Urteil
9 E 919/03
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:1025.9E919.03.0A
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Tenor
Die Beklagte zu 1) wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2003 verurteilt, der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01. August 2002 bis 30. September 2004 den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte und den Familienzuschlag der Stufe 2 in voller Höhe zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Post AG, Niederlassung Internationale Produktion Brief, vom 03. Februar 2003 und deren Widerspruchsbescheids vom 05. März 2003 verurteilt, dem Kläger zu 2) für die Zeit vom 01. August 2002 bis 30. September 2004 den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1), die Beklagte zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) zu tragen. Von den Gerichtskosten trägt die Beklagte zu 1) 2/3, die Beklagte zu 2) 1/3.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils für sie festgesetzten Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Kläger jeweils Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leisten.
Die Berufung und die Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 1) wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2003 verurteilt, der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01. August 2002 bis 30. September 2004 den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte und den Familienzuschlag der Stufe 2 in voller Höhe zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Post AG, Niederlassung Internationale Produktion Brief, vom 03. Februar 2003 und deren Widerspruchsbescheids vom 05. März 2003 verurteilt, dem Kläger zu 2) für die Zeit vom 01. August 2002 bis 30. September 2004 den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte zu zahlen. Die Beklagte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1), die Beklagte zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) zu tragen. Von den Gerichtskosten trägt die Beklagte zu 1) 2/3, die Beklagte zu 2) 1/3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils für sie festgesetzten Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Kläger jeweils Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leisten. Die Berufung und die Revision werden zugelassen. Die Klagen sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang; insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu 1) und 2) jeweils rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Gewährung des Familienzuschlags an die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum entsprach entgegen der von den Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vertretenen Auffassung nicht den hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Allein auf der Grundlage des Wortlauts von § 40 Abs. 4, 5 BBesG erscheint allerdings die Kürzung des Familienzuschlags der Kläger, wie sie hier jeweils vorgenommen wurde, aus den in den Widerspruchsbescheiden zutreffend dargelegten Erwägungen offenbar gesetzlich geboten. Nach § 40 Abs. 4 erhält ein Beamter den familienbezogenen Anteil des Familienzuschlags (Stufe 1, § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte ebenfalls als Beamter im öffentlichen Dienst steht und ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags zustünde. Dieser Betrag ist im Hinblick auf § 6 Abs. 1 BBesG im Fall der Teilzeitbeschäftigung nochmals im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen. Nach Abs. 4 Satz 2 findet § 6 BBesG auf diesen Betrag nur dann keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. In allen anderen Fällen wird der sonst nach S. 1 zustehende hälftige Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 hingegen proportional zum Umfang der Teilzeitbeschäftigung gekürzt. Dem Wortlaut der Vorschrift folgend ist mithin unter der Voraussetzung, dass beide Ehegatten nicht mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind - wie hier -, der dem Ehegatten nach § 40 Abs. 4 S. 1 BBesG zustehende anteilige Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 im Hinblick auf § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung zu kürzen. Entsprechendes sieht § 40 Abs. 5 S. 1, 3 BBesG für die Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags (Stufe 2, § 40 Abs. 2 BBesG) vor. Der für das gemeinsame Kind gewährte Betrag der Stufe 2 steht hier der Klägerin zu 1) zu, da sie die Kindergeldberechtigte ist (§ 40 Abs. 5 S. 1 BBesG); nach § 40 Abs. 5 S. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 BBesG ist dieser Betrag sodann wiederum im Hinblick auf die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung des Klägers zu 2) zu kürzen. Diese allein am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift entspricht aber nicht dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck. Unter maßgebender Berücksichtigung dieses Zwecks ist die Vorschrift insoweit vielmehr im Wege teleologischer Reduktion dahingehend zu verstehen, dass bei Teilzeitbeschäftigung verheirateter Beamter der Familienzuschlag der Stufen 1 und 2 insgesamt jedenfalls einmal in voller Höhe zu gewähren ist, wenn der Umfang der Dienstleistung beider Ehegatten demjenigen eines vollzeitbeschäftigten Beamten entspricht oder - wie hier - sogar über ihn hinausgeht. Die Auslegung der Vorschrift, die den Widerspruchsbescheiden der Beklagten zugrunde liegt, entspricht nach Ansicht der Kammer nicht dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck. § 40 Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S.3 BBesG wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2466) in der Weise gefasst, dass die zuvor geltende, insoweit mit der heutigen Gesetzesfassung gleichlautende Regelung um die Worte "oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind" ergänzt wurde. Der Gesetzgeber wollte damit die frühere, ihm als unbefriedigend erscheinende Rechtslage abschaffen, derzufolge der zwei teilzeitbeschäftigten Ehegatten entsprechend ihrer Arbeitszeit nur anteilig zustehende damalige Ortszuschlag jeweils auf die Hälfte gekürzt wurde, auch wenn ihre Arbeitszeit zusammen die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreichte. Außerdem wollte der Gesetzgerber verhindern, dass Ehegatten durch eine Weitergeltung dieser früheren Rechtslage von einer arbeitsmarktpolitisch erwünschten Herabsetzung ihrer Arbeitszeit abgehalten würden. Die neue Regelung sollte sicherstellen, dass in Fällen, in denen beide Ehegatten mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind, insgesamt der volle Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag gewährt wird (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 10/3789; siehe hierzu auch Schinkel/Seifert in Fürst, GKÖD Band III, § 40 BBesG Rdnr. 109). Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer der - im Wortlaut nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommende - Grundsatz, dass der Zuschlag in voller Höhe zu gewähren ist, wenn beide Ehegatten zusammen mindestens eine Dienstleistung im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung erbringen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den Umstand, dass bereits zuvor Streit über die Gewährung des Familienzuschlags in Bezug auf die Fälle bestand, in denen beide Ehegatten als Beamte oder Richter im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt waren. Diese erhielten nach der zuvor geltenden Regelung - unabhängig von dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung - zusammen weniger als einen vollen ehegattenbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags. Das Bundesverfassungsgericht sah zwar keinen Grund, die Regelung im Hinblick auf diese Rechtsfolge zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - E 71, 39 ff.). Ungeachtet dieser Entscheidung des BVerfG, die noch vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erging, war der Gesetzgeber jedoch bestrebt, teilzeitbeschäftigten Ehegatten im Ergebnis jedenfalls dann einmal den vollen Familienzuschlag zukommen zu lassen, wenn ihrer beider Dienstleistung zusammen jedenfalls mindestens dem Umfang der Dienstleistung eines vollzeitbeschäftigten Beamten entspricht. Dieser Zwecksetzung wird der Wortlaut der Vorschrift jedoch nur unzulänglich gerecht, soweit sowohl Abs. 4 S. 2 als auch Abs. 5 S. 3 eine Ausnahme von der Anwendung des § 6, also der Kürzung des ohnehin nur jeweils hälftigen Betrages des Zuschlags im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung, u. a. nur für den Fall vorsehen, dass beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Infolgedessen lässt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nämlich die Kürzung des Familienzuschlags nach § 6 Abs. 1 BBesG schon dann zu, wenn nur einer der beiden im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten - wie hier - mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist, auch wenn beide Ehegatten zusammen in einem größeren Umfang Dienst leisten als ein vollzeitbeschäftigter Beamter allein oder zwei jeweils zur Hälfte teilzeitbeschäftigte Beamte, die aber jeweils einmal den vollen Betrag des Familienzuschlags erhalten. Die Formulierung des Gesetzes mag sich damit erklären lassen, dass seinerzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis mit weniger als mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht möglich war (so auch Schwegmann/Summer, Kommentar zum BBesG, § 40 Erläuterung 12.10). Dies entspricht jedoch nicht mehr der heutigen Rechtslage im Beamtenrecht, nach der Beamten eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden kann (§ 72a Abs. 5 BBG, § 85a Abs. 5 HBG). Das allein unter Berücksichtigung des Wortlauts der Vorschrift mögliche Auslegungsergebnis widerspricht aber dem dargelegten, der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Motiv, den Familienzuschlag einmal voll zu gewähren, wenn beide Ehegatten zusammen mindestens im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung teilzeitbeschäftigt sind. Diese nach Ansicht des Gesetzgebers maßgebende Voraussetzung für die Gewährung des Familienzuschlags an verheiratete teilzeitbeschäftigte Beamte in voller Höhe ist aber erst recht erfüllt, wenn der Umfang der Teilzeitbeschäftigung der Ehegatten über eine Vollzeitbeschäftigung hinausgeht. Das ist nicht nur unter der vom Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich erfassten Voraussetzung denkbar, dass beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Vielmehr kann auch im Fall der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung eines Ehegatten der Beschäftigungsumfang beider Ehegatten zusammen denjenigen der Vollzeitbeschäftigung erreichen oder - wie hier - übersteigen. Derartige Fallkonstellationen von der Anwendung der Regelung auszunehmen, entspräche nicht dem dargelegten Zweck der Regelung; für die Rechtfertigung einer solchen Differenzierung lassen sich jedenfalls nach heutiger Rechtslage sachliche Gründe nicht finden. Es kann mithin offen bleiben, ob die durch eine allein am gesetzlichen Wortlaut orientierte Auslegung ermittelte, in den Widerspruchsbescheiden zum Ausdruck kommende Rechtsfolge, nämlich die hier streitige Kürzung des den Klägern gewährten Familienzuschlags, gegen die Alimentationspflicht des Dienstherrn verstößt und schon aus diesem Grund durch eine andere Gesetzesauslegung, soweit möglich, vermieden werden müsste. Dies wird in der Kommentarliteratur bezweifelt (so Schwegmann/Summer, a. a. O.). Die Kürzung der teilzeitbeschäftigten Ehegatten anteilig zustehenden Beträge des Familienzuschlags kommt nach Auffassung der Kammer vielmehr schon aufgrund der notwendigen Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung jedenfalls in solchen Fällen nicht in Betracht, in denen die Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten zusammen mindestens den Umfang einer Vollzeitbeschäftigung erreicht. Folglich darf der den Klägern zustehende Betrag des Familienzuschlags nicht nochmals allein deswegen nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 BBesG gekürzt werden, weil der Kläger zu 2) in einem Umfang von weniger als der Hälfte als der regelmäßigen Wochenarbeitszeit teilzeitbeschäftigt ist. Vielmehr muss die durch Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 3 angeordnete Ausnahme von der Anwendung des § 6 Abs. 1 BBesG auch hier gelten. Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 15.10.1985 (a. a. O.) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die seinerzeitigen Regelungen des § 40 Abs. 4, 5 BBesG nicht geäußert hat. Die heutige Rechtslage unterscheidet sich von derjenigen, die das Gericht zu beurteilen hatte, schon im Hinblick auf die erwähnten nachfolgenden Gesetzesänderungen sowohl im Besoldungsrecht wie auch im allgemeinen Beamtenrecht (a. A. ohne nähere Begründung offenbar OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28.02.2002 - 6 A 5050/00 - Juris). Darüber hinaus hat das BVerfG im genannten Beschluss zwar ausgeführt, dass sich die durch die seinerzeit geltende Regelung bewirkte Einschränkung der Gewährung des damaligen Ortszuschlags im Hinblick auf den Umstand rechtfertigen lasse, dass der oder die Zuschlagsberechtigte(n) teilzeitbeschäftigt ist oder sind; denn die Teilzeitbeschäftigung zweier im Beamten- oder Richterverhältnis stehender Ehegatten stehe der Vollzeitbeschäftigung eines Beamten oder Richters qualitativ nicht gleich, dies im Hinblick darauf, dass durch die Teilzeitbeschäftigung das dem Beamten- und Richterverhältnis entsprechende Prinzip des Einsatzes der ganzen Arbeitskraft für den Dienstherrn durchbrochen werde; aus diesem Grundsatz folge, dass der Beamte oder Richter dem Dienstherrn qualitativ mehr schulde als lediglich eine zeitlich begrenzte Führung seiner Amtsgeschäfte. Diese strikte Auffassung kann heute schon im Hinblick auf den Umstand nicht mehr in dieser Form vertreten werden, dass der Gesetzgeber mittlerweile die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung auch von Beamten und Richtern in einem erheblichen Umfang ausgeweitet hat. Folglich kann es auch nicht mehr als maßgebendes Strukturprinzip des Beamtenverhältnisses angesehen werden, dass dieses ausschließlich auf Vollzeitbeschäftigung ausgerichtet sei. Im Hinblick darauf vertritt die Kammer auch in Bezug auf die Teilzeitbeschäftigung von Beamten und Richtern die Auffassung, dass eine geringere Arbeitszeit grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden darf als Vollzeitarbeit. Dies hat das BVerfG für die Beschäftigung im Angestelltenverhältnis bereits ausdrücklich festgestellt (Beschluss vom 27.11.1997 - Hamburger Ruhegeldgesetz - E 97, 35, 44 f.). In diesem Beschluss hat das Gericht zudem inzident zu erkennen gegeben, dass ein wesentlicher Strukturunterschied gegenüber dem Beamtenverhältnis womöglich schon deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, weil auch diejenigen Restriktionen, denen eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten unterlag, mittlerweile weitgehend aufgehoben worden sind (BVerfG, a. a. O., S. 45); dies bestärkt die Kammer in ihrer Auffassung. Die Kammer lässt sich bei ihrer Auslegung auch maßgebend von der Erwägung leiten, dass nur auf diese Weise den hier zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, auf die sich die Kläger auch zu Recht berufen haben, hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine strikt nur am Wortlaut orientierte Anwendung der hier maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften führte zu Ergebnissen, die nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), womöglich auch des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), keinen Bestand haben könnten. Eine sachliche Rechtfertigung der von den Klägern zutreffend geschilderten Benachteiligung gegenüber anderen teilzeitbeschäftigten Ehegatten, die zusammen mindestens im gleichen Umfang Dienst leisten wie ein vollzeitbeschäftigter Beamter, ist nämlich nicht ersichtlich. Dies hätte hier zu Folge, dass die Kammer das Verfahren aussetzen und die Frage der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen müsste (Art. 100 Abs. 1 GG). Da indes im Wege teleologischer Reduktion eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragende Auslegung der Vorschrift möglich ist, kann so die Notwendigkeit einer Vorlage an das BVerfG vermieden werden und die Kammer über das Begehren der Kläger in der Sache entscheiden. Dazu ist sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG auch verpflichtet, müssen die Fachgerichte doch grundsätzlich das Ergebnis der Verfassungswidrigkeit einer Norm vorrangig im Wege der Gesetzesauslegung zu vermeiden suchen. Als unterliegende Beteiligte haben die Beklagten die Kosten des Verfahrens jeweils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren folgt aus dem Umstand, dass die hier zu beurteilenden Rechtsfragen schwierig sind und den Klägern ein Verzicht auf eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren nicht angesonnen werden konnte (§ 162 Abs. 2 VwGO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 134 Abs. 1, 2 , § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO. Die hier entscheidungserhebliche Auslegung des § 40 Abs. 4, 5 BBesG durch die Kammer wird, soweit ersichtlich, bisher in der Rechtsprechung nicht vertreten, so dass dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zu kommt. Aus den gleichen Gründen ist auch die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Die Kläger, Beamte auf Lebenszeit, wenden sich gegen die im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung eingeschränkte Gewährung des Familienzuschlags (§ 40 Abs. 4, 5 BBesG). Die Kläger sind verheiratet und haben ein im Jahr 1995 geborenes Kind. Die Klägerin zu 1) ist im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Beklagten zu 1), der Kläger zu 2) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Beide sind teilzeitbeschäftigt, die Klägerin zu 1) seit dem 01.09.2002 mit einem Umfang von 27 Wochenarbeitsstunden, der Kläger zu 1) im Zeitraum vom 01.08.2002 bis 30.09.2004 mit einem Umfang von 18, seit dem 01.10.2004 24 Wochenarbeitsstunden. Die Beklagte zu 1) gewährte der Klägerin zu 1) ausweislich der Entgeltabrechnung für den Monat September 2002 für diesen Monat und entsprechend auch in den Folgemonaten - bis zum 30.09.2004 - jeweils einen Familienzuschlag gemäß § 40 BBesG in Höhe von 95,80 €. Davon entfielen jeweils 35,34 € auf die Stufe 1 des Familienzuschlags und 60,46 € auf den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags (Stufe 2, § 40 Abs. 1 und 2 BBesG). Die Beklagte zu 2) gewährte dem Kläger zu 2) ab dem 01.09.2002 ausweislich der Bezügemitteilungen einen Familienzuschlag (Stufe 1) von monatlich 22,43 €. Insgesamt beträgt der den Klägern gewährte Familienzuschlag mithin monatlich 118,23 €. Mit gleichlautenden Schreiben vom 02.01.2003 und 10.01.2003 erhoben die Kläger gegen die jeweilige Festsetzung des Familienzuschlags Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass die Gewährung des Familienzuschlags durch die Beklagten zwar auch nach ihrer Rechtsauffassung den hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§ 40 Abs. 4, 5 BBesG i. V. m. § 6 BBesG) entspreche. Gegen die Anwendung dieser Bestimmungen machten sie jedoch verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Die Dienstleistung der Kläger übersteige mit zusammen 45 Wochenarbeitsstunden diejenige eines vollzeitbeschäftigten Beamten; sie erhielten jedoch gemeinsam einen geringeren Familienzuschlag als dieser oder als zwei im öffentlichen Dienst beschäftigte Beamte, von denen mindestens einer vollzeitbeschäftigt oder beide jeweils in einem Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt seien. Die Kläger führten aus, dass ihnen ein Betrag von 184,58 € zustünde, wären sie beide mit mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Im Hinblick darauf führe die gesetzliche Regelung zu einer Benachteiligung von Ehe und Familie im Fall der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung verheirateter Beamter. Insbesondere würde dadurch dem mit der Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung geförderten Zweck, für beide Ehegatten die Kinderbetreuung und die Berufstätigkeit miteinander zu vereinbaren, nicht hinreichend Rechnung getragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsschreiben Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) wies den von der Klägerin zu 1) erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2003 zurück. Der Familienzuschlag sei auf der Grundlage der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zutreffend berechnet worden. Eine andere Berechnung sei gesetzlich nicht vorgesehen; die Prüfung, ob die der Gewährung des Familienzuschlags zugrundeliegenden Normen verfassungskonform sind, sei ausschließlich den Gerichten vorbehalten. Die Beklagte zu 2) lehnte auf den Widerspruch des Klägers zu 2) zunächst dessen Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags ohne Kürzung durch Bescheid vom 03.02.2003 ab. Den hiergegen am 11.02.2003 erhobenen Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 05.03.2003, zugestellt am 10.03.2003, zurück. Auch darin wird darauf hingewiesen, dass der Familienzuschlag den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgezahlt worden sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung bestünden nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 17 bis 19 des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. Mit der am 27.02.2003 von der Klägerin zu 1) und am 10.04.2003 von dem Kläger zu 2) erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren weiter. Die Kammer hat beide Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu 1) unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 zu verurteilen, der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01. August 2002 bis 30. September 2004 den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte und den Familienzuschlag der Stufe 2 in voller Höhe zu zahlen, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Post AG, Niederlassung internationale Produktion Brief, vom 03. Februar 2003 und deren Widerspruchsbescheides vom 04. März 2003 zu verurteilen, dem Kläger zu 2) für die Zeit vom 01. August 2002 bis 30. September 2004 den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte zu zahlen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertiefen sie die in den Widerspruchsbescheiden dargelegten Erwägungen. Zwei Bände Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1), ein Band Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 2) und ein Band Personalakten der Beklagten zu 2), betreffend den Kläger zu 2), wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.