird (Waldweg 00). Südöstlich des Baugrundstücks befindet sich ein weiteres Wohnhaus (Waldweg 00). Der Bereich westlich des Waldweges liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Beigeladenen „Gewerbe- und Industriegebiet an der B 00 II“, der dort ein Gewerbegebiet ausweist. Dort sind auf den Grundstücken Waldweg 00, 00 und 00 Wohnnutzungen vorhanden, die mit einer gewerblichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang mehr stehen. Darüber hinaus ist das Bebauungsplangebiet weiter westlich mit Gewerbebetrieben und Wohnungen für Betriebsleiter und Aufsichtspersonal bebaut. 4 Unter dem 4. Dezember 2008 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu den geplanten Bauvorhaben und machte zur Begründung geltend, das Gebiet sei ein faktisches Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB. Eine Wohnbebauung entspreche nicht dem Gebietstyp. 5 Mit den Bescheiden vom 16. März 2009 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen ab. Zur Begründung gab er an: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 36 Abs. 1 BauGB werde über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Die Beigeladene als zuständige Trägerin der Planungshoheit für ihr Gemeindegebiet habe mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 das gemeindliche Einvernehmen zu den Bauanträgen versagt. Sie habe dies damit begründet, dass das Gebiet, in dem sich das Baugrundstück befinde, nach § 34 Abs. 2 BauGB einem Gewerbegebiet entspreche und eine Wohnbebauung nicht zulässig sei. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO könnten in einem Gewerbetrieb Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden. Bei den von der Klägerin beantragten Wohnnutzungen handele es sich nicht um Betriebsleiterwohnungen, da es ein entsprechendes Gewerbe nicht gebe. Gründe, die dafür sprechen könnten, dass die Beigeladene das Einvernehmen offensichtlich rechtswidrig versagt habe, seien nicht zu erkennen. 6 Am 23. März 2009 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 20. November 2009 hat der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen und die Klägerin zu 1. ihr Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Bauvorbescheiden über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Vorhaben umgestellt. Zur Begründung ihres Klagebegehrens trägt die Klägerin zu 1. vor: Die Bebauung entlang des Waldweges sei durchgehend von Wohngebäuden geprägt, die sich dort schon seit vielen Jahren befänden. Es handele sich um eine Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB und nicht um ein reines Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB. Die Erwägung des Beklagten, durch die Zulassung der Wohnnutzungen würde sich der Gebietscharakter verändern und es zu Konfliktlagen im Hinblick auf die im Gewerbegebiet vorgesehenen gewerblichen Nutzungen kommen, vermöge nicht zu überzeugen. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes hätten sich entlang des Waldweges Wohngebäude befunden, die in ihrem Bestand geschützt gewesen seien. Jede Zulassung einer gewerblichen Nutzung im Gewerbegebiet müsse sich deshalb daran messen lassen, ob sie sich rücksichtslos gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verhalte. Das bedeute umgekehrt, dass die Zulassung weiterer Wohnnutzungen entlang des Waldweges nur dann rücksichtslos gegenüber den Grundeigentümern im Gewerbegebiet wäre, wenn sie die Konfliktlage mit den gewerblichen Nutzungen verschärfen würde. Eben dies sei nicht der Fall. Das Grundstück Waldweg 00 befinde sich keineswegs näher an dem Gewerbegebiet als die bereits vorhandenen Wohngebäude. 7 Die Klägerin zu 1. beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 16. März 2009 zu verpflichten, ihr auf ihre Anträge vom 3. November 2008 in der Fassung vom 20. November 2009 positive Bauvorbescheide über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Schaffung von zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung O. Flur 00 Flurstück 0 (Waldweg 00 in 00000 O. ) zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen in den Ablehnungsbescheiden und trägt ergänzend vor: Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bauvorbescheide bestehe auch deshalb nicht, weil aus immissionsschutzrechtlichen Gründen gegen das Vorhaben erhebliche Bedenken bestünden. 12 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen hat. 17 Im Übrigen ist die Klage zulässig. Die Umstellung des Klagebegehrens auf Verpflichtung des Beklagten, positive Bauvorbescheide über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Vorhaben zu erteilen, ist als sachdienliche Klageänderung gem. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. 18 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf Erteilung von Bauvorbescheiden über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von ihr geplanten Wohnbauvorhaben. Sie wird durch die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten rechtswidrig in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Die beantragten Bauvorbescheide sind zu erteilen, da die Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig sind (§§ 71 Abs. 1, 75 Abs. 1 BauO NRW). 20 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen richtet sich nach § 34 BauGB, da das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. 21 Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB reicht soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und Ausdruck einer organischen Siedungsstruktur ist. Die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, wird nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts entschieden, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - 4 C 94.66 -, BRS 18 Nr. 57; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 7 A 141/06 -. 23 Von diesen Grundsätzen ausgehend bildet das zur Bebauung vorgesehene Grundstück mit der Bebauung westlich des Waldweges einen Bebauungszusammenhang. Dem Waldweg kommt auf Grund seiner geringen Breite keine trennende Funktion zu. Das Baugrundstück wird maßgeblich von der westlich gelegenen Bebauung mitgeprägt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Bebauung westlich des Waldweges im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, denn auch zwischen der Bebauung innerhalb eines Bebauungsplangebietes und der sich daran anschließenden Bebauung kann ein Bebauungszusammenhang bestehen. 24 Die Zulässigkeit der Vorhaben beurteilt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, da die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. 25 Die maßgebliche nähere Umgebung, zu der auch die westlich des Waldweges gelegenen Grundstücke gehören, entspricht keinem Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO. Zwar sind in diesem Gebiet in erster Linie Gewerbebetriebe sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und für Betriebsinhaber angesiedelt. Darüber hinaus gibt es dort aber auch Wohngebäude, die mit einer gewerblichen Nutzung in keinem Zusammenhang stehen. So sind auf den Grundstücken Waldweg 00, 00, 00, 00, 00 und 00 Wohngebäude vorhanden, ohne dass auf diesen Grundstücken noch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Wohnhäuser, die in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind, schließen es aus, die nähere Umgebung als faktisches Gewerbegebiet einzustufen. 26 Entspricht somit die Eigenart der näheren Umgebung keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung, sondern handelt es sich vielmehr um eine Gemengelage, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB. Hiernach sind die Wohnbauvorhaben der Klägerin zu 1. zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung halten sich die Bauvorhaben innerhalb der Variationsbreite der vorhandenen Nutzungen, da in der näheren Umgebung bereits mehrere Wohngebäude stehen. Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügen sich die Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist ebenfalls gesichert. 27 Die Vorhaben der Klägerin zu 1. erweisen sich auch nicht als rücksichtslos. Insbesondere wird den bestehenden Gewerbebetrieben im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Immissionen durch die geplanten Wohnungen kein höheres Maß an Rücksichtnahme abverlangt. Die Betriebe müssen bereits heute auf die vorhandene Wohnbebauung, auch auf das bestehende Wohnhaus Waldweg 00, Rücksicht nehmen. Die von der Klägerin zu 1. geplanten Vorhaben rücken nicht näher an die gewerblichen Nutzungen heran als die bereits bestehenden Wohngebäude, so dass die im Bebauungsplangebiet ansässigen Firmen keine Einschränkung ihrer gewerblichen Tätigkeit befürchten müssen. Ebenso wenig ist ein „Umkippen“ des Gebietscharakters des durch den Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiets zu befürchten. Der Regelungsgehalt des Bebauungsplanes wird durch die außerhalb seines Geltungsbereichs geplante Bebbauung nicht tangiert. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 und 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.