OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 G 4708/04

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:1115.9G4708.04.0A
5Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Finanzkommissionsgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 32 Abs. 1 KWG können auch vorliegen, wenn die Anlage der Gelder als Kommanditbeteiligung ausgesaltet ist. Entscheidend für die Erlaubnispflichtigkeit ist, ob die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung nur die Erbringung einer Dienstleistung für die Geldgeber und Kommanditisten verschleiert. 2. Die Anordnung der Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte nach § 37 Abs. 1 S. 2 KWG muss genau angeben, welche Geschäfte in welcher Weise und durch welche Maßnahmen abzuwickeln sind. Beschränkt sich eine Anordnung auf die Abwicklung dem Grunde nach, ist die Maßnahme nicht ausreichend bestimmt. 3. § 37 Abs. 1 S. 2 KWG erlaubt es nicht, Umfang und Art der Abwicklung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte einem Abwickler zu übertragen, ohne ein behördliches Abwicklungskonzept zur Grundlage der Abwicklerbestellung zu machen. Der Abwickler nach § 37 Abs. 1 S. 2 KWG ist nur Kontroll- und Vollstreckungshelfer der Behörde.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Anträge zurückgenommen worden sind. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1. Oktober 2004 wird hinsichtlich der Ziffern III, IV und VI der Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2004 angeordnet, hinsichtlich der Ziffer V dieser Verfügung wiederhergestellt, soweit dort nicht der Verstoß gegen das Werbeverbot in Ziffer II dieser Verfügung und gegen die Untersagungsanordnung in Ziffer I dieser Verfügung betroffen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 72 %, die Antragsgegnerin zu 28 % zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 225.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Finanzkommissionsgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 32 Abs. 1 KWG können auch vorliegen, wenn die Anlage der Gelder als Kommanditbeteiligung ausgesaltet ist. Entscheidend für die Erlaubnispflichtigkeit ist, ob die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung nur die Erbringung einer Dienstleistung für die Geldgeber und Kommanditisten verschleiert. 2. Die Anordnung der Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte nach § 37 Abs. 1 S. 2 KWG muss genau angeben, welche Geschäfte in welcher Weise und durch welche Maßnahmen abzuwickeln sind. Beschränkt sich eine Anordnung auf die Abwicklung dem Grunde nach, ist die Maßnahme nicht ausreichend bestimmt. 3. § 37 Abs. 1 S. 2 KWG erlaubt es nicht, Umfang und Art der Abwicklung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte einem Abwickler zu übertragen, ohne ein behördliches Abwicklungskonzept zur Grundlage der Abwicklerbestellung zu machen. Der Abwickler nach § 37 Abs. 1 S. 2 KWG ist nur Kontroll- und Vollstreckungshelfer der Behörde. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Anträge zurückgenommen worden sind. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1. Oktober 2004 wird hinsichtlich der Ziffern III, IV und VI der Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2004 angeordnet, hinsichtlich der Ziffer V dieser Verfügung wiederhergestellt, soweit dort nicht der Verstoß gegen das Werbeverbot in Ziffer II dieser Verfügung und gegen die Untersagungsanordnung in Ziffer I dieser Verfügung betroffen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 72 %, die Antragsgegnerin zu 28 % zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 225.000,- € festgesetzt. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Antragstellerin ihre Anträge mit Schriftsatz vom 12.11.2004 zurückgenommen hat. Das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1. Oktober 2004 gegen die Ziffern I bis IV und VI der Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2004 gerichtete Begehren ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft, da dem Widerspruch nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 VwGO i. V. m. § 49 KWG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich Ziffer V der genannten Verfügung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt, ist ihr Antrag ebenfalls statthaft, da die Antragsgegnerin insoweit entsprechend § 80 Abs. 2 S 1 Nr. 4 VwGO schriftlich die sofortige Vollziehung ihrer Maßnahmen angeordnet hat. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, soweit er sich gegen das in Ziffer I enthaltene Verbot richtet, künftig weiter Finanzkommissionsgeschäfte in der dort näher beschriebenen Weise zu betreiben. Erfolglos bleibt der Eilantrag auch hinsichtlich des in Ziffer II verfügten Werbeverbots. Insoweit ist auch die sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer V der Verfügung aufrechtzuerhalten. Dagegen hat das Begehren hinsichtlich der Ziffern III, IV, und VI Erfolg, einschließlich der die Vollstreckung dieser Verfügungsteile betreffenden Zwangsgeldandrohung in Ziffer V der Verfügung. Grundlage dieser Entscheidung ist, dass der Widerspruch und eine eventuelle spätere Anfechtungsklage gegen die unter den Ziffern I und II getroffenen Maßnahmen keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzen und die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt. Dies schließt auch die zur zwangsweisen Durchsetzung der Maßnahmen zu Ziffer I und II ergangene Zwangsgeldandrohung in Ziffer V ein, soweit sie die Ziffern I und II der Verfügung in ihrer Befolgung sichern soll. Hier hat die Antragsgegnerin auch unter Beachtung der formellen Erfordernisse des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO die Sofortvollzugsanordnung schriftlich verfügt und in angemessener Weise mit Gründen versehen, die erkennen lassen, dass sich die Antragsgegnerin der besonderen Anforderungen für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen ist. Dagegen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung im Übrigen, soweit noch Streitgegenstand, erhebliche Bedenken. Sie sind so gewichtig, dass eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht gerechtfertigt ist, weil dadurch die Interessen der Antragstellerin in einer unangemessenen Weise zurückgestellt würden. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2004 ist verfahrensmäßig fehlerfrei ergangen. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben der Antragsgegner 14. September 2004 unter Darlegung der einschlägigen Gründe von der behördlichen Absicht unterrichtet, der Antragstellerin das ohne Erlaubnis betriebene Finanzkommissionsgeschäft zu untersagen. Die Antragstellerin nahm dazu durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. September 2004, Stellung. Damit ist den Erfordernissen der nach § 28 Abs. 1 VwVfG gebotenen Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes Genüge getan. Die Anordnungen in den Ziffern I und II sowie die Zwangsgeldandrohung in Ziffer V sind auch noch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Zwar wird in Ziffer I der Verfügung nicht näher genau darstellt, welche Verhaltensweisen der Antragstellerin als Finanzkommissionsgeschäfte eingestuft und deshalb künftig zu unterlassen sind. Dies ergibt sich jedoch aus der Begründung der Verfügung, in der die geschäftlichen Aktivitäten der Antragstellerin unter Bezug auf ihren Gesellschaftsvertrag in der Ursprungsfassung dargestellt werden. Ferner ergibt sich aus dem Bezug auf die Regelung in § 1 Abs. 1 KWG, welche Handelsaktivitäten von der Antragsgegnerin mit dem Einstellungsgebot in Ziffer I tatsächlich gemeint sind. Dagegen erweist sich, wie noch auszuführen ist, die Regelung in Ziffer III nicht als hinreichend bestimmt, was auch zur Fehlerhaftigkeit der darauf aufbauenden weiteren Regelungen in der Verfügung führt. Die Berechtigung zum Erlass der unter Ziffern I der Verfügung getroffenen Maßnahme ergibt sich aus § 37 Abs. 1 S. 1 KWG. Danach kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs gegenüber einem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden. Die Antragstellerin betreibt Bankgeschäfte in der Form von Finanzkommissionsgeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG, da sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs im eigenen Namen und für fremde Rechnung Finanzinstrumente anschafft und veräußert. Der angefochtene Bescheid legt dies in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und des HessVGH zutreffend dar, sodass darauf nach § 117 Abs. 5 VwGO zunächst Bezug genommen werden kann. Der Annahme der Antragstellerin, sie betätige sich lediglich als Personenhandelsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft, die Anleger betätigten sich nur als Kommanditisten, kann nicht gefolgt werden. Zwar spricht die äußere Form für eine gesellschaftsrechtliche Lösung der Geldanlage. Die Finanzinstrumente werden für die KG angeschafft und veräußert, um das Vermögen der KG zu mehren. Damit steht aber noch nicht fest, dass die Antragstellerin lediglich als Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG anzusehen ist. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass die Antragstellerin mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung handelt. Dies hat die Antragsgegnerin jedoch im Ergebnis zutreffend ausgeschlossen. Der Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten i. S. d. § 1 Abs. 11 KWG, der hier unstreitig vorliegt, ist stets einer von vier Varianten zuzuordnen, wie in der Begründung der Bundesregierung für die 6. KWG-Novelle zutreffend ausgeführt wird (BT-Drucks. 13/7142 S. 66). Erfolgt der Handel im fremden Namen liegt Abschlussvermittlung i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 2 KWG vor. Erfolgt der Handel im eigenen Namen für fremde Rechnung (verdeckte Stellvertretung), liegt ein Finanzkommissionsgeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG vor. Wird im eigenen Namen für eigene Rechnung gehandelt und handelt es sich um eine Dienstleistung für andere, liegt eine Finanzdienstleistung in der Form des Eigenhandels i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4 KWG vor. Nur wenn der Eigenhandel keine Dienstleistung für andere darstellt, liegt keine nach § 1 Abs. 1, 1a KWG i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtige Betätigung vor. Eine Zuordnung des Handels der Antragstellerin mit Finanzinstrumenten zum Eigenhandel ohne Dienstleistungscharakter für Dritte scheidet aus. Zwar handelt die KG selbst mit diesen Instrumenten und tritt insoweit im eigenen Namen auf, die Instrumente werden auch im eigenen Namen angeschafft und veräußert. Gleichwohl erfolgt in der Sache eine Dienstleistung für die Kommanditisten bzw. die Anleger, die über die Treuhandkommanditistin mit den Rechten eines Kommanditisten ausgestattet sind. Die Antragsgegnerin nimmt eine Geschäftsbesorgung an. Im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist für den Dienstleistungscharakter hier vor allem entscheidend, dass die Abwicklung des Handels über die Kommanditbeteiligung der Geldgeber letztlich nur einen äußeren Rechtsmantel darstellt, der jedoch die dahinter stehende Interessenlage der Geldgeber einerseits, der Komplementärin andererseits nicht richtig widerspiegelt. So fehlt es gerade an dem für eine Personenhandelsgesellschaft typischen gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse aller Gesellschafter. Die Komplementärin ist an der KG nach § 4 Abs. 1 S. 2 Gesellschaftsvertrag (GV) nicht mit einer Einlage beteiligt. Ihre Vergütung für die Geschäftsführung der KG ist in § 18 GV mit Pauschalbeträgen festgelegt, sich im Jahr 2004 auf 140.000,- €, im Jahr 2005 auf 70.000,- € im Jahr und danach auf 60.000,- € jährlich belaufen und in Monatsraten zu zahlen ist. Die KG ist zudem noch verpflichtet, eine darauf eventuell entfallende Umsatzsteuer an die Komplementärin zu zahlen. Am wirtschaftlichen Ergebnis der geschäftlichen Aktivitäten der KG, d. h. ihres Handels und ihrer Anlage in Finanzinstrumenten sind nach § 16 GV ausschließlich die Kommanditisten beteiligt einschließlich diejenigen Geldgeber, deren Stellung als Kommanditisten über eine Treuhandkommanditistin vermittelt wird. Schließlich zielt die Beteiligung der Geldgeber an der KG, formal vermittelt über die Stellung eines Kommanditisten, nach § 1 Abs. 1 GV auf den Erwerb, das Halten und die Veräußerung von nationalen und internationalen festverzinslichen Wertpapieren, Anleihen, Aktien und Fondsanteilen sowie von Beteiligungen im Bereich Private Equity. Über die konkreten Anlagestrategien hat nach Abschluss der Platzierungsphase der Kommanditanteile die Gesellschafterversammlung zu entscheiden (§ 13 GV). Schließlich steht der Komplementärin nach § 27 Abs. 1 S. 7 GV kein Auseinandersetzungsguthaben zu. Die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens findet allein unter den Kommanditisten statt. Damit stellt sich die Tätigkeit der KG in der Sache als vergütete Dienstleistung der Komplementärin für die Kommanditisten dar, denen über den Handel in bestimmten Finanzinstrumenten eine wirtschaftliche Rendite der eingezahlten Gelder versprochen wird. Während das Interesse der Komplementärin auf den Fortbestand der KG als solcher ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg gerichtet ist, um die entsprechende Vergütung zu erhalten, haben die Kommanditisten ein Interesse am Erfolg der von der Komplementärin vorzunehmenden Leistungen im Bereich des Handels und der Anlage von Finanzinstrumenten, ohne dass die Komplementärin ein gleichlaufendes Interesse besitzt, da sich für sie der Erfolg oder Misserfolg nicht unmittelbar auswirkt. Folglich stellt die Aktivität der Antragstellerin entweder einen Eigenhandel im Interesse der Geldgeber, Kommanditisten, oder ein für sie vorgenommenes Finanzkommissionsgeschäft dar. In beiden Fällen handelt es sich um eine nach § 32 Abs. 1 KWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, Abs. 1a S. 2 Nr. 4 KWG erlaubnispflichtige Betätigung. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, wer das Preisrisiko der Handelstätigkeit trägt. Bei einem Eigenhandel im fremden Interesse ist dies regelmäßig der Eigenhändler als Käufer oder Verkäufer. Bei einer Finanzkommission ist dies regelmäßig der Kommittent (vgl. Füllbier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, 2. Aufl., § 1 KWG Rn. 122). Auch werden hier die Finanzinstrumente von der KG oder der für sie handelnden Komplementärin nicht an die Geldgeber, die Kommanditisten als Dienstleistung verkauft, sondern verbleiben im Gesellschaftsvermögen. Für einen Eigenhandel im Kundeninteresse oder -auftrag ist dies jedoch ebenfalls ein wesentlicher Aspekt (vgl. BT-Drucks. 13/7142 S. 66; Füllbier a.a.O.; Beck/Samm § 1 KWG Rn. 272). Damit handelt die Antragstellerin beim Erwerb und der Veräußerung von Finanzinstrumenten zwar im eigenen Namen, nicht aber auf eigene, sondern auf fremde Rechnung, nämlich auf Rechnung der Geldgeber und Kommanditisten. Wirtschaftlich liegt in der Kommanditbeteiligung daher keine Unternehmensfinanzierung, sondern ein Finanzkommissionsgeschäft vor. Der gewählte gesellschaftsrechtliche Rahmen kann daran nichts ändern. Es besteht daher keinen Anlass, den hiesigen Sachverhalt anders zu beurteilen als den im Beschluss der Kammer vom 4.12.2003 (9 G 6822/03 ). Der HessVGH hat die von der Kammer vorgenommene Beurteilung ausdrücklich geteilt (Beschluss v. 26.4.2004 - 6 TG 3495/03). Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht etwa deshalb geboten, weil die Antragstellerin nach dem Gesellschaftsvertrag in seiner dem Erlass der Verfügung zugrunde liegenden Fassung auch der Erwerb von Beteiligungen im Bereich Private Equity vorgesehen ist. Dabei handelt es sich als solches nicht um Finanzinstrumente i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG. Die Verfügung nimmt in Ziffer I jedoch ausdrücklich auf einen unzulässigen Handel in Finanzinstrumenten im Sinne dieser Vorschrift, sodass auf diese Weise hinreichend klar wird, dass alle übrigen Anlagetätigkeiten, wie sie in § 1 Abs. 1 VG aufgezählt sind, als erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäfte zu unterlassen sind. Die Zeichnung der Kommanditanteile erfolgte bis zum Erlass der Verfügung mit dem Ziel (entsprechend der Bewerbung des Produkts), auch in Finanzinstrumenten eine Anlage vornehmen zu können. Es handelte sich auch um den Haupttätigkeitsbereich der künftig zu erwartenden geschäftlichen Aktivitäten. Folglich ist im Hinblick auf die Hereinnahme der Kommanditistengelder und den Abschluss von Zahlungspflichten zur künftigen ratenweisen Begleichung der Kommanditanteile bereits vom Beginn des entsprechenden erlaubnispflichtigen Geschäftsbetriebs in Sachen Finanzkommissionsgeschäfte durch die Antragstellerin auszugehen, selbst wenn noch keine Anlage- oder Investitionsentscheidungen durch die Gesellschafter beschlossen worden sein sollten (vgl. BVerwG U. v. 22.9.2004 - 6 C 29.03). Im Übrigen stellt die Anlage in Geldmarktfonds bereits eine Anlage in Finanzinstrumenten dar, da entsprechende Wertpapiere mit deutschen Wertpapierkennnummern erworben wurden, wie die Ermittlungen der Antragsgegnerin vor Erlass der Verfügung belegen. Die Antragstellerin betreibt das Bankgeschäft auch gewerbsmäßig i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 1 S. 1 KWG. Ihre Tätigkeit ist auf Dauer angelegt und auf laufende Gewinnerzielung ausgerichtet. Die Höhe der Komplementärvergütung ist keine bloße Aufwandsentschädigung, sondern übersteigt dieses Niveau mit einem Betrag von 80.000,- € jährlich bei weitem. Für den Betrieb dieses Finanzkommissionsgeschäfts besitzt die Antragstellerin entgegen der Regelung in § 32 Abs. 1 KWG keine Erlaubnis. Von der Befugnis, nach § 37 Abs. 1 S. 1 KWG die Einstellung des Geschäftsbetriebes zu untersagen ist hier nicht nur gedeckt, dass die weitere Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten untersagt wird. Zur Einstellung des Geschäftsbetriebes gehört auch die Anordnung, dass keine Gelder von Anlegern mehr entgegengenommen werden, eine Bewerbung der in Ziffer I genannten Produkte, näher ausgeführt in der Begründung der Verfügung, künftig unterbleibt. Gleiches gilt für die Anordnung, dass künftig keine vertraglichen Vereinbarungen mehr mit Anlegern abgeschlossen werden, um sie zu einer Beteiligung an der Antragstellerin über einen Kommanditanteil entsprechend der bisherigen Zielsetzung der KG zu gewinnen. Von der Maßnahme bleibt allerdings unberührt, dass die Antragstellerin ggf. ihren Gesellschaftsvertrag ändert und darauf verzichtet, in Finanzinstrumenten zu handeln. Damit würde allerdings der Zweck der Gesellschaft so wesentlich geändert, dass wohl von einer Neugründung auszugehen wäre. Die Verbotsregelung in Ziffer I steht dem jedoch - öffentlichrechtlich - nicht entgegen. Die von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen für den Erlass des Einstellungsgebotes laut Ziffer I der Verfügung genügen den Anforderungen des § 40 VwVfG und sind gerichtlich nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Da die Antragstellerin auf den Erwerb und die Anlage in verschiedenen Finanzinstrumenten i. S. d. § 1 Abs. 11 KWG ausgerichtet ist, ist die Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig, da eine Fortführung dieser geschäftlichen Tätigkeit durch die Antragstellerin nur in einer Fortsetzung der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte bestehen könnte. Eine solche Fortsetzung wäre schon dann gegeben, wenn die Antragstellerin weiterhin Gelder entsprechend der bisherigen Zielsetzung und Aufgabenstellung der KG annähme, die zu dem Zweck entrichtet werden, damit über Finanzinstrumente das Vermögen der Anleger zu erhöhen. Gleiches gilt für die Fallgestaltung, dass neue vertragliche Vereinbarungen zur Aufnahme von Kommanditisten getroffen werden, z. B. um ausscheidende Kommanditisten zu ersetzen und der Zweck der KG das Betreiben von Finanzkommissionsgeschäften einschließt. Das in Ziffer II der Verfügung konkretisierte Werbeverbot rechtfertigt sich ebenfalls aus § 37 Abs. 1 S. 1 KWG. Zur Einstellung des Geschäftsbetriebes gehört es auch, seine unerlaubte Fortsetzung in Gestalt weiterer Werbemaßnahmen zu unterbinden. Ermessensfehler sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Zwangsgeldandrohung in Ziffer V eine Zuwiderhandlung gegen die Maßnahmen in den Ziffern I und II der Verfügung betrifft, ist die Verfügung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung ist insbesondere hinreichend bestimmt, da für jeden einzelnen Fall einer Zuwiderhandlung gegen eines der dort genannten Verbote oder Gebote ein Zwangsgeld angedroht wird (vgl. § 17 S. 3 FinDAG). Die Androhung betrifft damit jede einzelne Regelung isoliert. Ihre rechtliche Grundlage findet die Androhung in § 13 Abs. 1-3, 5 VwVG i. V. m. § 11 Abs. 1, 2 VwVG, § 17 FinDAG. Da die der Antragstellerin aufgegebenen Unterlassungen unvertretbare Handlungen sind, ist das Zwangsgeld auch das geeignete Vollstreckungsmittel (§ 13 Abs. 1 S. 1 VwVG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unverhältnismäßig. § 17 S. 4 FinDAG lässt Zwangsgelder in einer Höhe bis 250.000,- € zu. Diesen Spielraum hat die Antragsgegnerin bei weitem nicht ausgeschöpft. Für die Einhaltung der Unterlassungsgebote brauchte der Antragstellerin auch keine Frist gesetzt zu werden, wie dies § 13 Abs. 1 S. 2 VwVG für den Regelfall vorsieht. § 37 Abs. 1 S. 1 KWG berechtigt die Antragsgegnerin, die sofortige Einstellung des unerlaubten Geschäftsbetriebs zu verlangen. Daraus ergibt sich i. V. m. § 17 FinDAG, dass die Androhung von Zwangsgeldern zur Gewährleistung der tatsächlichen Erfüllung der Einstellungsanordnung und der mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen keiner weiteren Frist bedarf, also § 13 Abs. 1 S. 2 VwVG insoweit nicht anzuwenden ist. Dafür spricht auch, dass die bankgeschäftliche Betätigung nach § 54 KWG eine Straftat ist. Zu ihrer Unterbindung wäre nach § 6 Abs. 2 VwVG auch eine Vollstreckung ohne vorausgegangenen Grundverwaltungsakt zulässig. Daher kann die Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 2 VwVG nicht allein dadurch ausgelöst werden, dass die Behörde gleichwohl - im Interesse des Betroffenen - einen Grundverwaltungsakt erlässt und ihn mit der Androhung eines Zwangsmittels verbindet. Würde man eine Fristsetzung für erforderlich halten, liefe dies darauf hinaus, mittelbar die Fortsetzung der unerlaubten bankgeschäftlichen Betätigung ordnungsrechtlich zu dulden. Dies wäre jedoch mit der durch § 37 Abs. 1 S. 1 KWG eröffneten Befugnis nicht zu vereinbaren, die sofortige Einstellung des unerlaubten Geschäftsbetriebs anzuordnen und dies auch effektiv durchzusetzen. Dagegen erweist sich die Verfügung in Ziffer III derzeit als rechtswidrig, weil unzureichend bestimmt. Die Antragsgegnerin hat in Ziffer III.1 pauschal die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte angeordnet. Was unerlaubte Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne dieser Regelung sind, ergibt sich zwar hinreichend klar aus Ziffer I der Verfügung. Unklar bleibt jedoch, was im vorliegenden Fall unter einer Abwicklung dieser Geschäfte im Falle der Antragstellerin zu verstehen ist, da die Art ihres Geschäftsbetriebes dadurch gekennzeichnet ist, dass in einem gesellschaftsrechtlichen Mantel erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäfte betrieben wurden, die künftig nicht mehr fortgesetzt werden dürfen. Zudem kann die KG nach § 1 ihres GV auch Anlage- und Investitionsentscheidungen treffen, für die es keiner Erlaubnis durch die Antragsgegnerin nach § 32 KWG bedarf. Die Verfügung wiederholt in Ziffer III.1 letztlich nur den Wortlaut des § 37 Abs. 1 S. 1 KWG, ohne seine konkrete Anwendung auf den zu regelnden Einzelfall der Antragstellerin näher festzulegen und auszugestalten. Während Ziffer I der Verfügung nicht pauschal die Einstellung des Finanzkommissionsgeschäfts, sondern der Antragstellerin ganz konkret die Unterlassung bestimmter Formen der geschäftlichen Betätigung aufgibt, entbehrt die Regelung Ziffer III.1 dieser Konkretisierung und erschöpft sich in der Wiedergabe des gesetzlichen Wortlauts. Ein solches Vorgehen verfehlt regelmäßig die Anforderungen, die an eine das Gesetz konkretisierende Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls zu stellen sind. Die Verfügung der Antragsgegnerin erfährt insoweit ihre hinreichende Bestimmtheit auch nicht aus den nachfolgend in Ziffer III.2, 3 getroffenen Regelungen. Ziffer III.2 setzt zur Durchführung der Abwicklung - gemeint ist wohl die in Ziffer III.1 erwähnte - einen Abwickler unter genauer Bezeichnung seines Namens und Adresse ein. Zugleich werden dem Abwickler insoweit die Befugnisse eines Geschäftsführers der Antragstellerin für sämtliche Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung der Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte erforderlich sind. Welche Maßnahmen in diesem Sinne erforderlich sind, ergibt sich jedoch aus dieser Regelung der angegriffenen Verfügung nicht. Die erforderlichen Maßnahmen werden vielmehr als bekannt vorausgesetzt. Ziffer III.3 räumt dem Abwickler eine Reihe näher bezeichneter Befugnisse ein, wobei durch das Wort "insbesondere" zum Ausdruck gebracht wird, dass die Aufzählung nicht erschöpfend oder abschließend ist, sondern nur beispielhaften Charakter hat und daher auch als um andere nicht namentlich bezeichnete Befugnisse erweitert zu verstehen ist, sofern nur die Befugnis erforderlich sein sollte, die nicht näher umschriebene Abwicklung durchzuführen. Dieser umfassende Ansatz wird vor allem auch durch den letzten Absatz in Ziffer III.3 der Verfügung bestätigt, wo dem Abwickler die alleinige Berechtigung zur Vornahme sämtlicher Maßnahmen übertragen wird, die zur Abwicklung der unerlaubten Tätigkeit notwendig sind. Der Sache nach läuft dieses Abwicklungskonzept der Antragsgegnerin, wie es Inhalt von Ziffer III der angegriffenen Verfügung geworden ist, darauf hinaus, durch Anordnung der Abwicklung dem Grunde nach den Boden für die Einsetzung des Abwicklers zu bereiten, um ihn mit der alleinigen Abwicklungsbefugnis auszustatten, ohne ihm durch eine nähere Regelung der Abwicklung in ihren Einzelheiten irgendwelche Vorgaben zu machen. Dem Abwickler wird die Abwicklung übertragen, wobei er nach eigenem Ermessen sämtliche für die Abwicklung aus seiner Sicht nötigen Schritte ergreifen kann, ohne einer näheren Kontrolle durch die Antragsgegnerin einerseits, die Antragstellerin andererseits zu unterliegen. Sie muss schlicht alles hinnehmen, was der Abwickler unter Verwendung seiner Geschäftsführerbefugnisse als notwendig ausgibt, um die Abwicklung voranzubringen. Die Antragstellerin ist nach der hier von der Antragsgegnerin getroffenen Regelung nicht in der Lage, einzelne Schritte der Abwicklung auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfügung zu prüfen, da diese hier keinen hinreichend Maßstab für die Tätigkeit des Abwicklers enthält. Diese Verfahrensweise ist mit § 37 Abs. 1 S. 1, 2 KWG unvereinbar und verkürzt den Rechtsschutz der Antragstellerin in einer übermäßigen Weise, da sie faktisch dem Ermessen des Abwicklers ausgeliefert wird, ohne noch über Kontrollrechte zu verfügen. Die Antragstellerin hat jedoch Anspruch darauf, nur dem Ermessen der Antragsgegnerin unterworfen zu sein. Diese kann ihre Zuständigkeit nicht auf einen Abwickler delegieren, ohne ihm genaue Vorgaben für seine Tätigkeit zu machen. Die Berechtigung der Aufsichtsbehörde, die unverzügliche Abwicklung unerlaubter Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte anzuordnen, besteht seit 1997. Durch die 6. KWG-Novelle, Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtlicher Vorschriften vom 22.10.1997 (BGBl. I S. 2518), wurde in § 37 Abs. 1 S. 1 KWG die Regelung aufgenommen, dass die Behörde nicht nur die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs anordnen kann, sondern darüber hinaus auch die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte verlangen darf. Die Gesetzgebungsmaterialien geben allerdings keinen näheren Aufschluss darüber, ob damit eine Erweiterung der aufsichtbehördlichen Befugnisse beabsichtigt war oder lediglich klargestellt werden sollte, was unter einem Einschreiten gegen die Fortführung von nach Maßgabe des KWG als unerlaubt zu behandelnden Geschäften zu verstehen ist. Die Begründung der Bundesregierung weist insoweit lediglich darauf hin, neu an der Fassung des § 37 KWG sei die Einbeziehung der Bekämpfung und ordnungsrechtlichen Verfolgung von unerlaubten Finanzdienstleistungen (BT-Drucks. 13/7142 S. 91). Zu ihnen rechnet im Hinblick auf das seinerzeit geltende Gemeinschaftsrecht in Gestalt der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie von 1993 auch das Finanzkommissionsgeschäft in seiner erweiterten Ausgestaltung durch die 6. KWG-Novelle (BT-Drucks. a.a.O. S. 63). Bei der Auslegung ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer Abwicklung auch in § 38 Abs. 1 S. 1 KWG aufgeführt ist, und zwar als eine der Aufhebung der Erlaubnis oder ihrem Erlöschen nachfolgende Einzelfallmaßnahme, zu treffen in pflichtgemäßer Ermessensausübung. Gegenstand der Abwicklungsanordnung ist nach dieser Vorschrift das Institut, dessen Erlaubnis wegfällt. Im Unterschied dazu bezieht § 37 Abs. 1 S. 1 KWG die Abwicklungsanordnung nicht auf die Person, Gesellschaft, das Unternehmen etc., sondern lässt es nur zu, die Abwicklung der unerlaubten Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte anzuordnen. Daher muss für eine Abwicklungsanordnung schon aufgrund ihres möglichen Gegenstandes ein deutlich höherer Konkretisierungsgrad durch die Behörde sichergestellt werden, als dies bei einer Abwicklungsanordnung nach § 38 Abs. 1 S. 1 KWG nötig ist. Dort wirkt die Abwicklungsanordnung als Auflösungsbeschluss und ersetzt die von der Gesellschaft oder ihren Organen zu treffenden Beschlüsse für den Übergang in die Liquidation. Damit ist eine Entscheidung, die Abwicklung eines Instituts nach § 38 Abs. 1 KWG anzuordnen, schon aus sich heraus hinreichend bestimmt, sodass durch nachfolgende Weisungen lediglich weitere Vorgaben gemacht werden können, wenn man insoweit den Liquidatoren die Art der Abwicklung nicht selbst überlässt. Demgegenüber hat die Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 S. 2 KWG keinen vergleichbaren, leicht zu bestimmenden Bezugspunkt. Auch geht es im Unterschied zu § 38 KWG um die Abwicklung unerlaubt betriebener Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte, die ggf. von den sonstigen erlaubnisfreien Geschäften abzugrenzen sind. Demgegenüber trifft § 38 KWG eine solche Unterscheidung nicht, schon, weil das Institut bis zum Wegfall der Erlaubnis jedenfalls vom Grundsatz her erlaubte Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte betrieben hat. Folglich versieht § 38 Abs. 1 S. 2 KWG eine Anordnung, mit der die Abwicklung eines Instituts angeordnet wird, von vornherein mit einer ausreichenden Bestimmtheit, zumal in § 38 Abs. 1 S. 3 KWG auch die registerrechtlichen Folgen eindeutig geregelt sind. Für § 37 Abs. 1 S. 1 KWG folgt daraus jedoch nichts, da hier der Gegenstand der Abwicklung allein durch die Art der Geschäfte umrissen wird und daher auch die unmittelbaren Folgen einer Anordnung, die sich allein auf die Anordnung der Abwicklung als solche beschränkt, im Regelfall nicht ohne weiteres klar erkennbar und für Vollstreckungszwecke hinreichend festgelegt sind. Der HessVGH hat unter einer Abwicklung bei Finanzkommissionsgeschäften bislang verstanden, dass noch nicht in Finanzinstrumenten angelegte Gelder an die Geldgeber zurückzuzahlen sind, die für die Geldgeber erworbenen Finanzinstrumente zu veräußern und der Veräußerungserlös an die Anleger auszukehren ist (B. v. 26.4.2004 - 6 TG 3495/03). Diese Art der Abwicklung ist jedoch keineswegs die einzig denkbare oder zulässige Form einer Abwicklung von Finanzkommissionsgeschäften. Die beispielhafte Aufzählung der Befugnisse des Abwicklers in Ziffer III.2 der Verfügung zeigt vielmehr, dass auch ein weitergehendes Verständnis von Abwicklung denkbar ist. So fragt es sich, ob es zur Abwicklung gehört, gehören muss, festzustellen, ob die Anlegergelder vertragsgemäß angelegt wurden. Auch fragt es sich, ob zur Abwicklung gehört, gehören muss, festzustellen, ob gezahlte Provisionen an Vertriebsgesellschaften oder Vergütungen an einbezogene Gesellschaften vertragskonform waren und ggf. zurückzufordern sind. Ferner fragt es sich, ob es zur Abwicklung gehört, Verträge mit einbezogenen Gesellschaften zu kündigen oder die Ansprüche der Anleger aus der Anlagetätigkeit festzustellen, wenn damit auch die Feststellung von Ersatzansprüchen gegen die KG oder ihrer Komplementärin gemeint sein sollte. Die Abwicklung i. S. d. § 37 Abs. 1 S. 1 KWG kann nur die Beendigung des Finanzkommissionsgeschäftes im Verhältnis zu den Geldgebern, hier den Kommanditisten erfassen, und zwar nur, soweit dies dem öffentlichrechtlichen Auftrag und der öffentlichrechtlichen Zielsetzung der Norm entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Finanzkommissionsgeschäfte zwar ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wurden, dies jedoch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Wirksamkeit der tatsächlich erfolgten zivilrechtlichen Erklärungen und Verträge hat. In der Regel sind nämlich die unter Verstoß gegen § 32 Abs. 1 KWG erfolgenden zivilrechtlichen Geschäfte nicht wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig (Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, 2. Aufl., § 32 KWG Rn. 16 m. w. N.). Die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungsverträge sind nämlich nicht als solche verboten. Unzulässig ist es lediglich, derartige Verträge mit einem nicht konzessionierten Institut abzuschließen. Dies hat Einfluss darauf, mit welchem Inhalt und welcher Zielrichtung eine Abwicklung unerlaubter Geschäfte zulässigerweise angeordnet werden darf. Grundsätzlich muss die Abwicklungsanordnung nämlich die Gültigkeit der zugrunde liegenden zivilrechtlichen Erklärungen und Verträge akzeptieren, sodass nur darauf gründend eine Abwicklung verfügt werden darf, die somit ohne unmittelbare hoheitliche Eingriffe in die Verträge auskommen muss. Andererseits ist das legitime Ziel einer öffentlichrechtlich verfügten Abwicklung auch darin zu sehen, die - verdeckte - Fortsetzung des unerlaubten Geschäftsbetriebs effektiver als durch eine bloße Unterlassungsanordnung zu unterbinden. Nur wenn die erfolgten Geschäfte auch tatsächlich abgewickelt werden, wird eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs mangels verfügbarer Mittel auch tatsächlich unterbleiben müssen. Insoweit stellt sich die Abwicklung der Geschäfte nur als Fortsetzung der Einstellungsanordnung dar und präzisiert ihren Inhalt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Antragsgegnerin genauere Regelungen zur Art und zum Inhalt der einzelnen Abwicklungsmaßnahmen, -schritte hätte erlassen müssen. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, weil hier ein komplexes Regelungsgeflecht gesellschaftsrechtlicher Art zur Abwicklung ansteht, bei dem sich zur Ausgestaltung der Abwicklungsmodalitäten mehrere Möglichkeiten bieten. Die Auswahl zwischen ihnen muss von der Behörde selbst verfügt werden, um insoweit auch Rechtsschutz zu ermöglichen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von anderen Fällen wesentlich einfacherer Art, in denen es sich bei der Anordnung einer Abwicklung gleichsam von selbst versteht, dass hereingenommene Gelder an die Einzahler zurückzugewähren sind. Aber auch in diesen Fällen muss sich die Behörde entscheiden, ob sie den zur Abwicklung verpflichteten Geschäftsinhaber verpflichten will, den Einzahlern eine Rückgewähr sämtlicher gezahlter Gelder oder - öffentlichrechtlich - nur noch eine Rückzahlung der noch vorhandenen oder sonst verfügbaren Gelder aufzugeben. Abhängig kann die Wahl zwischen diesen beiden Alternativen auch vom Inhalt der den Zahlungsvorgängen zugrunde liegenden zivilrechtlichen Geschäfte sein, deren Änderung als solche aber kein zulässiger Gegenstand von Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 KWG ist. Hier hätte die Antragsgegnerin also selbst ein Abwicklungskonzept erstellen und klar regeln müssen, welche Maßnahmen, Erklärungen oder sonstige Verhaltensweisen von der Antragstellerin erwartet werden, um eine Abwicklung der Finanzkommissionsgeschäfte auch im Verhältnis zu den Kunden, den Kommanditisten vorzunehmen. Dazu gehört sicherlich, dass schon angeschaffte Finanzinstrumente veräußert und für eine Rückgewähr an die Kommanditisten gesichert werden. Ferner kann dazu gehören, dass ihnen eine Beendigung der Kommanditistenstellung angeboten wird unter Hinweis darauf, dass die Gesellschaft auf den unerlaubten Betrieb von Finanzkommissionsgeschäften ausgerichtet ist und nach dem derzeitigen Inhalt der Gesellschaftsverträge auch keinen anderen Zweck verfolgt. Dazu kann weiter gehören, dass mit der ins Ermessen des Kommanditisten gestellten Beendigung der Gesellschafterstellung auch eine Zahlung verbunden ist, die dem Wert des Auseinandersetzungsguthabens nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages entspricht, wobei die Grundsätze der Abwicklung einer fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen. Dass derartige konkrete Regelungen erforderlich sind, ergibt sich auch aus § 37 Abs. 1 S. 2 KWG. Dort wird die Behörde ausdrücklich zum Erlass von Weisungen gegenüber dem ordnungsrechtlich in Anspruch genommenen Unternehmen und seinen Organen ermächtigt. Diese Klarstellung (BT-Drucks. 13/7142 S. 91) bestätigt, dass mit einer Abwicklungsanordnung dem Grunde nach die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Aufsichtsbehörde nicht ausgeschöpft sind. Außerhalb einer Abwicklung stehen dagegen Maßnahmen, durch die eventuelle Ersatzansprüche von Geldgebern, Kommanditisten gegen die Gesellschaft, ihre Komplementärin oder sonstige für die Gesellschaft tätigen Personen, Unternehmen festgestellt oder gar durchgesetzt werden sollen. Diese Fragen betreffen nicht die öffentlichrechtliche Abwicklung eines unerlaubten Finanzkommissionsgeschäfts, sondern die privatrechtlichen Beziehungen der Kommanditisten zu anderen Personen des Privatrechts und müssen daher mit den vom Privatrecht zur Verfügung gestellten Mitteln geklärt werden. Entscheidend für die Abwicklung ist allein, dass den Anlegern der Ausstieg aus ihren vertraglichen Verpflichtungen tatsächlich angeboten wird und als Folge davon auch die Zahlung des vertraglich zustehenden Betrages offeriert wird, der bei einem Rücktritt oder einer sonstigen Form der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses zu zahlen wäre. Insoweit kann die Abwicklungsanordnung die Personen hoheitlich in Anspruch nehmen, die unerlaubt Bankgeschäfte betreiben. Diese Personen können auch hoheitlich verpflichtet werden, die entsprechenden privatrechtlichen Angebote an ihre Kunden tatsächlich abzugeben. Darin erschöpft sich aber im Regelfall der Zweck der Abwicklungsanordnung. Außerhalb seines Zweck liegt es daher z. B., einem Unternehmen, das unerlaubt und wie hier im gesellschaftsrechtlichen Mantel Bankgeschäfte betrieben hat, zu verbieten, seinen Geldgebern, Kommanditisten eine Änderung der Verträge anzubieten. Ein derartiges Verbot ist nur dann zulässig, wenn es sich als zulässiger Inhalt einer Maßnahme darstellt, mit der die tatsächliche Einstellung des unerlaubten Geschäftsbetriebs für die Zukunft abgesichert wird und eine unzulässige Wiederaufnahme dieses Geschäftsbetriebs unterbunden wird. Sind jedoch auch vertragliche Vereinbarungen denkbar, die zu einer erlaubnisfreien Betätigung des Unternehmens führen können, können derartige Angebote nicht aufgrund des KWG unterbunden werden. Dem kommt hier deshalb eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, weil der Zweck der KG mit dem Bereich Private Equity auch erlaubnisfreie Betätigungen erfasst, sodass eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht von vornherein sinnlos erscheint oder sich als verdeckte Form der Fortsetzung unerlaubter Bankgeschäfte darstellt. Die Bestellung des Abwicklers in Ziffer III.2 kann die vorgenannten konzeptionellen Mängel der Abwicklungsanordnung nicht heilen oder ausgleichen. Der Zweck der diesbezüglichen Ermächtigung an die Aufsichtsbehörde in § 37 Abs. 1 S. 2 KWG und ihr systematischer Standort ergeben sich aus der Begründung der Bundesregierung für die 6. KWG-Novelle. Dort heißt es, in kritischen Fällen müsse die Behörde die Einhaltung ihrer Anordnungen "vor Ort" überwachen und durchführen lassen. Die Behörde habe nicht genügend Personal, um diese Aufgabe selbst zu leisten. Aufgabe des Abwicklers sei es, zu prüfen, ob den Anordnungen der Behörde gemäß abgewickelt werde, und widrigenfalls mit den Kompetenzen eines Geschäftsführers die notwendigen Abwicklungshandlungen selbst vorzunehmen (BT-Drucks. 13/7142 S. 91). Die Aufgabe eines Abwicklers besteht also in den Fällen des § 37 KWG vorrangig darin, die Durchführung der von der Aufsichtsbehörde getroffenen Anordnungen beim in Anspruch genommenen Unternehmen zu prüfen. Erst in zweiter Linie soll der Abwickler auch dazu berufen sein, mit den Kompetenzen eines Geschäftsführers die Anordnungen der Behörde in die Tat umzusetzen, also zu erfüllen. Der Abwickler ist damit einerseits ein Kontrollhelfer, andererseits ein Vollstreckungsorgan, vergleichbar einem Gerichtsvollzieher. In beiden Varianten ist notwendige Voraussetzung, dass die Aufsichtsbehörde ihrerseits Anordnungen getroffen hat, die von dem in Anspruch genommenen Unternehmen auch selbst befolgt werden könnten, um die vorgeschriebene Abwicklung in ihren Einzelheiten verfügungskonform durchzuführen. Dies schließt zwar nicht aus, einen Abwickler einzusetzen, ohne dem Unternehmen vorher die Gelegenheit zu geben, die Abwicklungsanordnungen der Behörde selbst zu erfüllen, z. B. um Kundengelder zu sichern und zumindest bis zum Erlass eines hinreichend detaillierten Abwicklungskonzepts der Verfügungsgewalt des Unternehmens zu entziehen. Dazu mag es in bestimmten Situationen Anlass geben. z. B. bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Unternehmens oder seiner für die Geschäftsführung maßgeblichen Personen, wobei diese Zuverlässigkeitsanforderungen nicht notwendig identisch sind mit denen des KWG für eine Erlaubnis nach § 32 KWG. Eine solche Sonderlage ändert aber nichts an der durch § 37 Abs. 1 S. 1, 2 KWG vorgeschriebenen Vorgehensweise, durch behördliche Anordnungen die Abwicklung in einer Weise zu konkretisieren, dass der tatsächliche Vollzug nicht nur über Zwangsgelder, sondern ebenso über einen Abwickler durchgesetzt werden kann, der dann aber nur ausführt und vollstreckt, was hinreichend bestimmt bereits von der Behörde angeordnet und auch von ihr gegenüber dem ordnungsrechtlich in Anspruch genommenen Unternehmen verantwortet wird. Hier ist die Antragsgegnerin völlig anders verfahren. Ihre Abwicklungsanordnung erschöpft sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt jede Konkretisierung durch Einzelmaßnahmen vermissen. Stattdessen wird ein Abwickler eingesetzt, der mit sämtlichen Befugnissen zu Abwicklung ausgestattet wird. Damit hat die Antragsgegnerin ihre Befugnisse und ihre Verantwortung auf den Abwickler delegiert, also eine hoheitliche Aufgabe auf eine Privatperson delegiert. Dies widerspricht den gesetzlichen Vorgaben, den Abwickler nur als Kontrollhelfer oder als Vollstreckungsorgan für anderweit bereits getroffene Anordnungen der Behörde einzusetzen. Für die hier vorgenommene Auslegung spricht auch der Aufbau der Vorschrift. § 37 Abs. 1 S. 1 KWG ermächtigt zu den Grundentscheidungen, die Einstellung des Geschäftsbetriebs und seine Abwicklung zu verfügen. § 37 Abs. 1 S. 2 KWG ermächtigt in seiner ersten Alternative zu Weisungen an das Unternehmen oder die Mitglieder seiner Organe. Durch Weisungen kann einerseits näher geregelt werden, wie die Einstellung des Geschäftsbetriebs konkret erfolgen soll. Andererseits kann dadurch näher bestimmt werden, welche Maßnahmen für die Abwicklung im Einzelnen von dem Unternehmen oder den Mitgliedern seiner Organe zu ergreifen sind. Die Einsetzung eines Abwicklers wird erst an letzter Stelle genannt, was seine Kontroll- und Vollstreckungshilfefunktion nur umso mehr verdeutlicht. Diese Abfolge der Maßnahmen konkretisiert zugleich den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sowohl für das Entschließungs- wie auch für das Auswahlermessen zu beachten ist. Schließlich ist für die Auslegung des § 37 Abs. 1 S. 1, 2 KWG zu beachten, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs und seine Abwicklung in erster Linie das Unternehmen und nach Maßgabe von Weisungen auch die Mitglieder seiner Organe verantwortlich sind. Insoweit unterscheidet sich das KWG nicht vom allgemeinen Ordnungsrecht. Auch dort sind die Pflichtigen grundsätzlich selbst auf die Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustandes, die Unterlassung ordnungswidrigen Verhaltens in Anspruch zu nehmen. Nichts anderes kann vom Grundsatz her für das Verhältnis der Anordnungen der Antragsgegnerin zur Einstellung des Geschäftsbetriebs und seiner Abwicklung einschließlich der zur Konkretisierung erlassenen Weisungen gelten. Die Einsetzung eines Abwicklers stellt lediglich die letzte Möglichkeit für eine Durchsetzung der getroffenen Anordnungen dar, darf aber auch dann nicht mit einer Zuständigkeits- und Verantwortungsverlagerung einhergehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit der Einsetzung eines Abwicklers regelmäßig erhebliche weitere Kosten zwangsläufig entstehen, deren Begleichung zu einer Verkürzung derjenigen Mittel führt, die noch für eine Auskehrung an die Geldgeber, hier die Kommanditisten verfügbar sein werden. Damit erhält die Einsetzung eines Abwicklers ein zusätzliches eigenes Gewicht, das über die Wirkungen der Abwicklungsanordnung und der sie konkretisierenden Weisungen deutlich hinausgeht. Für die Zulässigkeit einer Zuständigkeitsverlagerung auf einen Abwickler unter Einräumung umfassender Befugnisse kann nicht auf § 37 Abs. 2 KWG verwiesen werden. Diese Regelung wurde durch Art. 6 des 4. Kapitalmarktförderungsgesetzes vom 21.6.2002 (BGBl. I S. 2010, 2056) lediglich zur Klarstellung eingefügt, um die Überleitung der Tätigkeit eines Abwicklers in das Insolvenzverfahren zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/8017 S. 127). Die Befugnis des Abwicklers, ggf. einen Insolvenzantrag zu stellen, bestand aber auch schon nach der bis 2002 bestehenden Rechtslage, da sich die entsprechende Befugnis aus § 15 InsO ergab. (BGH U. v. 24.7.2003 - IX ZB 4/03 - WM 2003, 1800, 1801; Samm in Beck/Samm § 37 KWG Rn. 31, 33). Der BGH hat in seiner Entscheidung allerdings ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Aufsichtsbehörde zuvor eine bestimmte Art der Abwicklung angeordnet hatte, nämlich die von den Geldgebern gezahlten Beträge an diese zurückzugewähren. Diese hoheitliche Entscheidung wurde vom BGH vorausgesetzt und unüberprüft zur Grundlage der Beurteilung gemacht, ob im Hinblick auf diese hoheitliche begründete Verpflichtung und unter Einbeziehung sonstiger Verpflichtungen der Gesellschaft eine Überschuldung eingetreten war. Folglich kann aus der Befugnis des Abwicklers nach § 37 Abs. 2 KWG nicht auf darauf geschlossen werden, welche Regelungstiefe die Anordnung einer Abwicklung einschließlich der dazu erforderlichen Weisungen im Einzelfall haben muss. Da die Einsetzung des Abwicklers durch Ziffer III.2, 3 der Verfügung mangels vorherigen Erlasses eines hinreichend konkreten Abwicklungskonzepts rechtswidrig ist, können auch die unter Ziffer IV der Verfügung erlassenen Weisungen keinen Bestand haben. Diese Weisungen dienen dazu, der Antragstellerin die Duldung der Maßnahmen des Abwicklers aufzugeben und ihm Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren und ihm sämtliche Geschäftsunterlagen vorzulegen. Die Weisungen setzen damit voraus, dass sich die Antragstellerin die Einsetzung und Tätigkeit des Abwicklers gefallen lassen muss. Da die Einsetzung des Abwicklers rechtswidrig ist, besteht für die Aufrechterhaltung der Weisungen in Ziffer IV der Verfügung jedenfalls derzeit kein Anlass. Aus den vorgenannten Gründen ist auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer V insoweit rechtswidrig, wie sie der Vollstreckung der in IV ausgesprochenen Weisungen dient. Die Festsetzung der Gebühr in Ziffer VI der Verfügung begegnet erheblichen rechtlichen Zweifeln, weil die Gebühr für alle Regelungen in der Verfügung erhoben wird, von denen jedoch derzeit einige wesentlichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt sind. Damit ist die Höhe der festgesetzten Gebühr zweifelhaft, ist doch anzunehmen, dass sie bei einer Beschränkung der Verfügung auf die Gebote in den Ziffern I und II, V deutlich niedriger ausgefallen wäre. Die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung folgt den Erfolgsaussichten von Widerspruch und Anfechtungsklage. Für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges hinsichtlich der Maßnahmen in den Ziffern I und II der Verfügung sowie der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung in Ziffer VI spricht, dass über das durch § 49 KWG bereits dokumentierte besondere öffentliche Interesse eine dringende Notwendigkeit besteht, unerlaubte Bankgeschäfte sofort wirksam zu unterbinden. Dieses Ziel würde bei einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs verfehlt, da in diesem Fall die unerlaubte Tätigkeit fortgesetzt würde, die Anlegerinteressen weiter beeinträchtigt und womöglich auch ernstlich gefährdet würden und die Antragstellerin sich zudem einen weiteren Wettbewerbsvorteil gegenüber den mit Erlaubnis tätigen Instituten verschaffen würde. Diese müssen sich nämlich an den Kosten der Antragsgegnerin ebenso beteiligen und ihre Beiträge zur Sicherungseinrichtung für Einleger und Anleger entsprechend § 23a KWG leisten. Derartige Aufwendungen erspart sich die Antragstellerin. Im Übrigen weist die Lage der Antragstellerin keine solchen Besonderheiten auf, die ausnahmsweise eine Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 49 KWG rechtfertigen können. Zwar hat sie inzwischen ihren Gesellschaftsvertrag geändert. Dies ist jedoch geschehen, ohne dass der vollständige Nachweis der vollen Wirksamkeit der entsprechenden Änderungen geführt wurde. Außerdem ändert dies nichts daran, dass aufgrund der bisherigen Anlageentscheidungen in Geldmarktfonds nach wie vor die Gefahr besteht, dass erneut unerlaubt Finanzkommissionsgeschäfte betrieben werden. Andererseits erfährt die Antragstellerin keine Nachteile, wenn sie künftig nur noch erlaubnisfreie Geschäfte ausführt, da ihre insoweit bei richtiger und einschränkender Auslegung des Unterlassungsgebots in Ziffer I der Verfügung keine Nachteile drohen. Anders verhält es sich dagegen mit den in Ziffer III und IV getroffenen Maßnahmen einschließlich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung in Ziffer V und der Gebührenforderung in Ziffer VI. In allen Fällen bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Verfügungsteile. Sie sind so gewichtig, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit zurücktreten müssen, auch weil die Antragstellerin Anspruch darauf hat, dass die Antragsgegnerin selbst die ggf. gerichtlich im Einzelnen überprüfbare Art der Abwicklung ihres Geschäftsbetriebs regelt und verantwortet. Für eine Zurückstellung der Interessen der Antragstellerin sind keine besonderen Gründe erkennbar. Zwar haben die Kammer wie auch der HessVGH in der Vergangenheit keine vergleichbar deutlichen Anforderungen an die Ausgestaltung einer Abwicklungsanordnung gestellt, was zumindest teilweise auch den jeweiligen Besonderheiten des konkreten Verfahrens geschuldet war. Der vorliegende Fall gibt jedoch Anlass, die Anforderungen für eine hinreichend bestimmte Abwicklungsanordnung auch als Voraussetzung für die darauf aufbauende Einsetzung eines Abwicklers zu präzisieren. Damit erfährt aber auch die Bewertung der miteinander konkurrierenden Interessen von ihren Voraussetzungen her eine wesentliche Änderung. Zugunsten der Antragstellerin ist auch zu berücksichtigen, dass die Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch im Rahmen der Beurteilung öffentlicher Interessen zu beachten ist. Schließlich ergeben sich aus der Einsetzung und Betätigung des Abwicklers auch weitere Kostenbelastungen der Antragstellerin. Der entsprechende Aufwand kann zu einer Kürzung derjenigen Beträge führen, die im Rahmen der Geschäftsabwicklung den Kommanditisten noch zur Verfügung gestellt werden können. Die von der Antragsgegnerin wahrzunehmenden allgemeinen Belange des Anlegerschutzes rechtfertigen keine Abweichung zugunsten der öffentlichen Interessen. Sie können grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn sich eine hoheitliche Maßnahme aller Voraussicht nach in einem Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird, da ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit einer rechtswidrigen Maßnahme nicht besteht. Zudem kann die hier erfolgte in ihrer Befugnisausgestaltung unbeschränkt erfolgte Einsetzung des Abwicklers durchaus auch zur Gefährdung von Anlegerinteressen führen, z. B., wenn vom Abwickler ein Insolvenzantrag gestellt wird, weil er der Auffassung ist, dass zu den berechtigten Ansprüchen der Anleger i. S. d. Ziffer III.3 der Verfügung auch Schadensersatzansprüche der Kommanditisten gegen die Antragstellerin oder ihre Komplementärin gehören, die jedoch aus dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen nicht zu befriedigen sein werden. Würde sich die Antragstellerin stattdessen für eine Abwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft entscheiden, könnte dies eine Insolvenz vermeiden und in der Sache zu höheren Auszahlungsbeträgen an die Kommanditisten führen als bei einer zusätzliche Kosten verursachenden und nach anderen Regeln ablaufenden Insolvenz. Somit kann keine Rede davon sein, nur durch eine weitere Tätigkeit des Abwicklers würden die Anlegerinteressen in dem Maß gewahrt, wie dies dem öffentlichen Interesse entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin keine hinreichenden Argumente dafür vorgebracht hat, warum sie bei der Antragstellerin auf eine Abwicklung in Eigenregie nach Maßgabe behördlicher Anweisungen zur Ausgestaltung dieser Abwicklung einschließlich eventueller behördlicher Zustimmungsvorbehalte zu bestimmten Abwicklungsmaßnahmen verzichtet hat. Die Hinweise auf den Seiten 24 bis 26 der Verfügung mögen zwar geeignet sein, die Einsetzung eines Abwicklers als Ermessensentscheidung zu rechtfertigen, aber auch dann nur unter der Voraussetzung eines vollziehbaren Abwicklungskonzepts. Da es daran fehlt, müssten schon wesentlich wichtigere Gründe vorhanden sein, um eine Aufrechterhaltung der Vollziehbarkeit von Ziffer III-V der Verfügung ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Antragstellerin ihre Anträge zurückgenommen hat, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und entspricht insoweit dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Die Maßnahme nach Ziffer I der Verfügung bewertet die Kammer mit einem geschätzten Jahresgewinn von 100.000,- €. Für die Ziffern II, III.1, IV.1, IV.2, , VII veranschlagt die Kammer jeweils den Auffangwert in § 52 Abs. 2 GKG. Die Regelungen in Ziffer III.2, 3 werden mit einem Gesamtbetrag von 50.000,- € veranschlagt. Die Gebührenforderung wird mit ihrem vollen Betrag angesetzt. Die Zwangsgeldandrohungen werden mit der Hälfte des jeweils angedrohten Betrages bewertet.