Urteil
9 E 3418/03
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:1108.9E3418.03.0A
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Leitsätze
Zum Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen im Börsenhandel.
Zu den Anforderungen an eine Verletzung des Anspruchs auf kaufmännisches Vertrauen.
Tenor
Der Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 28. April 2003 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen im Börsenhandel. Zu den Anforderungen an eine Verletzung des Anspruchs auf kaufmännisches Vertrauen. Der Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 28. April 2003 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Sanktionsausschusses vom 28. April 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die den Klägern erteilten Verweise sind nicht erfüllt. Rechtsgrundlage der Verweise ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der den Verweisen zugrunde liegenden Handlungen § 9 Abs. 2 BörsG i. d. F. vom 09. September 1998 (BGBl. I Seite 2682). Danach kann der Sanktionsausschuss einen Handelsteilnehmer u. a. mit Verweis belegen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines anderen Handelsteilnehmers verletzt (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BörsG a. F.). Mangels Verstoßes gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen i. S. v. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BörsG a. F. kann hier von vornherein nur diese Tatbestandsalternative der Vorschrift in Betracht kommen. Die Kläger, allesamt Handelsteilnehmer i. S. v. § 1 a Abs. 1 S. 1 BörsG a. F. und damit mögliche Adressaten eines Verweises, haben indes im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht verletzt. Im Ausgangspunkt ist dem Sanktionsausschuss darin zu folgen, dass eine Sanktion im Hinblick auf § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 1. Alternative BörsG a. F. hier nicht schon deshalb ausscheidet, weil die Kläger jedenfalls nicht den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen eines anderen Handelsteilnehmers verletzt haben. Den Klägern kann allenfalls eine Vertrauensverletzung zum Nachteil der Erwerber der von der Klägerin zu 1) angebotenen, durch das Handeln der Kläger zu 2) und 3) wertlos gewordenen Zertifikate vorgeworfen werden; diese sind jedoch nicht notwendigerweise Handelsteilnehmer. Darauf kommt es aber nicht an. Der Wortlaut der Sanktionsvorschrift lässt es zwar zu, auch diese Tatbestandsalternative - ebenso wie die Variante der Ehrverletzung - nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen eines anderen Handelsteilnehmers verletzt worden ist. Dies widerspräche jedoch dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Dieser ist darin zu sehen, durch die Vorschriften des Börsengesetzes, insbesondere derjenigen über den Sanktionsausschuss (§ 9 BörsG a. F. wie auch § 20 BörsG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002 -BGBl. I S. 2010-, der dem alten § 9 weitgehend entspricht), an der Börse Transparenz, Fairness und Chancengleichheit sicherzustellen und damit das Vertrauen der Anleger, Emittenten und unmittelbaren Börsennutzer in die Funktionsfähigkeit der Börse zu schützen (so die Gesetzesbegründung zu § 9, BT-Drs. 12/ 6679, S. 68; ebenso die Begründung zu dem genannten Änderungsgesetz, BT-Drs. 14/8017, Seite 75 - zu § 20). Dieser Schutzzweck rechtfertigt die weite Auslegung der Vorschrift durch den Sanktionsausschuss, der sich die Kammer insoweit anschließt, der zufolge der Schutz des kaufmännischen Vertrauens in das Handeln der am Börsenhandel beteiligten Personen allgemein, nicht nur begrenzt auf kaufmännisches Vertrauen von Handelsteilnehmern, als Regelungsgegenstand des § 9 Abs. 2 BörsG anzusehen ist. Die Kammer ist indessen nicht zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägern der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten durch ihr Verhalten den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen verletzt. Der Sanktionsausschuss hat diesen Anspruch hier dahingehend konkretisiert, die Anleger müssten darauf vertrauen können, dass ein Wertpapier nicht durch Handlungen des Emittenten oder Anbieters oder der für ihn handelnden Personen wertlos gemacht wird, selbst dann nicht, wenn solche Handlungen aus eigenem kaufmännischen und wirtschaftlichen Interesse geboten erscheinen. Diese Überlegung leuchtet zwar im Ausgangspunkt ein, und auf ihrer Grundlage wird auch grundsätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf kaufmännisches Vertrauen angenommen werden können, wenn der Verfall eines Zertifikats durch entsprechende Handelsaktivitäten des Emittenten oder Anbieters des Zertifikats und der für ihn tätigen Börsenhändler in Bezug auf den Basiswert des Zertifikats zielgerichtet bewirkt wird. Das war hier jedoch auch nach Auffassung des Sanktionsausschusses, der sich die Kammer insoweit ebenfalls anschließt, nicht der Fall. Nach Auffassung des Sanktionsausschusses lagen den Handlungen der Kläger zu 2) und 3) Erwägungen zugrunde, die vom Standpunkt eines kaufmännisch und wirtschaftlich Denkenden ohne weiteres nachvollziehbar seien. Die Kläger zu 2) und 3) seien bestrebt gewesen, ihr Institut, also die Klägerin zu 1), nicht einem erhöhten finanziellen Risiko auszusetzen, sondern dieses nach Möglichkeit auszuschließen. Auf diesen Erwägungen beruhe letztlich die Eingabe der zahlreichen Verkaufsaufträge kurz vor und im Rahmen der Schlussauktion, die indes dazu führten, dass der Barrierewert erreicht und das Zertifikat wertlos wurde. Insofern bestätigt bereits der Sanktionsausschuss den Klägern zu 2) und 3), lediglich Absicherungsgeschäfte getätigt zu haben. Soweit die Beklagte demgegenüber im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, dem könne nicht gefolgt werden, die Geschäfte hätten vielmehr zu einer Risikoerhöhung für die Klägerin zu 1) geführt, hat sich diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung nicht als stichhaltig erwiesen. Vielmehr musste die Beklagte einräumen, dass es durchaus in einem wirtschaftlich vernünftigen Interesse der Klägerin zu 1) gelegen habe, den Zukauf von Aktien in einer Größenordnung von 12.000 Stück oder sogar mehr zu vermeiden, dies bereits im Hinblick auf die dabei anfallenden Transaktionskosten; dieser Zukauf wäre aber die notwendige Folge gewesen, hätten sich die Kläger zu 2) und 3) in der ihnen von der Beklagten angesonnenen Weise im Hinblick auf das von der Klägerin zu 1) emittierte Zertifikat "neutral" verhalten, nämlich mit dem Ziel, ein Absinken des Kurswerts der Aktie auf den Barrierewert oder darunter zu vermeiden. Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Vertrauen im Sinne der vom Sanktionsausschuss vertretenen Auffassung dahingehend, dass sich die Emittentin eines Zertifikats und die für sie im Börsenhandel tätigen Personen bei allen ihren Börsengeschäften, soweit diese die als Basiswert zugrunde gelegte Aktie betreffen, in Bezug auf das Zertifikat neutral zu verhalten hätten, um einen vorzeitigen Verfall des Zertifikats zu vermeiden, besteht hingegen nach Ansicht der Kammer nicht. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass ihr Geschäftsgebaren im Börsenhandel nicht allein oder auch nur maßgebend durch Überlegungen zum Schutz der Anleger in von ihnen selbst emittierten Zertifikaten motiviert sein kann. Vielmehr ist bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen, dass die Kläger insoweit einer Vielzahl rechtlicher Regelungen Rechnung zu tragen haben, aus denen sich womöglich einander widersprechende Anforderungen ergeben. Insbesondere müssen die Emittenten von Wertpapieren, soweit ihre Tätigkeit - wie hier diejenige der Klägerin - den Regelungen des KWG unterliegt, und die für sie handelnden Personen auch die Anforderungen der Bankenaufsicht bei ihren geschäftlichen Aktivitäten berücksichtigen. Soweit dies im Hinblick auf den Eigenhandel der Kläger mit Wertpapieren zur Folge hat, dass die Kläger Marktrisiken aktiv zu kontrollieren und nach Möglichkeit zu minimieren haben, kann dies gerade dazu führen, dass die Kläger nach Maßgabe der bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben gehalten sind, offene Positionen in Wertpapieren zum jeweiligen Handelschluss nach Möglichkeit glattzustellen oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Folglich kann gerade diese Anforderung die Eingabe von Kauf- oder Verkaufsaufträgen gebieten, durch die der Kurswert des Basiswerts derart beeinflusst wird, dass die für das Zertifikat festgesetzte Barriere erreicht oder unterschritten wird. Im Hinblick darauf erscheint es auch für die Kammer nachvollziehbar, dass sich die Kläger zu 2) und 3) am fraglichen Tag dafür entschieden haben, 4.933 Aktien des Basiswerts des Zertifikats zu verkaufen, anstatt das Risiko einzugehen, 12.000 oder mehr dieser Aktien kaufen und diese Position über das Wochenende halten zu müssen. Der Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen kann unter diesen Umständen nicht darauf gerichtet sein, vorrangig die wirtschaftlichen Interessen der Zertifikatserwerber im Blick zu haben und die bankaufsichtlichen Anforderungen zu vernachlässigen, um einen Verfall des Zertifikats zu vermeiden. Im Extremfall dürften nämlich andernfalls die Emittenten und die für sie tätigen Börsenhändler in dem einem Zertifikat als Basiswert zugrunde liegenden Wertpapier womöglich auch während eines längeren Zeitraums überhaupt keine Börsengeschäfte mehr tätigen, nur um nicht Gefahr zu laufen, dass der Barrierewert erreicht oder unterschritten wird, und so dem angeblichen Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen der Anleger gerecht zu werden. Dies widerspräche den Vorgaben der Bankaufsichtsbehörden, aktiv am Markt zu handeln und nur in geringem Umfang offene Positionen zu halten, sodass bereits aus Rechtsgründen ein derartiges Verhalten niemandem angesonnen werden kann mit der Folge, dass auch ein derart weit reichendes Vertrauen der Anleger schon nicht entstehen, jedenfalls aber nicht als schützenswert anerkannt werden kann. Aber auch abgesehen davon konnten die Anleger hier deshalb nicht auf ein entsprechendes Geschäftsgebaren der Klägerin zu 1) und der für sie tätigen Börsenhändler vertrauen, weil der Verkaufsprospekt den Hinweis enthielt, dass die Klägerin zu 1) oder mit ihr verbundene Unternehmen Absicherungsgeschäfte oder sonstige Geschäfte größeren Umfangs in dem zugrundeliegenden Basiswert oder bezogen auf diesen Wert tätigten und es dadurch zu Kursänderungen des Basiswertes kommen könne. Die Aufnahme dieses Hinweises, zusammen mit den weiteren in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweisen in dem Verkaufsprospekt, führt dazu, dass die Erwerber der Zertifikate von vornherein nicht darauf haben vertrauen können, die Klägerin als Emittentin der Zertifikate oder mit ihr verbundene Unternehmen würden nicht durch eigene Geschäfte in dem zugrundeliegenden Basiswert den Kurswert des Basiswertes beeinflussen. Der weiter gehenden Auffassung des Sanktionsausschusses, ohne einen ausdrücklichen Hinweis im Verkaufsprospekt auch darauf, dass die Anbieterin oder Emittentin, soweit es in ihrem wirtschaftlichen und kaufmännischen Interesse liege, auch Geschäfte tätigen werde, die letztlich einen Verfall des Zertifikats bewirkten, werde ein entsprechendes Vertrauen der Anleger dahingehend hervorgerufen, dass das von ihnen erworbene Wertpapier nicht durch Handlungen des Emittenten wertlos gemacht werde, folgt die Kammer nicht. Zum einen kann ein derart weit gehendes Vertrauen aus den bereits dargelegten Gründen schon im Hinblick auf die Vielzahl unterschiedlicher, einander womöglich widersprechender rechtlicher Belange, denen beim Börsenhandel Rechnung zu tragen ist, gar nicht entstehen, jedenfalls aber nicht als schützenswert anerkannt werden. Zum anderen hat die Klägerin zu 1) durch die entsprechenden Formulierungen im Verkaufsprospekt auch hinreichend Rechnung dafür getragen, dass ein derartiges Vertrauen bei den Erwerbern der von ihr angebotenen Zertifikate nicht entstehen konnte. Sie hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kursänderungen des Basiswertes den Wert des Zertifikats stark mindern und sogar bis auf Null reduzieren können, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der Kurs des Basiswertes während der Laufzeit des Zertifikats die in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Barriere erreicht oder unterschreitet. Folglich bestehe das Risiko des Verlustes des gesamten gezahlten Kaufpreises einschließlich der Transaktionskosten allein im Hinblick auf Kursänderungen des Basiswertes. Wenn im unmittelbaren Anschluss an diesen Hinweis des Weiteren darauf hingewiesen wird, dass derartige Kursänderungen auch durch Geschäfte der Klägerin zu 1) oder mit ihr verbundener Unternehmen entstehen können, so hat die Klägerin zu 1) damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie sich im Rahmen des von ihr betriebenen Wertpapiergeschäfts aktiv am Börsenhandel des Basiswertes beteiligt und dadurch auch der Kurswert der dem Zertifikat zugrundeliegenden Aktie beeinflusst werden kann. Unter diesen Umständen kann ein Erwerber des Zertifikats nur darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin zu 1) bei ihrer Teilnahme am Börsenhandel die allgemein für diesen Handel geltenden Regeln beachtet und dass ihren im einzelnen getätigten Geschäften kaufmännisch und wirtschaftlich nachvollziehbare Überlegungen zugrunde liegen. Womöglich mag ein Erwerber auch darauf vertrauen dürfen, dass der Emittent eines Zertifikats und die für ihn tätigen Börsenhändler nicht zielgerichtet solche Geschäfte tätigen, die den Verfall des Zertifikats bewirken. Dies liegt allerdings, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, auch im wohl verstandenen Interesse des Emittenten eines Zertifikats selbst. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, da auch der Sanktionsausschuss nicht die Überzeugung hat gewinnen können, dem Handeln der Kläger habe eine derartige Zielrichtung - Verfall des Zertifikats - zugrunde gelegen. Unabhängig davon fehlt es nach Auffassung der Kammer auch an dem für die Sanktion erforderlichen Verschulden der Kläger. Die Kläger zu 2) und 3), deren Handlungen zum Verfall des Zertifikats geführt haben, handelten nicht leichtfertig. Wie bereits dargelegt, waren ihre Handlungen kaufmännisch und wirtschaftlich vernünftig, jedenfalls im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zu 1), für die die Kläger zu 2) und 3) tätig waren. Soweit sie durch diese Handlungen den Verfall der von der Klägerin zu 1) angebotenen Zertifikate bewirkt haben, kann ihnen allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, dies insbesondere im Hinblick auch auf den Umstand, dass die Kläger zu 2) und 3) nach eigenen Angaben am fraglichen Tag die Kursentwicklung von insgesamt 50 Basiswerten zu beobachten hatten. Nach den Schilderungen der Klägerin zu 3) in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger zu 2) und 3) dies hinreichend gewissenhaft taten, wobei ihnen möglicherweise leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf den Umstand vorgeworfen werden kann, dass sie womöglich die Folgen ihres Handelns für die Kursentwicklung der Z-Aktie nicht hinreichend abgeschätzt haben. Dies reicht indes als Verschuldensgrad für die verhängte Sanktion nicht aus, da sie hierfür zumindest leichtfertig oder doch vorsätzlich gehandelt haben müssen, wovon hier nach alledem nicht auszugehen ist. Auch der Klägerin zu 1) kann das für einen Verweis erforderliche erhebliche Verschulden nicht vorgeworfen werden. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin zu 1) ist Handelsteilnehmerin am Börsenhandel der Beklagten, der Kläger zu 2) ist Börsenhändler, die Klägerin zu 3) war Börsenhändlerin für die Klägerin zu 1) im Jahr 2002. Die Klägerin zu 1) war zugleich Anbieterin des Listed Stock Futures Bull-Zertifikats auf die Stammaktie der Z AG (WKN 639254), welches eine Laufzeit vom 29.01.2002 bis zum 24.05.2002 (Schlussabrechnungstag) hatte. Dies ergibt sich aus dem Nachtrag Nr. 6 vom 28. Januar 2002 zum unvollständigen Verkaufsprospekt der X , Frankfurt am Main, vom 18. Oktober 2001 mit Nachträgen. Aus diesem Nachtrag zum Verkaufsprospekt ergibt sich des weiteren für das genannte Zertifikat ein sog. Barrierewert der Stammaktie in Höhe von 17,- €. Im Verkaufsprospekt werden die Anleger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Zertifikat verfällt und wertlos wird, wenn der Kurs des Basiswertes - also der Aktie der Z AG - während der Laufzeit des Zertifikats diese Barriere erreicht oder unterschreitet. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Emittentin oder mit ihr verbundene Unternehmen jederzeit während der Laufzeit der Zertifikate berechtigt sind, im freien Markt oder durch nicht-öffentliche Geschäfte Zertifikate zu kaufen oder zu verkaufen und dass die Emittentin keine Verpflichtung hat, die Zertifikatsinhaber über einen solchen Kauf bzw. Verkauf zu unterrichten, Zertifikatsinhaber sich vielmehr ihr eigenes Bild von der Kursentwicklung des Vertragsgegenstands und von anderen Ereignissen machen müssten, die auf die Entwicklung des Kurses einen Einfluss haben können. Im Zusammenhang mit diesen Hinweisen wies der Verkaufsprospekt auch darauf hin, dass Kursänderungen des Basiswertes und damit des Zertifikats u. a. auch dadurch entstehen können, dass durch Unternehmen der X-Gruppe Absicherungsgeschäfte oder sonstige Geschäfte größeren Umfangs in dem zugrundeliegenden Basiswert oder bezogen auf den Basiswert getätigt werden. Der hier für das Zertifikat maßgebliche Barrierewert wurde in der Schlussauktion des Xetra-Handels der Beklagten am 12.04.2002 erreicht mit der Folge, dass zugleich die bis zu diesem Zeitpunkt emittierten Zertifikate wertlos wurden. Der Anfangskurs der Aktie der Z AG betrug an diesem Tag 19,- €; er sank bereits um 13:06 Uhr auf einen Wert unter 17,- € ab, erholte sich kurzfristig jedoch wieder, bis er im Rahmen der Schlussauktion auf 17,- € sank. Bis zu diesem Tag waren 42.400 Zertifikate von Anlegern erworben worden, allein 35.000 Stück am selben Tag von einem einzigen Käufer. Unmittelbar vor Beginn der Schlussauktion gab der Kläger zu 2) diverse Verkaufsaufträge für Z-Aktien in das elektronische Handelssystem der Beklagten ein, die im Rahmen der Schlussauktion auch zur Ausführung gelangten. Um 20:00:46 Uhr stellte darüber hinaus die Klägerin zu 3) eine weitere Verkaufsorder über 5.000 Stück mit Limit 16,89 € in das Handelssystem ein. Aufgrund der durch die von den Klägern zu 2) und 3) eingegebenen Aufträge und durch Aufträge anderer Handelsteilnehmer gegebenen Orderlage wurde sodann der Schlusskurs auf 17,- € festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Auftragslage und zur Schlusskursfeststellung wird auf die Ausführungen im Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 28.04.2003 (Bl. 140 f. d. Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen. Im Hinblick auf diese Vorgänge bat die Handelsüberwachungsstelle bei der Beklagten die Klägerin zu1) mehrfach um Auskünfte, auch im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Emittentin des Zertifikats auf Z. Die Klägerin zu 1) teilte mit, dass sich ihre Händler wegen des rapide sinkenden Kurses der Z-Aktie entschlossen hätten, ihre Position in dieser Aktie zu reduzieren, und zwar im Handelsverlauf dieses Tages zunächst um 2.197 Stück. Gleichwohl hätten sie aber bei einem angenommen Kurs von 17,- € angesichts der Orderlage immer noch 4.933 Aktien gehalten, was ihnen im Hinblick auf das unmittelbar sich anschließende Wochenende als zu riskant erschienen sei. Die Leitung der Trader-Gruppe habe folglich beschlossen, die Position glattzustellen; darauf beruhe die von der Klägerin zu 3) eingegebene Verkaufsorder über 5.000 Stück zum Limit 16,89 €, dies, um die Ausführung der Order in jedem Fall zu gewährleisten. Berechnungen hätten ergeben, dass andernfalls im Rahmen der von den Händlern verfolgten Hedgingstrategie bei einem Kurs von knapp über 17,- € ca. 12.000 Aktien hätten zugekauft werden müssen. Wegen des nachgebenden Marktes und angesichts der Tatsache, dass bereits zuvor im Handelsverlauf ein Kurs von 16,92 € erreicht worden war, habe man sich für den Verkauf der Aktien entschieden. Eine Strategie mit dem Ziel, das Erreichen des Barrierewertes des Zertifikats zu vermeiden, habe nicht verfolgt werden können. Die Handelsüberwachungsstelle erachtete das Verhalten als Verletzung des Anspruchs auf kaufmännisches Vertrauen. Nach ihrer Auffassung hätte der Meistausführungspreis der Aktie bei 17,09 € gelegen, wenn die Klägerin zu 3) ihre Verkaufsorder nicht eingegeben hätte, sodass in diesem Fall der Barrierewert des Zertifikats nicht erreicht worden wäre. Folglich sei mit dieser Order die Hedgeposition für das Zertifikat aufgelöst worden, ohne dass zuvor das Risiko der Klägerin zu 1) aus dem Zertifikat ausgelaufen sei; erst dadurch sei der Verfall des Zertifikats infolge des Erreichens des Barrierewerts bewirkt worden. Am 21.11.2002 unterrichtete die Handelsüberwachungsstelle die Geschäftsführung der Beklagten über den Vorgang. Diese gab der Klägerin zu 1) wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a. F. Gelegenheit zur Stellungnahme, die die Klägerin zu 1) durch Schreiben vom 12.02.2003 unter Beifügung von Stellungnahmen der Kläger zu 2) und 3) wahrnahm. Nach Auffassung der Klägerin zu 1) ist der Verkauf von 4.933 Aktien die marktschonendere Alternative gewesen, da eine Kauforder von 12.000 Stück den Kurs weit über 17,09 € hochgetrieben hätte, was einerseits den Marktgegebenheiten nicht entsprochen habe, andererseits die Klägerin zu 1) dem Vorwurf ausgesetzt haben würde, den Preis künstlich hochzutreiben, um einen Verfall des Zertifikats zu verhindern. Die Klägerin habe von insgesamt 602.961 an diesem Tag gehandelten Aktien des Z AG nur 14.620 Stück gehandelt und per Saldo sogar mehr Aktien gekauft als verkauft. Unabhängig davon bestünde unter den Handelsteilnehmern kein Vertrauen darauf, dass die Klägerin zu 1) angesichts einer schwachen Markttendenz und einer ganz speziellen Schwäche der Z-Aktie eine Entscheidung zum Kauf solcher Aktien treffen würde; in keinem Fall könne ein solches Vertrauen jedoch als schutzwürdig angesehen werden. Daraufhin beantragte die Beklagte die Einleitung eines Sanktionsausschussverfahrens mit der Begründung, die Kläger hätten den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen verletzt; denn die für die Klägerin zu 1) - als Anbieterin eines Zertifikats - tätigen Börsenhändler, hier die Kläger zu 2) und 3), hätten nichts unternehmen dürfen, was den Verfall des Zertifikats infolge des Erreichens des Barrierewerts zu bewirken geeignet war. Mit Beschluss vom 28.04.2003 erteilte der bei der Beklagten gebildete Sanktionsausschuss den Klägern wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen jeweils einen Verweis. Die Annahme eines derartigen Verstoßes setze nicht voraus, dass das Vertrauen eines anderen Handelsteilnehmers verletzt worden sei. Dass die Kläger den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen verletzt hätten, folgert der Sanktionsausschuss aus dem Umstand, dass der Kläger zu 2) bereits um 18:56 Uhr die Zertifikate ausgebucht habe, obwohl die Schlussauktion noch nicht begonnen hatte. Dies lasse den Schluss zu, dass er erwartet habe, die Barriere würde erreicht werden. Mit seinen Verkaufsordern knapp über dem Barrierewert kurz vor Beginn der Schlussauktion habe er auch auf dieses Ziel hingearbeitet; die Klägerin zu 3) habe dabei mit ihm Hand in Hand im Team zusammengearbeitet. Gleichwohl sei es nicht das Hauptziel der Kläger zu 2) und 3) gewesen, mit ihren Handlugen den Verfall des Zertifikats zu bewirken. Vielmehr hätten sie sich von der Erwägung tragen lassen, ihr Haus - also die Klägerin zu 1) - nicht allzu hohen Risiken auszusetzen bzw. die verbleibenden Risiken zu minimieren. Dieses Verhalten sei kaufmännisch nachvollziehbar. Ungeachtet dessen müssten die Anleger indes darauf vertrauen dürfen, dass das von ihnen erworbene, von der Klägerin zu 1) angebotene Zertifikat nicht durch Handlungen der Klägerin zu 1) oder der für sie tätigen Händler wertlos gemacht werde, und zwar selbst dann nicht, wenn die Handlungen, die den Verfall des Zertifikats herbeiführen, nach kaufmännischem Verständnis für sich genommen geboten erscheinen. Entsprechendes kaufmännisches Vertrauen könne nur dann nicht entstehen, wenn bereits im Emissionsprospekt darauf hingewiesen werde, dass dann, wenn es im wirtschaftlichen und kaufmännischen Interesse des Emittenten liegen sollte, Handlungen vorzunehmen, die den Verfall des Zertifikats herbeiführen würden, solche Handlungen auch vorgenommen würden. Ein solcher Hinweis fehle hier jedoch. Die Kläger hätten auch zumindest leichtfertig gehandelt, selbst wenn der Verfall des Zertifikats nicht die Hauptzielrichtung ihrer Handlungen gewesen sei. Im Hinblick darauf setzte der Sanktionsausschuss einen Verweis für alle 3 Kläger fest. Der Beschluss des Sanktionsausschusses wurde den Klägern am 20.06.2003 zugestellt. Die Kläger haben am 16.07.2003 Klage erhoben. Zur Begründung vertiefen und erläutern sie ihr Vorbringen aus dem Verfahren vor dem Sanktionsausschuss. Zum Vorwurf der Ausbuchung der Zertifikate durch den Kläger zu 2) weisen sie darauf hin, dies sei nur eine Simulation gewesen, die der Kläger zu 2) vorgenommen habe, um die Risikoposition der Klägerin zu 1) für den Fall des Erreichens des Barrierewerts zu ermitteln. Dies müsse rechtzeitig vor Beginn der Schlussauktion geschehen, da nach deren Beginn Transaktionen nicht mehr getätigt werden könnten. Die tatsächliche Ausbuchung sei erst um 20:06 Uhr vorgenommen worden, habe aber nicht nochmals in das System eingegeben werden müssen, da sich der Bestand der betreffenden Zertifikate nicht geändert habe. Dies entspreche der Üblichkeit. Im Übrigen wenden sich die Kläger im wesentlichen gegen die Auffassung des Sanktionsausschusses, sie hätten den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen verletzt. Die Neutralitätspflicht, die nach Auffassung des Sanktionsausschusses von ihnen zu beachten sei, könne vernünftigerweise nicht bestehen, da sich jede Transaktion auf den Basiswert auswirke und auf die Möglichkeit solcher Transaktionen durch die Klägerin zu 1) im Verkaufsprospekt auch hinreichend hingewiesen worden sei. Überdies seien im Börsenhandel auch weitere Anforderungen - etwa die Vorgaben der Bankenaufsicht, Marktrisiken aktiv zu kontrollieren und zu minimieren - zu beachten, sodass es den Klägern nicht zugemutet werden könne, bei jeder Ordereingabe zu bedenken, ob dadurch womöglich ein Verfall eines von der Klägerin zu 1) angebotenen Zertifikats bewirkt werde, und dies nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Beachtung der vom Sanktionsausschuss für erforderlich gehaltenen Neutralität könne hingegen unter Umständen zur Folge haben, dass die Kläger in bestimmten Wertpapieren - womöglich über einen längeren Zeitraum - gar nicht mehr handeln dürften, da kontinuierlich die Gefahr des Erreichens eines Barrierewerts und damit des Verfalls eines Zertifikats infolge entsprechender Ordereingaben zu befürchten sein könnte. Unabhängig davon hätten die Kläger zu 2) und 3) nicht leichtfertig gehandelt; die von ihnen eingegebenen Aufträge, darunter auch der Verkauf von 4.933 Aktien, hätten vielmehr Absicherungsgeschäfte dargestellt und seien damit als wirtschaftlich vernünftig anzusehen. Die Kläger beantragen, den Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 28. April 2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Sanktionsausschussverfahren, hält den Klägern zu 2) und 3) jedoch darüber hinausgehend vor, sie hätten in der Zeit zwischen 16:30 Uhr und 17:35 Uhr ihre Bestände in Z, die den später von ihnen eingegebenen Ordern zur Auflösung dieser Bestände zugrunde lagen, durch Zukäufe von 7.023 Aktien erst aufgebaut. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, es habe sich bei den kurz vor Beginn der Schlussauktion eingegebenen Aufträgen nicht um Absicherungsgeschäfte gehandelt; vielmehr sei durch diese Geschäfte eine Risikoerhöhung eingetreten. Folglich seien diese Geschäfte bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als vernünftig anzusehen. Ein Ordner Verwaltungsvorgänge der Beklagten bezüglich des Sanktionsausschussverfahrens wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.