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Gerichtsbescheid

9 E 30988/99.A

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:0726.9E30988.99.A.0A
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Leitsätze
Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Somalias (Vergewalti
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Somalias (Vergewalti Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die vorliegende Entscheidung kann im Wege des Gerichtsbescheides ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO). Aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 24.07.2000 entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter. Die zulässige Klage kann keinen Erfolg haben. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.08.1999 ist rechtmäßig. Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass in der Person der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG hinsichtlich ihres Heimatlandes Somalia vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte ausscheiden musste, da sie in Somalia nicht Maßnahmen politischer Verfolgung ausgesetzt ist oder sein würde, wie das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Nach Auffassung des Gerichts knüpft § 51 Abs. 1 AuslG nämlich nicht an den Begriff der politischen Verfolgung i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylgrundrecht an. Der vom Kläger in diesem Verfahren vertretenen Rechtsauffassung folgt das Gericht mithin nicht. Die Kammer hat dazu in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 28.03.1994 (9 E 11871/93.A (V) - NVwZ - RR 1994, 358 ff.) ausgeführt: "Das Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG verbietet es, einen Ausländer in einen Staat abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen überzeugung bedroht ist. Aus § 51 Abs. 2 S. 2 AuslG, wo von der Berufung auf "politische Verfolgung" die Rede ist, schließt der 9. Senat des BVerwG, dass sich die Voraussetzungen von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG decken, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Der Unterschied des Abschiebungshindernisses zum Asylgrundrecht bestehe darin, dass § 51 Abs. 1 AuslG auch sog. Nachfluchtgründe erfasse (U.v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 -DVBl. 1992, 843). Daraus wird weiter gefolgert, dass es sich auch im Rahmen dieser Vorschrift um staatliche Verfolgung - im Sinne der Rechtssprechung des BVerfG zum Asylgrundrecht - handeln müsse, um den Abschiebungsschutz zu erlangen (BVerwG U.v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 - E 95, 42 (44 ff.)). Dem vermag das erkennende Gericht - nach Beratung in der Kammer - nach erneuter überprüfung der maßgeblichen Rechtsfragen nicht mehr folgen. § 51 Abs. 1 AuslG ist vielmehr hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter auf den Schutz von Leben oder Freiheit des Betroffenen beschränkt, also insoweit enger als das Asylgrundrecht, das keine Begrenzung der geschützten Rechtsgüter kennt. Andererseits ist der Schutz durch § 51 Abs. 1 AuslG jedoch weiter, da die Verfolgung keinen politischen Charakter im Sinne des Asylgrundrechts tragen muss. § 51 Abs. 1 AuslG vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) stellt wie die wortgleiche Bestimmung des § 14 Abs. 1 S. 1 AuslG vom 28.04.1965 (BGBl. I S. 353) für den Bereich des Abschiebungsschutzes die übernahme der Abschiebungsbeschränkungen in Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - genannt Genfer Konvention (GK) - vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 55) dar, wenn auch unter Verzicht auf die Voraussetzung des Art. 33 Nr.1 GK, dass es sich um einen Flüchtling (gemeint ist: im Sinne des Art. 1 GK) handeln muss. Für den Bereich der Zurückweisung und Zurückschiebung, die ebenfalls von Art. 33 Nr. 1 GK erfasst werden, ist die entsprechende Anwendung von § 51 Abs. 1 AuslG in § 60 Abs. 5 AuslG 1990 geregelt, wie dies in § 18 Abs. 3 AuslG 1965 durch das Gebot der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AuslG vorgesehen war. Seit 1965 war damit der Abschiebungs- und Zurückweisungsschutz des Art. 33 Nr. 1 GK auch im Ausländerrecht kodifiziert. Einerseits galt (und gilt) dieser Schutz für alle Ausländer unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 1 GK, andererseits konnten aber die Flüchtlinge im Sinne der GK daneben noch den Schutz des Art. 33 Nr. 1 GK für sich geltend machen. 1965 stellte der Abschiebungs- und Zurückweisungsschutz des AuslG eine Erweiterung des Schutzes von Ausländern dar, da als Flüchtlinge im wesentlichen nur Personen behandelt werden mussten, deren begründete Verfolgungsfurcht sich auf Ereignisse bezog, die vor dem 01.01.1951 eingetreten waren (Art. 1 A Nr. 2 GK). Dies änderte sich mit dem Protokoll vom 31.01.1967. Als Flüchtling ist danach jede Person im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der die Verfolgungsfurcht begründenden Ereignisse anzusehen. Die Bundesrepublik hat das Protokoll mit Gesetz vom 11.07.1969 ratifiziert (BGBl. II S. 1293). Die Änderung ist am 05.11.1969 in Kraft getreten (BGBl. II 1970 S. 194). Damit unterscheiden sich die Regelungen über den Schutz vor Abschiebungen und Zurückweisungen aus den genannten Gefahrengründen nur noch hinsichtlich des Begriffs "Ausländer" und des Begriffs "Flüchtling". Dem kann jedoch im Hinblick auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs der GK durch das Protokoll von 1967 keine Bedeutung mehr zukommmen, so dass für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls von einem identischen Regelungsgehalt auszugehen ist (Koisser/Nicolaus ZAR 1991, 9, 11, 14). Dieser Auffassung hat sich der 1. Senat des BVerfG in seinem Urteil vom 21.01.1992 (1 C 21.87 - DVBl. 1992, 835, 837) angeschlossen. Er legt § 51 Abs. 1 AuslG so aus, dass er mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 GK übereinstimmt. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 26.05.1992 (2 BvR 20/93 - Ausländer- und Asylrecht 1993, 238, 239) ebenfalls ausgeführt, Art. 33 GK stehe in engem Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 AuslG, sieht die Dinge als ähnlich. Das entspricht insbesondere § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AuslG, wonach Flüchtlinge im Sinne der GK stets den Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG genießen, da die Bundesrepublik hier auch ausländische Flüchtlingsanerkennungen ausreichen lässt. Demgegenüber leitet der 9. Senat des BVerwG in seinem Urteil vom 18.01.1994 aus der Verwendung des Begriffs der politischen Verfolgung in § 51 Abs. 2 S. 2 AuslG und der überschrift des § 51 AuslG ab, dass damit an die Definition der politischen Verfolgung im Sinne oder Rechtsprechung des BVerfG zum Asylgrundrecht laut Beschluss vom 10.07.1989 (2 BvR 502, 1000, 961/86 - NVwZ 1990, 151 ff. ) angeknüpft werde. Damit sei auch Art. 33 Nr. 1 GK vom Gesetzgeber authentisch in dieser Weise interpretiert worden. Auf diese Weise wird jedoch dem Begriff der politischen Verfolgung in § 51 AuslG ein unzulässiges Gewicht beigelegt. Die überschrift enthält nur eine den wesentlichen Gehalt der Vorschrift angebende Inhaltsbezeichnung, eine Kurzfassung, ohne eine eigenständige begriffliche Aussage zum Inhalt politischer Verfolgung im Sinne des Abschiebungsschutzes zu treffen. Das ergibt sich schon aus § 51 Abs. 1 AuslG, wo die sachlichen Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes abschließend aufgezählt sind, sich aber an keiner Stelle der Begriff der politischen Verfolgung wiederfindet. Er kann also, was die überschrift oder § 51 Abs. 2 S. 2 AuslG angeht, nur als verkürzte Inhaltsangabe des Abschiebungsschutzes im Sinne eines allgemeinen, auch außerjuristischen Sprachgebrauchs verstanden werden. So jedenfalls wird der Begriff offenbar vom 1. Senat des BVerwG in seinem Beschluss vom 09.09.1992 (1 B 71.91 - Buchholz 402.22 Art. 32, 33 GK Nr. 7) verwandt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der früheren Rechtsprechung des BVerwG der Inhalt des Asylgrundrechts durch Art. 1 A Nr. 2 GK bestimmt wurde, was eine Gleichsetzung der politischen Verfolgung mit dem Flüchtlingsbegriff der Konvention nahe legte, aber keine Beschränkung des Konventionsinhalts bedeutete (vgl. BVerwG U. v. 07.10.1975 - I C 46.69 - DVBl. 1976, 500, 501; 29.11.1977 - 1 C 33.71 - DVBl 1978, 884; 08.11.1983 - 9 C 93.83 - DVBl. 1984, 564). Deshalb kann dem Begriff der politischen Verfolgung in § 51 AuslG nicht die enge und zwingende Bedeutung beigelegt werden, wie sie dem Begriff in Art. 16 a Abs. 1 GG von Verfassungs wegen nach der bindenden Rechtsprechung des BVerfG seit den 80'er Jahren zukommt, zumal dem auch § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AuslG entgegensteht. Für diese Auslegung spricht ferner der Zweck des § 51 Abs. 2 S. 2 AuslG. Diese Vorschrift enthält nämlich keine materiell-rechtliche Regelung, sondern verweist den Ausländer auf ein bestimmtes Verfahren, wenn er den Abschiebungsschutz geltend machen will. Deshalb begnügt sich § 13 Abs. 1 AsylVfG nicht damit, als Inhalt eines Asylantrages das Begehren um Schutz vor politischer Verfolgung anzugeben, sondern erwähnt daneben den Wunsch, vor einer Abschiebung oder sonstigen Rückführung in einen Staat geschützt zu werden, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 AuslG genannten Gefahren drohen. Der von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßte Personenkreis wird in der überschrift des § 3 AsylVfG als "sonstige politisch Verfolgte" bezeichnet, wobei der Gesetzestext dieser Vorschrift nur die von § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren erwähnt und selbst nicht den Begriff der politischen Verfolgung verwendet. Schließt man sich dieser Auslegung des § 51 Abs. 1 AuslG unter Einbeziehung von Art. 1 A Nr. 2 GK nicht an, erschwert dies lediglich die praktische Verwirklichung der sich aus Art. 33 Nr. 1 GK ergebenden Abwehrrechte. Die GK ist ausweislich von Art. 2 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 01.09.1953 (BGBl. II S. 559) bereits 1 Monat nach der Verkündung des Gesetzes als innerstaatliches Recht in Kraft getreten, also unabhängig von der erst 1954 eingetretenen völkerrechtlichen Verbindlichkeit des Abkommens (BGBl. 1954 II S. 919). Das BVerwG geht deshalb zutreffend davon aus, dass die Konvention innerstaatliche Rechte und Pflichten begründet und unmittelbar anwendbares Recht enthält, auf das sich der einzelne berufen kann (U. v. 25.11.1958 - I C 122.57 - NJW 1959, 451, 452; 16.10.1990 - 1 C 15.88 - DVBl. 1991, 270; 04.06.1991 - 1 C 42.88 - DVBl. 1992, 290, 291; 21.01.1992 a. a. O. S. 836; ebenso BGH U. v. 12.07.1963 - IV ZR 254/62 - RzW 1964, 76, 77). Damit ist neben § 51 Abs. 1 AuslG stets auch der Abschiebungsschutz des Art. 33 GG zu beachten (vgl. BVerwG. B. v. 09.09.1992 a. a. O.). Das BVerfG ist davon in mehreren Entscheidungen zur Auslegung und Anwendung des Asylgrundrechts in GG ausgegangen und hat dabei stets betont, gerade soweit das Asylgrundrecht mangels Erfüllung der Voraussetzungen einer politischen Verfolgung nicht eingreife, könne sich der Schutz des Ausländers über das Grundrecht hinaus aus den Abschiebungsschutzvorschriften des AuslG, aus Art. 33 GK und aus Art. 3 MRK ergeben (B. v. 10.07.1989 a. a. O. S. 155; 26.11.1986 -BvR 1058/85 - NVwz 1987, 311, 313). Damit ist von einer selbständigen Geltung des Art. 33 GK auszugehen. Dem lässt sich nicht dadurch ausweichen, dass der Regelungsgehalt von Art. 33 GK auf den von § 51 Abs. 1 AuslG in seiner restriktiven Auslegung reduziert wird (so aber BVerwG U. v. 18.01.1994 a. a. O.). Ein solches Vorgehen könnte zwar bei einem schlichten innerstaatlichen Gesetz in Betracht gezogen werden, auch wenn sich dann die Frage stellte, warum die ältere Vorschrift nicht angepasst oder aufgehoben worden wäre, vorausgesetzt es bestünden inhaltliche Unterschiede. Bei einem innerstaatlich geltenden, zugleich aber auch völkerrechtlich die Bundesrepublik nach Art. 59 Abs. 2 GG bindenden Abkommen ist eine solche Auslegung jedoch nicht möglich. Eine nachträgliche Beschränkung des Abkommensinhalts durch den Gesetzgeber kommt solange nicht in Betracht, als nicht das Abkommen selbst nach seinen Vorschriften angePasst (Art. 45 GK) oder - womöglich teilweise - durch Kündigung (Art. 44 GK) außer Kraft gesetzt worden ist. Da derartiges in Bezug auf die Konvention unterblieben ist, besteht kein Spielraum für den Gesetzgeber, die GK nach ihrem Inkrafttreten einengend zu interpretieren oder sonst wie ihren Anwendungsbereich sachlich zu beschränken. Vielmehr sind die Gewährleistungen der GK unabhängig vom AuslG auszulegen und anzuwenden, jedenfalls soweit sie über das AuslG hinausgehende Rechte begründen. Diese Sichtweise lag erkennbar dem Urteil des 1. Senats des BVerwG vom 21.01.1992 (a. a. O.) zugrunde, in dem er sich für die Berücksichtigung der für Ausländer günstigeren Regelung der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GK entschied und dem durch eine entsprechende Auslegung von § 51 Abs. 1 AuslG Rechnung trug. Der 9. Senat des BVerwG hat sich dagegen in seinem Urteil vom 18.01.1994 für den gegenteiligen Weg entschieden, den Inhalt der GK anhand seiner Interpretation von § 51 Abs. 1 AuslG bestimmt und sich ausdrücklich zur Befugnis des Gesetzgebers bekannt, nachträglich eine sog. authentische Auslegung des Flüchtlingsbegriffs der GK durch § 51 AuslG vornehmen zu dürfen. Er weicht damit der Auffassung des 1. Senats ab, so dass ohne eine Anrufung des Großen Senats des BVerwG das Urteil vom 18.01.1994 nicht hätte ergehen dürfen (§ 11 Abs. 2, 3 VwGO). Die Konsequenz der zusätzlichen Anwendung von Art. 33 Nr. 1 GK neben § 51 Abs. 1 AuslG wäre, dass der Abschiebungsschutz für Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK nicht nur im Rahmen des Asylverfahrens nach § 51 AuslG, sondern auch außerhalb davon zu prüfen wäre und damit das Ziel des Gesetzgebers von 1990/92 verfehlt würde, den Abschiebungsschutz von Ausländern im Hinblick auf die in § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 33 Nr. 1 GK identisch bezeichneten Gefahren nur in einem einzigen Verfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge klären zu lassen. Auch aus diesem vom 1. Senat des BVerwG in seinem Urteil vom 21.01.1992 genannten Grund ist der Auffassung zu folgen, wonach § 51 Abs. 1 AuslG unter Einfluss von Art. 1 A Nr. 2 GK auszulegen und anzuwenden ist, um so zu der vom Gesetzgeber angestrebten Konzentration der Flüchtlingsschutzverfahren zu kommen. Andernfalls müsste bei der überprüfung der Abschiebungsandrohung und des in ihr genannten Zielstaates die Einhaltung der Erfordernisse von Art. 33 GK selbständig berücksichtigt werden. Bei einem Verstoß gegen Art. 33 GK wäre die Abschiebungsandrohung dann insoweit aufzuheben, da § 50 Abs. 3 AuslG nicht anwendbar wäre (BVerwG B. v. 09.09.1992 a. a. O). Der Abschiebungsschutz nach Art. 33 GK und damit auch der nach § 51 Abs. 1 AuslG geht in mehrfacher Hinsicht über Art. 16 a Abs. 1 GG hinaus, wovon auch das BVerfG ausgeht (B. v. 10.07.1989 u. 26.11 1986 a. a. O.). Er knüpft an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 GK an und verbietet Abschiebungen oder Zurückweisungen in einen Staat, auf welche Weise auch immer, in dem die näher bezeichneten Gefahren drohen, die zugleich maßgeblich für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK in seiner Fassung seit 1967 sind. Art. 33 GK stellt dabei die Mindestgewährleistung für Flüchtlinge, vor allem solche im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK dar. Denn die Konvention enthält zwar - anders als Art. 16 a Abs. 1 GG - kein Zutrittsrecht zum Bundesgebiet mit anschließendem Aufenthaltsrecht (Marx ZAR 1992, 3, 8 ff. 12; Heilbronner ZAR 1987, 3 ff.). Sie sichert den Schutz der Flüchtlinge jedoch durch das Verbot der in Art. 33 Nr. 1 GK genannten Maßnahmen und stellt im übrigen das Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen oder ihrer Anerkennung in das Ermessen des Gesetzgebers, der dabei allerdings an Art. 33 Nr. 1 GK nicht vorbeikommt (Marx u. Heilbronner a. a. O.). Im Ergebnis führt dies dazu, dass in irgendeiner Weise ein angemessenes Verfahren bereit gestellt sein muss, um jedenfalls die Beachtung der in Art. 33 GK enthaltenen Verbote zu sichern und die Flüchtlingseigenschaft als Voraussetzung dieser Regelung klären zu lassen (BVerwG U. v. 25.11.1958 a.a.O.) einschließlich des durch Art. 16 GK gewährleisteten freien und ungehinderten Zugangs zu den Gerichten. Bei Flüchtlingen, die diese Eigenschaften aufgrund von Art. 1 A Nr. 2 GK besitzen, bemisst sich der Abschiebungsschutz nach Art. 33 GK, § 51 Abs. 1 AuslG daher nach den Maßstäben, die für den Erwerb der Flüchtlingseigenschaft gelten (BVerwG U. v. 21.01.1992 a. a. O.; Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, 14; Marx a. a. O. S. 8 f; a.A. HessVGH U. v. 26.07.1993 - 12 UE 2439/89; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 51 AuslG Rn. 9, GG Rn. 120, 122). Denn Art. 33 Nr. 1 GK wiederholt mit dem Begriff des Flüchtlings nur die in Art. 1 GK für die jeweilige Flüchtlingskategorie geltenden Voraussetzungen. Daran müssen sich deshalb auch die überlegungen zum Schutz der Flüchtlinge orientieren. Wer wegen begründeter Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK Flüchtling ist, dessen Abschiebungs- und Zurückweisungsschutz setzt ebenfalls nur diese begründete Verfolgungsfurcht voraus (Koisser/Nicolaus a. a. O.; Koisser, Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Frage der Verfolgung im Sinne des Art. 1 A (2) GFK bzw. Art. 33 (1) GFK, Bonn, d. 19.05.1992 ZDWF-Schriftreihe Nr. 51 S. 12 ff; Marx a.a.O.). Die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaften nach Art. 1 A Nr. 2 GK stimmen zwar weitgehend mit Art. 16 a Abs. 1 GG überein, enthalten aber eine teils engere, teils weitere Regelung (vgl. schon Kanein, AuslG, 1966, § 28 Erl.A.1.). Enger ist Art. 1 A Nr. 2 GK in seiner seit dem Protokoll vom 31.01.1967 geltenden Fassung insofern, als die Verfolgungsmerkmale abschließend bestimmt werden, während Art. 16 a Abs. 1 GG keine Begrenzung der geschützten Rechtsgüter oder der asylerheblichen Merkmale kennt (BVerfG B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - NJW 1980, 264 f.; vgl. auch B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 - NVwZ 1988, 237, 239 ; B. v. 10.07.1989 a.a.O; 04.02.1959 - 1 BvR 193/57 - NJW 1959, 763,764; vgl. ferner BVerwG U. v. 31.01.1981 - 9 C 6.80 - DVBl. 1981, 774 f.). Eine Verfolgungsfurcht kann damit nur dann relevant im Sinne der GK sein, wenn sie im kausalen Zusammenhang mit einer Verfolgungsmaßnahme steht (Koisser/Nicolaus a. a. O. S. 10; Bierwirth für den UNHCR, Amt des Vertreters in der Bundesrepublik Deutschland, vom 10.08.1992 an RA Heinhold in ZDWF-Schriftreihe Nr. 51, 1992, S. 55, 69 ff.; Koisser, Stellungnahme..S. 25). Andererseits genügt für die Flüchtlingseigenschaft schon eine begründete ("good reasons") Furcht vor einer Verfolgung im Heimatland wegen der Konventionsmerkmale, während das Asylgrundrecht eine objektive Beurteilung der Verfolgungsgefahr erfordert und sich der subjektive Bezug darauf beschränkt, dass die - drohende - politische Verfolgung für den Betroffenen der Anlass für die Flucht gewesen sein muss (BVerfG B. v. 02.07.1980 a.a.O; Koisser/Nicolaus a.a.O; Koisser, Stellungnahme ...S. 12; Bierwirth a. a. O. S. 68; Kanein, AuslG, 2. Aufl. 1974, Erl. zu § 28). Entscheidend für Art. 1 A Nr. 2 GK ist die glaubwürdige Darstellung des einzelnen, unter Berücksichtigung seines familiären Hintergrunds, seiner persönlichen Erfahrungen, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, Religion, Nationalität oder seiner politischen überzeugung gute Gründe für eine Verfolgungsfurcht zu haben, die auch ein objektiver Beobachter nachvollziehen kann (Bierwirth a. a. O.; Gutachten des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge RzW 1968, 150, 153 ff.). Dabei kommt es nur auf den Kausalzusammenhang zwischen den in Art. 1 A Nr. 2 GK genannten Merkmalen/Eigenschaften der Person und der Verfolgung an (Koisser/Nicolaus a. a. O.; BGH U.v. 12.07.1963 - IV ZR 254/62 - RzW 1964, 76, 78 f.; U. v. 17.01.1962 - IV ZR 183/61 - RzW 1962, 371, 372). Demgegenüber verlangt Art. 16 a Abs. 1 GG darüber hinaus die objektive Verfolgungsgefahr und einen Kausalzusammenhang zwischen politischer Verfolgung(sgefahr) und Flucht in die Bundesrepublik, schließt also nach neuerer Rechtsprechung Nachfluchtgründe grundsätzlich aus (BVerfG B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1085/85 - NVwZ 1987, 311, 313 : a.A. Hofmann NVwZ 1987, 299 ff. ; Brunn NVwZ 1987, 301 ff.; Schumann DVBl. 1987, 294 ff.). Einen solchen Ausschuss kennt die GK nicht (Koisser/Nicolaus u. Hofmann a. a. O.; BVerwG U.v. 07.10.1975 - I C 46.69 - DVBl. 1976, 500, 501; 29.11.1977 - 1 C 33.71 - DVBl.1978, 883, 884f.; 08.11.1983 - 9 C 33.83 -DVBl. 1984, 564; BGH a. a. O.). Wesentlichster Unterschied zwischen Art. 1 A Nr. 2 GK und Art. 16 a Abs. 1 GG ist jedoch, dass die Konvention keine politische Verfolgung verlangt, sondern die begründete Furcht vor einer Verfolgung im Heimatland wegen eines Konventionalmerkmals ausreichen lässt. Bedeutsam wird dies bei der Beurteilung der Urheberschaft von - drohenden - Verfolgungsmaßnahmen. Während politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts nach der verbindlichen Auslegung des BVerfG in neuerer Zeit grundsätzlich staatliche Verfolgung ist und Maßnahmen Dritter, Privater im allgemeinen die Inanspruchnahme des Grundrechts nicht begründen können, ist dies im Rahmen von Art. 1 A Nr. 2 GK anders. Danach genügt es, dass der Betroffene den Schutz seines Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Damit wird letztlich für die 1. Alternative auf die Abwesenheit einer Schutzmöglichkeit durch das Land abgestellt, dem der Betroffene als Staatsangehöriger angehört oder in dem im Falle einer Staatenlosigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BVerwG U. v. 01.06.1965 - I C 118.62 - UA S.5). Auf die Ursache der Abwesenheit dieses Schutzes durch das eigene Land stellt die GK nicht ab (so schon Gutachten des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge RzW 1968, 150, 152 f.; Kanein, AuslG 1966, Art, 1 GK Erl. C 5), aus der Sicht des Flüchtlings zu Recht; denn für ihn spielt es keine Rolle, ob die befürchtete Verfolgung wegen eines Konventionsmerkmals durch die Regierung, sonstige staatliche Stellen oder die von dem Land nicht mehr kontrollierten Gruppen erfolgt. Es genügt, wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, den erforderlichen Schutz zu gewähren (BVerfG B. v. 02.07.1980 a. a. O. S. 2642; BVerwG U. v. 31.01.1981 - 9 C 6.80 - DVBl. 1981, 774 unter Bezug auf das U. v. 01.06.1965). Ebenso unerheblich ist, ob die Herstellung eines Schutzes durch das Land möglich ist oder dessen Kräfte übersteigt. Für die begründete Verfolgungsfurcht spielt dies keine Rolle, da auch hier das Fehlen des Schutzes ausschlaggebend ist (BGH U. v. 12.07.1963 a. a. O.). Daran zeigt sich die besondere Bedeutung dieses Flüchtlingstatbestandes. Er stellt entscheidend auf die Sichtweise des Flüchtlings ab, die allerdings nachvollziehbar sein muss, und nicht auf die Haltung des Landes, die Motivation staatlicher Stellen oder gesellschaftlicher Gruppen (Koisser, Stellungnahme ... a. a. O.; Bierwirth a. a. O.; Koisser/Nicolaus a. a. O.). Die Richtigkeit dieser Auslegung bestätigt sich einerseits durch die der GK zugrunde liegende, in ihrer Präambel verankerte humanitäre Zielrichtung. Andererseits verzichtet Art. 1 A Nr. 2 GK offenbar bewusst auf das Wort "Staat" (state/e'tat), sondern spricht ausschließlich von "Land" (country/pays). An anderen Stellen der GK ist dagegen ausdrücklich von Staaten (z.B. Art. 32 f. GK) die Rede. Der unterschiedliche Sprachgebrauch ist daher beachtlich und kein bloßer Zufall. Damit können auch diejenigen Angehörigen eines Landes Flüchtlinge sein, das zwar als völkerrechtliches Subjekt noch besteht, aber z.B. mangels staatlicher Strukturen handlungsunfähig geworden ist. Denn durch eine Auflösung der staatlichen Strukturen eines Landes geht dessen Völkerrechtsfähigkeit noch nicht unter, so dass seine Staatsangehörigen sich nach wie vor im internationalen Rechtsverkehr an dieser Eigenschaft festhalten lassen müssen, ohne jedoch den Schutz des Landes in Anspruch nehmen zu können (BGH U. v. 12.07.1963 a. a. O.). Das gleiche gilt für Bürgerkriegssituationen, bei denen fraglich ist, wer wo als Regierung noch angesehen werden kann bzw. ob es überhaupt noch eine Regierung gibt. Diesen durchaus paradoxen Situationen trägt die besondere Formulierung in Art. 1 A Nr. 2 GK Rechnung, indem sie lediglich auf die Unmöglichkeit abstellt, den Schutz des eigenen Landes erlangen zu können, um die Verfolgung abzuwenden oder zu beenden (BGH und Kanein a. a. O.). Dieser Gedanke kommt in den von Koisser (Stellungnahme ... a. a. O. S. 14 ff.) wiedergegebenen Entscheidungen von Gerichten/Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanadas oder der Niederlande zutreffend zum Ausdruck. Auch der BGH hat sich seit 1966 unter Präzisierung seiner früheren teilweise engeren Auslegung von Art. 1 A Nr. 2 GK dieser Meinung angeschlossen und lediglich die Abwesenheit staatlichen Schutzes (Staatsversagen) verlangt (U. v. 02.03.1966 - IV ZR 12/65 - RzW 1966, 367; B. v. 31.01.1967 - IV ZB 547/66 - RzW 1967, 325; U. v. 11.07.1968 - IX ZR 156/66 Rzw 1968, 571, 572 f.). Die Ursachen dieses Staatsversagens hat er für unbeachtlich gehalten. Auch hat er auf die Frage verzichtet, ob die Verfolgungsmaßnahmen von gesellschaftlichen Gruppen dem Staat zuzurechnen waren. Damit kommt es für den Erwerb der Flüchtlingseigenschaft auf die Ursachen eines Staatsversagens nicht an, sofern es nicht doch zumutbar ist, sich um staatlichen Schutz zu bemühen. Daran fehlt es jedoch, wenn die staatlichen Strukturen sich aufgelöst haben, da dann kein Adressat eines solchen Schutzbegehrens mehr vorhanden ist. Denn die GK hat die Aufgabe, den fehlenden oder unzumutbaren Schutz des Heimatlandes zu ersetzen (BVerwG U. v. 01.06.1965 - I C 118.62 - UA S.5). Die dagegen vom 9. Senat des BVerwG in seinem Urteil vom 18.01.1994 angeführten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits setzt sich der 9. Senat unzureichend mit dem besonderen Wortlaut von Art. 1 A Nr. 2 GK auseinander. Andererseits unterschlägt er die Auffassung des BGH und die in der Präambel der GK fixierte Zielsetzung des Abkommens. Die Hinweise auf die überzeugungen zum Inhalt der Konvention in den Anfangsjahren ihrer Geltung können die einschränkende Auslegung nicht tragen, schon weil dabei zu Unrecht von einer Irrelevanz des Ansatzes der GK ausgegangen wird und die innerstaatliche Praxis der GK während der 60'er Jahre die Einschränkung nicht trägt. Die praktische Gleichsetzung von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und objektiv bestehender Verfolgungsgefahr verkennt die unterschiedliche Reichweite der Flüchtlingstatbestände, wie sie sich aus den gesamten Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen entnehmen lassen. Schließlich lässt die gesetzgeberische Handhabung des Asylgrundrechts und der GK erkennen, dass man sich des Unterschieds beider Regelungen bewusst war. Nach Art. 28 AuslG 1965 waren als Asylberechtigte nämlich nicht nur die Verfolgten im Sinne von Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG a. F. anzuerkennen, sondern daneben auch diejenigen, die Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 GK waren. Die zu § 28 AuslG ergangene Verwaltungsvorschrift vom 07.07.1967 (GMBl. S. 231) geht davon aus, dass sich die Voraussetzungen beider Anerkennungstatbestände nur im wesentlichen, also eben nicht vollständig decken. Bedeutung erlangte dieser Unterschied vor allem ab dem Inkrafttreten des Protokolls vom 03.01.1967, da die eine Verfolgungsfurcht begründenden Ereignisse nun nicht mehr vor dem 01.01.1951 eingetreten sein mussten. Dieser Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Flüchtling) allein unter den Voraussetzungen des Art. 1 GK fiel zwar mit dem Erlass des AsylVfG von 1982 und der gleichzeitigen Aufhebung der § § 28 AuslG 1965 weg. Der Bestand der Mindestgewährleistungen für Flüchtlinge im Sinne der GK nach deren Art. 33 blieb davon jedoch unberührt. Insofern lässt sich aus dem im Gesetzgebungsverfahren von 1992 gescheiterten Versuch, zu § 28 Nr. 1 AuslG 1965 zurückzukehren, nicht schließen, damit sei auch ansonsten der Inhalt von Art. 1, 33 GK beschränkt worden. Geht man davon aus, die Konvention garantiere keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling allein nach Maßgabe der Voraussetzungen von Art. 1 GK (vgl. Koisser/Nicolaus a. a. O. S. 12; a. A. BverwG, U. v. 25.11.1958 a. a. O.), sondern stelle dies in das Ermessen jedes einzelnen Vertragsstaates, so bleiben doch die Verpflichtungen aus Art. 33 GK davon unberührt, da sie schon bei der Einreise gelten, aber auch sonst die Modalitäten einer Rückführung von Flüchtlingen regeln unabhängig von deren sonstigem Status in der Bundesrepublik (BVerwG a. a. O.; Marx u. Heilbronner a. a. O.). Dieser Schutz ist jedoch enger als der einer Anerkennung nach Art. 1 GK mit anschließender Legalisierung des Aufenthalts, da Art. 33 GK lediglich bestimmte Eingriffsmaßnahmen (Zurückweisung, Abschiebung) verbietet und diese Verbote davon abhängig macht, dass bei der Durchführung einer solchen Maßnahme das Leben oder die Freiheit des Flüchtlings bedroht wären. Dieser Unterschied macht deutlich, dass die Ablehnung einer Rückkehr zu § 28 Nr. 1 AuslG 1965 nicht gleichbedeutend ist mit einer Aufgabe von Art. 33 GK, zumal der Gesetzgeber für die Dauer einer Bindung an die Konvention darüber nicht frei verfügen kann." Daran hält das Gericht fest. Ergänzend dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Maßgeblichkeit der Genfer Konvention für die Auslegung des unterverfassungsrechtlichen Flüchtlingsrechts durch Art. K2 des Vertrages über die europäische Union vom 07. Februar 192 - Maastricht-Vertrag - (ABl.EG C 191 vom 29.07.1992 S. 1) wie auch durch Art. 28 des übereinkommens "Schengen II" vom 19.06.1990 (BGBl. 1993 II. S. 1013, 1010) und den Gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU vom 04.03.1996 (ABl. EG 1996 Nr. L 63/2) bestätigt worden ist. Danach ist diese Konvention die Grundlage des innerstaatlichen wie auch des zwischen den Staaten der Europäischen Union zu praktizierenden Flüchtlingsrechts einschließlich der Verpflichtungen, welcher Staat ein Asylverfahren mit Bindungswirkung für einen anderen Staat der Union durchzuführen hat. Daraus folgt aber auch zugleich, dass bei der Auslegung der Konvention wie auch des des die Konvention umsetzenden innerstaatlichen sonstigen Rechts die Praxis und die Rechtsprechung der anderen Vertragsstaaten zur Genfer Konvention entsprechend den Vorschriften der Wiener Vertragsrechtskonvention zu berücksichtigen sind. Folglich kann es nicht ausschließlich darauf ankommen, welche überzeugungen gegebenenfalls bei Abschluss der Konvention im Jahre 1951, bei ihrer Ratifikation im Jahre 1952/54 oder auch bei der Erweiterung ihres Anwendungsbereichs in den Jahren 1967/69 bei den Signatarstaaten gemeinsam vorhanden waren. Vielmehr ist auch die weitere Entwicklung in den Folgejahren bis einschließlich in den Beginn der 90er Jahre hinein zu berücksichtigen, was insbesondere eine qualifizierte Berücksichtigung der Rechtsprechung aus den Niederlanden, Großbritannien oder Frankreich zur Folge hat. Dies kann für die Anwendung der Genfer Konvention in der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Auswirkungen bleiben, da den genannten beiden Abkommen aus den 90er Jahren die überzeugung zugrunde liegt, zu einer gemeinsamen, also auch inhaltlich im Kern übereinstimmenden Flüchtlingspolitik zu kommen. Folglich kann eine abweichende Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften der Konvention durch die einzelnen vertragsschließenden Parteien nicht beabsichtigt gewesen sein. Dementsprechend ist eine einheitliche Auslegung anzustreben, der die Auffassung der Kammer näher steht als diejenige des Bundesverwaltungsgerichts im oben genannten Urteil im Januar 1994. Die jüngste Entscheidung des BVerwG vom 17.04.1997 (9 C 15.96) gibt der Kammer keinen Anlass, von ihrer Auffassung abzuweichen. Sie sieht sich vielmehr durch den Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 (ABl. EG 1996 Nr. L 63/2) in ihrer Auslegung grundsätzlich bestätigt, zum einen was die Maßgeblichkeit der Genfer-Konvention für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft angeht, zum anderen was die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall angeht. Einerseits lassen die Ziffern 3. u. 4. des Gemeinsamen Standpunktes unzweideutig erkennen, dass es nicht auf die objektive Verfolgungsgefahr, sondern allein auf die subjektiv empfundene und wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen eines der in der Konvention genannten Merkmale ankommt. Dies ergibt sich insbesondere aus Ziff. 4 Abs. 3, zweiter Spiegelstrich letzter Satz, wird aber auch aus dem letzten Satz in Ziff. 3, erster Absatz deutlich. Was die Ursachen der Verfolgung angeht, besteht anders als es das Bundesverwaltungsgericht annimmt nicht die Notwendigkeit, lediglich staatliche Verfolgungsmaßnahmen als relevant für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer-Konvention wie des § 51 Abs. 1 AuslG anzuerkennen. Ziff. 5.1. des gemeinsamen Standpunktes des Rates der EU geht zwar davon aus, dass die Verfolgung im allgemeinen von einem Organ der Staatsgewalt ausgeht, wobei sein völkerrechtlicher Status keine Rolle spielt. Daneben werden aber auch Parteien oder Organisationen genannt, die den Staat beherrschen. Insgesamt steht dieser Ausgangspunkt jedoch unter dem Vorbehalt, dass der staatliche Charakter der Verfolgungsmaßnahmen nur die Regel ist, was aus den Worten "im allgemeinen" hervorgeht. Es sind daher auch Verfolgungsmaßnahmen denkbar, die nicht in dieser Weise einem Organ der Staatsgewalt zugerechnet werden können. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus Ziff. 5.2. des Gemeinsamen Standpunktes. Danach fällt eine Verfolgung durch Dritte, d. h. durch nicht der Staatsgewalt zuzurechnende Stellen, Organisationen oder Personen, auch dann in den Anwendungsbereich der Genfer-Konvention, wenn sie von den Behörden gefördert oder gebilligt wird. Bleiben die Behörden untätig, so muss nach Ziff. 5.2. des Gemeinsamen Standpunktes geprüft werden, ob die festgestellte Untätigkeit willentlich erfolgt oder nicht. Daraus wird zwar deutlich, dass grundsätzlich der Staat für die Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Friedensordnung verantwortlich ist. Genügt er aber dieser Verantwortung nicht, können relevante Verfolgungen im Sinne der Konvention auch von Dritten ausgehen. Dies festzustellen ist jedoch Sache des Einzelfalles, kann aber nicht im Wege eines allgemeinen Rechtssatzes schlechthin von der Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG oder der Genfer-Konvention ausgenommen werden. Bestätigt wird diese Auffassung durch Ziff. 6 des Gemeinsamen Standpunktes. Zwar reicht danach der Hinweis auf eine Bürgerkriegssituation oder die mit Gewalt verbundenen inneren oder allgemeinen Konflikte einschließlich der damit verbundenen Gefahren allein nicht aus, um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Dies entspricht auch der Auffassung der Kammer, da die Furcht vor Verfolgung nur dann die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit sich bringen kann, wenn die Verfolgung wegen eines Konventionsmerkmals erfolgt. Entscheidend für die hier maßgebliche Frage ist jedoch, dass in Abs. 2 von Ziff. 6 des Gemeinsamen Standpunktes ausdrücklich anerkannt wird, dass Verfolgung in Bürgerkriegssituationen oder bei mit Gewalt verbundenen inneren oder allgemeinen Konflikten die Verfolgung sowohl vom Staat wie auch von durch den Staat unterstützten oder geduldeten Dritten ausgehen kann als auch von Stellen, die faktisch die Hoheitsgewalt in einem Teil des Staatsgebietes ausüben, innerhalb dessen der Staat seinen Bürgern keinen Schutz mehr gewähren kann. Letzteres trifft beispielsweise auf die Verhältnisse in Somalia zu, da der Staat als Völkerrechtssubjekt nicht untergegangen ist, andererseits aber mangels hinreichender Organisation in keinem Teil seines Gebietes mehr den erforderlichen staatlichen Friedensschutz gewähren kann. Vielmehr wird das, was man noch als Hoheitsgewalt vergleichbar einer Staatsgewalt bezeichnen kann, in Somalia von den verschiedenen Familienclans, gelegentlich untereinander auch verbündet, ausgeübt. Folglich sind sie jedenfalls solange, wie es an einer zentral verfaßten Staatsgewalt fehlt, die über alle Gebiete hinreichende Hoheitsgewalt ausübt, rein tatsächlich gesehen die alleinigen Träger von Hoheitsgewalt, so dass von ihnen auch eine Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG wie der Genfer-Konvention ausgehen kann. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Betroffenen sich nirgendwo in Somalia oder einem vergleichbaren Land an eine in ihrem Staatsgebiet befindliche Stelle wenden können, die Kraft übergeordneter Gewalt auf die lokalen Machthaber hinreichend einwirken könnte, um den notwendigen Schutz für die grundlegenden Persönlichkeits- und Menschenrechte zu gewährleisten. In Bezug auf die Beigeladene kann eine Verfolgungsprognose i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG, also eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Bedrohungssituation in ihren konventionsgeschützten Rechtsgütern, bei einer Rückkehr nach Somalia getroffen werden. Dies ergibt sich für das Gericht ohne weiteres aus den von ihr glaubhaft geschilderten mehrfachen Vergewaltigungen, die erhebliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen darstellten. Im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie nicht wieder derartigen Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sein würde, wie das Bundesamt zu Recht festgestellt hat. Insbesondere ist nach den glaubhaften Angaben der Beigeladenen davon auszugehen, dass sie sich an niemanden aus ihrer Familie bzw. aus ihrem Stamm wenden könnte, um entsprechenden Schutz vor erneuten Angriffen auf ihre körperliche Unversehrtheit zu erhalten. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.08.1999, mit dem dieses feststellte, dass in der Person der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Somalias erfüllt sind. Wegen der Begründung dieser Feststellung wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (Bl. 50 ff. der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen. Der Bescheid ging dem Kläger am 30.08.1999 zu (Bl. 60 der Verwaltungsvorgänge). Am 06. September 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass der in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG nicht gefolgt werden könne. Zu Recht habe das Bundesamt einen Anspruch der Beigeladenen nach Art. 16 a Abs. 1 GG mangels Staatsgewalt bzw. staatsähnlicher Strukturen in Somalia abgelehnt. Dann lägen aber auch die Voraussetzungen für den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor, da die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbots und des Anspruchs auf Asyl deckungsgleich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.09.1999 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.08.1999 aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Somalias vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt (Bl. 15 d.A.). Das Gericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat sich mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt. Ein Hefter Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, Bl. 1 - 60, sowie die Erkenntnisquellen der Kammer betreffend das Land Somalia, wie sie in der zuletzt übersandten Erkenntnisquellenliste aufgeführt sind, lagen vor und waren Grundlage der Entscheidung.