Urteil
8 K 2186/14.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:1106.8K2186.14.F.0A
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Leitsätze
Wochenendhaus; Dachausbau; Wochenendhausgebiet; Grundfläche; Geschossflächenzahl; Baugenehmigung; unvollständiger Bauantrag
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wochenendhaus; Dachausbau; Wochenendhausgebiet; Grundfläche; Geschossflächenzahl; Baugenehmigung; unvollständiger Bauantrag 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Vorsitzenden anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) muss ohne Erfolg bleiben. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Bauantrag 29.10.2013 beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Bauantrag zutreffend abgelehnt. Das Gericht folgt den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in den Versagungsbescheiden vom 10.02.2014 und in dem Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 (§ 117 Abs. 5 VwGO); im Übrigen gilt Folgendes: Der Bauantrag ist bereits deshalb nicht genehmigungsfähig, da der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Hessische Bauordnung - HBO - i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 und 4 HBO sowie dem Bauvorlagenerlass (Anlage 2, Punkt 1.2, Tabelle 1) erforderliche Liegenschaftsplan fehlt. Gleiches gilt hinsichtlich des fehlenden und von dem Beklagten zu Recht geforderten Befreiungsantrages nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB - wegen der Nichteinhaltung der durch den Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,1, wie sogleich dargelegt wird. Der Bauantrag ist mithin unvollständig und ermöglicht keine hinreichende Prüfung des Bauvorhabens (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.03.1984 - 11 A 302/84 -, BauR 1985, 304 = BRS 42 Nr. 163; Urteil vom 06.02.2003 - 10 A 3464/01 -, NVwZ-RR 2003, 823 = BRS 66 Nr. 150; Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 60 Rn. 42). Auf einen solchermaßen unvollständigen Bauantrag kann keine Baugenehmigung erteilt werden. Zudem verstößt das Vorhaben gegen mehrere Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. x „XY" und ist deshalb bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans hat das Gericht nicht; es folgt der dazu von dem Beklagten angeführten Rechtsprechung. Das Vorhaben soll auf einer Grundfläche von 88 m 2 errichtet werden und verstößt gegen die in dem Bebauungsplan nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung 1962 - BauNVO 1962 - festgesetzte Grundfläche von 80 m 2 . Das Vorhaben verstößt auch gegen die durch den Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl 0,1, die für das Baugrundstück gem. § 20 Abs. 2 BauNVO 1962 112,9 m 2 beträgt. Die nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermittelnde Geschossfläche beträgt für das Vorhaben 148 m 2 (88 m 2 Erdgeschoss und 60 m 2 Staffelgeschoss). Dabei ist das Staffelgeschoss einzubeziehen. Denn die Bindung der Bauaufsichtsbehörde an den Bauantrag endet nach § 22 Satz 2 Nr. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - dort, wo erkennbar unrichtige Angaben (falsche Angaben), insbesondere zur beabsichtigten Nutzung, gemacht werden. Dann kommt es auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.1989 - 5 S 79/89 -, VBlBW 1989, 259 ; VG Gießen, Beschluss vom 20.09.1994 - 1 G 883/94 -, NVwZ-RR 1995, 367; Hornmann, a.a.O., § 60 Rn. 24). Deshalb ist der Beklagte zutreffend und mit zutreffender Begründung in dem Widerspruchsbescheid von Aufenthaltsräumen in dem Staffelgeschoss ausgegangen, obwohl nur eine Raumhöhe von 2,38 m (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HBO) vorgesehen ist. Schließlich verstößt das Vorhaben gegen die Festsetzung des Bebauungsplans, wonach ein Dachausbau nicht gestattet ist. Die Festsetzung ist anhand ihres Sinns und Zwecks auszulegen. Dieser ist wiederum im Zusammenhang mit den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans festzustellen. Der Bebauungsplan legt eine eingeschossige Bebauung fest, wobei als Dachbereich eines erdgeschossigen Gebäudes derjenige Bereich zu verstehen ist, der sich oberhalb des Erdgeschosses anschließt. Zweck der Untersagung eines Dachausbaus ist somit offensichtlich, eine Nutzung von Gebäuden oberhalb der Erdgeschossebene kategorisch auszuschließen. Hiergegen verstößt das Vorhaben, wenn durch das Herstellen einer weiteren Etage eine Nutzung oberhalb des Erdgeschosses ermöglicht wird. Auch insoweit ist auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung (s.o.) abzustellen. Die solchermaßen von dem Beklagten vorgenommenen Auslegung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur zulässigen Größe von Wochenendhäusern, wie sie in dem den Beteiligten von dem Gericht zugänglich gemachten Beschluss vom 19.11.2011 - 4 TG 2709/01 - dargestellt ist, in dem es zu einem vergleichbaren Fall heißt: „Der Bebauungsplan ermöglicht der Art der baulichen Nutzung nach lediglich Wochenendhäuser; nach dem Maß der baulichen Nutzung ist eine überbaubare Grundstücksfläche von max. 100 qm bei eingeschossiger Bauweise möglich; die Dachneigung darf max. 20 Grad betragen. Die starke Begrenzung der Dachneigung führt dazu, dass Aufenthaltsräume im Dachgeschoss faktisch unmöglich gemacht werden. Mit diesen Festsetzungen zur Dachgestaltung sowie zum Maß der baulichen Nutzung ermöglicht der Bebauungsplan vorübergehende Aufenthalte zu Freizeitzwecken auf begrenztem Raum. Würde der Bebauungsplan ein deutlich größeres Maß an baulicher Nutzung zulassen, so wäre er bei gleichzeitiger Festsetzung der Art der Nutzung als Wochenendhausgebiet widersprüchlich und nichtig (Hess. VGH, Beschluss vom 01.09.1981 - IV N 16/80 - BRS 38 Nr. 11). Dementsprechend ist es der Bauaufsicht verwehrt, im Wege der Befreiung ein Maß der baulichen Nutzung zuzulassen, das so im Wege einer rechtmäßigen Bauleitplanung nicht planbar wäre. Der Senat hat nämlich bereits in seiner Entscheidung vom 07.11.1975 (IV OE 133/74 - BRS 29 Nr. 64) dargelegt, dass ein Gebäude mit 117 qm Grundfläche nahe der äußersten Grenze dessen liegt, was sich noch als Wochenendhaus ansprechen lässt; dieser Entscheidung lässt sich zugleich entnehmen, dass die erwähnte Grundfläche von 117 qm zugleich die gesamte Wohn- und Nutzfläche des damaligen Vorhabens umfasste. Schon ohne die erteilte Befreiung dürfte das Bauvorhaben die Grenze des in einem Wochenendhausgebiet Zulässigen erreichen. … Mit einer Wohn- und Nutzfläche von deutlich über 200 qm hat das Bauvorhaben das Gepräge eines zum Dauerwohnen bestimmten Wohnhauses. Da die Dauerwohnnutzung mit bauordnungsrechtlichen Mitteln kaum zu unterbinden ist (Fickert/Fieseler, BauNVO, Komm., 9. Aufl. § 10 Rdnr. 23), kann sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, dass die von ihm erteilte Baugenehmigung im Hinblick auf die darin enthaltene Auflage keine Dauerwohnnutzung zulässt. Vielmehr ist auf die objektive Eignung des Bauvorhabens zur Dauerwohnnutzung abzustellen.“ Dem schließt sich das Gericht an. Daraus folgt zugleich, dass das Vorhaben mit einer Wohn- und Nutzfläche von 148 qm plus Dachterrasse kein Wochenendhaus ist und gegen die Festsetzung „Wochenendhausgebiet“ in dem Bebauungsplan verstößt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Kläger sind gemeinsame Eigentümer des Grundstücks Flur #, Flurstück ###/# XYin der Gemarkung (A-Stadt-) X mit einer Größe von 1.129 m 2 (im Folgenden: Baugrundstück). Zudem sind sie Eigentümer der angrenzenden Grundstücke Flurstück ###/# mit einer Grundfläche von 42 m 2 und Flurstück ###/# mit einer Grundfläche von 99 m 2 . Über die beiden letztgenannten Grundstücke erfolgt die Erschließung des Grundstücks Flurstück ###/#. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 03.06.1964 von der Gemeindevertretung der damals noch selbständigen Gemeinde X beschlossenen Bebauungsplans Nr. # „XY", der am 29.05.1992 aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt vom 06.05.1992 erneut öffentlich bekannt gemacht wurde, um einen möglichen Mangel der ursprünglichen Bekanntmachung aus dem Jahr 1965 zu heilen. Für den Bereich, in dem die vorgenannten Grundstücke liegen, enthält der Bebauungsplan die Festsetzung „Wochenendhausgebiet“, eingeschossige Bebauung mit einer max. Grundfläche von 80 m 2 sowie Geschossflächenzahl (GFZ) 0,1. Zudem bestimmt der Bebauungsplan unter lit. a) seiner textlichen Festsetzungen „Dachneigung maximal 30°. Flachdächer und Pultdächer sind zugelassen. Dachausbau nicht gestattet". Der letzte Satz ist auf der beim Kreisbauamt des Beklagten hinterlegten Kopie des Bebauungsplans mit folgendem Vermerk versehen: „Nicht anwendbar s. Schreiben Bauaufsichtsamt u. Ortsplanung v. 13.04.1978". Von wem der Vermerk eingefügt wurde, ist nicht mehr nachvollziehbar. Eine entsprechende Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt besteht nicht. Mit bei dem Beklagten am 29.10.2013 eingegangenem Bauantrag vom 19.09.2013 beantragten die Kläger die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses in Flachdachbauweise auf dem Baugrundstück Flurstücke ###/#, ###/# und ###/#. Ein Lageplan zu diesem Bauantrag befindet sich nicht in der vorgelegten Behördenakte. Das zur Genehmigung gestellte Gebäude soll nach den eingereichten Bauvorlagen jeweils auf einer Fläche von 88 m 2 ein Kellergeschoss mit zwei Kellern und einem Waschraum sowie ein Erdgeschoss mit Schlafzimmer, Wohn- und Esszimmer, Diele, Dusche/WC und Speisekammer aufweisen, und auf dem Erdgeschoss soll auf einer Fläche von 60 m 2 ein Staffelgeschoss mit zwei Abstellräumen mit einer lichten Höhe von 2,38 m, ein Bad sowie (über dem Schlafzimmer im Erdgeschoss) eine Dachterrasse errichtet werden. Einen von dem Beklagten geforderten Befreiungsantrag für die Überschreitung der GFZ legten die Kläger nicht vor, da eine Überschreitung der GFZ nicht gegeben sei. Die Stadt A-Stadt lehnte die Erteilung einer Befreiung mit der Begründung ab, dass die in dem Bebauungsplan festgesetzte GFZ überschritten sei und dass der Dachausbau unzulässig sei. Der Beklagte lehnte den Bauantrag mit den Klägern am 12.02.2014 zugestellten Bescheiden vom 10.02.2014 mit der Begründung ab, dass die Eingeschossigkeit mit dem Erdgeschoss gegeben sei und dass das Staffelgeschoss das raumabschließende Dach bilde und nicht wie vorgesehen ausgebaut werden dürfe. Dagegen legte die Kläger mit bei dem Beklagten am 07.03.2014 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 07.03.2014 Widerspruch ein. Die Festsetzung in dem Bebauungsplan über den Dachausbau könne nur anwendbar sein, wenn ein Dachgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 7 HBO vorliege. Diese Festsetzung sei von dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB nicht gedeckt; mögliche Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung seien in § 16 Abs. 2 BauNVO abschließend aufgeführt. § 2 Abs. 4 Satz 4 HBO zeige, dass durch Staffelgeschosse eine maßvolle Verdichtung möglich sein solle. Die Widersprüche wies der Beklagte mit den Bevollmächtigten der Kläger am 01.07.2014 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 27.06.2014 zurück. Zur Begründung wird darin ausgeführt: „Der Widerspruch ist zulässig, jedoch nicht begründet. … Die Widerspruchsführer haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Baugenehmigung, da dem Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 Hessische Bauordnung (HBO). Der Bauantrag wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 57 i.V.m. 56 Abs. 1 HBO bearbeitet. … Das Bauvorhaben der Widerspruchsführer verstößt hier gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften des Baugesetzbuches. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkest des Vorhabens bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Denn das Bauvorhaben soll im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. # „XY" verwirklicht werden. Dieser Bebauungsplan ist für das Kreisbauamt weiterhin bindend. Er war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren, ohne dass das Gericht jeweils von seiner Funktionslosigkeit ausging (vgl. z.B. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2005 - 8 E 4280/04 (3)). Eine Eigene Verwerfungskompetenz steht dem Kreis, auch in Bezug auf einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans, nicht zu. Aus diesem Grund ist auch der auf dem Bebauungsplan erfolgte Vermerk zur Nichtanwendbarkeit der Festsetzung bezüglich des Dachausbaus nicht beachtlich. Im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 BauGB richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens danach, ob es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist. Teil der Festsetzungen des Bebauungsplans können dabei auch die §§ 2 bis 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sein, sofern der Bebauungsplan die zur Bebauung vorgesehenen Flächen als eines der in § 1 Abs. 2 BauNVO genannten Baugebiete festsetzt (vgl. § 1 Abs. 3 BauNVO). Die in den §§ 2 bis 14 BauNVO getroffenen Regelungen zur allgemeinen und ausnahmsweise Zulässigkeit von Nutzungsarten werden damit unmittelbar anwendbares Bauplanungsrecht. Es handelt sich insofern um eine statische Verweisung in die BauNVO. Der Verweis erfolgt also jeweils in die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gültige Fassung der BauNVO, ohne dass deren spätere Neufassungen beachtlich wären. Denn andernfalls würde die Planungshoheit der Gemeinde unterlaufen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Festsetzungen des Bebauungsplans zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Auch insofern sind die betreffenden Regelungen der Fassung der BauNVO maßgebend, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan galten (vgl. zum Ganzen Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger - BauGB, Vorb BauNVO, Rn. 4). Vorliegend wurde der Beschluss über den Bebauungsplan Nr. # am 03.06.1964 gefasst, so dass neben den unmittelbaren Festsetzungen des Bebauungsplans auch die BauNVO in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1962 (BauNVO 1962) über die Zulässigkeit des Vorhabens der Widerspruchsführer nach § 30 BauGB bestimmt. Nach Maßgabe der vorstehenden Normen ist das Vorhaben der Widerspruchsführer nicht genehmigungsfähig. Es verstößt gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. # „XY". Zunächst verstößt das Vorhaben der Widerspruchsführer gegen die Festsetzung des Bebauungsplans, wonach ein Dachausbau nicht gestattet ist. Die Festsetzung ist anhand ihres Sinns und Zwecks auszulegen. Dieser ist wiederum im Zusammenhang mit den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans festzustellen. Der Bebauungsplan legt für das Grundstück der Widerspruchsführer eine eingeschossige Bebauung fest, wobei als Dachbereich eines erdgeschossigen Gebäudes derjenige Bereich zu verstehen ist, der sich oberhalb des Erdgeschosses anschließt. Zweck der Untersagung eines Dachausbaus ist somit offensichtlich, eine Nutzung von Gebäuden oberhalb der Erdgeschossebene kategorisch auszuschließen. Hiergegen verstößt das Vorhaben der Widerspruchsführer, wenn durch das Herstellen einer weiteren Etage eine Nutzung oberhalb des Erdgeschosses ermöglicht wird. Schon aus diesem Grund hat das Kreisbauamt den Antrag der Widerspruchsführer zu Recht zurück gewiesen. Zudem verstößt das Bauvorhaben gegen die durch den Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl. Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Der Bebauungsplan gibt die Geschossflächenzahl mit 0,1 an. Somit sind 10% der Grundstücksfläche, also 112,9 m 2 Geschossfläche zulässig. Die Geschossfläche ist gem. § 20 Abs. 2 BauNVO 1962 nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Werden im Dachraum oder in Kellergeschossen Aufenthaltsräume zugelassen, so sind deren Flächen einschließlich der zu ihnen führenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Das Bauvorhaben der Widerspruchsführer verfügt über ein Vollgeschoss, das Erdgeschoss, dessen Außenmaße von 80 m 2 zur Geschossfläche zu rechnen sind. Das oberhalb des Erdgeschosses geplante Geschoss ist kein Vollgeschoss, da es auf weniger als 75 % der Brutto-Grundfläche des darunterliegenden Erdgeschosses über eine Höhe von mindestens 2,30 m verfügt, § 20 Abs. 1 BauNVO 1962 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 HBO. Allerdings sind, entgegen der Darstellung der Widerspruchsführer in ihren Bauplänen, in diesem Geschoss, das nach dem vorstehenden den Dachraum des geplanten Gebäudes bildet, Aufenthaltsräume geplant. Deren Fläche muss zur Geschossfläche addiert werden. Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet sind. Für den Begriff ist alternativ auf die subjektive Zweckbestimmung oder die objektive Eignung zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen abzustellen (Hornmann - Hessische Bauordnung, 2. Auflage, § 2, Rn. 135). Das Kriterium der objektiven Eignung dient dazu, eine missbräuchliche Verwendung von zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeigneten Räumen auszuschließen. Auf die Bezeichnung des Raumes, insbesondere in den Bauvorlagen, kommt es für die Frage der objektiven Eignung nicht an (Hornmann - Hessische Bauordnung, 2. Auflage, § 2, Rn. 138). Insofern sind die beiden im oberen Geschoss als „Abstellraum" bezeichneten Räum objektiv zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet. Beide Räume verfügen über große Fensterflächen, die eine ausreichende Belichtung und Belüftung sicherstellen. Allein für Abstellräume wären derartige Fensterflächen nicht erforderlich. Auch die Raumhöhe von 2,38 m ist objektiv für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet. Dem steht nicht entgegen, dass Aufenthaltsräume nach § 42 Abs. 1 HBO in Geschossen, die keine Dach- oder Kellergeschosse sind, eine lichte Raumhöhe von 2,40 m aufweisen müssen. § 42 Abs. 1 HBO definiert Aufenthaltsräume nicht, sondern stellt lediglich Anforderungen an diese, um gesunde Wohnverhältnisse sicher zu steilen. Zuletzt spricht auch die Aufteilung in zwei Räume dafür, dass die als Abstellräume bezeichneten Räume tatsächlich dem Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Für reine Lagerzwecke wäre eine solche Aufteilung nicht erforderlich, eher sogar hinderlich gewesen. Beide Räume sind folglich als Aufenthaltsräume zu werten. Ihre Fläche, sowie die Fläche ihrer Umfassungswände und der zu ihnen führenden Treppenräume ist der Geschossfläche somit hinzu zu rechnen. Diese Fläche beläuft sich hier auf 44 m 2 . Insgesamt verfügt das Bauvorhaben folglich über eine Geschossfläche von 124 m 2 , also mehr als 10 % der Fläche des Baugrundstücks „Flurstück ###/#". Auch insofern verstößt das Bauvorhaben gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, so dass auch aus diesem Grund der Antrag der Widerspruchsführer abzulehnen war. Ein Befreiungsantrag wegen der Überschreitung der Geschossflächenzahl wurde ausdrücklich nicht gestellt.“ Mit bei Gericht am 21.07.2014 eingegangenem anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2014 haben die Kläger Klage erhoben. Sie halten an dem Vorbringen zur Begründung ihrer Widersprüche fest. Der Beklagte gehe in dem Widerspruchsbescheid unzutreffend davon aus, dass in dem Staffelgeschoss Aufenthaltsräume geplant seien. Um solche handele es sich nicht, da die Räume nicht wie in § 42 Abs. 1 HBO vorgeschrieben eine Raumhöhe von 2,40 m aufwiesen. Die Kläger beantragen, die Versagungsbescheide vom 10.02.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die am 29.10.2013 beantragte Baugenehmigung zu erteilen, sowie die Zuziehung ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 01.08.2014 und vom 08.08.2014 einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge des Beklagten (ein Hefter) und des Bebauungsplans Nr. # „XY" Bezug genommen.