OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 G 830/03

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0422.9G830.03.0A
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01. Oktober 2002 wiederherzustellen, ist statthaft und auch ansonsten zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des streitigen Bescheides in formeller Hinsicht entsprechend den Erfordernissen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO fehlerfrei schriftlich begründet verfügt hat und im übrigen sachliche Einwände gegen diesen Bescheid nicht zu erheben sind, insbesondere von der mangelnden Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs auszugehen ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Darstellung der besonderen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides auf Seite 14 dieses Bescheides unter Ziffer 6 geeignet, die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO zu erfüllen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin geben hinreichend klar zu erkennen, dass sich die Behörde der Ausnahmesituation diese § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen ist. Im übrigen sind die dortigen Ausführungen in der Sache geeignet, ein besonderes öffentliches Interesse zu begründen, da sich die Antragsgegnerin durchaus von der Erwägung leiten lassen kann, der Antragsteller versuche entgegen den Maßnahmen der Grundverfügung vom 15. Mai 2002, weiterhin Finanzdienstleistungen ohne erforderliche Erlaubnis zu erbringen, wolle also der gebotenen Geschäftseinstellung, soweit damit die Erbringung erlaubnisbedürftiger Finanzdienstleistungen verbunden ist, nicht nachkommen. In der Sache ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller den durch Bescheid vom 15. Mai 2002 in den Ziffern III, IV, V erteilten Geboten zur Vorlage von Unterlagen nicht vollständig nachgekommen ist. Dabei handelt es sich nicht lediglich um ein Auskunftsverlangen, sondern um Maßnahmen, deren Erfüllung dem Nachweis dient, dass der Antragsteller die nunmehr unerlaubt gewordene Erbringung von Finanzdienstleistungen endgültig eingestellt hat, insbesondere die bisherigen Kooperationspartner und Anleger definitiv aus ihren Geschäftsverbindungen entlassen hat. Insoweit bildet das Auskunftsverlangen nach Ziffer III a und das Gebot der Vorlage bestehender Kooperationsverträge nach Ziffer III b der Verfügung vom 15. Mai 2002 lediglich die notwendige Vorstufe für die Beurteilung der Frage, ob den Geboten nach Ziffer IV und V der Verfügung vom 15. Mai 2002 tatsächlich und umfassend entsprochen wird. Dies zugrunde gelegt, hat die Antragsgegnerin in ihrer hier streitigen Verfügung keinen unrichtigen Maßstab an die Erfüllung der dem Antragsteller obliegenden Verpflichtungen angelegt. Soweit sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gegen den Umfang der ihm erteilten Auskunfts- und Vorlagepflichten wendet, kann er damit nicht gehört werden, da sich das Verwaltungsverfahren derzeit im Stadium der Vollstreckung befindet. Einwände gegen die zu vollstreckende Grundverfügung können im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Insbesondere kann nicht berücksichtigt werden, ob die den Antragsteller nach Maßgabe dieser vollziehbaren Verfügung treffenden Verpflichtungen in vollem Umfang den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, wovon die Kammer im übrigen im vorausgegangenen Eilverfahren 9 G 1821/02(V) unter Bestätigung durch den HessVGH ausgegangen ist. In dem gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes gerichteten Eilverfahren kommt es lediglich darauf an, ob der Antragsteller die ihm auferlegten Auskunfts- und Vorlagepflichten entsprechend den in der Grundverfügung festgehaltenen Maßgaben vollständig und umfassend erfüllt hat. Da der Antragsteller dies erkennbar nicht getan hat, ist die gegen ihn gerichtete Zwangsgeldfestsetzung, der eine entsprechende Androhung, die ihrerseits nicht Streitgegenstand ist, vorausgegangen ist, nicht zu beanstanden. Gleiches gilt insoweit auch für die neuerliche Zwangsgeldandrohung, mit der der Antragsteller nunmehr erneut zur Erfüllung der ihn treffenden Auskunfts- und Vorlagepflichten unter Erhörung der Zwangsgeldbeträge angehalten werden soll. Zur inhaltlichen Begründung für die unzureichende Erfüllung der den Antragsteller treffenden Auskunfts- und Vorlagepflichten kann gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 01. Oktober 2002 Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren ist nicht geeignet, die Richtigkeit der dort gemachten Feststellungen und Bewertungen des Verhaltens des Antragstellers zu erschüttern. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn der Antragsteller im laufenden Gerichtsverfahren erfolgreich vorgetragen und nachgewiesen hätte, dass er die ihn treffenden Auskunfts- und Vorlagepflichten vollständig und umfassend erfüllt hätte. Davon kann jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Gerichtsverfahren keine Rede sein. Die vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung ist gänzlich ungeeignet, die bereits erteilten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen als vollständige Pflichterfüllung darzutun. Die eidesstattliche Versicherung lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, aufgrund welcher Umstände der Antragsteller nicht in der Lage sein soll, aus den früher bei ihm befindlichen umfangreichen Unterlagen zu seinen Vertriebspartnern und Kunden heute noch entsprechende Auskünfte zu erteilen, wo ggf. diese Unterlagen abgeblieben sein können, in wessen Besitz sie mit seiner Zustimmung übergegangen sind und welche Anstrengungen er insoweit im einzelnen unternommen hat, sich erneut in den Besitz dieser Unterlagen zu bringen oder aber zumindest die erforderlichen Kenntnisse zu erlangen, um die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können. Die Antragsgegnerin hat insoweit mehrfach zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über lange Jahre hinweg mit einer durch Übergangsvorschriften erlangten Genehmigung zum Betrieb eines Finanzdienstleistungsinstitutes tätig war, in umfangreichen Ordnern Unterlagen zu seinen Kunden und Vertriebspartnern besaß, mit diesen Anlegern und Vertriebspartnern auch eine umfangreiche Korrespondenz pflegte, und die von ihm beschafften Vertriebspartner und Anlagevermittler auch ausschließlich oder zumindest überwiegend an eine Tätigkeit für sein Unternehmen gebunden waren, was wiederum dafür spricht, dass gerade der Antragsteller auch im Hinblick auf diese vertraglichen Vereinbarungen umfassende Kenntnis sowohl von den Anlegern wie auch den für ihn tätigen Vermittlern hatte. Es ist deshalb gänzlich unwahrscheinlich, dass dem Antragsteller nur 12 Vermittler bekannt sind. Der Geschäftsumfang, die in seinen Berichten angegebenen Umsatzerlöse sprechen eindeutig dafür, dass es mit dieser geringen Zahl von Vermittlern wie der von ihm lediglich eingeräumten geringen Zahl von Anlegern nicht sein Bewenden haben kann. Die eidesstattliche Versicherung, die im vorliegenden Gerichtsverfahren eingereicht wurde, lässt nicht einmal ansatzweise plausibel erscheinen, aufgrund welcher sonstigen besonderen Umstände die Tatsachenangabe des Antragstellers entgegen ersten Annahmen oder Vermutungen gleichwohl in vollem Umfang richtig sein soll. Es ist jedoch Sache des Antragstellers, vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen, die von ihm verlangten Unterlagen vollständig vorzulegen, insbesondere weil nur auf diese Weise auch hinreichend überprüft werden kann, ob der Antragsteller sich von allen für ihn früher tätigen Vermittlern endgültig gelöst hat und zudem auch allen in seinem Einzugsbereich befindlichen Anlegern ordnungsgemäß die Beendigung der Geschäftsbeziehung zwecks Abwicklung mitgeteilt hat. Da genau diese Erkenntnis von der Antragsgegnerin nicht gewonnen werden kann, und zwar mangels der vom Antragsteller zu beschaffenden und vorzulegenden Unterlagen, spricht auch sehr vieles dafür, dass die Haltung des Antragstellers sich letztlich daraus erklärt, zumindest mit einem Teil seiner früheren Vertriebspartner und Anleger weiter Finanzgeschäfte vorzunehmen, also faktisch die im Bescheid vorgenommene Abwicklungsanordnung zu umgehen. Insoweit ist es unerheblich, ob dass Unternehmen des Antragstellers lediglich liquidiert oder auch abgewickelt werden kann. Diese begriffliche Unterscheidung spielt für die den Antragsteller nach Maßgabe der vollziehbaren Grundverfügung treffenden Anordnungen keine Rolle. Die Abwicklung verdeutlicht im vorliegenden Fall lediglich den Zweck der entsprechenden Maßnahmen, der insoweit auch vom KWG gedeckt ist. Ein unzuverlässiger Finanzdienstleister soll seine Kunden unterrichten, dass es mit der Geschäftsbeziehung ein Ende hat. Dies zu überwachen ist Aufgabe der Antragsgegnerin. Dieser Aufgabe kann sie nur dann in vollem Umfang nachkommen, wenn ihr die entsprechenden Unterlagen vom Antragsteller als dem früher tätigen Anlagevermittler tatsächlich vorgelegt werden. Dazu gehören auch die Listen über alle Anleger einschließlich der sich daran anschließenden Kündigungserklärungen. Diese Nachvollziehbarkeit ist mangels der erforderlichen Mitwirkung des Antragstellers nicht gewährleistet. Damit erweist sich sowohl die Zwangsgeldfestsetzung wie auch die neuerliche Zwangsgeldandrohung in der Sache als ermessensgerecht, Bedenken im Hinblick auf § 114 VwGO sind nicht zu erheben. Der Vollzug der Maßnahme ist auch eilbedürftig, da gerade das wenig kooperative Verhalten des Antragstellers Anlass dazu gibt, dass er nur durch eine weitere Fortsetzung des Verwaltungszwangs erfolgreich dazu angehalten werden kann, doch noch die erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen und entsprechende Mitwirkungshandlungen zu Abwicklung der früher von ihm eingeleiteten Geschäftsbeziehungen vorzunehmen. Schließlich erweist sich der Rechtsbehelf des Widerspruchs als in der Sache wenig aussichtsreich, was ebenfalls in der Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin und damit gegen den Antragsteller zu berücksichtigen ist. Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Zwangsgeldbetrag wird mit der Hälfte berücksichtigt, um der Vorläufigkeit der Entscheidung Rechnung zu tragen. Die Androhung des Zwangsgeldes wird mit 1/4 der angedrohten Summe im Eilverfahren berücksichtigt.