Urteil
9 E 2223/04
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:1227.9E2223.04.0A
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Leitsätze
Dienstliche Beurteilung; Anforderungsprofil
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Amts C vom 07.04.2004 verpflichtet, dem Kläger zum Stichtag 01. März 2002 für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 28. Februar 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung anstelle der dienstlichen Beurteilung vom 30. April/22. Mai 2002 zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dienstliche Beurteilung; Anforderungsprofil Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Amts C vom 07.04.2004 verpflichtet, dem Kläger zum Stichtag 01. März 2002 für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 28. Februar 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung anstelle der dienstlichen Beurteilung vom 30. April/22. Mai 2002 zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Die zulässige Klage hat nur mit dem Hilfsantrag in der Sache Erfolg. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung lediglich für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 begehrt, bleibt ihm der Erfolg hingegen versagt. Die Erweiterung des Beurteilungszeitraums durch die Beklagte erweist sich aus den von der Beklagten angeführten Gründen als sachgerecht; eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit ist angesichts der nur geringfügigen Erweiterung des Beurteilungszeitraums gegenüber vorangegangenen Regelbeurteilungen nicht zu sehen. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung anstelle der ihm am 30. April/22. Mai 2002 erteilten Regelbeurteilung zum Stichtag 01. März 2002, also für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 28. Februar 2002. Denn die streitgegenständliche Beurteilung entspricht nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG. Danach bestimmt sich die Feststellung der Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, § 8 S. 1 BGleiG), die regelmäßig Gegenstand dienstlicher Beurteilungen ist, ausschließlich nach den Anforderungen der (zu besetzenden) Arbeitsplätze. Die Beurteilung vom 30.04/22.05.2002 erfüllt zwar die Maßgaben der seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien im Geschäftsbereich des Amtes A; sie enthält insbesondere eine Beschreibung der vom Kläger im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben. Die Bewertung orientiert sich jedoch sowohl im Leistungsprofil wie im Befähigungsprofil ausschließlich an allgemeinen, abstrakten Beurteilungsmerkmalen, die in keiner Weise an den konkreten, womöglich jeweils unterschiedlichen Anforderungen der Dienstposten orientiert sind, die der Kläger inne hatte. Auch in der zusammenfassenden Beurteilung von Leistung, Zusammenarbeit und Befähigung werden nur allgemeine bewertende Aussagen zu den in der Vergangenheit gezeigten Leistungen des Klägers getroffen, ohne dass indes deutlich würde, aus welchen Gründen es gerade auf die in der zusammenfassenden Beurteilung hervorgehobenen Bewertungen für die Wahrnehmung der Dienstposten des Klägers jeweils ankam. Folglich ist aus der Beurteilung nicht einmal im Ansatz ein Beurteilungsmaßstab ersichtlich. Dies verfehlt die Anforderungen, die seit In-Kraft-Treten des Bundesgleichberechtigungsgesetzes dessen § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG an eine derartige dienstliche Beurteilung stellt. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 25.10.2004 (9 E 4787/03(V)) folgendes ausgeführt: "§ 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG verpflichtet nun dazu, die drei Aspekte der individuellen Qualifikation auf die konkreten Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes zu beziehen, nicht aber im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl möglicher Arbeitsplätze und Einsatzfelder festzustellen. Gesetzlich vorgegeben ist eine ausschließliche Ausrichtung von Qualifikationsfeststellungen an den jeweiligen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, den ein Beamter innehat oder im Falle der Bewerbung anstrebt. Der Hinweis auf die Ausbildungsvoraussetzungen und die beruflichen Erfahrungen in § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG ändert daran nichts, da auch insoweit ein funktionaler Ansatz zu beachten ist, ohne allerdings die Beachtung des Laufbahnprinzips auszuschalten, verstanden als zulässige Forderung einer die konkreten Anforderungen eines Arbeitsplatzes womöglich übersteigenden Laufbahnbefähigung. Arbeitsplätze sind nach § 4 Abs. 8 BGleiG unter anderem Dienstposten, d. h. der vom Kläger während des gesamten hier maßgebenden Beurteilungszeitraums verwaltete Dienstposten (...) . Seine Leistungen auf diesem Dienstposten waren somit ausschließlich nach den vom Dienstherrn insoweit festzulegenden persönlichen und fachlichen Anforderungen in Bezug auf diesen konkreten Arbeitsplatz zu beurteilen. Allgemeine Beurteilungsrichtlinien, die für die Erstellung von Beurteilungen sämtlicher Beamten im jeweiligen Geschäftsbereich ohne Rücksicht auf ihren konkreten Dienstposten und die damit verbundenen spezifischen Anforderungen gelten sollen, können die Entwicklung von arbeitsplatzspezifischen Anforderungen für den jeweiligen Dienstposten oder eine Gruppe nahezu gleicher Dienstposten weder vorwegnehmen noch ersetzen. Beurteilungsrichtlinien können insoweit nur einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen festlegen. Hier fehlt es an der erkennbaren und für Dritte nachvollziehbaren Ausfüllung dieses Rahmens durch die Beklagte. Die Beurteilung ist lediglich im Hinblick auf die allgemeinen, nicht dienstpostenspezifischen Merkmale, wie sie in den Beurteilungsvordrucken aufgeführt sind, erfolgt. (...) Die Erstellung des Anforderungsprofils ist im Übrigen keine Angelegenheit einzelner Beurteiler, sondern eine Aufgabe der allgemeinen Personalplanung, die grundsätzlich einheitlich für die jeweilige Dienststelle oder gar Gruppen von ihnen zu erfolgen hat. Die Beurteiler sind in der Ausübung ihrer Beurteilungsermächtigung an die ihnen vorgegebenen Festlegungen des jeweiligen Anforderungsprofils gebunden. Schließlich muss das Anforderungsprofil als Maßstab der Qualifikationsfeststellung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG identisch sein mit demjenigen Anforderungsprofil, das der Dienstherr im Falle der Wiederbesetzung des entsprechenden Arbeitsplatzes (Dienstpostens) in die Ausschreibung dieses Arbeitsplatzes aufzunehmen hätte (§ 6 Abs. 3 BGleiG)." Daran wird festgehalten. Auf dieser Grundlage erweist sich die streitgegenständliche Beurteilung als rechtswidrig; denn für die vom Kläger während des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen unterschiedlichen Dienstposten liegen hier keine spezifischen Anforderungsprofile unter präziser und nachvollziehbarer Angabe bestimmter persönlicher oder fachlicher Eignungserwartungen des Dienstherrn an den jeweiligen Dienstposteninhaber vor. Die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Aufgabenbeschreibung ersetzt eine derartige Beschreibung der Anforderungen der jeweiligen Dienstposten nicht. Merkmale eines Anforderungsprofils müssen vielmehr die fachlichen und persönlichen Eignungs- und Qualifikationserwartungen des Dienstherrn darstellen, die für eine erfolgreiche Wahrnehmung der Stelle erfüllt werden und denen Bewerber um diese Stelle daher für ihre Auswahl entsprechen müssen. Die Wiedergabe einer mehr oder weniger umfangreichen Aufgabenbeschreibung genügt dafür nicht; sie stellt nur die Grundlage für die einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils dar, während die Einzelmerkmale im Hinblick auf die konkrete Aufgabenstellung zu entwickeln sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Beschluss vom 11.11.2004, Az.: 9 G 3510/04(V)). Da die Beklagte somit für die dem Kläger erteilte Beurteilung von einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage ausgegangen ist, da sie den Maßstab des dienstpostenspezifischen Anforderungsprofils für die während des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen Tätigkeiten des Klägers unberücksichtigt gelassen hat, ist die angegriffene Beurteilung insoweit rechtswidrig. Folglich hat der Kläger auch Anspruch auf Neubeurteilung unter vorrangiger Ausrichtung an den noch aufzustellenden Anforderungsprofilen seiner während des Beurteilungszeitraums innegehaltenen Dienstposten. Die Beklagte ist davon auch nicht etwa deshalb befreit, weil während eines Teils des Beurteilungszeitraums das BGleiG noch keine Geltung besessen hatte; seit seinem In-Kraft-Treten am 05.12.2001 muss § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG für jede danach anstehende Qualifikationsbeurteilung, also auch für die hier streitgegenständliche Beurteilung beachtet werden. Dafür ist insbesondere auch maßgebend, dass nach Nr. 1 der Beurteilungsrichtlinien das Ziel der dienstlichen Beurteilung darin zu sehen ist, "Grundlage für personen- und sachgerechte Personalentscheidungen unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes" zu sein und Personalentscheidungen für die Mitarbeiter nachvollziehbar und verständlich zu machen. Damit bezwecken diese Beurteilungen vorrangig die Steuerung von Personalauswahlentscheidungen nach Maßgabe des Leistungsprinzips (§ 8 Abs. 1 S. 2, § 23 BBG, § 8 S. 1 BGleiG). Unter diesen Umständen müssen die Beurteilungen aber jedenfalls auch die aus § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG sich ergebenden Verpflichtungen umsetzen. Die in § 9 BGleiG getroffenen Regelungen sind auch unabhängig davon zu beachten und umzusetzen, ob Personen unterschiedlichen Geschlechts für einen Arbeitsplatz in Betracht kommen oder ob Frauen in der betreffenden Dienstpostengruppe unterrepräsentiert sind (vgl. ebenfalls Urteil der Kammer vom 25.10.2004, 9 E 4787/03(V)). Die Beklagte wird folglich zunächst Anforderungsprofile für die in ihrem Geschäftsbereich wahrzunehmenden Dienstposten und auf dieser Grundlage sodann eine neue Regelbeurteilung für den Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 28. Februar 2002 zu erstellen haben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterliegt; im Hinblick auf die Kostenlast hat das nur geringfügige Unterliegen des Klägers mit seinem Hauptantrag keine Auswirkung (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, wie sich § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG auf die Erstellung dienstlicher Beurteilung auswirkt, ist neu und hat grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger steht als Regierungsamtsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Diensten der Beklagten. Nachdem er zunächst bis zum 23. März 1998 als Sachbearbeiter im Personalreferat des früheren Amt A fungierte und in der Folgezeit bis zum 09. Juli 2000 seinen Dienst im Referat II 3 versah, war er in der Folgezeit in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen beschäftigt. Zum Stichtag 01. März 2002 erstellte das Amt C eine Regelbeurteilung für den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01. Januar 1999 bis 28. Februar 2002, datierend vom 30. April 2002 (Erstbeurteiler) und 22. Mai 2002 (Zweitbeurteiler). Hinsichtlich der Einzelmerkmale des Leistungs- und des Befähigungsprofils wird dem Kläger überwiegend bescheinigt, er erfülle nicht die Anforderungen. Dies wird in der zusammenfassenden Beurteilung weiter konkretisiert. Die abschließende Gesamtbewertung des Zweitbeurteilers geht dahin, dass die Anforderungen im Vergleich zu den anderen Mitarbeitern auf vergleichbaren Dienstposten durch den Kläger nur mit Einschränkungen erfüllt werden, wobei zu Gunsten des Klägers insbesondere die zu Beginn des Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen berücksichtigt worden sind. Die Beurteilung wurde dem Kläger eröffnet und am 22. Mai 2002 mit ihm erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Regelbeurteilung einschließlich der hinzugezogenen Beurteilungsbeiträge Bezug genommen. Der Kläger erhob gegen die Beurteilung Einwände, die mit Schreiben des Amtes C vom 18.06.2003 zurückgewiesen wurden. Daraufhin erhob der Kläger am 15.09.2003 Widerspruch. Er machte geltend, dass sich die negative Bewertung seiner Leistungen nicht schlüssig nachvollziehen lasse, insbesondere nicht im Hinblick auf die vorangegangene Regelbeurteilung, die mit einem wesentlich besseren Gesamtprädikat abgeschlossen habe. Das Amt C wies den Widerspruch durch dem Kläger am 13. April 2004 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 07. April 2004 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 10. Mai 2004 Klage erhoben. Er rügt zunächst eine Verletzung der Chancengleichheit im Hinblick auf die Erweiterung des Beurteilungszeitraums um 2 Monate, verglichen mit den früheren Beurteilungszeiträumen beim Amt A. Darüber hinaus bestreitet er, dass seine Arbeitsergebnisse nicht verwertbar gewesen seien, eine Einschätzung, auf der die dienstliche Beurteilung beruhe. Im Übrigen hätten ihn seine Vorgesetzten auch nicht auf etwaige Leistungsmängel hingewiesen. Er erhebt auch Rügen gegen die eingeholten Beurteilungsbeiträge und vertritt die Auffassung, die Beurteilen seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen; die Beurteilung erfülle den Tatbestand des "Mobbing". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 05.08.2004 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 07.04.2004 zu verurteilen, für den Kläger eine neue Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2001, hilfsweise bis zum 28.02.2002 zu erstellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. In Bezug auf den Wechsel des Beurteilungsstichtags verweist sie darauf, dass das frühere Amt A zum 01.01.2001mit dem Amt B zusammengelegt wurde. In letzterem sei der 01.03.1999 der Stichtag für die letzte vorangegangene Regelbeurteilung gewesen. Eine Beibehaltung des früheren Beurteilungsstichtags hätte für die Angehörigen des früheren Amt B bedeutet, dass ihre Bewährungsmöglichkeiten zeitlich geringfügig verschlechtert worden wären; dies habe vermieden werden sollen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die den Kläger betreffende Personalakte wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, ebenso die Akten 9 E 1616/04(2) und 9 E 2013/99(V). Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.