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Beschluss

9 G 2317/04

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:1119.9G2317.04.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 62.500,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 62.500,93 € festgesetzt. Das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.05.2004 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.04.2004 wiederherzustellen bzw. bezüglich der dort erfolgten Auslagenfestsetzung anzuordnen, bleibt ohne Erfolg, da sich der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird und die Maßnahmen unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen auch eilbedürftig sind. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO sind erfüllt, soweit Anordnungen der sofortigen Vollziehung vorliegen. Die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung im streitigen Bescheid hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung sowie der erneuten Zwangsgeldandrohung lässt hinreichend erkennen, dass sich die Antragsgegnerin jedenfalls der besonderen Lage des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO bewusst gewesen ist. Denn die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer III. des streitigen Bescheides zur Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit gehen über formelhafte Erwägungen hinaus und sind dem Grunde nach geeignet, die getroffenen Sofortvollzugsanordnungen jeweils zu rechtfertigen. Auch in der Sache ist die streitige Verfügung vom 19.04.2004 nicht zu beanstanden. Der Zwangsvollstreckung liegt eine Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.02.2003 zugrunde, mit der der Antragstellerin gem. § 37 KWG untersagt wurde, das Finanzkommissionsgeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG zu betreiben, und sie aufgefordert wurde, das ohne Erlaubnis betriebene Finanzkommissionsgeschäft unverzüglich abzuwickeln sowie der Antragstellerin gem. § 44 c Abs. 1 KWG aufgegeben wurde, über Art und Weise und den Umfang der getätigten Abwicklung zu berichten und im Einzelnen aufgeführte Unterlagen zu übersenden sowie Auskünfte zu erteilen. Für den Fall, dass die Antragstellerin dem Auskunfts- und Vorlageersuchen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Zustellung des Bescheides nachkommt, wurde ihr in der Verfügung vom 19.02.2003 die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 50.000,00 € angedroht. Mit Bescheid vom 17.09.2003 setzte die Antragsgegnerin wegen unterbliebener Auskunftserteilung und Unterlagenvorlage innerhalb der eingeräumten Frist ein Zwangsgeld gegen die Antragstellerin i. H. v. 50.000,00 € fest und drohte der Antragstellerin für den Fall, dass sie ihrer Verfügung vom 19.02.2003 weiterhin zuwiderhandele, indem sie die unter Ziffer V. dieser Verfügung angeforderten Auskünfte und Unterlagen nicht binnen einer Frist von weiteren 2 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung nicht oder nicht vollständig erteile bzw. vorlege, ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 75.000,00 € an. Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 04.03.2004 (9 G 6214/03) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Hess.VGH vom 15.06.2004 (6 TG 961/04) zurückgewiesen. Mit weiterem Bescheid vom 19.04.2004, um den die Beteiligten nunmehr streiten, setzte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 75.000,00 € fest und drohte der Antragstellerin ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 100.000,00 € an. Rechtsgrundlage für die streitige Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 19.04.2004 ist § 17 FinDAG i. V. m. § 14 S. 1 VwVG. Hiernach setzt die Vollzugsbehörde ein angedrohtes Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung aus der Grundverfügung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wurde. Die hiernach für die Zwangsgeldfestsetzung maßgeblichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die streitige Zwangsgeldfestsetzung dient der Durchsetzung des Auskunfts- und Vorlagebegehrens gem. § 44 c Abs. 1 KWG im Bescheid vom 19.02.2003, das gem. § 49 KWG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, sodass insoweit eine für die Zwangsgeldfestsetzung allein erforderliche sofort vollziehbare Grundverfügung gem. § 6 Abs. 1 VwVfG vorliegt. In der Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.09.2003 wurde der Antragstellerin auch für den Fall, dass diese abermals dem Auskunfts- und Vorlageersuchen nicht oder nicht vollständig innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides nachkommt, ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. nunmehr 75.000,00 € unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit angedroht. Das für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohte Zwangsgeld wurde im streitigen Bescheid vom 19.04.2004 auch in der angedrohten Höhe von 75.000,00 € festgesetzt. Der streitigen Zwangsgeldfestsetzung und der erneuten Androhung eines weiteren Zwangsgeldes steht auch nicht entgegen, dass das in der vorangegangenen Verfügung vom 17.09.2003 festgesetzte Zwangsgeld i. H. v. 50.000,00 € derzeit noch nicht beigetrieben ist. Denn ein weiteres Zwangsgeld darf bereits dann angedroht und festgesetzt werden, wenn die Frist für die Erfüllung der den Betroffenen auferlegten Pflicht - wie vorliegend - erfolglos abgelaufen ist, ohne dass es einer vorherigen Beitreibung bedarf (u. a. Hess.VGH, Beschluss vom 12.04.1995, NVwZ-RR 1996, 361, 362; OVG Berlin, Beschluss vom 28.08.1998, NZV 1999, 184). Zwar sieht § 13 Abs. 6 S. 2 VwVG vor, dass eine neue Androhung erst dann zulässig ist, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist; jedoch ist von der Erfolglosigkeit eines angedrohten Zwangsmittels bereits dann auszugehen, wenn - wie vorliegend - der Verantwortliche seine Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt hat. In einem solchen Fall steht es dann allein im Ermessen der Behörde, in welcher Reihenfolge sie die ihr zu Gebote stehenden Zwangsmittel einsetzt, wobei Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin insoweit fehlerhaft von ihrem Auswahlermessen Gebrauch gemacht hat, nicht ersichtlich sind. Weder kann in der vorliegenden Situation von einem nach § 13 Abs. 6 S. 2 VwVG unzulässigen Nebeneinander zweier zugleich angedrohter Zwangsmittel ausgegangen werden, noch ist ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin erkennbar, dass das vormals angedrohte uns festgesetzte Zwangsgeld vor einer erneuten Zwangsgeldandrohung und -festsetzung erst beigetrieben bzw. ein dahingehender Vollstreckungsversuch durchgeführt wird. Schließlich liegt auch nach wie vor eine Zuwiderhandlung gegen das Auskunfts- und Vorlageersuchen in der Grundverfügung vom 19.02.2003 vor, weil die Antragstellerin diesem noch immer nicht vollständig nachgekommen ist. Die Antragstellerin kann hiergegen zunächst nicht mit Erfolg einwenden, sie habe das Auskunfts- und Vorlageersuchen bereits dadurch vollständig erfüllt, dass sie dem Abwickler Zugang zu ihrer gesamten Buchhaltung mittels EDV-Datenaustausch gewährt und so dem von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich eingesetzten Abwickler in vollem Umfang Einblick in ihre Geschäftsbuchhaltung gewährt habe und zudem dem Abwickler 22 Ordner mit Bank- und Kreditorenbelegen vom 01.01.2002 bis 30.04.2004 zur Verfügung gestellt habe. Denn hierin kann schon allgemein keine Erfüllung der persönlichen Verpflichtung der Antragstellerin im Rahmen des streitigen Auskunfts- und Vorlageersuchens gesehen werden. Denn insofern entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer (u. a. Beschluss vom 05.02.2004, 9 G 5152/03; Beschluss vom 13.12.2002, 9 G 4698/02), dass sich die Verpflichtung im Rahmen eines Auskunfts- und Vorlageersuchens nicht darin erschöpft, der Antragsgegnerin bzw. einem von ihr eingesetzten Abwickler Buchhaltungsdaten und -belege zu übergeben und damit letztlich Dritten aufzubürden, sich aus diesen Unterlagen die benötigten Erkenntnisse selbst herauszusuchen. Auskunftspflicht bedeutet vielmehr in diesem Kontext, dass der Auskunftspflichtige die notwendigen Tatsachen und Umstände aus eigener Kenntnis mit eigener Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu erteilen und abzugeben hat, sodass die ggf. beigefügten Unterlagen lediglich der Bestätigung der bereits erteilten Auskünfte und Erklärungen dienen, um die Auskünfte anhand der zusätzlich eingereichten Unterlagen überprüfen und nachvollziehen zu können. Hiernach sind die der Antragstellerin auferlegten Auskunfts- und Vorlagepflichten erst erfüllt, wenn sie sich persönlich in diesem Sinne zu allen Punkten des streitigen Auskunftsersuchens erklärt hat, ohne dass dies durch die bloße Zurverfügungstellung von Buchhaltungs- bzw. Bankunterlagen ersetzt werden könnte. Im Übrigen hat die Antragstellerin bislang jedenfalls noch immer einzelne Punkte des Auskunftsersuchens im Bescheid vom 19.02.2003 nicht erfüllt. So war der Antragstellerin unter Ziffer V.a. aufgegeben worden, darzulegen, in wie vielen Fällen und in welcher Gesamtsumme sie Gelder von Zertifikatsinhabern, bezogen auf den Vola + Value-Index Serie 1 WKN 686 760 und bezogen auf den Black & White-Index Serie 1 WKN 686 762 jeweils entgegengenommen habe, die bei Zugang dieser Verfügung noch nicht zurückgezahlt waren, ohne dass nach Aktenlage ersichtlich ist, dass entsprechende Auskünfte bislang erteilt wurden. Soweit die Antragstellerin insoweit geltend macht, der Abwickler habe zum 31.03.2004 einen Statusbericht erstellt, aus dem sich die gegenwärtige Finanz- und Vermögenslage der Antragstellerin ergebe, ebenso der Wert der noch im Umlauf befindlichen Zertifikate, stellt dies weder eine Auskunftserteilung im gebotenen Umfang dar, noch ergibt sich aus dem erstellten Statusbericht die Anzahl der Fälle und die jeweilige Gesamtsumme der entgegengenommenen, d. h. von den Anlegern vormals bei der Zertifikatszeichnung an die Antragstellerin gezahlten Gelder in der Gesamtsumme bezogen auf die genannten Wertpapiere. Denn aus dem Statusbericht lässt sich insofern lediglich entnehmen, dass zum Stichtag 31.03.2004 in Bezug auf das Papier mit der WKN 686 760 Verbindlichkeiten i. H. v. 166.640,00 € bestanden und bezüglich des Papiers mit der WKN 686 762 Verbindlichkeiten i. H. v. 901.160,00 €, woraus sich aber gerade nicht die Höhe der jeweils auf die genannten Zertifikate entgegengenommenen Anlegergelder ergibt, die bei Zugang der Verfügung vom 19.02.2003 noch nicht zurückgezahlt waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, die Beteiligungssumme der jeweiligen Anleger in den entsprechenden Zertifikaten entspreche dem jeweiligen im Internet veröffentlichten Rückzahlungswert, der sich ständig ändere und daher nicht mitgeteilt werden könne. Denn das Auskunftsersuchen zielt nicht auf den aktuellen Rückkaufwert der Zertifikate, sondern auf die Gesamtsummen der jeweils entgegengenommenen und im Zeitpunkt des Zugangs der streitigen Verfügung noch nicht zurückgezahlten Anlegergelder. Auch hat die Antragstellerin bislang keine Liste vorgelegt, aus der sich Namen, Anschriften und die jeweilige Beteiligungssumme im vorgenannten Sinne eindeutig ergeben, da sich auch aus den als Anlage 21 und 22 vorgelegten Anlegerlisten die entsprechenden Informationen nicht ohne weiteres ergeben. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass die Vorlageverpflichtung aus Ziffer V.d. der Verfügung vom 19.02.2003 bislang nicht erfüllt ist. Insofern war der Antragstellerin aufgegeben worden, geeignete Belege vorzulegen, die nachweisen, wann die Erlöse aus der Veräußerung der Finanzinstrumente bzw. noch nicht angelegter Gelder an die Berechtigten ausgekehrt worden seien. Diesbezüglich hat die Antragstellerin ausgeführt, bei Rückzahlungen sei lediglich Geld überwiesen worden, ohne dass Empfangsquittungen erstellt worden seien. Die entsprechenden Kontoauszüge über die Zahlungsvorgänge seien mit den Buchungsunterlagen dem Abwickler übergeben worden. Ferner seien die beiden ausweislich der Anlage 18 abgewickelten Masterzertifikate bereits über das Tochterunternehmen A International über ein Konto bei der UBS abgewickelt worden. Die Antragsgegnerin ist dem indes mit dem Einwand entgegengetreten, die eingereichten, unstreitig nicht vollständig vorgelegten Kontoauszüge der UBS beträfen ausschließlich rückabgewickelte "Mini-Zertifikate", die als solche bereits nicht Gegenstand des Auskunftsersuchens gewesen seien, während bezüglich der beiden abgewickelten Masterzertifikate keine entsprechenden Kontoauszüge vorlägen. Da schließlich auch aus der als Anlage 18 vorgelegten Rückzahlungsliste, die zudem keinen Beleg im Sinne der Vorlageverpflichtung darstellt, bezüglich der beiden "Master-Zertifikate" nicht ergibt, wann die Rückabwicklung erfolgte, war nach Aktenlage davon auszugehen, dass auch Ziffer V.d. des Auskunfts- und Vorlageersuchens bislang nicht genügt wurde. Da hiernach das Auskunfts- und Vorlageersuchen jedenfalls teilweise noch immer nicht erfüllt ist, mithin diesbezüglich noch keine Zweckerreichung i.S.d. § 15 Abs. 3 VwVG eingetreten ist, lässt die Kammer im Übrigen dahinstehen, inwieweit dem Auskunfts- und Vorlageersuchen zu Ziffer V.b. und V.c. zwischenzeitlich genügt wurde. Die Antragstellerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, durch die zwischenzeitlich erfolgte Bestellung eines Abwicklers sei der Regelungszweck des Auskunfts- und Vorlageersuchens entfallen, da dieses der Durchführung und der Kontrolle der Abwicklung gedient habe, deren Durchführung nunmehr aber durch den bestellten Abwickler und dessen Zuständigkeit für die Durchführung der Abwicklung sichergestellt sei. Denn die Bestellung eines Abwicklers berührt generell die persönliches Auskunftspflichtigkeit, d. h. die eigene Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Auskunfts- und Vorlageersuchens nicht. Da der Abwickler funktional im wesentlichen nur ein Vollstreckungsgehilfe der Antragsgegnerin ist, befreit dessen Einsetzung das betroffene Unternehmen nicht von der eigenen Abwicklungspflichtigkeit sowie begleitender Verpflichtungen, etwa in Form eines Auskunfts- und Vorlageersuchens. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass der Abwickler zwar berechtigt ist, erforderliche Abwicklungshandlungen im Rahmen des vorgegebenen Abwicklungskonzeptes umzusetzen, daneben aber die Antragstellerin weiterhin in der Lage bleibt, Abwicklungshandlungen im Einvernehmen mit dem Abwickler durchzuführen bzw. durch die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen an der ordnungsgemäßen Durchführung der vorgegebenen Abwicklung mitzuwirken. Die Antragstellerin kann schließlich nicht mit Erfolg einwenden, durch die Abtretung aller Beteiligung und Rechte an den sog. Zweckgesellschaften an die A International seien alle sonstigen Vermögensgegenständige übergegangen, sodass der streitigen Zwangsgeldfestsetzung die objektive Unmöglichkeit der Abwicklung infolge der nunmehr fehlenden Verfügungsbefugnis über die übertragenen Vermögensgegenstände entgegen stehe und damit auch das streitige Auskunfts- und Vorlageersuchen, das seinerseits der Sicherung und Kontrolle der objektiv unmöglich gewordenen Abwicklung diene, gegenstandslos geworden sei. Mit dieser Argumentation der Antragstellerin haben sich bereits der HessVGH im Beschluss vom 15.06.2004 (6 TG 961/04) und die Kammer im vorangegangenen Beschluss vom 04.03.2004 (9 G 6214/03) auseinandergesetzt und dargelegt, dass sich hierdurch am Fortbestand der Abwicklungspflichtigkeit der Antragstellerin nichts geändert hat. Da die dortigen Ausführungen den Beteiligten bekannt sind, nimmt die Kammer hierauf Bezug. Im Übrigen kann auch auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Hess.VGH im Beschluss vom 09.11.2004 (6 TG 2355/04) Bezug genommen werden, der darauf verwiesen hat, dass die Anordnung der Rückabwicklung, die u. a. die Rückzahlung der Gelder an die Berechtigten zum Gegenstand hat, ohnehin solange nicht gegenstandslos geworden ist, wie die Antragstellerin weiterhin Gelder der Anleger entgegennimmt, um sie den sog. Zweckgesellschaften zuzuführen und dass ansonsten auch der Übergang von Vermögenswerten auf die A International eine Rückabwicklung nicht unmöglich gemacht habe, da es letztlich allein Sache der Antragstellerin sei, wie sie ihre Vermögenswerte zum Zwecke der Auskehrung an die Anleger wiedererlange. Soweit die Antragstellerin schließlich europarechtliche bzw. verfassungsrechtliche Einwände gegen den angenommenen Finanzkommissionstatbestand bzw. gegen die angenommene Erlaubnispflichtigkeit ihrer Tätigkeit geltend macht, nimmt die Kammer auch insoweit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in dem vorgenannten, den Beteiligten bekannten Beschluss des Hess.VGH vom 09.11.2004 (6 TG 2355/04), in dem sich der Hess.VGH mit den entsprechenden Einwendungen der Antragstellerin bereits auseinandergesetzt hat. Die Kammer folgt den dortigen Erwägungen. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes unter Ziffer II. der streitigen Verfügung vom 19.04.2004 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 VwVG, dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Antragstellerin war für den Fall, dass dem Auskunfts- und Vorlageersuchen im Bescheid vom 19.02.2003 binnen einer weiteren Frist von 2 Wochen nicht oder nicht vollständig genügt wird, ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. nunmehr 100.000,00 €, mithin ein bestimmtes Zwangsgeld zur Durchsetzung des Auskunfts- und Vorlageersuchens angedroht worden, wobei Zwangsmittel solange wiederholt und ggf. erhöht angedroht werden können, bis die durch die Grundverfügung konkretisierte Verpflichtung erfüllt ist (§ 13 Abs. 6 VwVG). Rechtliche Bedenken gegen die Auslagenfestsetzung i. H. v. 1,87 €, die auf § 19 Abs. 1 VwVG, § 337 Abs. 1, § 344 Abs. 1 Nr. 4 AO i. V. m. § 17 FinDAG beruht, sind weder ersichtlich noch dargetan. Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG a. F.. Bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung unter Ziffer I. des streitigen Bescheides war ein Streitwert entsprechend der festgesetzten Höhe des Zwangsgeldes i. H. v. 75.000,00 € anzusetzen. Bezüglich der erneuten Zwangsgeldandrohung i. H. v. 100.000,00 € war ein weiterer, auf die Hälfte reduzierter Betrag von 50.000,00 € streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich insoweit erst um die Zwangsgeldandrohung handelt. Zu dem sich insoweit ergebenden Betrag von 125.000,00 € waren die festgesetzten Auslagen i. H. v. 1,87 € hinzuzurechnen, sodass sich ein Gesamtbetrag i. H. v. 125.001,87 € ergab, von dem wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung jedoch nur die Hälfte, also 62.500,93 € als Streitwert anzusetzen waren.