Beschluss
9 G 271/03
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0213.9G271.03.0A
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Leitsätze
In Konkurrentenstreitverfahren zwischen Versetzungs- und Beförderungsbewerbern fehlt es regelmäßig am Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn die streitige Dienstpostenübertragung für den ausgewählten Bewerber nur eine amtsgleiche Versetzung darstellt und kein wesentlicher Bewährungsvorsprung für den ausgewählten Bewerber mit der Wahrnehmung der Funktionen des streitigen Dienstpostens verbunden ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 5.479,37 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Konkurrentenstreitverfahren zwischen Versetzungs- und Beförderungsbewerbern fehlt es regelmäßig am Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn die streitige Dienstpostenübertragung für den ausgewählten Bewerber nur eine amtsgleiche Versetzung darstellt und kein wesentlicher Bewährungsvorsprung für den ausgewählten Bewerber mit der Wahrnehmung der Funktionen des streitigen Dienstpostens verbunden ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 5.479,37 Euro. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seiner Bewerbung auf die Stelle eines Fachlehrers für arbeitstechnische Fächer als Koordinator für Fachpraxis an den Beruflichen Schulen in G (A 12) - Stellenausschreibung im Amtsblatt des HKM (5/2001), S. 332 - kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er keinen für den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert entweder das Bestehen einer konkreten Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder aber, dass eine einstweilige Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Hiernach kann von einem Anordnungsgrund regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Hiervon kann vorliegend indes schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es sich bei der im Streit befindlichen Besetzung der vorgenannten Fachlehrerstelle mit dem ausgewählten Mitbewerber O um eine amtsgleiche Versetzung, d.h. um eine Stellenübertragung ohne damit verbundene Statusverbesserung für den ausgewählten Bewerber handelt. Der Antragsgegner hat insoweit mit Schriftsatz vom 24.01.2003 mitgeteilt, dass der zur Besetzung der streitigen Stelle vorgesehene Mitbewerber O bereits seit dem 01.04.1992 im Amt eines Fachlehrers für arbeitstechnische Fächer als Koordinator für Fachpraxis (A 12) tätig sei und daher eine Beförderungsentscheidung mit der streitigen Dienstpostenvergabe für diesen nicht verbunden sei, während es sich bei dem als Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer (A11) an den Beruflichen Schulen G tätigen Antragsteller dagegen um einen Beförderungsbewerber handele. Da hiernach bei einer Dienstpostenbesetzung mit dem Mitbewerber O weder unmittelbar noch mittelbar eine Beförderungsentscheidung einhergehen würde, kann dem Antragsteller aber durch eine einstweilige Stellenbesetzung mit dem ausgewählten Mitbewerber kein endgültiger Rechtsverlust drohen, da die übertragung eines amtsgleichen Dienstpostens von der Dienststelle auch später noch ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann, wenn sich nach dem Ergebnis eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens ein entsprechender Berichtigungsbedarf ergeben sollte. Denn die Dienstpostenübertragung ist in dieser Situation nur eine im dienstlichen Interesse vorgenommene und demgemäss allein auf die Personalhoheit und Organisationsgewalt des Dienstherrn zielende Maßnahme, durch die irreversible subjektive Rechtspositionen der Bewerber nicht geschaffen werden und insbesondere das Prinzip der Ämterstabilität in Ermangelung einer statusverändernden Entscheidung zu Gunsten des ausgewählten Bewerbers nicht eingreift. Dem kann vorliegend auch nicht entgegengehalten werden, dass sich die Rechtsposition des ausgewählten Mitbewerbers durch die Besetzung der streitigen Fachlehrerstelle in bezug auf ein möglicherweise zukünftig nochmals durchzuführendes Besetzungsverfahren durch einen hieraus resultierenden Bewährungsvorsprung entscheidend verbessere (vgl. hierzu aber: Hess.VGH, B. v. 07.07.1998, 1 TZ 1744/98). Vorliegend ist nämlich insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der ausgewählte Mitbewerber bereits insoweit über einen entsprechenden Bewährungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller verfügt, als er nach Mitteilung des Antragsgegners bereits seit dem 01.04.1992 im Amt eines Fachlehrers für arbeitstechnische Fächer als Koordinator für Fachpraxis (A 12) an der B.Schule in Frankfurt a.M. tätig ist, mithin entsprechende Dienstobliegenheiten - wenn auch an einer anderen berufsbildenden Schule - bereits seit längerem wahrgenommen hat und durch diese frühere und gegenwärtige Ausübung entsprechender Fachlehrerfunktionen in bezug auf das spezifische Anforderungsprofil ohnehin bereits über einen Erfahrungsvorsprung verfügt, den er letztlich auch im Dienstbetrieb - wenn auch an einer anderen berufsbildenden Schule - gleichwohl fortwährend erweitern würde. Dann aber sind etwaige zusätzliche Bewährungsvorteile auf dem streitigen Dienstposten schon wegen des bisherigen beruflichen Werteganges des ausgewählten Mitbewerbers nicht mehr von sonderlich überragender Relevanz. Es tritt im übrigen hinzu, dass eventuell zusätzlich erlangte (geringe) Bewährungsvorteile des ausgewählten Bewerbers auf dem streitigen Dienstposten weder im Rechtsstreit um die Rückgängigmachung der Dienstpostenübertragung noch bei einer eventuellen späteren erneuten Auswahlentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung für eine Entscheidung zu Gunsten des ausgewählten Bewerbers sein könnten, da sich die Berücksichtigung eines derart erlangten Bewährungsvorsprungs grundsätzlich schon unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast des Dienstherrn verbieten würde, wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass sich der ausgewählte Mitbewerber unzulässig auf der Stelle bewährt hat. Auch wäre der Dienstherr in einer möglicherweise zukünftig bei der Vergabe der streitigen Stelle entstehenden Bewerberkonkurrenz aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, Umständen einer Bewährung des ausgewählten Bewerbers auf dem streitigen Dienstposten solange bei seiner Auswahlentscheidung keine Bedeutung zukommen zu lassen, wie zwischen den Beteiligten ein Hauptsacherechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenübertragung schwebt. Abschließend ist bei der Frage des Anordnungsgrundes in der vorliegenden Konstellation auch ein vorrangiges Interesse des Dienstherrn an der Funktionsfähigkeit seines Schulbetriebes zu berücksichtigen. Würde die Dienstpostenvergabe entsprechend den Vorstellungen des Antragstellers bereits im gerichtlichen Eilverfahren gestoppt, hätte dies zur Folge, dass die streitige Fachlehrerstelle unter Umständen über einen längeren Zeitraum unbesetzt bliebe bzw. nur kommissarisch wahrgenommen werden könnte, obgleich eine einstweilige Regelung für den bei der Dienstpostenkonkurrenz vorläufig nicht berücksichtigten Antragsteller mangels zukünftigen Rechtsverlustes nicht dringlich ist, folglich dem einstweiligen Rechtsschutz ein Stellenwert zu Teil käme, der ihm in einem Verfahren, in dem lediglich die fehlerfreie Betätigung des Organisationsermessens im Raum steht, bei Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht zukommt. Da es nach alledem in der vorliegenden Konstellation bereits an der Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes für den Antragsteller und damit an einem Anordnungsgrund fehlt, konnte es letztlich entscheidungserheblich nicht mehr auf die Ausführungen des Antragstellers zur grundsätzlichen Problematik einer Konkurrenz zwischen Versetzungs- und Beförderungsbewerbern ankommen. Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 4 S. 1, S. 2, 20 Abs. 3 GKG. Da es sich bei dem Antragsteller um einen Beförderungsbewerber handelt, war der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 als Streitwert anzusetzen, von dem wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung sowie dem vorrangigen Bewährungserfordernis auf dem streitigen Dienstposten nur 2/8 als Streitwert anzusetzen waren.