Beschluss
22 TL 4194/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1114.22TL4194.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden (vgl. §§ 111 Abs. 3 HPVG, 89 Abs. 1, 87 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag nicht stattgeben dürfen. Der vom Antragsteller bereits in erster Instanz gestellte und im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag ist zulässig. Insbesondere bestehen für ihn das Feststellungsinteresse und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fort, denn durch die mit dem Prüfungsgeschäftsplan 199/II am 12. Juni 1996 vorgenommene Übertragung der Prüfung einer Unternehmensgruppe der Katalog-Nummer 1401 hat sich das bisherige verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren nicht erledigt. Der neue Auftrag gilt erst dann, wenn die Prüfung der Hypothekenbank der Katalog-Nummer 1400 abgeschlossen ist, was bisher nicht der Fall ist. Sollte das von dem Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bestehen, kann somit ein Beteiligungsverfahren noch Auswirkungen auf den die Hypothekenbank betreffenden Prüfungsauftrag haben. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat unter anderem mit in Personalangelegenheiten der Beamten bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Herrn H. ist durch die Verfügung des Beteiligten vom 12. Juni 1995 keine niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen worden. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Senats hängt die Wertigkeit einer Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift von der der Besoldung zugrundeliegenden Ämterverteilung, also der besoldungsgesetzlichen oder haushaltsrechtlichen Bewertung der Beamtenstellen, und nicht von der hiervon möglicherweise abweichenden verwaltungsinternen Bewertung des Dienstpostens ab (Hess. VGH, Beschluß vom 8. Juli 1993 - HPV TL 1473/91 - mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Hess. VGH, Beschluß vom 9. November 1988 - HPV TL 2276/86 - PersV 1992, 235). In der Entscheidung vom 9. November 1988 hat der Senat zu der bezüglich des Tatbestands der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit gleich formulierten Vorschrift des § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG Fassung 1984 ausgeführt, die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit sei nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn die Maßnahme mit einer Änderung des Vergütungsanspruchs verbunden sei, es sich also nicht um die Zuweisung eines der bereits innegehabten Vergütungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatzes handele (BAG, Urteil vom 11. Juni 1980 - 4 AZR 437/78 - PersV 1982, 297). Die in § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG Fassung 1984 geregelten Mitbestimmungstatbestände sollten ein und denselben Vorgang, nämlich die Veränderung des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers, in seinen verschiedenen Erscheinungsformen erfassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juni 1977 - 7 P 8.75, 9.75 und 5.76 - Buchholz 238.3 A, § 75 BPersVG Nr. 1). Mitbestimmungspflichtig nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG Fassung 1984 seien deshalb nur solche Maßnahmen und Akte der Dienststelle, die auf eine Änderung des Inhalts des Beschäftigungsvertrages gerichtet seien. Hierzu zähle aber nicht die Übertragung einer der Vergütungsgruppe des Beschäftigten entsprechenden Tätigkeit. Es bestehe auch kein personalvertretungsrechtliches Bedürfnis, eine derartige Maßnahme von der Mitbestimmung des Personalrats abhängig zu machen. Denn dieser habe sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt - bei der Einstellung, der Höhergruppierung oder der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - mit seiner Zustimmung damit einverstanden erklärt, daß dem betreffenden Bediensteten ein seiner Vergütungsgruppe entsprechender Arbeitsplatz übertragen werde. Diesen Grundsätzen ist nach wie vor zu folgen. Insbesondere die Befürchtung des Verwaltungsgerichts, daß die Mitbestimmung in den Fällen des § 77 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG leerlaufen müßte, da es in der Praxis immer wieder zu Bewertungen von Dienstposten und Amtsaufgaben einschließlich der Zuordnung von Besoldungsgruppen komme, vermag danach nicht zu überzeugen. Ein Bedürfnis, ein Mitbestimmungsrecht unter Hinweis auf den Tatbestand der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit zu bejahen, wenn der neuen Tätigkeit keine andere als die bisherige besoldungsgesetzliche oder haushaltsrechtliche Bewertung der Beamtenstelle zugeordnet ist, besteht nicht. Der zitierten Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1979 - 6 P 61.78 - PersV 1981, 244 f., 26. November 1979 - 6 P 6.79 - PersV 1981, 286 f. = ZBR 1980, 323, und 12. März 1990 - 6 P 32.87 - PersV 1990, 318) steht auch die neuere, einen Fall der sogenannten "Topfwirtschaft" betreffende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1994 (- 6 P 32.92 - PersR 1995, 16 ff., 19 f.) nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung, in der es um die Übertragung von Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ging, unter anderem folgendes ausgeführt: "a) Nach den in den Vorinstanzen abgegebenen Erklärungen der Beteiligten sind Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 sowohl im Ministerium als auch im Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Saarbrücken nicht bindend bestimmten Funktionsstellen dieser Dienststellen zugeordnet. Sie werden also von Fall zu Fall dort verwendet, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll (sog. "Topfwirtschaft"). Von einem "Amt mit höherem Endgrundgehalt" im engen Wortsinne des Mitbestimmungstatbestandes kann in derartigen Fällen zwar keine Rede sein. Dies darf jedoch nicht dazu führen, die Mitbestimmung nach § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 6 SPersVG bei sog. "Topfwirtschaft" gänzlich entfallen zu lassen. Das widerspräche insbesondere Sinn und Zweck dieses Mitbestimmungstatbestandes, der darin besteht, entsprechend der vom Gesetzgeber aufgegriffenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits die Vorentscheidung zugunsten einer mitbestimmungspflichtigen Beförderung, die schon mit einer entsprechenden Dienstpostenvergabe fällt, ihrerseits der Mitbestimmung zu unterwerfen. Es soll also einer faktischen Entwertung und Aushöhlung der Mitbestimmung vorgebeugt werden (Beschlüsse vom 12. Januar 1962 - 7 P 1.60 - BVerwGE 13, 291, 295 f. = Buchholz 238.3 § 70 PersVG Nr. 2 und vom 19. Dezember 1975 - 7 P 15.74 - Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 1). In den Fällen der "Topfwirtschaft" ist daher auf eine Bewertung der Gesamtumstände (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPersVG, Art. 75 Rdrn. 48 unter Hinweis auf OVG Münster ZBR 1978, 111 = PersV 1980, 113 und VGH Mannheim ZBR 1988, 106 = PersV 1990, 130) abzustellen, insbesondere auf die übliche Einstufung, auf im konkreten Falle bestehende Einstufungsabsichten oder aber - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - auf die jeweilige besoldungsmäßige Einstufung der Beamtenstelle des Dienstposteninhabers (vgl. Fischer/Goeres in Fürst GKÖD Band V K § 76 Rdnr. 16 a; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG 7. Aufl., § 76 Rdnr. 11). Letzteres kann, soweit dem Regelbeförderungen nicht entgegenstehen, in der Weise sinnvoll geschehen, daß der bisherigen besoldungsmäßigen Einstufung des Betroffenen diejenige gegenüber zu stellen ist, welche der letzte Verwalter des neuen Dienstpostens auf dieser Stelle innegehabt hat. Ergänzend können auch entsprechende Hinweise in der Ausschreibung des neu zu besetzenden Dienstpostens herangezogen werden." Abgesehen davon, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1994 einen Fall der Übertragung von Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt betrifft, nicht aber die "Übertragung einer ... niedriger zu bewertenden Tätigkeit "(vgl. den Wortlaut des § 77 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG), ist somit nach der zitierten Entscheidung in den Fällen der "Topfwirtschaft" auf "eine Bewertung der Gesamtumstände" abzustellen. Nach den hier vorliegenden Gesamtumständen durfte der Beteiligte den auf einer Stelle der Besoldungswertigkeit A 13/14 geführten und nach A 14 besoldeten Beamten mit der Prüfung der Hypothekenbank betrauen. Es fällt in den Bereich der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Direktions- und Leitungsbefugnisse des Beteiligten, als Dienststellenleiter zu beurteilen, ob die Prüfung der Hypothekenbank eine amtsangemessene Tätigkeit für einen Regierungsoberrat als leitenden Konzernprüfer darstellt. Das Gericht kann lediglich überprüfen, ob der Dienststellenleiter seinen diesbezüglichen Einschätzungsspielraum überschritten hat. Dabei kann es nur unter Berücksichtigung der von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Umstände sowie der von dem Dienststellenleiter für die Übertragung der neuen Dienstaufgabe gegebenen Begründung prüfen, ob dessen Einschätzung verfehlt ist, die neue Beschäftigung des Beamten sei amtsangemessen. Dem Gericht ist es versagt, zur Beantwortung der Frage, ob die neue Dienstaufgabe ähnlich schwierig und wichtig ist wie die alte, auf steuerliche Einzelheiten der alten und der neuen Dienstaufgabe abzustellen. Denn der Beteiligte ist nicht berechtigt, derartige steuerliche Einzelheiten anzugeben, weil dies das Steuergeheimnis verletzen würde. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Übertragung der Prüfung der Hypothekenbank auf den Regierungsoberrat H. nicht zu beanstanden. Schon im Hinblick auf ihre Größe fällt die Hypothekenbank in die höchste Stufe der von den Beamten der Dienststelle zu prüfenden Großbetriebe. Nach Nr. 1400 der "Personalbedarfsberechnung 01.01.1992 für die von den GBp-Stellen zu prüfenden Konzernspitzen" (Muster 074) sind dies die Kreditinstitute - Großbetriebe - mit einem Aktivvermögen von mehr als 9,09 Milliarden DM. Dass die Prüfung der Hypothekenbank hinsichtlich der Größe des zu prüfenden Kreditinstituts in der obersten Stufe der von der Dienststelle zu prüfenden Kreditinstitute angesiedelt ist, wird durch die in der Dienststelle angewandte Dienstpostenbeschreibung nach dem sogenannten "Regelbuch" (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beteiligten vom 24. Januar 1996, Blatt 107 der Gerichtsakten) bestätigt. Nach der Dienstpostenbeschreibung im Regelbuch ist der Dienstposten eines Großbetriebsprüfers, der "überwiegend Konzerne oder gewerbliche Großbetriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 20 Mio DM" prüft, den Besoldungsgruppen A 13 und A 12 zugeordnet. In der nächsthöheren und damit höchsten Stufe, die das Regelbuch nennt, sind die auf A 13/14-Stellen geführten leitenden Großbetriebsprüfer genannt. Was ihre Dienstpostenbeschreibung anlangt, erfolgt eine "Einzelbewertung", ohne dass das Regelbuch insoweit Merkmale nennt. Allerdings kann als selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass bei der Einzelbewertung von erhöhten fachlichen Anforderungen auszugehen ist. Mit den aus der Personalbedarfsberechnung und aus dem Regelbuch hervorgehenden verwaltungsinternen Maßstäben hält der Beteiligte sich im Rahmen der Vorgaben der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Neufassung vom 21. August 1992 - Funktionsgruppenverordnung - (BGBl. I S. 1597). Nach § 2 Nr. 1.a) aa) der genannten Verordnung ist in den Steuerverwaltungen eine Überschreitung der Obergrenzen des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes mit einem Anteil von höchstens 50 v.H. in der Besoldungsgruppe A 13 nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung insoweit zulässig, als die Planstellen ausgebracht werden für Betriebsprüfer, die überwiegend Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 20 Millionen DM prüfen, zu denen mindestens ein Großbetrieb im Sinne des Buchstabens b gehört. Die gleiche Überschreitung ist zulässig für Betriebsprüfer, die überwiegend Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 250 Millionen DM prüfen (§ 2 Nr. 1.a) bb) der Funktionsgruppenverordnung). Hinsichtlich des Anknüpfungspunkts "Aktivvermögen" liegt die Hypothekenbank weit über den Grenzen, ab denen nach § 2 Nr. 1 der Funktionsgruppenverordnung eine Überschreitung der Anzahl der für derartige Betriebsprüfer vorhandenen Stellen mit einem Anteil von höchstens 50 % in der Besoldungsgruppe A 13 zulässig ist. Werden die beiden genannten, das "Aktivvermögen" betreffenden Grenzen in einem solchen Umfang wie hier überschritten, so bestätigt dies die Einschätzung des Beteiligten, dass die Prüfung der Hypothekenbank für einen eine Besoldungsgruppe höher eingestuften Beamten - A 14 anstatt A 13 - als amtsangemessene und nicht unterwertige Tätigkeit anzusehen ist. Aus § 2 Nr. 1. a) aa) und bb) der Funktionsgruppenverordnung kann geschlossen werden, dass der Einsatz eines Großbetriebsprüfers, der einen A 13-Dienstposten inne hat, funktionsgerecht im Sinne der §§ 18 und 25 des Bundesbesoldungsgesetzes ist, wenn ein Kreditinstitut mit einem Aktivvermögen von mehr als 250 Millionen DM geprüft wird. Die Hypothekenbank, mit deren Prüfung der Regierungsoberrat H. betraut wurde, hatte am 1. Januar 1992 jedoch ein Aktivvermögen von rund 13 Milliarden DM. Das Aktivvermögen der Hypothekenbank war somit über 50mal größer als dasjenige des kleinsten derjenigen Kreditinstitute, für deren Prüfung der Einsatz eines Inhabers eines A 13-Dienstpostens funktionsgerecht ist. Neben dem quantitativen Element, das im wesentlichen durch die Größe des zu prüfenden Kreditinstituts bestimmt wird, ist das qualitative, dass heißt der Schwierigkeitsgrad, maßgeblich, worauf der Beteiligte zu Recht hinweist. Er hat geltend gemacht, der Schwierigkeitsgrad der zu erwartenden Prüfungsfelder sei wegen der im Prüfungszeitraum durchgeführten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung des Konzerns der Hypothekenbank hoch. Deswegen komme es auch nicht darauf an, dass dieser Prüfungsfall im vorangegangenen Prüfungsturnus vor der Umstrukturierung des Konzerns von einem rangniedrigeren Beamten geprüft worden sei. Im übrigen hat er sich darauf berufen, dass es ihm wegen des Steuergeheimnisse untersagt sei, die Details zu nennen, die seine Einschätzung begründeten, es handele sich um eine dem Amt eines Regierungsoberrats angemessene Prüfungsaufgabe. Insoweit steht ihm ein Einschätzungsvorrecht zu, in das das Gericht aufgrund des Steuergeheimnisses nicht einzudringen vermag. Darauf wurde oben bereits hingewiesen. In dem Rahmen, in dem eine gerichtliche Überprüfung zulässig ist, kann festgestellt werden, dass der Beteiligte seine Einschätzung, die Übertragung der Prüfung der Hypothekenbank auf Herrn H. sei dessen Amt angemessen, auf nachvollziehbare und sachgerechte Gründe gestützt hat. Dies gilt insbesondere für seinen die Schwierigkeit einer Prüfung betreffenden Vortrag. Es trifft zwar zu, daß das Bundesverwaltungsgericht - allerdings für den Fall der Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt - auch darauf abstellen möchte, welche besoldungsmäßige Einstufung der letzte Verwalter des neuen Dienstpostens auf dieser Stelle innegehabt hat. Darauf kann es hier aber schon deshalb nicht ankommen, weil die Prüfungsumstände sich in den letzten Jahren erheblich verändert haben. Zum einen ist das Aktivvermögen der Hypothekenbank von 2,7 Milliarden DM im Jahre 1973 auf 13,1 Milliarden DM im Jahre 1992 angewachsen; zum anderen hat der Beteiligte bereits auf den Seiten 3 und 7 der Antragserwiderung vom 13. September 1995 nachvollziehbar dargelegt, der Schwierigkeitsgrad der zu erwartenden Prüfungsfelder sei wegen der im Prüfungszeitraum durchgeführten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung des Konzerns der Hypothekenbank hoch. Diesen Vortrag hat er im Beschwerdeverfahren sinngemäß wiederholt und ausgeführt, die Umstrukturierung stelle ein im jüngeren Prüfungsturnus zu bearbeitendes schwierigeres Prüfungsfeld dar. Die Schwierigkeit einer Prüfung und damit das Gewicht der Prüfungsaufgabe kann, muss aber nicht von der Größe des zu prüfenden Kreditinstituts abhängen. Auch die Prüfung kleiner Kreditinstitute kann besondere fachliche Fähigkeiten und Erfahrungen des mit der Prüfung betrauten Beamten erforderlich machen. Es ist wegen der nicht notwendig von der Größe abhängigen Schwierigkeit der Prüfung eines Kreditinstituts auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass jenseits einer bestimmten Größe keine Differenzierung der zugeordneten Funktionsgruppen vorgenommen wird, zumal in der Personalbedarfsberechnung mit ihrer Unterteilung nach Katalog-Nummern nur nach quantitativen Durchschnittswerten unterschieden wird und diese Unterscheidung lediglich personalwirtschaftlichen Zwecken dient. Die Personalbedarfsberechnung gibt gerade keine inhaltliche, insbesondere nach Schwierigkeit und Gewicht des jeweiligen Prüfungsauftrags ausgerichtete Bewertung der Prüfertätigkeit wieder. Der Antragsteller hat allerdings geltend gemacht, dass Hypothekenbanken einfacher zu überprüfen seien, weil sie nur einen Teil der Bankgeschäfte der Universalbanken betrieben. Dies lässt sich sicher nicht bestreiten, schließt aber nicht aus, dass sich auch bei einer derartigen Bank etwa aufgrund einer Umstrukturierung Schwierigkeiten ergeben, die den Einsatz eines leitenden Großbetriebsprüfers angemessen erscheinen lassen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob es gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG mitbestimmungspflichtig ist, den Regierungsoberrat H. mit Verfügung vom 12. Juni 1995 von der Prüfung einer Großbank zu entbinden und ihm gleichzeitig die Prüfung einer Hypothekenbank als Konzernspitze sowie sämtlicher von ihr abhängiger Unternehmen zu übertragen. Bei dem Finanzamt stehen im Bereich der Großbetriebsprüfungen u. a. acht Stellen mit der Bündelwertigkeit A 13/14 zur Verfügung. Die Zuweisung von A 14-Planstellen an Dienstposteninhaber auf einer A 13/14-Bündelstelle erfolgt nach den Grundsätzen der sogenannten Topfwirtschaft, d. h. nach haushaltsrechtlicher Verfügbarkeit für die intern höher bewerteten Dienstposten. Der nach Besoldungsgruppe A 14 besoldete Regierungsoberrat H. ist Inhaber eines solchen A 13/14-Dienstpostens mit dem Arbeitsgebiet Großbetriebsprüfung (Konzerne aus dem Bankenbereich, KB). Er ist in der Dienststelle im Bereich der Bankenprüfung der einzige Beamte des höheren Dienstes. Nach der verwaltungsinternen "Personalbedarfsberechnung 01.01.1992 für die von den GBp-Stellen zu prüfenden Konzernspitzen" (Personalbedarfsberechnung-Muster 074, Katalog-Nr.: 1400) gehört sowohl die bisher von Herrn H. geprüfte Großbank als auch die nunmehr von Herrn H. zu prüfende Hypothekenbank in dieselbe Kategorie der zu prüfenden Kreditinstitute, denn beide Banken weisen ein Aktivvermögen von mehr als 9,09 Milliarden DM auf. Es handelt sich dabei um die höchste von 9 Katalognummern für Großbetriebe, die Konzernspitzen sind. Allerdings ist die Großbank eine der größten deutschen privaten Banken, die im Jahr 1993 eine Bilanzsumme von mehreren 100 Milliarden DM auswies, während die Hypothekenbank um ein Vielfaches kleiner ist; ihre Bilanzsumme lag im Jahre 1993 lediglich zwischen 10 und 20 Milliarden DM. Sie wurde bisher von Oberamtsräten geprüft. Der letzte dieser Oberamtsräte erhielt den Prüfungsauftrag erstmalig, als er noch Amtsrat (A 12) war. Nach einer - ebenfalls verwaltungsinternen - Dienstposten- und Ämterbewertung - dem sogenannten Regelbuch - ist der Dienstposten eines leitenden Großbetriebsprüfers nach A 13/14 (Aufsteiger aus dem gehobenen Dienst) im Rahmen einer Einzelbewertung zu bewerten. Am 15. August 1995 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, die Prüfung der Hypothekenbank sei eine im Vergleich zur Großbank geringer zu bewertende Tätigkeit. In der Vergangenheit seien hinsichtlich der Hypothekenbank noch nie Beamte des höheren Dienstes eingesetzt gewesen, ebensowenig wie bei Banken in der Größenordnung der hier interessierenden Hypothekenbank. Zwar komme es nach der Rechtsprechung bei dem Merkmal der niedriger zu bewertenden Tätigkeit auf die der Besoldungsordnung zugrundeliegende Ämterverteilung an, nicht jedoch auf die davon eventuell abweichende dienststelleninterne Bewertung der Stelle. Diese Auffassung lege aber den Mitbestimmungsbegriff viel zu eng aus; insbesondere werde dabei übersehen, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes keine haushaltsmäßige Feststellung der Höher- oder Niedrigerwertigkeit gefordert werde. Das Gesetz ordne die Mitbestimmung nicht bei einer höher oder niedriger "bewerteten" Tätigkeit, sondern bei einer höher oder niedriger "zu bewertenden" Tätigkeit an und stelle auf die Tätigkeit, nicht auf das verliehene Amt ab. Im übrigen sei die Hypothekenbank nur deswegen in der gleichen Kategorie eingeordnet wie die Großbank, weil oberhalb der Grenze von 10,19 Milliarden DM eine weitere Differenzierung nicht erfolge. Die Prüfung einer Hypothekenbank sei regelmäßig nicht schwierig. Es sei unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, einen Beamten des höheren Dienstes unterwertig mit der Prüfung eines vergleichbar kleinen, lediglich auf einem Spezialsektor tätigen Kreditinstituts zu beauftragen. Der Beteiligte hat vorgetragen, bei der dem leitenden Konzernprüfer Regierungsoberrat H. neu zugewiesenen Aufgabe handele es sich um die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Kreditinstituts der obersten Größenklasse und unter den Kreditinstituten, die solche Großbetriebe seien, der höchsten Katalognummer. Der Schwierigkeitsgrad der zu erwartenden Prüfungsfelder sei wegen der im Prüfungszeitraum durchgeführten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung des Konzerns der Hypothekenbank hoch. Es sei unerheblich, dass dieser Prüfungsfall im vorangegangenen Prüfungsturnus vor der Umstrukturierung des Konzerns der Hypothekenbank von einem rangniedrigeren Beamten geprüft worden sei - dies allein deshalb, weil die Umstrukturierung ein im jüngeren Prüfungsturnus zu bearbeitendes schwierigeres Prüfungsfeld darstelle. Am Bankenplatz Frankfurt sei es auch keine Besonderheit, dass wegen der Personalknappheit für die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse von Spitzeninstituten der Kreditwirtschaft Beamte des gehobenen Dienstes eingesetzt werden müssten. Aus deren Einsatz könne nicht geschlossen werden, dass die entsprechende Aufgabe niederwertig wäre. Im übrigen hänge die Wertigkeit einer Tätigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von der der Besoldung zugrundeliegenden Ämterverteilung, also der besoldungsgesetzlichen oder haushaltsrechtlichen Bewertung der Beamtenstellen, und nicht von der hiervon möglicherweise abweichenden verwaltungsinternen Bewertung des Dienstpostens ab. Der Großbetriebsprüfer H. sei nicht umgesetzt worden. Er bleibe Inhaber des Dienstpostens II/01. Ihm sei lediglich ein anderer Prüfungsfall zur Bearbeitung zugewiesen worden. Den Dienstposten mit Bündelbewertung nach A 13/14 seien keine besonderen Funktionen zugewiesen. Die Vergabe an den betroffenen Bankenprüfer und sieben weitere Prüfer gewerblicher Großbetriebe sei nach Eignung, Leistung und Befähigung erfolgt. Die Funktion eines leitenden Konzernprüfers werde auch Angehörigen des gehobenen Dienstes ab A 12 übertragen. Mit Beschluss vom 23. Oktober 1995 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag entsprochen und festgestellt, daß die Übertragung der Prüfung einer Hypothekenbank an Regierungsoberrat H. am 12. Juni 1995 durch den Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers im Hinblick auf die Übertragung einer geringer zu bewertenden Tätigkeit unterliege. In der Begründung heißt es im wesentlichen, eine § 18 Bundesbesoldungsgesetz entsprechende Bewertung von Funktionen und Ämtern im Hinblick auf Besoldungsgruppen gebe es bei dem Beteiligten nicht. Folglich bestehe kein dem Tarifrecht vergleichbares normähnliches Gerüst, an dem die einem Beamten zugewiesenen Tätigkeiten im Hinblick auf ihre Bewertung und besoldungsmäßige Einstufung gemessen werden könnten. Dies habe aber nicht zur Folge, daß die Mitbestimmung in den Fällen des § 77 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG leerlaufen müßte, da es in der Praxis immer wieder zu Bewertungen von Dienstposten und Amtsaufgaben einschließlich der Zuordnung von Besoldungsgruppen komme. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach in den Fällen der Topfwirtschaft auf eine Bewertung der Gesamtumstände abzustellen sei, insbesondere auf die übliche Einstufung, auf im konkreten Fall bestehende Einstufungsabsichten oder aber auf die jeweilige besoldungsmäßige Einstufung der Beamtenstelle des Dienstposteninhabers. In letzterem Fall könne in der Weise vorgegangen werden, daß der bisherigen besoldungsmäßigen Einstufung des Betroffenen diejenige gegenüberzustellen sei, die der letzte Verwalter des neuen Dienstpostens auf dieser Stelle innegehabt habe. Danach sei dem Regierungsoberrat H. eine geringer zu bewertende Tätigkeit übertragen worden. Bisher habe der Beteiligte es für gerechtfertigt gehalten, lediglich einen Beamten des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 12 oder A 13 leitend mit der Prüfung zu beauftragen. Im Unterschied zu den beiden bisher für diese Bank zuständigen Beamten gehöre Regierungsoberrat H. nach seinem Aufstieg in den höheren Dienst jedoch einer anderen Laufbahngruppe an und befinde sich mittlerweile schon in einem Beförderungsamt, nämlich der Besoldungsgruppe A 14. Im übrigen könne die Betriebsprüfung bei einer der größten deutschen Banken nicht ohne weiteres mit der Prüfung einer Hypothekenbank verglichen werden. Gegen den am 17. November 1995 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 14. Dezember 1995 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, die angesprochene Großbank und die Hypothekenbank seien in dieselbe - nämlich die höchste - von neun Betriebsgrößen eingruppiert. Der im voraus zu beurteilende Schwierigkeitsgrad der Prüfung der Hypothekenbank sei ein weiteres für die Beurteilung der Wertigkeit einer Tätigkeit heranzuziehendes selbständiges Kriterium. Danach könne sich der prüfungsmäßige Schwierigkeitsgrad eines Betriebes insbesondere ergeben aus der Kompliziertheit des Buchhaltungssystems, der Organisation des Betriebes, der Rechtsform oder dem Vorliegen erheblicher materiell-rechtlicher Zweifelsfragen, Erkenntnissen aus der voraufgegangenen Betriebsprüfung und etwaiger mangelnder Sorgfalt, mit der für die Besteuerung erhebliche Vorgänge bearbeitet würden. Das Steuergeheimnis verbiete es, insoweit Details hinsichtlich der Gründe darzulegen, die für die ihm zustehende Einschätzung des Schwierigkeitsgrades der Prüfung der Hypothekenbank maßgeblich gewesen seien. Er habe den Schwierigkeitsgrad der voraussehbar zu bearbeitenden Prüfungsfelder - hier insbesondere die Umstrukturierung des Konzerns der Hypothekenbank - als eines Regierungsoberrats würdig beurteilt. Es sei unzulässig, allein aus der Größe und dem Gewicht einer Großbank auf die mit der Prüfungstätigkeit verbundene Verantwortung und Schwierigkeit zu schließen. Die Wertigkeit der übertragenen Prüfungsaufgabe ergebe sich auch nicht daraus, ob für den Prüfungsfall zuvor ein rangniederer Beamter eingesetzt gewesen sei. Mangels einer hinreichenden Anzahl von höherwertigen Dienstposten müssten häufig Beamte eingesetzt werden, die gemessen an der Wertigkeit des Betriebes nach der Funktionsgruppenverordnung unteralimentiert seien. Dies gelte auch für die Hypothekenbank. Nach den Kriterien der Funktionsgruppenverordnung hätte hier in den Vorprüfungszeiträumen ein Regierungsoberrat als Prüfer eingesetzt werden können, so dass der tatsächlich eingesetzte Prüfer höherwertige Tätigkeit verrichtet habe, nicht etwa der jetzt eingesetzte Prüfer niederwertige Tätigkeit verrichte. Dem Beteiligten habe nicht die der Bundesregierung nach § 18 und § 20 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zugewiesene Aufstellung einer Funktionszuweisungsverordnung oblegen. Auch habe weder der Antragsteller noch der Beteiligte "zu erkennen gegeben", dass es eine Bewertung von Funktionen und Ämtern im Hinblick auf Besoldungsgruppen nicht gebe. Mit der Erläuterung der Stellenplanobergrenzen und der Bewertung nach der Funktionsgruppenverordnung sei vielmehr das Gegenteil vorgetragen worden. Nach der verwaltungsinternen Dienstposten- und Ämterbewertung - dem sogenannten Regelbuch - sei der Dienstposten des betroffenen Beamten als leitender Großbetriebsprüfer nach A 13/14 im Rahmen einer Einzelbewertung zu bewerten. Dieses Bewertungskriterium erfülle die Tätigkeit des Beamten und dessen Funktion auch nach Übertragung des neuen Prüfungsfalles. Wegen des Missverständnisses dieser Dienstpostenbewertung greife das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zu, nach denen in Fällen der Topfwirtschaft auf eine Bewertung der Gesamtumstände abzustellen sei. Auch habe das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt, wonach es auf die besoldungsgesetzliche oder haushaltsrechtliche Bewertung der Beamtenstelle ankomme. Da Herr H. nach wie vor Inhaber eines A 13/14-Dienstpostens mit Einweisung in eine A 14-Planstelle sei und die ihm zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen sei, handele es sich bei der Tätigkeit nicht um eine geringer zu bewertende Tätigkeit. Der Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1995 abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, es sei unzutreffend, dass mangels einer hinreichenden Anzahl von höherwertigen Dienstposten häufig Beamte eingesetzt werden müssten, die unteralimentiert seien. Aus der Statistik der Katalog-Nummern ergebe sich, daß im Bereich des Finanzamts Frankfurt am Main V innerhalb der Katalog-Nummer 1400 22 Konzernspitzen einschließlich sieben Unterkonzernspitzen im Bereich Kreditinstitute zu prüfen seien. Zur Verfügung stünden ein einziger Bankenprüfer des höheren Dienstes sowie 29 Beamte des gehobenen Dienstes. Wäre die Argumentation des Beteiligten richtig, müßten von diesen 29 Prüfern eine ganze Reihe in den höheren Dienst angehoben werden; dies sei unrealistisch. Die dem Regierungsoberrat H. übertragene Tätigkeit - Prüfung einer Unterkonzernspitze - sei nicht amtsangemessen. Berücksichtige man, daß Herr H. der einzige Prüfer des höheren Dienstes sei und nehme man weiterhin an, daß die ihm nunmehr zugeteilte Geschäftsbank sich nicht auf der ersten Seite der vom Antragsteller vorgelegten Aufstellung "Die 100 größten deutschen Kreditinstitute" befinde, falle es schwer, die Argumentation des Beteiligten nachzuvollziehen. Mit dem Prüfungsgeschäftsplan 199/II des Finanzamts Frankfurt am Main V mit Stand vom 12. Juni 1996 ist Herrn H. die Prüfung einer Unternehmensgruppe übertragen worden, deren Spitze der Katalog-Nummer 1401 (Aktivvermögen über 8,23 Milliarden DM) zugeordnet ist. Dieser Auftrag gilt für die Zeit nach Abschluss der Prüfung der Hypothekenbank der Katalog-Nummer 1400. Bisher ist die Prüfung der Hypothekenbank nicht abgeschlossen. Die Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (1 Heft) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ihren Inhalt sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.