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Urteil

9 K 3887/08.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0323.9K3887.08.F.0A
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Leitsätze
1. Beruft eine übergeordnete Behörde in eine Auswahlkommission die Leitung der nachgeordneten Behörde, führt dieser Umstand nicht zu einem Teilverfahren bei der nachgeordneten Behörde i. S. d. § 17 Abs. 2 BGleiG. 2. Für die Bescheidung von Einsprüchen von Gleichstellungsbeauftragten der Agenturen für Arbeit ist nicht die jeweilige Regionaldirektion, sondern der Vorstand der Bundesagentur zuständig.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, unter Bezug auf § 21 des Bundesgleichstellungsgesetzes erhobene Einsprüche der Klägerin durch den Vorstand der Beklagten anstelle der Regionaldirektion Hessen bescheiden zu lassen, soweit die Agentur für Arbeit in A., B., C., D. oder E. dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 5.000,- €, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruft eine übergeordnete Behörde in eine Auswahlkommission die Leitung der nachgeordneten Behörde, führt dieser Umstand nicht zu einem Teilverfahren bei der nachgeordneten Behörde i. S. d. § 17 Abs. 2 BGleiG. 2. Für die Bescheidung von Einsprüchen von Gleichstellungsbeauftragten der Agenturen für Arbeit ist nicht die jeweilige Regionaldirektion, sondern der Vorstand der Bundesagentur zuständig. Die Beklagte wird verurteilt, unter Bezug auf § 21 des Bundesgleichstellungsgesetzes erhobene Einsprüche der Klägerin durch den Vorstand der Beklagten anstelle der Regionaldirektion Hessen bescheiden zu lassen, soweit die Agentur für Arbeit in A., B., C., D. oder E. dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 5.000,- €, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig. § 22 Abs. 1 S. 1 BGleiG eröffnet jedenfalls zur Klarstellung den Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten, die im Bereich des Bundes bestellt sind. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG. Soweit sie ihre Mitwirkung im Rahmen von § 17 Abs. 2 BGleiG einfordert, berühmt sie sich ihrer organschaftlichen Rechte. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, welche Stelle für die Bescheidung ihrer Einsprüche zuständig ist. Dies hat die Kammer bereits in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 18.6.2007 (a.a.O.) festgestellt und dazu ausgeführt: „Das in § 21 BGleiG geregelte Einspruchsverfahren bietet der Gleichstellungsbeauftragten die rechtlich abgesicherte Möglichkeit, nach Maßgabe der in § 21 Abs. 1 S. 1 BGleiG genannten Voraussetzungen eine erneute Entscheidung ihrer Dienstellenleitung oder bei Nichtabhilfe die Entscheidung derjenigen Stelle zu erhalten, die nach § 21 Abs. 3 BGleiG für die endgültige Bescheidung eines Einspruchs zuständig ist. Das Einspruchsverfahren gibt der Gleichstellungsbeauftragten ein organschaftliches Recht auf Bescheidung ihrer Einsprüche durch die zuständigen Stellen innerhalb der Beklagten, da das Einspruchsverfahren Teil derjenigen Verfahrensregelungen ist, durch die der Einfluss der Gleichstellungsbeauftragten auf den internen Willensbildungsprozess der Beklagten näher ausgestaltet wird. Deshalb kann in einem Verfahren nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG im Streitfall auch geklärt werden, von welcher Stelle Einsprüche der Klägerin zu bescheiden sind, da es einen erheblichen Unterschied machen kann, ob ein Einspruch vom Vorstand der Beklagten selbst zu behandeln und zu bescheiden ist, oder ob diese Arbeit auf eine dem Vorstand nachgeordnete Behörde in Gestalt der Regionaldirektion Hessen verlagert werden darf. So kann die ausschließliche Zuständigkeit des Vorstandes diesen zu einer anderen Art der Auseinandersetzung mit Gleichstellungsbelangen veranlassen, als dies der Fall wäre, wenn er nur relativ selten unmittelbar mit derartigen Angelegenheiten befasst wird und zudem von einer Gleichstellungsbeauftragten der untersten Verwaltungsebene überhaupt nicht erreicht werden kann.“ Daran ist festzuhalten. Der Klageantrag zu 1) ist nach § 43 Abs. 1 VwGO als Feststellungsantrag zulässig, da die Klägerin aus Anlass der im Juli 2008 für eine in der Agentur für Arbeit in A. umzusetzenden Personalentscheidung und des zuvor durchgeführten Personalauswahlverfahrens hinreichenden Anlass hat, die streitige Frage klären zu lassen, ob sie an der Vorbereitung derartiger Personalentscheidung in der hier von der Beklagten gewählten und auch andernorts praktizierten Verfahrensweise im Rahmen einer Votierungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BGleiG mitwirken kann. Es handelt sich um ein gegenwärtig streitiges Rechtsverhältnis. Auch ist der Antrag hinreichend bestimmt, da der Begriff Leitungspersonen im Klageantrag - entsprechend der bisherigen Praxis der Beklagten - fraglos so verstanden werden kann, wie er von Beklagten auch gemeint ist, nämlich dahin, dass es sich um die Einbeziehung eines/einer Beschäftigten einer von der Personalentscheidung betroffenen Agentur für Arbeit im Zuständigkeitsbereich der Klägerin handelt, sofern der/die in eine Auswahlkommission bei Regionaldirektion berufene Beschäftigte vor Ort in einer Leitungsfunktion tätig ist, also jedenfalls der Geschäftsführung angehört. Insoweit bedurfte es keiner weiteren Klarstellung des Antragsinhalts. Der Klageantrag zu 2) ist als Leistungsantrag zulässig. Leistungsanträge können auch in organschaftlichen Streitigkeiten gestellt werden (Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 42 Abs. 1 VwGO Rn. Rn. 159). § 22 BGleiG nimmt insoweit keine Beschränkung vor, sondern begrenzt lediglich die insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Der Leistungsantrag ist auch in Bezug auf Einsprüche zulässig, die mit Bezug auf Angelegenheiten der Agentur für Arbeit B. erhoben werden. Zwar liegt insoweit eine rechtskräftige Feststellung zur Zuständigkeit des Vorstands der Beklagten in Gestalt des Urteils der Kammer vom 18. Juni 2007 vor. Die Vertreterin und der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnten jedoch nicht erklären, dass sich die Beklagte künftig an die getroffene Feststellung halten werde, noch konnten sie auch nur ansatzweise erklären, aus welchen Gründen sie die Auffassung vertreten, an die rechtskräftige Feststellungsentscheidung nicht gebunden zu sein. Vielmehr ging aus dem mündlichen Vortrag - in Übereinstimmung mit dem schriftsätzlichen Vorbringen - hervor, dass nach wie vor die Auffassung vertreten wird, für Einsprüche der Klägerin sei allein die Regionaldirektion zuständig. Damit steht der Klägerin für ihren Leistungsantrag auch in Bezug auf Einsprüche, die hinsichtlich der Angelegenheiten der Agentur für Arbeit B. erhoben werden, ein Rechtsschutzinteresse zur Seite, da sie befürchten muss, dass der rechtskräftige Feststellungsausspruch nicht befolgt wird. Die Klägerin hat vor der Erhebung der Klage ein Einspruchsverfahren durchgeführt. Anschließend ist es zu keiner außergerichtlichen Einigung gekommen. Nach dem Zugang der Mitteilung des Geschäftsführers Interner Service bei der Agentur für Arbeit in B. über die Feststellung der Nichteinigung hat die Klägerin innerhalb eines Monats ihre Klage erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung der Regionaldirektion Hessen nicht ihrerseits Einspruch eingelegt hat, um deren Unzuständigkeit zu rügen. Es ist schon fraglich, ob ein solcher Einspruch überhaupt zulässig wäre. Hier hat sich die Beklagte jedoch rügelos auf diesen Teil des Klagebegehrens eingelassen. Folglich kann es auf die Einhaltung dieser nur dem Schutz der Sphäre der Beklagten dienenden Prozessvoraussetzung nicht mehr ankommen. Der Klageantrag zu 1) hat keinen Erfolg, da die Verfahrensweise der Beklagten zur Besetzung eines Arbeitsplatzes bei der Agentur für Arbeit in A. im Juli 2008 und vergleichbaren Fällen die Rechte der Klägerin aus § 17 Abs. 2 BGleiG nicht verletzt hat und daher auch künftig in gleicher Weise fortgeführt werden kann, ohne insoweit beanstandungsfähig zu sein. Zu einem vergleichbaren Fall der Behandlung einer organisatorischen Angelegenheit auf der Ebene des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit hat die Kammer in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 3. März 2008 (9 E 1512/07(3) - n. v.) folgendes ausgeführt: „§ 17 Abs. 2 BGleiG sieht vor, dass bei Entscheidungen, die in höheren Dienststellen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe der §§ 19, 20 BGleiG an dem bei der jeweiligen Dienststelle anhängigen Teilverfahren zu beteiligen hat. Voraussetzung für einen Beteiligungsanspruch der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der Regionaldirektion Hessen bei der Neufassung der streitigen HE/GA ist hiernach ein bei der Regionaldirektion Hessen in diesem Zusammenhang anhängiges Teilverfahren, wovon nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Geschäftsführung der Regionaldirektion Hessen im Rahmen eines derartigen Teilverfahrens an der Erarbeitung der Regelungen der streitigen HE/GA beteiligt worden wäre. Ein solches Teilverfahren auf nachgeordneter Ebene hat jedoch nicht stattgefunden, da die Geschäftsführung der Regionaldirektion Hessen in den maßgeblichen Entscheidungsprozess für den Erlass der neuen HE/GA nicht eingebunden war. § 17 Abs. 2 BGleiG setzt voraus, dass auf nachgeordneter Ebene tatsächlich ein Teilverfahren stattfindet. Gibt es kein solches Teilverfahren, weil die nachgeordnete Ebene in den Entscheidungsprozess nicht einbezogen wird, entfällt auch die Beteiligung der dieser Ebene zugeordneten Gleichstellungsbeauftragten. Die Klägerin kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dass von einem bei der Regionaldirektion Hessen anhängigen Teilverfahren i. S. d. § 17 Abs. 2 BGleiG deshalb auszugehen sei, weil der Geschäftsführer Personal und Finanzen der Regionaldirektion Hessen im Rahmen der Einführung der streitigen HE/GA an einer vorbereitenden Arbeitsgruppe teilgenommen habe. Denn allein der Umstand, dass ein leitender Mitarbeiter der Regionaldirektion Hessen wegen seines persönlichen Sachverstands beratend an einer Arbeitsgruppe teilgenommen hat, die die in Rede stehende HE/GA vorbereiten sollte, führte nicht dazu, dass hierdurch bereits die Geschäftsleitung der Regionaldirektion Hessen in den eigentlichen Entscheidungsprozess eingebunden war. Die Beklagte hat insofern auf der Grundlage der von ihr zwischenzeitlich vorgelegten Projektunterlagen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der besagte Mitarbeiter lediglich im Teilprojekt „Verwaltungsverbünde“ der Projektgruppe „Personal- und Organisationskonzept“ zum Zweck der Einbringung seines persönlichen, aus der Praxis gewonnenen Sachverstands in die Vorbereitungsarbeiten zu der neuen HE/GA eingebunden war und dass es sich hierbei ausschließlich um eine Tätigkeit in einer von der Zentrale auf Bundesebene ins Leben gerufenen Arbeitseinheit gehandelt hat, die durch das Einbringen eines breit gefächerten Sachverstands von Mitarbeitern aus verschiedenen Bereichen der Praxis die Modalitäten der geplanten Umstrukturierungen des Internen Service in eine HE/GA lediglich begleitet hat, ohne dass es im Rahmen der Arbeitsgruppen zu einer Beteiligung anderer Dienststellen als solche gekommen ist. Es besteht keine Veranlassung, die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Denn die gesamte Projektgestaltung im Vorfeld der Einführung der streitigen HE/GA, wie sie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Projektunterlagen nachvollziehbar ergibt, lässt keine Einbindung der Regionaldirektionen oder anderer nachgeordneter Dienststellen in den Entscheidungsprozess erkennen. Die gesamte Projektstruktur im Vorfeld der Einführung der streitigen HE/GA war dadurch geprägt, dass im Projektverlauf nur ein bedarfsabhängiger Einsatz von Mitarbeitern aus der Praxis erfolgen sollte. Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch der besagte Mitarbeiter der Regionaldirektion Hessen lediglich in diesem Zusammenhang in die Projektuntergruppe „Verwaltungsverbünde“ einbezogen wurde. Konkrete Anhaltspunkte für eine Einbeziehung der Geschäftsleitung der Regionaldirektion Hessen in die eigentlichen Entscheidungsprozesse bei der Einführung der streitigen HE/GA ergeben sich hingegen aus der Projektgestaltung nicht einmal ansatzweise. Von daher bestand aufgrund der schlüssig dargelegten und anhand der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbaren Projektgestaltung auch keine Veranlassung - entsprechend der Anregung der Klägerbevollmächtigten - den besagten Mitarbeiter noch ergänzend persönlich zu der Form seiner Teilnahme innerhalb des Projektunterausschusses „Verwaltungsverbünde“ anzuhören. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beklagte zumindest verpflichtet gewesen wäre, ein Teilverfahren bei der Regionaldirektion Hessen anhängig zu machen und sie infolgedessen an der Erstellung der streitigen HE/GA zu beteiligen, da von ihr repräsentierte Beschäftigte, wie auch sie selbst, von den Maßnahmen faktisch betroffen seien, weil u. a. ein Teil des Personals der Regionaldirektion Hessen im Zusammenhang mit der Umsetzung der streitigen HE/GA abgeordnet bzw. versetzt werde und eine Verlegung der technischen Abwicklung von Personalangelegenheiten aus der Regionaldirektion Hessen in den Bereich interner Serviceeinheiten erfolge, was eine grundlegende Veränderung der bisherigen gleichstellungsrechtlichen Situation innerhalb der Regionaldirektion Hessen zur Folge habe. Denn aus § 17 Abs. 2 BGleiG kann keine Verpflichtung der Beklagten hergeleitet werden, bei der Vorbereitung von zentralen Maßnahmen, die sich auf der Ebene der Regionaldirektionen faktisch auswirken, Teilverfahren zur Einbeziehung der örtlichen Entscheidungsträger durchzuführen. Eine solche Auslegung des § 17 Abs. 2 BGleiG verkennt den Regelungsgehalt. Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass es auf örtlicher Ebene zu einem Teilverfahren kommt. Ob ein solches stattfindet, folgt aus der Organisation des Entscheidungsprozesses durch die entscheidungsbefugte Ebene und dort unter Einbeziehung der auf dieser Ebene angesiedelten Gleichstellungsbeauftragten (§ 20 Abs. 1 S. 3 BGleiG). Fällt dort die Entscheidung, gegen eine vorbereitende Einbeziehung nachgeordneter Dienststellen, kommt es in ihnen auch zu keinem Teilverfahren, sodass die bei einem solchen Verfahren einsetzende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten dieser nachgeordneten Dienststellen unterbleibt, jedenfalls nicht beansprucht werden kann. Sie können ihre Auffassung nur im Rahmen des von der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale zur organisierenden Informationsaustauschs (§ 17 Abs. 1 BGleiG) zur Geltung bringen (vgl. zu allem: Urteil der Kammer vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07 - S. 17f. des amtlichen Abdrucks = BGleiG-ES E. II. 2.2, S. 16 BGleiG Nr. 3).“ Daran ist auch für die vorliegend zu beurteilende Fallkonstellation festzuhalten. Ob ein Teilverfahren bei einer nachgeordneten Dienststelle durchgeführt wird, entscheidet die höhere Dienststelle nach eigenem freien Organisationsermessen (NdsOVG B. v. 9.11.2007 - 5 ME 222/07 - BGleiG-ES E.II.2.2 § 17 BGleiG Nr. 3 = ZBR 2008, 266 ; VG Berlin B. v. 9.10.2007 - 28 A 103.07 - juris). In der Vorbereitung einer Personalentscheidung liegt kein maßgeblicher Unterschied zur Vorbereitung einer Organisationsentscheidung. Zwar trafen die Auswirkungen der im Urteil vom 3. März 2008 abzuhandelnden Organisationsentscheidung eine Vielzahl von Dienststellen, nämlich sämtliche Agenturen für Arbeit in Deutschland und auch die Regionaldirektionen. Darin liegt jedoch für die Auslegung des § 17 Abs. 2 BGleiG kein maßgebliches Kriterium, sodass die Mitwirkung der Klägerin nicht deshalb geboten ist, weil sich die von ihr mit dem Antrag zu 1) angesprochenen Personalentscheidungen stets nur auf die Beschäftigten einer einzelnen Agentur für Arbeit auswirken können. § 17 Abs. 2 BGleiG stellt nicht auf den - individualisier- oder eingrenzbaren - Grad der Betroffenheit ab, sondern lässt der Gleichstellungsbeauftragten nur dann ein Mitwirkungsrecht zukommen, wenn im Hinblick auf die Zuständigkeit einer übergeordneten Dienststelle eine nachgeordnete Dienststelle an der Vorbereitung des entsprechenden Entscheidungsprozesses beteiligt wird. Kommt es nicht zu einer solchen Einbeziehung der nachgeordneten Dienststelle, kann die für eine solche Dienststelle bestellte Gleichstellungsbeauftragte kein Mitwirkungsrecht gegenüber ihrer Dienststellenleitung beanspruchen. Es liefe entweder ins Leere, weil diese Dienststellenleitung der übergeordneten Dienststelle gegenüber keine Stellung zu nehmen hat oder aus eigenem Antrieb nimmt und folglich das von der Gleichstellungsbeauftragten abzugebende Votum keinen Entscheidungsvorschlag, bezogen auf die Absichten der nachgeordneten Dienststellenleitung enthalten kann. § 17 Abs. 2 S. 1 BGleiG sieht die entsprechende Anwendung der §§ 19, 20 BGleiG vor. Folglich muss sich die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen des von ihr in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 3 BGleiG abzugebenden Votums, d. h. eines Entscheidungsvorschlags, zumindest vorrangig auf den Entscheidungsvorschlag ihrer Dienststellenleitung beziehen. Will diese dem Vorschlag ihrer Gleichstellungsbeauftragten nicht folgen, steht der Gleichstellungsbeauftragten das Recht aus § 20 Abs. 2 S. 4 BGleiG zu. Die Ausübung dieses Rechts setzt voraus, dass die Dienststelle einen vom Votum der Gleichstellungsbeauftragten abweichenden Weg beschreiten will. Dazu kann es nicht kommen, wenn die Leitung der nachgeordneten Dienststelle nicht in einer Weise in den vorbereitenden Entscheidungsprozess eingebunden wird, dass sie gegenüber der höheren Behörde einen eigenen Entscheidungsvorschlag unterbreiten soll bzw. will oder zumindest die aus Sicht der nachgeordneten Dienststelle maßgeblichen Gesichtpunkte für eine höheren Orts zu treffende Entscheidung darzulegen hat. Für diese Auslegung spricht auch § 17 Abs. 2 S. 2 BGleiG. Danach müssen im Falle der Durchführung eines Teilverfahrens die dort entstandenen Unterlagen zusammen mit dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten der höheren Dienststelle und der dortigen Gleichstellungsbeauftragten vorgelegt werden. Danach müssen also Unterlagen auf nachgeordneter Ebene entstehen, um vorlagefähig zu sein. Dazu kann es hier jedoch aufgrund der von der Regionaldirektion gewählten Verfahrensweise nicht kommen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, hier erfolge die Einbeziehung der nachgeordneten Dienststelle dadurch, dass ihre Leitung, hier in Gestaltung der/des Vorsitzenden der jeweiligen Geschäftsführung der betroffenen Agentur für Arbeit, in eine bei der höheren Behörde gebildete Auswahlkommission berufen wird und dadurch die jeweilige Agentur gleichsam eine Stimme im Auswahlprozess erlangt. Diese Einbeziehung erfolgt nämlich ausschließlich auf der übergeordneten Ebene, weil die Auswahlkommission nicht in der jeweiligen Agentur, sondern in der Regionaldirektion, d. h. in Zuordnung zu deren Leitung und Personalentscheidungsbefugnissen gebildet wird. Dies mag formalistisch erscheinen, kann jedoch aufgrund der weiteren in § 17 Abs. 2 S. 1 BGleiG genannten Voraussetzungen für eine Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten auf der Ebene der nachgeordneten Dienststelle nicht ausreichen. Die Regelung setzt ausdrücklich voraus, dass es auf der Ebene der nachgeordneten Dienststelle zu einem Teilverfahren kommt. Damit wird vorausgesetzt, dass ein hinreichend verselbstständigtes Verfahren als Teil des Gesamtverfahrens auf nachgeordneter Ebene zustande kommt, insbesondere weil es von der höheren Dienststelle gewünscht bzw. entsprechend angeordnet wird. Ein solches Teilverfahren ist z. B. anzunehmen, wenn die Agentur für Arbeit in A. ihrerseits einen Besetzungsvorschlag gegenüber der Regionaldirektion hätte abgeben oder zumindest zur Qualifikation der Bewerber/innen hätte Stellung nehmen müssen. Einen solchen Verfahrensschritt hat die Regionaldirektion jedoch nicht unternommen und beabsichtigt dies derzeit auch nicht. Sie beschränkt sich darauf, im Regelfall eine Person aus der Geschäftsführung der jeweiligen Agentur für Arbeit in eine Auswahlkommission zu berufen. Dies führt zwar dazu, dass diese Leitungsperson ihre Sicht unter Berücksichtigung ihrer Einschätzung der Erfordernisse vor Ort in den Entscheidungsprozess der Auswahlkommission einbringen kann. Die insoweit möglichen Argumente für oder gegen eine bestimmte Personalentscheidung erreichen die zur abschließenden Entscheidung befugten Stellen der Regionaldirektion jedoch nicht als Position der jeweiligen Agentur für Arbeit, sondern nur vermittelt über die Position der Auswahlkommission. Bedingt durch deren Zusammensetzung kann die „Interessenlage“ oder „Einschätzung“ der aus einer Agentur für Arbeit berufenen Leitungsperson auch unberücksichtigt bleiben oder nur in mehr oder weniger veränderter Form in den Entscheidungsvorschlag der Auswahlkommission eingehen. Dies genügt nicht, um ein Teilverfahren i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 1 BGleiG anzunehmen. Angesichts der von der Beklagten gewählten Struktur des Auswahlverfahrens könnte die von der Klägerin beanspruchte Mitwirkung sich sachgerecht und konform zu den §§ 19 f. BGleiG nur dahin entfalten, auf das Verhalten der aus der jeweiligen Agentur für Arbeit in die Auswahlkommission berufenen Leitungsperson im jeweiligen Zeitpunkt Einfluss zu nehmen, was letztlich auf ein Zugangsrecht zur jeweiligen Auswahlkommission hinausliefe. Ein solches Recht steht jedoch nach § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 S. 3 BGleiG allein der bei der entscheidungsbefugten Dienststelle bestellten Gleichstellungsbeauftragten zu, nicht der Gleichstellungsbeauftragten einer nachgeordneten Dienststelle. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die aus einer Agentur für Arbeit in die Auswahlkommission berufene Person zwar vorab Kenntnis von Bewerbungen und den eingereichten Unterlagen haben mag, ihre Stellungnahme jedoch nur in Verbindung mit dem Auswahlgespräch abgeben soll, und zwar in Auseinandersetzung mit den anderen Kommissionsmitgliedern und der auf der Ebene der höheren Dienststelle bestellten Gleichstellungsbeauftragten. Der Klägerin steht in dieser Hinsicht auch kein Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen zu, weil es aufgrund der Struktur des Auswahlverfahrens an einem darauf bezogenen Verhalten ihrer Dienststelle fehlt. Zwar mag die in die Auswahlkommission berufene Leitungsperson Kenntnis von diesen Unterlagen erhalten. Diese Kenntnis wird ihr jedoch nicht in ihrer Funktion als Angehörige der Geschäftsführung und zwecks Unterrichtung der Agentur vermittelt, sondern nur zur Vorbereitung ihrer späteren Tätigkeit auf der Ebene der Regionaldirektion. Anders verhielte es lediglich dann, wenn die in eine Auswahlkommission berufene Leitungsperson ihre Kenntnisse dahin verwerten würde, eine Meinungsbildung innerhalb der Geschäftsführung der jeweiligen Agentur für Arbeit herbeizuführen, um dieses Meinungsbild in der Auswahlkommission oder der Regionaldirektion gesondert zu Gehör zu bringen. In einem solchen Fall würde es zu einem Teilverfahren auf nachgeordneter Ebene kommen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Erstellung eines solchen Meinungsbildes von höherer Warte erwartet, erbeten oder gar abgelehnt würde. Für eine derartige Verfahrensweise bestehen jedoch nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24.02.2009 keinerlei Anhaltspunkte. Der Klageantrag zu 2) hat Erfolg, da die Klägerin verlangen kann, dass über ihre in Bezug auf § 21 BGleiG erhobenen Einsprüche der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit anstelle der Regionaldirektion entscheidet. Hinsichtlich von Einsprüchen in Bezug auf die Agentur für Arbeit in B. ergibt sich der eingeklagte Leistungsanspruch bereits aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 18. Juni 2007. Dort hatte die Kammer festgestellt, dass Einsprüche der Klägerin vom Vorstand der Beklagten anstelle der Regionaldirektion Hessen zu bescheiden sind, soweit die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B. dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem die Beklagte ihre seinerzeit eingelegte Berufung zurückgenommen hatte. Auf die Gründe, die zur Rücknahme der Berufung geführt haben, kommt es für den Eintritt der Rechtskraft nicht an. Die Ausweitung der Zuständigkeiten der bei Agentur für Arbeit B. bestellten Gleichstellungsbeauftragten durch die im Urteil vom 18. Juni 2007 abgehandelten Handlungsempfehlungen und Geschäftsanweisungen (HE/GA), neugefasst zum 30. November 2006, ändert an der fortbestehenden Rechtskraftwirkung zwischen der Klägerin und der Beklagten nichts. Die Klägerin ist Rechts- und Funktionsnachfolgerin der früher lediglich für die Agentur für Arbeit B. zuständigen Gleichstellungsbeauftragten, zumal ihr Amt nach wie vor in dieser Dienststelle eingerichtet ist. Von der Rechtskraftwirkung ausgenommen sind jedoch die übrigen im Klageantrag zu 2) genannten Agenturen für Arbeit, da sie vom Feststellungsausspruch im Urteil vom 18. Juni 2007 mangels ausdrücklicher Benennung nicht erfasst sein können. Zur Zuständigkeit des Vorstands der Beklagten für die Bescheidung von Einsprüchen der Klägerin hat die Kammer in ihrem Urteil vom 18. Juni 2007 folgendes ausgeführt: „Die Zuständigkeit der Regionaldirektion für die Bescheidung von Einsprüchen der in Arbeitsagenturen tätigen Gleichstellungsbeauftragten kann nicht damit begründet werden, der Vorstand der Beklagten habe insoweit seine Zuständigkeit nach unten delegiert. Eine derartige Delegation entbehrt der nötigen gesetzlichen Grundlage. § 21 Abs. 3 BGleiG ist in keiner Weise dispositiv ausgestaltet und enthält keine Ermächtigung zu abweichenden Zuständigkeitsregelungen. Sie können sich auch nicht aus dem Selbstverwaltungsrecht der Beklagten ergeben, da dieses Recht nur innerhalb der Gesetze des Bundes besteht. Nur wenn § 21 Abs. 3 BGleiG eine Öffnungsklausel enthielte, könnte sich die Beklagte auf ihr Selbstverwaltungsrecht zur Ausgestaltung ihrer Organisation berufen. Für die Bescheidung von Einsprüchen ist ihr dagegen zwingend eine Organisationsregelung vorgegeben. Dies folgt schon daraus, dass die Mehrzahl der durch die Vorschrift erfassten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet ist. Dieser typische Sachverhalt ist gleichsam Geschäftsgrundlage der in § 21 Abs. 3 BGleiG aufgenommenen Sonderregelung für diesen Kreis von Rechtsträgern, sodass gerade unter dem Blickwinkel der Selbstverwaltung jede Abweichungsbefugnis ausscheiden muss.“ Daran ist festzuhalten. Zwar sieht § 367 Abs. 2 S. 1 SGB III seit dem 1.1.2004 einen dreistufigen Aufbau vor. Zu einer Änderung des BGleiG ist es in diesem Zusammenhang jedoch nicht gekommen, da die Bundesagentur nach § 367 Abs. 1 SGB III nach wie vor eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ist. Folglich unterfällt sie uneingeschränkt der für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in § 21 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. BGleiG getroffenen Sonderregelung. Das hat auch seine nachvollziehbare innere Rechtfertigung, weil in solchen Körperschaften Gleichstellungsfragen im Falle von Unstimmigkeiten auf einer nachgeordneten Ebene unmittelbar vom obersten Leitungsorgan behandelt werden, dies auch mit Rücksicht darauf, dass eine ministerielle Aufsicht nur sehr eingeschränkt innerhalb der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung wirksam werden könnte und ein Devolutiveffekt wie in der unmittelbaren Staatsverwaltung nicht eintreten kann (vgl. Wankel/Horstkötter Frauengleichstellungsgesetze, 2. Aufl., § 21 Rn. 1057; v. Roetteken BGleiG § 21 Rn. 75). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und trägt dem Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens Rechnung. Die gerichtliche Entscheidung berührt allerdings nur die prozessuale Kostentragungslast und beeinträchtigt nicht die Geltung des § 22 Abs. 4 BGleiG zur materiellen Kostentragungslast der Beklagten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 1, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte der Agenturen für Arbeit in A., B., C., D. und E.. Sie will den Umfang ihrer Mitwirkung im Rahmen von Teilverfahren nach § 17 Abs. 2 BGleiG und die Zuständigkeit zur Bescheidung der von ihr unter Bezug auf § 21 BGleiG erhobenen Einsprüche geklärt wissen. Anlass der Streitigkeit ist ein Personalbesetzungsvorgang bei der Agentur für Arbeit in A., für dessen Entscheidung die Zuständigkeit bei der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit lag. Im Juli 2008 führte die Regionaldirektion ein Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle eines Geschäftsführers, einer Geschäftsführerin operativ in der Agentur für Arbeit in A. durch, nachdem die Stelle zuvor ausgeschrieben worden war. Die Regionaldirektion richtete auf ihrer Ebene eine Auswahlkommission ein, in die sie drei Personen berief, darunter die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit in A.. Die Kommission führte am 21. Juli 2008 ein Auswahlgespräch durch, das sich in fünf Abschnitte aufteilte: Vorstellung der Auswahlkommission, Selbstpräsentation des Bewerbers/der Bewerberin, Fragesequenzen zur Präsentation, Fragesequenzen zu Fachkenntnissen und Führungsverhalten, Gesprächsabschluss. An dem Auswahlgespräch nahm die Gleichstellungsbeauftragte der Regionaldirektion teil. Nach Abschluss des Gesprächs nahm die Kommission nach gemeinsamer Beratung eine Einschätzung der Bewerbungen vor und stellte anschließend eine Rangfolge nach Maßgabe der Besteignung auf. Dieser Vorschlag wurde von der Regionaldirektion in ihre abschließende Auswahlentscheidung einbezogen. Vergleichbare Verfahren wurden für andere herausgehobene Arbeitsplätze bei den Agenturen für Arbeit in Hessen durchgeführt, wobei in fünf von sechs Fällen jeweils die Leitung der Geschäftsführung derjenigen Agentur für Arbeit, bei der die Personalbesetzung stattfinden sollte, in die Auswahlkommission berufen wurde. Die Klägerin erfuhr Ende Juni 2008 von dem auf den 21. Juli 2008 anberaumten Auswahlgespräch unter Einbeziehung der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit in A. und verlangte daraufhin mit E-Mail vom 27. Juni 2008, gerichtet unter anderem an die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit in A., Einsicht in die Bewerbungsunterlagen zu erhalten und ein Votum zu den Bewerbungen abgeben zu können. Aufgrund der Beteiligung der Vorsitzenden der örtlichen Geschäftsführung liege ein Teilverfahren i. S. d. § 17 Abs. 2 BGleiG vor. Die Regionaldirektion Hessen teilte der Klägerin mit E-Mail vom 7. Juli 2008 mit, die Teilnahme der örtlichen Geschäftsführerin an der Sitzung der Auswahlkommission am 21. Juli 2008 stelle kein Teilverfahren i. S. d. § 17 Abs. 2 BGleiG dar. Am 14. Juli 2008 erhob die Klägerin gegen ihre Nichteinbeziehung am Auswahlverfahren zur Besetzung der in A. zu besetzenden Stelle Einspruch und begründete dies damit, die Einbeziehung der örtlichen Vorsitzenden der Geschäftsführung erfolge gerade deshalb, um ihr Gelegenheit zur Stellungnahme aus Agentursicht zu geben. Die Agentur für Arbeit in A. half dem Einspruch nicht ab und legte die Angelegenheit der Regionaldirektion Hessen vor (Schreiben vom 30. Juli 2008). Mit Schreiben vom 26. August 2008 wies die Regionaldirektion Hessen den Einspruch der Klägerin zurück, da bei der Agentur für Arbeit in A. in Bezug auf die streitige Personalangelegenheit kein Teilverfahren anhängig gewesen sei. Am 6. Oktober 2008 führte die Klägerin mit dem Geschäftsführer Interner Service, zuständig für die Agenturen für Arbeit in A., B., C., D. und E., ein erfolgloses Einigungsgespräch durch. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 stellte der Geschäftsführer Interner Service gegenüber der Klägerin fest, der Versuch einer außergerichtlichen Einigung sei gescheitert. Dieses Schreiben ging der Klägerin am 10. Oktober 2008 zu. Mit ihrer am Montag, dem 10. November 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Durchführung von Teilverfahren stehe nicht im Belieben der höheren Dienststellen. Zwar möge es sein, von der Durchführung solcher Verfahren abzusehen, wenn eine Entscheidung ausschließlich nach zentral gebildeten Kriterien erfolge und sich die Entscheidung einer höheren Ebene auf eine Vielzahl von nachgeordneten Dienststellen auswirke. Hier wirke sich die Personalentscheidung jedoch nur in einer einzigen Dienstelle aus. Daher seien bei der Entscheidung auf höherer Ebene gerade auch die Verhältnisse der nachgeordneten Dienststelle einzubeziehen, was § 17 Abs. 2 BGleiG ermögliche und auch verlange. Zudem habe die Regionaldirektion Hessen die Einbeziehung der Belange der Agentur für Arbeit in A. dadurch ermöglicht, dass sie die Vorsitzende der Geschäftsführung in die bei der Regionaldirektion gebildete Auswahlkommission berufen haben. Dieses Vorgehen verpflichte zur Einbeziehung auch der Klägerin nach § 17 Abs. 2 BGleiG. Sie könne dann durch ein Votum auf die Haltung der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit in A. Einfluss nehmen. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit zur Bescheidung von Einsprüchen der Klägerin verweist diese auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 18.6.2007 (9 E 651/07(V) - BGleiG-ES E.II.2.2 § 16 BGleiG Nr. 3 = PersR 2007, 398 = Streit 2007, 170). Dort habe die Kammer die Zuständigkeit des Vorstands positiv festgestellt. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte in Gestalt der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit in A., D., B., C. und E. verpflichtet ist, die Klägerin im Rahmen eines Stufenverfahrens im Sinne des § 17 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes an Personalentscheidungen zu beteiligen, die von der Regionaldirektion Hessen der Beklagten getroffen werden und die Besetzung eines Arbeitsplatzes in einer der genannten Agenturen für Arbeit zum Inhalt hat, wenn die Regionaldirektion Hessen der Beklagten eine Leitungsperson oder mehrere Leitungspersonen der jeweils von der Arbeitsplatzbesetzung betroffenen Agentur für Arbeit in eine bei der Regionaldirektion gebildete Auswahlkommission einbezieht, 2. die Beklagte zu verurteilen, unter Bezug auf § 21 des Bundesgleichstellungsgesetzes erhobene Einsprüche der Klägerin vom Vorstand der Beklagten anstelle der Regionaldirektion Hessen der Beklagten zu bescheiden, soweit der Vorstand der Agentur für Arbeit in A., B., D., C. oder E. dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligung der Klägerin richte sich nach dem Umfang der Beteiligung der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle und könne nicht darüber hinaus gehen. Soweit z. B. die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit in A. in eine Auswahlkommission berufen und dort entsprechend tätig werde, handele es sich bei den späteren Vorschlägen der Auswahlkommission nur um Vorschläge, die von dem Gremium in seiner Gesamtheit unterbreitet würden, nicht dagegen um einen Vorschlag der Geschäftsführung der betroffenen Agentur. Im Hinblick auf den dreistufigen Aufbau der Bundesagentur für Arbeit könne deren Vorstand nur für Einsprüche zuständig sein, die sich gegen Entscheidungen der Regionaldirektion oder besonderer unmittelbar dem Vorstand unterstehender Dienststellen richteten. Die Zuständigkeit der Regionaldirektion beeinträchtige den Zweck des Einspruchsverfahrens in keiner Weise, da auf diese Weise ebenfalls gewährleistet sei, dass die jeweilige Angelegenheit auf eine höhere - dritte - Ebene verlagert werde. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.