Beschluss
9 G 4698/02
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:1213.9G4698.02.0A
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Leitsätze
Umfang der Auskunftspflicht nach Untersagung eines Einlagengeschäfts.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Umfang der Auskunftspflicht nach Untersagung eines Einlagengeschäfts. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,00 € festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 25.10.2002 erhobenen Widerspruchs gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2002, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 26. Oktober 2002, wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg, da die schriftlich begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer IV des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, die Festsetzung des Zwangsgeldes selbst keinen rechtlichen Bedenken begegnet und auch sonst keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich sind, die eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers gebieten. Die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO im Hinblick auf die nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erforderliche Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Zwangsgeldfestsetzung werden ausweislich der Darstellung auf Seite 5 unter Ziffer IV des angefochtenen Bescheides gewahrt. Die dortigen Ausführungen lassen hinreichend erkennen, dass sich die Behörde der besonderen Lage, die für eine Sofortvollzugsanordnung gegeben sein muss, bewusst war, wobei der Bezug auf § 49 KWG ebenfalls sachlich nicht zu beanstanden ist. Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, Interessen des Antragstellers, die gleichwohl eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gebieten können, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 04. September 2002 unter Ziffer V auf die Vorlage einer Aufstellung sämtlicher Anleger hinsichtlich des Treuhandkontos der Forbis und weiterer Auskünfte in Anspruch genommen, wobei die sofortige Vollziehung angeordnet und auch schriftlich begründet wurde. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 05. September 2002 zugestellt. Der Antragsteller hat zwar Widerspruch erhoben, dieser Widerspruch besitzt jedoch im Hinblick auf die schriftliche Sofortvollzugsanordnung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Auskunfts- und Vorlagebegehrens keine aufschiebende Wirkung. Davon ist für das weitere Vollstreckungsverfahren auszugehen. Folglich hatte der Antragsteller die verlangten Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen zur Belegung der erteilten Auskünfte vorzulegen. Dies hat der Antragsteller nicht vollständig getan, wie der angefochtene Zwangsgeldfestsetzungsbescheid zutreffend ausführt, so dass darauf gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden kann. Der Antragsteller kann die ihm obliegende Auskunftspflicht, als solche ist die Vorlage der Anlegerliste nach der Begründung des Bescheides vom September 2002 zu verstehen, nicht dadurch erfüllen, dass er eine von Dritten angefertigte Liste über die Anleger der von ihm geführten Treuhandkonten vorlegt. Der Antragsteller muss selbst eine entsprechende Auflistung der Anleger, für die er Treuhänder war, vorlegen und somit auch die Erklärung abgeben, dass die von ihm selbst gefertigte Aufstellung vollständig und richtig ist. Mit Schreiben vom 26. September 2002 hat der Antragsteller jedoch mitgeteilt: "Ich darf Ihnen heute in der Anlage die angekündigte Liste der für Dritte jederzeit erreichbaren Forbis Corporation überreichen." Damit hat der Antragsteller ausweislich seiner eigenen schriftsätzlichen Erklärung keine persönliche Auskunft erteilt, keine von ihm selbst erstellte Anlegerliste mit den notwendigen ergänzenden Angaben vorgelegt, sondern lediglich eine Auflistung von dritter Seite in das Verfahren eingeführt. Die Auskunftspflicht setzt jedoch eine persönliche Tätigkeit des Auskunftspflichtigen voraus. Daran fehlt es vorliegend, sodass die Zwangsgeldfestsetzung schon aus diesem Grunde offensichtlich rechtmäßig ist. Im übrigen fehlt es auch an der Auflistung der erforderlichen Anlagebeträge nach Zeitpunkt des Geldeingangs beim Treuhänder und der Weiterleitung an die Forbis Corporation. Die Treuhandverträge weisen ausdrücklich aus, dass über eingegangene Treuhandzahlungen nur nach Weisung der Forbis verfügt werden kann, sodass in Bezug auf jeden Treuhandgeldeingang auch eine entsprechende Weisung erfolgen muss, da nur dann die entsprechenden Beträge auch weitergeleitet werden dürfen. Ob dies dann anschließend in der Form einer Sammelüberweisung oder in jeweils getrennten Geldbeträgen erfolgt, ist für die Erfüllung der hier genannten Auskunftsverpflichtung völlig belanglos, da der Antragsteller seinerseits die entsprechenden Auskünfte über seine zurückliegende Geschäftstätigkeit erteilen muss. Dazu muss er sich, sollte er entsprechende Unterlagen vernichtet haben, die notwendigen Erkenntnisse beschaffen, um die Auskünfte über seine zurückliegende Geschäftstätigkeit nach Art und Umfang hinsichtlich der einzelnen Treugeber erteilen zu können. Damit muss er auch die persönliche Verantwortung für die Richtigkeit der entsprechenden Angaben übernehmen. Der Antragsteller kann insoweit nicht auf etwa vorgelegte Kontoauszüge verweisen, da es nicht Sinn der Auskunftspflicht ist, durch die Vorlage von Unterlagen dem Auskunftsberechtigten die Arbeit aufzubürden, sich aus den Unterlagen die notwendigen Erkenntnisse herauszusuchen. Auskunftspflicht heißt, dass der Auskunftspflichtige die notwendigen Tatsachen und Umstände aus eigener Kenntnis mit eigener Versicherung der Richtigkeit zu erteilen und abzugeben hat, sodass die ggf. ergänzend beizufügenden Unterlagen lediglich der Bestätigung der bereits erteilten Auskünfte und Erklärungen dienen, um die Auskünfte anhand der zusätzlich eingereichten Unterlagen überprüfen und nachvollziehen zu können. Diese Reihenfolge verkennt der Antragsteller, indem er meint, mit der Vorlage von Kontoauszügen Auskunftspflichten zu erfüllen. Er erfüllt damit allenfalls die Pflicht, Unterlagen vorzulegen, die Vorlage von Kontoauszügen stellt jedoch für sich genommen keine Erfüllung der Auskunftspflicht dar. Auch aus diesem Grunde erweist sich damit die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung als offensichtlich rechtmäßig. Die Vollziehung ist auch eilbedürftig, da der Antragsteller nach wie vor der Auffassung ist, vollständig erfüllt zu haben, obwohl dies gerade nicht der Fall ist. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung auch insoweit als rechtmäßig, wie dem Antragsteller für den Fall der erneuten Nichterfüllung der ihm nach wie vor obliegenden Auskunftspflicht ein weiteres Zwangsgeld angedroht wird. Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20, 13 Abs. 1 GKG. Dabei ist die Zwangsgeldfestsetzung selbst mit der Hälfte des angedrohten Betrages, 15.000,00 € also zu bewerten. Die erneute Zwangsgeldandrohung ist mit 1/4 des Betrages zu bewerten, so dass sich der Gesamtstreitwert auf 22.500,00 € bemisst.