Beschluss
9 G 3962/03
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:1222.9G3962.03.0A
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Leitsätze
Finanzportfolioverwaltung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 310.250,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Finanzportfolioverwaltung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 310.250,-- Euro festgesetzt. Das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche und eventuell nachfolgender Anfechtungsklagen gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin in den Bescheiden vom 03.07.2003, 04.08.2003, 02.09.2003 und 10.09.2003 anzuordnen oder wiederherzustellen, ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Widersprüche der Antragstellerin entfalten, soweit sie sich gegen die materiellen Regelungen sowie die Gebührenfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden wenden, kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 49 KWG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO), und in Bezug auf die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Zwangsmittelandrohungen hat die Antragsgegnerin in den Bescheiden jeweils gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antrag ist auch im übrigen zulässig, kann in der Sache jedoch insgesamt keinen Erfolg haben. Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen begegnen in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Im übrigen erweisen sich die von der Antragsgegnerin getroffenen Verfügungen auf der Grundlage der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig, so dass auch womöglich nachfolgende Anfechtungsklagen der Antragstellerin nach dem derzeitigen, in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisstand keinen Erfolg haben werden. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der in der Hauptsache angegriffenen Verfügungen überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Soweit die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 03.07.2003 unter Nr. VIII. und im Bescheid vom 04.08.2003 unter Nr. IV. die sofortige Vollziehung der zuvor jeweils ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen angeordnet hat, sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erfüllt. Die jeweilige schriftliche Begründung der Anordnungen lässt hinreichend erkennen, dass sich die Antragsgegnerin der besonderen Lage des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO bewusst gewesen ist. Die entsprechenden Ausführungen zur Begründung der Anordnungen sind zwar knapp gehalten, gehen aber jedenfalls über formelhafte Erwägungen hinaus und sind dem Grunde nach auch geeignet, die Anordnungen jeweils zu rechtfertigen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass die angefochtenen Bescheide in der Sache als rechtmäßig anzusehen sind, folglich auch spätere Anfechtungsklagen der Antragstellerin gegen diese Bescheide voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht untersagt, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang zu erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin angeordnet sowie der Antragstellerin aufgegeben, den Anteilswert des Beteiligungskapitals für jeden Gesellschafter zu errechnen und ihn an die jeweiligen Gesellschafter auszuzahlen (Nr. I. und II. des Bescheids vom 03.07.2003). Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid (S. 3 und 4) Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen werden, da die Kammer diesen Ausführungen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Antragsgegnerin hat ihre Einschätzung, dass die Antragstellerin durch die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum unerlaubt die Finanzportfolioverwaltung erbringt, auf der Grundlage der von der Antragstellerin verwendeten Vertragswerke sowie der ihr bekannt gewordenen und in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Geschäftspraxis der Antragstellerin gewonnen, ohne dass ersichtlich ist, dass ihrer rechtlichen Würdigung unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde liegen. In tatsächlicher Hinsicht trägt die Antragstellerin diesbezüglich auch nichts vor, was zu einer anderen rechtlichen Einschätzung ihrer Tätigkeit beitragen könnte. Insbesondere steht der rechtlichen Einschätzung der Antragsgegnerin nicht der Umstand entgegen, dass die Gesellschafter der Antragstellerin mit ihren Einlagen - gesellschaftsrechtlich gesehen - lediglich Gesellschaftereinlagen erbringen und damit eine Beteiligung an einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts begrenzt rechtsfähigen Personengesellschaft erwerben. Zwar sind Gesellschaftsanteile für sich genommen nicht als Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG anzusehen. Bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (so schon VG Berlin, Beschluss vom 28.03.2001 - VG 25 A 248.00) steht dieser Umstand der Qualifizierung der Tätigkeit der Antragstellerin als Finanzportfolioverwaltung allerdings nicht entgegen. Maßgebend ist vielmehr, dass die Personen, die die Gesellschaftsanteile erwerben, nach der hier zugrunde liegenden Vertragsgestaltung der Gesellschaft ihr Kapital zur Verfügung stellen, damit diese es unmittelbar in Finanzinstrumente investiert. Dass die Gesellschafter der Antragstellerin sich zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, der nach neuerer Rechtsprechung des BGH durchaus eine eigene Rechtsfähigkeit zu kommen kann, führt unter diesen Umständen nicht dazu, dass sie nicht mehr als einzelne Anleger im Sinne des KWG angesehen werden könnten, zu deren Schutz unter anderem das Erlaubniserfordernis nach § 32 KWG besteht, und dass folglich die von der Antragstellerin entfaltete Tätigkeit nicht mehr als Finanzportfolioverwaltung qualifiziert werden dürfte. Dies hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 17.11.2003 (9 E 2836/02 (2)) entschieden (vgl. auch Beschluss vom 08.12.2003 - 9 G 492/03 (2); Hess. VGH, Beschluss vom 09.04.2003 - 6 TG 3151/02). Die genannten Entscheidungen sind sämtlich den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannt. Ebenso wie in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen ist auch hier davon auszugehen, dass der Antragstellerin der für die Annahme von Finanzportfolioverwaltung notwendige Entscheidungsspielraum zukommt, wobei es insoweit dahinstehen kann, ob sie diesen, wie die Antragstellerin behauptet, aufgrund der lediglich in englischer Sprache vorliegenden Vereinbarung mit der Nito (UK) Asset Management Ltd. vom 05.07.2002 im einzelnen weiter gegeben hat. Zum einen stellt nämlich bereits die Auswahl eines derartigen Finanzportfolioverwalters die Nutzung eines Entscheidungsspielraums bei der Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegten Vermögen dar. Zum anderen verbleiben der Antragstellerin ungeachtet einer etwaigen Weitergabe von Entscheidungsmöglichkeiten beträchtliche Entscheidungsspielräume auch hinsichtlich einzelner Vermögensanlagen. Im übrigen kommt es aber für den dem Finanzportfolioverwalter zustehenden Entscheidungsspielraum nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in erster Linie auf den Spielraum gegenüber den Kunden, also den vorhandenen wie den neu sich beteiligenden Gesellschaftern der Antragstellerin an, den "anderen" im Sinne des § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG (HessVGH, a. a. O.). Diesen stehen auf der Grundlage der Vertragswerke der Antragstellerin keinerlei Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die Anlage des Gesellschaftskapitals in Finanzinstrumenten zu. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das der Antragstellerin zur Verfügung gestellte Kapital nicht in Finanzinstrumenten angelegt wird. Nach § 2 Abs. 2.1 ist unter anderem die gemeinsame Durchführung von spekulativen börslichen und außerbörslichen Anlagegeschäften Gegenstand der Gesellschaft. Ausweislich der Werbeunterlagen von für die Antragstellerin tätigen Vermittlern (Bd. 1 Bl. 29 der Verwaltungsvorgänge) beteiligt sich die Gesellschaft am FOREX-InterbankenDevisenhandel, Aktien-(Index-), Zins- und Terminmarkt-Handel und an verschiedenen Hedgefonds-Strategien. Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, das Beteiligungskapital werde in speziell für die Antragstellerin entwickelten "Produkten" angelegt, ist schon nicht erkennbar, aus welchen Gründe es sich dabei nicht um Finanzinstrumente handeln soll; insoweit ist das Vorbringen der Antragstellerin unsubstantiiert. Im übrigen hat die Antragstellerin jedoch eingeräumt, das Kapital jedenfalls auch in Finanzinstrumenten anzulegen. Ebenso zu Recht vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass die Antragstellerin die Finanzportfolioverwaltung für andere erbringt. Die von der Antragstellerin entfaltete Tätigkeit der Vermögensverwaltung kann nicht als erlaubnisfreier Eigenhandel nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG angesehen werden. Zwar geht die Antragstellerin nach § 2 Abs. 2.2 des Gesellschaftsvertrags die Anlagegeschäfte im eigenen Namen ein, soweit sie nicht einen Portfolioverwalter mit der Durchführung der Anlagen beauftragt. Auch im Hinblick darauf hat die Kammer in ihrem genannten Urteil vom 17.11.2003 indes entschieden, dass es nicht auf die Frage ankommt, ob der Antragstellerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zuzuerkennen sei oder nicht. Im Hinblick auf den bei der Auslegung und Anwendung des Kreditwesengesetzes zu berücksichtigenden Schutzzweck, der entsprechend den Erwägungsgründen der Richtlinie des Rates über Wertpapierdienstleistungen vom 10. Mai 1993 (Amtsblatt EG vom 11.06.1993, Nr. L 141, S. 27) auf den Schutz der Anleger vor unsachgemäßer Verwaltung ihres Vermögens zielt (so auch Hess. VGH, Beschluss vom 09.04.2003, a. a. O.), sind als andere, für die die Antragstellerin die Finanzportfolioverwaltung erbringt, die einzelnen Gesellschafter anzusehen, und zwar - wie bereits ausgeführt - unabhängig davon, dass sie durch ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung nur einen Anteil an der Gesellschaft, nicht aber am Gesellschaftsvermögen erwerben. Auch dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit der Vermögensanlage im eigenen Namen ausübt, ändert an dieser Einschätzung nichts. Zu Recht hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 03.07.2003 und in diesem Verfahren darauf hingewiesen, dass der Anlegerschutz nicht dadurch beseitigt werden könne, dass ein Unternehmen - wie hier die Antragstellerin - allein durch die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung zu bestimmen versucht, nicht mehr das Vermögen "anderer", nämlich ihrer Gesellschafter, sondern eigenes Vermögen zu verwalten (vgl. auch BVerwG U. v. 24.04.2002 - BVerwG 6 C 2.02). Die - vorhandenen wie künftigen - Gesellschafter sind vielmehr als "andere" anzusehen, denen die Antragstellerin die Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegtem Vermögen anbietet und die Dienstleistungen der Antragstellerin in Bezug auf die Vermögensanlage in Finanzinstrumenten nachfragen und in Anspruch nehmen. Dies um so mehr, als sie keine Einflussmöglichkeiten auf die Anlageentscheidungen im Einzelnen haben, wie die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt hat. Angesichts des dadurch insgesamt offenbar werdenden Dienstleistungscharakters der Tätigkeit der Antragstellerin kann in der Tat von einer der herkömmlichen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung vergleichbaren Beteiligung der Gesellschafter der Antragstellerin keine Rede sein. Im Sinne des Schutzzwecks des KWG erbringt die Antragstellerin ihre für die Qualifizierung als Finanzportfolioverwaltung maßgebenden Tätigkeiten mithin für andere. Dass den von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken gegen dieses Verständnis des § 1 Abs. 1 a Abs. 2 Nr. 3 KWG im Hinblick auf den Umstand, dass die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG eine Straftat darstellt, nicht gefolgt werden kann, hat die Kammer bereits ausführlich in dem den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Urteil vom 17.11.2003 (9 E 2836/02 (2)) begründet. Für die Annahme der Antragstellerin, mit dieser Auslegung würden extensiv die Grenzen des im Rahmen der Gesetzesauslegung Zulässigen überschritten, fehlt es nicht nur an einer nachvollziehbaren und substantiierten Begründung; vielmehr ist dafür auch sonst nichts ersichtlich. Von einer "Sonderauslegung", die von der sonst üblichen Auslegung der gesetzlichen Begriffe abwiche, kann hier nicht die Rede sein. Hält sich aber die Auslegung im Rahmen der als zulässig anerkannten Auslegungsmethoden - wie hier -, so fehlt es für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG von vornherein an einer tragfähigen Grundlage. Keineswegs ist die Norm auf der Grundlage einer solchen Auslegung als nicht hinreichend bestimmt anzusehen, wie auch der HessVGH in seinem Beschluss vom 09.04.2003 zutreffend festgestellt hat. Die Antragstellerin übt ihre Tätigkeit, wie in dem angefochtenen Bescheid sowie in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.08.2003 (S. 11/12) zutreffend ausgeführt, auch gewerbsmäßig aus. Die Absicht der Gewinnerzielung ergibt sich aus § 5 des Gesellschaftsvertrags sowie aus der Angebotsunterlage "X-GBR im Überblick", wonach dem Portfolioverwalter oder -manager 20 % des Gewinns zustehen, daneben aber auch noch 0,25 % monatliche "Managementgebühr" für die Antragstellerin. Die Regelung in § 2 Abs. 2.1 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Gesellschaft keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, steht dem nicht entgegen. Ihr kann angesichts der von der Antragsgegnerin festgestellten Geschäftspraxis sowie der Ausgestaltung der Vertragswerke durch die Antragstellerin nur deklaratorische Bedeutung zukommen. Die Antragstellerin hat diesbezüglich auch nichts vorgebracht, was diese Einschätzung der Antragsgegnerin in Frage stellen könnte. Unter diesen Umständen durfte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die von ihr ausgeübte Tätigkeit der Finanzportfolioverwaltung im Hinblick auf § 37 S. 1 KWG untersagen, die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes anordnen und die Verfügung unter Nr. II. des Bescheides vom 03.07.2003 aussprechen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere kamen mildere Mittel nicht in Betracht, nachdem die Antragstellerin vor Erlass der Verfügung nicht ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben hatte, von einer weiteren Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis absehen zu wollen. Der erst im gerichtlichen Verfahren aufgestellten Behauptung der Antragstellerin, sie habe mittlerweile ihre Tätigkeit eingestellt, kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommen. Zum Einen hatte die Antragstellerin dies nicht bereits vor Erlass der Verfügung gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragen. Zum Anderen handelt es sich dabei um eine pauschale, in keiner Weise substantiierte Behauptung; an einer Glaubhaftmachung dieser Behauptung fehlt es schon im Ansatz, obwohl allein die Antragstellerin in der Lage wäre, ihre Behauptung zu präzisieren und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Die von der Antragsgegnerin unter Nr. V. und Nr. VI. des Bescheids ausgesprochenen Auskunfts- und Vorlageverpflichtungen beruhen auf § 44 c Abs. 1 KWG. Rechtliche Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich. Zur Begründung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 03.07.2003 Bezug genommen werden. Es handelt sich um Maßnahmen, die als gebotene und verhältnismäßige Folgeentscheidungen zu den unter Nr. I. und II. ausgesprochenen Verfügungen anzusehen sind. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich, auch nicht im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin aufgrund einer am 25.06.2003 in den Geschäftsräumen der Antragstellerin durchgeführten Durchsuchung und Beschlagnahme in den Besitz entsprechender Unterlagen gelangt ist. Im Hinblick darauf kann keineswegs angenommen werden, die Antragstellerin habe dem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen Folge geleistet. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg darauf hinweisen, dass der Antragsgegnerin die entsprechenden Unterlagen nunmehr vorliegen, da es nicht Sinn der Auskunftspflicht ist, ihr - der Antragsgegnerin - durch den Verweis auf das Vorlegen von Unterlagen die Arbeit aufzubürden, sich daraus die notwendigen Erkenntnisse herauszusuchen. Die Erfüllung der Auskunfts- und Vorlegungspflicht setzt nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. Beschluss v. 13.12.2002 - 9 G 4698/02 (V)) vielmehr eine persönliche Tätigkeit des Auskunftspflichtigen voraus. Die Antragstellerin hat folglich die notwendigen Tatsachen und Umstände aus eigener Kenntnis und mit eigener Versicherung der Richtigkeit anzugeben. Daran fehlt es nach wie vor. Es ist der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, sich die entsprechenden Erkenntnisse in eigener Tätigkeit aus den durch die Beschlagnahme sichergestellten Unterlagen heraussuchen, zumal ebenfalls nicht erkennbar ist, ob es sich dabei um alle relevanten Unterlagen handelt. Die unter Nr. IV. des Bescheids vom 03.07.2003 festgesetzte Gebühr beruht auf den in der Verfügung genannten Rechtsgrundlagen und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, dies insbesondere im Hinblick auf den bis zu dem Betrag von 100.000,-- Euro reichenden Gebührenrahmen. Durchgreifende Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohungen unter Nr. III. und Nr. VII. des Bescheids vom 03.07.2003 sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Androhungen sind hinreichend bestimmt, da sie das jeweils angedrohte Zwangsgeld auf die Zuwiderhandlung gegen jeweils gesonderter Teile der Verfügungen beziehen, in dem sie zwischen den verschiedenen Maßnahmen der Antragsgegnerin im Einzelnen unterscheiden. Auch Einwände in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Höhe der angedrohten Zwangsgelder sind nicht ersichtlich, zumal angesichts des in § 17 S. 4 FinDAG vorgesehenen, hier bei weitem nicht ausgeschöpften Höchstbetrags von 250.000,-- Euro. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht erkennbar. Der Bescheid vom 03.07.2003 erweist sich nach alledem als insgesamt rechtmäßig. Im Ergebnis gilt das Gleiche für den Bescheid vom 04.08.2003, mit dem die Antragsgegnerin das durch Bescheid vom 03.07.2003 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 100.00,-- Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen in Höhe von jeweils 150.000,-- Euro angedroht sowie die sofortige Vollziehung von Zwangsgeldfestsetzung und -androhung angeordnet hat. Auch diese Verfügungen begegnen rechtlichen Bedenken nicht. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben, wie die Antragsgegnerin zutreffend in dem Bescheid vom 04.08.2003 ausgeführt hat. Zur Begründung kann folglich auf die Ausführungen in dem Bescheid Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Antragsgegnerin hat das im Einzelnen auch noch im Schriftsatz vom 28.08.2003 zutreffend ausgeführt; auch auf diesen Schriftsatz kann Bezug genommen werden. Insbesondere war die der Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 03.07.2003 gesetzte Pflicht zum Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgelds am 04.08.2003 abgelaufen, ohne dass die Antragstellerin dem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen Folge geleistet hätte. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, und zwar weder in Bezug auf die Festsetzung des Zwangsgelds noch in Bezug auf die Androhung weiterer Zwangsgelder in Höhe von jeweils 150.000,-- Euro. Auch die Auslagenfestsetzungen in Höhe von 5,60 Euro wird von den im Bescheid vom 04.08.2003 genannten Rechtsgrundlagen getragen. Schließlich bestehen auch in formeller Hinsicht bezüglich der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung und der weiteren Zwangsgeldandrohung keine Bedenken. Soweit die von der Antragsgegnerin in den Bescheiden vom 03.07. und 04.08.2003 getroffenen Verfügungen kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, ergibt sich aus ihrer Rechtmäßigkeit zugleich, dass der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin insoweit anzuordnen, keinen Erfolg haben kann; denn insoweit muss es mit dem gesetzlich vorausgesetzten Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Verfügungen regelmäßig sein Bewenden haben. Auf schützenswerte private Interessen, die einen einstweiligen Aufschub der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache rechtfertigen könnten, kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit, da andernfalls die Fortsetzung der in ihrer konkreten organisatorischen und faktischen Ausgestaltung erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Antragstellerin nicht wirksam verhindert werden könnte, insbesondere, da nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin ihre Geschäftstätigkeit künftig nicht mehr beibehalten wolle. Auch soweit die Antragstellerin durch Schriftsatz vom 06.10.2003 ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes erweitert hat, bleibt das Begehren ohne Erfolg. Die Festsetzung einer Mahngebühr sowie von für die Gebührenfestsetzung entstandenen Auslagen der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 02.09.2003 ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs.2 S. 1 Nr. 1 VwGO), so dass der Antrag insoweit statthaft ist. Er bleibt gleichwohl ohne Erfolg, da die Verfügung aus den im Bescheid vom 02.09.2003 angegebenen Gründen als rechtmäßig anzusehen ist, insbesondere von den in der Verfügung genannten Rechtsgrundlagen getragen wird, so dass auf die Ausführungen in dem Bescheid Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Rechts- oder Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 49 KWG) sind die durch Bescheid vom 10.09.2003 ausgesprochene Einsetzung eines Abwicklers und die Übertragung der für die Abwicklungstätigkeit erforderlichen Befugnisse auf Herrn Rechtsanwalt Dr. Petereit (Nr. I. der Verfügung des Bescheids vom 10.09.2003) und die Auferlegung einer entsprechenden Duldungspflicht gegenüber der Antragsgegnerin (Nr. II. des Bescheids). Gegen diese Maßnahmen wie auch gegen die Festsetzung eines Kostenvorschusses für die Bestellung des Abwicklers in Höhe von 140.000,-- Euro (Nr. III. des Bescheids) und gegen die Gebührenfestsetzung in Höhe von 1.500,-- Euro (Nr. IV. des Bescheids) - auch insoweit sind die Verfügungen kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO) sofort vollziehbar - bestehen auch in der Sache keine rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat ihre Maßnahmen rechtlich zutreffend in dem angefochtenen Bescheid begründet; die Kammer folgt diesen Ausführungen und sieht auch insoweit hier von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ermessensfehler sind auch insoweit nicht erkennbar. Die Antragstellerin trägt diesbezüglich auch nichts substantiiert vor, sondern wendet sich weiterhin im Wesentlichen gegen die neuerlichen Verfügungen der Antragsgegnerin mit Erwägungen, die gegen die Untersagungs- und Einstellungsverfügung vom 03.07.2003 gerichtet sind und denen aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden kann. Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG. Die Antragstellerin selbst bemisst die wirtschaftliche Bedeutung der materiellen Verfügungen in dem Bescheid vom 03.07.2003 (Verfügungen zu I., II., V. und VI.) in diesem Verfahren mit 100.000,-- Euro. Hinzurechnen sind ein Betrag von jeweils einem Viertel der angedrohten Zwangsgelder (im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung) sowie die Hälfte der festgesetzten Gebühr (also 50.750,-- Euro). Der Streitwert in Bezug auf den Bescheid vom 04.08. beträgt 87.500,-- Euro (Hälfte des festgesetzten Zwangsgelds sowie ein Viertel des angedrohten weiteren Zwangsgelds). Den Streitwert der Verfügung vom 02.09.2003 bemisst die Kammer auf 2.000,-- Euro (Hälfte des Auffangstreitwerts gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG), den der Verfügung vom 10.09.2003 in Höhe der Hälfte des festgesetzten Kostenvorschusses für die Einsetzung des Abwicklers, also auf 70.000,-- Euro.