Urteil
9 E 1535/05
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0718.9E1535.05.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 3, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung kann in vollem Umfang auf die ausführlichen und rechtlich zutreffenden Darlegungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und hier insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, da der Berichterstatter diesen Darlegungen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Einer zusätzlichen Entscheidung nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG im Hinblick auf den Pensionsfestsetzungsbescheid vom 10. Dezember 1992 bedurfte es nicht. Die Bestandskraft dieses Bescheids steht den hier angefochtenen Bescheiden nicht entgegen, da diese lediglich die (künftige) Berechnung des auszuzahlenden Ruhegehalts betreffen, nicht aber die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes oder des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Ruhegehaltsbetrags. Nur diese Festsetzungen nehmen aber an der Bestandskraft des Pensionsfestsetzungsbescheids teil. Ob und in welcher Höhe ein zustehendes Ruhegehalt tatsächlich auszuzahlen ist, ob und inwieweit die Auszahlung aufgrund gesetzlicher Ruhensbestimmungen unterbleiben kann oder unterbleiben muss, ist keine Frage, die am Regelungsgehalt des Pensionsfestsetzungsbescheids teilnimmt. Erlässt der Gesetzgeber im Zeitraum nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand und damit auch nach dem Erlass des Pensionsfestsetzungsbescheids neue gesetzliche Bestimmungen, die in erweitertem Umfang Ruhegehaltsbezüge zum Ruhen bringen oder eine Anrechnung anderweitig erzielter Einkünfte vorsehen, so liegt darin grundsätzlich weder ein Verstoß gegen einen Vertrauensgrundsatz noch ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht; noch kann dem die Bestandskraft eines Pensionsfestsetzungsbescheids entgegen gehalten werden (Kammer, Urteil vom 25.03.2003 - 9 E 4262/02(V)). All dies ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte seit langen Jahren anerkannt. Aus diesem Grund ist auch die Aussage der Beklagten zutreffend, dass die Höhe des Ruhegehaltsbetrags grundsätzlich unter dem immanenten Vorbehalt steht, dass nicht Ruhensvorschriften zur Anwendung kommen. Der Erlass der hier einschlägigen Ruhensvorschriften ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber handelt innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn er im Hinblick auf sogenannte Sozialbestandteile eines Ruhegehalts außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkünfte in gewissem Umfang zur Anrechnung dergestalt bringt, dass im entsprechenden Umfang die Ruhegehaltsbezüge ganz oder teilweise ruhen bzw. angerechnet werden (Kammer, Urteil vom 25.03.2003, a.a.O.). Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er durch die Regelungen des Personalstrukturgesetzes keinen Vertrauensschutz dergestalt erlangt hat, dass die ihm seinerzeit zugebilligten Ruhegehaltsbezüge ohne jede Berücksichtigung der in ihnen enthaltenden Sozialbestandteile künftig unverändert fortbezahlt werden, obwohl sich der Kläger noch in einem Alter befand, in dem er eine Erwerbstätigkeit ausüben konnte, was er ja auch seit seiner Zurruhesetzung ununterbrochen getan hat. Die Beklagte hat ihm entsprechendes auch nicht schriftlich in der Form einer rechtsverbindlichen Zusage (§ 38 VwVfG) zugesichert. Für die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Kläger von ihnen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen musste. Dies kann allenfalls für eine etwaige Rückforderung der Beklagten von Bedeutung sein, die hier jedoch nicht geltend gemacht wird und für die auch eine Grundlage nicht ersichtlich ist. Abgesehen davon ist der Kläger bereits im Oktober 2000 auf die Gesetzesänderungen hingewiesen worden, sodass er jedenfalls seit diesem Zeitpunkt auch die Möglichkeit hatte, ergänzende Vorsorge zu treffen. Der Kläger kann auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte vor seiner vorzeitigen Zurruhesetzung mit einer uneingeschränkten Möglichkeit der Erzielung von Erwerbseinkommen ohne Auswirkungen auf das Ruhegehalt für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Zurruhesetzung geworben haben mag, nicht geltend machen, er müsse von der Anwendung jeglicher Ruhensvorschriften im Hinblick auf außerhalb des öffentlichen Dienstes erzieltes Erwerbseinkommen befreit sein. Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen kann nicht davon abhängen, ob eine betroffene Person von ihr positive Kenntnis hat oder nicht. Im Übrigen haben die entsprechenden Werbemaßnahmen der Beklagten nicht Eingang in das Personalstrukturgesetz oder in eine andere gesetzliche Regelung gefunden. Ganz unabhängig davon steht es dem Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich frei, in der Zukunft andere Regelungen zu treffen, soweit nicht ein besonderer Vertrauensschutz eingreift, von dem aber - wie bereits dargelegt - hier keine Rede sein kann. Im übrigen hat der Gesetzgeber durch großzügige Übergangsregelungen, die auch im Fall des Klägers Anwendung finden, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan, sodass auch verfassungsrechtlich Einwände gegen die gesetzlichen Regelungen nicht erhoben werden können. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger war Berufssoldat. Er wurde mit Ablauf des 30. September 1990 gemäß § 1 Personalstrukturgesetz in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1992 (Bl. 83 ff. der Versorgungsakte) setzte das Wehrbereichsgebührnisamt III die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 (Bl. 109 - 111 der Versorgungsakte) teilte die Wehrbereichsverwaltung III dem Kläger mit, dass durch das Versorgungsreformgesetz 1998 zum 01. Januar 1999 die Ruhensregelungen des Soldatenversorgungsgesetzes beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Einkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit geändert wurden, und bat um Mitteilung, ob der Kläger einer Beschäftigung nachgehe. Mit Schreiben vom 16. Februar 2001 teilte der Kläger mit, dass er seit dem 01. November 1990 einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nachgehe, und fügte den entsprechenden Arbeitsvertrag mit der X-Bank bei. Durch Bescheid vom 01. Februar 2005 (Bl. 192 - 193 der Versorgungsakte) regelte die Wehrbereichsverwaltung West die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund seines Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommens mit Wirkung vom 01.01.1999 gemäß § 53 SVG in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung und stellte fest, dass die Versorgungsbezüge im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 4 SVG nicht zu regeln seien, die Anwendung der Übergangsregelung aber spätestens mit Ablauf des 31.12.2005 ende. Der Kläger legte hiergegen sinngemäß Widerspruch ein, da er in der beabsichtigten Regelung seiner Versorgungsbezüge einen Verstoß gegen die Treuepflicht und Fürsorgepflicht des Dienstherrn sah. Mit diesem Bescheid habe die Beklagte nachträglich die Bedingungen und Wirkungen des Personalstrukturgesetzes geändert, welches 1990 die Grundlage seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr gewesen sei. Seinerzeit habe die Beklagte ganz wesentlich mit dem Argument für die Inanspruchnahme eines vorzeitigen Ausscheidens geworben, dass Einkünfte aus privaten Beschäftigungsverhältnissen nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet würden. Im Übrigen machte der Kläger eine Ungleichbehandlung gegenüber lebensälteren früheren Soldaten geltend. Er sei schließlich auch auf die Änderungen zum Soldatenversorgungsgesetz und die möglichen negativen Folgen für ihn nicht hingewiesen worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. April 2005 wies die Wehrbereichsverwaltung West den Widerspruch zurück, bestimmte aber abweichend von dem Bescheid vom 01. Februar 2005 als maßgebliche Übergangsregelung § 94 a Nr. 2 c SVG. Zur Begründung verwies sie auf die geänderten gesetzlichen Bestimmungen. Eine rückwirkende Anwendung der geänderten Bestimmungen sei nicht zu beanstanden, da der Versorgungsanspruch des Klägers generell mit der Anwendung von Ruhensvorschriften belastet sei, die Zahlung von Versorgungsbezügen folglich unter einem gesetzesimmanenten Kürzungsvorbehalt stehe. Der Gesetzgeber habe zur Abmilderung der negativen Auswirkungen der neu geschaffenen Vorschriften befristete Übergangsvorschriften erlassen. Weitere Maßnahmen zum Vertrauensschutz seien nicht erforderlich gewesen. Der Kläger hat am 11. Mai 2005 Klage erhoben. Er vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und bezweifelt, dass die Beklagte nach der Neufassung des § 53 SVG noch ihrer Alimentationspflicht genüge. Er habe infolge eines Unterbleibens von Hinweisen auf die gesetzlichen Neuregelung auch keine entsprechende Vorsorge treffen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten vom 08. Juni und 29. September 2005 sowie vom 02. Mai 2006 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 01. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 18. April 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden und weist nochmals darauf hin, dass die für den Kläger maßgebliche Vorschrift des § 53 SGV in Verbindung mit der maßgeblichen Übergangsvorschrift verfassungsgemäß sei; auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn könne nicht festgestellt werden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zwei Bände Versorgungsakten sowie ein gehefteter Verwaltungsvorgang aus dem Widerspruchsverfahren liegen vor und sind Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.