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Beschluss

9 G 1821/02

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:0606.9G1821.02.0A
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Leitsätze
1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann durch feststellenden Verwaltungsakt klären, in welchem Umfang durch eine Anzeige nach § 64e Abs. 2 S.1, 2 KWG tatsächlich eine Erlaubnis erworben wurde und in welchem Umfang trotz eines gegenteiligen Wortlauts einer Anzeige und einer dementsprechend erteilten Bestätigung (§ 64e Abs. 2 S. 3 KWG) keine Erlaubnis aufgrund der übergangsregelung vorliegt. 2) Nach § 64e Abs. 2 S. 1, 2 KWG kann eine Erlaubnis nur erwerben, wer die entsprechende, nun erlaubnispflichtige Tätigkeit bis zum 31.12.1997 tatsächlich ausgeübt hat. 3) Unzuverlässig ist ein Finanzdienstleister, der auch künftig Vermittler einsetzen will, die ohne eigene Erlaubnis nach § 32 KWG gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen entsprechend § 1 Abs.1a KWG erbringen und für die keine wirksame Haftungsübernahmeerklärung nach § 2 Abs.10 KWG abgegeben wird. 4) Erlaubnispflichtig sind bereits Finanzdienstleister, die gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbringen. Die Voraussetzung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbetriebs muss daneben nicht erfüllt werden. Die Gewerbsmäßigkeit beurteilt sich nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen. Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 10, § 32, § 64e
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann durch feststellenden Verwaltungsakt klären, in welchem Umfang durch eine Anzeige nach § 64e Abs. 2 S.1, 2 KWG tatsächlich eine Erlaubnis erworben wurde und in welchem Umfang trotz eines gegenteiligen Wortlauts einer Anzeige und einer dementsprechend erteilten Bestätigung (§ 64e Abs. 2 S. 3 KWG) keine Erlaubnis aufgrund der übergangsregelung vorliegt. 2) Nach § 64e Abs. 2 S. 1, 2 KWG kann eine Erlaubnis nur erwerben, wer die entsprechende, nun erlaubnispflichtige Tätigkeit bis zum 31.12.1997 tatsächlich ausgeübt hat. 3) Unzuverlässig ist ein Finanzdienstleister, der auch künftig Vermittler einsetzen will, die ohne eigene Erlaubnis nach § 32 KWG gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen entsprechend § 1 Abs.1a KWG erbringen und für die keine wirksame Haftungsübernahmeerklärung nach § 2 Abs.10 KWG abgegeben wird. 4) Erlaubnispflichtig sind bereits Finanzdienstleister, die gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbringen. Die Voraussetzung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbetriebs muss daneben nicht erfüllt werden. Die Gewerbsmäßigkeit beurteilt sich nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen. Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 10, § 32, § 64e Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 € festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers richtet sich darauf, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.03.2002 (Bl. 122-126 d. A.) wiederherzustellen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffern IV und V des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15.05.2002 (Bl. 85-103 d. A.) wiederherzustellen und im übrigen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diesen Bescheid der Antragsgegnerin anzuordnen. Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die sofortige Vollziehung, soweit sie nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erforderlich ist, in formeller Hinsicht fehlerfrei verfügt wurde, die von der Antragsgegnerin getroffenen Maßnahmen offensichtlich rechtmäßig sind und die Vollziehung der Bescheide auch eilbedürftig ist. Besondere Interessen des Antragstellers, die dem Vollzug der offensichtlich rechtmäßigen Bescheide entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Die Begründung für die sofortige Vollziehung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, da seitens der Antragsgegnerin über bloß formelhafte Erwägungen hinaus besondere Gründe im Einzelnen angeführt werden, die für ein Abweichen von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO, die auch feststellende Verwaltungsakte erfasst, gegeben sein sollen. Diese Erwägungen sind in der Sache auch durchaus tragfähig und geeignet, ein besonderes öffentliches Interesse für die Vollziehung eines Verwaltungsaktes zu begründen. Der feststellende Bescheid vom 20.03.2002 ist offensichtlich rechtmäßig, wobei auf die umfangreiche Darstellung des angefochtenen Bescheides selbst gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten der Antragsteller bis zum 31.12.1997 tatsächlich für die Firma Theomic ausgeübt hat, da nur insoweit ein die fiktive Erlaubnis ab dem 01.01.1998 begründender Sachverhalt gegeben sein kann. Die Darlegung der entsprechenden Umstände wie auch ggf. ihr Nachweis sind ausschließlich Sache des Antragstellers, nicht aber Sache der Antragsgegnerin. Insoweit kommt es nicht darauf an, welche Leistungen die Firma Theomic im Einzelnen anbietet, ggf. jenseits der vom Antragsteller selbst vermittelten Geschäfte, sondern welche Vermittlungsgeschäfte der Antragsteller konkret für diese Firma im Einzelnen wahrgenommen hatte, da nur insoweit ein die Erlaubnisfiktion begründender Tatbestand eingetreten sein kann. Insoweit hat die Antragsgegnerin bereits im angefochtenen Bescheid wie in der ihm vorausgehenden Korrespondenz zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller allenfalls eine Anlagevermittlungstätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG entfaltet haben kann, nicht aber eine Einlagenvermittlungstätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 5 KWG. Die von der Antragsgegnerin in der Schweiz eingeholte Auskunft hat zudem ergeben, dass die Firma Theomic kein Einlagengeschäft betreibt, sondern allenfalls ihrerseits Kunden an Kreditinstitute mit der Berechtigung zum Betrieb des Einlagengeschäftes weitervermitteln kann. Dies deckt sich im übrigen auch mit den Ausführungen des Antragstellers selbst, da er Kunden erwähnt, die eine Kreditkarte der UBS erhalten haben sollen, also nicht etwa eine Kreditkarte der Firma Theomic . Diese wiederum betrieb nach Aktenlage eine Depot- und Vermögensverwaltung, war jedoch nicht als Einlageninstitut tätig. Gegenteiliges wäre vom Antragsteller nachzuweisen gewesen, wozu er in den letzten Jahren auch ausreichend Gelegenheit hatte, da er bereits seit längerem die Auffassung der Antragsgegnerin kennt, wonach seine 1998 angezeigte und bis zum 31.12.1997 ausgeübte Tätigkeit keine Einlagenvermittlung darstellt. Im übrigen hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise konkrete Ausführungen zu bestimmten Kunden machen können, denen er über die Vermittlung von Depotleistungen der Firma Theomic hinaus eine konkrete Einlagenvermittlung hat zuteil werden lassen. Nach alledem ist offensichtlich, dass der Antragsteller für sich nicht die Dritteinlagenvermittlungsbefugnis im Wege der fiktiven Erlaubnis in Anspruch nehmen kann, da er bis zum 31.12.1997 nicht entsprechend tätig gewesen ist. Dies ergibt sich im übrigen bereits aus seinen Darstellungen in der Ergänzungsanzeige, die er im Jahre 1998 nach Eintritt der fiktiven Erlaubnis eingereicht hat. Die dortige Darstellung beschränkt sich in der Sache auf die Vermittlungstätigkeit für den Erwerb von Anteilen an einem Depot, das sich aus Wertpapieren zusammensetzt. Es handelt sich gerade nicht, die eigene Darstellung des Antragstellers von damals zugrundegelegt, um die Vermittlung von Einlagen an ein ausländisches, außerhalb des EWR belegenes Kreditinstitut. Die Geltendmachung der mangelnden Berechtigung des Antragstellers zum Betrieb der Einlagenvermittlung an außerhalb des EWR belegene Institute erfordert hier weder einen Widerruf noch eine Rücknahme der dem Antragsteller 1998 erteilten Erlaubnisbestätigung. Sie stellt ohnehin nur einen Realakt dar, dem jede Regelungswirkung abgeht. Einem Anzeigeerstatter wird lediglich betätigt, dass er eine Anzeige nach § 64a Abs. 2 S. 1 KWG eingereicht hat, ohne dass die Behörde dazu feststellende oder gestaltende Regelungen trifft. Letztlich bescheinigt die Anzeigebestätigung lediglich, dass eine Anzeige überhaupt und fristgerecht eingereicht worden ist. § 64e Abs. 2 S. 2 KWG lässt übergangsweise für diejenigen, die eine Anzeige nach § 64e Abs. 2 S. 1 KWG erstattet haben, kraft Gesetzes eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 KWG entstehen, ohne jedoch die Erteilung einer solchen Erlaubnis durch Verwaltungsakt vorzusehen. Mit dieser unmittelbar von Gesetzes wegen entstandenen Erlaubnis steht der Einreicher einer Anzeige im Hinblick auf die angezeigten Tätigkeiten, die nunmehr nur noch aufgrund einer im Verwaltungswege nach § 32 KWG zu erteilenden Erlaubnis ausgeübt werden dürfen, kraft der Übergangsregelung denen gleich, die eine solche Erlaubnis künftig auf entsprechenden Antrag erhalten. Es handelt sich um die gesetzlich angeordnete, von der rechtzeitigen Anzeigeerstattung abhängige Befreiung vom - neuen - repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, ohne dafür einen Verwaltungsakt vorauszusetzen. Folglich können die allgemeinen Vorschriften über den Widerruf oder die Rücknahme von Verwaltungsakten im VwVfG auf solche Regelungen nicht angewandt werden, da es dazu besonderer gesetzlicher Verweisungen bedarf. Zwar ermächtigt § 64a Abs. 2 S. 5 KWG zur Aufhebung einer Erlaubnis, die nach § 64a Abs. 2 S. 1, 2 KWG entstanden ist, beschränkt diese Befugnis jedoch auf zwei Fälle. Die erste Variante ist hier nicht einschlägig, da der Antragsteller rechtzeitig seine Ergänzungsanzeige eingereicht hat. Die zweite Variante ist Gegenstand des Bescheides vom 15.05.2002. Weitere Fallgestaltungen einer Erlaubnisaufhebung oder -einschränkung führt § 64a Abs. 2 S. 5 KWG nicht auf. Diese Vorschrift ist deshalb als Sonderregelung für diese Art der Erlaubnis zu verstehen, da sie lediglich hinsichtlich der dort genannten beiden Fallgestaltungen als Verwaltungsakt behandelt wird. Voraussetzung dieser Fälle ist jedoch stets, dass Klarheit darüber besteht, in welchem Umfang eine Erlaubnis nach § 64a Abs. 2 S. 1, 2 KWG tatsächlich entstanden ist, da nur dann deren Aufhebung einen hinreichend bestimmten Regelungsgegenstand hat. Anders verhält es sich dagegen hier, da zwischen den Beteiligten streitig ist, welche einer Erlaubnis nach § 64a Abs. 2 S. 2 KWG zugänglichen Finanzdienstleistungen bis zum 3.12.1997 vom Antragsteller tatsächlich ausgeübt wurden, da sich diese Art der Erlaubnis von Gesetzes wegen zunächst darauf beschränkt und nur durch Erlaubnisse nach § 32 KWG erweitert werden kann. Die von der Behörde als Folge der Anzeige zu erteilende Bestätigung ändert daran nichts, schon weil ihr nach dem Wortlaut der Vorschrift kein näherer Regelungsgehalt zukommt. Die Befugnis der Antragsgegnerin zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes gegen den Willen des Antragstellers ergibt sich in erweiternder Auslegung aus § 4 S. 1 KWG, wonach die Bundesanstalt in Zweifelsfällen feststellt, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt. Dies bezieht sich zwar vorrangig auf die vorausgehenden Bestimmungen. Wenn jedoch schon gegenüber den dort genannten Stellen eine einseitige, feststellende Entscheidung der Antragsgegnerin auch gegen den Willen der Adressaten zulässig ist, gilt dies erst recht für die im Rahmen der Übergangsregelung des § 64e KWG ggf. zu treffenden verbindlichen Entscheidungen darüber, in welchem Umfang eine fiktive, kraft Gesetzes erworbene Erlaubnis vorliegt und in welchem Ausmaß als Folge einer solchen Entscheidung die allgemeinen Bestimmungen des KWG über die Notwendigkeit einer im Verwaltungswege zu erteilenden Erlaubnis als Voraussetzung einer rechtmäßigen Betätigung im Einzugsbereich des KWG anzuwenden sind. Der Bescheid vom 15.05.2002, dem Antragsteller über seinen Bevollmächtigten am darauf folgenden Tage mit Postzustellungsurkunde zugestellt, ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig, wobei zur Begründung wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid verwiesen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers in seinem Widerspruchsschreiben wie auch nach Antragsschrift für das Eilverfahren und den Schriftsatz vom 04.06.2002 ist darauf zu verweisen, dass bereits die unzweideutig bekundete Absicht des Antragstellers, nach wie vor eine Vielzahl von Vermittlern einzusetzen, die über keine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügen und für die der Antragsteller auch keine wirksame Haftungsübernahmeerklärung nach § 2 Abs. 10 KWG abgegeben hat, den Tatbestand der fortbestehenden, gerade in die Zukunft hineinwirkenden Unzuverlässigkeit begründet. Dem Antragsteller ist die entsprechende Auffassung der Antragsgegnerin seit vielen Jahren bekannt, zumal er anfangs auch, jedenfalls in seinen Schriftstücken, die Bereitschaft gezeigt hatte, sich der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin anzuschließen. Diese hat den Antragsteller frühzeitig eingehend und zutreffend dahingehend belehrt, dass die gewerbsmäßige Vermittlung von Finanzdienstleistungen auch dann erlaubnispflichtig ist, wenn sie keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. § 1 Abs. 1a S. 1 KWG verknüpft die beiden Varianten der Vermittlung von Finanzdienstleitungen durch das Wort "oder" und macht damit deutlich, dass sowohl die gewerbsmäßige Vermittlungstätigkeit wie auch eine solche, die aufgrund ihres Umfangs einen in kaufmännischer Weiser eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, dazu führt, ein Unternehmen als Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. KWG einzustufen und damit unter anderem der Notwendigkeit zu unterwerfen, die Finanzdienstleistungstätigkeit erst nach Erhalt einer Erlaubnis oder der wirksamen Haftungsübernahme durch einen Dritten nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 KWG aufzunehmen. Es ist allein Sache des Antragstellers, im Hinblick auf die von ihm eingeschalteten, für ihn nach Maßgabe von Vereinbarungen tätigen Vermittler im Einzelnen vorzutragen und nachzuweisen, dass sie gerade nicht gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen vermitteln. Die Antragsgegnerin ist dazu mit ihren Möglichkeiten nicht im Stande, es liegt vielmehr allein in der Sphäre des Antragstellers, die entsprechenden Darlegungen vorzunehmen und Nachweise zu führen. Schließlich schaltet er Vermittler für sich und in seinem Interesse ein, folglich hat er die besseren Möglichkeiten, sich einen überblick über die sonstigen gewerblichen Tätigkeiten der von ihm eingeschalteten Vermittler zu verschaffen, Nachweise von ihnen anzufordern und ggf. auch vorzulegen. Hier sprechen allein die vom Antragsteller mit seinen Vermittlern zahlreich abgeschlossenen Vertriebsvereinbarungen dafür, dass die Vermittler eine gewerbsmäßige, d. h. auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausüben, und zwar schon für den Antragsteller selbst, ohne dass es noch darauf ankommt, welche gewerblichen Tätigkeiten die Vermittler sonst ausüben. Die Antragsgegnerin hat die einzelnen Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit mit Blick auf die vorliegenden Vertriebsvereinbarungen zutreffend dargelegt, eine Vertiefung seitens des Gerichts ist nicht erforderlich. Insbesondere fehlt es an allen Anzeichen dafür, dass die vom Antragsteller durch Vereinbarungen verpflichteten Vermittler nur bei Gelegenheit tätig werden und gerade nicht mit dem Ziel handeln werden/sollen, auf längere Sicht hin Gewinne aus ihrer Tätigkeit für sich und den Antragsteller zu erzielen. Dagegen sprechen schon die Abreden zur laufenden Provisionsabrechnung einschließlich einer jährlichen Gewinnbeteiligung. Der Antragsteller hat trotz zahlreicher Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin diese nicht in die Lage versetzt, sich über die für den Antragsteller tätigen Vermittler im einzelnen ein näheres Bild zu machen, da der Antragsgegnerin lediglich die Vertriebsvereinbarungen vorliegen, sie jedoch keinen näheren Aufschluss darüber hat gewinnen können, ob und in welchem Umfang diese Vermittler tatsächlich Finanzdienstleistungen vermitteln, ob und welchen sonstigen Beschäftigungen sie nachgehen, ob und inwieweit es sich bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen um eine hobbymäßige, bei Gelegenheit ausgeübte Tätigkeit handelt, oder aber ob diese Personen womöglich noch neben der Tätigkeit für den Antragsteller für andere Finanzdienstleister tätig sind, was erst recht für die Gewerbsmäßigkeit ihrer Berufsausübung sprechen würde. Im übrigen hat der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderungen der Antragsgegnerin keine Nachweise zu den seinen Vermittlern erteilten Provisionsabrechnungen vorgelegt, obwohl er dazu mit Schreiben vom 05.04.2002, erneuert mit Schreiben vom 16.04.2002 vom Antragsgegner ausdrücklich aufgefordert wurde. Derartige Unterlagen hätten die Antragsgegnerin womöglich in die Lage versetzt, sich über die Art und Weise der Tätigkeit der für den Antragsteller tätigen und von ihm eingeschalteten Vermittler zum Vertrieb von Finanzdienstleistungen ein konkretes Bild zu machen. Da der Antragsgegnerin dies jedoch nicht möglich war, die Ursachen dafür im wesentlichen in der Sphäre des Antragstellers liegen, der insoweit auch nach § 44 Abs. 1 KWG zur Mitwirkung verpflichtet ist, und der Antragsteller zudem die unzweideutige Absicht bekundet hat, sein bisheriges gesetzeswidriges Verhalten auch für die Zukunft fortzusetzen, ist der Tatbestand der Unzuverlässigkeit eindeutig gegeben, ohne dass es noch auf weitere Umstände ankommt, auf die der angefochtene Bescheid ebenfalls abhebt. Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt es auf diese Aspekte jedoch nicht weiter an. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden, da dem Antragsteller zuvor in vielfacher Weise klargemacht wurde, welche Folgen es haben wird, wenn er sich einer Befolgung der Rechtsansicht der Antragsgegnerin verschließt. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ursprünglich selbst der Auffassung war, dass für ihn tätige, Finanzdienstleistungen vermittelnde Personen entweder über eine eigene Erlaubnis entsprechend § 32 KWG verfügen müssen oder aber für sie eine wirksame Haftungsübernahmeerklärung seitens des Antragstellers entsprechend § 2 Abs. 10 KWG abzugeben ist. Erst in der Folgezeit hat der Antragsteller - offenbar zur Vermeidung von Kosten oder zur Erleichterung des Vertriebs - eine andere Position eingenommen. Dies fällt in seinen Risikobereich, nicht in den der Antragsgegnerin, zumal er seit langem ihre zutreffende Auffassung kennt und von ihr auch eindringlich auf die Folgen hingewiesen worden ist, die eine Beibehaltung des gesetzeswidrigen Standpunkts haben kann. Dies schließt insbesondere die jetzt gegen den Antragsteller ergriffenen Maßnahmen ein. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin vom Antragsteller über die genauen Vertriebsstrukturen letztlich im Unklaren gelassen wurde. Damit kann nicht von Rechts wegen angenommen werden, dass mildere Maßnahmen zur Vermeidung eines Widerrufs der Erlaubnis unbedingt hätten ergriffen werden müssen. Es liegt vielmehr innerhalb des nach § 114 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraums der Antragsgegnerin, sich nach Lage der Dinge jetzt für einen Widerruf der Erlaubnis und damit für eine Beendigung der bisherigen Unternehmenstätigkeit des Antragstellers zu entscheiden. Hinsichtlich der weiteren von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 15.05.2002 verfügten weiteren Maßnahmen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Rechts- oder Ermessensfehler sind insoweit ebenfalls nicht zu erkennen, insbesondere sind die zur Abwicklung der Geschäftstätigkeit getroffenen Maßnahmen nötig und verhältnismäßig. Die Zwangsmittelandrohung ist hinreichend bestimmt (§ 13 Abs. 3 VwVG), da sich das angedrohte Zwangsgeld auf die Zuwiderhandlung gegen jeden einzelnen Teil der Verfügung bezieht, also zwischen den verschiedenen Verfügungsverboten in Ziff. III.a, III.b, IV und V im Einzelnen zutreffend unterscheidet. Das Wort jeweils in Ziff. VI der Verfügung macht dies hinreichend deutlich. Die angedrohten Beträge sind verhältnismäßig, da sie nur ein Zehntel des Höchstbetrages in § 50 Abs. 2 KWG erreichen. Die in einzelnen zu vollstreckenden Verfügungsgeboten gesetzten Fristen sind angemessen und genügen den Erfordernissen des § 13 Abs. 1 S. 2 VwVG. Schließlich ist die Androhung auch entsprechend § 13 Abs. 7 VwVG förmlich zugestellt worden. Die Vollziehung des Bescheides vom 15.05.2002 wie des Feststellungsbescheides vom 20.03.2002 ist eilbedürftig, da andernfalls die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit einer als unzuverlässig befundenen Person nicht verhindert werden kann. Ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung, da die Antragsgegnerin bereits vor Erlass der entsprechenden Bescheide in vielfacher Weise, wenn auch erfolglos, versucht hat, auf den Antragsteller entsprechend einzuwirken, um so eine Beendigung seiner gewerblichen Tätigkeit zu vermeiden. Da der Antragsteller davon unbeeindruckt geblieben ist, muss er die Folgen tragen. Insoweit verdient schließlich das Interesse der Kunden, bei denen Finanzdienstleistungsprodukte vertrieben werden sollen, besondere Beachtung, da sie vor einer Tätigkeit gewerberechtlich unzuverlässiger Personen wie hier des Antragstellers zu schützen sind. Dies ist auch eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, die von der Antragsgegnerin hier in zutreffender Weise wahrgenommen wurde. Es wäre kaum verständlich, wenn ein als unzuverlässig befundener Finanzdienstleister letztlich nur im Hinblick auf § 80 Abs. 1 VwGO seine Tätigkeit fortsetzen könnte, obwohl weder sein Widerspruch noch eine spätere Anfechtungsklage Aussicht auf Erfolg haben. Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 S. 1 GKG, wobei die Kammer das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit in Anlehnung an den von ihm zuletzt vorgelegten Geschäftsbericht auf 500.000,00 € im Jahr schätzt. Ein Abschlag im Hinblick auf den besonderen Charakter des Eilverfahrens hält die Kammer nicht für angebracht, da der Vollzug der streitigen Bescheide die Hauptsache des Anfechtungsverfahrens weitgehend vorweg nimmt.