Beschluss
8 L 428/22.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0425.8L428.22.F.00
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Leitsätze
Die rechtliche Überprüfung sogenannter Billigkeitsleistungen beschränkt sich im Wesentlichen drauf, ob Ermessensfehler vorliegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 77.012,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rechtliche Überprüfung sogenannter Billigkeitsleistungen beschränkt sich im Wesentlichen drauf, ob Ermessensfehler vorliegen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 77.012,82 € festgesetzt. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehrt die Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung von Corona-Überbrückungsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen über die mit Bescheid des Regierungspräsidiums Giessen vom 11.02.2022 – Az. ####-#-#### - gewährte Beihilfe hinaus. Mit der Ziffer 1 dieses Bescheides wurde dem Antragsteller unter Abänderung des zunächst am 13.08.2021 – Az. ###-### – ergangenen Bescheides des Antragsgegners eine Überbrückungshilfe für das durch den Antragsteller vertretene „A„, i. H. v. 584.401,80 € bewilligt. Ein weitergehender Förderantrag (Az. ####-#-#### vom 30.10.2021 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe i. H. v. 1.368.721,92€ nach den Ziffern der Hauptbestimmungen des Bescheides vom 11.02.2022 wurde in Ziffer 5 dieses Bescheides abschlägig beschieden. Zur Begründung der Teilablehnung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe einen Änderungsantrag auf Überbrückungshilfe im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistung für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 30.06.2020 mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30.06.2020 und den „Ergänzenden Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land Hessen“ in der jeweils geltenden Fassung, letzte Fassung mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) gestellt. Unter Ziffer 17 (Ausfall- und Vorbereitungskosten und Anschubhilfe) wird die Teilablehnung damit begründet, dass es sich bei dem Unternehmen „ A “ nicht um ein Unternehmen der Veranstaltungsbranche handele. Es liege auch kein Unternehmensverbund mit der „ C “ im Sinne der einschlägigen Richtlinien vor, weil beide Unternehmen nicht in benachbarten Märkten tätig seien. Ein Anspruch auf eine weitergehende Unterstützung ergebe sich auch nicht aus der seitens des Antragstellers angeführten Tz. 5.2 der FAQ. Diese beziehe sich auf die generelle Antragsberechtigung eines Unternehmens. Werde ein Unternehmensverbund festgestellt und eines der Verbundunternehmen erfülle z. B. nicht die Voraussetzung des für die Förderung erforderlichen Umsatzeinbruchs, so könnten die Fixkosten dieses Unternehmens im Rahmen des Verbundes obwohl eine Förderung bei Einzelbetrachtung nicht in Betracht käme. Diese Teilziffer sei nicht so auszulegen, dass die Branche eines Verbundunternehmens auf die anderen Verbundunternehmen „abfärbe“. Auch innerhalb eines Unternehmensverbundes blieben die einzelnen Branchen erhalten. Dies könne schon deshalb nicht möglich sein, weil sich andernfalls die Frage stellen würde, welches Verbundunternehmen maßgebend sein solle. Die durch den Antragsteller in Bezug genommene „Interne Arbeitsanweisung“ finde keine Anwendung, da die dort genannten Grundsätze, wie sich aus der Überschrift ersehen lassen nur auf Einzelunternehmer mit mehreren Tätigkeitsfeldern anzuwenden sei. Vorliegend handele es sich um ein Einzelunternehmen und eine GmbH. Entgegen den Darlegungen des Antragstellers sei der Antrag bereits am 12.03.2021 und damit vor der Eintragung des geänderten Unternehmenszweckes im Handelsregister gestellt worden. Im Rahmen der Bearbeitung sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass die Sonderaufwendungen für Veranstalter nicht anerkannt würden, da es sich bei dem antragstellenden Unternehmen aufgrund des fehlenden WZ-Codes nicht um ein Unternehmen der Veranstaltungsbranche handele. Daraufhin sei der Antrag zurückgezogen, die Eintragung im Handelsregister (HR) vorgenommen und anschließend unter dem 30.06.2021 der Antrag erneut gestellt worden. Es werde bezüglich der Ablehnung nicht allein auf den Handelsregistereintrag abgestellt. Dieser stelle lediglich ein Indiz zur Beurteilung der Branchenzugehörigkeit dar. Der im HR eingetragene Unternehmensgegenstand diene der Zuordnung des WZ-Codes, da der Unternehmensgegenstand den Bereich der Betätigung des Unternehmens bezeichne. Dieser werde für rein statistische Zwecke vergeben und auch nicht ins HR eingetragen. Bei mehreren Tätigkeiten sei diejenige maßgebend, die den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung der Einheit leiste. Um die „Sonderregelungen für die veranstaltungs- und Kulturbranche“ zur Anwendung zu bringen, müsse zunächst eine Zugehörigkeit zu dieser Branche gegeben sein, was aber nicht der Fall sei, da bei der ersten Antragstellung der entsprechende WZ-Code nicht vorgelegen habe. Da es aber durchaus Unternehmen gebe, die nicht ausschließlich im Bereich der Veranstaltungsbranche tätig seien und somit eventuell aufgrund des fehlenden WZ-Codes ungerechtfertigt aus der Förderung fallen würden, sei eine zweite, alternative Zugangsvoraussetzung geschaffen worden. Danach sei die Geltendmachung von Sonderkosten möglich, wenn mindestens 20% des Gesamtumsatzes des Referenzjahres 2019 mit Veranstaltungen erzielt würden. Die Umsätze des Jahres 2019 zugrunde zu legen, ergebe sich aus dem logischen Aufbau der „FAQ“. Die Zugangsberechtigung ergebe sich aus dem Umsatzrückgang im Vergleich zum Referenzjahr 2019; die Anschubhilfe ermittle sich durch einen Vergleich mit dem entsprechenden Referenzmonat 2019. Der Grundgedanke der Überbrückungshilfen bestehe darin, die Veranstaltungs- und Kulturbranche im Vergleich zum Vorkrisenjahr gesondert zu unterstützen. Der nach Ansicht des Antragstellers maßgebliche Zeitraum März 2020 – Juni 2021 betreffe den Zeitraum, in dem eventuell förderfähige Kosten angefallen seien. Zunächst sei jedoch zu prüfen, ob überhaupt eine Förderfähigkeit dem Grunde nach vorliege. Konkret heiße es „Unternehmen anderer hier nicht genannter Wirtschaftszweige sind antragsberechtigt, wenn sie mindestens 20 % ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erzielen.“ Es heiße „erzielen“, nicht „erzielen werden“ oder „zu erzielen beabsichtigen“. Es handele sich also nicht um eine in die Zukunft gerichtete Prognose, sondern um den Status quo. Der Jahresumsatz der A-GmbH habe im Jahr 2019 2.385.932,00 € betragen. Im Jahr 2019 habe der Antragsteller 290.000,00 € mit Veranstaltungen erzielt, was 12,15 % des Jahresumsatzes entspreche. Im Falle des Antragstellers handele es sich auch nicht um eine Neugründung, wie von diesem geltend gemacht werde, sondern lediglich um eine Erweiterung des Unternehmensgegenstandes. Die Heranziehung der beiden Vorkrisenmonate beziehe sich lediglich auf die Ermittlung des Umsatzeinbruchs. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderzuwendung sei nicht gegeben, sodass der Antrag in der entsprechenden Höhe zu kürzen gewesen sei. Die gegen diese Begründung vorgetragenen Argumente des Antragstellers sind nicht geeignet, den von ihm verfolgten Anspruch auf Neubescheidung zum Erfolg zu verhelfen. Wie im Weiteren in dem Bescheid zutreffend ausgeführt wird, steht die Entscheidung des Antragsgegners in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei er das in § 7 Landeshaushaltsordnung (LHO) enthaltene Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln zu beachten hat. Die Vorschrift engt den dem Antragsteller grundsätzlich zustehenden Ermessensspielraum ein. Sie gebietet insbesondere die (teilweise) Ablehnung von Förderanträgen, wenn wesentliche unabdingbare Fördervoraussetzungen fehlen. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Über die Bestimmungen des § 7 LHO hinaus kommt den sogenannten „FAQ“ der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und der Finanzen vom 23.09.2021 eine ermessensleitende Funktion als Verwaltungsvorschrift zu. Zutreffend macht der Antragsgegner regelmäßig darauf aufmerksam, dass ermessensleitende oder lenkende Verwaltungsvorschriften immer im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis beurteilt werden müssen. Aus ihnen lässt sich mangels Außenwirkung kein Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln herleiten, sondern lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit gleichgelagerten Fällen. Hierzu ist es erforderlich, dass durch ihre Anwendung sich eine gleichförmige Verwaltungspraxis herausbildet, die wiederum Beurteilungsgrundlage dafür sein kann, ob dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) genüge getan ist. Dies gilt selbst dann, wenn diese ständige Praxis nicht mit den einzelnen Regelungen der Verwaltungsvorschriften übereinstimmt, weil es sich insoweit nicht um Rechtsnormen handelt. Ein Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift kann daher von den Rechtsunterworfenen nicht gerügt werden, sondern nur Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Anwendung derselben (Hess.VGH, Beschluss v. 04.02.2021 – 10 B 2762/20 -, juris Rz. 9ff.). Allein unter diesem Aspekt sowie dahingehend, ob der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsgesetz bzw. –plan gezogen worden ist, beachtet wurde, erfolgt auch eine gerichtliche Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Dabei verbietet es sich, dass die Gerichte Verwaltungsvorschriften wie Rechtsnormen behandeln und auslegen (BVerwG, Urt. v. 16.06.2015 – 10 C 15.14 -, juris Rz. 24; BayVGH, Urt. v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 -, juris Rz. 26; VG München Beschluss v. 25.06.2020 – M 31 20.2261 – juris Rz. 12). Die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners beachtet den vorstehend beschriebenen rechtlichen Rahmen in der gebotenen Weise. Dem Antragsteller steht eine über die bereits bewilligte Förderung hinausgehende Unterstützungsleistung aus den Corona – Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen (Überbrückungshilfe III) nicht zu. Nach Tz. 2.6 der FAQ werden zu den übrigen förderfähigen Kosten für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 erstattet. Die im vorliegenden Fall einschlägige Tz. A1.2 FAQ trifft zur Antragsberechtigung von Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche folgende Aussagen: Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, (1) die entweder den in 2.7 der FAQ genannten WZ-Codes angehören oder (2) Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, soweit diese 20 % ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erzielen. Die Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen entgegen den Ausführungen in seiner Antragsschrift zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt seiner (Erst-)antragstellung nicht, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt handelte es sich beim Antragsteller nicht um ein Unternehmen der Veranstaltungsbranche dem der in 2.7 genannte WZ-Code zugeordnet war. Das Gericht vermag nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diesbezüglich auf die Haupttätigkeit des Unternehmens abstellt, wie sie sich aus dem Handelsregistereintrag ergibt. Dabei handelt es sich um ein transparentes, objektivierbares Kriterium. Zutreffend weist der Antragsgegner auf den Umstand hin, dass der Unternehmensgegenstand nach § 10 Abs. 1 GmbHG eintragungspflichtig ist. Was nicht eingetragen ist, kann daher auch nicht aufgrund der negativen Publizität des HR als Unternehmensgegenstand angesehen werden. Würde man weitere nicht eingetragene Gegenstände als Unternehmensgegenstand akzeptieren, würde dies die Schutzfunktion, welche das Handelsregister als öffentliches Register genießt, konterkarieren. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass Unternehmen sich an die Vorgaben des § 10 GmbHG halten und eintragungspflichtige Tatsachen zum Zeitpunkt des Eintritts der Änderung unverzüglich eintragen lassen, um dem Zweck der Vorschrift Rechnung zu tragen. Wird eine solche unverzügliche Eintragung unterlassen, stellt dies, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, eine pflichtwidrige Handlung dar (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.1992 – II ZR 172/91, BGHZ 119, 305 (332)). Da diese Vorgehensweise insoweit unwidersprochen der ständigen Bewilligungspraxis des Antragsgegners entspricht, kann dies rechtlich auch nicht angegriffen werden. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Unternehmen hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Ihr Vortrag erschöpft sich sachlich darin, dass sie geltend macht, dass eine andere Verfahrensweise, die eine Einbeziehung der Antragstellerin ermöglichen würde, sachgerechter wäre. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die ständige Bewilligungspraxis des Antragsgegners davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung vor dem Förderzeitraum vorliegen müssen. Zweck der Coronahilfen ist es nämlich den Status quo ante im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019 zu sichern. Auch ist dem Antragsgegner insoweit beizupflichten, als er in seiner Erwiderungsschrift geltend macht, dass es dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der entsprechend auch im Bereich des Verwaltungsrechts Anwendung findet, widersprechen würde, wenn sich ein Unternehmen erstmals in der Krise dazu entschlösse, einer Branche zuzugehören und eine Branche zu bedienen, welche sich aufgrund von Corona in der Krise befinde und anschließend den Ersatz von Kosten für coronabedingt abgesagte Veranstaltungen geltend machte. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert – auch hierauf weist der Antragsgegner zu Recht hin – dass die Antragstellerin selbst in ihrem ersten Antrag (###-###) vom 01.03.2021, eingereicht am 12.03.2021 ausschließlich den WZ-Code G45.11.0 – Handel mit Kraftwagen – angegeben hatte. Erst aufgrund der Mitteilung des Antragsgegners, dass der WZ-Code nicht unter Tz. A1.2 genannt ist und daher eine Antragsberechtigung für Vorbereitungs- und Ausfallkosten nicht besteht, hat der alleinige Gesellschafter der Antragstellerin sich dazu entschlossen, den Unternehmenszweck entsprechend zu erweitern. Diesbezüglich wird auf die zur Akte gereichte Mitteilung des Registergerichts (Blatt 405 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Eintragung im HR erfolgte am 18.05.2021 mit geändertem WZ-Code. Dass der Gesellschafterbeschluss bereits am 24.01.2020 erfolgt sein soll, lässt sich der Mitteilung des Registergerichts vom 18.05.2021 nicht entnehmen (dort wird als Datum der 10.05.2021 genannt) und ist darüber hinaus unerheblich, weil es für die Verwaltungspraxis des Antragsgegners auf objektiv nachvollziehbare Belege für den Tätigkeitsbereich eines Unternehmens ankommt. Auch wenn dem Eintrag nur deklaratorische Funktion zukommt, wie die Antragstellerin ausführt, ändert dies daran nichts, denn es geht hier nicht um die Frage des Schutzes Dritter im Rechtsverkehr, sondern allein, um die Zugrundelegung nachvollziehbarer Entscheidungsgrundlagen für die Entscheidungspraxis der zuständigen Behörde. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegner verhalte sich zu seinem prozessualen Verhalten in dem gerichtlichen Verfahren 10 L 2791/21.F widersprüchlich, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. In Ihrer Stellungnahme in diesem Verfahren vom 12.10.2021 teilte der Antragsgegner lediglich mit, dass er – nach Abstimmung mit dem HMWEVW und dem BMWi – nicht weiter an seiner Rechtsauffassung festhalte, wonach neben einem Umsatz i. H. v. 20 % durch Veranstaltungen auch der unternehmerische Wirtschaftszweig durch einen Handelsregistereintrag belegt im Bereich der Kultur- und Veranstaltungsbranche liegen müsse. Die entsprechende Äußerung wird indessen durch die Antragstellerin aus dem Zusammenhang gerissen. Sie betrifft die oben unter (2) genannte alternative Antragsberechtigung für Unternehmen, die nicht bereits qua durch Registereintrag belegten Unternehmenszweck über den entsprechenden WZ-Code verfügen. Da die Antragstellerin ihren Antrag im Juni 2021 erst im Anschluss an die Eintragung des geänderten Unternehmenszwecks zurückgenommen hat, um sogleich einen neuen Förderantrag mit dem nun geänderten WZ-Code zu stellen, erschließt sich für das Gericht, dass ein solches Vorgehen durch den Antragsgegner moniert wird. Zu Recht bewertet der Antragsgegner ein solches Vorgehen als fördermissbräuchlich. Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Erst am 18.05.2021 hat die Antragstellerin die Eintragung des veränderten Unternehmenszwecks ins HR mit entsprechender Zuteilung eines neuen WZ-Codes bewirkt, d.h. inmitten der Pandemie im siebten von acht Fördermonaten. Würde der Rechtsauffassung der Antragstellerin gefolgt werden, stünde es im Belieben eines jeden Unternehmens durch Eintragung eines neuen WZ-Codes einen Ersatzanspruch für Vorbereitungs- und Ausfallkosten zu begründen. Dem stehen, wie der Antragsgegner zutreffend betont, der Ausnahmecharakter und der Zweck der Regelung, nämlich der besonderen Betroffenheit der Veranstaltungs- und Kulturbranche Rechnung zu tragen, entgegen. Auch nach der unter (2) genannten alternativen Antragsberechtigung für Unternehmen ohne den entsprechenden WZ-Code, soweit mindestens 20 % des Umsatzes durch Veranstaltungen erzielt werden hat der Antragsgegner eine Förderung unter Zugrundelegung seiner Verwaltungspraxis rechtlich nicht angreifbar abgelehnt. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin geht das Gericht mit dem Antragsgegner davon aus, dass diese Regelung auch auf die Antragstellerin anzuwenden ist. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in ständiger Verwaltungspraxis als Referenzjahr auf das Vorkrisenjahr 2019 abstellt und in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs. 2 der Bundesregelung Fixkostenhilfe i. d. F. v. 12.12.2021 Bezug nimmt, in der es heißt: „Der Bezugszeitraum ist ein Zeitraum im Jahr 2019, gleich ob der beihilfefähige Zeitraum in das Jahr 2020, 2021 oder 2022 fällt.“ In die gleiche Richtung weist TZ. 2.6 FAQ, wo im Zusammenhang mit den Ausfall- und Vorbereitungskosten auf die Referenzmonate des Jahres 2019 Bezug genommen wird. Nicht zielführend sind auch die Ausführungen der Antragstellerin wonach auf sie die Ausnahmeregelung für Neuunternehmen anzuwenden wäre. Auch insoweit pflichtet das Gericht dem Antragsgegner bei, dass die GmbH bereits seit 2006 existiert und in ihrem Förderantrag zum Beginn ihrer Geschäftstätigkeit angegeben hat, dass dieser vor 2019 liege. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn der Antragsgegner in seiner ständigen Verwaltungspraxis, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, um den es hier vornehmlich geht, verlangt, dass ein Neuunternehmen bereits vor dem Förderzeitraum gegründet sein muss, um in den Genuss der Förderung zu gelangen. Zudem stellt eine Veränderung des Unternehmenszwecks keine Neugründung eines Unternehmens dar. Zwingende Gründe, Unternehmen, die ihr Geschäftsfeld verändern ebenso zu behandeln wie neugegründete Unternehmen, sind nicht ersichtlich. Im Referenzjahr 2019 jedenfalls hat, wie der Antragsgegner festgestellt hat, der Umsatz der Antragstellerin aus Veranstaltungen nicht bei 20 % des Umsatzes gelegen. Eine Antragsberechtigung für die Vorbereitungs- und Ausfallkosten ist daher insgesamt nicht festzustellen. Die Teilablehnung der begehrten Förderung hält einer gerichtlichen Überprüfung in den Grenzen, die § 114 VwGO dem Gericht setzt, stand. Ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags, wie sie die Antragstellerin mit ihrem Antrag begehrt, besteht nicht, weil weder eine Überschreitung des durch das Haushaltsgesetz gesetzten Rahmens hinsichtlich der Zweckbestimmung der veranschlagten Mittel, noch eine Verletzung des Allgemeinen Gleichheitssatzes glaubhaft gemacht worden ist. Darauf, dass ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).