Urteil
3 B 992/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0614.3B992.11.0A
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Leitsätze
1. Der Begriff des "Anbaus" verlangt für sich keine Gleichartigkeit der Nutzung oder des Bauvolumens des an die Grenze anzubauenden Gebäudes.
2. Aus § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO ergibt sich, dass ein Anbau nicht zwingend deckungsgleich sein muss.
3.Bei der Frage, ob ein nicht deckungsgleicher Anbau städtebaulich vertretbar ist, sind auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und insoweit die nachbarlichen Belange mit einzustellen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2011 - 8 L 4488/10.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des "Anbaus" verlangt für sich keine Gleichartigkeit der Nutzung oder des Bauvolumens des an die Grenze anzubauenden Gebäudes. 2. Aus § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO ergibt sich, dass ein Anbau nicht zwingend deckungsgleich sein muss. 3.Bei der Frage, ob ein nicht deckungsgleicher Anbau städtebaulich vertretbar ist, sind auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und insoweit die nachbarlichen Belange mit einzustellen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2011 - 8 L 4488/10.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin meint, ein Gebäude könne gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO nur dann an der Grenze gestattet werden, wenn seine Grenzbebauung nicht oder nur unerheblich größer als die zum Anbau vorgesehen Wand sei, der Anbau müsse grundsätzlich in Breite und Höhe mit dem vorhandenen Grenzgebäude deckungsgleich sein, verkennt sie die Rechtslage. Allein der Begriff des "Anbaus" verlangt noch keine Gleichartigkeit der Nutzung oder des Bauvolumens des an die Grenze anzubauenden Gebäudes (vgl. so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 1989 - 1 B 69/68 in BRS 49, S. 300 ff.). Die Hessische Bauordnung geht offensichtlich davon aus, dass ein Anbau nicht zwingend deckungsgleich sein muss. So bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO, dass ein Anbau an andere Gebäude, soweit dies städtebaulich vertretbar ist, nicht deckungsgleich sein muss. Maßgeblich ist mithin, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, ob die Abweichung in der Höhe oder Breite städtebaulich vertretbar ist. Bei der Prüfung der städtebaulichen Vertretbarkeit ist neben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung, die Festsetzungen nach § 9 BauGB enthalten kann, sowie dem Einfügensgebot für das Bauen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auch zu berücksichtigen, ob die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse beeinträchtigt werden (§ 1 Abs. 5 BauGB). So darf zum Beispiel der Anbau an ein vorhandenes Gebäude nicht dazu führen, dass das Nachbargebäude ganztägig verschattet wird. Nachbarliche Belange sind nach den konkreten Umständen des Einzelfalles in die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO mit einzustellen. Kleinere gestaltungsbedingte Vorsprünge sind dabei grundsätzlich unbedenklich (vgl. insgesamt Allgeier/Rickenberg, die Bauordnung für Hessen, 8. Auflage, 2008, § 6 Rdnr. 35). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann der Senat nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin, wie die Antragstellerin meint, den Begriff der städtebaulichen Vertretbarkeit fehlerhaft ausgelegt haben könnte, die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Die Antragsgegnerin hat die einzustellenden Belange, zu denen auch die Interessen der Nachbarschaft bzw. die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gehören, berücksichtigt. Hinsichtlich der von der Antragstellerin als problematisch angesehenen Aspekte der Verschattung und Belüftung ihres Grundstückes hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die höhenmäßige Überschreitung der Grenzgarage um 1,40 Meter städtebaulich vertretbar ist, da es auf dem Grundstück der Antragstellerin durch die Höhendifferenz von 1,40 Metern allenfalls zu einer geringfügigen Verschattung kommen wird, die zum ganz überwiegenden Teil auf dem dort befindlichen Grenzgaragengebäude relevant werden wird. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, es komme nicht darauf an, ob sie oder ihre Mitmieter in diesem Bereich "ein Sonnenbad nehmen oder nicht", ob dort eine Garage vorhanden ist oder der Hinterhof mit Pflastersteinen versiegelt ist, verkennt sie die Rechtslage. Bei der Frage, ob ein nicht deckungsgleicher Grenzbau städtebaulich vertretbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO ist, kommt es entscheidend auf die vorhandene städtebauliche Situation an, da nur so beurteilt werden kann, ob sich ein Bauwerk dort städtebaulich vertretbar einfügt oder nicht. Dabei ist allerdings nicht ausschlaggebend, ob der Hinterhof der Antragstellerin zu einem - geringen - Teil nicht versiegelt ist, da zum einen nach den von den Beteiligten eingereichten Lichtbildern zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der Hinterhof des Grundstücks X…straße … nicht als Ruhe- und Erholungsraum genutzt wird und zum anderen die von der Antragstellerin befürchteten Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung und Belüftung allenfalls in einem ganz geringfügigen Umfang zu gewärtigen sein werden und daher der städtebaulichen Vertretbarkeit des nicht deckungsgleichen Anbaus nicht entgegenstehen. Im Übrigen durfte die Antragsgegnerin bei der Beantwortung der Frage, ob das nicht deckungsgleiche Grenzbauwerk städtebaulich vertretbar ist mit einstellen, dass die Grenzbebauung mit einer Sanierung des gesamten Hinterhofbereiches auf den Grundstücken X…straße ... und … einhergeht und insgesamt zu einer städtebaulichen Aufwertung führt. Die Beeinträchtigung durch die Überschreitung der Grenzgarage um 1,40 Meter wird durch die gleichmäßige Hinterhofgestaltung und die durchgehende Dachbegrünung auf dem zu errichtenden Gebäude auf dem Flurstück X…straße … kompensiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen zu erstatten. Zwar hat der Beigeladene keinen Antrag gestellt, er hat jedoch durch seinen Schriftsatz vom 3. Juni 2011 das Verfahren gefördert, so dass es der Billigkeit entspricht, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 52, 47, 53 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).