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Urteil

8 K 2757/18.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:0511.8K2757.18.F.00
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Leitsätze
Die Doppelhauseigenschaft setzt keinen vollständig deckungsgleichen Anbau voraus. Eine Höhendifferenz ist solange unschädlich als die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Baukörper noch als "gleichwertig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" stehend, noch als harmonisches Ganzes und nicht als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser wahrgenommen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Doppelhauseigenschaft setzt keinen vollständig deckungsgleichen Anbau voraus. Eine Höhendifferenz ist solange unschädlich als die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Baukörper noch als "gleichwertig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" stehend, noch als harmonisches Ganzes und nicht als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser wahrgenommen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet . Der 2. Nachtrag zur Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen vom 02.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides der Beklagten vom 19.06.2018 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Anfechtung der erteilten Baugenehmigung durch die Klägerin als Nachbarin der beigeladenen Bauherren wäre nur begründet, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften verstieße und dadurch auch tatsächlich subjektive öffentliche Rechte der Klägerin beeinträchtigt wären. Drittschützend sind solche Normen, deren individualisierenden Tatbestandsmerkmalen sich ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, 37. EL Juli 2019, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 111, Rn. 116). Bei der baurechtlichen Nachbarklage kommt es wegen Art. 14 GG und der danach garantierten Eigentums- und Baufreiheit grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung an (Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, 37. EL Juli 2019, VwGO § 113 Rn. 248). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall sind gemäß der Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) n.F. (GVBl. 2018 I S. 198) die Vorschriften der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180). Die alte Fassung der HBO von 2011 ist demnach hier anzuwenden, da das Genehmigungsverfahren hinsichtlich des streitgegenständlichen 2. Nachtragsantrags am 13.04.2016 mit Antragsstellung vor Inkrafttreten der neuen HBO Fassung am 06.07.2018 eingeleitet wurde. Die Form- und Verfahrensvorschriften wurden bei der Erteilung gewahrt. Der § 28 Abs. 1 HVwVfG, der eine Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes vorsieht, wird im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 HBO a.F. durch den spezielleren § 62 Abs. 1 S. 1 HGO a.F. verdrängt. Dieser besagt, dass die Bauaufsichtsbehörde die Nachbarschaft benachrichtigen soll, bevor von Vorschriften, die ihrem Schutz dienen, Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden, was auch gilt, wenn die angewandte Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsvorschrift selbst nachbarschützend ist. Aus dem Schreiben bezüglich der Genehmigung des 2. Nachtrags zur Baugenehmigung vom 02.08.2016 geht hervor, dass hier keine Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen beantragt wurden. Selbst die ursprüngliche Baugenehmigung sah lediglich auf der vom Grundstück der Klägerin abgewandten Seite des Grundstücks der Beigeladenen eine Abweichung von der Vorgartensatzung vor, die die Interessen der Klägerin jedoch nicht berührte. Weitergehende Abweichungen wurden nicht beantragt. Folglich war eine Benachrichtigung der Klägerin vor Bescheidung des 2. Nachtragsantrags nicht erforderlich. Insoweit ist es daher auch unerheblich, inwieweit eine vorherige Nachbarzustimmung zu dem streitgegenständlichen Vorhaben erteilt wurde. Der 2. Nachtrag zur Baugenehmigung erging auch materiell rechtmäßig. Gemäß dem § 64 Abs. 1 1. HS HBO a.F. ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend wurde das Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 Abs. 1 HBO a.F. geprüft, da es sich bei dem streitgegenständlichen Rückbau und der Wiedererrichtung des Dachgeschosses in geänderter Form an dem Wohnhaus nicht um einen Sonderbau im Sinne von § 58 S. 1 i. V. m. § 2 Abs. 8 HBO a.F. handelt und somit keine Vollprüfung erforderlich ist. Außerdem liegen nicht die Voraussetzungen einer Genehmigungsfreistellung gemäß §§ 55, 56 HBO a.F. vor. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches, von Abweichungen nach § 63 HBO a.F. und nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Die Baugenehmigung kann somit nicht deswegen rechtswidrig sein, weil bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte, die vom Prüfungsumfang nicht umfasst sind, einem Vorhaben entgegenstehen (vgl. Hess. VGH, B. v. 28.11.2005, 3 TG 2774/05, HGZ 2006, 22 ff.; BVerwG, B. v. 16.1.1997, 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58). Dazu gehören auch solche bauordnungsrechtlichen Vorschriften die nachbarschützend sind . Das Grundstück des Bauvorhabens liegt hier unstreitig im beplanten Innenbereich, nämlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans NW 82b Nr. 1 vom 27.06.1964, sodass für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit § 30 Abs. 1 BauGB maßgeblich ist. Der Bebauungsplan enthält mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Zur Art der baulichen Nutzung ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzungen konkretisiert, dass bis zu drei Vollgeschosse möglich sind. Es werden eine vordere Baulinie und eine Grundflächenzahl von 0,4, sowie eine Geschossflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Durch Baulinien wird außerdem jeweils die überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Somit ist allein zu prüfen, ob das Bauvorhaben diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben entspricht den genannten Festsetzungen, da weiterhin lediglich ein zweigeschossiges, an der Baulinie liegendes Wohnhaus mit ausgebauter Gaube vorgesehen ist. Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB wurden mit dem Antrag zum 2. Nachtrag zur Baugenehmigung nicht beantragt und waren auch nicht erforderlich. Eine Bauweise wird im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Festsetzungen zur Bauweise gehören nicht zu den Mindestfestsetzungen, die ein Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB aufweisen muss, um als qualifizierter Bebauungsplan die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben in seinem Geltungsbereich abschließend zu regeln. In diesem Fall gilt hinsichtlich der Bauweise auch nicht das Einfügungsgebot nach § 34 BauGB, der lediglich im unbeplanten Innenbereich Anwendung findet (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 136. EL Oktober 2019, BauNVO § 22 Rn. 12). Nach § 22 Abs. 1 S. 2 BauNVO in der Fassung von 1962, die als zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltende Fassung in diesen inkorporiert wurde, waren im Fall fehlender Festsetzungen zur Bauweise die Vorschriften über die offene Bauweise anzuwenden. Diese Regelung wurde jedoch durch die Änderungsverordnung zur BauNVO von 1968 aufgehoben (vgl. BVerwG B. v. 9.10.1990 – 4 B 119.90, NVwZ-RR 1991, 282 = BRS 50 Nr. 110 = ZfBR 1991, 35). Trotzdem müssen Gebäude im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ohne Festsetzungen zur Bauweise seitliche Grenzabstände einhalten. Ist die Bauweise nicht festgesetzt, liegen in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen auch die Voraussetzungen der abstandflächenrechtlichen Vorschriften nicht vor, die einen Grenzanbau zulassen, wenn nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. (König/Petz in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, BauNVO § 22 Rn. 15). Somit kommt einerseits die abstandsflächenrechtliche Grundregel zur Anwendung, dass von den Außenwänden der Gebäude Abstandsflächen einzuhalten sind, was sich dann aus § 6 HBO a.F. ergibt (vgl. Blechschmidt in: EZBK BauNVO § 22 Rn. 12). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO a.F. darf ein Gebäude ohne Abstandsfläche an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn es nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. Dieser Privilegierungstatbestand stellt eine nachbarschützende Vorschrift dar. Der Begriff des Anbaus bezieht sich hier ausdrücklich auch auf andere Gebäude (vgl. auch VGH Kassel, B. v. 14.06.2011, 3 B 992/11, BeckRS 2011, 55318). Andererseits wird im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HBO a.F. vorausgesetzt, dass bauplanungsrechtlich ein Anbau an der Grenze zulässig sein soll, sodass § 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Auslegungshilfe im Einzelfall heranzuziehen ist. Wie im unbeplanten Innenbereich oder bei festgesetzter Doppelhausbebauung kann in dem Fall, dass der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Bauweise trifft, der für die festgesetzte Doppelhausbebauung entwickelte Drittschutz beansprucht werden, weil die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Doppelhausnachbarn unabhängig davon bestehen, ob der Bauplan diesbezügliche Festsetzungen trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12.98; BRS 63 Nr. 185, Rn. 34). Dies ist auch Ausfluss des Gebots der Rücksichtnahme, das sich unter anderem aus § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO ergibt, der besagt, dass die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Somit ist hier, ohne auf § 34 BauGB abzustellen, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum unbeplanten Innenbereich entsprechend anwendbar. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen i. S. v. § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein grenzständiges Vorhaben grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäude ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (BVerwGE 148, 290; NVwZ 2014, 370 Ls. 1). Der Verzicht auf die Abstandsflächen bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt: Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht; das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze ausgeglichen (BVerwG Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12.98, BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055 = ZfBR 2000, 415). Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmepflicht aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung in der Art ausschließt, dass diese den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Sie ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5.12, Rn. 22). Entscheidungserheblich ist bezüglich der Häuser der Klägerin und der Beigeladenen somit, ob es sich um Doppelhaushälften handelt und ob insbesondere durch die genehmigte Dacherhöhung ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Ein Doppelhaus entsteht, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Das bestätigt § 22 Abs. 2, Satz 2 BauNVO, der das Doppelhaus als „Hausform” bezeichnet (vgl. auch König/Petz in: König/Roeser/Stock, BauNVO § 22 Rn. 13, 16). In dem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteilt sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude noch ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände (BVerwGE 110, 355 = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 6). Dennoch hängt die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (BVerwG, B. v. 10.4.2012, BVerwG 4 B 42.11). Das Erfordernis einer baulichen Einheit enthält insoweit ein quantitatives als auch ein qualitatives Element. So kann auch ein Doppelhaus vorliegen, wenn die Gebäude zwar an der Grundstücksgrenze in versetzter Anordnung und unterschiedlicher Gebäudetiefe errichtet sind, aber sie trotzdem zu einem so wesentlichen Teil aneinandergebaut sind, dass nicht der Eindruck eines lediglich einseitigen Grenzanbaus vermittelt wird (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055). Die Wohnhäuser der Klägerin und der Beigeladenen in der A-Straße xx und xy bilden ein Doppelhaus. Die Gebäude sind derart an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet, dass sie zu einer Einheit zusammengefügt sind. An der Grenze sind sie über eine Länge von mehr als 5 m aneinandergebaut, nach vorne an der gleichen Baulinie zur Straße hin errichtet, haben dieselbe Geschosszahl und teilten sich bis zur Vornahme der streitgegenständlichen Umbaumaßnahmen auch eine Dachrinne. Aus den vorgelegten Lichtbildern geht zur Überzeugung des Gerichts hervor, dass diese hier auch noch nach der Umbaumaßnahme als Gesamtbaukörper erscheinen und dass das für ein Doppelhaus erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung erhalten geblieben ist. Bereits vor dem Umbau war die Haushälfte der Klägerin jedoch gegenüber der der Beigeladenen leicht nach vorne versetzt, was auch die Dachgaube betraf. Somit waren die Häuser auch zuvor nicht komplett deckungsgleich und bildeten trotzdem nach allgemeiner, auch klägerseitiger Ansicht ein Doppelhaus. Das durch die Doppelhausbebauung begründete nachbarschaftliche Austauschverhältnis wurde durch die genehmigte Dacherhöhung jedoch weder aus dem Gleichgewicht gebracht noch wurde das Rücksichtnahmegebot verletzt. Die Erhöhung des Dachfirstes bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben führte zwar zu einer Differenz gegenüber dem Dachfirst der Klägerin. Diese Erhöhung war bereits im Genehmigungsverfahren zum zweiten Nachtrag der Baugenehmigung berücksichtigt, da bereits im Antrag darauf hingewiesen wird, dass der Dachfirst der Geometrie des bestehenden Gebäudes angepasst werden soll. Aus der Bestandteil der Genehmigung gewordenen Bauvorlage vom 13.05.2016, kann jedenfalls aus der Gartenansicht und den Schnitten AA‘ entnommen werden, dass die Firsthöhe nun insgesamt + 11,75 m betragen soll, statt der ursprünglich genehmigten + 11,48 m, also 128,90 Meter über Normal Null (müNN), wie sie in der Bauvorlage vom 31.03.2014 zur ursprünglichen Baugenehmigung dargestellt ist. Es ist ausreichend, dass sich dies zumindest grundsätzlich aus den Bauvorlagen ergibt, auch wenn es nicht in der Bauvorlage aus Straßenansicht erkennbar ist. Zudem ist dort angegeben, dass der Dachfirst damit auf einer absoluten Höhe von 129,55 müNN liegen würde. Daraus ergibt sich somit eindeutig die geplante und genehmigte Dachhöhe. Es war dadurch zudem erkennbar, dass eine Differenz zur Dachhöhe der Klägerin entstehen würde, da die beiden Häuser vor Durchführung der Baumaßnahmen die gleiche Dachhöhe aufwiesen. Diesbezüglich geht aus dem Schreiben der Beklagten vom 28.07.2015 darüber hinaus hervor, dass bei einer Ortsbesichtigung am 21.04.2015 die genaue Firsthöhe des Hauses A-Straße xy mit 129,55 müNN angegeben wurde, was exakt der genehmigten Höhe entspricht. Die genaue Höhe der Differenz ließ sich schließlich auch errechnen, da die Bauaufsichtsbehörde Kenntnis vom Höhenpunkt des Daches des Hauses der Klägerin von 128,90 müNN hatte, wie sich aus dem Protokoll zu der am 17.04.2016 durchgeführten Baukontrolle ergibt. Daraus ergibt sich eine genehmigte Differenz von 27 cm im Vergleich zur Ausgangsplanung, da der Nachtrag zusammen mit der Ausgangsbaugenehmigung eine genehmigungsrechtliche Einheit bildet (vgl. VGH München, B. v. 23.10.2019, 15 ZB 18.1275, BeckRS 2019, 27481). Die Nachbarschaftszustimmung der Klägerin vom 28.01.2015 erging bereits vor dem Antrag zum 2. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 13.04.2016, der die streitgegenständliche Dacherhöhung beinhaltete. Unstreitig ging aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen zum ursprünglichen Baugenehmigungsantrag lediglich eine etwas versetzte Höhe des Daches und noch nicht die genaue Höhendifferenz hervor. Andernfalls wäre auch der 2. Nachtrag diesbezüglich nicht erforderlich gewesen. Die Zustimmung umfasst somit nicht die genaue Höhendifferenz, sodass ein möglicher Wiederruf der Zustimmung dahinstehen kann. Eine Nachbarschaftszustimmung zu der genehmigten Höhendifferenz war zudem nicht erforderlich, da diese keine zustimmungsbedürftige Abweichung darstellt. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Das Erfordernis einer baulichen Einheit i.S. eines Gesamtbaukörpers schließt auch nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinandergebaut werden (BVerwG, Urt. v. 24. 2. 2000, 4 C 12/98, NVwZ 2000, 1055 (1056)). Eine gewisse Höhendifferenz schadet somit nicht. Die Häuser dürfen aber nicht so stark gegeneinander versetzt werden, dass sie nicht mehr als Einheit erscheinen (BVerwG Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, NVwZ 2000, 1055). Für die Bauausführung im Übrigen folgt aus dem Gebot der wechselseitigen Verträglichkeit und Abstimmung, dass ein Haus eines Doppelhauses nicht durch An- oder Aufbauten so stark verändert werden darf, dass das „Gesamtgebäude“ nicht mehr als eine von den einzelnen Häusern gebildete Einheit erscheint (BVerwG BeckRS 2011, 54198; OVG Münster B. v. 12.5.2011, 10 A 2026/09, BeckRS 2013, 45263). Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus, die Gebäudehöhe sei für das Maß der Übereinstimmung zwar von besonderer Bedeutung; für eine feste oder indizielle Grenze von 50 % (der Gesamtanbaulänge oder -höhe) fehle indes jeder Anhaltspunkt (BVerwG, Urt. v. 19.3.2015, 4 C 12.14, Rn. 17). Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als „gleichwertig“ und „im richtigen Verhältnis zueinander“ als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Das Vorliegen eines Doppelhauses ist (lediglich) mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes zu prüfen, weshalb auch keine einheitliche Gestaltung, sondern nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung gefordert werden kann (vgl. BVerwG B. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, ZfBR 2014, 257 (258 Rn. 14 ff.); BVerwG Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5.12, BVerwGE 148, 290 ff. = ZfBR 2014, 257 (258 Rn. 16); OVG Hamburg Urt. v. 11.9.2018, 2 Bf 43/15, ZfBR 2019, 63 (66); OVG Hamburg, B. v. 27.7.2015, 2 Bs 127/15, NVwZ-RR 2016, 130 (132 Rn. 17)). Die genehmigte Differenz zur Dachhöhe des Nachbarhauses führt in diesem Sinne noch nicht dazu, dass das Gesamtgebäude nicht mehr als Einheit erscheint. Noch immer schließt das Gebäude der Beigeladenen in abgestimmter Weise an das Gebäude der Klägerin an. Die Geschosszahl stimmt weiterhin überein, die Häuser sind noch immer an der gleichen Baulinie errichtet und die Kubatur bleibt weitgehend die Gleiche. Beide Gebäude verfügen über ein Satteldach mit gleich ausgerichtetem Giebel. Die genehmigte Erhöhung des Daches der Klägerin beträgt auch nach Vortrag der Beklagten weniger als einen Meter und stellt, wie auch aus den vorgelegten Lichtbildern hervorgeht, gegenüber dem Gesamtbild des Doppelhauses keine erhebliche Abweichung dar. Die Annahme eines Doppelhauses erfordert nicht stets die Beibehaltung einer einheitlichen Firsthöhe, solange wie hier das erforderliche Maß an baulicher Übereinstimmung gewahrt wird (VGH München, B. v. 25.07.2019, 1 CS 19.821, 1. LS). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine Differenz der Firsthöhe von 1,5 m noch nicht dazu führt, dass kein Doppelhau mehr vorliegt, wenn wie hier die übrigen quantitativen und qualitativen Kriterien gewahrt sind (BVerwG, B. v. 19.3.2015, 4 C 12.14, Rn. 2, 14). Auch im Hinblick auf die städtebauliche Vertretbarkeit der Dacherhöhung bestehen keine Bedenken. Es finden sich in der näheren Umgebung in der A-Straße auch weitere Gebäude, die zwar Doppelhäuser darstellen, bei denen aber ein vertikaler Versatz oder anderweitige geringfügige Deckungsungleichheiten bestehen. Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Lichtbildern (vgl. Bl. 107 d. A.). Hinzu kommt, dass ein Nachbar sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht auf den Nachbarschutz aus der vom BVerwG entwickelten „Doppelhaus-Rechtsprechung“ berufen kann, wenn er selbst in erheblichem Umfang aus dem diesbezüglichen wechselseitigen Austauschverhältnis ausgebrochen ist (VGH München, B. v. 14.2.2018, 15 CS 17.2549, NVwZ-RR 2018, 560, 1. LS). Die Klägerin hat unstreitig selbst im Jahr 2003 ihre Dachgauben straßen- und gartenseitig erweitert und 2005 einen Wintergarten angebaut, wie sich aus den jeweiligen Freistellungserklärungen vom 01.07.2003 und vom 15.08.2005 ergibt. Insoweit hat die Klägerin bereits selbst auf eine Deckungsgleichheit der Gebäude verzichtet und kann eine solche absolute Gleichheit nun auch nicht mehr verlangen. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei dadurch in Ihren Rechten verletzt, dass die Dacherhöhung sich negativ auf ihr Eigentum auswirke, da ihr Schornstein nun nicht mehr nutzbar sei und erhöht werden müsse, stellt dies keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar. Ob der Schornstein den Vorgaben des § 9 Nr. 1 FeuVO entspricht oder nicht, liegt im Risikobereich der Klägerin, die somit auch das Risiko der Kosten eines erforderlichen Umbaus im Fall einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse trägt. Dies trifft damit auch auf die durch eine entsprechende Ordnungsverfügung entstehenden Ordnungsgelder zu. Dies ergibt sich bereits aus dem auf die Feuerungsanlage anwendbaren § 22 Abs. 1 S. 3 BImSchG, der besagt, dass nicht genehmigungspflichtige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden sollen. Diese Verpflichtung trifft ausdrücklich den Betreiber der Anlage, der damit auch verpflichtet wird, entsprechende rechtliche Vorgaben zur Verminderung schädlicher Umweltauswirkungen wie den § 9 Nr. 1 FeuVO einzuhalten. Diese Dauerpflicht wird auch für den Fall anerkannt, dass sich die Notwendigkeit des Umbaus erst durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch einen späteren Neubau auf dem Nachbargrundstück ergibt (VG Gießen, Urt. v. 29.1.2003, 8 E 2187/02, NVwZ-RR 2004, 98 (100)). Darüber hinaus bietet das sich aus der Doppelhauseigenschaft ergebende Rücksichtnahmegebot schon keinen Schutz vor etwaigen bauordnungsrechtlichen Folgen, da aufgrund des rein städtebaulichen Regelungszusammenhangs lediglich die spezifisch bauplanerische Gestaltung des Straßenbildes durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände relevant ist (BVerwG Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, NVwZ 2000, 1055). Der Höhenversatz verletzt somit nicht das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot. Diesbezüglich ist der 2. Nachtrag zur Baugenehmigung daher rechtlich nicht zu beanstanden Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Brandwände nach § 27 HBO a.F. sind ebenso wenig wie der § 921 BGB Prüfungsgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Sie beruhen auf Vorschriften, die von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst sind. Soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung des § 74 Abs. 3 HBO a.F. beruft, führt betrifft diese Vorschrift nicht die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung und eröffnet darüber hinaus auch keinen Nachbarschutz. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Bauaufsichtsbehörde von dem ihr durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessen nicht in rechtmäßiger Art und Weise Gebrauch gemacht hat. Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.06.2018 und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO): Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach billigem Ermessen für erstattungsfähig zu erklären, weil dies sich durch Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft in der Gemarkung A-Stadt, Flur #, Flurstück ###/# (A-Straße xx, A-Stadt). Die Beigeladenen sind Eigentümerinnen des Nachbargrundstücks, Flurstücke ###/## und ###/## (A-Straße xy, A-Stadt). Die Gebäude auf den betreffenden Grundstücken bilden ein Doppelhaus. Im hier für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Teil liegen die betreffenden Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans NW 82 b Nr. 1 der Stadt Frankfurt am Main vom 27.06.1964. Dieser Bebauungsplan enthält hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet (WA)“, hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung die Festsetzung, dass drei Vollgeschosse zulässig seien sowie eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6. Beide Gebäude sind an der vorderen Baulinie zur Straße hin errichtet. Mit Bauantrag vom 20.03.2014 beantragten die Beigeladenen die vormals mit dem First des Gebäudes der Klägerin identische Firsthöhe (128,77 m über NN) auf nunmehr 129, 28 m über NN zu erhöhen. Es wurde die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,17 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,29 beantragt. Am 26.06.2014 erging die entsprechende Baugenehmigung auf diesen ersten Bauantrag. Am 28.11.2014 beantragten die Beigeladenen eine erste Nachtragsbaugenehmigung zu der zunächst erteilten Baugenehmigung vom 26.06.2014, welche mit einer veränderten Bauausführung begründet wurde. Am 02.12.2014 erging aufgrund dieses Bauantrags der erste Nachtrag zur Baugenehmigung vom 26.06.2014 wegen veränderter Bauausführung des Hinterhauses des Gebäudes. Dieser erste Nachtrag hatte keinen Einfluss auf das im hiesigen Verwaltungsstreitverfahren streitgegenständliche Vorderhaus des Gebäudes. Am 28.01.2015 unterzeichnete die Klägerin eine Nachbarzustimmungserklärung, auf welcher eine Kurzbeschreibung des ursprünglichen Vorhabens angegeben war. Am 20.04.2015 wandte sich die Klägerin an die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten und forderte diese auf gegen die illegale Erhöhung des Daches auf dem Nachbaranwesen vorzugehen und erklärte die von ihr erteilte Zustimmung für „ungültig“. Nachfolgend reichte die Klägerin weitere Beschwerden wegen der abweichenden Bauausführung des streitgegenständlichen Vorhabens ein. Aufgrund einer seitens der Bauaufsichtsbehörde durchgeführten Baukontrolle stellten die Beigeladenen am 13.06.2016 einen weiteren Nachtragsbauantrag, da die von der Baugenehmigung vorgesehenen Dachflächenfenster nicht und die Kubatur des Daches und der Gaube abweichend von der zunächst erteilten Genehmigung ausgeführt worden war. Am 02.08.2016 erging die hier streitgegenständliche zweite Nachtragsbaugenehmigung zur Baugenehmigung vom 26.06.2014. Im Rahmen dieser Genehmigung wurde die Fristhöhe mit 129,55 m über NN festgesetzt. Hiervon erlangte die Klägerin am 08.09.2016 Kenntnis. Am 22.12.2016 erhob die Klägerin gegen die zweite Nachtragsbaugenehmigung Widerspruch. Zur Begründung ihres Widerspruchs machte die Klägerin geltend, die Erhöhung des Dachgeschosses sei illegal. Sie sei weder in den Bauantragsunterlagen enthalten, in denen eine Höhendifferenz zu ihrem Haus nicht in allen Schnitten zu sehen sei, noch habe sie hierzu ihre Zustimmung erteilt. Das Baugenehmigungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Dach des Nachbarhauses, A-Straße xy, sei ohne den erforderlichen Abstand an ihrem Schornstein, Haus A-Straße xx, gebaut worden. Der Schornstein sei zudem im Rahmen der Bauarbeiten beschädigt worden. Aufgrund der illegalen Bautätigkeit weise der Schornstein ihres Anwesens nicht mehr die erforderliche Höhe nach der Feuerungsverordnung – FeuVO - auf. Auch die errichtete Solaranlage und Satellitenanlage sei baurechtswidrig, da die gebotene Abstandsfläche nicht eingehalten werde. Ferner weise das Dachfenster auf der Südwestseite mit 1,17 m einen zu geringen Abstand auf. Am 30.05.2017 fand die Anhörung der Klägerin im Anhörungsausschuss der Beklagten statt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Am 19.06.2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklage im Wesentlichen aus, das streitgegenständliche Vorhaben halte die Vorgaben des maßgeblichen Bebauungsplanes ein. Dieser enthalte keine Aussagen zur Bauweise. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 der Baunutzungsverordnung – BauNVO - in der Fassung von 1962, die hier anzuwenden sei, seien neben Einzelhäusern auch Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig. Die Festsetzung „offene Bauweise“ werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Auch sei der Baukörper der beiden Doppelhaushälften mit Ausnahme der durch die zweite Nachtragsbaugenehmigung genehmigten Dacherhöhung im Wesentlichen deckungsgleich. Die Dacherhöhung um 0,85 m nehme dem Haus nicht den Doppelhauscharakter. Es fehle nicht an der wechselseitigen Verträglichkeit der Bebauung, auch wenn der Schornstein am Haus der Klägerin nunmehr nicht mehr den ordnungsrechtlichen Anforderungen des § 9 Nr. 1 FeuVO entspreche. Die Klägerin hat am 29.06.2018 Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, sie wende sich insbesondere gegen die durch den Umbau erfolgte Erhöhung des Daches des Doppelhauses um 0,64 m. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 S. 2 BauNVO, sei ein Doppelhaus ein Gebäude mit seitlichem Grenzabstand. Beide Gebäude bildeten einen einheitlichen Baukörper. Die gemeinsame Gebäudehöhe sei für das Maß der erforderlichen Übereinstimmung bedeutsam. Daher sei die zweite Nachtragsbaugenehmigung rechtlich fehlerhaft erteilt worden. Auch sei die Erhöhung zunächst ohne Genehmigung erfolgt. Die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten hätte nach § 62 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180) über diesen zweiten Nachtrag zur Baugenehmigung informiert werden müssen. Auch sei zu monieren, dass in der Nachtragsbaugenehmigung das Objekt fälschlich als Zwei-Familienhaus bezeichnet werde. Es handele sich jedoch um eine Doppelhaushälfte, für welche andere Genehmigungsvoraussetzungen bestünden. Bei der Dacherhöhung handele es sich nicht um einen Anbau nach § 6 Abs. 1 S. 6 HBO. Sie sei städtebaulich nicht vertretbar und füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Doppelhaus sei durch einen gemeinsamen Dachfirst und eine gemeinsame Dachrinne charakterisiert. Diese Eigenschaften gingen nunmehr durch die Dacherhöhung verloren. An der städtebaulichen Vertretbarkeit des Vorhabens fehle es auch deshalb, weil das Gebäude A-Straße xy als einzige Doppelhaushälfte eine andere Dachhöhe aufweise, als die übrigen Häuser der Straßenzeile. Bei den im Rahmen der Nachbarzustimmungserklärung vorgelegten Plänen sei die Dacherhöhung nicht erkennbar gewesen. Daher sei diese Zustimmungserklärung auch unwirksam. Eine Firsthöhe von 129,55 m über NN sei bereits am 21.04.2015 erreicht worden, was auch der seitens der Beklagten beauftragte Vermesser Pullmann der Klägerin am 28.07.2015 bestätigt habe. Daher seien die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wonach der Bauantrag eine Höhenfestsetzung von 129,28 m über NN enthalte unzutreffend. Fehlerhaft sei auch die Rechtsansicht der Beklagten, dass der Genehmigung nicht entgegenstehe, dass der Schornstein des Hauses der Klägerin nicht mehr den Anforderungen des § 9 Nr. 1 FeuVO entspreche und daher nicht mehr nutzbar sei. Alle Doppelhäuser in der Nusszeil hätten Schornsteine an der Grenze. Der Schornstein ihres Hauses befinde sich ebenfalls auf der Grenze vor der Brandwand zu dem Nachbarhaus. Auch habe die durchgeführte Dacherhöhung zu einer Beschädigung dieses Schornsteins geführt. Dieser sei nun in das Dach der Doppelhaushälfte A-Straße xy eingebaut. Durch den Umbau seien auch Dachziegel ihrer eigenen Doppelhaushälfte „A-Straße xx“ abgerissen und entfernt worden. Derzeit müsse der Dachanschluss durch eine provisorische Folie gegen Witterungseinflüsse gesichert werden. Unter der Folie befinde sich bis heute der beschädigte Dachanschluss des Hauses Nr. xx. Darüber hinaus sei auch das Dach der Doppelhaushälfte der Beigeladenen über die Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin überbaut worden. Im Rahmen der Anhörung im Widerspruchsverfahren seien die Baupläne zum Nachtrag nicht geprüft worden. Aus den Ansichten Süd und Nord sei der Höhenunterschied von 0,64 m nicht erkennbar gewesen. Es werde lediglich von einer angeblich genehmigten Gesamthöhe von 129,55 m über NN gesprochen, jedoch nicht davon, dass dies tatsächlich eine Dacherhöhung von 0,64 m bedeute. Die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Doppelhaushälfte der Klägerin würden nicht berücksichtigt. Bis heute habe die Bauherrschaft diese Dacherhöhung auch gegenüber der Bauaufsicht nicht angezeigt. Ferner sei die Brandwand nicht richtig gebaut worden und erfülle nicht die Anforderungen, die an diese zu stellen seien. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 02.08.2016, Az. ##.### xx X-####-###-# (2. Nachtrag zur Baugenehmigung), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.06.2018. Az. ##.#.xxx./xx - A-Straße aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung ihres Antrages Bezug auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene schließt sich im Wesentlichen dem Sachvortrag der Beklagten an und trägt darüber hinaus vor, es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften könne nicht gerügt werden, da die streitgegenständliche Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ergangen sei. Eine Nachbarbeteiligung sei nicht erforderlich. Die Klägerin verkenne die Systematik der Hessischen Bauordnung. § 71 HBO in der Fassung vom 28.05.2018 (GVBl. I, S. 198) schreibe vor, den Nachbarn anzuhören, bevor von Vorschriften, die seinem Schutz dienten, abgewichen, Ausnahmen oder Befreiungen erteilt würden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die fehlende Zustimmung gemäß § 74 Abs. 3 S. 3 HBO führe im Übrigen lediglich zu einer Begründungspflicht für die Behörde. Diese Voraussetzungen seien hier jedoch nicht gegeben. Aus den der Klägerin übergebenen Bauplänen, die Gegenstand des ursprünglichen Bauantragsverfahrens gewesen seien, habe sich bereits ergeben, dass nicht spiegelbildlich, sondern in der Höhe versetzt angebaut werde. Die seinerzeit seitens der Klägerin gegebene Zustimmung führe zur Unzulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen die Baugenehmigung. Soweit entgegen der Rechtsansicht der Beigeladenen von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen werde, sei diese jedoch unbegründet. Entgegen der Sichtweise der Klägerin seien auch die mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen zum Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Die beiden erteilten Nachtragsbaugenehmigungen bildeten mit der ursprünglich erteilten Genehmigung eine rechtliche Einheit. Andern als es die Klägerin darstelle, sei daher die Dacherhöhung in der gegenwärtigen Form auch genehmigt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sei nicht erkennbar. Durch den zweiten Nachtrag zur Baugenehmigung sei lediglich die Geometrie des Daches dem bestehenden Gebäude angepasst und die geplante Firsthöhe des Gebäudes von 129,28 m über NN auf 129,55 m über NN nach oben korrigiert worden. Die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauantragsunterlagen zeigten deutlich die im Streit stehende Höhendifferenz zwischen der Doppelhaushälfte der Klägerin und derjenigen der Beigeladenen. Dies sei bereits aus dem ursprünglichen Bauvorlagen (Ansicht Nordost VH) ersichtlich gewesen, in welchen das Gebäude der Klägerin schattiert eingezeichnet sei. Im Rahmen der Nachtragsbauanträge seien die Ansichten weitern konkretisiert worden. Dort sei sowohl die geplante Gebäudehöhe mit 129,55 m über NN als auch – dargestellt durch gestrichelte Linien – die ungefähre, etwas niedrigere Höhe des Nachbargebäudes dargestellt worden. Hiervon habe die Klägerin bei mehreren Akteinsichten selbst Kenntnis erlangen können, auch habe die Bauaufsicht dies dargelegt. Vordergründiger Auslöser des Rechtsstreits sei die Tatsache gewesen, dass die Klägerin durch die Bauaufsicht verpflichtet worden sei, ihren Schornstein den Mindestanforderungen der Feuerungsverordnung anzupassen. Bereits während der Bauausführung sei seitens der Beigeladenen angeboten worden, den Schornstein auf dem Anwesen der Klägerin auf ihre Kosten zu erhöhen, was diese jedoch abgelehnt habe. Soweit die Klägerin rüge, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge, sei darauf hinzuweisen, dass für die Anwendung von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) kein Raum sei. Auch bestünde kein Anlass, am Fortbestehen der Doppelhauseigenschaft der Häuser A-Straße xx und xy zu zweifeln. Eine Deckungsgleichheit werde zur Bejahung der Doppelhauseigenschaft nicht gefordert. Ausreichend sei, dass die beiden Gebäudeteile in wechselseitig verträglicher Weise aneinandergebaut seien. Die Rechtsprechung gehe in ähnlichen Fällen selbst dann noch vom Vorliegen eines Doppelhauses aus, wenn der Dachfirst eines Gebäudeteiles um 1,50 m höher sei als der Nachbargebäudeteil. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst Veränderungen an ihrer Doppelhaushälfte vorgenommen habe und damit auf eine Deckungsgleichheit verzichtet habe. So habe sie 2003 sowohl straßen- als auch gartenseitig Dachgauben errichtet und erweitert und 2005 einen Wintergarten angebaut. Ferner habe das Gebäude der Klägerin bis zu dem nun streitgegenständlichen Umbau straßenseitig etwas hervorgeragt. Auch insoweit habe daher eine Deckungsgleichheit nicht bestanden. Die städtebauliche Vertretbarkeit der vorgenommenen Dacherhöhung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Schornstein der Klägerin nunmehr nicht mehr den Anforderungen des Bauordnungsrechts entspreche. Der Begriff des Doppelhauses sei ausschließlich städtebaulich zu verstehen. Lediglich hilfsweise werde geltend gemacht, dass auch das Abstandsflächenrecht der Dacherhöhung nicht entgegenstehe. § 6 Abs. 1 S. 6 Hessische Bauordnung (HBO) regele ausdrücklich, dass ein Anbau nicht deckungsgleich sein müsse. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin sei diese Vorschrift auch hier anwendbar. Es sei in der Vorschrift ausdrücklich vom „Anbau an andere Gebäude“ die Rede. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte in dem Verfahren 8 K 3032/18.F sowie den Behördenvorgang der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.