Beschluss
9 G 73/03
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0219.9G73.03.0A
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird die Rückumsetzung auf den früheren Dienstposten wegen fehlerhafter Umset-zungsentscheidung geltend gemacht, so setzt der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mehr als die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vor-aus. Es müssen wesentliche Nachteile für den Beamten geltend gemacht werden. Sie fehlen, wenn kein Anhaltspunkt für eine unterwertige Beschäftigung oder eine unzulässige Benachteiligung bestehen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Rückumsetzung auf den früheren Dienstposten wegen fehlerhafter Umset-zungsentscheidung geltend gemacht, so setzt der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mehr als die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vor-aus. Es müssen wesentliche Nachteile für den Beamten geltend gemacht werden. Sie fehlen, wenn kein Anhaltspunkt für eine unterwertige Beschäftigung oder eine unzulässige Benachteiligung bestehen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens wieder als Leiter der Abteilung Personenstandsverwaltung, Verkehrs- und Ordnungsverwaltung einzusetzen, bleibt ohne Erfolg, weil der Antragsteller schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO setzt der Erlass einer Regelungsanordnung voraus, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist, weil dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, seine Rechte im Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Dafür genügt es nicht, dass der Antragsteller geltend macht, die gegen ihn ergriffene Maßnahme der Antragsgegnerin sei rechtswidrig und müsse daher korrigiert werden. Die bloße Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren begründet allein noch keinen Anordnungsgrund, weil sich daraus noch nicht die besondere Eilbedürftigkeit für den einstweiligen Rechtsschutz unter weitgehender Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ergibt. Die Eilbedürftigkeit setzt vielmehr die Glaubhaftmachung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller voraus, die sich aus einer Verweisung auf den Rechtsschutz in der Hauptsache ergeben würden. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat in keiner Weise darlegen können, dass die ihm jetzt übertragenen Tätigkeiten bei der Antragsgegnerin nicht seinem statusrechtlichen Amt entsprechen. Er hat zur Dienstpostenbewertung der von ihm früher ausgeübten Tätigkeiten wie der von ihm jetzt versehenen Tätigkeiten keine nachvollziehbaren Ausführungen gemacht, obwohl er dazu aufgrund seiner Stellung in der Gemeindeverwaltung wie auch als Vorsitzender des Personalrats bei der Antragsgegnerin zumindest in Ansätzen ohne weiteres in der Lage sein müsste. Gleichwohl sind entsprechende Ausführungen nicht erfolgt, sodass für das laufende Eilverfahren ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die dem Antragsteller jetzt zugewiesenen dienstlichen Aufgaben jedenfalls nicht unterhalb des Niveaus liegen, das ihm im Hinblick auf sein statusrechtliches Amt grundsätzlich zuzumuten ist. Folglich scheiden im Hinblick auf den Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung, nämlich auf Beschäftigung entsprechend seinem statusrechtlichen Amt, wesentliche Nachteile aus, die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abzuwenden wären. Auch die Besorgnis des Antragstellers, später könne ein Folgenbeseitigungsanspruch im Hinblick auf die aus Sicht des Antragstellers ermessensfehlerhafte Umsetzung nicht realisiert werden, geht fehl. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass für den Fall, dass sich eine Umsetzung als rechtswidrig erweist, diese Maßnahme dadurch zu korrigieren ist, dass dem betroffenen Beamten seine frühere Tätigkeit erneut übertragen wird (Anspruch auf Rückumsetzung). Warum dieser Anspruch im vorliegenden Fall gefährdet sein soll, wird nicht näher dargetan, noch ergeben sich dafür aus dem Vorbringen der Beteiligten irgendwelche sonstige Anhaltspunkte. Der bloße Zeitablauf allein ist nicht geeignet, einen solchen Folgenbeseitigungsanspruch in seiner tatsächlichen Durchsetzbarkeit für den Fall des Erfolgs in der Hauptsache zu gefährden oder gar zu vereiteln. Ein Anordnungsgrund kann schließlich auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die vom Bürgermeister der Antragsgegnerin verfügte Umsetzung Mitbestimmungsrechte des Personalrats missachte, sodass es, so ist der Antragsteller wohl zu verstehen, gelte, einen personalvertretungswidrigen Zustand in seiner Person sofort abzuwenden, weil andernfalls dieser personalvertretungswidrige Zustand unverändert fortdauere, was nicht hinzunehmen sei. Im Ansatz spricht zwar manches dafür, dass der Ausgangspunkt des Antragstellers insoweit durchaus geeignet sein kann, einen Anordnungsgrund zu begründen. Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung des personalvertretungswidrigen Zustandes, da auch hier zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller aufgrund der Umsetzung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht unterhalb des Niveaus beschäftigt wird, auf das er nach seinem statusrechtlichen Amt heraus Anspruch hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass der Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit bei Beamten nur dann eingreift, wenn dem Beamten ein Aufgabenbereich zugewiesen wird, der unterhalb des von ihm bekleideten statusrechtlichen Amtes liegt, also ein Fall der unterwertigen Beschäftigung gegeben ist (OVG Berlin, Beschluss vom 19.02.1997 - OVG 60 PV 11.95 - PersR 1998, 68 f.; Hess.VGH, Beschluss vom 14.11.1996 - 22 TL 4194/95 - ZTR 1997, 334 f. = Hess.VGRspr. 1997, 81, 82 ff.). Folglich kann nach dem derzeitigen Stand dieser Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Annahme des Antragstellers, in Bezug auf seine Person sei durch die Zuweisung der neuen Tätigkeiten ein personalvertretungsrechtswidriger Zustand eingetreten, durchsetzen wird. Die Erfolgsaussichten sind insoweit eher gering zu veranschlagen. Daher kann auch eine besondere Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung unter Hinweis auf den personalvertretungswidrigen Zustand im Hinblick auf die Missachtung von Mitbestimmungstatbeständen nicht angenommen werden. Auch aus dem Benachteiligungsverbot des § 64 Abs. 1 HPVG kann kein Anordnungsgrund hergeleitet werden. Die Darstellung des Antragstellers zu dem Gespräch mit dem Bürgermeister im November des Jahres 2002 ist äußerst oberflächlich und detailarm, lässt also nicht einmal ansatzweise erkennen, vor dem Hintergrund welchen Sachverhaltes und welcher Streitigkeiten die behauptete Äußerung des Bürgermeisters gefallen sein soll. Nur unter Berücksichtigung des konkreten Sinnzusammenhangs kann nämlich der Schluss gerechtfertigt sein, der Bürgermeister habe insoweit ungeachtet einer womöglich scharfen Wortwahl zugleich auch eine Benachteiligung des Antragstellers als Vorsitzenden des Personalrats bewirkt oder bewirken wollen. Der Antragsteller selbst formuliert in seiner Antragsschrift lediglich, dass sich der Entzug der früher wahrgenommenen Tätigkeiten im Ergebnis nur als Benachteiligung verstehen lasse. Es handelt sich also lediglich um eine Mutmaßung oder Schlussfolgerung, nicht aber um eine auf Tatsachen gegründete Annahme. Dafür wäre wiederum Voraussetzung gewesen, dass sich die Wertigkeit der früher wahrgenommenen Berufstätigkeit des Antragstellers deutlich von der Wertigkeit derjenigen Tätigkeit unterschiede, die der Antragsteller jetzt ausübt. Dazu hat der Antragsteller gerade nichts vorgetragen, was auch nur ansatzweise den Schluss darauf zuließe, dass der Antragsteller früher tatsächlich eine auch besoldungsrechtlich höher zu bewertende Tätigkeit wahrgenommen hätte. Er hat nicht angegeben, welcher Besoldungsgruppe die früheren Tätigkeiten aus seiner Sicht zuzuordnen wären. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, entsprechenden Fragen im Rahmen eines Eilverfahrens nachzugehen. Dies kann stattdessen ohne weiteres im Hauptsacheverfahren geklärt werden, so es darauf ankommen sollte. Es spricht im übrigen nach derzeitiger Sachlage und derzeitigem Kenntnisstand alles dafür, dass die Antragsgegnerin durch die Entscheidung ihres Bürgermeisters dem Antragsteller lediglich einen anderen sachlichen Aufgabenbereich innerhalb der Grenzen, die durch das statusrechtliche Amt des Antragstellers gezogen sind, zugewiesen hat. Innerhalb dieser Bandbreite verfügt der Dienstherr über einen weiten Ermessensspielraum, da er allein nach seinen organisatorischen Interessen darüber befindet, welcher Beschäftigte welche Aufgaben wahrzunehmen hat. Beschäftigte haben keinen Anspruch darauf, bestimmte Aufgaben zu versehen, beizubehalten oder nicht wahrzunehmen. Die Grenzen der Organisationsbefugnis des Dienstherrn ergeben sich allein aus dem statusrechtlichen Amt des jeweiligen Beschäftigten bzw. bei Angestellten aus der entsprechenden Vergütungsgruppe oder individuellen besonderen Zusagen. Insoweit liegen hier aber keine Aspekte dafür vor, dass Rechte des Antragstellers bestehen könnten. Auf das Ansehen einer bestimmten Tätigkeit innerhalb oder außerhalb der Verwaltung kommt es jedenfalls für die Frage, ob eine amtsangemessene Beschäftigung vorliegt, nicht an. Auch im Hinblick auf § 64 Abs. 1 HPVG ist dies allenfalls im Hinblick auf viele sonstige Umstände ein zusätzlicher Aspekt, der in die Beurteilung einfließen könnte. Aus dem schlichten Umstand, dass der Antragsteller anstelle einer früheren Dienstaufgabe nunmehr andere Dienstaufgaben wahrnimmt und ein Teil der früheren Dienstaufgaben anderen Beschäftigten zugewiesen ist, lässt sich jedenfalls noch kein Nachteil i. S. d. § 64 Abs. 1 HPVG herleiten. Dies gilt auch dann, wenn der Bürgermeister der Antragsgegnerin in gewisser Weise Kritik an der Arbeit des Antragstellers als Vorsitzender des Personalrats geäußert hat. Das Amt eines Personalrats steht nicht außerhalb der Meinungsfreiheit beider Beteiligter, sie können wechselseitig aneinander Kritik üben, ohne dass die Kritik eines Dienststellenleiters allein schon deshalb als Benachteiligung i. S. d. § 64 Abs. 1 HPVG einzustufen wäre. Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Es erscheint angemessen, die Hälfte des gesetzlichen Regelstreitwertes anzusetzen.