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Urteil

9 E 6026/04

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0523.9E6026.04.0A
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Leitsätze
Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung, die sich nicht am stellenspezifischen Anforderungsprofil orientiert.
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2004 verurteilt, für den Kläger anstelle der dienstlichen Beurteilung vom 26. Mai/14. Juni 2004 eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung, die sich nicht am stellenspezifischen Anforderungsprofil orientiert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2004 verurteilt, für den Kläger anstelle der dienstlichen Beurteilung vom 26. Mai/14. Juni 2004 eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Die Klage ist zulässig, und zwar auch insoweit, als der Kläger eine neue Beurteilung begehrt. Zwar hat sich der ursprüngliche Beurteilungsanlass nach Abschluss der Stellenbesetzungsverfahren mittlerweile erledigt. Im Hinblick auf die Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte und den Umstand, dass dem Kläger allein mit der bloßen Entfernung einer rechtswidrigen Beurteilung aus der Personalakte angesichts des mit der verbleibenden Lücke womöglich verbundenen Makels nicht hinreichend gedient ist, kann sich der Kläger auch insoweit auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann vom beklagten Land die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung anstelle der hier angefochtenen Beurteilung beanspruchen. Insoweit verletzt der die Beurteilung bestätigende Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 den Kläger auch in seinen Rechten, sodass er aufzuheben ist. Die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 26. Mai/14. Juni 2004 begegnet schon im Hinblick auf den ihr zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum rechtlichen Bedenken. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass sich nicht nur § 21 Abs. 1 HLVO, sondern auch den hier maßgebenden Beurteilungsrichtlinien, wie sie das beklagte Land zu den Verfahrensakten gereicht hat, der Grundsatz entnehmen lässt, dass die Beurteilungen sich jedenfalls über einen längeren Zeitraum als lediglich denjenigen eines Jahres erstrecken sollen; nach § 21 Abs. 1 S. 1 HLVO beträgt der Beurteilungszeitraum grundsätzlich 5 Jahre. Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dienstliche Beurteilungen, sollen sie Grundlage einer Auswahlentscheidung sein, nicht älter als 1 Jahr sein dürfen, auf den sich das beklagte Land im Widerspruchsbescheid wie auch in diesem Verfahren berufen hat, sagt über die gebotene Bemessung des Beurteilungszeitraums nichts aus, sodass die Berufung auf diesen Umstand auch nicht geeignet ist, die Bemessung des hier zugrunde gelegten Beurteilungszeitraums zu rechtfertigen. Zudem kann auch in einem Auswahlverfahren ungeachtet des genannten Grundsatzes ein Rückgriff auf länger zurückliegende dienstliche Beurteilungen zur Ermittlung des genauen Eignungs- und Leistungsstands des Bewerbers, der Bewerberin erforderlich sein, sodass auch aus diesem Grund bei sachgerechter Durchführung des Auswahlverfahrens eine Beurteilung der dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten des Klägers angebracht gewesen wäre, die dieser über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht hat als nur während eines Jahres, wie hier, zumal für den Zeitraum vom 31. Dezember 1996 bis zum 1. April 2003 überhaupt keine Beurteilung vorliegt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, so dass diese Frage letztendlich offen bleiben kann. Denn die hier angefochtene Beurteilung erweist sich aus einem anderen Grund als rechtswidrig. Die Kammer hat bereits im vorangegangenen Eilverfahren darauf hingewiesen, dass die dienstliche Beurteilung sich nicht hinreichend an den Anforderungsmerkmalen der ausgeschriebenen Stelle orientiert. Die Beurteilung trifft lediglich Aussagen zu allgemeinen, nicht auf die konkreten Anforderungen einer bestimmten Stelle - sei es das angestrebte, sei es das inne gehaltene Amt - bezogenen Beurteilungskriterien. Dies genügt den Anforderungen nicht, die § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG an eine derartige dienstliche Beurteilung stellt. Aus § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG ergibt sich, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Qualifikation) des Beamten, der Beamtin bei Einstellung und Beförderung nur entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes zu beurteilen sind. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift sind hier jedenfalls deshalb erfüllt, weil die hier streitige dienstliche Beurteilung aus Anlass der Bewerbungen des Klägers um Dienstposten erstellt wurde, um die auch Beförderungsbewerber mit ihm konkurrierten, sodass für die Qualifikationsbeurteilung aller Bewerberinnen und Bewerber die gleichen, aus § 10 Abs. 1 HGlG sich ergebenden Anforderungen galten (von Roetteken, HGlG, Kommentar, § 10 Rn. 37 f.). Auf eine Unterrepräsentanz von Frauen oder ein etwaiges Konkurrenzverhältnis zu Bewerberinnen kam es hierfür hingegen ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Kläger mit seiner Bewerbung letztlich Erfolg hatte oder nicht (so Urteil der Kammer vom 05. November 2004 - 9 E 4340/03(2) - Juris). Soll aber die Beurteilung im Hinblick auf die genannte Vorschrift in ihrem Gesamturteil eine hinreichend an dem maßgebenden Anforderungsprofil der streitigen Stelle orientierte Aussage zur Qualifikation der oder des Beurteilten für diese Stelle treffen können, ist es Aufgabe des jeweiligen Beurteilers, die Qualifikation im Hinblick auf das konkrete Anforderungsprofil dieser Stelle umfassend zu beurteilen, also unter Berücksichtigung aller maßgebenden Merkmale des Anforderungsprofils. Dies setzt voraus, dass ein derartiges Anforderungsprofil entwickelt und bekannt gegeben worden ist und auch der Beurteilung selbst zugrunde liegt (von Roetteken, a.a.O., Rn. 30, 36). Daran fehlt es hier. Der Beurteilung ist lediglich eine Beschreibung des Tätigkeitsgebiets und der Aufgaben vorangestellt, die der Kläger auf seinem seit dem 01. Juli 1978 innegehaltenen Dienstposten zu erfüllen hat. Welche konkreten fachlichen und persönlichen Anforderungen an Eignung und Befähigung des jeweiligen Stelleninhabers sich aus den Aufgaben und Funktionen des innegehaltenen Dienstpostens ergeben, wird hingegen weder in der Beurteilung selbst noch an anderer Stelle dargelegt. Dies gilt in gleicher Weise in Bezug auf die vom Kläger angestrebten Dienstposten; auch insoweit fehlt es an einer auf die stellenspezifischen Anforderungen dieser Dienstposten bezogenen Beurteilung der Qualifikation des Klägers. Soweit ersichtlich, hat das beklagte Land für die hier fraglichen Dienstposten weder ein allgemeines noch jeweils ein stellenspezifisches Anforderungsprofil entwickelt und bekannt gegeben. Aus den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ergeben sich lediglich abstrakte Beurteilungsmerkmale. Es bleibt aber offen, ob und in welcher Weise diese Beurteilungsmerkmale für die Wahrnehmung der Aufgaben und Funktionen gerade derjenigen Dienstposten von Bedeutung sind, die Gegenstand der Stellenbesetzungsverfahren waren. Nach alledem fehlt es bereits aus diesem Grund an einer auf die Anforderungsmerkmale der fraglichen Dienstposten bezogenen Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung des Klägers. Dieser Mangel ist auch nicht etwa deswegen unbeachtlich, weil das beklagte Land die im Verfahren vorgelegten Beurteilungsrichtlinien entwickelt hat und die Beurteilung auf dieser Grundlage erstellt worden ist. Bereits in ihrem Urteil vom 25.10.2004 (9 E 4787/03(V) - Juris) hat die Kammer dazu ausgeführt, dass allgemeine Beurteilungsrichtlinien, die für die Erstellung von Beurteilungen sämtlicher Beamter im jeweiligen Geschäftsbereich ohne Rücksicht auf ihren konkreten Dienstposten und die damit verbundenen spezifischen Anforderungen gelten sollen, die Entwicklung von arbeitsplatzspezifischen Anforderungen für den jeweiligen Dienstposten oder eine Gruppe nahezu gleicher Dienstposten weder vorwegnehmen noch ersetzen können. Beurteilungsrichtlinien können insoweit nur einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen festlegen; an einer für Dritte nachvollziehbaren Ausfüllung dieses Rahmens durch das beklagte Land in Bezug auf den hier vom Kläger innegehaltenen bzw. angestrebten Dienstposten fehlt es jedoch. Die Beurteilung ist lediglich im Hinblick auf die allgemeinen, nicht dienstpostenspezifischen Merkmale erfolgt, wie sie in dem Beurteilungsvordruck aufgeführt sind, ohne dass ersichtlich wäre, ob überhaupt und in welchem Umfang diese für die Wahrnehmung der hier maßgebenden Tätigkeiten und Funktionen relevant sind. Die durch § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG aufgestellten Anforderungen an eine Qualifikationsbeurteilung werden damit verfehlt. Folglich erweist sich die streitgegenständliche Beurteilung schon aus diesem Grund als rechtswidrig; denn Anforderungsprofile für die hier beurteilten Tätigkeiten des Klägers unter präziser und nachvollziehbarer Angabe bestimmter persönlicher oder fachlicher Eignungserwartungen des Dienstherrn an den jeweiligen Dienstposteninhaber liegen hier nicht vor. Die der dienstlichen Beurteilung vorangestellte Aufgabenbeschreibung ersetzt eine derartige Beschreibung der Anforderungen nicht. Merkmale eines Anforderungsprofils müssen vielmehr die fachlichen und persönlichen Eignungs- und Qualifikationserwartungen des Dienstherrn darstellen, die für eine erfolgreiche Wahrnehmung der Stelle erfüllt werden und denen Bewerber um diese Stelle daher entsprechen müssen, um ausgewählt werden zu können. Eine mehr oder weniger umfangreiche Aufgabenbeschreibung stellt hingegen nur die Grundlage für die einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils dar, während die Einzelmerkmale im Hinblick auf die konkrete Aufgabenstellung zu entwickeln sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 11. November 2004 - 9 G 3510/04(V); Urteil vom 29. November 2004 - 9 E 2223/04(2) - Juris). Ist das beklagte Land mithin für die dienstliche Beurteilung des Klägers von einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage ausgegangen, da es den Maßstab des dienstpostenspezifischen Anforderungsprofils für die während des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen Tätigkeiten des Klägers unberücksichtigt gelassen hat, erweist sich die Beurteilung insoweit als rechtswidrig. Folglich hat der Kläger auch Anspruch auf Neubeurteilung unter vorrangiger Ausrichtung an einem noch aufzustellenden Anforderungsprofil des maßgebenden Dienstpostens. Dieser Anspruch ist auch nicht schon deswegen hinfällig geworden, weil sich die Bewerbungen, die Anlass für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung gewesen sind, durch Abschluss der entsprechenden Auswahlverfahren erledigt haben. Auch wenn es sich bei der hier streitigen Beurteilung um eine Anlassbeurteilung handelte, ist sie doch zu den Personalakten des Klägers zu nehmen; ein bloßes Entfernen dieser - rechtswidrigen - Beurteilung aus der Personalakte wird den rechtlichen Interessen des Klägers nicht gerecht, da eine derartige Lücke in der Personalakte stets erklärungsbedürftig ist und einen womöglich negativen Eindruck hervorzurufen geeignet ist. Dem kann nur durch Erstellung einer neuen, den rechtlichen Anforderungen genügenden Beurteilung Rechnung getragen werden. Das beklagte Land wird folglich zunächst Anforderungsprofile für die im Forstdienst wahrzunehmenden Dienstposten und auf dieser Grundlage sodann eine neue Beurteilung für den Kläger für den Zeitraum bis zum 09. April 2004 zu erstellen haben. Als unterliegender Beteiligter hat das beklagte Land die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger steht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Forstdienst des beklagten Landes. Aus Anlass mehrerer Bewerbungen des Klägers um Stellen eines Leiters einer Revierförsterei erstellte das beklagte Land unter dem 26. Mai 2004/14. Juni 2004 eine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01. April 2003 bis zum 09. April 2004; zuvor war der Kläger zuletzt für den Zeitraum vom 01. August 1995 bis zum 31. Dezember 1996 beurteilt worden. Die Beurteilung schloss mit dem Gesamturteil ab, Leistungen und Fähigkeiten des Klägers entsprächen "voll den Anforderungen". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Beurteilung Bezug genommen. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 13. Juli 2004 eröffnet; er zeigte sich mit ihr nicht einverstanden und erhob durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, das beklagte Land habe die für den Forstdienst geltenden Beurteilungsrichtlinien nicht hinreichend beachtet und seine seit dem 30. Juni 2004 anerkannte Schwerbehinderung nicht berücksichtigt. Die in der Beurteilung getroffenen Einzelaussagen seien mit dem abschließenden Gesamturteil nicht in Übereinstimmung zu bringen; zudem wichen die Einzelaussagen von entsprechenden Formulierungsempfehlungen des beklagten Landes ab. Das Gesamturteil sei schließlich zu niedrig festgesetzt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 03. November 2004, dem Kläger zugegangen am 05. November 2004, wies das beklagte Land - Hessen-Forst - den Widerspruch zurück. Die Beurteilungsrichtlinien seien beachtet worden. Insbesondere könne gegen die Beurteilung nicht eingewandt werden, der Beurteilungszeitraum erstrecke sich unzulässigerweise nur auf 1 Jahr. Insofern sei nämlich zu berücksichtigen, dass für die Mehrheit der in den seinerzeitigen Bewerbungsverfahren vertretenen Beamtinnen und Beamten Regelbeurteilungen bis zum 31. März 2003 vorgelegen hätten, sodass sie im Hinblick auf die gebotene Aktualität der Beurteilungen jeweils Anlassbeurteilungen für den Zeitraum vom 01. April 2003 bis zum 09. April 2004 erhalten hätten. Folglich habe auch für den Kläger aus Gründen der Gleichbehandlung eine Beurteilung für den entsprechenden Zeitraum erstellt werden müssen. Dass der Kläger als Schwerbehinderter anerkannt sei, habe dieser erst am 03. September 2004 mitgeteilt, sodass dieser Umstand bei der Beurteilung nicht habe berücksichtigt werden können. Auch die weiteren Rügen des Klägers gegen die Beurteilung wurden im einzelnen zurückgewiesen; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, Seite 3-5, Bezug genommen. Der Kläger hat am 15. November 2004 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 24. Januar 2005 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 03. November 2004 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. Mai 2004/14. Juni 2004 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die es weiter vertieft; wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 13. Januar und 01. März 2005 Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Personalakte, mehrere geheftete Verwaltungsvorgänge und die Akte des vorangegangenen Eilverfahrens 9 G 4902/04(2) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen und die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.