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Beschluss

6 A 5050/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. • Regelungen des Besoldungsrechts unterliegen einer weiten Gesetzgebererwartung; verfassungsrechtliche Grenzen sind erst bei Fehlen eines vernünftigen, einleuchtenden Grundes erreicht. • Die Frage, ob der Gesetzgeber die hier relevante Fallgruppe zusätzlich schützen müsste, hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist verneinbar.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Besoldungsregelung wegen fehlender ernstlicher Zweifel • Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. • Regelungen des Besoldungsrechts unterliegen einer weiten Gesetzgebererwartung; verfassungsrechtliche Grenzen sind erst bei Fehlen eines vernünftigen, einleuchtenden Grundes erreicht. • Die Frage, ob der Gesetzgeber die hier relevante Fallgruppe zusätzlich schützen müsste, hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist verneinbar. Der Kläger wendet sich gegen Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes (§ 40 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 BBesG), die die Suspendierung des § 6 BBesG von bestimmten Erwerbssituationen der Ehegatten abhängig machen. Er beantragt Zulassung der Berufung mit der Rüge verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die gesetzliche Differenzierung. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Vorschriften mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar gehalten. Der Kläger rügt, die gesetzliche Regelung verstoße gegen Gleichheitsgrundsätze; er begehrt damit eine Ausweitung des Schutzbereichs der genannten Vorschriften. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über den Zulassungsantrag zum Berufungsverfahren. • Anwendbare Rechtslage: § 124 Abs. 2 VwGO (bis 31.12.2001) regelt Zulassungsgründe für Berufung; maßgebliche verfassungsrechtliche Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht herausgearbeitet; eine verfassungswidrige Überschreitung dieses Spielraums liegt nur vor, wenn kein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Differenzierung erkennbar ist. • Das Verwaltungsgericht stützte sich zu Recht auf die Grundsätze des BVerfG-Beschlusses vom 15. Oktober 1985 (2 BvL 4/83) und zog daraus, dass die konkrete Differenzierung (Voraussetzungen für Suspendierung des § 6 BBesG) sachlich gerechtfertigt sein kann. • Es ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste Lösung gewählt hat; erforderlich ist nur, dass die gesetzliche Regelung nicht unvertretbar ist. • Die vorliegende Fallgestaltung wirft keine klärungsbedürftigen oder grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten nach den einschlägigen Vorschriften (§ 154 Abs. 2 VwGO; §§ 13 Abs. 2, 73 Abs. 1 GKG). Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die strittigen Vorschriften des BBesG mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar beurteilt und dabei auf die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Besoldungsrecht sowie einschlägige Grundsatzentscheidungen verwiesen. Eine weitergehende Privilegierung bestimmter Teilzeitfälle wäre selbst verfassungsrechtlich bedenklich. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 210,87 Euro festgesetzt. Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.