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Urteil

12 UE 2439/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0726.12UE2439.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen ist zulässig, aber nicht begründet. Die Zulässigkeit der Berufung richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Verkündung des angegriffenen Urteils geltenden Rechtslage (§ 43 Nr. 4 AsylVfG 1991, § 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 1991, BGBl. I S. 869, § 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126, § 87 a Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG vom 30. Juni 1993, BGBl. I S. 1062). Nach den im Verkündungszeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 8. Juni 1989 geltenden Vorschriften war die Berufung zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. An der Zulässigkeit der Berufung hat sich nichts geändert. Die Berufung des Beigeladenen, deren Gegenstand sowohl die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als auch die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigten ist (§ 13 Abs. 2 AsylVfG), ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 19. Februar 1985 zu Recht aufgehoben. Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Der Beigeladene hat weder einen Anspruch darauf, daß er als Asylberechtigter anerkannt wird, noch darauf, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person festgestellt wird. Das Asylbegehren ist in der Sache nach dem am 30. Juni 1993 in Kraft getretenen Art. 16 a GG und dem am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetz i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (a.a.O.) zu beurteilen. In Asylstreitverfahren ist, soweit Gegenstand die Entscheidung der Beklagten über einen Asylantrag ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, und zwar auch bei der Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten, bei der es sich der Klageart nach um eine Anfechtungsklage handelt. Denn bei der Beurteilung eines Asylbegehrens ist allein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob eine "gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit" vorliegt (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7, 03.12.1985 - 9 C 33.85 u. a. -, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5); ob dies auch für eine auf § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1982/1991 gestützte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gilt (verneinend: VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - A 13 S 2687/92 -, BVerwG, 08.03.1993 - 9 C 41.92 -), kann hier dahingestellt bleiben). Im danach maßgeblichen Zeitpunkt liegen weder die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG (A.) noch für die Feststellung vor, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen (B.). Eine Feststellung über Abschiebehindernisse gemäß § 53 AuslG ist im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen (C.). A. Der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) in das Grundgesetz anstelle des durch Art. 1 Nr. 1 des gleichen Gesetzes aufgehobenen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eingefügte Art. 16 a GG enthält in seinem Absatz 1 mit dem Text "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" den gleichen Wortlaut wie der aufgehobene Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, so daß grundsätzlich auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zurückgegriffen werden kann. Den das Asylrecht einschränkenden Regelungen des Art. 16 a Absätze 2 bis 5 GG kommt unabhängig von der Frage ihrer Anwendbarkeit auf vor dem 1. Juli 1993 gestellte Asylanträge (vgl. hierzu die asylverfahrensrechtliche Regelung des § 87 a Abs. 1 AsylVfG) im vorliegenden Verfahren schon deswegen keine Bedeutung zu, weil der Beigeladene aus keinem sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16 a Abs. 2 GG (Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Staaten der Anlage I zu § 26 a AsylVfG; vgl. § 26 a Abs. 2 AsylVfG) eingereist ist, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. Art. 16 a Abs. 3 GG (vgl. die Länderliste Anlage II zu § 29 a AsylVfG) stammt und auch keine Fallgestaltung vorliegt, für die Art. 16 a Absätze 4 und 5 GG besondere Regelungen treffen. Unter Berücksichtigung der wörtlichen Gleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG mit dem aufgehobenen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gilt zu den Voraussetzungen des Asylrechts nach wie vor, was der Senat in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeführt hat (zuletzt Hess. VGH, 22.02.1993 - 12 UE 312/91 -): Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und Wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben des Beigeladenen, dem Ergebnis seiner Vernehmungen und dem Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, daß der Beigeladene bis zur seiner Ausreise aus Sri Lanka (I.) weder wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen (1.) noch aus individuellen Gründen (2.) politisch verfolgt war und daß er auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (II.) dort wegen Bestehens einer individuellen Fluchtalternative hinreichend sicher vor einer politischen Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der jungen Tamilen (1.) oder aus individuellen Gründen (2.) ist. I. Der Beigeladene hat bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Dezember 1983 keine politische Verfolgung erlitten. 1. Er wurde insbesondere nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß bis zur Ausreise des Beigeladenen aus seinem Heimatland Tamilen auf Sri Lanka weder als Gruppe insgesamt noch als Teilgruppe - Männer im wehrfähigen Alter - politischer Verfolgung ausgesetzt waren. Wie der bisher für Verfahren von Asylbewerbern aus Sri Lanka zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt 11.09.1992 - 10 UE 1804/86 -) gelangt auch der nunmehr für derartige Verfahren zuständige erkennende Senat zu der Feststellung, daß die tamilische Bevölkerungsgruppe in Sri Lanka in der Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen dem srilankischen Staat zuzurechnenden politischen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt war. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O. u. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089 = EZAR 202 Nr. 21, u. 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, NVwZ 1993, 192 = EZAR 202 Nr. 23). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Nach der Überzeugung des Senats hat bis zur Ausreise des Beigeladenen im Dezember 1983 weder in den Nordprovinzen noch in den übrigen Gebieten Sri Lankas eine asylrelevante staatliche Verfolgung der Volksgruppe der Tamilen stattgefunden, die Ursache für seine Ausreise gewesen sein könnte. Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Tamilen in Sri Lanka bis zur Ausreise des Beigeladenen und zum gegenwärtigen Zeitpunkt die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 7 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung Sri Lankas unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Tamilen zugrunde. a) Die ehemalige britische Kronkolonie Ceylon wurde 1948 unabhängig und gab sich 1972 den Namen Sri Lanka. Von den 1990 etwa 17 Mio. Einwohnern (33., S. 11) sind etwa 11 Mio. (74 %) zumeist buddhistische Singhalesen und etwa 2,6 Mio. (18,2 %) überwiegend hinduistische Tamilen (53.). Diese bilden die stärkste Minderheit, daneben gibt es noch die muslimischen Moors (1,1 Mio.; 7,1 %), Burgher (Nachkommen der ersten Kolonisten aus Portugal und Holland) und Malayen (insgesamt etwa 0,1 Mio.; 0,7 %). Etwa 70 % der Tamilen, die sogenannten Ceylon-Tamilen, die auf Einwanderer aus Südindien zurückgehen, die bereits vor mehr als tausend Jahren in das Land gekommen sind, bewohnen den Norden und Osten der Insel. Sie gelten als Alteingesessene. Sie haben im Norden der Insel einen Bevölkerungsanteil von über 90 %, während der Osten der Insel zu etwa je einem Drittel von ihnen, den Singhalesen und den muslimischen Moors besiedelt wird (12.). Das Siedlungsgebiet dieser Ceylon-Tamilen umfaßt etwa ein Drittel des Staatsgebiets. Die restlichen 30 % der Tamilen, die sogenannten Indien-Tamilen, besiedeln das zentrale Hochland um Kandy. Es handelt sich um die Nachfahren von Plantagenarbeitern südindischer Herkunft, die in der britischen Kolonialzeit seit Mitte des 19. Jahrhunderts bis etwa 1930 als billige Arbeitskräfte für die Teeplantagen von den Briten auf die Insel geholt wurden. Ihr Bevölkerungsanteil im zentralen Hochland schwankt zwischen 20 und 50 %. Sie gehören im Kastensystem des Hinduismus den niedrigsten Kasten an und werden nicht zuletzt deshalb von den Ceylon-Tamilen verachtet (33., S. 12). Da die Asylbewerber aus Sri Lanka zumeist aus dem Norden, insbesondere der Jaffna- Halbinsel, und dem Osten stammen, können die Indien-Tamilen für die weitere Betrachtung außer acht gelassen werden. In der Vergangenheit hat es immer wieder Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen Singhalesen und Tamilen gegeben, die ihre Ursachen in den ethnischen, sozioökonomischen und religiösen Unterschieden hatten. Im Unterschied zu den Indien-Tamilen genossen die Ceylon-Tamilen wegen der in ihren Siedlungsgebieten besseren Ausbildung (Christianisierung, Missionsschulen) eine gewisse Bevorzugung seitens der britischen Kolonialherren; sie waren daher bei Erlangung der Unabhängigkeit Ceylons 1948 in leitenden Funktionen von Wirtschaft und Verwaltung gegenüber den Singhalesen überrepräsentiert (2., S. 5). Die 1948 in Kraft getretene Verfassung des unabhängigen Ceylon enthielt in Art. 29 ausdrücklich eine Gleichstellung aller Volksgruppen und Religionen sowie ein generelles Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot (4.). Nach der Unabhängigkeit erlassene Staatsangehörigkeits- und Wahlgesetze sahen allerdings vor, daß nur derjenige als Staatsbürger, woran auch das Wahlrecht anknüpfte, registriert wurde, der seit 1936 ansässig war. Als Folge durfte die Mehrheit der Indien-Tamilen nicht wählen (4.; 33., S. 19); die volle Staatsbürgerschaft erhielten damals lediglich 140.000 von insgesamt annähernd 1 Mio. Indien-Tamilen (4.). Bei der ersten Parlamentswahl, die noch vor diesen Gesetzen und vor der Erlangung der Unabhängigkeit im August/September 1947 stattgefunden hatten, hatten die tamilischen Parteien dreizehn der etwa einhundert Sitze im Repräsentantenhaus erlangen können (4.). Bis zur Parlamentswahl im April 1956 (und dann wieder von 1965 bis 1970 und ununterbrochen seit 1977) regierte die als liberalkonservativ eingestufte United National Party (UNP). Bei diesen, den dritten, Parlamentswahlen siegte ein Wahlbündnis mehrerer linksgerichteter Parteien unter der Bezeichnung "Mahajana Eksat Peramuna" (MEP, Vereinigte Volksfront), an dem maßgeblich die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des neuen Ministerpräsidenten S.W.R.D. Bandaranaike (September 1959 durch einen fanatischen buddhistischen Mönch ermordet, Nachfolgerin als Regierungschefin wird nach kurzzeitig amtierenden Zwischenregierungen und Neuwahlen seine Frau Sirimawo Bandaranaike ab 7. Mai 1960) beteiligt war, die noch zwischen 1951 und 1953 für die Gleichberechtigung von singhalesischer und tamilischer Sprache eingetreten war (33., S. 44). Das Wahlbündnis MEP war durch eine Verbindung sozialistischer Ideen mit einem - gerade auch gegen die hinduistischen Tamilen gerichteten - singhalesisch-buddhistischen Nationalismus geprägt (4.; 33., S. 44). Als Folge dessen wurde im Juli 1956 mit dem "Official Language Act" Singhalesisch als einzige Staats- und Unterrichtssprache statt des Englischen eingeführt. Mit einiger zeitlicher Verzögerung kam es 1958 zu sich ausweitenden Tamilen-Demonstrationen gegen dieses Gesetz, die im Mai 1958 zum ersten Tamilenpogrom seitens des singhalesischen Mobs führten, das nach Ausrufung des Notstands durch die Regierung mit Hilfe der Armee beendet wurde (4.). Mit dem "Tamil Language Act" vom Juli 1958 wurde daraufhin Tamil in den Nord- und Ostprovinzen als gleichrangige Unterrichts- und Behördensprache anerkannt; die offizielle Politik wurde aber weiterhin von einer systematischen Diskriminierung der tamilischen Bevölkerungsgruppe bestimmt. So wurde mit dem Anfang 1961 erlassenen, zwei Jahre später in Kraft getretenen "Language of the Courts Act", das Englische als Amts- und Gerichtssprache allein durch Singhalesisch ersetzt, was im März/April 1961 zu Protesten im Norden und Osten führte (4.). Nach dem Sieg der UNP bei den sechsten Parlamentswahlen im März 1965, die zur Ablösung von Frau Bandaranaike als Regierungschefin und zu einer Koalitionsregierung, der auch die tamilische "Federal Party" (FP) angehörte, führten, kam es zu einer Übereinkunft zwischen der UNP und der FP, daß der "Tamil Language Act" von 1958 realisiert und der "Language of the Courts Act" von 1961 dahingehend ergänzt werden sollte, daß in der Nord- bzw. Ostprovinz auch Tamil als Amts- und Gerichtssprache zugelassen werden sollte (4.); die Regierung legte 1966 in Ausführungsbestimmungen dazu fest, daß Tamil im Schriftverkehr mit amtlichen Dienststellen im ganzen Land benutzt werden konnte; öffentliche Verlautbarungen und Rechtsnormen sollten von nun an zweisprachig veröffentlicht werden (4.). Bei der siebten Parlamentswahl im Mai 1970 errang die SLFP nach Angriffen gegen die UNP wegen deren "tamilenfreundlicher" Sprachenpolitik einen erdrutschartigen Sieg, der zur Bildung einer Koalitionsregierung unter Ministerpräsidentin Bandaranaike führte. Die 1971 in Kraft getretene "Standardisierung-Verordnung" regelte den Zugang zu den Universitäten nach Sprachenproporz (zu Einzelheiten vgl. 2., S. 6). Die damals an den Universitäten überproportional vertretenen Tamilen fühlten sich dadurch benachteiligt und protestierten; es kam zur Radikalisierung der tamilischen Jugend (33., S. 22, 48). Die Verordnung war bis zum UNP-Sieg bei den achten Parlamentswahlen im Juli 1977 in Kraft. Mit der neuen Verfassung vom 22. Mai 1972, der ersten republikanischen Verfassung, wurde die damalige konstitutionelle Monarchie Ceylon zur Republik Sri Lanka erklärt (vgl. zum folgenden 4.). Die Verfassung enthielt keine Schutzgarantien mehr für Minderheiten, das Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot in Art. 29 der Verfassung aus dem Jahre 1948 trat außer Kraft. Die Religionen sollten Kulturfreiheit genießen, es war allerdings ausdrücklich vorgesehen, daß der Buddhismus zu schützen und zu fördern sei. Den Rechtstitel "Staatsbürger aus Geburt" billigte die neue Verfassung nur den Singhalesen zu, Mitglieder anderer ethnischer Gruppen erhielten den Status "Registrierte Bürger". Danach gab es in Sri Lanka drei Kategorien von Bürgern: Die singhalesischen "Staatsbürger aus Geburt", die "Registrierten Bürger" (überwiegend die Ceylon-Tamilen) und fast eine Million staatenlose Indien-Tamilen. Amts- und Gerichtssprache blieb Singhalesisch, jedoch mußten alle Gesetze in Tamil übersetzt werden, der "Tamil Language Act" aus dem Jahr 1958 blieb in Kraft. Als Reaktion auf diese politische Entwicklung entstand noch 1972 die Tamil United Front (TUF) als Zusammenschluß dreier konservativer tamilischer Parteien, darunter der FP. Im Mai 1976 erfolgte die Umbenennung der TUF in Tamil United Liberation Front (TULF), die die Notwendigkeit der Schaffung eines freien, souveränen, säkularen, sozialistischen Staates, genannt Tamil Eelam, der auf dem Recht der Selbstbestimmung basiert, propagierte (33., S. 47; sog. "Vaddukoddai Resolution"). Bei den achten Parlamentswahlen im Juli 1977, die zu einem Erdrutschsieg der UNP (140 von 168 Sitzen) führten, wurde die TULF mit 18 Sitzen stärkste Oppositionspartei; sie konnte im Norden fast 70 % der Stimmen und alle 14 Sitze für die Nordprovinz und vier der 12 Sitze für die Ostprovinz erringen. Ein weiterer Tamile kam als UNP-Abgeordneter ins Parlament und erhielt einen Ministerposten in der UNP-Regierung unter Ministerpräsident Junius Richard Jayewardene (4.). Im Anschluß an die Wahlen kam es im August und September 1977 erneut zu Rassenunruhen mit Pogromen gegen Tamilen, die zwar von Jaffna ausgingen, jedoch vornehmlich in den überwiegend von Singhalesen bewohnten Gebieten des Südens und Südwestens stattfanden. Die Unruhen forderten nach offiziellen Angaben 125 Tote, darunter 97 Tamilen, 4.000 Personen wurden verhaftet. Im Verlauf der Unruhen kam es zu einer ersten Fluchtbewegung von Tamilen nach Norden, bei der etwa 40.000 Tamilen aus den umkämpften Gebieten in die Großstädte der Nordprovinz oder in Flüchtlingslager der Armee flohen (4.). Mit einer Verfassungsänderung vom Oktober 1977 wurde ein Präsidialsystem nach französischem Vorbild eingeführt. Das Amt des Präsidenten übernahm im Februar 1978 der bisherige Ministerpräsident Jayewardene, Ministerpräsident wurde Ranasinghe Premadasa (4.; 33., S. 24, 38). Bereits die Regierung Jayewardene hatte eine Politik begrenzter Autonomiegewährung für die tamilischen Provinzen verfolgt und konnte hierfür teilweise auch die Kooperation der TULF gewinnen. Dadurch verstärkte sich jedoch zugleich der Zulauf zu radikalen und militanten Tamilenorganisationen wie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die das Ziel eines souveränen Tamilen-Staates mit Terroranschlägen zu erreichen suchten (vgl., auch zum folgenden, 33., S. 48 ff.). Neben der militärisch dominanten LTTE sind weitere bedeutende militante tamilische Gruppierungen in der Folgezeit entstanden, insbesondere die Eelam Peoples Revolutionary Liberation Front (EPRLF), die Eelam Revolutionary Organisation (EROS), die Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO), die Peoples Liberation Organisation of Tamileelam (PLOT(E)) und die Eelam National Democratic Liberation Front (ENDLF). Nach der, angeblich von Mitgliedern tamilischer Jugendorganisationen durchgeführten, Ermordung von fünf Polizisten Anfang Mai 1978 bei Mannar (Nordprovinz) erließ die Regierung am 15. Mai 1978 Haftbefehl gegen 38 mutmaßliche Mitglieder der LTTE, von denen sich 27 freiwillig stellten. Mit dem am 19. Mai 1978 vom Parlament verabschiedeten "Proscribing of Liberation Tigers of Tamil Eelam and other Organizations Law" wurde die LTTE verboten und die Strafprozeßordnung durch Einfügung besonderer Bestimmungen, die auch eine einjährige Vorbeugehaft für Personen, die der Unterstützung vom Präsidenten verbotener Organisationen verdächtig waren, verschärft; außerdem wurde die Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt (4.). Am 7. September 1978 trat die dritte Verfassung in Kraft, mit der der Staat in "Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka" umbenannt wurde. Das Präsidialsystem - nunmehr mit Direktwahl des Präsidenten - wurde beibehalten. Singhalesisch blieb offizielle Amtssprache, daneben wurde jedoch Tamil als Nationalsprache anerkannt. Die neue Verfassung enthielt ausdrücklich ein Verbot aller Formen von Folter oder grausamer, unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Strafe, ließ aber daneben beträchtliche Grundrechtsbeschränkungen zu, wie etwa ein Abweichen von der Unschuldsvermutung und dem Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen aus Gründen der nationalen Sicherheit (4.). Mitte Juli 1979 kam es wegen andauernder lokaler Unruhen zwischen Tamilen und Sicherheitskräften unter Beteiligung verbotener tamilischer Untergrundorganisationen zur Verhängung des Ausnahmezustands über die Provinz Jaffna (4.). Die Armee wurde mit dem Auftrag in den Norden entsandt, innerhalb von sechs Monaten für Ruhe zu sorgen (33., S. 24). Am 19./20. Juli 1979 verabschiedete das Parlament in einem beschleunigten Verfahren als Reaktion auf den aufkommenden Terrorismus den "Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act" (PTA; vgl. dazu 4.). Danach werden unter anderem bestimmte Polizeibeamte ermächtigt, Verdächtige ohne Zeugen zu verhaften, zum Zwecke des Verhörs an jeden anderen Ort zu verbringen und ohne richterlichen Befehl bis zu 72 Stunden lang festzuhalten. Auf Anordnung eines Ministers können Verdächtige wiederholt für jeweils drei Monate bis zu einer Gesamthaftdauer von 18 Monaten festgehalten werden, ohne daß hiergegen die Anrufung eines Richters zulässig wäre (sog. incommunicado-Haft, bei der über den Namen des Verhafteten, seinen Verbleib und die Haftgründe keine Auskunft erteilt wird). Zu weiteren Einzelheiten des PTA wird auf die ausführliche Darstellung im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - (a.a.O., 319) Bezug genommen. Noch am Tage des Inkrafttretens des PTA wurden nach Mitteilung der in der Opposition befindlichen TULF in der Provinz Jaffna 147 Personen festgenommen und gefoltert. Nach halbjähriger Verhängung wurden Ende Dezember 1979 der Ausnahmezustand über die Provinz aufgehoben und etwa 100 Inhaftierte freigelassen (4.). Nach der Ermordung von zwei Polizisten im März 1981 durch tamilische Jugendliche bei einem Banküberfall, auf die hin in den folgenden Wochen mindestens 25 Tamilen in Isolationshaft genommen wurden, und der Erschießung von zwei Polizisten auf einer Wahlversammlung der TULF am 31. Mai 1981 in Jaffna kam es zu mehrere Tage lang andauernden Vergeltungsmaßnahmen seitens Hunderten bewaffneter, zum Teil in Zivil gekleideter, Polizisten, wobei Dutzende von Geschäften, Büros und Privathäusern in Jaffna, darunter das Parteibüro der TULF und die tamilische Nationalbibliothek, die von Mitgliedern der Sicherheitskräfte in Brand gesteckt wurde (8.), vernichtet wurden (vgl. auch zum folgenden, 4.). Am 2. Juni 1981 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand und eine Ausgangssperre über die Provinz Jaffna, am 4. Juni 1981 über das ganze Land, nachdem in der Nacht zuvor fünf junge Tamilen in Jaffna von Armee-Einheiten wegen Verstoßes gegen das Ausgangsverbot erschossen worden waren. Der Ausnahmezustand über das ganze Land wurde am 9. Juni 1981 aufgehoben, am folgenden Tag auch der Ausnahmezustand für die Provinz Jaffna. Nachdem es Mitte August 1981 in den Ostprovinzen und in Colombo wieder zu Angriffen des singhalesischen Mobs auf Läden von Tamilen gekommen war, übertrug Staatspräsident Jayewardene am 12. August 1981 die Polizeibefugnisse einschließlich Untersuchung und Festnahme der Armee, die in den folgenden Tagen einige hundert Personen aufgrund der neuen Sondervollmachten festnahm. Am 17. August 1981 verhängte die Regierung erneut den Ausnahmezustand über das ganze Land und setzte Notstandsgesetze in Kraft, die für Brandstiftung und Plünderung schwerere Strafen bis hin zur Todesstrafe vorsahen. Der Ausnahmezustand wurde am 17. Januar 1982 aufgehoben. Im März 1982 beschloß das Parlament eine nicht mehr befristete Neufassung des PTA aus dem Jahr 1979, die insbesondere erweiterte Vollmachten für den Verteidigungsminister vorsah, der nunmehr die Inhaftierung eines mutmaßlichen Terroristen bis zu 18 Monaten ohne richterliche Anordnung und ohne Begründung der Untersuchungshaft veranlassen konnte (1.; 4.). Eine Kommission unter Leitung des Staatspräsidenten, der neben 15 Ministern auch fünf Vertreter der TULF angehörten, erarbeitete im Laufe des Jahres 1982 eine Reihe von Vorschlägen zur Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen (3.). Dazu gehörte auch die Regelung der finanziellen Entschädigung der tamilischen Opfer der Ausschreitungen im Mai/Juni 1981. Präsident Jayewardene stellte aus eigenen Mitteln eine Million Rupien für den Wiederaufbau der bei den Ausschreitungen zerstörten Bücherei in Jaffna bereit und rief zur Einzahlung weiterer Spenden auf. Mit der Auszahlung der staatlichen Entschädigungsleistungen an tamilische Opfer der Ausschreitungen, denen ein auch von tamilischer Seite als insgesamt angemessener Gesamtschadensbetrag von 22,6 Mio. Rupien zugrunde lag (1.; 3.), wurde 1982 begonnen. Gleichwohl wuchsen die Spannungen weiter und eskalierten im Juli/August 1983 zum bislang größten Tamilen-Pogrom seit Erlangung der Unabhängigkeit (vgl. dazu insbesondere 4. Sonderband Jan. - Dez. 1983; 5.; 6.; 8. und 9.). Den Anfang dieser schweren ethnischen Auseinandersetzungen bildeten seit April 1983 ständig auftretende blutige Unruhen in der schließlich unter die Verwaltung der Marine gestellten Stadt Trincomalee, bei denen vor allem singhalesische Banden Tamilen angriffen. Die am 1. Juli 1983 in Jaffna erfolgte Verhaftung zweier tamilischer Politiker, die wegen der Ereignisse in Trincomalee zum Proteststreik aufgerufen und die Entsendung einer UN-Friedenstruppe verlangt hatten, führte in den folgenden Tagen zu mehreren bewaffneten Racheaktionen militanter Tamilen im Jaffna-Distrikt. Am 15. Juli 1983 wurde bei einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen tamilischen Separatisten und einem Suchtrupp der Armee neben anderen Tamilen der Führer des militärischen Flügels der LTTE, Anton, getötet. Am 23. Juli 1983 wurden bei Thinnavely in der Provinz Jaffna 13 Soldaten Opfer eines Überfalls tamilischer Extremisten der LTTE. Dieses Vorkommnis löste dann seinerseits ein vom 24. Juli bos zum 2. August 1983 dauerndes Pogrom gegen die tamilische Minderheit aus. Ausgangspunkt dieser Massaker war die am nächsten Tag erfolgte Beisetzung der getöteten Soldaten in Colombo, wo größere Banden von Singhalesen planmäßig Tamilen und tamilisches Eigentum angriffen, innerhalb der ersten 24 Stunden bereits mehr als hundert Menschen töteten und Hunderte von Häusern und Geschäften niederbrannten. Am 25. Juli 1983 griffen die Ausschreitungen auf weitere Städte des Landes über. In Trincomalee zogen 130 marodierenden Marinesoldaten durch die Stadt, demolierten 175 Häuser und Geschäfte, töteten einen Menschen und verletzten weitere zehn, bis sie in ihren Kasernen unter Arrest gestellt werden konnten. Insgesamt wurden an diesem Tage in den Nordprovinzen 20 unbewaffnete tamilische Zivilisten von Soldaten erschossen. Im Welikada-Gefängnis in Colombo wurden 35 von insgesamt 73 wegen terroristischer Handlungen verurteilten oder angeklagten Tamilen von singhalesischen Mithäftlingen ermordet. Zwei Tage später wurden in demselben Gefängnis nochmals 18 Tamilen umgebracht. Ihren Höhepunkt erreichten die Pogromartigen Ausschreitungen gegen Tamilen am 29. Juli 1983, als allein in Colombo 15 Tamilen von singhalesischem Mob erschlagen, 15 Plünderer von Sicherheitskräften erschossen und mehrere Hundert verhaftet wurden. Nach im Februar 1984 veröffentlichten amtlichen Zahlen fielen den pogromartigen Ausschreitungen insgesamt 471 Menschen zum Opfer; im Zuge der Auseinandersetzungen sei es zu rund 8.000 Brandstiftungen und fast 4.000 Plünderungen gekommen. 79.000 obdachlos gewordene Tamilen seien in 18 Notaufnahmelagern bei Colombo untergebracht worden, mehrere tausend andere seien aus südlichen Landesteilen in den Jaffna-Distrikt verschickt worden. In der Zeit von Juli bis November 1983 sollen 24.000 Tamilen aus Sri Lanka nach Indien geflohen sein. TULF- Generalsekretär Amirthalingam bezifferte demgegenüber in einer am 14. September 1983 veröffentlichten Stellungnahme die Zahl der getöteten Tamilen auf 2.000, die Zahl der Obdachlosen auf 155.000 und die Summe der zerstörten Häuser auf 10.000. Die nach dem Abflauen der Unruhen vom Parlament verabschiedete sechste Verfassungsänderung (zu deren Einzelheiten vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, 320 f.), die den Einsatz für einen unabhängigen Staat unter Strafe stellte, verlangte von allen Parlamentsabgeordneten einen Eid auf den Einheitsstaat. Da die 14 Abgeordneten der TULF diesen im Hinblick auf die separatistischen Ziele ihrer Partei verweigerten und den Parlamentssitzungen drei Monate lang fernblieben, verloren sie Ende 1983 ihre Mandate. Am 7. August 1983 gab die Regierung zu, daß nach dem Anschlag der LTTE am 23. Juli 1983 wütende Soldaten 20 Zivilisten im Jaffna-Distrikt erschossen hätten. Zur Behebung der durch die Unruhen entstandenen Schäden erließ die Regierung ein Notstandsgesetz, das die Durchführung der notwendigen Schadensregulierung durch eine besondere Behörde vorsah. Bis zum Jahresende 1983 dauerten die Unruhen in allen Teilen Sri Lankas, wenn auch mit verminderter Heftigkeit, an, so daß der immer wieder verlängerte Ausnahmezustand beibehalten wurde, wobei verschiedentlich die Bestimmungen insbesondere über Ausgangssperren - ebenso wie die bis Mitte September 1983 geltende Pressezensur - wiederholt gelockert wurden. Zum Jahresende 1983 berichtete amnesty international London, daß während des letzten Quartals 1983 insgesamt 170 Personen nach den Vorschriften des PTA in sog. incommunicado- Haft genommen worden seien (7., S. 6). Ende des Jahres 1983 zeigte Präsident Jayewardene sichtlich Tendenzen zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts unter Einbeziehung der gemäßigten TULF, die an der das ganze Jahr 1984, jedoch ohne Ergebnisse, tagenden Allparteien-Konferenz teilnahm (33., S. 25). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die tamilische Bevölkerung in Sri Lanka und insbesondere im Norden des Landes in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Beigeladenen unter einer an ihrer Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom srilankischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch die singhalesische Bevölkerungsmehrheit. Trotz der schwierigen Lage, in der sich die tamilische Bevölkerungsminderheit in Sri Lanka seit Jahrzehnten wegen der strikten Ablehnung ihrer Autonomiebestrebungen seitens der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit befindet, und trotz des seit Anfang der 80er Jahre zunehmend gewalttätigeren und in weiten Teilen völkerrechtswidrigen Vorgehens der srilankischen Sicherheitskräfte gerade auch im Norden der Insel, der Heimatregion des Beigeladenen, vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Beigeladenen eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Tamilen erfolgt ist. Nach Auffassung des Senats läßt sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht der Schluß ziehen, der srilankische Staat unterdrücke und verfolge die Tamilen bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Eine solche Schlußfolgerung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Tamilen offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung Sri Lankas bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen, gegen die tamilische Bevölkerungsminderheit als solche gezielt in menschenrechtswidriger Weise vorgegangen wäre. Hierfür gibt es indessen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise des Beigeladenen keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Asylerheblicher Zwangsassimilierung oder gar Vertreibung oder Vernichtung waren die Angehörigen der tamilischen Bevölkerungsminderheit bis zur Ausreise des Beigeladenen nicht ausgesetzt (vgl. zum folgenden insbesondere, auch mit Schilderung der Geschichte der beiden Volksgruppen, 5. "Sonderblatt ad 1.10"). Zur Ausrottung oder Vertreibung der Tamilen ist seitens maßgeblicher staatlicher Organe Sri Lankas nie, weder offen noch versteckt, aufgefordert worden. Vielmehr sind die Tamilen als solche als Teil der Bevölkerung Sri Lankas immer akzeptiert worden, selbst wenn Teile von ihnen nach den ersten Verfassungen vor 1978 nicht die Staatsbürgerschaft Sri Lankas erhielten und das Auswärtige Amt im September 1985 faktische Diskriminierungen feststellte (13.). Allein die auf Errichtung eines souveränen Tamilenstaates im Norden und Osten Sri Lankas gerichteten Autonomiebestrebungen tamilischer Bevölkerungsteile hat der von der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit dominierte srilankische Staat nie akzeptiert. Im Gegensatz zur Situation der Kurden in der Türkei (vgl. dazu Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -) hat der srilankische Staat die Existenz der Tamilen als eigenständige Volksgruppe zu keinem Zeitpunkt geleugnet. Sie wurden auch in seiner Verfassungs- und Rechtsordnung jedenfalls seit dem im Juli 1977 erfolgten Amtsantritt der UNP-Regierung Jayewardene uneingeschränkt anerkannt. Nach Ablösung der vorherigen, mehr singhalesisch-nationalistisch orientierten SLFP-Regierung unter Führung von Frau Sirimawo Bandaranaike war der srilankische Staat auf einen Ausgleich und zunächst für längere Zeit auf eine friedliche Lösung des Tamilenproblems bedacht (3.). Die im September 1978 in Kraft getretene dritte Verfassung erkannte Tamil ausdrücklich als Nationalsprache an, bereits vorher war die den Zugang der Tamilen zu den Universitäten einschränkende "Standardisierungs-Verordnung" aufgehoben worden. Mit der im November 1981 einberufenen Kommission und der im Januar 1984 einberufenen Versöhnungskonferenz bemühte sich der Staat immer wieder darum, Vorschläge zur friedlichen Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen, die als solche anerkannt wurden, zu erarbeiten. Die tamilischen Opfer der Ausschreitungen von Mitte 1981 und mitte 1983 erhielten staatliche Entschädigungsleistungen bzw. Versicherungssummen, Beihilfen und Darlehen zur Wiedereröffnung ihrer Betriebe (8.; 9.); der Staatspräsident beteiligte sich mit erheblichen eigenen Mitteln am Wiederaufbau der tamilischen Nationalbibliothek in Jaffna, deren Existenz im Bewußtsein der tamilischen Bevölkerungsminderheit einen besonderen Wert hat (3.). Auch soweit die Verfolgung separatistischer Ziele durch den PTA sowie in noch schärferer Form durch die sechste Verfassungsänderung vom August 1983 verboten wurde (siehe dazu insbesondere 4., Sonderband Jan. - Dez. 1983 mit Übersetzung des Textes), können darin keine Ansätze in der Rechtsordnung für eine Zwangsassimilierung der Tamilen gesehen werden. Es handelt sich um Maßnahmen zur Sicherung der staatlichen Einheit, die die Tamilen keinem Assimilierungsdruck aussetzen oder gar zu ihrer Vertreibung oder Vernichtung führen, da die nationale Identität und die kulturelle Eigenständigkeit der Tamilen auch von diesen Vorschriften zu keinem Zeitpunkt berührt wurden. Eine Gruppenverfolgung der Tamilen läßt sich damit auch aus diesen Gesetzen, die in weiten Teilen dem Rechtsgüterschutz im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O., BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 337 ff.) herausgearbeiteten Kriterien dienen, nicht ableiten. Die in der Heimatregion des Beigeladenen im Norden Sri Lankas im Zuge der Unruhen Ende Juli/Anfang August 1983 erfolgten Ausschreitungen von Armeeangehörigen und die in der Zeit danach bis zur Ausreise des Beigeladenen insbesondere im Jaffna-Distrikt im Zuge der erheblichen Eskalierung des bewaffneten Konflikts im Rahmen der Terrorismusbekämpfung begangenen Übergriffe der Sicherheitskräfte (Armee, Polizei u. a.) gegenüber der zumeist tamilischen Zivilbevölkerung vermögen nach der aus den Erkenntnisquellen gewonnen Überzeugung des Senats ebenfalls nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung zu erfüllen. Es handelte sich damals noch nicht um eine asylrelevante unmittelbare staatliche Verfolgung der tamilischen Volksgruppe als solche. Bis zur Ausreise des Beigeladenen war es in seiner Heimatregion noch nicht zu Rechtsgutbeeinträchtigungen von Tamilen in einer Intensität und Häufigkeit gekommen, die für jedes Gruppenmitglied die Annahme rechtfertigen konnte, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Hinsichtlich von Teilen der pogromartigen Ausschreitungen im Sommer 1983 und hinsichtlich der in den Jahren 1984 und 1985 zunehmenden Exzesse steht die Täterschaft staatlicher Sicherheitskräfte fest (5.; 7.; 8.). Gerade im Hinblick auf den Exzeßcharakter ist aber fraglich, ob darin überhaupt eine unmittelbare staatliche Verfolgung gesehen werden kann, weil eine solche die Durchsetzung eigener staatlicher Ziele voraussetzt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 = EZAR 202 Nr. 18). Vielmehr ist insoweit eine Drittverfolgung durch einzelne Angehörige der überwiegend singhalesischen Sicherheitskräfte anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß den srilankischen Sicherheitskräften damals, sei es offen oder versteckt, vorgegeben worden war, die tamilische Bevölkerungsgruppe oder jedenfalls Teile von ihr, etwa junge männliche Tamilen im Alter von etwa 16 bis 35 Jahren, jederzeit festzunehmen und verschwinden zu lassen oder unter Vortäuschung von Exzessen zu töten. Als Drittverfolgung ist sie dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen, weil er sich insoweit im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich schutzbereit gezeigt hat (vgl. dazu BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 335 f.). So wurden die am 25. Juli 1983 in Trincomalee marodierenden Matrosen alsbald arrestiert und teilweise entlassen, und gegen die Armeeangehörigen, die in Jaffna als Vergeltung für den Terroranschlag vom 23. Juli 1953 51 Zivilpersonen umgebracht hatten, wurde ein Kriegsgerichtsverfahren eingeleitet (8.). Außerdem wurden wiederholt Versuche zur Disziplinierung der schlecht ausgebildeten und in der Regel, auch infolge häufigen Alkoholgenusses, undisziplinierten Sicherheitskräfte unternommen (11.). Jedenfalls aber waren die Ausschreitungen der staatlichen Kräfte im Juli 1983 wie auch die zahlreichen Vergeltungsaktionen in den Jahren danach in der Regel jeweils Reaktionen auf die in erster Linie gegen staatliche Sicherheitskräfte (mit Anschlägen auf singhalesische Zivilisten begann die LTTE erst 1985) gerichteten Anschläge und Angriffe der aus dem Schutz der Bevölkerung heraus insbesondere mit "Hit-and-run-Aktionen" (33., S. 50) operierenden tamilischen Befreiungsbewegung, vor allem der LTTE (vgl. zu Art und Umfang des damaligen Kampfes 9.). Diese Maßnahmen, wenn auch oft von hilfloser Wut und wahllosen Zerstörungen geprägt, waren somit anlaßbezogen und grundsätzlich durch eine von den Betroffenen ausgehende reale oder vermeintliche Gefahr motiviert und stellten deshalb keine von einem besonderen Anlaß völlig losgelöste, überwiegend oder ausschließlich an die tamilische Volkszugehörigkeit anknüpfende kollektive Gruppenverfolgung der Tamilen in den Nordprovinzen dar, die für jedes Mitglied dieser Gruppe eine jederzeitige unmittelbar drohende eigene Verfolgung hätte ergeben können. Asylbegründend ist die Verfolgung des politischen Feindes, nicht die Abwehr des Terrors (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 339). Zweifelsfrei um unmittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen handelt es sich aber, soweit zur Terrorismusbekämpfung seit Anfang der 80er Jahre in zunehmenden Maße gezielt Razzien durchgeführt und junge männliche Tamilen etwa im Alter zwischen 16 und 35 Jahren festgenommen und in Armeelagern verhört wurden. Angesichts des Umstandes, daß sich die damals noch mehreren militanten tamilischen Befreiungsbewegungen, vor allem die LTTE, in erster Linie aus diesem Bevölkerungskreis rekrutierten, müssen diese Maßnahmen aber grundsätzlich als asylirrelevante präventive Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus angesehen werden, soweit sie nicht wegen einer außergewöhnlichen Härte und Intensität oder wegen der Inanspruchnahme erkennbar Unbeteiligter diesen Rahmen überschritten. Zwar sollen die verhafteten Männer innerhalb von 48 Stunden entlassen worden sein, wenn eine erste Befragung durch Spezialisten des militärischen Nachrichtendienstes offensichtlich keinen Verdacht begründet hatte, und im übrigen entlassen worden seien, wenn die dezentralen weiteren Abklärungen durch den zivilen nationalen Sicherheitsdienst CID im Raum Colombo keine Verdachtsgründe ergeben hatten (9.). Andererseits mußten jüngere Tamilen, wie zahllose Fälle zeigen, damit rechnen, bei den häufigen Razzien und Verhaftungsaktionen Opfer von Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte zu werden (8.), sollen Verhaftungen willkürlich erfolgt und auch Minderjährige und Frauen betroffen worden sein, die Haftdauer oft bei einigen Monaten gelegen haben und vielfach über die Anwendung von Folter geklagt worden sein (14.). Der Senat vermag für den fraglichen Zeitraum bis zur Ausreise des Beigeladenen auch nicht festzustellen, daß die Aktionen der srilankischen Sicherheitskräfte nach asylerheblichen Merkmalen bestimmte Personen vornehmlich physisch zu vernichten suchten, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisteten oder an dem militärischen Geschehen nicht (mehr) beteiligt waren, oder daß sie gar in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des tamilischen Bevölkerungsteils umgeschlagen waren, was zur Annahme politischer Verfolgung bei der Bekämpfung des (Guerilla-) Bürgerkriegsgegners trotz Verlust der effektiven Gebietsgewalt des Staates führen würde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 340 f.). Von einer vornehmlichen physischen Vernichtung der bei den Razzien vorübergehend festgenommenen Tamilen kann schon deswegen keine Rede sein, weil diese zwar Opfer von Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte während der Inhaftierung wurden, jedoch in der Regel nach Tagen, Wochen oder Monaten freigelassen wurden (9.; 14.). Überdies war die Auswahl der Festgenommenen nicht durch asylerhebliche Merkmale bestimmt, was etwa der Fall gewesen wäre, wenn die Sicherheitskräfte ausschließlich auf Personen zugegriffen hätten, deren Einsatz für die Befreiungsbewegungen ihnen bekannt war. Vielmehr erfolgte das Einschreiten durch Festnahme von Personen, besonders junger Männer bestimmter Altersgruppen, weil sich die terroristisch vorgehenden Befreiungsbewegungen, insbesondere die LTTE, aus meist jugendlichen Tamilen der genannten Altersgruppe (16 bis 35 Jahre) zusammensetzten. Deren Inhaftierung beruhte offensichtlich lediglich auf dem Verdacht der aktiven Teilnahme am Bürgerkrieg oder geschah vorsorglich zur Verhinderung ihrer Rekrutierung für die terroristisch vorgehenden tamilischen Kampfeinheiten, knüpfte mithin gerade nicht an das asylrechtlich erhebliche Merkmal der Betätigung einer politischen Gesinnung an, sondern stellte eine präventive Maßnahme zur Abwehr des Terrorismus dar. Gleiches gilt für die Vergeltungsschläge der Sicherheitskräfte nach Terroranschlägen, nach deren Ziellosigkeit ebenfalls offensichtlich ist, daß ihnen keine Auswahl der Opfer nach asylerheblichen Merkmalen zugrunde lag. Auf die Frage, ob die Opfer der Razzien und Vergeltungsschläge vornehmlich oder gar ausschließlich Personen waren, die an dem militärischen Geschehen überhaupt nicht beteiligt waren, kommt es daher nicht an. So unerträglich die Zustände für die zum damaligen Zeitpunkt in den Nordprovinzen, und insbesondere auf der Jaffna-Halbinsel, lebenden Tamilen auch gewesen sein mögen, so kann doch gar von einer gezielten physischen Vernichtung oder Zerstörung der Identität des tamilischen Bevölkerungsteils, zu verstehen als dessen Ausrottung, nicht die Rede sein. Dazu hätte es eines gezielten Vorgehens gegen alle oder so gut wie alle Tamilen bedurft, für das keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Nach den getroffenen Feststellungen waren in der Heimatregion des Beigeladenen auch nicht nach asylerheblichen Merkmalen bestimmte Teile der der Gegenseite zugerechneten tamilischen Bevölkerung von den Festnahmen bei Razzien und Vergeltungsschlägen betroffen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine vom srilankischen Staat gebilligte oder geduldete Verfolgung der Tamilen durch die singhalesische Bevölkerungsmehrheit ersichtlich, so daß auch die Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung durch Dritte nicht vorliegen. Was das Tamilenpogrom vom Juli/ August 1983 betrifft, ist im Hinblick darauf, daß die gegen die Tamilen gerichteten Gewalttaten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit ihren Schwerpunkt im Südwesten der Insel und im zentralen Bergland, nicht aber in der Heimatregion des Beigeladenen hatten (5.; 8.) und eine gruppengerichtete Verfolgung durch Dritte auch regional begrenzt sein kann (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.), fraglich, ob deswegen dem Beigeladenen Verfolgung drohen konnte. Unabhängig davon kann dieses Pogrom nicht dem srilankischen Staat zugerechnet werden, weil er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt und die Unruhen im wesentlichen bis zum 2. August 1983 eingedämmt hat (vgl. zum folgenden insbesondere 4., Sonderband Jan. - Dez. 1983). So wurde der seit dem 18. Mai 1983 aufgrund gewalttätiger Aktionen anläßlich einer an diesem Tage stattfindenden Parlamentsnachwahl und Kommunalwahl landesweit verhängte Ausnahmezustand bereits vor dem Ausbruch des Pogroms wegen der anhaltend unruhigen Situation am 18. Juli 1983 verlängert, am 25. Juli 1983 eine Ausgangssperre über Colombo und den Jaffna-Distrikt verhängt, am nächsten Tag auf das ganze Land ausgedehnt und der Einsatz von Polizei und Armee gegen Unruhestifter, Plünderer und ähnliche Personen angekündigt und durchgeführt. Nachdem schon am 13. Juni 1983 zwei Notstandsverordnungen ergangen waren, mit denen sämtliche Prozessionen verboten und für Waffen- und Sprengstoffbesitz Freiheitsstrafen nicht unter zehn Jahren angedroht worden waren, verbot die Regierung am 30. Juli 1983 drei als verantwortlich bezeichnete, marxistisch orientierte Parteien, gegen deren führende Funktionäre Haftbefehle ausgestellt wurden, und schloß die Redaktion von vier Zeitungen. Nach dem Abflauen der Unruhen beschloß das Parlament am 5. August 1983 die sechste Verfassungsänderung, die jede Form von Separatismus und seine Propagierung unter Strafe stellte, verkündete die Regierung am 6. August 1983 die Todesstrafe für illegalen Waffen- und Sprengstoffbesitz und wurden am 3. September 1983 neue Notstandsbestimmungen in Kraft gesetzt, die die Todes- bzw. lebenslange Freiheitsstrafe für Brandstiftung, Plünderung und einige andere Delikte, darunter auch Hervorrufen von Unzufriedenheit, Verbreitung von Gerüchten und falschen Erklärungen sowie Verteilung von Flugblättern vorsahen. Hinzu kommt, daß die Regierung und caritative Organisationen umgehend in der näheren Umgebung Colombos und auch in anderen Landesteilen Notunterkünfte für die obdachlos gewordenen Tamilen einrichteten und diese teilweise auch auf die Halbinsel Jaffna verschifften, wo sie weitgehend blieben. In der Zeit danach ist es trotz mancher Befürchtungen nach terroristischen Anschlägen der LTTE nicht erneut zu Pogromen gegen Tamilen gekommen, was konkret belegt, daß die Maßnahmen, aus denen der Senat die Schutzbereitschaft des srilankischen Staates für die in den singhalesischen Mehrheitsgebieten lebenden Tamilen abgeleitet hat, effektiv waren. Berücksichtigt man, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5), so ist es im Rahmen der Anforderungen, die danach an die Schutzbereitschaft des srilankischen Staates zu knüpfen sind, dem srilankischen Staat durch die von ihm getroffenen Maßnahmen gelungen, die Tamilen in den singhalesischen Mehrheitsgebieten vor Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Dritte, insbesondere Pogromen, zu schützen. Da ein lückenloser Schutz nicht verlangt werden kann, ist es ohne Bedeutung, wenn es in Einzelfällen noch zu Übergriffen gekommen ist; jedenfalls sind Pogrome oder ähnliche massenhafte Ausschreitungen bis zur Ausreise des Beigeladenen (und auch in der Zeit danach) ausgeblieben. 2. Es ist auch nicht festzustellen, daß der Beigeladene bis zu seiner Ausreise im Dezember 1983 aus individuellen Gründen politisch verfolgt war oder ihm seinerzeit - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.) - unmittelbar solche Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise drohte. Der Senat kommt zu dieser Beurteilung aufgrund der Aussagen des Beigeladenen bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 15. Februar 1984, dessen Darlegungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. Juni 1989 und dessen Aussage bei der Vernehmung im Rahmen der Beweisaufnahme am 17. Juni 1993. Der Senat hält einen Teil der konkreten Bekundungen des Beigeladenen in diesen drei Terminen für unglaubhaft, soweit sie eindeutig widersprüchlich und zum Teil erheblich gesteigert sind. Dies gilt insbesondere für die einzige von dem Beigeladenen geschilderte konkrete staatliche Maßnahme, von der er vor seiner Ausreise betroffen war, nämlich der Festnahme im August 1983. Die näheren Umstände dieser Festnahme hat der Beigeladene bei allen drei genannten Terminen unterschiedlich geschildert. Dies betrifft den Ort der Festnahme, die festnehmenden Personen und auch den Anlaß bzw. Grund der Festnahme. Während der Beigeladene bei der Anhörung vor dem Bundesamt ausführte, er sei in der Stadt Jaffna verhaftet worden, legte er vor dem Verwaltungsgericht dar, er habe einmal in seinem Ort Plakate für die Tiger geklebt und sei daher festgenommen worden. Man habe seine Brüder gesucht und deshalb ihn festgenommen. Bei der Beweisaufnahme im Juni 1983 hat der Beigeladene bekundet, er sei zu Hause festgenommen worden. Nach seinen Angaben vor dem Bundesamt ist er von Polizeibeamten festgenommen worden und zu einem Polizeirevier gebracht worden. Bei der Beweisaufnahme im Juni 1993 hat er erklärt, er sei zu Hause von Soldaten festgenommen worden. Als Anlaß bzw. Grund für die Festnahme hat er vor dem Bundesamt gesagt, er sei nach einem Plakatekleben zusammen mit drei anderen Freunden beim Einsteigen in einen Kleinbus von der Polizei festgenommen worden. Bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat er ausgesagt, er sei festgenommen worden, weil er Plakate für die Tiger geklebt und man seine Brüder, die bei den Tigern gewesen seien, gesucht habe. In der Beweisaufnahme im Juni 1993 hat der Beigeladene erklärt, er sei zu Hause von Soldaten festgenommen worden, die nach seinen beiden Brüdern gesucht hätten. Sie hätten ihn mitgenommen, weil seine Brüder nicht dagewesen seien und sie den Verdacht gehabt hätten, daß auch er für die Tiger-Bewegung tätig geworden sei. Diese unterschiedlichen Angaben insbesondere zu Ort und Grund der Festnahme weichen so erheblich voneinander ab, daß der Senat erhebliche Zweifel hat, ob die behauptete Festnahme des Beigeladenen überhaupt stattgefunden hat. Auf die ausdrückliche Nachfrage in der Beweisaufnahme im Juni 1993, ob der Beigeladene "im übrigen noch etwas mit der Polizei zu tun gehabt habe", hat er nur darauf verwiesen, daß er jede Woche einmal bei der Polizei habe erscheinen müssen. Über eine Festnahme durch die Polizei hat er nichts berichtet. Die unterschiedlichen Bekundungen des Beigeladenen, er sei in der Stadt Jaffna von der Polizei unmittelbar nach dem Plakatekleben festgenommen worden, und andererseits, er sei zu Hause von Soldaten, die nach seinen Brüdern gesucht hätten, festgenommen worden, lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ergeben sich auch daraus, daß der Beigeladene einen weiteren Umstand, aus dem sich ein gegen ihn gerichteter Verdacht der LTTE-Unterstützung ergeben könnte, völlig unterschiedlich geschildert hat. Während der Beigeladene bei der Anhörung vor dem Bundesamt aussagte, sein Elternhaus sei von Ende November bis Mitte Dezember dreimal durchsucht worden und dabei sei bei der letzten Durchsuchung Mitte Dezember 1983 ein Flugblatt der Tiger-Bewegung in seinen Akten sowie sein Tagebuch mit Notizen über seine politische Betätigung durch Plakatekleben sowie über Überfälle und Erschießungen von Armeeangehörigen von Polizeibeamten mitgenommen worden, hat er bei der Beweisaufnahme im Juni 1993 dargelegt, die Polizei sei auf ihn aufmerksam geworden, nachdem sie bei der Suche nach seinen Brüdern in seinem Elternhaus das Tagebuch entdeckt habe. Auch insoweit gibt es nicht nachvollziehbare Divergenzen in den Aussagen des Beigeladenen, die erhebliche Zweifel an seinen Darstellungen begründen. Dies gilt auch im Hinblick auf den gegenüber dem Vorbringen vor dem Bundesamt gesteigerten Vortrag bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf Geschehnisse während der dreimonatigen Inhaftierung. Der Beigeladene hat dazu vor dem Bundesamt ausgesagt, es hätten während der Inhaftierung keine Verhöre stattgefunden; das einzige, was sich ereignet habe, sei, daß einigen die Flucht aus der Untersuchungshaft gelungen sei. Bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat er erstmals ausgeführt, er sei während der Inhaftierung geschlagen worden, ohne dies allerdings näher zu substantiieren. Darauf ist er in seiner Aussage im Rahmen der Beweisaufnahme im Juni 1993 nicht mehr zurückgekommen. Insgesamt ist das Vorbringen des Beigeladenen zu ihn betreffenden Verfolgungsmaßnahmen des srilankischen Staates vor seiner Ausreise in den dargelegten wesentlichen Punkten so widersprüchlich und auch zum Teil gesteigert, daß daraus ein substantiierter Vortrag, der zur Feststellung politischer Verfolgung vor der Ausreise führen könnte, kaum zu entnehmen ist. Aber auch, soweit man trotz dieser Widersprüche den übereinstimmenden Kern der Aussagen des Beigeladenen für glaubhaft hält, ergibt sich daraus nicht, daß er von politischer Verfolgung betroffen war oder ihm ein solcher im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstand. Allen drei dargestellten Schilderungen ist gemeinsam, daß der Beigeladene im August 1983 festgenommen und anschließend für drei Monate inhaftiert worden sei. Die Verhaftung soll - mit verschiedenen Begründungen - im Zusammenhang mit dem Verdacht der Unterstützung der "Tiger-Bewegung" erfolgt sein. Der Beigeladene soll nach Zahlung einer Kaution von 3.000 Rupien unter Anordnung einer wöchentlichen Meldepflicht bei der Polizei freigekommen sein. Im Januar 1984 sollte der Beigeladene wieder vor Gericht erscheinen. Aus diesen allenfalls glaubhaften Angaben des Beigeladenen ist jedenfalls nur zu entnehmen, daß er wegen des Verdachts der LTTE-Unterstützung drei Monate in Untersuchungshaft war und anschließend gegen Kaution wieder freigelassen wurde. Dieser mit der dreimonatigen Untersuchungshaft verbundene erhebliche Eingriff in die Freiheit des Beigeladenen, der auch unter dem Gesichtspunkt der "Intensität" eine asylrelevante Maßnahme darstellt (vgl. zur Haftdauer: BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 = EZAR 200 Nr. 27), ist aber nicht als "politische" Verfolgung zu qualifizieren. Denn insoweit fehlt es hinsichtlich der Inhaftierung an der Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal, wie insbesondere der Volkszugehörigkeit oder der politischen Überzeugung des Beigeladenen. Denn nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme war diese offensichtlich eine staatliche Maßnahme zur Abwehr terroristischer Taten (zum Erfordernis einer objektiven Betrachtungsweise: BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine solche Maßnahme zur Terrorbekämpfung rechtfertigt nicht den Einsatz brutaler Gewalt, insbesondere nicht gegenüber Personen, bei denen keine über allgemeine Merkmale wie Volkszugehörigkeit und Alter hinausgehenden objektiven Verdachtsmomente bestehen (BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181). Diese knüpfte im Falle des Beigeladenen unmittelbar an einen Verdacht der Polizei auf aktive Unterstützung der LTTE an, der nach den Darlegungen des Beigeladenen auch grundsätzlich berechtigt war. Soweit dem widerspruchsfreien Kern der Aussage des Beigeladenen zu glauben ist, beruhte der Verdacht der Sicherheitskräfte jedenfalls auf der Zugehörigkeit der Brüder des Beigeladenen zur LTTE. Es handelte sich insoweit nicht um einen wahllosen Zugriff auf einen jungen Tamilen allein wegen der asylrelevanten Merkmale der Volkszugehörigkeit und des Alters, sondern aufgrund einzelner in der Person des Beigeladenen begründeter, konkreter Verdachtsmomente. Diese Maßnahme zur Bekämpfung des Terrorismus war nicht asylrelevant, da sie weder wegen der Inanspruchnahme eines erkennbar Unbeteiligten noch wegen einer unverhältnismäßigen Härten den Rahmen zulässiger staatlicher Handlungen zur Abwehr des Terrorismus überschritten hat (vgl. dazu allgemein Hess. VGH, 11.09.1992 - 10 UE 1804/86 -, auch insoweit bestätigt durch BVerwG, 26.02.1993 - 9 B 334.92 -). Eine "politische Verfolgung" ist auch nicht aus den von dem Beigeladenen geschilderten Umständen der Inhaftierung zu entnehmen. Auf seinen gesteigerten und nicht näher substantiierten Vortrag, er sei in der Untersuchungshaft geschlagen worden, ist der Beigeladene bei der Schilderung seiner Verhaftung in Inhaftierung in der Beweisaufnahme am 17. Juni 1993 nicht mehr zurückgekommen und hat insoweit übereinstimmend mit den ursprünglichen Bekundungen von einer Mißhandlung während der Untersuchungshaft nichts berichtet. Unabhängig davon, ob die zwischenzeitliche, einmalige Darlegung des Beigeladenen, er sei während der Inhaftierung geschlagen worden, glaubhaft erscheint, ist sie jedenfalls nicht substantiiert genug, um daraus insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Intensität des Eingriffs die Asylrelevanz einer solchen Maßnahme zu begründen. Auch aus den Umständen nach der Entlassung des Beigeladenen aus der Untersuchungshaft nach einer Gerichtsverhandlung im November 1983 ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Beigeladenen vor seiner Ausreise. Der Beigeladene hat dazu erklärt, trotz der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe weiterhin ein Verdacht gegen ihn bestanden; für den Januar 1984 sei ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt worden. Der Auflage, sich bis dahin wöchentlich bei der Polizei zu melden, sei er bis zu seiner Ausreise im Dezember 1983 nachgekommen. Während dieser Zeit sei das Haus seiner Eltern mehrfach durchsucht worden. Dies sind keine Maßnahmen, die eine gegen den Beigeladenen gerichtete politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Intensität bzw. der an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfenden Gerichtetheit der Maßnahme begründen könnten. Auch aus den Umständen der Ausreise des Beigeladenen aus Sri Lanka läßt sich nicht entnehmen, daß ihm in diesem Zeitpunkt politische Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar drohten. Der Beigeladene ist nach seinen Angaben bei der Ausreise ausdrücklich nach seinem Reiseziel gefragt worden; auf seine Antwort, daß er zum Studium nach England reisen wolle, hat man ihn passieren lassen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß nach der Aussage des Beigeladenen bei dem Bundesamt am 15. Februar 1984 seine Mutter ihm in einem Brief mitgeteilt habe, daß ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, weil er nicht vor Gericht erschienen sei. Auch wenn man diese von dem Beigeladenen nicht zu belegende Behauptung, weil er den Brief mit diesem Inhalt weggeworfen hat, zugrunde legt, ist daraus nur zu entnehmen, daß er gesucht wurde, weil er der Ladung zu dem Gerichtstermin im Januar 1984 nicht Folge geleistet hat. Weitergehende substantiierte und konkrete Tatsachen zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen oder einem Fortgang des Verfahrens hat der Beigeladene in keinem Stadium seines Asylverfahrens angegeben, obwohl er nach mehrfachen Bekundungen noch brieflichen Kontakt zu seiner Mutter bis zu deren Tode bei der Bombardierung seines Heimatortes im Jahre 1989 und zu Freunden, die später aus Sri Lanka gekommen sind, hatte. Angesichts der allenfalls glaubhaften Ausführungen des Beigeladenen zu Anhaltspunkten der Sicherheitskräfte für einen gegen ihn bestehenden Verdacht der LTTE-Unterstützung wegen der Zugehörigkeit seiner Brüder zur LTTE, der Entlassung aus der Untersuchungshaft, der trotz ausdrücklicher Kontrolle legalen Ausreise aus seinem Heimatland, der nach Angaben des Beigeladenen allein auf eine Verletzung der Pflicht, sich bei der Polizei zu melden bzw. vor Gericht zu erscheinen, gestützten Haftbefehls und des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für weitere Ermittlungsmaßnahmen oder einen Fortgang des Verfahrens kann der Senat nicht feststellen, daß dem Beigeladenen bei seiner Ausreise Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bevorstanden, die insbesondere wegen ihrer Härte im Unterschied zu vergleichbaren Verfolgungsmaßnahmen die Anknüpfung an asylrelevante Merkmale wie die tamilische Volkszugehörigkeit des Beigeladenen oder seine politische Überzeugung indiziert hätten. II. Da der Beigeladene somit bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht politisch verfolgt war, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe vorliegen. Dies setzt voraus, daß dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne des § 28 AsylVfG, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist festzustellen, daß der Beigeladene nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in sein Heimatland, und zwar in den Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere in den Großraum Colombo, zurückkehren kann, ohne dort von politischer Verfolgung bedroht zu sein. Nach Auffassung des Senats ist für den unverfolgt ausgereisten Beigeladenen der Maßstab einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung bei Rückkehr auch unter Berücksichtigung des Umstandes zugrunde zu legen, daß ihm als Angehörigen der Volksgruppe der Tamilen in einem Teil seines Heimatlandes, nämlich auf der Jaffna-Halbinsel, politische Verfolgung durch das Handeln der srilankischen Regierungstruppen als Kriegspartei droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, AuAS 1993, 125). Danach ist für die Prognose einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit zu betrachten. Ist dieses unter Berücksichtigung des von dem Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrundes nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch aus. Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat mit der Folge, daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Der Senat hat Bedenken, ob die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann. Die generelle Anwendung des "herabgestuften" Wahrscheinlichkeitsmaßstabes auch für unverfolgt ausgereiste Asylbewerber, denen eine Rückkehr an den Ort einer inländischen Fluchtalternative im Heimatland zugemutet wird, setzte voraus, daß die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in das Heimatland in einzelnen Gebieten drohende politische Verfolgung im Hinblick auf das Kriterium der Zumutbarkeit einer solchen Rückkehr gleich zu gewichten wäre wie eine tatsächlich vor der Ausreise erlittene politische Verfolgung. Insoweit wird auch bei der Untersuchung einer möglichen inländischen Fluchtalternative vor der Ausreise auf den geminderten Prognosemaßstab abgestellt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Es erscheint fraglich, ob nach dem Sinn und Zweck der Asylgewährung dem Asylsuchenden eine Rückkehr in verfolgungsfreie Gebiete seines Heimatlandes nur dann zumutbar sein soll, wenn er unter Berücksichtigung der ihm in anderen Landesteilen drohenden politischen Verfolgung in den verfolgungsfreien Gebieten hinreichend sicher vor Verfolgung ist. Nach Auffassung des Senats kommt es vielmehr darauf an, ob einem - wie im vorliegenden Falle - unverfolgt ausgereisten Asylbewerber bei einer Rückkehr in verfolgungsfreie Gebiete seines Heimatlandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in das Heimatland des Asylsuchenden anzuwendenden unterschiedlichen Prognosemaßstäbe hängen unmittelbar mit dem Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Asylsuchenden in sein Heimatland zusammen. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr hängt vor allem davon ab, ob der Asylsuchende vor seiner Ausreise Maßnahmen politischer Verfolgung ausgesetzt war. Mit der Gewährleistung des Art. 16 a Abs. 1 GG ist es nicht zu vereinbaren, einen schon einmal von Verfolgungsmaßnahmen betroffenen Menschen wiederum den Zugriffsmöglichkeiten des Verfolgerstaats auszusetzen, es sei denn, er kann dort vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein. Dieser herabgesetzte Prognosemaßstab bezieht sich damit auf das Risiko der Wiederholung einer politischen Verfolgung, das dem schon einmal verfolgten Asylsuchenden nicht aufgebürdet werden soll (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.). Die Anwendung dieses Maßstabes setzt somit die Feststellung voraus, daß der Asylbewerber vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland politisch verfolgt war oder daß ihm eine solche Verfolgung unmittelbar drohte. Dieser Sachlage nicht vergleichbar ist die einem Asylsuchenden bei einer Rückkehr in bestimmte Teile seines Heimatlandes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung, wenn er ohne weiteres in Gebiete seines Heimatlandes zurückkehren kann, in denen ihm bei Anwendung dieses Maßstabes keine politische Verfolgung droht. Die gegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint zweifelhaft. Ein Staat ist zwar verpflichtet, seinen Bürgern Schutz vor Maßnahmen zu gewähren, die als politische Verfolgung zu charakterisieren sind, und er verletzt diese Schutzpflicht, wenn es tatsächlich zu politischer Verfolgung eines seiner Bürger kommt. Andererseits gewährt der Staat ausreichend Schutz, wenn Staatsbürger, die unverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist sind, tatsächlich verfolgungsfrei in einem Teil des Heimatstaates leben können. Dabei ist für die Zumutbarkeit des Aufenthalts im Heimatstaat im Hinblick auf Vorflucht- oder Nachfluchtgründe nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob dem Asylbewerber in anderen Teilen seines Heimatstaates mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte. So gilt ein Asylbewerber als unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereist, wenn er tatsächlich politischen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt und auch nicht von ihnen unmittelbar bedroht war, ohne daß es darauf ankommt, ob ihm in bestimmten Landesteilen, in denen er sich tatsächlich nicht aufgehalten hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung gedroht hätte. Insoweit erfolgt unter dem Gesichtspunkt möglicher politischer Verfolgung vor der Ausreise ebenfalls keine Betrachtung des Heimatstaates des Asylbewerbers in seiner Gesamtheit mit der Folge, daß ein Asylbewerber als vorverfolgt einzustufen wäre, weil ihm in bestimmten Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung drohte und sich damit sein Heimatstaat als "Verfolgerstaat" darstellte, obwohl er tatsächlich nicht von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war und diese ihm auch nicht unmittelbar bevorstanden. Wird deshalb unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit asylrechtlicher Schutzgewährung ein in seinem Heimatland tatsächlich nicht von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffener Asylbewerber als unverfolgt ausgereist angesehen, obwohl ihm in bestimmten Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung (potentiell) gedroht hätte, so ist kein durchgreifender Gesichtspunkt dafür erkennbar, daß die Zumutbarkeit der Rückkehr eines unverfolgt ausgereisten Asylbewerbers in sein Heimatland nach anderen Maßstäben zu beurteilen wäre. Er bedarf keiner asylrechtlichen Schutzgewährung, wenn ihm - wie vor seiner Ausreise - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in bestimmten Gebieten seines Heimatlandes droht, auch wenn er in anderen Landesteilen nach diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit politischer Verfolgung rechnen muß. Der Heimatstaat des Asylbewerbers erfüllt seine Schutzpflichten ausreichend, wenn er dem Asylbewerber ein verfolgungsfreies Leben in bestimmten Teilen des Staatsgebietes ermöglicht. Wer den gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung auch im eigenen Land finden kann, bedarf dieser Schutzgewährung im Ausland nicht (BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, a.a.O.). Dabei kommt es für die Prognose im Hinblick auf die Rückkehr in das Heimatland nicht auf bestimmte Orte oder Regionen des Heimatstaates an. Insoweit gibt es keine Grundlage für eine lokale Zuordnung der zu prognostizierenden politischen Verfolgung zu einem bestimmten Ort (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O.). Ebenso wie es für die staatliche Schutzgewährung vor der Ausreise ausreichend ist, daß der Asylbewerber an seinem Aufenthaltsort unbeeinträchtigt von politischen Verfolgungsmaßnahmen leben konnte, kann der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber ohne weitere Einschränkungen darauf verwiesen werden, in Gebiete seines Heimatlandes zurückzukehren, in denen ihm politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Schutzgewährung durch Asyl ist nicht schon dann erforderlich, wenn ein Asylbewerber nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates verfolgungsfrei leben kann. Kann der Asylbewerber somit in einen Teil seines Heimatlandes zurückkehren, in dem ihm politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist ihm eine solche Rückkehr auch ohne weitere Einschränkungen - umgesetzt in einen herabgestuften Prognosemaßstab - zuzumuten. Eine möglicherweise drohende politische Verfolgung in anderen Landesteilen führt wie bei der Beurteilung der Vorfluchtgründe nicht dazu, daß deshalb der Prognosemaßstab der "hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung" anzuwenden wäre. Für die Entscheidung im vorliegenden Falle ist die Frage der Anwendung des normalen oder des herabgestuften Prognosemaßstabes aber nicht erheblich, weil der Beigeladene bei einer Rückkehr in den Süden und Westen seines Heimatlandes, insbesondere in den Großraum Colombo, dort auch hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist; damit steht auch fest, daß ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung dort droht. 1. Dies gilt zunächst für eine dem Beigeladenen als Mitglied der Gruppe der tamilischen Volkszugehörigen drohende Gruppenverfolgung. Insoweit ist aber festzustellen, daß Tamilen als Volksgruppe auf der Jaffna-Halbinsel politischer Verfolgung durch den srilankischen Staat ausgesetzt sind. Allerdings besteht für Tamilen, auch im Alter zwischen 11 und 35 Jahren, eine inländische Fluchtalternative im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo. a) Dem Beigeladenen droht in seiner Heimatregion auf der Jaffna- Halbinsel politische Verfolgung wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit sowohl in den von der LTTE beherrschten als auch in den von den srilankischen Streitkräften kontrollierten Gebieten durch an seine Volkszugehörigkeit anknüpfende Übergriffe der srilankischen Regierungstruppen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die LTTE. Dieser Beurteilung liegt zugrunde, daß der srilankische Staat auf der Jaffna-Halbinsel nur in einigen Bereichen die Gebietsgewalt inne hat, sie aber im überwiegenden Gebiet dort an die LTTE verloren hat. Dies beruht auf einer Entwicklung, die sich seit etwa Ende 1984 vollzog. Bis dahin hatte der srilankische Staat noch überwiegend die Herrschaftsmacht auf der Jaffna-Halbinsel, verlor aber in der Folgezeit zunehmend die Möglichkeit der Durchsetzung seiner Hoheitsgewalt. Dies war vor allem Folge der massiven Reaktion der srilankischen Regierung auf eine am 19. November 1984 eröffnete Offensive der LTTE, vor allem durch Razzien und Massenverhaftungen (10.; 11.). In der Folge kam es zu großen Versorgungsschwierigkeiten; die Zivilverwaltung brach zusammen, auch die Gerichte arbeiteten vielfach nicht mehr. Als von Indien nach Vereinbarung eines dreimonatigen Waffenstillstandes initiierte Verhandlungen zwischen Tamilen und Singhalesen im August 1985 ergebnislos abgebrochen worden waren, flammten die Kämpfe zwischen den srilankischen Streitkräften und tamilischen Widerstandsgruppen, insbesondere der LTTE, wieder auf (13.). Insgesamt konnte Ende 1985 wegen der zahlreichen Übergriffe beider kämpfenden Seiten sowie der tatsächlich nicht mehr funktionierenden Zivilverwaltung und Rechtspflege von einer Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung nicht mehr die Rede sein. Die Staatsautorität war nur noch durch die Streitkräfte präsent (13.). Anfang 1986 verschärfte die srilankische Regierung den militärischen Kampf gegen die tamilischen bewaffneten Gruppen durch erhebliche Aufrüstung der Regierungstruppen im Norden und Osten Sri Lankas. Spätestens 1986 lag jedenfalls die militärische Macht in weiten Teilen der Halbinsel Jaffna in der Hand der LTTE, die zunehmend versuchte, zivile Verwaltungsaufgaben, die bis dahin zum Teil noch von der Zentralregierung in Colombo wahrgenommen wurden, an sich zu ziehen (15.). Die LTTE bemühte sich, neben dem paramilitärischen Ordnungswesen eigenständig vor allem Steuerwesen, Rechtspflege und Verkehrswege auf- und auszubauen und die Reste der alten staatlichen Zentralverwaltung zu beherrschen (16.). Mitte 1987 kam es zu größeren Säuberungsaktionen des Militärs auf der Halbinsel Jaffna, bei denen auch eine größere Zahl von Zivilisten umkam (17.). Am 29. Juli 1987 wurde ein Abkommen zwischen Sri Lanka und Indien geschlossen (19.), durch das der Jaffna-Distrikt mit der Ostprovinz zu einer Verwaltungseinheit vereinigt wurde, für die neue Provinzparlamente und Provinzräte gewählt werden sollten und die größere autonome Kompetenzen haben sollte. Zudem war eine Generalamnestie sämtlicher tamilischen Gefangenen vorgesehen, die auf der Grundlage des Prevention of Terrorism Act - PTA - festgenommen waren, sowie die Abgabe der Waffen durch die tamilischen Untergrundkämpfer. Zur Kontrolle der Einhaltung des Abkommens wurden zunächst etwa 10.000 indische Soldaten auf der Jaffna-Halbinsel stationiert (18.). Diese übten dort in der Folgezeit faktisch die Gebietsgewalt statt des srilankischen Staates aus (32.); zu weiteren wesentlichen Kampfmaßnahmen zwischen srilankischen Streitkräften und tamilischen Untergrundgruppen kam es zunächst nicht mehr (18.). Allerdings führte die Nichteinhaltung des Abkommens durch die LTTE, vor allem ihre Weigerung, die Waffen abzugeben, zu militärischen Aktionen der indischen Truppen gegen die LTTE insbesondere in der Stadt Jaffna selbst, in deren Verlauf die indischen Truppen Jaffna eroberten. Eine endgültige Befriedung der Lage trat aber nicht ein, da die LTTE mit etwa 5.000 bis 10.000 Mitgliedern stark genug blieb, weiterhin Aktionen und Überfälle gegen die indischen Truppen zu organisieren (20.). Ende 1987 kam es wieder zu größeren Militäraktionen zwischen den auf fast 40.000 Mann angewachsenen indischen Streitkräften und der LTTE. Die Kämpfe forderten auch erhebliche Opfer unter der Zivilbevölkerung, nach realistischen Schätzungen etwa 8.000 bis 10.000 Tote (21.). Auch wenn im Frühjahr 1988 das tägliche Leben auf der Jaffna-Halbinsel relativ beruhigt erschien, war es durch die schlechte Versorgungslage und nächtliche Ausgangssperren erschwert (22.). Die Truppenstärke der indischen Armee war nach offiziellen Angaben Mitte 1988 auf 75.000 Mann angestiegen, nach indischen Angaben auf 52.000 (25.); die Zahl der kämpfenden Mitglieder der LTTE wurde zu dieser Zeit auf 2.000 Mann geschätzt, nach indischen Angaben auf 5.000 Mann, nach anderen Einschätzungen noch erheblich höher (23.). Es kam immer wieder zu Anschlägen der LTTE auf Einrichtungen der indischen Streitkräfte, bei deren Vergeltungsaktionen zum Teil auch unbeteiligte Zivilpersonen umkamen (24.). Auch wenn die indischen Streitkräfte formell unter der Oberhoheit der srilankischen Regierung standen, übten sie doch jedenfalls im Jaffna-Distrikt tatsächlich die Macht aus. Die in dem oben genannten Abkommen vereinbarten Wahlen zu den Provinzräten, die dann auch ihre Arbeit aufnahmen, konnten ordnungsgemäß durchgeführt werden (26.; zweifelnd 29.). Anfang 1989 begann Indien auf Druck der srilankischen Regierung mit dem Abzug seiner zu diesem Zeitpunkt etwa 60.000 Mann starken Truppen (27.), der später nach ultimativer Forderung des srilankischen Staatspräsidenten Premadasa vom 2. Juni 1989 und einer entsprechenden Abzugsvereinbarung zwischen Indien und Sri Lanka vom 18. September 1989 (30.) verstärkt und bis März 1990 abgeschlossen wurde (32.). Schon während der Zeit des Abzugs der indischen Truppen, in der zwischen diesen und der LTTE weitgehend ein Waffenstillstand eingehalten wurde, kam es zu schweren Kämpfen zwischen verschiedenen Tamilenorganisationen, insbesondere der LTTE und der EPRLF im Norden und Osten Sri Lankas um die Herrschaft (31.). Nach dem vollständigen Abzug der indischen Truppen rückte die LTTE in die geräumten Gebiete ein (zu vorhergehenden erfolglosen Verhandlungen zwischen Regierung und LTTE: 39.; zu den Umständen des erneuten Kampfbeginns: 50.), übte dort die militärische Kontrolle ungehindert von der srilankischen Regierung und eine "quasi-staatliche" Ordnungsfunktion (unter anderem Ausbau einer Polizei- und einer Steuerverwaltung) aus (32.). Die LTTE übernahm im Frühjahr 1990 im Norden und Nordosten Sri Lankas die "De-facto-Herrschaft" (34.). Danach kam es wieder zu sich steigernden Auseinandersetzungen mit srilankischen Streitkräften in diesen Gebieten, insbesondere durch Überfälle der LTTE auf Einrichtungen der srilankischen Polizei und Armee (36.). Ende 1990 kontrollierten srilankische Regierungstruppen nach Angaben des srilankischen Verteidigungsministeriums nur noch 15 % der Jaffna- Halbinsel, wobei sich die effektive Gebietsgewalt im wesentlichen auf die nähere Umgebung von Armeestützpunkten beschränkte (40.). Auf der Jaffna-Halbinsel erreichte die LTTE als Ordnungsmacht eine staatsähnliche Überlegenheit und später die fast alleinige umfassende Gebietsgewalt über etwa 90 % der Jaffna- Halbinsel (40.; 42.; 44.; 47.; 49.). Die LTTE übte in den Orten Einfluß durch Dorfräte aus, die unter anderem für die Einziehung von Steuern verantwortlich waren und sind, und durch sogenannte "vigilance groups", die das Eindringen srilankischer Truppen verhindern und die Dorfbevölkerung kontrollieren sollen (45.). Die Ausreise aus Jaffna war und ist nur mit einer (u. a. gegen hohe Geldbeträge) schwierig zu erhaltenden Ausreisegenehmigung der LTTE möglich (43.; 46.). Auch im Laufe des Jahres 1991 gelang es der Armee nicht, unter der Gebietsgewalt der LTTE stehende Gebiete dieser zu entreißen und dort auf Dauer wieder staatliche Macht auszuüben (51.). In den wenigen von der LTTE nicht beherrschten Gebieten der Jaffna-Halbinsel vermochte der srilankische Staat nur noch Verwaltungsfunktionen vor allem im humanitären Bereich (Verteilung von Lebensmitteln) auszuüben. Im übrigen war der Staat dort Kampfpartei ohne Ordnungsmachtfunktion. Auch nach Auflösung des Provinzrates für die Nordost-Provinz durch den srilankischen Staatspräsidenten Premadasa und der Begründung einer alleinigen Verwaltungszuständigkeit des Provinzgouverneurs dominierte die LTTE das öffentliche und private Leben der Jaffna-Halbinsel bis auf Teile der Orte Kankesanthurai (Marine-Stützpunkt), Palali (Luftwaffen-Stützpunkt), Tellipallai und Kopay sowie kleinere der Jaffna-Halbinsel vorgelagerte Inseln wie insbesondere Kayts, Delft und Karaitivu, dort vor allem wegen des Marine-Stützpunktes Karainagar. Allerdings wohnte dort kaum noch tamilische Zivilbevölkerung. Zudem kontrollierte und kontrolliert die srilankische Armee den Elephant Paß, den einzigen Landzugang über einen Deich zur Jaffna-Halbinsel. Die LTTE beherrschte aber weiterhin die Verwaltung der Jaffna-Halbinsel einschließlich der von der srilankischen Regierung eingesetzten und bezahlten Beamten, auch durch Ernennung von Dorfvorstehern (52.). Alle Nicht-Tamilen hat die LTTE von der Jaffna-Halbinsel vertrieben (63.). Ab Mai 1992 versuchten die staatlichen Streitkräfte durch weitreichende Militäraktionen, an denen Tausende von Soldaten teilnahmen, von der LTTE kontrollierte Gebiete der Jaffna-Halbinsel wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Dies gelang ihnen im Laufe des Sommers 1992 über die von ihnen schon beherrschten, oben genannten Gebiete insbesondere um Marine- und Luftwaffenstützpunkte hinaus vor allem im Süden der Halbinsel um Iyakachchi und Mullivan. Der LTTE-Herrschaft entrissen wurden auch mehrere strategisch wichtige Gebiete wie Zugänge zur Halbinsel Jaffna, in denen die Regierung versucht, wieder eine zivile verwaltung aufzubauen (65.). Insgesamt aber stand die Jaffna- Halbinsel auch 1992 nach wie vor ganz überwiegend unter Kontrolle der LTTE. Die Regierungsverwaltung konnte und kann - vor allem zur Verteilung von Versorgungsgütern - in den von der LTTE kontrollierten Gebieten weiterhin nur insoweit tätig sein, wie die LTTE dies duldet (64.). Im Herbst 1992 wurden aufgrund vermehrter Erfolge der LTTE der Vormarsch und weitere Gebietsgewinne der Regierungstruppen zunächst gestoppt (66.). Bis Ende 1992 sollen die Regierungstruppen höchstens ein Drittel der Jaffna- Halbinsel sowie die der Halbinsel vorgelagerten Inseln unter ihre Kontrolle bekommen haben (68.). Daran hat sich grundsätzlich auch im Frühjahr 1993 nichts geändert (74.). Auch Mitte 1993 kontrollierten die Sicherheitskräfte nur punktuell Gebiete auf der Jaffna-Halbinsel wie den Flughafen Palali und den Hafen Kankesanthurai. Im übrigen ist die Halbinsel, auch wenn die Streitkräfte zum Teil wieder an Boden gewonnen haben sollen, unter Kontrolle der LTTE (14.06.1993, Hellmann-Rajanayagam an VG Karlsruhe). Die LTTE übt weiterhin Polizeifunktionen im überwiegenden Teil der Jaffna-Halbinsel, insbesondere auch in der Stadt Jaffna, aus, treibt Steuern ein und betreibt weiterhin den Aufbau einer Justiz (73.). Insgesamt läßt sich feststellen, daß der srilankische Staat im weitaus größten Teil der Jaffna-Halbinsel keine Gebietsgewalt inne hat, sondern dort versucht, die von der LTTE beherrschten Gebiete mit militärischen Mitteln zurückzuerobern. In den von der LTTE und auch in den von der srilankischen Armee beherrschten Gebieten der Jaffna-Halbinsel droht einem tamilischen Volkszugehörigen politische Verfolgung durch Handlungen der srilankischen Regierungstruppen, die dort mit kriegerischen Mitteln gegen die LTTE kämpfen. Die die tamilische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der srilankischen Regierungstruppen stellen sich nach den oben ausgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Tamilen in diesen Bereichen dar. Auf der Grundlage dieser Kriterien ist festzustellen, daß die srilankischen Regierungstruppen die Angehörigen der tamilischen Zivilbevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu verfolgen. Freilich handelt es sich dabei in den von der LTTE beherrschten Gebieten nicht um staatliche Verfolgung seitens der srilankischen Zentralgewalt, da die Friedensordnung dort prinzipiell aufgehoben ist. Denn der srilankische Staat hat dort - wie oben dargestellt - keine effektive Ordnungsmacht mehr, weshalb er gegen die LTTE dort nur mit militärischen Mitteln vorgehen kann. Militärische Maßnahmen, die der Rückeroberung eines Gebietes dienen, das zwar de jure noch zum eigenen Staatsgebiet gehört, über das der Staat de facto die Gebietsgewalt an die bekämpften Kräfte aber verloren hat, sind im allgemeinen keine politische Verfolgung (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Auch wenn militärische Maßnahmen der staatlichen Zentralgewalt in dieser Situation grundsätzlich nicht mehr den Charakter asylrechtlicher Verfolgung haben, können sie doch asylrelevant sein, wenn sie über Handlungen hinausgehen, die im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig sind. Dies gilt vor allem, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personengruppen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzungen des Senats im gegenwärtigen Zeitpunkt und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der srilankischen Regierungstruppen in den von der LTTE beherrschten Gebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Die Aktionen der Streitkräfte sind jedenfalls seit Mitte 1990 bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die tamilische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet. Zwar soll sich der Kampf nach wiederholten Erklärungen der srilankischen Zivilregierung gegen die LTTE richten und die Zivilbevölkerung dabei soweit wie möglich geschont werden (37.; 38.; 41.; 55.). Tatsächlich kommt es in der Praxis aber in einer Vielzahl von Fällen zu gezielten Angriffen auf Zivilpersonen (60.). Dabei werden auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine militärische Stellung der LTTE wahllos zivile Objekte bombardiert (sogenannte "indiscriminate bombings", 41.; 52.). Verluste unter der Zivilbevölkerung werden dabei so bewußt und regelmäßig in Kauf genommen, daß zwischen Angriffen auf militärische und zivile Ziele kaum noch zu unterscheiden ist (40.). Auch nach der Einnahme von Orten kommt es öfters zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung, bis hin zu Tötungen. Solche Übergriffe, die in ihrer Häufigkeit und Intensität vom Kommandeur der jeweiligen Einheit abhängen, werden von der militärischen Führung in der Regel hingenommen, um den Handlungsspielraum und die Moral der einzelnen Einheiten nicht einzuengen oder zu schwächen (40.). Die von der srilankischen Armee oft unter dem Vorwand der Bekämpfung der LTTE vorgenommenen Aktionen, denen in einer Vielzahl von Fällen keine begründeten Vermutungen für LTTE-Aktivitäten zugrundeliegen, dienen oft nur der Einschüchterung und Abschreckung der tamilischen Zivilbevölkerung (45.). Zum Teil werden zivile Ziele auch willkürlich angegriffen, oft aus Frustration über die Unfähigkeit der Regierungstruppen, Stellungen der LTTE aufzuspüren und zu zerstören (54.). Insgesamt lassen die angeblich nur gegen vermutete LTTE-Ziele gerichteten Angriffe ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber der Verletzung und auch Tötung von Zivilpersonen erkennen. Die Streitkräfte nehmen in der Regel bewußt das hohe Risiko in Kauf, unbeteiligte Zivilisten zu treffen. Dabei ist es durchaus üblich, daß wahllos auf Menschenansammlungen geschossen wird in der Hoffnung, ein LTTE-Kämpfer werde sich schon unter den Opfern befinden (55.). Auch wenn im Einzelfall schwer auseinanderzuhalten sein mag, ob es tatsächlich begründete Anhaltspunkte für LTTE-Aktivitäten gab oder diese nur willkürlich unterstellt wurden, ist davon auszugehen, daß in einer Vielzahl von Fällen bewußt Opfer unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen werden, und sei es nur, um militärische Macht zu demonstrieren und so die Zivilbevölkerung von einer Unterstützung der LTTE abzuhalten. Bei solchen Angriffen wurden Tempel, Kirchen, Schulen und auch Krankenhäuser zerstört, die vor allem auch von den seit dem Mai 1992 wieder aufgenommenen großflächigen Luftbombardements betroffen sind (65.). So wurden etwa nach zuverlässigen Berichten am 18. Mai 1992 in einem Tempel im Bezirk Mullaittivu 23 Zivilisten durch Granaten, die aus einem nahegelegenen Militärcamp abgefeuert wurden, getötet und 30 verletzt (63.). Im Januar 1993 soll es nach Darstellung der Gruppe "University teachers for human rights, Jaffna" zu weiteren Bombardierungen ziviler Ziele auf der Halbinsel Jaffna, so unter anderem einer Reismühle bei Vaddukoddai gekommen sein, in deren Nähe LTTE-Angriffsziele nicht auszumachen gewesen sein sollen (74.). Auch bei seit Anfang Mai 1993 verstärkten Aktionen der Armee im Norden Sri Lankas, bei denen die Luftwaffe wieder in großem Umfange vermeintliche LTTE-Objekte bombardierte, gab es wieder zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung (14.06.1993, Hellmann- Rajanayagam an VG Karlsruhe). Insgesamt läßt sich aus den Berichten über die große Zahl und die Art militärischer Angriffe der Streitkräfte auf zivile Ziele entnehmen, daß es sich dabei nicht um zufällige oder nur gelegentlich der gezielten Bekämpfung einer LTTE-Stellung vorgekommene Zerstörungen von zivilen Objekten handelt, sondern daß diese Angriffe zu einem großen Teil bewußt auch auf die Zivilbevölkerung zielen. Anders als bei den vereinzelt bekanntgewordenen Massakern durch Soldaten an tamilischen Zivilpersonen, die noch als exzeßhafte Einzelfälle beurteilt werden können, stellten sich die bewußte Inkaufnahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung bei Angriffen auf nur vage vermutete LTTE-Stellungen und insbesondere die zum Teil wahllose Bombardierung von Wohngebieten schon als eine Art üblicher Taktik zur Einschüchterung der tamilischen Zivilbevölkerung unter anderem mit dem Ziel dar, diese von einer Unterstützung der LTTE abzuhalten. Die normativen Vorgaben durch die Zentralregierung und die Armeespitze zur Schonung der Zivilbevölkerung werden offensichtlich in vielen Kampfsituationen von den jeweiligen Truppenteilen nicht eingehalten. Zwar soll die Armee die Zivilisten in der Regel vor Beginn einer Offensive zum Verlassen des Gebiets auffordern. Solche Aufforderungen werden aber oft nicht bekannt, so daß Zivilisten überrascht und durch Luftangriffe ohne Vorwarnung in Mitleidenschaft gezogen werden. Zum anderen spricht für die Unwirksamkeit dieser "Vorwarnungen", daß viele öffentliche Einrichtungen durch Militäraktionen getroffen werden. So sollen in den nördlichen Gebieten von 500 Tempeln, die teilweise nur kleinere Gebäude sind, die meisten schwerbeschädigt worden sein (67.). Zur Erklärung der vielen zivilen Opfer wird auch auf die LTTE-Guerillataktik der "human shields" hingewiesen, die darin besteht, militärisches Gerät oft in dicht besiedeltem Gebiet zu plazieren und damit die umliegend wohnende Zivilbevölkerung als menschliche Schutzschilde vor militärischen Angriffen der Regierungstruppen zu benutzen (51.). Die Gefahr ziviler Schäden bestehe angesichts der Zielungenauigkeit von Luftangriffen generell bei der Nachbarschaft von militärischen Objekten und Bewegungen (62.). Bei der Bombardierung solcher Ziele kommt es oft zu einer großen Zahl von Opfern unter den in der Nähe sich aufhaltenden Zivilpersonen (51.; 61.). Auch bei den seit Mitte 1992 erstmals unter Einsatz von Panzern verstärkt vorgetragenen Angriffen auf LTTE-Basen werden häufig auch zivile Objekte getroffen (63.). Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte zugrunde zu legen, daß die militärischen Aktionen der Streitkräfte der Zentralregierung in den von der LTTE beherrschten Gebieten nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung dieser Organisation gerichtet sind, sondern auch bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der tamilischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die LTTE zu erleichtern. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Kriegsführung nicht erforderlich, daß sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet ist. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Militärs, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von den Streitkräften durchgeführten Aktionen (vgl. zu diesem Kriterium der "Gerichtetheit" der asylrelevanten Maßnahme: BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, a.a.O., 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26). Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der srilankischen Streitkräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der srilankischen Streitkräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die tamilische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Dabei trägt die große Zahl von Zerstörungen ziviler Objekte und von Opfern unter der Zivilbevölkerung im Vergleich zu dem Vorgehen der srilankischen Armee im Osten, in dem die verschiedenen Volksgruppen Singhalesen, Tamilen und Moors (Muslime) zusammenleben, zu der Einschätzung bei, daß diese Vorgehensweise gerade auch deshalb erfolgt, weil es sich bei der Zivilbevölkerung praktisch ausschließlich um Tamilen handelt. Im Osten machen die Regierungstruppen von Bombardierungen und Flächenbeschuß mit Granaten offensichtlich deshalb nicht Gebrauch, um in der gemischten ethnischen Besiedlung nicht auch Angehörige der Bevölkerungsgruppen der Singhalesen und Moors zu treffen (74.). Auf der Jaffna-Halbinsel werden dagegen zum Teil nur vage vermutete LTTE-Objekte von den Streitkräften auch dann angegriffen, wenn die Verletzung oder Tötung unbeteiligter Zivilpersonen zu befürchten ist (55.). Die nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen der Streitkräfte an die tamilische Volkszugehörigkeit der Zivilbevölkerung anknüpfende Verfolgung wird durch die Zentralregierung stillschweigend geduldet bzw. billigend in Kauf genommen und ist ihr deshalb als unmittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen. Zwar setzt die srilankische Regierung bei spektakulären Übergriffen, insbesondere bei Massakern durch einzelne Truppenteile, Untersuchungskommissionen ein, zum Teil erfolgt auch eine offizielle Entschuldigung der zivilen Regierungstruppen für die Zerstörung ziviler Objekte (65.; 67.). Allerdings handelt es sich dabei nur um einzelne Aufklärungsanstrengungen seitens der Regierung, über deren Konsequenzen in Form von Sanktionen gegenüber Militärpersonen in größerem Umfang nichts bekannt geworden ist (52.). Die strafrechtliche Verfolgung von Übergriffen durch Armeeangehörige bleibt die Ausnahme. So wurden im März 1993 "erstmals seit mehreren Jahren" 23 Soldaten wegen der Tötung von 35 tamilischen Zivilisten angeklagt, die zur Vergeltung für die Tötung hoher Offiziere bei einer Minenexplosion, die von tamilischen Rebellen ausgelöst worden sein soll, die Morde an Zivilpersonen begangen hatten (72.). Gegen die Bewertung der militärischen Aktionen gegen die tamilische Zivilbevölkerung auf der Jaffna-Halbinsel als politische Verfolgung spricht auch nicht, daß die Zentralregierung auf der anderen Seite versucht, die Lage der tamilischen Bevölkerung dort zu verbessern, indem sie Lebensmittellieferungen aus dem Süden des Landes - zum Teil unter dem Schutz internationaler Hilfsorganisationen - organisiert und auch die medikamentöse Versorgung zuläßt, soweit es sich dabei nicht um militärisch verwertbare Güter handelt (62.; 63.; 73.). Der srilankische Staat stellt sich insofern als ein "mehrgesichtiger" Staat dar, der die Einheit seines Staatsgebiets dadurch zu erhalten versucht, daß er einer Bevölkerungsminderheit grundsätzlich hilft, überhaupt das Existenzminimum sichern zu können, andererseits es aber zuläßt, daß durch Aktionen der unter eigener Verantwortung operierenden Militärkräfte die tamilische Zivilbevölkerung zur Abschreckung vor der Unterstützung terroristischer Organisationen wie der LTTE und zur generellen Einschüchterung unter "den Druck brutaler Gewalt" gesetzt wird. Auch soweit die srilankische Zentralgewalt in einem kleinen Teil der Jaffna-Halbinsel die Gebietsgewalt durch die Regierungstruppen aufgrund militärischer Machtausübung innehat, kann sie sich dort nicht als effektive innere Ordnungsmacht im zivilen Bereich entfalten, sondern ist auch dort im wesentlichen nur als militärisch kämpfende Bürgerkriegspartei präsent (vgl. zu dieser Einschätzung allgemein: BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92 -). In den von der srilankischen Zentralgewalt durch die Regierungstruppen beherrschten bzw. kontrollierten Gebieten insbesondere um den Marine-Stützpunkt Kankesanthurai, den Luftwaffenstützpunkt Palali sowie die Orte Tellipallai, Kopay und die der Jaffna-Halbinsel vorgelagerten Inseln Kayts, Delft und Karaitivu kommt es nach den oben genannten Berichten zur Abwehr vermuteter LTTE- Angriffe ebenso zu gezielten Angriffen auf die Zivilbevölkerung wie bei Aktionen der Streitkräfte in von der LTTE beherrschten Gebieten. Dies belegen die oben genannten Berichte, nach denen Opfer unter der Zivilbevölkerung auch aufgrund von Angriffen aus Militärlagern der Regierungsstreitkräfte hinaus zu beklagen sind, bei denen offenbar auch bewußt Verluste unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wurden. Soweit die Regierungstruppen zur Abwehr von LTTE-Angriffen auf von ihnen kontrollierte Gebiete in der oben beschriebenen Weise Übergriffe auf die Zivilbevölkerung vornehmen, um diese dadurch insbesondere einzuschüchtern und von einer Unterstützung angreifender oder einsickernder LTTE-Trupps abzuhalten, stellt dies dort, wo sie staatliche Gewalt tatsächlich noch ausüben können und soweit sie dort nicht nur als kämpfende Kriegspartei auftreten, der srilankischen Zentralgewalt zuzurechnende politische Verfolgung durch den Staat Sri Lanka dar. Soweit der Staat seine Gebietsgewalt prinzipiell wiedererlangt, entsteht damit erneut auch wieder die Möglichkeit asylrelevanter staatlicher Verfolgung (BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91 -). Der Gegenterror durch die Angriffe der Regierungstruppen, die die Zivilbevölkerung mit gezielten Angriffen unter den Druck brutaler Gewalt setzen, ist auch ein konkretes asylrelevantes Geschehen und nicht nur ein vorübergehender, nicht faßbarer Stand in einem ständig wechselnden Kriegsgeschehen. Zwar ist der ständige Wechsel der Situation als Element und Bestandteil einer kriegerischen Auseinandersetzung nicht ein jeweils neu entstandenes Ereignis im Sinne eines Nachfluchttatbestandes. Einen Nachfluchttatbestand stellt aber ein als herausragendes Ereignis faßbares Geschehen dar, das eine grundlegende Änderung eines vorherigen Zustandes darstellt und damit als ein eigenständig faßbares, als objektiver Nachfluchttatbestand zu qualifizierendes Geschehnis zu beurteilen ist (BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92 -). Dieses konkret faßbare asylrelevante Geschehen liegt hier in dem verstärkt und gezielt auf die Zivilbevölkerung ausgerichteten Vorgehen der Regierungsstreitkräfte nach dem Abzug der indischen Truppen im Kampf gegen die LTTE seit etwa Mitte 1990. Die bewußt auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellten eine neue Dimension der Kriegsführung der Regierungsstreitkräfte dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die LTTE die tamilische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden sollte, der LTTE keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Diese in großem Umfang durch untergeordnete Truppenteile angewandte Taktik ist als solche unverändert geblieben, unabhängig davon, wie der Stand des Kriegsgeschehens im Hinblick auf den Grad der Überlegenheit der einzelnen Kriegspartei in Ansehung von Geländegewinn oder Beherrschung von Gebietsteilen zu qualifizieren ist. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß einem tamilischen Volkszugehörigen auf der Jaffna-Halbinsel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der Streitkräfte sowohl in den von der LTTE beherrschten Gebieten als auch in den von den Regierungstruppen kontrollierten Bereichen droht, da Angriffe der Regierungstruppen gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre tamilische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der LTTE abzuhalten. b) Ein tamilischer Volkszugehöriger kann aber nach Sri Lanka zurückkehren, ohne daß ihm dort politische Verfolgung droht, wenn er sich im Süden und Westen des Landes, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, niederläßt. In diesem Gebiet besteht für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ist, die wegen ihrer Intensität und Zielgerichtetheit unter Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal politische Verfolgung darstellen könnten. Dort ist er auch nicht einer anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt, die so in seiner Heimatregion nicht bestünde. Eine inländische Fluchtalternative besteht dann, wenn ein nur regional von politischer Verfolgung betroffener Asylbewerber in anderen Teilen seines Heimatstaates, in denen ihm politische Verfolgung mit hinreichender Sicherheit nicht droht, eine zumutbare Zuflucht finden kann (BVerwG, 14.08.1981 - 9 B 1307.80 -, EZAR 200 Nr. 5). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, daß der Ausländer am Ort der möglichen Fluchtalternative politische Verfolgungsmaßnahmen nicht begründet befürchten muß. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören dabei auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Die Beeinträchtigung dieser Rechte kann einen Asylanspruch begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2). Unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen am Ort der inländischen Fluchtalternative sind grundsätzlich asylirrelevant, es sei denn, der Ausländer gerät am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4). Insoweit kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber am Ort einer möglichen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt (BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Für die Feststellung einer existentiellen Gefährdung des Asylbewerbers auch am Ort der inländischen Fluchtalternative reicht nicht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung aus, sondern es muß mit dem nach dem allgemeinen Prognosemaßstab für die Nachfluchtgründe notwendigen Überzeugungsgrad festgestellt werden, daß dem Asylbewerber dort ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das jedenfalls zu einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung führt (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, a.a.O.). Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigungen, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, daß sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206). Beschränkungen der Erwerbstätigkeit sind demnach erst asylerheblich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90 -). Dies kann außer bei der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nur zugrunde gelegt werden, wenn gravierende Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen (BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75). Liegt die Voraussetzung einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine staatliche Verantwortlichkeit für das Fehlen eines wirtschaftlichen oder religiösen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zu bejahen ist (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u. a. -, a.a.O.). Junge Tamilen können den Ort der inländischen Fluchtalternative, das Gebiet im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere den Großraum Colombo und Umgebung, auch bei der Einreise über den Flughafen Colombo erreichen, ohne auf dem Weg dorthin und dort politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sie unterliegen allerdings Kontrollen durch die Sicherheitskräfte auf dem Flughafen Katunayake, über den aus Deutschland abgeschobene srilankische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückkehren. Die Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID -) führt dort Routine- und Verdachtskontrollen durch. Insbesondere nach Attentaten, als deren Urheber die LTTE vermutet wird, werden vor allem junge Tamilen zwischen etwa 11 und 36 Jahren, die keinen ständigen Wohnsitz im Süden und Westen Sri Lankas haben, erkennungsdienstlich behandelt, um feststellen zu können, ob es sich um LTTE-Unterstützer handelt (51.). Es kommt in der Regel zu unregelmäßigen Kontrollen von aus dem Westen einreisenden Tamilen. Dabei ist die Gefahr, sich einem Verhör unterziehen zu müssen oder vorübergehend festgenommen zu werden - wobei bei der Anordnung dieser Maßnahmen ein gewisses Maß an Willkür festzustellen ist -, zwar nicht ausgeschlossen. Es kann aber nicht zugrundegelegt werden, daß aus dem Westen einreisende Tamilen grundsätzlich mit einer Verhaftung rechnen müssen (65.). Auch wenn Festnahmen junger Tamilen im genannten Alter insbesondere zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorkommen (68.), ist in einer solchen Kontrollmaßnahme der Sicherheitsbehörden auf dem Flughafen Colombo schon unter dem Gesichtspunkt der Intensität kein asylrelevanter Eingriff zu sehen. Im übrigen stellen sich diese Kontrollen als vorbeugende Fahndungsmaßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der mit terroristischen Mitteln operierenden LTTE dar. Insoweit handelt es sich um eine anlaßbezogene und auch präventiv dem Schutz der Rechtsgüter der srilankischen Bürger dienende Sicherheitsmaßnahme, die nach der erkennbaren Gerichtetheit nicht allein wegen eines asylrelevanten Merkmals erfolgt. Soweit darüber berichtet wird, daß die Gefahr einer vorübergehenden Verhaftung oder eines Verhörs bestehe (52.), kann daraus nicht entnommen werden, daß die realistische Möglichkeit einer willkürlichen längeren Verhaftung und von asylrelevanten Eingriffen wie Mißhandlungen und ähnlichem unter Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit und as Alter des Einreisenden besteht. Ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, der nach der Einreise sich im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, niederläßt, hat grundsätzlich die Möglichkeit, dort, wenn auch unter bescheidenen Verhältnissen, verfolgungsfrei zu leben. Es finden dort allerdings häufig sogenannte "screening actions" (Überprüfungsaktionen) statt, die unter erkennungsdienstlicher Behandlung von verdächtigen Personen der Feststellung der Identität, des Wohnortes, des Arbeitsplatzes u. ä. dienen. Die im Rahmen solcher Fahndungsaktionen vorläufig festgenommenen Personen werden zum größten Teil nach kurzer Zeit wieder freigelassen (51.; 67.). Dies gilt auch für die den "screening actions" häufig vorausgehenden Razzien, bei denen die nach bestimmten Kriterien besonders verdächtigen Personen, die einem "screening" und Verhör unterzogen werden sollen, aussortiert werden. Betroffene von Razzien können bei der Fahndung nach LTTE-Kämpfern alle jüngeren, männlichen und weiblichen Tamilen im oben genannten kampffähigen Alter zwischen 11 und 36 Jahren sein (56.). Inhaftierungen erfolgen aber nur, wenn objektive Anhaltspunkte für die Unterstützung von an Gewalttaten beteiligten Personen bestehen (51.). Razzien zur Aufspürung von LTTE-Aktivisten im Süden werden meist nur aufgrund konkreten Anlasses durchgeführt. Dabei werden kurzfristige Festnahmen (für ein bis zwei Tage) vorgenommen. Fast alle Festgenommenen - etwa 90 % - werden nach dem screening wieder freigelassen (64.; 52.; 60.; 71.). Vorläufig festgenommen werden bei Razzien insbesondere junge Tamilen, die keinen "valid reason" haben, sich im Großraum Colombo aufzuhalten, insbesondere weil sie dort wohnen, arbeiten oder im Familienverband leben (65.). Ein solcher Grund kann auch darin liegen, daß der Betroffene nicht "registriert" ist. Mitte 1991 und Anfang 1992 hat das srilankische Verteidigungsministerium alle nicht dauernd im Süden lebenden Personen, die sich außerhalb von Flüchtlingslagern aufhielten, aufgerufen, sich registrieren zu lassen (60.). Die Registrierung stellt mittelbar gleichzeitig einen Schutz gegen das Risiko einer Verhaftung bei Razzien dar, die insbesondere junge Tamilen betreffen (64.). Eine größere Zahl von Einzelfällen längerer Verhaftung im Südwesten und Süden Sri Lankas ist informierten Berichterstattern 1992 nicht bekannt geworden (67.). Gezielte Einzelverhaftungen dienen oft nur der Erpressung von Lösegeld von Angehörigen der Verhafteten, die dann nach Zahlung des Lösegeldes nach wenigen Tagen wieder freigelassen werden. Belegte Fälle von Folterungen aus Europa zurückgekehrter Tamilen sind nach den vorliegenden Berichten nicht ersichtlich, auch wenn Folterungen von der LTTE- Unterstützung oder Mitgliedschaft konkret verdächtiger Tamilen im kampffähigen Alter nicht ganz auszuschließen sind (52.). Insgesamt ist festzustellen, daß sich die allgemeine Sicherheitslage im Süden seit Mitte 1992 deutlich entspannt hat (65.). Menschenrechtsverletzungen sind im Süden deutlich weniger zahlreich, als dies für den Osten und Norden Sri Lankas festzustellen ist; zwar besteht noch das Risiko einer Folterung bei einer Inhaftierung, aber der Gebrauch der Folter bei Internierung hat sich erheblich reduziert (71.). Wegen der günstigeren Sicherheitslage in und um Colombo ist seit 1992 eine deutliche Verbesserung der Menschenrechtsbeachtung dort eingetreten (64.). Die knapp 300.000 im Großraum Colombo lebenden Tamilen, die dort etwa 30 % der Bevölkerung ausmachen, leben dort aufgrund der allgemein erheblichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im allgemeinen unbehelligt (66.). Über Fahndungsmaßnahmen gegen zurückkehrende Tamilen ist konkret nichts bekannt geworden. Eine Reihe von Asylberechtigten, die sich zum Urlaub in Colombo aufgehalten haben, konnten dort ohne Beeinträchtigung leben (62.). Auch junge Tamilen, die mit einer deutschen Aufenthaltsbefugnis zum Urlaub nach Sri Lanka gereist sind und sich dort bei der Polizei gemeldet haben, haben bei der Deutschen Botschaft angegeben, daß sie keinerlei Schwierigkeiten bei Einreise und Aufenthalt im Großraum Colombo gehabt hätten. Auch an die Stellung eines Asylantrages in Deutschland werden keine nachteiligen Folgen durch Behörden Sri Lankas geknüpft. Dies entspricht der Einschätzung auch anderer westlicher Botschaften und des UNHCR in Colombo (64.). Ähnlich stellt sich auch die Sicherheitslage für die aus Indien zurückkehrenden Tamilen dar; bei 27.000 Rückkehrern sind nur 16 Fälle von Verhaftungen junger Tamilen wegen mutmaßlicher LTTE-Mitgliedschaft bekannt geworden, die alle wieder freigelassen wurden (66.). Auch wenn es gelegentlich zu Razzien, anschließenden Screenings und gegebenenfalls kurzfristigen Festnahmen vor allem junger männlicher Tamilen zwischen 11 und 36 Jahren auch im Großraum Colombo kommt, ist doch insgesamt festzustellen, daß seit Ende 1991 in diesem Gebiet die Sicherheitslage und auch die Menschenrechtssituation sich so verbessert haben, daß für dorthin aus Europa zurückkehrende und sich dort aufhaltende junge Tamilen eine "relative Sicherheit" besteht (54.). Darauf deutet auch hin, daß amnesty international aus dem Süden Sri Lankas im Verlauf des Jahres 1992 kein Fall eines langfristigen "Verschwindens" gemeldet wurde, auch wenn es nach wie vor immer noch illegale Festnahmen gibt, durch die Folter und Mißhandlung erleichtert werden (Januar 1993, amnesty international: Sri Lanka - Bewertung der Menschenrechtslage). Auch wenn immer noch tausende politische Häftlinge ohne Gerichtsverfahren inhaftiert waren, ging ihre Zahl 1992 doch deutlich zurück. Bis Ende 1992 sollen fast 5.000 politische Häftlinge freigelassen worden sein, fast ebenso viele sollen sich aber noch in Inhaftierungslagern, Gefängnissen, Polizeigewahrsam und Rehabilitationslagern befunden haben (Januar 1993, amnesty international: Sri Lanka - Bewertung der Menschenrechtslage). Daran hat sich durch die jüngste Entwicklung seit der Ermordung des srilankischen Präsidenten Premadasa am 1. Mai 1993 nichts Grundlegendes geändert. Auch wenn die Polizei zunächst die LTTE trotz ihres Dementis als Hauptverdächtige für das Attentat betrachtete, sind doch keinerlei nennenswerte Übergriffe auf Tamilen jedenfalls im Süden Sri Lankas und insbesondere im Großraum Colombo bekannt geworden. Der damals amtierende Präsident Wijetunga versprach der tamilischen Minderheit sofort nach dem Attentat Schutz (05.05.1993, SZ: Polizei identifiziert Tamilen als Attentäter). Das Verteidigungsministerium verhängte zur Vermeidung möglicher Übergriffe auf Angehörige der tamilischen Minderheit ein Ausgehverbot (73.). Der dann zum neuen Staatspräsidenten gewählte Präsident Wijetunga stellte in der Folgezeit vielmehr fest, daß es keinen Hinweis dafür gebe, daß die LTTE für das Attentat auf Premadasa verantwortlich sei. Der Übergang zum neuen Präsidenten verlief ohne Übergriffe auf Tamilen trotz gewisser Bezichtigungen durch die staatlichen Medien unerwartet ruhig, was auch darauf zurückgeführt wurde, daß nur wenige Singhalesen glaubten, die LTTE sei für dieses Attentat verantwortlich gewesen (74.). Zu Vergeltungsangriffen auf Tamilen kam es nach dem Anschlag, der von einigen Seiten auch oppositionellen singhalesischen Kreisen angelastet wurde, nicht. Ende Mai wurde allerdings darüber berichtet, daß etwa 500 Tamilen verhaftet worden seien, weil angeblich ihre Papiere nicht in Ordnung seien. Größere Gefahr für Leib und Leben von Tamilen besteht aber Mitte 1993 in den singhalesischen Gebieten nicht. Die Situation der Tamilen ist im Süden und vor allem im Raum Colombo im allgemeinen zufriedenstellend. Insgesamt ist zugrunde zu legen, daß die Regierung durchaus die Macht besitzt, Vergeltungsmaßnahmen zu verhindern, und dieses auch nach den letzten Anschlägen erfolgreich getan hat (14.06.1993, Hellmann-Rajanayagam an VG Karlsruhe). Aufgrund der dargestellten allgemeinen Sicherheitslage im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere unter Berücksichtigung der Ermittlungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte, ist insgesamt festzustellen, daß ein nach Sri Lanka zurückkehrender Tamile, auch im Alter zwischen 11 und 36 Jahren, vor politischer Verfolgung in diesem Gebiet einer inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher ist. Soweit ein junger Tamile oder eine junge Tamilin dort allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Alters einen Eingriff in das Rechtsgut der persönlichen Freiheit dadurch zu gewärtigen haben, daß sie bei Razzien, die - wie oben dargestellt - in letzter Zeit, das heißt insbesondere seit 1992, jedenfalls nur noch aus Anlaß bestimmter sicherheitsrelevanter Vorkommnisse, wie insbesondere Attentaten und ähnlichem, stattfinden, aufgegriffen wird und im Wege des sogenannten "screening" erkennungsdienstlich behandelt wird, handelt es sich um grundsätzlich verhältnismäßige Maßnahmen zur Bekämpfung terroristischer Organisationen, insbesondere der LTTE. Solche Maßnahmen knüpfen nach ihrer objektiv erkennbaren Gerichtetheit nicht willkürlich an asylrelevante Merkmale der Volkszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe an, sondern dienen anlaßbezogen dem Rechtsgüterschutz in einer Weise, die der Staatenpraxis geläufig ist (vgl. zu diesem Kriterium allgemein: BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Diese Maßnahmen sind objektiv nicht auf die Verfolgung dieser Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Alters gerichtet, sondern auf die Verhinderung terroristischer Taten, durch die Rechtsgüter der Bürger des srilankischen Staates, insbesondere Leben und Gesundheit, verletzt werden. Da solche Taten - vor allem Attentate - insbesondere durch die LTTE begangen werden, die sich ausschließlich aus jungen Tamilen im Alter zwischen 11 und 36 Jahren rekrutiert, müssen Fahndungsmaßnahmen wie Razzien und screenings anläßlich von Gewalttaten, als deren Urheber auch terroristische Organisationen wie vor allem die LTTE in Betracht kommen, zwar an diese Merkmale Volkszugehörigkeit und Alter anknüpfen, sie sind aber nicht auf diese Merkmale in dem Sinne gerichtet, daß sie allein wegen dieser Kriterien erfolgen. Diese Ermittlungsaktionen werden grundsätzlich zur Aufklärung und Prävention weiterer Straftaten durchgeführt, richten sich also auf an objektive Umstände anknüpfende Kriterien (vgl. dazu grundsätzlich BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 u. a. -, a.a.O.). Insoweit ist auch nicht festzustellen, daß die von Razzien und screenings Betroffenen, soweit sie zu etwa 90 % kurzfristig, das heißt in einem Zeitraum von bis zu ein oder zwei Tagen freigelassen werden, einer härteren Behandlung unterlägen, als dies sonst in Sri Lanka bei der Verfolgung von Taten vergleichbarer Gefährlichkeit üblich ist. Soweit es bei etwa 10 % der vorläufig Festgenommenen zu längeren Inhaftierungen kommt, beruht dies in der Regel - wie oben dargestellt - darauf, daß es konkrete Anhaltspunkte für eine aktive Unterstützung von Organisationen gibt, die terroristische Straftaten begehen. Einzelfälle längerer Inhaftierungen - zum Teil sind solche, wie oben dargelegt, auch landeskundigen Sachverständigen in jüngerer Zeit nicht bekannt geworden (67.) - erfolgen nach den oben genannten Erkenntnissen grundsätzlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Verdachtsmomente, die auf eine Unterstützung terroristischer Gruppen wie der LTTE hindeuten. Insoweit knüpft die Verfolgungsmaßnahme nicht maßgeblich an die Volkszugehörigkeit und das Alter eines jungen Tamilen an, sondern an weitere zusätzliche Gesichtspunkte, die aufgrund konkreter weiterer Anhaltspunkte individuell in seiner Person begründet sind, wie vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden über Verbindungen der festgenommenen Personen zur LTTE in Sri Lanka oder auch durch exilpolitische Tätigkeit. Die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung (so die Konkretisierung der "Gerichtetheit" der Maßnahme durch BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, a.a.O.) bezieht sich auf den konkreten Verdacht der LTTE-Unterstützung, nicht aber auf die asylrelevanten Merkmale Volkszugehörigkeit und Alter an sich. Um politische Verfolgung kann es sich allerdings in den Fällen handeln, in denen Festgenommene durch Schläge mißhandelt und sogar in Einzelfällen gefoltert werden. Zwar soll die srilankische Polizei auch bei "normalen" kriminellen Delikten wie zum Beispiel Diebstahl routinemäßig prügeln (63.; 69.). Es bestehen aber deutliche Hinweise dafür, daß gerade die konkret der LTTE- Unterstützung verdächtigen Tamilen weit über die "üblichen" Mißhandlungen hinausgehenden Folter-Methoden ausgesetzt sind, die entscheidend durch das von den Sicherheitskräften angenommene Eintreten für die politischen Ziele der LTTE bedingt sind (71.). Diese Verfolgungsmaßnahmen gehen über die zum Rechtsgüterschutz notwendige und bei vergleichbaren Taten übliche Behandlung von Inhaftierten hinaus und zielen unmittelbar auch auf die der vorgeworfenen Tat zugrundeliegende politische Überzeugung des Verdächtigen. Diese deshalb als politische Verfolgung zu charakterisierenden Maßnahmen drohen jungen Tamilen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine aktive Unterstützung terroristischer Aktionen, insbesondere der LTTE, in Betracht zu ziehen sind. Für die etwa 90 % der jungen Tamilen, die nach einer Festnahme zwecks screenings wieder freigelassen werden, und für die Verdächtigen, bei denen sich auch bei längerer Inhaftierung konkrete Tatsachen für eine aktive LTTE-Unterstützung nicht ergeben, besteht die "realistische" (das Bundesverwaltungsgericht - 09.04.1991 - 9 C 91.90 - verwendet den Begriff "reale") Möglichkeit, solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden, nicht. Im übrigen ist davon auszugehen, daß nach der oben dargestellten deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im Süden und Westen seit Anfang/Mitte 1992, seitdem konkrete Fälle von Folterungen nach Razzien festgenommener junger Tamilen nicht oder kaum noch bekannt geworden sind, auch für der LTTE-Unterstützung Verdächtige eine realistische Gefahr solcher Verfolgungsmaßnahmen kaum noch besteht. Zusammenfassend ist damit festzustellen, daß ein tamilischer Volkszugehöriger, auch im Alter zwischen 11 und 36 Jahren, der aus Deutschland nach Sri Lanka zurückkehrt und sich im Süden und Westen, insbesondere im Großraum Colombo niederläßt, dort vor einer politischer Verfolgung, die an die genannten asylrelevanten Merkmale seiner Volkszugehörigkeit und seines Alters anknüpft, hinreichend sicher ist. Nach den dargelegten Kriterien besteht auch eine existentielle Gefährdung für tamilische Volkszugehörige am Ort der inländischen Fluchtalternative im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, nicht. Es kann nicht festgestellt werden, daß Tamilen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wirtschaftliche Verelendung droht, die ein menschenwürdiges Dasein unmöglich macht. Nach den vorliegenden Berichten ist vielmehr zugrunde zu legen, daß sich in diesem Gebiet niederlassende Tamilen eine wenn auch bescheidene Lebensgrundlage finden können, die ein menschenwürdiges Überleben dort ermöglicht. So haben Zehntausende von Tamilen sich nach ihrer Flucht aus dem Norden Sri Lankas, insbesondere von der Jaffna- Halbinsel, im Großraum Colombo niedergelassen, um dort unbehelligt von den Kriegswirren in ihrem Heimatgebiet leben zu können. Sie leben dort meist bei Verwandten oder Bekannten, in Hotels, kleinen Absteigen (sogenannten Lodges) oder in Flüchtlingslagern (52.). In den Flüchtlingslagern werden Lebensmittel ("dry rations") zur Sicherung des Existenzminimums verteilt; in der Regel gibt es aber keine darüber hinausgehende finanzielle Unterstützung (51.). Für einen aus Deutschland nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen dürfte es allerdings schwierig sein, in einem von der Regierung betriebenen Flüchtlingslager ("welfare camp") eine Unterkunft zu finden (52.). Ein notdürftiges Unterkommen bei Verwandten oder Bekannten oder auch in einfachen Behausungen ohne Familienrückhalt ist aber grundsätzlich möglich. Im Raum Colombo können Tamilen, die sich dort ansiedeln, wenn auch auf dürftige Weise existieren (64.). Die wirtschaftliche und soziale Lage der Tamilen ist im Süden auch wegen der dort herrschenden hohen Arbeitslosenquote insgesamt unbefriedigend (47.). Zwar ist es auch für Tamilen in Colombo und Umgebung schwierig, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen (60.). Durch Gelegenheitsarbeiten, die allerdings meist schlecht bezahlt werden, ist ein wirtschaftliches Überleben aber - wenn auch mit großen Problemen - möglich (65.). Soweit eine Unterstützung nicht durch die Solidarität unter den Tamilen erfolgt (64., dazu skeptisch 67.), ist für in den Süden oder Westen Sri Lankas kommende Tamilen der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz schwierig. Insbesondere wenn persönliche Beziehungen und ausreichende singhalesische Sprachkenntnisse fehlen, haben Ortsfremde fernab ihres verwandtschaftlichen und bekanntschaftlichen Einfluß- und Wirkungskreises zunächst nur geringe Chancen bei der Neugründung einer Existenz (58.). Auch wenn es unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit schwierig ist, eine wirtschaftliche Grundlage aufgrund einer Erwerbstätigkeit zu schaffen, so ist doch insgesamt festzustellen, daß insbesondere aufgrund von Unterstützungen durch Verwandte oder Bekannte, den Staat, der Flüchtlinge auch außerhalb von Flüchtlingslagern mit sogenannten Trockenrationen versorgt (67.), und durch Hilfsmaßnahmen karitativer Organisationen oder aufgrund von Einkünften durch Gelegenheitsarbeiten ein menschenwürdiges Dasein möglich ist. Danach ist zusammenfassend zugrunde zu legen, daß für tamilische Volkszugehörige auch im Alter zwischen 11 und 36 Jahren hinreichende Sicherheit vor asylrelevanten Maßnahmen im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, besteht (a. M.: VGH Baden-Württemberg, 29.11.1991 - A 16 S 1731/89 -, 08.06.1993 - A 16 S 926/93 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1992 - 21 A 914/91.A -, 27.01.1993 - 21 A 10085/85 -). Dort droht auch keine existentielle Gefährdung insbesondere aufgrund eines Dahinvegetierens unter dem wirtschaftlichen Existenzminimum, die so in der Heimatregion des Asylbewerbers nicht bestände. 2. Dem Beigeladenen droht bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch aus individuellen Gründen keine politische Verfolgung am Ort der inländischen Fluchtalternative. Er ist auch unter Berücksichtigung seiner früheren politischen Betätigung vor der Ausreise aus Sri Lanka dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen. Nach den obigen Darlegungen zur Frage einer generellen Verfolgung junger Tamilen im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, besteht hinreichende Sicherheit vor Verfolgung für diese Gruppe, soweit keine besonderen und konkreten Verdachtsmomente individuell in der einzelnen Person vorliegen. Nur bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente besteht die realistische Gefahr einer längeren Inhaftierung und damit verbunden von Mißhandlungen und möglicherweise Folter. Insoweit müssen "mindestens ernsthafte Zweifel" an einer Sicherheit vor Verfolgung bestehen, die auf "objektiven Anhaltspunkten" für einen politische Verfolgung begründenden Übergriff beruhen (BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91 -). Eine realistische Gefahr, daß die srilankischen Sicherheitsbehörden aus der früheren Betätigung des Beigeladenen für die LTTE vor seiner Ausreise im Dezember 1983 konkrete Verdachtsmomente für eine heutige Unterstützung der LTTE entnehmen könnten, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Beigeladenen, noch sind solche Anhaltspunkte im übrigen ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Fahndungsapparat der srilankischen Sicherheits- und Strafermittlungsbehörden eine systematische Erfassung und Verfolgung insbesondere geringfügiger und länger zurückliegender Straftaten kaum ermöglicht. Auch bei Personen, die bei Strafermittlungsbehörden aktenkundig geworden sind, ist die Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme der Ermittlungen grundsätzlich gering. In Fällen, in denen Strafverfolgungsbehörden im Norden Sri Lankas eingeschaltet waren, ist das dort angelegte Aktenmaterial angesichts der weitgehenden Erosion der dortigen Verwaltung und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß - wie oben dargestellt - dort größtenteils die LTTE die Gebietsgewalt inne hat und Funktionen der Polizei und Strafermittlungsbehörden ausübt, kaum zugänglich, so daß deshalb eine Weiterverfolgung von Strafverfolgungsmaßnahmen unwahrscheinlich ist (17.01.1989, AA an VG Gelsenkirchen). Auch wenn Taten, die insbesondere nach dem Prevention of Terrorism Act - PTA - oder nach den Notstandsverordnungen im Hinblick auf die Unterstützung separatistischer Aktivitäten mit Strafe bedroht sind, keiner Verjährung unterliegen (17.01.1989, AA an VG Gelsenkirchen), besteht die Gefahr einer Inhaftierung wegen der Aktivitäten des Beigeladenen vor zehn Jahren auf der Jaffna-Halbinsel tatsächlich nur dann, wenn den Sicherheits- oder Strafermittlungsbehörden diese Betätigung bekannt ist. Davon kann aber im Hinblick auf eine Erfassung des Klägers in Aktenunterlagen, die 1983 auf der Jaffna-Halbinsel geführt wurden, nicht ausgegangen werden. Es gibt keinerlei konkreten Anhaltspunkt dafür, daß den Sicherheitsbehörden im Süden und Westen Sri Lankas die politische Betätigung des Beigeladenen, der damals aus der Untersuchungshaft wieder entlassen worden war, bekannt geworden wäre. Dies gilt auch, soweit im Januar 1984 ein Haftbefehl ergangen sein soll, weil der Beigeladene nicht zum Gerichtstermin erschienen war und der Beigeladene nach seiner Aussage in der Beweisaufnahme im Juni 1993 befürchtet, er werde festgenommen, weil er sich damals nicht mehr bei der Polizei gemeldet habe. Für diese Einschätzung spricht grundsätzlich auch, daß Fälle, in denen Tamilen nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka wegen vor ihrer Ausreise begangener Straftaten verfolgt worden sind, nicht bekannt geworden sind. Ohne solche konkreten Anhaltspunkte für eine LTTE-Unterstützung gibt es keinen zureichenden Anhaltspunkt dafür, daß dem Beigeladenen bei einer Rückkehr in sein Heimatland anders als anderen tamilischen Rückkehrern, von denen nicht bekannt geworden ist, daß sie wegen Verstoßes insbesondere gegen das PTA verhaftet worden wären (29.04.1988, AA an VG Minden; 63.), tatsächlich die Gefahr politischer Verfolgungsmaßnahmen drohte. Dies gilt auch im Hinblick auf die Aussage des Beigeladenen in der Beweisaufnahme am 17. Juni 1993, seine beiden Brüder seien wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt und hätten sich dort einem Selbstmordkommando der Tiger-Bewegung angeschlossen. Daraus ist nicht zu entnehmen, und es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Tätigkeit seiner Brüder den srilankischen Sicherheitsbehörden, nachdem diese aus den USA über Indien wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sind, bekannt wäre und aufgrund dieser Kenntnis die realistische Möglichkeit bestände, daß der Beigeladene aus diesem Grunde inhaftiert würde, um etwa seinen Kontakt und eventuell vorhandenes Wissen über die Aktivitäten seiner Brüder zu erkunden. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Sicherheitsbehörden von den dargelegten, für eine verfolgungsrelevante Inhaftierung des Klägers bedeutsamen Umständen nicht ersichtlich sind, ist zugrunde zu legen, daß die realistische Möglichkeit politischer Verfolgung des Beigeladenen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka und einem Aufenthalt im Süden oder Westen Colombos nicht besteht und er damit am Ort der inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher ist. Dort drohen dem Beigeladenen auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren, die ihm wegen ihrer mit einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen vergleichbaren Intensität und Schwere eine menschenwürdige Existenz dort unmöglich machten (vgl. BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O.). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten hat der Beigeladene ebenso wie für andere Tamilen oben dargestellt grundsätzlich die Möglichkeit, sich ein wenn auch bescheidenes Existenzminimum dort zu schaffen. B. Der Asylantrag des Beigeladenen kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als dieser die Feststellung begehrt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Die Prüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist in das laufende Asylstreitverfahren einzubeziehen, denn in § 13 AsylVfG ist der Streitgegenstand auch in einem von dem Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ; BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3). Dies gilt auch bei einer Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91 -, EZAR 231 Nr. 4). Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Asylantrag des Beigeladenen kann auch insoweit keinen Erfolg haben, da dieser - wie oben dargelegt - wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, in diesem Teil seines Heimatlandes leben kann, ohne daß dort sein Leben oder seine Freiheit insbesondere wegen seiner Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Einschätzung im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie bei der Asylanerkennung aufgrund Art. 16 a Abs. 1 GG allein nach objektiven Maßstäben zu treffen ist oder ob hier wie in Art. 1 A. Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - GK (vom 28. Juli 1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1954, BGBl. II, S. 619, und des Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1969, BGBl. II, S. 1293) auf das subjektive Element der "begründeten Furcht vor Verfolgung" abzustellen ist. Dafür, daß es im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG entscheidend auf die subjektive Furcht vor Verfolgung und nicht auf die nach allein objektiven Maßstäben festzustellende Gefährdung ankommt, könnte die Regelung des § 51 Abs. 3 AuslG a. F. sprechen, nach der ein Ausländer, für den das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt war, zugleich die Voraussetzungen des Art. 1 GK erfüllte. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG deshalb so auszulegen und anzuwenden, daß sie auch mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A. Nr. 2 GK übereinstimmt (BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296 = EZAR 232 Nr. 2; ebenso Bay. VGH, 17.05.1991 - 24 B 88.30479 -, EZAR 231 Nr. 2). Zur Begründung wird darauf hingewiesen, daß mit der genannten Neuregelung einer etwaigen Differenz zwischen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 A. Nr. 2 GK und der Asylberechtigung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F. für das Asylverfahren Rechnung getragen worden sei. § 51 Abs. 1 AuslG knüpfe an die hinsichtlich der Verfolgungsgründe inhaltsgleiche Schutzvorschrift des Art. 33 Abs. 1 GK an, die im wesentlichen eine verkürzte Wiedergabe des Art. 1 A. Nr. 2 GK darstelle. Für die Identität der Flüchtlingsbegriffe in den beiden genannten Vorschriften mag ursprünglich auch der Wille des Gesetzgebers gesprochen haben, mit der Neuregelung des Abschiebungsschutzes den von Seiten des UNHCR erhobenen Bedenken einer möglichen Lücke zwischen der Asylberechtigung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und der Gewährung des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention Rechnung zu tragen (so Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Oktober 1992, § 51 AuslG Rdnr. 8). Dies kann aber der dann Gesetz gewordenen Fassung des § 51 Abs. 3 AuslG a. F. bzw. der seit 1. Juli 1992 geltenden inhaltsgleichen Regelung des § 3 AsylVfG nicht entnommen werden. Nach § 3 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention, wenn unanfechtbar festgestellt ist, daß ihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen. Aus den Fassungen beider Vorschriften ist nicht zu schließen, daß damit eine Übernahme der Voraussetzungen des Art. 1 A. Nr. 2 GK in § 51 AuslG gewollt war. § 3 AsylVfG stellt ebenso wie § 51 Abs. 3 AuslG a. F. eine Rechtsfolgenverweisung dar, durch die kraft gesetzlicher Fiktion (so Marx, ZAR 1992, 3) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention festgestellt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge setzt aber allein voraus, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Den nur Rechtsfolgen regelnden Normierungen der §§ 51 Abs. 3 AuslG a. F. und § 3 AsylVfG läßt sich deshalb gerade nicht entnehmen, daß auch die Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffs gemäß Art. 1 A. Nr. 2 GK vorliegen müssen. Gegen eine Einbeziehung des Flüchtlingsbegriffs des Art. 1 A. Nr. 2 GK spricht auch, daß der Gesetzgeber im Rahmen des Asylverfahrensgesetzes 1992 bewußt davon abgesehen hat, die "Anerkennung als Flüchtling im Sinne des Art. 1 GK" in den Regelungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen. Nach der dafür im federführenden Innenausschuß des Bundestages gegebenen Begründung wurde ein Änderungsvorschlag mit dem Ziel, die Genfer Flüchtlingskonvention mit dem Asylverfahrensgesetz in Einklang zu bringen, deshalb abgelehnt, weil der Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention durch Art. 16 GG a. F. weitgehend abgedeckt sei und Art. 16 GG a. F. zum Teil sogar über die Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehe (BT-Drs. 12/2718, S. 55). Damit wird deutlich, daß der Gesetzgeber ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 GK, vor allem soweit dieser sich nicht mit dem Begriff des politisch Verfolgten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG deckt, ausdrücklich nicht zur Verfügung stellen wollte (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Auflage 1992, Nachtrag 1993, § 1 AsylVfG Rdnr. 5 f., § 3 AsylVfG Rdnr. 4 f.). Ohne eine solche ausdrückliche Einbeziehung in das Asylverfahren kann nicht zugrunde gelegt werden, daß § 51 Abs. 1 AuslG den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A. Nr. 2 GK aufnimmt. Denn Art. 33 Abs. 1 GK, dem § 51 Abs. 1 AuslG wie die frühere inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 14 AuslG 1965 nachgebildet ist (Kanein/Renner, a.a.O., § 51 AuslG Rdnr. 3 f.), unterscheidet sich gerade in dem Maßstab zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr von Art. 1 A. Nr. 2 GK. Der mit dem Refoulement-Verbot den Kern des asylrechtlichen Schutzrechts regelnde Art. 33 Abs. 1 GK setzt für die Anwendung des Aus- und Zurückweisungsverbotes voraus, daß ein Flüchtling in einem Gebiet, in das er aus- oder zurückgewiesen wird, von politischer Verfolgung "bedroht sein würde". Damit kommt es im Unterschied zu Art. 1 A. Nr. 2 GK maßgeblich auf eine objektive Beurteilung der Frage an, ob einem Flüchtling politische Verfolgung droht. Unabhängig davon, daß Art. 33 Abs. 1 GK Art. 1 A. Nr. 2 GK im Hinblick auf die für eine politische Verfolgung relevanten Merkmale verkürzt wiedergibt (so BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87 -, a.a.O. unter Hinweis auf Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9), besteht doch ein maßgeblicher Unterschied in dem fehlenden subjektiven Furchtelement in Art. 33 Abs. 1 GK und damit ebenso in § 51 Abs. 1 AuslG. Damit ist es mehr als zweifelhaft, ob insoweit eine identische Auslegung des § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 1 A. Nr. 2 GK möglich ist (so Koisser/Nicolaus, a.a.O.). Dieser objektive Beurteilungsmaßstab entspricht auch der Auslegung und Anwendung des Abschiebungsschutzes nach Art. 33 GK in der Praxis der Konventionsstaaten. So hat der Supreme Court der Vereinigten Staaten von Amerika deutlich zwischen Art. 33 Abs. 1 GK und Art. 1 A. Nr. 2 GK im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab unterschieden und dazu ausgeführt, das subjektive Furchtelement des Art. 1 A. Nr. 2 GK sei in Art. 33 Abs. 1 GK nicht enthalten; die Formulierung in Art. 33 Abs. 1 GK enthalte keine subjektive Komponente, sondern verlange, daß der Betreffende in objektiv überprüfbarer Weise darlege, daß die Gefahr von Verfolgung stärker sein müsse als deren Nichtrealisierung (U.S. 421 (1987), Cardoza-Fonseca, hier zitiert nach Koisser/Nicolaus, a.a.O.). Damit wird deutlich, daß die Wahrscheinlichkeitsprognose einer drohenden Verfolgung im Rahmen des Art. 33 Abs. 1 GK nach objektiven Maßstäben zu treffen ist, während im Unterschied dazu bei Art. 1 A. Nr. 2 GK die subjektive Komponente im Vordergrund steht, die allerdings objektiv nachvollziehbar sein muß. Unabhängig davon, ob aus der Entstehungsgeschichte der Konvention zu entnehmen ist, daß ein unterschiedlicher Beweismaßstab gewollt war (Marx, a.a.O.), spricht für eine Differenzierung nach Art. 1 A. Nr. 2 GK und Art. 33 Abs. 1 GK neben der unterschiedlichen Fassung der Vorschriften im Hinblick auf den Prognosemaßstab auch die unterschiedliche Funktion dieser Normen. Während die Beschreibung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A. Nr. 2 GK nicht notwendig zu einer Aufnahme des Flüchtlings in einem der Vertragsstaaten führt, sondern nur eine Begriffsbestimmung für die nachfolgenden Vorschriften über die Rechtsstellung rechtmäßig oder unrechtmäßig sich im Vertragsstaat aufhaltender Ausländer gibt, stellt Art. 33 Abs. 1 GK eine Verpflichtung für den Vertragsstaat dar, auch ohne förmliche Anerkennung eines Flüchtlingsstatus (vgl. dazu Beschluß Nr. 6 (XXVIII) Non - Refoulement (28. Sitzung, 1977) des Exekutivkomitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, zitiert nach: UNHCR, Internationaler Rechtsschutz für Flüchtlinge, Genf, 1988) das Refoulement-Verbot zu beachten (Hailbronner, ZAR 1993, 3). Auch soweit Art. 33 Abs. 1 GK den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A. Nr. 2 GK und damit die darin enthaltene subjektive Komponente aufnimmt (vgl. dazu Marx, a.a.O.), enthält Art. 33 Abs. 1 GK im Hinblick auf die zwingende Rechtsfolge des Zurückweisungs- und Abschiebungsschutzes die zusätzliche Voraussetzung, daß die subjektiv befürchtete Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung objektiv festzustellen ist. Ob § 51 Abs. 1 AuslG - wie schon § 14 Abs. 1 AuslG 1965 - mit der Formulierung "bedroht ist" im Unterschied zu der Fassung des Art. 33 Abs. 1 GK "would be threatened" einen noch schärferen Beweismaßstab fordert (so Marx, a.a.O.), erscheint zweifelhaft, denn auch die Prognose nach § 51 Abs. 1 AuslG ist für den hypothetisch zu unterstellenden Fall der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat zu treffen. Insoweit ist auch hier zu prüfen, ob der Ausländer im Falle der Abschiebung von politischer Verfolgung bedroht wäre (= "sein würde"). Zusammenfassend ist festzustellen, daß Art. 1 A. Nr. 2 GK und Art. 33 Abs. 1 GK unterschiedliche Prognosemaßstäbe im Hinblick auf die Feststellung drohender politischer Verfolgung enthalten. Im Hinblick auf den Prognosemaßstab kann deshalb nicht angenommen werden, daß der Art. 33 Abs. 1 GK nachgebildete § 51 Abs. 1 AuslG mit Art. 1 A. Nr. 2 GK übereinstimmt. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es aber im vorliegenden Falle nicht, da auch bei Anwendung des Prognosemaßstabes des Art. 1 A. Nr. 2 GK im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht festzustellen ist. Die in Art. 1 A. Nr. 2 GK vorausgesetzte "begründete Furcht vor Verfolgung" ("well-founded fear") stellt neben den Begriff der Furcht als Ausdruck seelischer Verfassung und subjektiven Empfindens als Einschränkung das Wort "begründet". Dies bedeutet, daß nicht nur die seelische Verfassung der betreffenden Person über die Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dieses subjektive Gefühl durch objektive Tatsachen begründet sein muß (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Nr. 38.). Dies setzt voraus, daß der Antragsteller in der Regel "gute Gründe" nennen muß, weshalb er persönlich eine Verfolgung befürchtet. Begründete Furcht vor Verfolgung kann insbesondere bestehen, wenn eine Person schon einmal Opfer einer Verfolgung aus den in der Genfer Konvention aufgezählten Gründen war (UNHCR, Handbuch, Nr. 45.). Ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers ist das Wissen um die Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers. Befürchtungen eines Antragstellers sind im allgemeinen als begründet anzusehen, wenn er ausreichend nachweisen kann, daß der weitere Verbleib in seinem Heimatland für ihn aus den in Art. 1 A. Nr. 2 GK genannten Gründen unerträglich geworden ist oder aus denselben Gründen unerträglich würde, wenn er dorthin zurückkehrte (UNHCR, Handbuch, Nr. 42.). Auf dieser Grundlage ist angesichts der oben dargestellten Umstände, die nach Überzeugung des Senats eine hinreichende Sicherheit des Beigeladenen vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland begründen, festzustellen, daß es gute Gründe für eine Furcht des Beigeladenen vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gibt. Zwar erscheint es verständlich, daß der Beigeladene die Furcht hegt, nach der Verhaftung vor seiner Ausreise im Jahre 1983 bei einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Nach den obigen Ausführungen bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, daß den Sicherheitsbehörden im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, dieser Umstand bekannt wäre und der Beigeladene deshalb mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müßte. Der Beigeladene hat auch nichts schlüssig dazu vorgetragen, daß gegen ihn gerichtete Ermittlungsmaßnahmen in seiner Heimatregion auf der Jaffna-Halbinsel, auch soweit nach seiner Ausreise ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sein sollte, weil er sich nicht mehr bei der Polizei gemeldet hatte, den srilankischen Sicherheitsbehörden im Süden und Westen des Landes bekannt sein könnte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß - wie oben näher dargelegt - in der Heimatregion des Beigeladenen auch die zivile Verwaltung, insbesondere das Rechtswesen, von der LTTE beherrscht wird. Trotz seiner in gewissem Sinne verständlichen Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden, hat der Beigeladene unter Berücksichtigung der Verhältnisse in seinem Heimatland schlüssig keine nachvollziehbaren Gründe dafür dargelegt, daß ihm auch am Ort der inländischen Fluchtalternative Verfolgung droht. Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ist auch im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigen (BVerwG, 21.08.1992 - 9 B 140/92 -, 02.12.1992 - 9 B 288/92 -). Auch im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG gilt die Subsidiarität der Asylgewährung im Ausland gegenüber der Schutzgewährung durch den Heimatstaat des Asylbewerbers (Hailbronner, a.a.O., § 51 AuslG Rdnr. 16). Dies entspricht auch den Grundsätzen der Genfer Konvention, nach der sich allerdings Furcht vor Verfolgung nicht immer auf das gesamte Territorium des Landes erstrecken muß, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt. Soweit die Verfolgung insbesondere einer bestimmten ethnischen oder nationalen Gruppe nur auf einen Teil des Landes beschränkt ist, wird einer Person die Flüchtlingseigenschaft nicht vorenthalten, nur weil sie Zuflucht in einem anderen Teil des Landes hätte suchen können, wenn - nach allen Umständen zu urteilen - ein solches Verhalten vernünftigerweise von ihr nicht erwartet werden konnte (UNHCR, Handbuch, 91.). Nach den obigen Darlegungen ist für nach Sri Lanka zurückkehrende junge Tamilen auch im Alter von 11 bis 35 Jahren und insbesondere auch für den Beigeladenen mit hinreichender Sicherheit ein verfolgungsfreies Leben im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, möglich. Danach ist dem Beigeladenen vernünftigerweise eine Rückkehr in diesen verfolgungsfreien Teil seines Heimatstaates auch nach den Maßstäben der Genfer Konvention - im Hinblick auf Art. 1 A. Nr. 2 GK und Art. 33 Abs. 1 GK - zuzumuten. C. Eine Feststellung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG dazu, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, wie sie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge grundsätzlich in Entscheidungen über beachtliche Asylanträge vorzunehmen hat, ist im vorliegenden Asylstreitverfahren nicht zu treffen. Die Feststellungen zu § 53 AuslG erfolgen gesondert im Verhältnis zu einer Abschiebungsandrohung (Kanein/ Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., 1992, Nachtrag 1993, § 31 AsylVfG Rdnr. 4). Die den asylrechtlichen Streitgegenstand betreffende Klage bezieht sich auf die Feststellungen über die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Kanein/Renner, a.a.O., § 31 AsylVfG Rdnr. 8). In Übergangsfällen, in denen die verwaltungsbehördlichen Entscheidungen vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 am 1. Juli 1992 ergangen sind, sind §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG nicht anwendbar (Hess. VGH, 29.12.1992 - 12 UZ 2624/92 -, EZAR 631 Nr. 20, vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AsylVfG). Ist eine Abschiebungsandrohung nach §§ 11, 10 Abs. 2, 28 AsylVfG 1982/1991 Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, hat eine gerichtliche Überprüfung der Berücksichtigung der Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (vgl. dazu grundsätzlich Hess. VGH, 24.02.1993 - 12 UZ 2623/92 -) im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ausländerrechtlichen Bescheides zu erfolgen. Ist - wie hier - eine Abschiebungsandrohung nicht (mehr) Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, ist wegen des Zusammenhangs der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG mit der Abschiebungsandrohung eine Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vorzunehmen (Hess. VGH, 29.03.1993 - 12 UZ 292/93 -, AuAS 1993, 163). Da die Berufung des Beigeladenen keinen Erfolg hat, hat dieser die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO), für das gemäß §§ 83 b Abs. 1, 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - dieser stellt insofern eine der allgemein für Regelungsgegenstände des Gerichtskostengesetzes geltenden Übergangsvorschrift des § 73 Abs. 1 GKG vorgehende Spezialvorschrift dar - Gerichtskosten nicht erhoben werden (Hess. VGH, 08.07.1993 - 13 UZ 1392/93 -, 14.07.1993, - 12 UE 1789/91 -). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Rechtssache hat nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil der erkennende Senat mit seiner Feststellung, daß auch jüngere Tamilen im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind, insoweit zu einer anderen Einschätzung als andere Oberverwaltungsgerichte kommt (vgl. die dazu oben genannten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg, 29.11.1991 - A 16 S 1731/89 -, 08.06.1993 - A 16 S 926/93 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1992 - 21 A 914/91.A -, 27.01.1993 - 21 A 10085/85 -). Dabei handelt es sich um Feststellungen zu Tatsachenfragen, die einer grundsätzlichen revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich sind. Dies wird auch darin deutlich, daß das Bundesverwaltungsgericht insoweit unterschiedliche Tatsachenfeststellungen zu einer möglichen verfolgungsfreien Rückkehr von Tamilen nach Sri Lanka unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet hat (vgl. BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -, zu VGH Baden-Württemberg, 29.11.1991 - A 16 S 1731/89 -, 13.05.1993 - 9 C 58.92 -, zu OVG Nordrhein- Westfalen, 08.07.1992 - 21 A 914/91.A -, 26.02.1993 - 9 B 334.92 - zu Hess. VGH, 11.09.1992 - 10 UE 1804/86 -, nach dem eine verfolgungsfreie Rückkehr auch jüngerer Tamilen in den Jaffna-Distrikt möglich sei). Soweit der erkennende Senat im Hinblick auf die Frage, ob einem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Asylsuchenden eine Rückkehr in ein Gebiet seines Heimatlandes, in dem ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, nur unter der Voraussetzung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung in diesem Gebiet zumutbar ist, wenn ihm in einem anderen Gebiet des Heimatstaates politische Verfolgung droht, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 - abweicht, ist aus diesem Grunde die Revision nicht zuzulassen, weil das Urteil nicht auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt ebenso für die von dem Senat abweichend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1992 - 1 C 21.87 - (BVerwGE 89, 296 = EZAR 232 Nr. 2) vertretene Rechtsauffassung, § 51 Abs. 1 AuslG stimme hinsichtlich des Maßstabs für die Prognose drohenden politischer Verfolgung nicht mit Art. 1 A. Nr. 2 GK überein. Der Beigeladene erstrebt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in seiner Person vorliegen. Er wendet sich gegen die Aufhebung des ihn betreffenden Anerkennungsbescheides der Beklagten durch das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil. Der laut Paß 1962 in Myliddy East/Jaffna-Halbinsel (Sri Lanka) geborene Beigeladene ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er lebte vor seiner Ausreise zuletzt in seinem Heimatort auf der Jaffna-Halbinsel. Am 19. Dezember 1983 reiste er mit einem am 1. Dezember 1982 ausgestellten, am 13. Mai 1983 in seiner Gültigkeit auf alle Länder erweiterten und bis zum 30. November 1987 gültigen srilankischen Reisepaß vom Flughafen Colombo aus Sri Lanka aus. Am 20. Dezember 1983 traf er auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld (DDR) ein; von dort reiste er nach Berlin-West und dann mit dem Zug über die Grenzschutzstelle Bebra (Bahnhof) ein. Dort stellte er am 21. Dezember 1983 unter Vorlage eines in tamilischer Sprache verfaßten Schreibens einen Asylantrag. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 15. Februar 1984 erklärte der Beigeladene, er habe im Dezember 1980 seinen 12jährigen Schulbesuch in Thicunnavely im Jaffna-Distrikt abgeschlossen. Danach habe er für ein Jahr in einer Zementfabrik in der Nähe von Tellipallai als Schweißer gearbeitet. Nachdem er dort entlassen worden sei, habe er bis zum August 1983 in Kurumbaciddy in der Nähe der Stadt Jaffna gelebt. Am 16. August 1983 sei er von singhalesischen Polizeibeamten in Jaffna festgenommen worden, als er - wie schon zuvor seit Januar 1982 etwa zehnmal - mit drei anderen zusammen für die Tiger-Bewegung plakate geklebt habe. Auf den Plakaten seien die Tamilen aufgefordert worden, für einen eigenen Staat einzutreten; zudem sei für den Eintritt in die Tiger-Bewegung geworben worden. Aufgrund Anordnung des Untersuchungsrichters seien sie dann unter dem Verdacht, der Tiger-Bewegung anzugehören, für drei Monate in Untersuchungshaft genommen worden. Während der Haftzeit hätten keine Verhöre stattgefunden; einigen sei es gelungen, aus der Haft zu fliehen. Bei der Gerichtsverhandlung im November 1983, bei der er durch einen - wohl von der Tiger-Bewegung beauftragten - Rechtsanwalt vertreten worden sei, seien er und seine drei Freunde gegen eine Kaution von 3.000 Rupien aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Ein Verdacht habe weiter gegen sie bestanden. Es sei ihnen zur Auflage gemacht worden, sich bis zum nächsten Verhandlungstermin am 23. Januar 1984 jeden Sonntag bei dem Polizeirevier in der Stadt Jaffna zu melden. Nachdem er dieser Aufforderung dreimal nachgekommen sei, sei er am 19. Dezember 1983 aus Furcht vor einer weiteren Inhaftierung wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur Tiger-Bewegung ausgereist. In der Zeit von Ende November bis Mitte Dezember 1983 sei das Haus seiner Eltern dreimal von singhalesischen Polizeibeamten durchsucht worden, die dabei auch ein Flugblatt der Tiger-Bewegung aus seinen Akten sowie sein Tagebuch, in dem einige Notizen über seine politische Betätigung, u. a. durch Plakate-Kleben, enthalten gewesen seien, mitgenommen hätten. Zwei seiner Brüder, die in Indien lebten, seien Mitglieder der Tiger-Bewegung. Er selbst habe noch keinen Mitgliedsausweis der Bewegung besessen; seine Aufgabe habe vor allem darin bestanden, für die Tiger-Bewegung Plakate zu kleben und tamilische Jugendliche für eine zweijährige militärische Ausbildung im Hinblick auf eine Verteidigung der Tamilen gegen die Angriffe der Singhalesen anzuwerben. Etwa einmal im Monat hätten kleinere Treffen stattgefunden, an denen 50 jugendliche Tamilen teilgenommen hätten. Außerdem seien Mitglieder der LTTE zugegen gewesen, die über ihre militärische Ausbildung und Pläne für die Errichtung eines eigenen tamilischen Staates berichtet hätten. Auch er selbst habe bei solchen Veranstaltungen gesprochen. Die Armeegruppe der LTTE habe Ende 1983 aus etwa 5.000 Personen bestanden, von denen etwa 3.000 schon eine sechs Monate dauernde militärische Ausbildung hinter sich gehabt hätten. Ausbildungslager habe es in Indien gegeben. Daneben gebe es die nicht-militärische Tiger-Bewegung, die die Gründung eines eigenen tamilischen Staates vorbereiten solle. Auch seine Brüder, die sich in Indien befänden, seien Angehörige der Armeegruppe und bildeten dort Tamilen militärisch aus. Bei seiner Ausreise aus Sri Lanka habe er keine Schwierigkeiten gehabt, weil wohl nichts gegen ihn vorgelegen habe. Da er auf Nachfrage gesagt habe, daß er über Berlin nach England zum Studium reisen wolle, habe man ihn passieren lassen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse er befürchten, inhaftiert zu werden. Er habe von seiner Mutter durch einen Brief erfahren, daß gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, weil er nicht vor Gericht erschienen sei. Diesen Brief habe er weggeworfen. Mit Bescheid vom 19. Februar 1985 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Beigeladenen als Asylberechtigten an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß dem Beigeladenen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka politische Verfolgung drohe. Die Sicherheitsmaßnahmen der Regierungstruppen in den überwiegend von Tamilen bewohnten Orten des Landes gingen weit über das Ziel der Bekämpfung einer relativ kleinen terroristischen Minderheit hinaus. Es lasse sich nicht ausschließen, daß mit den Maßnahmen der Sicherheitskräfte eine von der Regierung gebilligte, politisch motivierte Einschüchterung bestimmter Bevölkerungskreise in den Tamilengebieten bewirkt werden solle. Die im Zuge der Terrorismusbekämpfung insbesondere wahllos gegen jugendliche Tamilen im Alter von etwa 15 bis 35 Jahren getroffenen Maßnahmen, die vor allem neben ständigen Razzien und mehrfachen Festnahmen kurzfristige Inhaftierungen, Verhöre und sogar Folterungen umfaßten, schlössen auch die Annahme einer inländischen Fluchtalternative aus. Aufgrund der Zugehörigkeit zu dem fraglichen Personenkreis könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Beigeladene im Falle seiner Rückkehr mit asylerheblicher Verfolgung ernsthaft rechnen müsse. Gegen den ihm am 19. März 1985 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit am 15. April 1985 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schreiben Klage erhoben, die er nicht begründet hat. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1985 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat dazu im wesentlichen Bezug genommen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. Juni 1989 hat er ergänzend ausgeführt, seine drei Brüder, die bei den "Tigern" gewesen seien, seien über Indien nach Amerika gereist, um dort zu studieren. Er selbst sei bei der Suche der Polizei nach seinen Brüdern festgenommen, drei Monate inhaftiert und dabei geschlagen worden. Er sei nicht Mitglied der "Tiger" gewesen, sondern nur Sympathisant, der ihnen Hilfe geleistet habe. Da er Plakate geklebt habe, habe man ihm vorgeworfen, Mitglied der Tiger-Bewegung zu sein. Deshalb habe einmal eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, eine weitere sei auf Januar 1984 festgesetzt gewesen. Mit Urteil vom 8. Juni 1989 hat das Verwaltungsgericht Kassel den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1985 aufgehoben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, dem Beigeladenen stehe kein Recht auf Asyl zu. Er habe bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Dezember 1983 politische Verfolgung nicht erlitten, und solche drohe ihm auch nicht bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die Inhaftierung des Beigeladenen für drei Monate sei nicht als politische Verfolgung zu beurteilen, da er damit als eines der vielen Opfer der damaligen Ausschreitungen in seinem Heimatland anzusehen sei, die sich später zu einem Bürgerkrieg ausgeweitet hätten. Er habe damit ein Schicksal erlitten, wie es viele andere jugendliche männliche Tamilen des gleichen Alterskreises auch getroffen habe. Im Rahmen der Verhaftungen sei es immer wieder zu Ausschreitungen der Sicherheitskräfte gekommen, denen aber keine politischen Motive, insbesondere nicht "Rassegründe", zugrunde gelegen hätten. Diese Maßnahmen hätten die verhafteten Tamilen wie auch den Beigeladenen getroffen, weil der srilankische Staat und die ihn repräsentierenden Armeeangehörigen mutmaßten, daß die Tamilen Mitglieder der separatistischen Bewegungen seien. Die Motive für die Verhaftung und die damit verbundenen Mißhandlungen des Beigeladenen seien eher in der Terrorismusbekämpfung als in rassischen Gründen zu sehen. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe der Beigeladene politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da der srilankische Staat im Norden als Ordnungsmacht von der indischen Armee abgelöst worden sei. Es sei auch nicht zu erwarten, daß nach den Wahlen im Dezember 1988 sich an der Tendenz zu einer auf Ausgleich auch mit extremen Tamilengruppen gerichteten Politik prinzipiell etwas ändern könne. Gegen dieses am 12. Juli 1989 an die Beteiligten abgesandte Urteil - dem Kläger und der Beklagten am 17. Juli 1989 zugestellt - hat der Bevollmächtigte des Beigeladenen mit am 4. August 1989 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz - die von dem Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung eingelegt. Diese begründet er im wesentlichen unter Wiederholung des Vortrages aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei davon auszugehen, daß der Beigeladene aufgrund der Verhaftung wegen des Plakateklebens schon vor seiner Ausreise verfolgt gewesen sei. Zudem drohe dem Beigeladenen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka politische Verfolgung. Die von dem Verwaltungsgericht insoweit zugrundegelegten tatsächlichen Umstände seien überholt. Die srilankische Armee verübe im Norden Sri Lankas Massaker an der tamilischen Bevölkerung. Eine inländische Fluchtalternative gebe es für Tamilen auch im Süden Sri Lankas, insbesondere in Colombo und Umgebung, nicht. Dort könnten sie keine Existenzmöglichkeit finden. Der Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Juni 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für seine Person festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Der Kläger stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache. Über die Asylgründe des Beigeladenen ist Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Berichterstatter wird auf die Niederschrift über den Termin am 17. Juni 1993 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten (431-04024-84, ein Heft) und der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises (ein Heft) Bezug genommen. Diese Akten sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die Erkenntnisquellen, die laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. Juli 1993 in das Verfahren eingeführt worden sind (29.04.1988, AA an VG Minden; 17.01.1989, AA an VG Gelsenkirchen; Jan. 1993, amnesty international - Bericht Sri Lanka -; 05.05.1993, SZ: Polizei identifiziert Tamilen als Attentäter; 14.06.1993, Hellmann-Rajanayagam an VG Karlsruhe), und die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen, deren Liste den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom 1. Juli 1993 übermittelt worden ist: 1. 23.06.1982 Hofmann an VG Wiesbaden 2. 12.07.1982 Südasien-Institut an VG Wiesbaden 3. 25.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 4. 1983 VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- u. Ausländerrecht: Politische Chronologie der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 2. Aufl. 1983, und Sonderband, Jan. - Dez. 1983 5. 30.12.1983 Hellmann-Rajanayagam an Bundesamt 6. Februar 1984 Bericht der Internationalen Juristen-Kommission Genf: Ethnische Unruhen in Sri Lanka 1981 - 1983 7. 01.06.1984 amnesty-international: "Current Human Rights Concerns and Evidence of Extrajudicial Killings by the Security Forces, July 1983 - April 1984" 8. 03.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 9. 29.08.1984 Bundesamt für Polizeiwesen in Bern: Bericht über die Abklärungen in Sri Lanka vom 11. bis 20. August 1984 10. 17.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Trier 11. 08.01.1985 Auswärtiges Amt (Deutsche Botschaft vom 8. Januar 1985) 12. Februar 1985 Parliamentary Human Rights Group: Sri Lanka - a Nation Dividing Report of a visit 13. 01.10.1985 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 14. 03.01.1986 Hofmann an VG Neustadt 15. 16.02.1987 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 16. 15.03.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 17. 23.06.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 18. 22.08.1987 Hofmann an VG Ansbach (Hinweis: mit engl. Text des lankisch- indischen Abkommens vom 29.07.1987) 19. 30.10.1987 Südasien Nr. 6-7/87: Text des Friedensvertrags zwischen Rajiv Gandhi und J. R. Jayewardene 20. 21.12.1987 Hofmann an VG Ansbach 21. 22.12.1987 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 22. 15.04.1988 Auswärtiges Amt: Lagebericht 23. 22.07.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 24. 09.08.1988 Hofmann an Hess. VGH 25. 11.08.1988 Hellmann-Rajanayagam an Hess. VGH 26. 10.02.1989 Keller vor Hess. VGH 27. 14.02.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 28. Mai 1989 amnesty international: Sri Lanka -Anhaltende Menschenrechtsverletzungen (Zusammenfassung) 29. 11.08.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht 30. 02.11.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht 31. 19.02.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 32. 20.04.1990 Auswärtiges Amt an Bundesamt 33. Mai 1990 Keller: Sri Lanka - Informationen für Hilfswerksvertreter Innen im Asylverfahren 34. 28.05.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 35. 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 36. 13.07.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 37. 08.08.1990 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 38. 29.08.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 39. Okt. 1990 amnesty international, Keller: Sri Lanka - Im Würgegriff der Gewalt (ai-info 10/90) 40. 29.11.1990 Auswärtiges Amt an VG Köln 41. 14.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach mit Berichtigung vom 27.12.1990 42. 14./21.12.1990 Keller vor Hess. VGH 43. 16.01.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht 44. 20.01.1991 Wingler an VG Köln 45. 23.01.1991 Keller-Kirchhoff an VG Köln 46. 25.01.1991 Keller-Kirchhoff an VG Ansbach 47. 12.04.1991 amnesty international an VG Ansbach 48. 23.06.1991 Wingler: Abschiebehindernisse, Sri Lanka 49. 25.06.1991 amnesty international: Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka 50. Juli 1991 Hofmann: Zur Situation der Tamilen in Sri Lanka 51. 30.08.1991 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 52. 07.09.1991 Keller-Kirchhoff an VGH Baden-Württemberg 53. Sept. 1991 amnesty international: Sri Lanka - Der Nordosten, Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 54. 05.11.1991 Keller-Kirchhoff an VG Gelsenkirchen 55. 06.11.1991 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 56. 15.11.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht 57. 22.01.1992 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 58. 30.01.1992 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 59. 31.01.1992 UNHCR, betr. De-facto-Flüchtlinge aus Sri Lanka 60. 23.04.1992 Keller-Kirchhoff an Hess. VGH 61. 24.04.1992 amnesty international an VG Ansbach 62. 20.05.1992 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 63. 23.06.1992 Auswärtiges Amt: Lagebericht 64. 31.08.1992 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 65. Okt. 1992 Keller-Kirchhoff: Rückkehr in Sicherheit und Würde? - Situationsbericht zur Lage in Sri Lanka 66. 14.10.1992 Auswärtiges Amt: Lagebericht 67. 27.10.1992 Keller-Kirchhoff vor Bay. VGH 68. Dez. 1992 amnesty international: Einschätzung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka 69. 12.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 70. Feb. 1993 amnesty international: Sri Lanka, Die jüngsten Änderungen der Notstandsverordnungen 71. März 1993 Wingler: Mitteilungen und Berichte zur Verfolgungssituation in Sri Lanka 72. 04.03.1993 FAZ: Soldaten in Sri Lanka wegen Massaker an Tamilen angeklagt 73. 08.05.1993 NZZ: Verdrängung der blutigen Realität in Sri Lanka 74. Juni 1993 Wingler: Bericht Sri Lanka