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Beschluss

9 G 910/05

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0725.9G910.05.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,-- festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Planstelle "Leiter des Kommissariats X (Kriminaldauerdienst, Besoldungsgruppe A 13 BBO)" vor Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens der Beigeladenen zu übertragen und sie auf diesem Dienstposten zu befördern, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen nicht in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG, § 10 Abs. 1 HGlG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung des der Auswahl- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens. Rechtsfehler des Auswahlverfahrens wie auch der Auswahlentscheidung selbst lassen sich nicht feststellen. Der Antragsgegner stützt seine neuerliche Auswahlentscheidung vom 23. Februar 2005 (Bl. 112 ff. des Verwaltungsvorgangs) im Hinblick auf den Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2004 (9 G 2278/04 (2)), durch den das vorangegangene Eilverfahren zwischen denselben Beteiligten abgeschlossen wurde, nunmehr auf eine umfassende vergleichende Abwägung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers und der Beigeladenen in Bezug auf die einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils der mit Fernschreiben vom 30. Dezember 2003 ausgeschriebenen Stelle. Aufgrund dieser umfassenden Abwägung stellt der Antragsgegner fest, dass die Beigeladene den Anforderungen an das Aufgabengebiet des Kriminaldauerdienstes mehr als in vollem Umfang genüge. Er attestiert ihr im Hinblick auf die von ihr gezeigten "herausragenden Leistungen in kontinuierlicher Art und Weise" sowie die zuletzt von ihr in der aktuellen Beurteilung erzielte Punktzahl von 13,66 eine hohe Kompetenz, abgestimmt auf das ausgeschriebene Anforderungsprofil; der Antragsteller habe hingegen hinsichtlich seiner Beurteilungen durchgängig und im Laufe der Jahre deutlich zunehmend hinter der Beigeladenen zurückgestanden und zuletzt in der aktuellen Beurteilung lediglich 13,20 Punkte erzielt. Ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen ergebe sich auch auf der Grundlage der Beurteilungen in Bezug auf die nach Maßgabe des Anforderungsprofils wesentlichen Einzelmerkmale. Im direkten Vergleich verfüge der Antragsteller zwar über eine hohe Verwendungsbreite, erreiche aber insoweit nicht die von der Beigeladenen nachgewiesene Qualifikation. Nach alledem ist der Antragsgegner zu der Einschätzung gelangt, dass die Beigeladene im Hinblick auf die Merkmale des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle für eine Stellenbesetzung besser geeignet sei als der Antragsteller. Dies ist auf der Grundlage der Personalakten sowie des Auswahlvorgangs rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings wird der Beigeladenen im Hinblick auf das Anforderungsmerkmal "Mehrjährige Erfahrung und besondere Bewährung in Führungsfunktionen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes" bescheinigt, sie erfülle dieses Anforderungsmerkmal im Vergleich zum Antragsteller "umfassender und weitreichender", ohne dass dies für die Kammer hinreichend nachvollziehbar ist. Denn der Darstellung im Auswahlvermerk (Bl. 114 des Verwaltungsvorgangs) lässt sich eine nähere Begründung dieser Einschätzung angesichts der auch dem Antragsteller bescheinigten langjährigen Ausübung unterschiedlicher Führungsfunktionen mit der Folge entsprechend durchgängig guter Beurteilungen nicht entnehmen. Die entsprechende Rüge des Antragstellers in diesem Verfahren erscheint insoweit begründet. Gleichwohl kann dies nicht zum Erfolg des Begehrens des Antragstellers führen, da die Einschätzung des Antragsgegners jedenfalls in Bezug auf die weiteren Merkmale des Anforderungsprofils im einzelnen sorgfältig und substantiiert begründet wird und darum hinreichend nachvollziehbar ist. Dies zugrundegelegt, lässt sich die Einschätzung des Antragsgegners, die Beigeladene sei für die ausgeschriebene Stelle in höherem Maß qualifiziert als der Antragsteller, rechtlich nicht beanstanden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Darlegungen des Antragsgegners zur Erfüllung des Merkmals "Umfangreiche Kenntnisse und fundierte Erfahrungen auf allen Gebieten der Kriminalitätsbekämpfung", deren Fehlen im Auswahlvermerk vom 30. April 2004 zu einem wesentlichen Teil zu dem Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2004 geführt hat. Der Antragsgegner hat nunmehr ausführlich, für die Kammer hinreichend nachvollziehbar und in der Sache vertretbar dargelegt, aus welchen Gründen er zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Beigeladene trotz ihres überwiegenden Einsatzes im Bereich der Tötungsdelikte gleichwohl dieses Anforderungsmerkmal in umfassender Weise und mit höherer Qualität als der Antragsteller erfüllt. Jedenfalls ist aufgrund dieser Darlegungen nunmehr deutlich geworden, dass die Beigeladene nach vertretbarer, im Rahmen seines Ermessensspielraums liegenden Einschätzung des Dienstherrn trotz des Umstands, dass sie bislang im Wesentlichen im Bereich der Tötungsdelikte tätig gewesen ist, auch über umfangreiche Kenntnisse und fundierte Erfahrungen auf anderen Gebieten der Kriminalitätsbekämpfung verfügt. Daraus ergibt sich nunmehr zur Überzeugung der Kammer, dass auch die Beigeladene dieses Anforderungsmerkmal erfüllt und eine Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten folglich nicht schon im Hinblick auf die Nichterfüllung eines maßgebenden Anforderungsmerkmals ausgeschlossen ist. Die dem Beschluss vom 19. Oktober 2004 insoweit zugrunde liegenden Bedenken sind mithin ausgeräumt. Auch in Bezug auf die übrigen Merkmale des Anforderungsprofils legt der Antragsgegner nunmehr ausführlich und jeweils nachvollziehbar die Gründe dar, auf denen seine Einschätzung beruht, dass der Antragsteller nicht in gleicher Weise für die Stellenbesetzung geeignet sei wie die Beigeladene. Die vom Antragsteller in diesem Verfahren hiergegen vorgebrachten Rügen überzeugen nicht. Dem Antragsteller ist lediglich insoweit zuzustimmen, als er die Einschätzung des Antragsgegners als nicht nachvollziehbar rügt, die Beigeladene erfülle das Anforderungsmerkmal "Mehrjährige Erfahrung und besondere Bewährung in Führungsfunktionen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes" besser als er. Wie bereits dargelegt, erscheint auch der Kammer diese Einschätzung nicht als nachvollziehbar; dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da die Erwägungen des Antragsgegners im Übrigen die Auswahlentscheidung rechtlich zu tragen vermögen. Der Antragsgegner hat im Übrigen - entgegen der Behauptung des Antragstellers - dessen dienstliche Verwendung keineswegs lückenhaft ausgewertet. Dem Auswahlvermerk vom 23. Februar 2005 lässt sich vielmehr hinreichend deutlich entnehmen, dass der Antragsgegner die langjährige dienstliche Tätigkeit des Antragstellers umfassend bei seiner Abwägung berücksichtigt hat; Anhaltspunkte für die Annahme, dem Antragsgegner seien bei seiner entsprechenden Einschätzung Ermessensfehler unterlaufen, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende aktuelle dienstliche Beurteilung angefochten hat. Zum einen hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung schon nicht allein aufgrund der aktuellen Beurteilung getroffen, sondern auch vielfältige Erwägungen unabhängig von dieser Beurteilung angestellt. Zum anderen können Mängel einer dienstlichen Beurteilung im Konkurrentenverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie einerseits offensichtlich und gravierend sind und andererseits für das Ergebnis des Auswahlverfahrens kausal waren. Der Antragsteller hat hier bereits nicht vorgetragen, welche Mängel er im Einzelnen gerügt hat, so dass die Kammer schon aus diesem Grund nicht hinreichend beurteilen kann, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; dies geht letztlich zu Lasten des Antragstellers (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon hat der Antragsgegner vorgetragen, dass die Rügen des Antragstellers im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg haben werden und in Kürze ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergehen werde. Folglich ist auch diesem Grund nichts für die Annahme ersichtlich, es handele sich hier um evidente und gravierende Fehler in der dienstlichen Beurteilung, die eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers als geboten erscheinen ließen, ja auch nur zu rechtfertigen geeignet wären. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf den Einwand berufen, die Beurteilungen seien nicht hinreichend an dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle orientiert. Zum einen enthalten die hier maßgebenden dienstlichen Beurteilungen jeweils ausdrücklich Ausführungen der Beurteiler zur Eignung der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle; sie enden für die Beigeladene mit der Einschätzung "besonders geeignet", für den Antragsteller mit der Einschätzung "gut geeignet", sodass sich bereits daraus ein Vorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ergibt; dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat der Antragsgegner, wie bereits dargelegt, seine Auswahlentscheidung nicht ausschließlich an den Beurteilungen orientiert, sondern an einer umfassenden Abwägungen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber im Hinblick auf die einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils und dabei auch Erkenntnisse berücksichtigt, die sich nicht aus den aktuellen Beurteilungen, sondern aus den Personalakten und anderen Quellen ergeben. Schließlich hat der Antragsgegner auch einen anforderungsbezogenen Leistungsvergleich auf der Grundlage der Beurteilungen hinsichtlich derjenigen Einzelmerkmale der Beurteilungen vorgenommen, die für die einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils von besonderer Bedeutung sind. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Beteiligungsgremien seien unvollständig informiert worden, kann er mit dieser Rüge ebenfalls nicht durchdringen. Der Antragsgegner hat substantiiert dargelegt, dass die Beteiligungsgremien - Personalrat und Frauenbeauftragte - in Kenntnis aller Umstände der Auswahlentscheidung ihre Stellungnahmen abgegeben haben. Im Übrigen ist es vorrangig Sache der Beteiligungsgremien selbst, etwaige Informationsmängel zu rügen; dies haben sie hier offenkundig nicht getan. Nach alledem ist für die Kammer schon aus den dargelegten Gründen nicht ersichtlich, dass die Einschätzung des Antragsgegners, die Beigeladene sei im Hinblick auf die Merkmale des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle für die Stellenbesetzung besser geeignet als der Antragsteller, rechtlichen Bedenken begegnen könnte. Die Auswahlentscheidung erschiene jedoch selbst dann im Ergebnis nicht als fehlerhaft, wenn im Hinblick auf die Darlegungen des Antragstellers in diesem Verfahren von einer im Wesentlichen gleichen Eignung beider Bewerber für die Stellenbesetzung auszugehen wäre. Der Antragsteller hat zwar die Auffassung vertreten, er sei im Hinblick auf seine bisherigen Beurteilungen und Erfahrungen besser geeignet als die Beigeladene; dem kann die Kammer jedoch angesichts der für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilung sowie der ausführlichen und nachvollziehbaren, mithin vertretbaren Darlegungen des Antragsgegners zur Eignung der Beigeladenen in Bezug auf die Merkmale des Anforderungsprofils nicht folgen. Kommt aber hier allenfalls die Annahme einer im Wesentlichen gleichen Eignung beider Bewerber in Betracht, so muss dem Antrag deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil im Bereich des Antragsgegners die Vorgaben des maßgebenden Frauenförderplans nicht erfüllt sind, sodass bei im Wesentlichen gleicher Eignung der zur Verfügung stehenden Bewerber Frauen, hier also der Beigeladenen, der Vorzug zu geben ist. Nach der Rechtsprechung des Hess. Staatsgerichtshofs (Hess. StGH, Beschluss vom 16. April 1997 - PSt 1202 - ZBR 1997, 313, 318 f. = HGlG-ES, E.I.1 Art. 1 HV Nr. 1, unter Textziffer IV 3 a) muss der Dienstherr aufgrund der im HGlG getroffenen Regelungen im Fall eines "qualifikatorischen Patts" zu Gunsten einer Bewerberin entscheiden, wenn dies zur Erfüllung der Zielvorgaben des Frauenförderplans erforderlich ist und keine Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 29. August 2000 - 9 G 2391/00(2) - NVwZ-RR 2001, 45 = HGlG-ES E.I.2.1 § 10 HGlG Nr. 1; 7. September 2000 - 9 G 2808/00 (V) - HessVGRspr. 2001, 10 = HGlG-ES E.I.2.1 § 10 HGlG Nr. 2). Die Vorgaben des Frauenförderplans sind nämlich verbindlich (§ 1 S. 2, § 5 Abs. 3, 4 HGlG); dies bestätigt auch die in § 10 Abs. 4 HGlG getroffene Regelung. Mit ihrer Hilfe soll im Rahmen des Grundsatzes der Besten- auslese dergestalt auf Personalplanung- und -entwicklung eingewirkt werden, dass eine Steigerung des Anteils der Frauen in denjenigen Bereichen erreicht wird, in denen sie unterrepräsentiert sind. Die Regelungen des HGlG bewirken insofern eine gesetzliche Bindung des Auswahlermessens. Auch wenn sich dem Auswahlvorgang nichts darüber entnehmen lässt, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung die Nichterfüllung des Frauenförderplans und die dadurch indizierte Benachteiligung von Frauen berücksichtigt hat, hat der Antragsgegner jedoch in diesem Verfahren vorgetragen, dass im Hinblick auf die Nichterfüllung dieser Vorgaben der Beigeladenen der Vorzug gebühre, sofern von einer im Wesentlichen gleichen Eignung des Antragstellers und der Beigeladenen auszugehen sei. Folglich begegnete die hier getroffene Auswahlentscheidung im Ergebnis rechtlichen Bedenken selbst dann nicht, wenn man entgegen der Einschätzung des Antragsgegners dem Antragsteller eine bessere Erfüllung des Anforderungsprofils der streitigen Stelle zubilligte, als ihm im Auswahlvermerk attestiert wurde, und ihn insoweit auf eine im Wesentlichen gleiche Stufe mit der Beigeladenen stellte. Da der Antragsteller unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen, da diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 GKG - sei es in unmittelbarer, sei es in entsprechender Anwendung - ist nach Auffassung der Kammer - abweichend vom HessVGH (B. 20.12.2004 - 1 TE 3124/04) - weder geboten noch möglich. Zwar liegt dem Begehren der Antragstellerin zugrunde, selbst die Einweisung in die höherwertige Planstelle zu erhalten. Das Eilverfahren selbst ist aber nur darauf gerichtet, die Verpflichtung des Dienstherrn zu erreichen, die Einweisung des Beigeladenen in die zu besetzende Planstelle zu unterlassen, bis erneut eine Auswahlentscheidung getroffen wurde. Folglich strebt die Antragstellerin nur die nochmalige Chance an, bei der Vergabe der Stelle ausgewählt zu werden. Bei sachgerechter Auslegung ist ihr Begehren nicht unmittelbar auf die Verleihung eines anderen Amtes i. S. d. § 52 Abs. 5 S. 2 GKG gerichtet, was in einem Eilverfahren auch wegen der Beschränkung auf vorläufige Regelungen ausgeschlossen wäre. Dann aber ist es folgerichtig, dass § 53 Abs. 3 GKG auf die Regelung in § 52 Abs. 5 GKG weder unmittelbar noch im Wege der Anordnung einer entsprechenden Anwendung Bezug nimmt. § 52 Abs. 5 GKG betrifft ausschließlich solche Entscheidungen im Hauptsacheverfahren, die mit Eintritt der Rechtskraft eine Statusänderung beim Kläger bewirken oder die von der Behörde angeordnete Statusänderung aufheben bzw. ändern. Über Derartiges ist in einem Eilverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der Antragstellerin nicht zu entscheiden, da ihr Bewerbungsverfahrensanspruch die der Statusänderung vorgelagerte Ebene betrifft. Damit kann für die Streitwertfestsetzung nur auf § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden, da hinreichende Kriterien für eine konkrete Berechnung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an der begehrten Unterlassungsentscheidung fehlen, dies aber die Voraussetzung für eine Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG ist. Im Ergebnis folgt die Kammer damit der Rechtsprechung des OVG NW, VGH BW und des BayVGH. Eine Verringerung des Streitwerts auf die Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG genannten Hilfswertes ist ungeachtet der Vorläufigkeit der Entscheidungen nach § 123 VwGO nicht angebracht, da der Vorläufigkeit bereits durch die Verringerung der Verfahrensgebühr im Kostenverzeichnis selbst Rechnung getragen wird (BVerwG B. v. 22.3.2002, KostRspr. GKG 20 Nr. 174; vgl. auch BayVGH, B. 21.7.1999, NVwZ-RR 2000, 332 f. m. w. N.).