Urteil
9 E 707/00 (V)
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0116.9E707.00V.0A
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Leitsätze
Der nach § 14 BeamtVG a. F. übergangsweise noch anzuwendende Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung ist mit Art. 141 Abs. 1, 2 EG, Art. 1 RL 75/117/EWG unvereinbar und bleibt daher bei der Feststetzung des Ruhegehaltssatzes außer Anwendung.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Pensionsfestsetzungsbescheides vom 12. Juli 1999 und ihres Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2000 verpflichtet, für die Klägerin einen Ruhegehaltssatz von 70,79 % festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der nach § 14 BeamtVG a. F. übergangsweise noch anzuwendende Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung ist mit Art. 141 Abs. 1, 2 EG, Art. 1 RL 75/117/EWG unvereinbar und bleibt daher bei der Feststetzung des Ruhegehaltssatzes außer Anwendung. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Pensionsfestsetzungsbescheides vom 12. Juli 1999 und ihres Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2000 verpflichtet, für die Klägerin einen Ruhegehaltssatz von 70,79 % festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Berufung und Revision werden zugelassen. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und hat auch Erfolg, da der Ruhegehaltssatz der Klägerin von der Beklagten zu niedrig festgesetzt wurde. Die Klägerin hat Anspruch auf Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes i. H. v. 70,79 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Der Pensionsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 12.07.1999 und ihr Widerspruchsbescheid vom 04.01.2000 sind insoweit rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die zu geringe Festsetzung des Ruhegehaltssatzes der Klägerin beruht maßgeblich auf der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1, 2. und 3. Halbsatz BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung über den sog. Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeschäftigten, die aufgrund der Übergangsvorschrift in § 85 Abs. 4 BeamtVG noch zur Anwendung vorgesehen ist. Diese Übergangsvorschrift wie auch die dort in Bezug genommene Regelung des § 14 BeamtVG in der bis 1991 geltenden Fassung bewirken jedoch mit dem Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Beamtinnen und sind deshalb mit Art. 141 EG, Art. 1 RL 75/117/EWG unvereinbar. Folglich müssen sie bei der Berechnung des Ruhgehaltssatzes außer Anwendung bleiben, um den Vorrang des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen (Art. 10, 249 Abs. 3 EG). Art. 141 EG enthält eine in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift, hinter der nationales Recht in der Anwendung insoweit zurücktreten muss, wie es zur Realisierung des Verbotes jeder mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung im Bereich der Gewährung von Entgelt für geleistete Arbeit erforderlich ist. Entsprechendes folgt aus der RL 75/117EWG. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem in diesem Verfahren ergangenen Urteil vom 23. Oktober 2003 ausdrücklich festgestellt, dass das System der Beamtenversorgung in Deutschland dem Geltungsbereich des Art. 141 EG zuzuordnen ist, die Leistungen der Beamtenversorgung also ein Entgelt mit Rücksicht auf das früher bestehende Beamtendienstverhältnis darstellen. Art. 141 EG ist an die Stelle des früheren Art. 119 EGV getreten. Die Kammer sieht auf der Grundlage der vom EuGH entwickelten Maßstäbe in dem in § 14 Abs. 1 S. 1 2. und 3. Halbsatz BeamtVG a. F. vorgesehenen und sich im Ergebnis für die Klägerin bei der Ermittlung ihres Ruhegehaltssatzes deutlich negativ auswirkenden Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung einen Verstoß gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 141 Abs. 1, 2 EGV. Zwar ist die genannte Vorschrift des BeamtVG in ihrer bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung inzwischen außer Kraft getreten. Gleichwohl kommt der Regelung noch eine aktuelle Bedeutung für die Berechnung von Versorgungsleistungen zu, da die in § 85 Abs. 4 S. 2 BeamtVG vorgeschriebene Alternativberechnung die weitere Anwendung dieser früheren Regelung bewirkt, so auch im Fall der Klägerin. Würde diese letzte Stufe der Alternativberechnung entfallen, käme es nicht zur Anwendung der die Klägerin wie andere ehemals teilzeitbeschäftigte Beamtinnen benachteiligenden Regelung zum Abzug des besonderen Versorgungsabschlags. Daher bewirkt die in der Übergangsregelung angeordnete und leistungsbegrenzend ausgestaltete Anwendung des § 14 BeamtVG a. F. auch heute noch bei der Ermittlung von Ruhegehaltssätzen eine mittelbare Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigen. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 02.02.1998 (9 E 991/97(1) - ZBR 1998, 358 ff.) mit Bezug auf den damals noch anzuwendenden Art. 119 EGV folgendes ausgeführt: "Das Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EGV verbietet nicht nur unmittelbare Diskriminierungen, d. h. solche, die sich unmittelbar aus Regelungen ergeben, die ausdrücklich nach dem Geschlecht differenzieren, sondern es erstreckt sich auch auf mittelbare Diskriminierungen, die nicht an ein bestimmtes Geschlecht anknüpfen, wohl aber an Umstände, die ein bestimmtes Geschlecht typischerweise aufgrund seiner Lebenssituation stärker treffen und benachteiligen als andere, also auf Regelungen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechterrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen. In der Rechtsprechung des EuGH und des BAG ist bisher insbesondere die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, die ausschließlich oder überwiegend einem Geschlecht angehören, als mittelbare Benachteiligung gewertet worden. Der EuGH und ihm folgend das BAG nehmen eine Benachteiligung wegen des Geschlechts schon dann an, wenn eine erheblich geringere Zahl von Angehörigen eines bestimmten Geschlechts betroffen ist, es sei denn, die hierfür maßgebliche Regelung ist durch objektive Gründe gerechtfertigt, die nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; die Feststellung, ob und inwieweit solche Gründe für die betreffenden Regelungen vorliegen, ist Sache der nationalen Gerichte (EuGH, Urt. v. 13.05.1986, a. a. O.; Urt. v. 13.07.1989, Rs. 171/88, NJW 1989, 3087, 3088 Tz. 15 - "Rinner-Kühn"; Urt. v. 27.06.1990, Rs. C 33/89, NZA 1990, 771, 772 Tz. 15 f.; Urt. v. 04.06.1992, Rs. C 360/90, NZA 1992, 687, 688, Tz. 18, 21; Urt. v. 02.10.1997, a. a. O.; BAG, Urt. v. 20.11.1990, NZA 1991, 635, s. a.: BVerwG, Urt. v. 26.10.1995, ZBR 1996, 154 (155)). Maßstab der Beurteilung ist nach Auffassung des EuGH, dass ein legitimes Ziel des Betriebes, der Dienststelle oder der Sozialpolitik verfolgt wird, dessen Umsetzung durch die entsprechenden Vorschriften zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (Urt. v. 24.02.1994 - Rs. C - 343/92 - EAS Art. 4 RL 97/7/EWG Nr. 16 Tz. 34 m. w. N. - "Roks"). Da sich der hier streitige sog. Versorgungsabschlag bei der Bestimmung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes ausschließlich bei Teilzeitbeschäftigten versorgungsmindernd auswirkt und prozentual erheblich weniger Männer als Frauen in der hessischen Landesverwaltung teilzeitbeschäftigt sind, ist der objektive Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung erfüllt. Aus der Drucksache 14/3348 des Hessischen Landtages vom 20.11.1997 ergibt sich insoweit, dass von den 144.142 am 31.12.1992 in der Landesverwaltung Beschäftigten (Ausbildungsverhältnisse und besondere Beschäftigungsverhältnisse nicht eingeschlossen) 28.793 Personen teilzeitbeschäftigt waren, davon 25.784 Frauen und 3.009 Männer, was einem prozentualen Verhältnis von 89,55 % Frauen im Verhältnis zu 10,45 % Männern entspricht. Am 31.12.1996 waren von 150.007 Beschäftigten 33.260 teilzeitbeschäftigt, davon 29.236 Frauen und 4.024 Männer, was einem prozentualen Verhältnis von 87,9 % Frauen im Verhältnis zu 12.1 % Männern entspricht." Auf diese Erhebungen nimmt die Kammer auch in diesem Verfahren Bezug. Des weiteren ergibt sich aus dem vom Hessischen Statistischen Landesamt 1995 vorgelegten statistischen Bericht "Das Personal des öffentlichen Dienstes in Hessen am 30.06.1993 (Beiträge zur Statistik Hessen Nr. 290)" in Bezug auf die Beschäftigten des unmittelbaren und mittelbaren Dienstes des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände bei den Beamten und Richtern ein Frauenanteil von nur 36,27 %; der Anteil der Frauen an der Zahl der vollzeitbeschäftigten Bediensteten betrug 27,2 %, bei den Teilzeitbeschäftigten demgegenüber 92,05 %. Diese Zahlen belegen, dass Teilzeitarbeit im Grunde Frauenarbeit ist. Mithin sind prozentual erheblich weniger (männliche) Beamte als Beamtinnen von teilzeitbedingten Einbußen in der Beamtenversorgung betroffen. Dies gilt auch für das Jahr 1999 und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die teilzeitbedingte Benachteiligung von Frauen in der Beamtenversorgung beruht nach Auffassung der Kammer nicht auf Faktoren, die - im Sinne der Rechtsprechung des EuGH - objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Sachliche Gründe, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können, sind nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. Die Einführung eines Versorgungsabschlags erfolgte erstmals 1980 im Zusammenhang mit der Ausweitung von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und war auch zunächst auf diese Form der Teilzeitbeschäftigung begrenzt, während die familienpolitisch motivierte Teilzeitbeschäftigung (zur Erziehung eines Kindes, zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger), seinerzeit als Arbeitszeitermäßigung bezeichnet, davon nicht erfasst wurde. Die Teilzeitbeschäftigung wurde damals nicht durch eine anteilige, der Reduzierung der Arbeitszeit entsprechende Kürzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt, sondern es wurde pauschal für jedes Jahr Teilzeitbeschäftigung eine Verminderung des Ruhegehaltssatzes um 0,5 vorgenommen. Ziel der damals insgesamt erlassenen Regelungen zur Änderung des Beamtenrechts wie der sie begleitenden Änderungen im Versorgungsrecht war es, zusätzliche Stellen im öffentlichen Dienst zu schaffen, insbesondere für solche Berufsgruppen, die zur Aufnahme einer Berufstätigkeit regelmäßig auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst angewiesen sind. Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (BT-Drucks. 8/2987 S. 1) beruhen die Regelungen auf der Feststellung eines erheblichen Überangebots von Hochschulabsolventen, insbesondere von Absolventen des Lehramtsstudiums, die nach Abschluss der Ausbildung überwiegend auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst angewiesen seien. Die Erweiterung der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte (vor allem aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) sollte dem Ziel dienen, das Arbeitsplatzangebot im öffentlichen Dienst auf eine größere Zahl von Personen verteilen zu können, insbesondere im Hinblick auf Bewerber/innen, die für eine überwiegend im öffentlichen Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet worden seien und darum außerhalb des öffentlichen Dienstes in der Regel keine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung finden könnten. In der Folgezeit wurde nicht nur die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen auf die Gruppe der Richter erweitert (Art. 3 Nr. 2 des 5. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25.07.1984 (BGBl. I S. 998), sondern auch der Versorgungsabschlag wurde nunmehr auch für Beurlaubungen und Ermäßigungen der Arbeitszeit aus familienpolitischen Gründen und aus Gründen der Sonderurlaubsverordnung eingeführt und dahin abgeändert, dass an die Stelle des pauschalen Abzugs eine proportionale Kürzung der Versorgung eingeführt wurde, wie sie auch hier zur Anwendung gekommen ist. Bei diesem Verfahren erfolgt nicht nur eine Kürzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entsprechend dem Ausmaß der verringerten Arbeitszeit, sondern zusätzlich werden die Zeiten der Vollzeitbeschäftigung denen der Teilzeitbeschäftigung gegenüber gestellt; auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Faktors erfolgt dann eine weitere Kürzung des Ruhegehaltssatzes. In dem für die spätere Gesetzesfassung maßgeblichen Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drucks. 10/930) heißt es diesbezüglich (a. a. O. S. 2), durch die Erweiterung der Beurlaubungs- und Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten unmittelbar entstehende Mehrkosten sollten durch die Einführung von Abschlägen bei der Versorgung für alle Fälle einer verminderten Dienstleistung aufgefangen werden. Weiter heißt es dort auf S. 9: "Der ohne Freistellung erreichbare (fiktive) Hundertsatz vor Anwendung des Höchstsatzes (also unter fiktiver Weiterrechnung über den Höchstruhegehaltssatz von 75 v. H. hinaus) vermindert sich in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit steht, die der Beamte ohne die Freistellung erreicht hätte. Dieses System führt unter Berücksichtigung der degressiven Ruhegehaltsskala zu gerechteren Ergebnissen als ein starres Abschlagssystem." Nach alledem lassen die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dokumentierten Äußerungen des Gesetzgebers über die mit der Regelung verfolgten Motive nur die Schlussfolgerung zu, dass die Einführung des Versorgungsabschlags einer partiellen Refinanzierung der mit dem vermehrten Teilzeitangebot verbundenen Mehraufwendungen im Wege einer Reduzierung der Versorgungsbezüge von Teilzeitbeschäftigten diente. Dies wird unmittelbar bestätigt durch die Ausführungen der Bundesregierung in ihrem Bericht vom 30.05.1986 über die Auswirkungen dieses 1984 erlassenen Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 10/5564, S. 2). Dort heißt es unter anderem: "Dieser Versorgungsabschlag ist insbesondere im Hinblick auf familienpolitische Freistellungen auf Kritik gestoßen. Er ist jedoch vom Gesetzgeber zur Kostenbegrenzung als notwendig angesehen worden. Vor allem aber trägt er dem Umstand Rechnung, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen darauf abstellen, dass der Beamte während seines ganzen Berufslebens voll Dienst leistet." Danach dient der Versorgungsabschlag neben einer Berücksichtigung des Umstands, dass die versorgungsrechtlichen Regelungen auf Vollzeitbeschäftigung abstellen, der Kostenbegrenzung. Andere Gründe sind während des Gesetzgebungsverfahrens nicht geäußert noch dokumentiert worden, zumal auch noch 1986 vor allem die Kostenbegrenzung als tragender Grund für die Beibehaltung der seinerzeit schon umstrittenen Regelung angeführt wurde. Die herausragende Bedeutung dieses Grundes wird bestätigt durch die Antwort des Staatssekretärs im Bundesinnenministerium auf eine parlamentarische Anfrage am 2.11.1987 (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 11. Wahlperiode, S. 2419 D, 2420 A). Dort wird im Hinblick auf die maßgebende Initiative des Bundesrates, also der die meisten Beamtinnen und Beamten beschäftigenden Dienstherren, ausgeführt, die Regelung zum Versorgungsabschlag sei aus Gründen der Kostenbegrenzung erfolgt. Diese Gründe stünden auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Verbesserung entgegen. Gleichwohl werde die Bundesregierung dieser Frage weiter besondere Aufmerksamkeit widmen. Dies zielte auf die Frage, ob die Bundesregierung bereit sei, die versorgungsrechtlichen Bestimmungen zu ändern, um Vollzeitbeschäftigen den Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung ohne Nachteile zu ermöglichen. In der juristischen Literatur wurde die Problematik dieses Versorgungsabschlages von Anfang kritisch erörtert, da je nach Dauer der Gesamtdienstzeit und der konkreten Dauer der Teilzeitbeschäftigung eine höher oder geringer ausfallende Kürzung des Ruhegehaltssatzes eintreten konnte (Behrens DB 1985, 2047 u. BB 1987, 2089; Ziegler RiA 1987, 49; Ziegler ZBR 1988, 58). Die Kammer vermag in der angestrebten Kostenbegrenzung keine sachliche Rechtfertigung der durch den Versorgungsabschlag bewirkten Benachteiligung von Frauen zu erkennen. Diese Auffassung liegt bereits dem mehrfach erwähnten Urteil vom 02.02.1998 zugrunde; die Kammer hält daran nach wie vor fest. In diesem Urteil hat die Kammer insoweit ausgeführt: "Ausgehend von dem erklärten Ziel der Schaffung eines größeren Stellenangebotes, insbesondere für solche Berufsgruppen, die vorwiegend für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgebildet wurden, durch die Schaffung erweiterter Teilzeitmöglichkeiten, vermag die Kammer keine sachliche Rechtfertigung für den hier streitigen, teilzeitbedingten Versorgungsabschlag in seinen vor allem für Frauen nachteiligen Wirkungen zu erkennen. Denn dieser erscheint weder geeignet noch erforderlich zur Erreichung dieses Zieles, sondern erscheint kontraproduktiv im Hinblick auf das erklärte Ziel, durch die vermehrte Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigungen das Arbeitsplatzangebot im öffentlichen Dienst zu steigern. Es bedarf insoweit keiner Erörterung, dass die mit der Einführung eines teilzeitbedingten Versorgungsabschlags verbundenen wirtschaftlichen Nachteile gerade keinen Anreiz für die Inanspruchnahme der erweiterten Teilzeitmöglichkeiten bieten, sondern durchaus geeignet sind, Teilzeitbeschäftigungen für den einzelnen Bediensteten angesichts des Umstandes unattraktiv zu machen, dass dieser neben der in § 6 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG anteiligen Reduzierung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit noch weitere Versorgungsnachteile in Kauf zu nehmen hat. Die Einführung des Versorgungsabschlages erweist sich demgemäß als ungeeignet zur Erreichung des erklärten Ziels einer erhöhten Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten. Auch der Grund einer partiellen Refinanzierung der mit einem Mehrangebot an Teilzeitbeschäftigung verbundenen zusätzlichen Aufwendungen aus der Versorgung der Teilzeitbeschäftigten stellt keine sachliche Rechtfertigung dar. Für diese Einschätzung ist zunächst maßgeblich, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.02.1994, a. a. O. Tz. 35 ff.) Haushaltserwägungen zwar sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaates zugrunde liegen können, diese aber generell nicht geeignet sind, eine Benachteiligung eines der Geschlechter zu rechtfertigen. Dies folgert der Gerichtshof u. a. daraus, dass andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, die eine grundlegende Regel des Gemeinschaftsrechts darstelle, in ihrer Anwendung und Tragweite zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnte. Die Kammer schließt hieraus, dass die fiskalischen Erwägungen, die zur Einführung des hier streitigen Versorgungsabschlages führten, schon aus sich heraus nicht geeignet sind, die damit einhergehende geschlechtsspezifische Benachteiligung zu rechtfertigen. Im übrigen vermag die Kammer auch nicht die Erforderlichkeit der Finanzierung von teilzeitbedingten Mehrkosten aus der Versorgung von Teilzeitbeschäftigten zu erkennen, da jedenfalls andere Finanzierungsmöglichkeiten mit allgemeiner Auswirkung denkbar sind, mithin sozial verträglichere Finanzierungsformen, die sich in ihren Folgen nicht geschlechtsspezifisch benachteiligend auswirken, so dass die teilweise Finanzierung des angestrebten arbeitsmarktpolitischen Ziels aus der Versorgung von Teilzeitbeschäftigten als unverhältnismäßiger und damit im Ergebnis als im Widerspruch zum Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EGV stehender Eingriff anzusehen ist." Auch an dieser Einschätzung sieht sich darin durch die Ausführungen des EuGH in dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil vom 23.10.2003 bestätigt. Danach können haushaltspolitische Erwägungen oder das Ziel, öffentliche Ausgaben zu begrenzen eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts nicht rechtfertigen. Nach alledem hat nach Auffassung der Kammer die Klägerin als Angehörige einer zu Unrecht benachteiligten Gruppe entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelungen wie nichtteilzeitbeschäftigte Bedienstete, da Art. 141 EG insoweit gebietet, die benachteiligende, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Regelung bei der Berechnung der Versorgungsbezüge außer Ansatz zu lassen und statt dessen das günstigere Bezugssystem anzuwenden (EuGH, Urt. v. 08.03.1988 - Rs. 80/87 - EuGHE 1988, 1601 ff. = EAS Art. 4 RL 79/7/EWG Nr. 5, Tz 10 - "Dik u. a."; Urt. v. 13.12.1989 - Rs. C - 102/88 - NZA 1991, 59, 60 Tz. 20 - "RuziusWilbrink"; Urt. v. 01.07.1993 - Rs C 154/92 - EuGHE 1993 I, 3811 ff. = EAS Art. 4 RL 79/7/EWG Nr. 13 Tz. 22 - "van Caut"; Urt. v. 24.02.1994 - Rs. C 343/92 - EuGHE 1994 I, 571 ff. = EAS Art. 4 RL 79/7/EWG Nr. 16 Tz. 18 - "Roks"; Urt. v. 28.09.1994 - Rs. C 200/91 - NZA 1994, 1073, 1075 Tz. 31 - "Russel" - u. Rs. C 7/93 - EuGHE 1994 I, 4471 ff. = EAS Art. 119 EGV Tz. 53 - "Beune" - u. Rs. C 408/92 - NZA 1994, 1126, 1127 Tz. 16 f. - "Smith"). Der auch von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass eine auf § 14 Abs. 1 S. 1 2. und 3. Halbsatz BeamtVG alter Fassung beruhende Berechnung ihrer Versorgungsbezüge eine nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unzulässige Diskriminierung darstellt, die nur unter besonderen, hier nicht erfüllten Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann, ist die Beklagte unter Hinweis auf seine Bindung an die geltende Gesetzeslage im BeamtVG entgegengetreten und stützt sich dabei insbesondere auf in diesem Zusammenhang ergangene Urteile des BVerwG. Das BVerwG hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass die zeitanteilige Kürzung des Ruhegehalts in Fällen der Teilzeitbeschäftigung und der Beurlaubung ohne Dienstbezüge keine unzulässige mittelbare Benachteiligung von Frauen sowohl nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2, 3 GG als auch nach Maßgabe von Art. 119 EGV, jetzt Art. 141 EGV, oder Art. 1 der Richtlinie 75/117 EWG darstelle, auch wenn tatsächlich erheblich mehr Frauen als Männer von solchen Dienstfreistellungen Gebrauch machten. Die nur zeitanteilige Gewährung der Versorgung sei ebenso wie die Kürzung oder der Wegfall der Besoldung eine Folge der geringeren Dienstleistung und damit sachlich gerechtfertigt; ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot unmittelbarer oder mittelbarer geschlechtsbezogener Diskriminierung komme darum von vornherein nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 2 C 2.98 - ZBR1998, 357 f.; Urt. v. 22.07.1999 - 2 C 19.98 - ZBR 2000, S. 38 f.). Im Einzelnen führte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang folgendes aus: "Die für die Vergleichsberechnung weiterhin anzuwendende Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. enthält keine den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzende Benachteiligung von Beamten mit Zeiten der Teilzeitbeschäftigung oder der Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Im Ergebnis wird zunächst der Ruhegehaltssatz errechnet, der sich bei voller Dienstleistung ergeben hätte, und dieser Ruhegehaltssatz sodann im Verhältnis der durch Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub entfallenen Dienstzeit zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit gekürzt. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. diente der Korrektur einer auf der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle beruhenden vergleichsweisen Besserstellung derjenigen Beamten, die nicht vollzeitig beschäftigt waren. Diese Besserstellung wurde nicht durch eine Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung, ermäßigter Arbeitszeit und Urlaub ausschließlich nach § 6 Abs. 1 BeamtVG vermieden, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG bei Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit einen Ruhegehaltssatz vorsah, der mit 35 vom Hundert anteilig deutlich höher lag, als die Ruhegehaltssätze für die weiteren Dienstjahre. Erst durch die Minderung nach § 6 Abs. 1 und nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. wurde das Ruhegehalt der vor Eintritt in den Ruhestand insgesamt erbrachten Dienstleistung angepasst. Die gleiche zeitanteilige Kürzung ergibt sich heute - ohne besondere Berechnung eines "Versorgungsabschlags" - aus der nunmehr linear gestalteten Ruhegehaltstabelle nach § 14 Abs. 1 BeamtVG. In der Sache entspricht sie der für die Besoldung getroffenen Regelung, nach der während einer Teilzeitbeschäftigung nur die dem Zeitanteil entsprechende Besoldung (§ 6 BBesG) und bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge keine Besoldung zusteht. Die von der Revision vorgetragene Meinung, durch die nur anteilige Berücksichtigung bzw. die Nichtberücksichtigung der Freistellungszeiten bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einerseits (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 BeamtVG alter und neuer Fassung) und den "Versorgungsabschlag" andererseits werde der Ausfall der fraglichen Zeiten doppelt zum Nachteil der Betroffenen berücksichtigt, beruht auf einem Missverständnis der - in der Tat komplizierten - Regelung: Bei der vorgesehenen Berechnungsweise findet im Ergebnis, wie dargelegt, nicht weniger und nicht mehr als eine dem Zeitverhältnis proportional entsprechende Kürzung statt. Andernfalls hätte die Anwendung des § 6 BeamtVG allein in Verbindung mit der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle in vielen Fällen zu einer weniger als proportionalen Kürzung des Ruhegehalts geführt. Hierzu bestand unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes kein Anlass." (Hervorhebung durch die Kammer) Es ist schon nicht hinreichend klar, ob das BVerwG die Auffassung vertritt, in Fällen der zeitanteiligen Kürzung der Versorgungsbezüge im Wege des Versorgungsabschlags liege von vornherein keine Diskriminierung vor. Die Ausführungen in dem zitierten Urteil lassen dieses Verständnis zu, da Erwägungen zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nach Maßgabe der für das Gemeinschaftsrecht entwickelten Anforderungen im Weiteren fehlen, das Gericht also nur zum Ausdruck bringt, bereits mangels einer für Art. 3 Abs. 1 GG bedeutsamen Ungleichbehandlung fehle es - entgegen der von der Kammer vertretenen Auffassung - "von vornherein" auch an einem Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung. Zumindest das Urteil vom 22.07.1999 kann aber auch dahingehend verstanden werden, dass nach Auffassung des BVerwG jedenfalls ein Verstoß gegen Art. 119 EGV (jetzt Art. 141 EG) nicht vorliege, eine - unter Umständen auch vom Gericht bejahte - Diskriminierung also als gerechtfertigt anzusehen ist. Die Kammer weist diesbezüglich zunächst darauf hin, dass es an rechtfertigenden Erwägungen über die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Versorgungsabschlags zur Erreichung des der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Ziels in den genannten Urteilen des BVerwG fehlt. Es hat vielmehr bereits aus dem Umstand, dass es den Versorgungsabschlag nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2, 3 GG als sachlich gerechtfertigt erachtete, auch abgeleitet, dass ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot von vornherein nicht in Betracht komme. Nach der oben dargelegten Auffassung der Kammer, die die vom EuGH entwickelten Maßstäbe sowie Art. 2 Abs. 2 RL 97/80/EG zur Grundlage hat, hätte es diesbezüglich indes zwingend weitere Erwägungen über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung bedurft. Dies ergibt sich jetzt auch aus Art. 2 Abs. 2, 2. Spiegelstrich RL 76/207/EWG in der durch die RL 2002/73/EG geänderten Fassung. Die wiedergegebenen Anforderungen an die Rechtfertigung einer vom Ansatz her gegebenen mittelbaren Diskriminierung geben nicht nur die einschlägige Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH wieder, sondern stimmen auch mit den entsprechenden Regelungen in anderen RL zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten überein, so insbesondere mit den RL 2000/43/EG und 2000/78/EG. Es handelt sich um einen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die vom BVerwG zur Rechtfertigung der Regelung nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 GG angestellten Erwägungen geeignet sein können, zugleich einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot auszuschließen. Das BVerwG hat seine Auffassung, es handele sich jedenfalls um eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung, maßgebend darauf gestützt, dass durch den Versorgungsabschlag eine anteilige Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamter im Hinblick auf die nach altem Recht nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 10 Jahren erreichte Mindestversorgung von 35 vom Hundert vermieden werde. Nach dieser Auffassung bezweckt die Regelung mithin die Kompensation nicht berechtigter Vorteile und die versorgungsrechtliche Anpassung an die abgeleistete Dienstzeit. Dass diese Zielsetzung der in § 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. getroffenen Regelung zugrunde lag, lässt sich indes, wie oben bereits ausgeführt, weder auf die Gesetzesmaterialien noch die später gegenüber dem Deutschen Bundestag abgegebenen Erklärungen der Bundesregierung stützen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass der Versorgungsabschlag im Wesentlichen den Ausgleich von Mehraufwendungen bezweckte, die mit der Schaffung eines vermehrten Angebots von Teilzeitstellen und der damit verbundenen Personalverwaltung verbunden waren. Andere, darüber hinausgehende Zielsetzungen sind im Gesetzgebungsverfahren nicht dokumentiert worden. Daraus ergibt sich, dass das BVerwG den von ihm im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der durch den Versorgungsabschlag bewirkten Ungleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG herangezogenen Rechtfertigungsgrund aufgrund eigener rechtssystematischer Auslegung entwickelt hat, ohne dass es sich insoweit auf den Willen des Gesetzgebers oder eine im Gesetzgebungsverfahren zutage getretene Zwecksetzung berufen kann. Zu den Erwägungen rechtssystematischer Art durch das BVerwG hat der EuGH in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 23. Oktober 2003 in Auslegung des Gemeinschaftsrechtes zur Eignung von Rechtfertigungsgründen folgendes ausgeführt: "Eine nationale Regelung, wie sie sich aus § 85 BeamtVG i. V. m. § 14 BeamtVG a. F. ergibt und die Bewirkt, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seinerzeit der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird, kann nicht dadurch als objektiv gerechtfertigt angesehen werden, dass in diesem Fall das Ruhgehalt einer geminderten Arbeitsleistung entspreche oder das mit ihr eine Besserstellung teilzeitbeschäftigten Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten verhindert werden solle." Damit hat der EuGH sich der Auffassung der Kammer im Vorlagebeschluss angeschlossen und vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter im Bereich der Mindestversorgung nach früherem Recht keine Schlechterstellung im Rahmen ihrer Versorgungsbezüge außerhalb des Bereichs der Mindestversorgung rechtfertigen kann, da es insoweit an einem legitimen Ziel fehlt, zu dessen Erreichung das Mittel geeignet und erforderlich sein könnte. Dies ist im übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber eine aus seiner Sicht womöglich ungerechtfertigte Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamter und Beamtinnen für die Dauer der Mindestversorgungszeit durch eigenständige Regelungen in diesem Bereich hätte abwenden können, ohne für länger dienende Beamte und Beamtinnen, die den Regelfall der Teilzeitbeamtenverhältnisse ausmachen, Nachteile vorzusehen, wie sie vorliegend auch die Klägerin treffen, die ihre Teilzeitbeschäftigungszeiten über die Mindestversorgungszeiten hinaus erbracht hat. Wenn der Gesetzgeber also Anlass für Korrekturen gesehen hätte, um eine ungerechtfertigte Besserstellung zu vermeiden, hätte er Regelungen im Bereich der Mindestversorgung treffen müssen und sie auch auf diesen Bereich sachgerechter Weise beschränken müssen. Da die Kammer bereits aufgrund des vorrangig anzuwendenden Gemeinschaftsrechts zu dem Ergebnis kommt, die mittelbar diskriminierenden Vorschriften im Bereich der Beamtenversorgung nicht anzuwenden, bedarf es keiner näheren Prüfung, ob diese Bestimmungen auch mit Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 GG vereinbar sind. Immerhin hat das BVerfG sich im Hamburger Ruhegeldbeschluss ausdrücklich der Auslegung des Europäische Gerichtshofs angeschlossen, wonach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG auch mittelbare Diskriminierungen wegen des Geschlechts verbietet. Dabei hat das BVerfG die gleichen Maßstäbe für eine Prüfung angenommen, wie sie der Europäische Gerichtshof entwickelt hat (BVerfG, B. v. 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 - E 97, 35 ff.). Diese Maßstäbe unterscheiden sich von dem für Art. 3 Abs. 1 GG geltenden Maßstäben und sind deutlich enger, wie oben im Einzelnen ausgeführt. Wäre der Anspruch der Klägerin allein im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2, 3 S. 1 GG zu prüfen, würde die Kammer im übrigen zu keinem anderen Ergebnis kommen. Daran würde auch der Charakter des § 85 BeamtVG als bloßer Übergangsvorschrift nichts ändern. Zwar hat der Gesetzgeber beim Erlass von Übergangsvorschriften einen großen Ermessensspielraum. Er darf jedoch weder dazu herhalten noch gar dazu missbraucht werden, eine bereits nach altem Recht vorhandene Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts aufrechtzuerhalten, letztlich nur zu dem Zweck, höhere Versorgungsaufwendungen einzusparen oder Kürzungen bei anderen Versorgungsempfängern zu vermeiden. Solche Kürzungen müssten nämlich erfolgen, wenn man unterstellte, dass die Summe der durch den Versorgungsabschlag einzusparenden Beträge feststünde. Die Tatsache eines Einsparungsbedarfs ist jedoch für sich nicht geeignet, eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Merkmal des Geschlechts vorzunehmen. Vielmehr muss die Einsparung so durchgeführt werden, dass damit keine durch Art. 3 Abs. 2, 3 GG verbotene Ungleichbehandlung einhergeht. Da die Beklagte unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Auf Antrag beider Beteiligter wird gem. § 134 Abs. 1, 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO die Revision zugelassen. Die Frage der Versorgungsansprüche teilzeitbeschäftigter Beamtinnen, für die nach Maßgabe von Übergangsvorschriften altes Recht in der bis 1991 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist nach wie vor von grundsätzlicher Bedeutung, da die Rechtsauffassung des BVerwG in Widerspruch zur jüngeren Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäische Gerichtshof steht und deshalb für die Rechtslage in Deutschland eine erneute Klärung der entsprechenden Fragen durch das BVerwG erforderlich ist. Zudem weicht die Kammer mit diesem Urteil von den Urteilen des BVerwG vom 23.04.1988 - 2 C 2.98 - und vom 22.07.1999 - 2 C 19.98 - ab. Aus den gleichen Gründen ist auch die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.003,56 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 17 Abs. 3, 4 GKG. Die Differenz zwischen dem der Klägerin gezahlten Ruhegehalt betrug bei Klageerhebung 279,57 DM, umgerechnet 142,94 €. Bei Klageerhebung war ein Rückstand von 6 Monaten aufgelaufen, so dass der 36-jährige Bezug der Differenz und der bei Klageerhebung aufgelaufene Rückstand zusammenzurechnen sind. Die am 12.07.1939 geborene Klägerin war als Sozialbearbeiterin seit 1966 bei der Beklagten beschäftigt, uns zwar zunächst im Arbeitsverhältnis als Angestellte, seit dem 01.01.1984 als Beamtin in einem Amt der Besoldungsgruppe A11. Bis zum 30.06.1992 war sie mit der vollen Arbeitszeit tätig, zwischen dem 01.07.1992 bis zum 31.12.1995 war sie zu 50 % teilzeitbeschäftigt. Danach war sie für ein halbes Jahr ohne Besoldung beurlaubt. Im Anschluss daran war sie erneut zu 50 % der allgemeinen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Am 08.03.1999 beantragte die Klägerin unter Bezug auf ihre Schwerbehinderung die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Mit Ablauf des 31.07.1999 versetzte sie die Beklagte wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand (Bescheid der Beklagten vom 12.07.1999 - Bl. 4 d. A.). Mit Bescheid vom 12.07.1999 (Bl. 6-12 d. A.) setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin mit 65,80 % ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge fest. Die Beklagte legte dabei zunächst eine Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der Klägerin auf der Grundlage von § 6 BeamtVG zugrunde, die bei 30,39 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit, nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 BeamtVG multipliziert mit dem Faktor 1,875, den Ruhegehaltssatz von 56,99 % ergab. Die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin wurde dabei jeweils im Umfang der Ermäßigung der Arbeitszeit berücksichtigt. Eine im Hinblick auf § 85 BeamtVG zugleich angestellte Alternativberechnung ergab bei Anwendung des § 14 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden alten Fassung für den Zeitraum bis zum 31.12.1991, jedoch ohne Berücksichtigung des bis dahin noch vorgesehenen Versorgungsabschlags, einen Ruhegehaltssatz von 67% zuzüglich 3,79 % für die Zeit ab dem 01.01.1992, mithin einen Ruhegehaltssatz von insgesamt 70,79 %. Da der Ruhegehaltssatz nach dieser Alternativberechnung höher gewesen wäre als bei der linearen Berechnung nach Maßgabe des derzeit geltenden Rechts, stellte die Beklagte im Hinblick auf § 85 Abs. 4 BeamtVG dem Ruhegehaltssatz von 70,79 % denjenigen Ruhegehaltssatz gegenüber, der sich bei ausschließlicher Anwendung des § 14 BeamtVG in seiner bis 1991 geltenden Fassung einschließlich des Versorgungsabschlags ergäbe. Auf dieser Grundlage errechnete die Beklagte einen Ruhegehaltssatz von 65,80 %, den die Klägerin bei Fortbestand der alten Rechtslage erreicht hätte. Diesen Ruhegehaltssatz setzte die Beklagte für die Klägerin als Grundlage der ihr zustehenden Versorgungsbezüge fest. Hinsichtlich der Berechnung der einander gegenüber gestellten Ruhegehaltssätze besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Gegen den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 12.07.1999 erhob die Klägerin am 03.08.1999 Widerspruch und rügte, es könne nicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen liegen, dass sich Teilzeitarbeit progressiv mindernd auf bereits erworbene Versorgungsanwartschaften auswirke und sich somit selbst aufhebe. So sei der Ruhegehaltssatz niedriger, als wenn sie lediglich 27,14 Jahre mit voller Arbeitskraft tätig gewesen wäre. Dann wäre es nämlich zu keinem Abschlag gekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2000 (Bl. 23-27 d.A.), zugestellt am 06.01.200, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung des Bescheides werden zwar Bedenken gegen die Berechnung des Ruhegehaltssatzes geäußert. Im Hinblick auf den gegenteiligen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.10.1999 sieht sich die Beklagte jedoch an einer Entscheidung zugunsten der Klägerin gehindert. Folglich müsse es bei der durch § 85 Abs. 4 BeamtVG vorgesehenen Berechnungsweise bleiben. Mit ihrer am 07.02.2000 erhobenen Klage macht sie geltend, die Anwendung der im BeamtVG getroffenen und hier auch angewandten Übergangsregelung betreffe vorwiegend Frauen in nachteiliger Weise. Die durch den Versorgungsabschlage eintretende Verminderung des Ruhegehaltssatzes diskriminiere Frauen wegen ihres Geschlechts mittelbar, ohne dass dafür eine Rechtfertigung ersichtlich sei. Insoweit nimmt die Klägerin auf das Urteil der Kammer vom 02.02.1998 (9 E 991/97 (1) - ZBR 19998, 358 ff.) Bezug. Diesem Urteil sei ungeachtet der gegenteiligen Ausführungen des BVerwG zu folgen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Pensionsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 12.07.1999 und deren Widerspruchsbescheid vom 04.01.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin einen Ruhegehaltssatz von mindestens 70.79 % festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Zur Auslegung des Europäischen Gemeinschaftsrechts hat die Kammer mit Beschluss vom 12. November 2001 (Bl. 110-130) dem Europäischen Gerichtshof die in diesem Beschluss näher bezeichneten Fragen zur Beantwortung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 23. Oktober 2003 (Rs. C-4/02 und C-5/02) folgende Antworten gegeben: 1. "Ein Altersruhegehalt, das nach einem System wie dem mit dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter im Bund und Ländern (BeamtVG) vom 24. August 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 eingeführten gezahlt wird, fällt in den Anwendungsbereich der Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und 141 Absätze 1 und 2 EG. Diese Bestimmungen stehen einer Regelung, wie sie sich aus § 85 BeamtVG in Verbindung mit § 14 BeamtVG a. F. dieses Gesetzes ergibt und die zu einer Minderung des Ruhegehalts derjenigen Beamten führen kann, die ihren Dienst zumindest während eines Teils ihrer Laufbahn als Teilzeitbeschäftigte ausgeübt haben, dann entgegen, wenn diese Gruppe von Beamten erheblich mehr Frauen als Männer umfasst, es sei denn, die betreffende Regelung ist durch Faktoren objektiv gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. 2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist. Der Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, kann nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts angeführt werden. Eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen kann gegebenenfalls mit anderen Gründen gerechtfertigt werden, als beim Erlass der Maßnahme, mit der sie eingeführt wurde, angeführt worden sind. Eine nationale Regelung, wie sich aus § 85 BeamtVG in Verbindung mit § 14 BeamtVG a. F. ergibt und die bewirkt, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker las unter proportionaler Berücksichtigung seiner Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird, kann nicht dadurch als objektiv gerechtfertigt angesehen werden, dass in diesem Fall das Ruhegehalt einer geminderten Arbeitsleistung entspreche oder dass mit ihr eine Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten verhindert werden solle." Die die Klägerin betreffende Versorgungsakte der Beklagten und ein Band das Widerspruchsverfahren betreffende Akten haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.